LAG Hessen, 24.08.2017 – 11 Sa 1613/16

März 24, 2019

LAG Hessen, 24.08.2017 – 11 Sa 1613/16

Leitsatz:

Mit der im Teilzeitantrag vorgesehenen freien Wählbarkeit der Freistellungsblöcke begehrt der Kläger ein Bestimmungsrecht über die Lage der Arbeitszeit, das eine wesentliche Beeinträchtigung des Arbeitgebers in der Planung der Organisation der Arbeitsabläufe darstellt und damit entgegenstehende betriebliche Gründe iSd. § 8 TzBfG begründet. § 8 TzBfG lässt eine Arbeitszeitverteilung durch Vertrag oder aber durch Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers zu, nicht aber eine Arbeitszeitverteilung durch Bestimmung durch den Arbeitnehmer. Eine Abänderung von § 106 GewO, wonach der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer u.a. die Lage der Arbeitszeit bestimmt, wenn diese Arbeitsbedingung nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz festgelegt ist, ist über § 8 TzBfG nicht möglich.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2016 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit des Klägers.

Die Beklagte ist ein Luftfahrtunternehmen, das im Bereich des fliegenden Personals regelmäßig mehr als 18.000 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Kläger ist bei ihr auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 1. September 2008 (Bl. 6 f. d. A.) als Flugzeugführer beschäftigt, zuletzt als Copilot auf dem Flugzeugmuster A 320 mit Stationierungsort A zu einem Bruttomonatsentgelt von € 7.853,05. Mit Schreiben vom 23. März 2016 (Bl. 12 d. A.) beantragte er unbefristete Teilzeit nach den Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ab 1. Juli 2016. In dem Schreiben heißt es auszugsweise:

“Die Teilzeit soll mir wie folgt gewährt werden:

  • Verringerung: um 19,72 % auf 80,28 %

  • Zwei 3-Tagesblöcke

  • Orientierung der Anzahl an freien Tagen an dem Durchschnitt der entsprechenden Gruppe (derzeit FO 320 A) D.h. z.B. bei einem Durchschnitt von 10+4 Tagen komme ich auf 10+4+6=20 freie Tage

  • Einteilung an frei wählbaren Tagen

  • Dabei werden pro Freistellungstag gemäß jeweils gültigem MTV-Cockpit wie bei einem Urlaubstag Flugstunden leistungs- und bezahlungswirksam angerechnet.[…]”

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 3. Mai 2016 (Bl. 13 d. A.) ab. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe sein Teilzeitbegehren zu Unrecht abgelehnt, da diesem keine betrieblichen Gründe entgegenstünden.Der Kläger hat beantragt,die Beklagte zu verurteilen, einer Reduzierung seiner jährlichen Arbeitszeit um 19,72 % auf 80,28 % der geschuldeten Vollarbeitszeit durch Freistellung an zwei Drei-Tagesblöcken frei wählbar (Orientierung der Anzahl der freien Tage an dem Durchschnitt der entsprechenden Gruppe, FO 320 A, bei einem Durchschnitt von 10 + 4 + 6 Tagen = 20 Tage) eines jeden Monats ab dem 1. Juli 2016 zuzustimmen.Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.Sie hat geltend gemacht, dem Teilzeitbegehren stünden betriebliche Gründe entgegen.Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 25. Oktober 2016 verkündetes Urteil, 18 Ca 3369/16, stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Tatsachenvortrag der Beklagten reiche nicht aus, um eine Kollision des klägerischen Teilzeitbegehrens mit einem etwaigen – von der Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegten – Organisationskonzept zu begründen.Gegen dieses ihr am 22. November 2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22. Dezember 2016 Berufung eingelegt und diese – nach auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 22. Februar 2017 erfolgter Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung – am 17. Februar 2017 begründet.Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag bezüglich der begehrten Zustimmung zur Arbeitszeitreduzierung und meint weiterhin, dem Teilzeitbegehren des Klägers stünden betriebliche Gründe entgegen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2016 – 18 Ca 3369/16 – die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags. Auf den Hinweis der Kammer über Zulässigkeitsbedenken wegen des Klammerzusatzes im Klageantrag macht er geltend, es handele sich dabei um eine bloße Erläuterung hinsichtlich der Anzahl der freien Tage, die sich bei Gewährung der zwei Drei-Tagesblöcke ergäben. Des Weiteren meint er, dass die Formulierung “frei wählbar” im Klageantrag nicht so zu verstehen sei, dass er die Freistellungsblöcke selbst bestimmen wolle, sondern diese im Rahmen des sog. Requestverfahrens durch die Beklagte festzulegen seien.Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 16. Februar 2017 (BI. 111 ff. d. A.) und der Berufungsbeantwortung vom 21. März 2017 (BI. 139 ff. d. A.) sowie auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2017 (Bl. 152 f. d. A.) Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2016 – 18 Ca 3369/16 – ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.

II.

Sie ist auch begründet.

Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zustimmung zu der von ihm begehrten Arbeitszeitreduzierung mit seinem Verteilungswunsch nach § 8 TzBfG zu.

1.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Klageantrag hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein. Bei einer Klage auf Abgabe einer Willenserklärung, die nach § 894 Satz 1 ZPO mit der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils als abgegeben gilt, erfordert das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, dass der beantragte Entscheidungsausspruch keine Zweifel darüber lässt, ob die gesetzliche Fiktion eingetreten ist (vgl. BAG Urteil vom 27. Juni 2017 – 9 AZR 120/16 – Rn. 13, juris mwN.).

b) Nach diesem Maßstab ist der vorliegende Klageantrag hinreichend bestimmt, da mit der begehrten Zustimmung eine Vertragsänderung fingiert wäre, die sowohl hinsichtlich des gewünschten Umfangs der Arbeitszeitreduzierung als auch hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit keine Unklarheit aufwiese. Der Kläger erstrebt auf der Grundlage von § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG die Zustimmung zur Verringerung und Neuverteilung seiner Arbeitszeit um 19,72 % auf 80,28 % der geschuldeten Vollarbeitszeit durch Freistellung an zwei Drei-Tagesblöcken. Im Falle der Verurteilung der Beklagten bestünde insoweit kein Zweifel über den Inhalt des Änderungsvertrages. Der Klammerzusatz im Klageantrag führt nicht dazu, dass der Klageantrag als nicht hinreichend bestimmt zu werten wäre. Dem Kläger geht es mit diesem Klammerzusatz ersichtlich darum, dass sich die Anzahl seiner im Übrigen zu gewährenden freien Tage im Monat an dem Durchschnitt der Gruppe der auf dem Muster A 320 mit Stationierungsort A eingesetzten Copiloten orientiert, wobei er diese Tage einschließlich der zum Zwecke der Arbeitszeitreduzierung begehrten zwei Drei-Tagesblöcke auf insgesamt 10 + 4 + 2 = 20 beziffert. Auch insoweit ist das auf Abschluss eines Änderungsvertrags i.S.v. § 145 BGB gerichtete Angebot des Klägers, zu dem mit dem Klageantrag die Zustimmung begehrt wird, hinreichend konkret, da es mit einem einfachen “Ja” angenommen werden kann. Im Falle der Klagestattgabe beinhaltete der geänderte Vertrag eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung der entsprechenden Anzahl der freien Tage im Monat. Die Beklagte wüsste auch bei einer Auslegung des Klageantrags mit dem Inhalt, dass die im Klammerzusatz genannte Anzahl der freien Tage – wie im außergerichtlichen Verringerungsverlangen klargestellt – nur beispielhaft zu verstehen sein sollte, was im Falle ihrer Verurteilung zu tun ist, nämlich die Anzahl der freien Tage an dem Durchschnitt der freien Tage seiner Berufsgruppe zu orientieren.

2.

Die Klage ist jedoch unbegründet, da dem Teilzeitbegehren des Klägers betriebliche Gründe i.S.d. § 8 Abs. 4 TzBfG entgegen stehen.

a) Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein entgegenstehender betrieblicher Grund liegt gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG insbesondere vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Insoweit genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare, hinreichend gewichtige Gründe hat, der Verringerung der Arbeitszeit nicht zuzustimmen (BAG Urteil vom 20. Januar 2015 – 9 AZR 735/13 – Rn. 17, AP Nr. 32 zu § 8 TzBfG mwN.).

b) Danach stehen dem Teilzeitbegehren im vorliegenden Fall schon deshalb betriebliche Gründe i.S.d. § 8 Abs. 4 TzBfG entgegen, weil der Kläger mit seinem Antrag geltend macht, die Lage der beiden dreitägigen Freistellungsblöcke frei auszuwählen, so dass diese weder von vornherein feststehen noch durch Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts festgelegt werden können. Ferner wird die Beklagte auch durch die weitere Vorgabe, die Anzahl der freien Tage des Klägers pro Monat an dem Durchschnitt der freien Tage seiner Berufsgruppe zu orientieren, in der Planung der Organisation der Arbeitsabläufe wesentlich beeinträchtigt.

aa) Mit der im Teilzeitantrag vorgesehenen freien Wählbarkeit der Freistellungsblöcke begehrt der Kläger ein Bestimmungsrecht über die Lage der Arbeitszeit, das eine wesentliche Beeinträchtigung des Arbeitgebers in der Planung der Organisation der Arbeitsabläufe darstellt. § 8 TzBfG lässt eine Arbeitszeitverteilung durch Vertrag oder aber durch Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers zu, nicht aber eine Arbeitszeitverteilung durch Bestimmung durch den Arbeitnehmer. Eine Abänderung von § 106 GewO, wonach der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer u.a. die Lage der Arbeitszeit bestimmt, wenn diese Arbeitsbedingung nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz festgelegt ist, ist über § 8 TzBfG nicht möglich (vgl. LAG Hessen Urteil vom 3. April 2017 – 17 Sa 1305/16 – nv.). Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers auf den entsprechenden Hinweis der Kammer entgegnet hat, der Antragsbestandteil der freien Wählbarkeit der beiden dreitägigen Freistellungsblöcke sei nicht im Sinne eines Bestimmungsrechts des Klägers gemeint, sondern dahin zu verstehen, dass die Lage dieser Blöcke durch die Beklagte im Rahmen des sogenannten Requestverfahrens zu bestimmen seien, kann dem nicht gefolgt werden. Das mit dem Klageantrag weiterverfolgte außergerichtliche Verringerungsverlangen ist offensichtlich so gemeint, dass die Lage der dreitägigen monatlichen Freistellungsblöcke vom Kläger vorgegeben wird und nicht dem Direktionsrecht der Beklagten unterliegen soll. Dies ergibt die Auslegung des Antrags, der ein Angebot i.S.d. § 145 BGB darstellt und als Willenserklärung der für solche geltenden Auslegungsregeln unterliegt (vgl.BAG Urteil vom 20. Juli 2004 – 9 AZR 626/03 – Rn. 24, AP Nr. 11 zu § 8 TzBfG). Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (vgl. BAG Urteil vom 15. Februar 2017 – 7 AZR 223/15 – Rn. 26, AP Nr. 151 zu § 14 TzBfG). Bereits der Wortlaut des Antrags des Klägers schließt eine Auslegung dahingehend aus, dass mit der freien Wählbarkeit der Freistellungsblöcke lediglich die Möglichkeit des Klägers gemeint sein soll, im Rahmen des monatlichen Requestverfahrens Einsatzwünsche zu äußern. Das Recht, frei zu wählen, indiziert ein Bestimmungsrecht und nicht lediglich die Möglichkeit, einen unverbindlichen Wunsch zu äußern. Umstände, aufgrund derer der Antrag trotz des eindeutigen Wortlauts so zu verstehen ist, dass es beim Bestimmungsrecht des Arbeitgebers verbleiben soll, liegen nicht vor. Im Teilzeitbegehren des Klägers ist an keiner Stelle von “requestbaren” Teilzeitblöcken die Rede. Als Umstand für eine abweichende Auslegung kann insbesondere nicht gesehen werden, dass bei der Beklagten ein solches Requestverfahren monatlich durchgeführt wird. Das Recht des Klägers, im Rahmen des Requestverfahrens Wünsche zu äußern, würde nicht tangiert werden, wenn sein Teilzeitbegehren keinen Vorbehalt beinhaltete. Insoweit bedurfte es überhaupt keines Hinweises auf ein Wunschverfahren. Auch vor diesem Hintergrund kann die freie Wahlmöglichkeit der Freizeitblöcke nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont nicht im Sinne einer bloßen Wunschmöglichkeit ausgelegt werden.

bb) Des Weiteren stellt auch der im Klammerzusatz definierte Inhalt des Teilzeitbegehrens des Klägers eine wesentliche Beeinträchtigung der Beklagten in der Planung der Organisation der Arbeitsabläufe dar. Denn mit der Vorgabe, die Gesamtzahl der freien Tagen im Monat einschließlich der beiden dreitägigen Freizeitblöcke am – mit insgesamt 20 Tagen angegebenen – Durchschnitt der freien Tage der Berufsgruppe der auf dem Flugzeugmuster A 320 mit Stationierungsort A zu orientieren, müsste die Beklagte die Einsätze des Klägers in jedem Monat so planen, dass dieser die vorgegebene Anzahl freier Tage hat und gleichzeitig sein reduzierter Arbeitszeitumfang gewährleistet wird. Es erscheint bereits fraglich, ob eine solche Einsatzplanung im Hinblick auf die tatsächlich geplanten Umläufe überhaupt möglich ist. Dies gilt erst recht, wenn die im Klageantrag genannte Gesamtzahl freier Tage – anders als in dem außergerichtlichen Verringerungsverlangen formuliert – nicht nur beispielhaft für die Durchschnittsorientierung, sondern als statische Vorgabe zu verstehen sein soll. Auch bei einer Auslegung des Antrags im Sinne des außergerichtlichen Verringerungsverlangens handelte es sich um eine für die Beklagte unzumutbare planerische Vorgabe, zumal nicht ersichtlich ist, woraus sich ergeben soll, dass der Kläger mit der begehrten reduzierten Arbeitszeit die gewünschte Orientierung an einem Durchschnitt beanspruchen könnte, der für Mitarbeiter mit unterschiedlichen Arbeitszeitumfang gebildet wird.

cc) Auf die Frage, ob die vom Kläger gewünschte bezahlungswirksame Anrechnung von Flugstunden pro Freistellungstag Gegenstand seines Angebots war und ob dies in zulässiger Weise zu einem Angebot i.S.d. § 8 TzBfG gemacht werden kann, kommt es damit nicht mehr an.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund i.S.d. § 72 Abs. 2 ArbGG.

Schlagworte

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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