LAG Hessen, 24.11.2016 – 5 Sa 590/16

März 25, 2019

LAG Hessen, 24.11.2016 – 5 Sa 590/16

Leitsatz:

Eine tarifvertragliche Pauschalierung des Feiertagsentgelts ist nicht zulässig, wenn sie nicht gegen den Grundsatz der Unabdingbarkeit gem. § 12 EFZG verstößt. Die Pauschalabgeltung muss so gestaltet sein, dass sie geeignet ist, den gesetzlichen Anspruch zu erfüllen und sie muss günstiger als die gesetzliche Regelung sein.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23.02.2016 – 4 Ca 7036/15 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

*Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (1)

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung an Feiertagen.

Die Beklagte ist ein Unternehmen des A Konzerns. Die Klägerin ist bei ihr seit dem Jahr 2011 als “Fachreferentin Finanzen” und seit 01.05.2013 in Teilzeit mit einer jährlichen Arbeitszeit von 1018 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der sogenannte funktionsspezifische Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 6 – allgemeine Aufgaben – verschiedener Unternehmen des A Konzerns (FGr 6 – TV) Anwendung.

Die Klägerin arbeitet derzeit dienstags und mittwochs fünf Stunden, donnerstags sechs Stunden und jede zweite Woche an Montagen sieben Stunden. Ausgehend von der jährlichen Arbeitszeit hat die Beklagte eine tägliche Arbeitszeit von 3,54 Stunden errechnet. Auf dieser Basis erfolgen für gesetzliche Feiertage Gutschriften auf das Gleitzeitkonto der Klägerin unabhängig davon, ob sie an den Tagen üblicherweise eine Arbeitsleistung erbracht hätte. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die pauschale Berechnung der Entgeltfortzahlung. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird im übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils – Blatt 75, 76 der Akten – Bezug genommen.

Mit dem am 23.02.2016 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht antragsgemäß festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf das Arbeitszeitkonto der Klägerin für Wochenfeiertage, an denen sie dienstplanmäßig ohne den Feiertag zur Arbeit eingeteilt wäre, die tatsächlich an diesem Tag dienstplanmäßig anfallenden Arbeitsstunden gut zu schreiben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht – kurz zusammengefasst – Folgendes ausgeführt: Gem. § 2 Abs. 1 EFZG sei die Beklagte verpflichtet, dem Gleitzeitkonto der Klägerin die aufgrund eines Wochenfeiertages ausgefallene Arbeitszeit gut zu schreiben. Soweit der Tarifvertrag demgegenüber verschlechternde Regelungen vorsehe und eine Stundengutschrift von lediglich 3,54 Stunden erlaube sei er unwirksam. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils – Blatt 77, 78 der Akten – Bezug genommen. Gegen das am 22.04.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.04.2016 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 22.07.2016 auf rechtzeitigen Antrag hin – mit dem beim Hessischen Landesarbeitsgericht am 22.07.2016 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie meint insbesondere, dass die tarifvertragliche Regelung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Vorschrift trage den Besonderheiten Rechnung, die sich aus der Flexibilisierung der Arbeitszeit in Form einer Jahresarbeitszeit ergeben. Angesichts der in vielen Bereichen bei der Beklagten erforderlichen Schichtarbeit sei es angezeigt, vom konkreten Lohnausfallprinzip des § 2 Abs. 1 EFZG abzuweichen. Bei einer unregelmäßigen Arbeitszeit wäre nämlich jede Bestimmung eines konkreten Arbeitsausfalls an einem Feiertag nur zufällig. Eine Gleichbehandlung der Belegschaft (Büropersonal / Schichtpersonal bzw. Vollzeitkraft / Teilzeitkraft) wäre nicht sichergestellt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main – 4 Ca 7036/15 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Entscheidung des Arbeitsgerichts.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung am 24.11.2016 – Blatt 118, 118 R. – Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 und 3 Ziff. 1 ArbGG statthaft. Das Arbeitsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ausdrücklich zugelassen. Zudem ist sie gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden.

B.

In der Sache hat die Berufung der Beklagten Erfolg, da der Feststellungsantrag der Klägerin unbegründet ist.

I.

Dahinstehen kann inwieweit ein Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf den Grundsatz des Vorrangs einer Leistungsklage gegeben ist, da die Feststellungsklage unbegründet ist (vgl. BGH 26.09.1995 – KVR 25/94 -Rn. 47, zitiert nach juris).

II.

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin für Wochenfeiertage, an denen sie dienstplanmäßig ohne den Feiertag zur Arbeit eingeteilt wäre, die tatsächlich an diesem Tag dienstplanmäßig ausgefallenen Arbeitsstunden gutzuschreiben. Aus dem Tarifvertrag beziehungsweise dem Entgeltfortzahlungsgesetz ergibt sich ein solcher Anspruch nicht.

1.

Nach § 2 des Arbeitsvertrages i.V.m. § 41 Abs. 3 FGr 6-TV kann die Klägerin auf ihrem Arbeitszeitkonto pro Feiertag lediglich eine Gutschrift von 1/261 ihres individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls verlangen. Dementsprechend hat die Beklagte die Wochenfeiertage auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin unstreitig berücksichtigt.

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die tarifvertragliche Regelung auch wirksam, insbesondere hält sie sich im Rahmen des Entgeltfortzahlungsgesetzes.

a) Eine Pauschalierung des Feiertagsentgelts ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht grundsätzlich unzulässig, da sie nicht dem von § 2 EFZG gewollten Zweck, dem Arbeitnehmer die Vergütung zu sichern, die er verdient hätte, wenn kein gesetzlicher Feiertag gewesen wäre, zuwiderlaufen muss. Vielmehr ist sie nicht zu beanstanden, sofern sie nicht gegen den Grundsatz der Unabdingbarkeit gem. § 12 EFZG verstößt. Die Pauschalabgeltung muss so gestaltet sein, dass sie geeignet ist, den gesetzlichen Anspruch zu erfüllen und sie muss günstiger als die gesetzliche Regelung sein (vgl. BAG 22.10.1973 – 3 AZR 83/73 – Rn. 11 zitiert nach juris; BAG 28.02.1984 – 3 AZR 103/83 – Rn. 14, zitiert nach juris; BAG 07.05.2003 – 5 AZR 256/02 – Rn. 55, zitiert nach juris; Vogelsang, Entgeltfortzahlung, Rn. 964; Kunz/Wedde, EFZR, Rn. 109; Treber, EFZG, § 11 Rn. 19, 20).

b) Danach ist im Streitfall das Abrücken von dem konkreten Lohnausfallprinzip nach § 2 EFZG zugunsten einer pauschalen Bewertung durch eine Durchschnittsberechnung rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Für die Vorgängerregelung – § 5 JazTV – hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 07.05.2003 (-5 AZR 256/02 -) für Schichtarbeiter entschieden, dass das Abrücken von dem konkreten Lohnausfallprinzip des § 2 EFZG zugunsten einer pauschalen Bewertung im Ergebnis dem zwingenden §2 EFZG gerecht wird (Rn. 55, zitiert nach juris). Grund hierfür ist die unregelmäßige Arbeitszeit des Schichtarbeiters, die den konkreten Arbeitsausfall zufällig erscheinen lässt und ihn deshalb nicht in den Genuss der Wochenfeiertage kommen lässt. Der Schichtarbeiter soll für die auf Montag bis Freitag fallenden Wochenfeiertage die durchschnittliche Vergütung erhalten.

bb) Auf Teilzeitbeschäftigte mit einer unregelmäßigen Arbeitszeit treffen diese Erwägungen ebenfalls zu. Die Zufälligkeit des Arbeitsausfalls ergibt sich insbesondere aufgrund der beweglichen Feiertage, da sie jedes Jahr auf einen anderen Wochentag fallen als in den mindestens vier Jahren davor und danach.

Die Pauschalabgeltung ist auch so gestaltet, dass sie geeignet ist, den gesetzlichen Anspruch auf Feiertagsentgelt ungekürzt zu erfüllen. Die tarifliche Regelung zielt nicht generell auf eine Reduzierung der Entgeltfortzahlung ab. Vielmehr entspricht sie der regelmäßigen Vergütung der Mehrzahl der Arbeitnehmer. Durch die Tarifnorm wird eine Teilzeitkraft wie die Klägerin mit einer Vollzeitkraft gem. § 4 Abs. 1 TzBfG gleich behandelt, da sie für die auf Montag bis Freitag fallenden Feiertage die durchschnittliche Vergütung erhält, als wenn sie montags bis freitags arbeiten würde.

Die tariflich vorgesehene Durchschnittsberechnung stellt aufgrund der Wahrung der Gleichbehandlung auch gegenüber § 2 EFZG eine günstigere Regelung dar. Denn dadurch wird es vermieden, dass der Teilzeitarbeitnehmer vom Arbeitgeber mit Blick auf die beweglichen Feiertage durch entsprechende Vertragsgestaltung von der Feiertagsvergütung ferngehalten wird, indem er sie so legt, dass eine möglichst geringe Entgeltfortzahlung anfällt.

C.

Die Klägerin hat gem. § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie unterlegen ist.

D.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.

(1) Red. Anm.:
berichtigt gem. Beschluss vom 27.01.2017

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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