LAG Hessen, 24.11.2015 – 16 TaBV 106/15

April 14, 2019

LAG Hessen, 24.11.2015 – 16 TaBV 106/15
Orientierungssatz:

1.

Der Betriebsrat hat auch die ordnungsgemäße Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung durch den Arbeitgeber zu überwachen.
2.

Hierfür muss der Betriebsrat die Namen der von der Zielvereinbarung betroffenen Mitarbeiter kennen, um die Erfüllung der dort aufgestellten Kriterien nachvollziehen zu können.
3.

Der Übermittlung der Namen stehen keine datenschutzrechtlichen Gründe entgegen.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2015 – 8 BV 674/14 – abgeändert:

Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.6.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Absatz 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

Name des Arbeitnehmers

individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC

Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC.

Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.6.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 1.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Absatz 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

Name des Arbeitnehmers

individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 KBV PBC

Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 KBV PBC.

Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.6.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Absatz 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

Name des Arbeitnehmers

individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC

Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC.

Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, den Beteiligten zu 1 in der Art und Weise zu informieren, wie es dem Antrag zu 1, dem Antrag zu 9 oder dem Antrag zu 17 entspricht, sobald und soweit eine Anpassung der Ziele gemäß § 6.3 der GBV PBC vom 12.6.2014 oder § 6.3 der KBV PBC vom 1.12.2010 stattgefunden hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2015 – 8 BV 674/14 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vorlage von Zielvereinbarungen und damit einhergehenden Informationen, insbesondere der Nennung der Namen der betroffenen Arbeitnehmer.

Die Beteiligte zu 2 (Arbeitgeber) ist ein Unternehmen des A-Konzerns. Dort sind ein Gesamtbetriebsrat und 13 Einzelbetriebsräte gebildet. Antragsteller ist der für den Betrieb B gebildete Betriebsrat.

Der Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeber vereinbarten am 12. Juni 2014 eine Gesamtbetriebsvereinbarung zum PBC-Prozess (GBV PBC), die auch auf den Betrieb B Anwendung findet. Sie regelt das Verfahren zur Zielvereinbarung und Leistungsbewertung. Wegen des Inhalts der Gesamtbetriebsvereinbarung zum PBC Prozess sowie den hierzu vereinbarten Protokollnotizen wird auf Bl. 9-28 der Akten Bezug genommen.

Mit E-Mail vom 20. August 2014 forderte der Betriebsrat den Arbeitgeber auf, ihm unverzüglich und detailliert die vereinbarten und festgelegten PBC-Ziele individuell je Arbeitnehmer einschließlich der Zuordnung zu den Zielarten und der Priorisierung der Ziele zu übergeben oder Einsicht zu gewähren. Dies lehnte der Arbeitgeber unter dem 3. September 2014 ab.

Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, er könne nach § 80 Abs. 2 BetrVG die in den Anträgen genannten Informationen vom Arbeitgeber verlangen. Er müsse die individuellen Ziele bezogen auf jeden Arbeitnehmer kennen. Nur so sei er in der Lage zu überprüfen, ob bei der Vereinbarung oder Festlegung von Zielen die in Ziffer 5 der GBV PBC genannten Anforderungen erfüllt seien.

Der Arbeitgeber hat hierzu die Auffassung vertreten, die Mitteilung der Namen der Arbeitnehmer sei nicht erforderlich.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I (Bl. 292-300 der Akte) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den Hilfsanträgen zu 4 und 10 stattgegeben und die Anträge im Übrigen zurückgewiesen. Der Betriebsrat bedürfe zur effizienten Ausübung des Überwachungsrechts keiner namentlichen Nennung der einzelnen Arbeitnehmer. Vielmehr könne dies auch durch Angabe anderer Daten, wie in den Hilfsanträgen dargestellt, erfolgen. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II (Bl. 301-306 der Akten) verwiesen.

Dieser Beschluss wurde dem Vertreter des Betriebsrats am 26. Mai 2015 und dem des Arbeitgebers am 8. Juni 2015 zugestellt. Die Beschwerde des Betriebsrats ist am 22. Juni 2015 und die des Arbeitgebers ist am 10. Juni 2015 eingegangen. Nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist für den Betriebsrat bis 26. August 2015 ist dessen Beschwerde am 26. August 2015 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Beschwerdebegründung des Arbeitgebers ist am 13. Juli 2015 eingegangen.

Der Betriebsrat ist der Ansicht, der geltend gemachte Informationsanspruch ergebe sich aus § 80 Abs. 2 BetrVG, da ihm jedenfalls ein Überwachungsrecht im Hinblick auf die Einhaltung der GBV PBC zustehe. Hierfür müsse er die individuellen Ziele bezogen auf jeden Arbeitnehmer erkennen. Er habe das Recht zu überprüfen, ob die Vorgaben von Ziffer 5.1 GBV PBC eingehalten seien. Der erforderliche kollektive Bezug ergebe sich daraus, dass die Zielvereinbarung oder Festsetzung in Umsetzung der GBV PBC erfolge. Hierfür sei die Nennung der Namen der betroffenen Mitarbeiter erforderlich. Nach Ziffer 5.1 Unterpunkt 1 der GBV PBC müssten die vereinbarten Ziele die Tätigkeit, das Anforderungsprofil und die Verantwortlichkeit des Mitarbeiters berücksichtigen und in der vereinbarten Arbeitszeit erfüllbar sein. Um dies zu überprüfen sei eine namentliche Nennung der betroffenen Mitarbeiter erforderlich. Entsprechendes gelte für die weiteren Unterpunkte von 5.1 GBV PBC. Rechte der betroffenen Mitarbeiter, insbesondere § 32 BDSG, stünden der namentlichen Mitteilung an den Betriebsrat nicht entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf Bl. 398- 441 der Akten verwiesen.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2015 – 8 BV 674/14- abzuändern:

1.

Der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

Name des Arbeitnehmers

Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC

Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC
2.

hilfsweise zu dem Antrag zu 1

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen:

Name des Arbeitnehmers

individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC

Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC
3.

hilfsweise zum Antrag zu 1

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

Name des Arbeitnehmers

individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
4.

hilfsweise zum Antrag zu 3

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

Band des Arbeitnehmers

Position Title des Arbeitnehmers

vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2 bekannte Veränderungen bzgl. der vereinbarten Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical)

Geburtsdatum des Arbeitnehmers

Alter des Arbeitnehmers

Geschlecht des Arbeitnehmers

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2 bekannte Religion oder Weltanschauung des Arbeitnehmers

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2 bekannte sexuelle Identität des Arbeitnehmers

Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im Kalenderjahr

geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2 bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der Schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter

Kostenstelle des Arbeitnehmers

Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC

Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC
5.

hilfsweise zum Antrag zu 4

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

Band des Arbeitnehmers

Position Title des Arbeitnehmers

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2 bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der Schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers
6.

hilfsweise zum Antrag zu 5

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

Band des Arbeitnehmers

Position Title des Arbeitnehmers
7.

hilfsweise zum Antrag zu 6

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 4 genannten Daten zugänglich zu machen
8.

hilfsweise zum Antrag zu 7

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen:

Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

Band des Arbeitnehmers

Position Title des Arbeitnehmers
9.

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 1.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

Name des Arbeitnehmers

Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 KBV PBC

Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 KBV PBC
10.

hilfsweise zum Antrag zu 9

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 1.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen:

Name des Arbeitnehmers

individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 KBV PBC

Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 KBV PBC
11.

hilfsweise zu dem Antrag zu 9

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 1.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

Name des Arbeitnehmers

individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
12.

hilfsweise zu dem Antrag zu 11

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 1.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

Band des Arbeitnehmers

Position Title des Arbeitnehmers

vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2 bekannte Veränderungen bzgl. der vereinbarten Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical)

Geburtsdatum des Arbeitnehmers

Alter des Arbeitnehmers

Geschlecht des Arbeitnehmers

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2 bekannte Religion oder Weltanschauung des Arbeitnehmers

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2 bekannte sexuelle Identität des Arbeitnehmers

Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im Kalenderjahr

geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2 bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der Schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter

Kostenstelle des Arbeitnehmers

Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC

Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC
13.

hilfsweise zum Antrag zu 12

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 1.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

Band des Arbeitnehmers

Position Title des Arbeitnehmers

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2 bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der Schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers
14.

hilfsweise zum Antrag zu 13

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 1.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

Band des Arbeitnehmers

Position Title des Arbeitnehmers
15.

hilfsweise zum Antrag zu 14

dem Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 1.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 12 genannten Daten zugänglich zu machen
16.

hilfsweise zum Antrag zu 15

dem Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 1.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen:

Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

Band des Arbeitnehmers

Position Title des Arbeitnehmers
17.

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

Name des Arbeitnehmers

Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC

Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC
18.

hilfsweise zu dem Antrag zu 17

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen:

Name des Arbeitnehmers

individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC

Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC
19.

hilfsweise zum Antrag zu 17

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten zugänglich zu machen:

Name des Arbeitnehmers

individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
20.

hilfsweise zum Antrag zu 19

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

Band des Arbeitnehmers

Position Title des Arbeitnehmers

vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2 bekannte Veränderungen bzgl. der vereinbarten Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical)

Geburtsdatum des Arbeitnehmers

Alter des Arbeitnehmers

Geschlecht des Arbeitnehmers

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2 bekannte Religion oder Weltanschauung des Arbeitnehmers

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2 bekannte sexuelle Identität des Arbeitnehmers

Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im Kalenderjahr

geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2 bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der Schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter

Kostenstelle des Arbeitnehmers

Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC

Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC
21.

hilfsweise zum Antrag zu 20

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

Band des Arbeitnehmers

Position Title des Arbeitnehmers

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2 bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der Schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers
22.

hilfsweise zum Antrag zu 21

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

Band des Arbeitnehmers

Position Title des Arbeitnehmers
23.

hilfsweise zum Antrag zu 22

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 20. genannten Daten zugänglich zu machen
24.

hilfsweise zum Antrag zu 23

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen:

Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

Band des Arbeitnehmers

Position Title des Arbeitnehmers
25.

der Beteiligten zu 2 aufzugeben den Beteiligten zu 1 in der Art und Weise zu informieren, wie es dem Antrag zu 1, Antrag zu 9 oder Antrag zu 17 bzw. den hilfsweise gestellten Anträgen entspricht, sobald und soweit eine Anpassung der Ziele gem. § 6.3 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 oder § 6.3 der KBV PBC vom 1.12.2010 stattgefunden hat.
26.

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

Name des Arbeitnehmers

vereinbarte Ziele
27.

hilfsweise zum Antrag zu 26 der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 Einsicht in die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen: – Name des Arbeitnehmers – vereinbarte Ziele
28.

hilfsweise zum Antrag zu 27

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

Individuelle Ziele des Arbeitnehmers

Band des Arbeitnehmers

Position Title des Arbeitnehmers

vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2 bekannte Veränderungen bzgl. der vereinbarten Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical)

Geburtsdatum des Arbeitnehmers

Alter des Arbeitnehmers

Geschlecht des Arbeitnehmers

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2 bekannte Religion oder Weltanschauung des Arbeitnehmers

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2 bekannte sexuelle Identität des Arbeitnehmers

Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im Kalenderjahr

geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2 bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der Schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter

Kostenstelle des Arbeitnehmers
29.

hilfsweise zum Antrag zu 28

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 Einsicht in die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 28 genannten Daten zugänglich zu machen.

Der Arbeitgeber beantragt,

die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2015 – 8 BV 674/14 – abzuändern und die Anträge insgesamt zurückzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde des Arbeitgebers zurückzuweisen.

Der Arbeitgeber ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe den Anträgen des Betriebsrats zu Unrecht teilweise stattgegeben. Die Angabe des Bandes, des Position Titles, der vereinbarten Arbeitszeit, der Leistungseinschränkungen/Behinderungen sowie der betriebsverfassungsrechtlichen Ämter sei nicht erforderlich. Zudem existierten diese Unterlagen beim Arbeitgeber nicht und könnten deshalb nicht herausgegeben werden. Ein Herstellungsanspruch bestehe nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung des Arbeitgebers wird auf Bl. 378-389 der Akten Bezug genommen.

Die in der Beschwerdebegründung des Betriebsrats vorgenommenen Erweiterungen hinsichtlich der Anträge zu 4, 12, 20 sowie 25-29 seien nicht sachdienlich. In der Sache selbst fehle es an einer dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG gesetzlich zugewiesenen Aufgabe. Die geltend gemachte Auskunft sei nicht erforderlich. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die Namen der betreffenden Arbeitnehmer. Das Bundesverwaltungsgericht habe am 19. März 2014 entschieden, dass die Arbeitnehmervertretung die Überlassung namentlicher Unterlagen nicht verlangen könne, wenn sie ihre Überwachungsaufgabe auch auf der Basis anonymisierter Unterlagen wahrnehmen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdeerwiderung des Arbeitgebers wird auf Bl. 574-585 der Akten verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerden sind statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurden, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO.

2. Die Beschwerde des Betriebsrats ist im Wesentlichen begründet. Die Hauptanträge zu 1, 9, 17 und 25 sind als Leistungsanträge zulässig – dies gilt auch soweit sich der Antrag zu 1 auf künftige Handlungen bezieht (§ 259 ZPO, BAG 17. September 2013 -1 ABR 26/12- Rn. 11; Germelmann, ArbGG, § 81 Rn. 14) – und begründet. Die Anträge zu 26-29 sind unbegründet.

Soweit der Betriebsrat im Beschwerdeverfahren die Anträge erweitert hat, handelt es sich hierbei jedenfalls um eine nach §§ 87 Abs. 2 S. 3, 81 Abs. 2 S. 3 ArbGG sachdienliche Antragsänderung. Dies ergibt sich daraus, dass der bisherige Streitstoff und das Ergebnis des bisherigen Verfahrens auch für die Entscheidung über den geänderten Antrag nutzbar gemacht werden können und der Streit der Beteiligten mit einer Entscheidung über den geänderten Antrag endgültig oder besser beigelegt werden kann und ein weiteres Verfahren vermieden wird (Germelmann, ArbGG, § 81 Rn. 91). Hierauf weist der Betriebsrat in seinem Schriftsatz vom 5. November 2015 (Bl. 683ff der Akte) zu Recht hin.

Der Hauptantrag zu 1 ist begründet. Soweit er sich auf das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 bezieht, ist dies dahin gehend auszulegen, dass für die künftigen Kalenderjahre, solange die GBV PBC vom 12. Juni 2014 gilt, die im Antrag genannten Daten mitzuteilen sind.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und nach Satz 2 Halbs. 1 auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Mit dieser Verpflichtung geht ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats einher, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist (BAG 15. März 2011 – 1 ABR 112/09 – Rn. 23, EzA BetrVG 2001 § 80 Nr. 13). Zu den Aufgaben des Betriebsrats iSv. § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gehört es auch, nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Diese Überwachungsaufgabe ist weder von einer zu besorgenden Rechtsverletzung des Arbeitgebers beim Normvollzug noch vom Vorliegen besonderer Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte abhängig (BAG 24. Januar 2006 – 1 ABR 60/04 – Rn. 23, AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 65 = EzA BetrVG 2001 § 80 Nr. 5). Hieraus folgt eine zweistufige Prüfung darauf hin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zu ihrer Wahrnehmung erforderlich ist (BAG 30. September 2008 – 1 ABR 54/07 – Rn. 28, BAGE 128, 92).

Zu diesen Beteiligungssachverhalten gehört auch die Wahrnehmung des Überwachungsrechts nach § 80 Abs. 1 BetrVG. Dessen Ausübung ist nicht von einer Vereinbarung oder einem Einvernehmen mit dem Arbeitgeber, sondern ausschließlich von dem Vorliegen zumindest eines der dort aufgeführten Katalogtatbestände des § 80 Abs. 1 BetrVG abhängig. Zu diesen zählt die in § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG normierte Pflicht, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Das Überwachungsrecht ist nicht vom Vorliegen besonderer Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte abhängig. Der Betriebsrat entscheidet allein, ob und auf welche Weise er seine Überwachungsaufgabe wahrnimmt. Die gesetzliche Aufgabenzuweisung an den Betriebsrat bleibt bestehen, wenn der Gesamtbetriebsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit eine Betriebsvereinbarung abschließt (BAG 20. Dezember 1988 – 1 ABR 63/87 – zu B II 1 c der Gründe, BAGE 60, 311). Für dieses Verständnis spricht, dass der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht nur über die Einhaltung seiner eigenen Regelungen zu wachen hat, sondern auch über die anderer Normgeber (BAG 16. August 2011 -1 ABR 22/10- Rn. 31).

Hieraus folgt, dass der Betriebsrat die ordnungsgemäße Durchführung der GBV PBC durch den Arbeitgeber zu überwachen hat.

Hierfür ist die Mitteilung der im Antrag zu 1 genannten Daten erforderlich. Ohne die Mitteilung dieser Merkmale ist dem Betriebsrat eine Kontrolle, ob der Arbeitgeber die GBV PBC ordnungsgemäß durchführt, nicht möglich. Dies ergibt sich aus dem Inhalt der GBV PBC, insbesondere aus deren Ziffer 5 (Bl. 12 bis 14 d.A.). In Ziffer 5.1 werden zunächst allgemeine Anforderungen an die PBC-Ziele aufgestellt. So berücksichtigen die vereinbarten Ziele die Tätigkeit, das Anforderungsprofil und die Verantwortlichkeit des Mitarbeiters und sie müssen in der vereinbarten Arbeitszeit erfüllbar sein. Sie müssen herausfordernd, klar, messbar und verständlich sein, sie müssen individuelle Inhalte haben. Bei der Auswahl und inhaltlichen Festlegung der Ziele müssen die tätigkeitsbezogenen persönlichen Stärken der Mitarbeiter sowie eventuell vorliegende Leistungseinschränkungen berücksichtigt werden. Hieraus folgt, dass der Betriebsrat zur Überprüfung der nach der GBV PBC vereinbarten Ziele zunächst den Namen des von der Zielvereinbarung betroffenen Mitarbeiters kennen muss, um die Erfüllung der in Ziffer 5 aufgestellten Kriterien nachvollziehen zu können. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die tätigkeitsbezogenen persönlichen Stärken des Mitarbeiters bei der Auswahl und inhaltlichen Festlegung der Ziele zu berücksichtigen sind. Wenn der Betriebsrat den Namen der betreffenden Person nicht kennt, kann er auch nicht beurteilen, ob dessen persönliche Stärken berücksichtigt wurden.

Dem Betriebsrat sind auch die individuellen PBC-Ziele des Mitarbeiters mitzuteilen, damit dieser überprüfen kann, ob dessen persönliche Stärken bei der Festlegung der Ziele berücksichtigt wurden. Dasselbe gilt für die Zuordnung zu den Zielarten und die Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC.

Ein Überwachungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der getroffenen Zielvereinbarungen entfällt auch nicht deshalb, weil dies auf eine Kontrolle lediglich individueller Abreden ohne kollektiven Charakter hinausliefe. Bei den Zielvereinbarungen nach der GVB PBC handelt es sich nicht um Einzelabsprachen ohne gemeinsamen Bezugspunkt. Sie stellen vielmehr die Umsetzung der sich aus der Gesamtbetriebsvereinbarung ergebenden Verpflichtung des Arbeitgebers dar. Darin liegt der erforderliche kollektive Bezug der individuell getroffenen Abreden. Zudem ergibt sich der kollektive Bezug daraus, dass nach Ziffer 7.1 Abs. 4 GBV PBC eine Gegenüberstellung der Leistung des zu bewertenden Mitarbeiters mit der Leistung anderer erfolgt.

Der Übermittlung der Namen stehen keine datenschutzrechtlichen Gründe entgegen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht zum Überwachungsrecht des Betriebsrats in Bezug auf die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements seitens des Arbeitgebers bereits entschieden (Bundesarbeitsgericht 7. Februar 2012 -1 ABR 46/10). Das gilt auch hier. Die vom Arbeitgeber zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auf das Betriebsverfassungsrecht nicht übertragbar.

Der Betriebsrat kann auch die Mitteilung der genannten Daten, d.h. die verkörperte Herausgabe der entsprechenden Informationen, verlangen. Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch des Betriebsrats durch die Vorlage von Unterlagen, in der die verlangten Informationen verkörpert sind. Unterlagen haben einen feststehenden Inhalt und sind Veränderungen – auch nachträglicher Art – nicht zugänglich. Unterlagen iSd. § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG sind die beim Arbeitgeber vorhandenen schriftlichen Aufzeichnungen. Zu diesen gehören auch die bei ihm in Datenverarbeitungsanlagen vorhandenen Dateien, die der vorlageverpflichtete Arbeitgeber auszudrucken und dem Betriebsrat auszuhändigen hat (Bundesarbeitsgericht 16. August 2011 -1 ABR 22/10- Rn. 35, 36). Dies hat der Arbeitgeber gegebenenfalls über sein Servicecenter in Ungarn sicherzustellen. Für den Antrag zu 9, der sich auf das Kalenderjahr 2014 bezieht, gilt das oben gesagte entsprechend. Ergänzend gilt, dass dieser nicht deshalb unbegründet ist, weil er sich auf einen abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bezieht. Eine rückwärtige zeitliche Grenze für Auskunftsansprüche des Betriebsrats im Zusammenhang mit seinen Überwachungsaufgaben liegt erst dort, wo der Betriebsrat aus den gewünschten Informationen für sein Handeln keine sachgerechten Folgerungen mehr ziehen kann (Bundesarbeitsgericht 10. Oktober 2006 -1 ABR 68/05- Rn. 38). Dies ist hier nicht der Fall. Insbesondere kann der Betriebsrat aufgrund der Vorlage der Daten aus 2014 einen Vergleich gegenüber den in 2015 festgelegten Zielen sowohl im Hinblick auf einzelne Arbeitnehmer, Gruppen von Arbeitnehmern sowie insgesamt vornehmen und hieraus auch Folgerungen für einen künftigen Handlungsbedarf seitens des Betriebsrats ziehen.

Schließlich ist auch der Antrag zu 17, der sich auf das Kalenderjahr 2015 bezieht, aus den dargestellten Gründen begründet.

Der Antrag zu 25 ist begründet. Der Betriebsrat kann nach § 80 Abs. 2 S. 1, § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Information über eine Anpassung der Ziele gemäß § 6.3 der GBV PBC oder § 6.3 der KBV PBC verlangen. Dort (Bl. 14 d.A.) ist geregelt, dass Führungskraft und Mitarbeiter während des Bewertungszeitraums die Aktualität der vereinbarten Ziele prüfen und diese gegebenenfalls anpassen. Auch hierauf erstreckt sich das Überwachungsrecht des Betriebsrats. Da auch persönliche Gründe (z.B. Minderung der Leistungsfähigkeit, auch wenn diese nur temporär ist) Anlass für eine Anpassung der Ziele sein können, ist auch hier die Nennung des Namens des betroffenen Mitarbeiters für den Betriebsrat zur ordnungsgemäßen Ausführung seiner Überwachungsaufgabe unabdingbar.

Die Anträge zu 26-29 sind unbegründet. Sie beziehen sich auf die Zielvereinbarungen nach Beendigung der GBV PBC.

Zunächst ist im Wege der Auslegung der Anträge festzustellen, dass mit dem Antragsbestandteil “nach einer Beendigung der GBV PBC” der Zeitpunkt nach einer rechtlichen Anwendbarkeit dieses Normengefüges einschließlich einer möglichen Nachwirkung gemeint ist.

Die Anträge betreffen also einen Zeitraum, in dem entweder eine andere Betriebs- oder Gesamtbetriebsvereinbarung über Zielvereinbarungen im Betrieb gilt oder gar keine. Jedenfalls können “nach einer Beendigung der GBV PBC” aus dieser keine Rechte des Betriebsrats, auch nicht im Zusammenhang mit § 80 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, mehr hergeleitet werden. Ob bzw. inwieweit dem Betriebsrat Zielvereinbarungen und die damit in Zusammenhang stehenden Daten (insbesondere Name des Arbeitnehmers und vereinbarte Ziele) vorzulegen, zur Einsicht zugänglich zu machen oder mitzuteilen sind, hängt von der dann bestehenden Tatsachenlage, insbesondere der dann geltenden Betriebs- oder Gesamtbetriebsvereinbarung über Zielvereinbarungen, ab. Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich nicht beurteilen, ob bzw. in welchem Umfang dem Betriebsrat dann ein Anspruch auf entsprechende Information zusteht.

3. Die Beschwerde des Arbeitgebers ist unbegründet. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

III.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus § 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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