LAG Hessen, 25.03.2014 – 2 Ta 41/14

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 25.03.2014 – 2 Ta 41/14

Ein Aussetzungsbeschluss muss in seiner Begründung die ermessensleitenden Erwägungen, die für und gegen eine Aussetzung sprechen, erkennen lassen. Fehlt es hieran, ist der Aussetzungsbeschluss durch das Beschwerdegericht aufzuheben und die Sache zur ggf. erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Das Beschwerdegericht darf nicht seine eigenen Ermessenserwägungen an die Stelle des Ausgangsgerichts setzen.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der am 19. Dezember 2013 verkündete Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main – Aktenzeichen 2 Ca 160/13 – aufgehoben.

Die Sache wird an das Arbeitsgericht Offenbach am Main zurückverwiesen.
Gründe
1

I.

Die Klägerin wendet sich mit Ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss.
2

Die 57-jährige (geboren am xxx ) Klägerin wurde beim Land Hessen langjährig als Arbeitnehmerin beschäftigt, zuletzt aufgrund des Änderungsvertrages vom 14. Dezember 2009 (Bl. 11 und 12 d. A.) als angestellte Lehrkraft ausschließlich im Rahmen der berufsbegleitenden Qualifizierung zur Gleichstellung mit einem Lehramt nach den Vorgaben der Verordnung über das besondere berufsbegleitende Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation in ihrer jeweils geltenden Fassung an der A-Schule in B . In § 1 Abs. 2 heißt es weiter:
3

„Das auf unbestimmte Zeit vereinbarte Arbeitsverhältnis unterliegt der auflösenden Bedingung des Zugangs der schriftlichen Mitteilung über die Nichtzulassung zur Prüfung oder des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung nach den Voraussetzungen der vorgenannten Verordnung. Die einmalige Wiederholung der Prüfung ist auf Antrag der/des Angestellten unter den Voraussetzungen der vorgenannten Verordnung möglich.“
4

Mit Bescheid des Landesschulamts und Lehrkräfteakademie vom 27. März 2013 – Aktenzeichen xxxx (Bl. 78 und 78a d. A.) – wurde der Klägerin bekanntgegeben, dass sie die Wiederholungsprüfung des Qualifizierungserfolges gemäß § 50 Abs. 5 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbG) nicht bestanden habe. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 19. April 2013 (Bl. 13 und 14 d. A.) Widerspruch ein, der bislang nicht beschieden ist.
5

Mit ihrer am 19. April 2013 bei dem Arbeitsgericht Offenbach am Main erhobenen Klage, für deren Zustellung an das beklagte Land sich kein Nachweis in der Akte befindet, hat die Klägerin für die streitige Kammerverhandlung zuletzt folgende Anträge angekündigt:
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Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht wegen endgültigem Nichtbestehen der Prüfung betreffend den Qualifizierungserfolg zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation beendet worden ist, weder zum 30. März noch zum 13. April 2013, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
7

Mit am 19. Dezember 2013 verkündeten Beschluss (Bl. 80 d. A.) hat das Arbeitsgericht Offenbach am Main nach Anhörung der Parteien „das arbeitsgerichtliche Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens über den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 27. März 2013 betreffend das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung des Qualifizierungserfolgs ausgesetzt“. Eine Begründung für die Aussetzung enthält der Beschluss nicht.
8

Gegen den am 19. Dezember 2013 (Bl. 79 d. A.) verkündeten Beschluss hat die Klägerin am 14. Januar 2014 bei dem Arbeitsgericht Offenbach am Main sofortige Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet (Bl. 108 bis 113 d. A.). Mit Beschluss vom 20. Januar 2014 – 2 Ca 160/13 (Bl. 134 d. A.) – hat das Arbeitsgericht Offenbach am Main der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Eine Begründung enthält der Nichtabhilfebeschluss nicht.
9

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
10

II.

1.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den am 19. Dezember 2013 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main – 2 Ca 160/13 – ist gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 252 ZPO, 78 ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie gem. §§ 569 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 572 Abs. 2, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB, 78 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Ausweislich des Protokolls der öffentlichen Sitzung des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 19. Dezember 2013 (Bl. 79 d. A.) fand die Verkündung des angegriffenen Aussetzungsbeschlusses in Abwesenheit der Parteien bzw. deren Vertreter statt. Ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle auf der Protokollniederschrift vom 19. Dezember 2013 (Bl. 79 – R d. A.) wurden Protokollabschriften am 30. Dezember 2013 an die Parteien versandt, die ausweislich des Eingangsstempels der Prozessbevollmächtigten der Klägerin dort am 2. Januar 2014 eingingen (Bl. 133 d. A.). Bei Eingang der sofortigen Beschwerde am 14. Januar 2014 hat die Klägerin die Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewahrt. Auf den Umstand, dass der Aussetzungsbeschluss ohne Rechtsmittelbelehrung erging, kommt es nicht an.
11

2.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg, weil sie begründet ist. Der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 19. Dezember 2013 – 2 Ca 160/13 – ist aufzuheben. Dieser lässt die Gründe für die Ausübung des Aussetzungsermessens nicht erkennen. Die Sache ist an das Arbeitsgericht Offenbach am Main zur ggf. erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. In diesem Fall wird das Arbeitsgericht Offenbach am Main dann aber das umfangreiche Vorbringen der Klägerin zur Begründung der sofortigen Beschwerde im klägerischen Schriftsatz vom 13. Januar 2014 zu berücksichtigen haben.
12

a) Gem. § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Neben der Feststellung der Vorgreiflichkeit iSd. § 148 ZPO bedarf es damit auf der zweiten Stufe einer Abwägung der Vor- und Nachteile einer Aussetzung des Rechtsstreits. Diese Entscheidung, ob bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Aussetzung angeordnet wird, steht regelmäßig im Ermessen des Gerichts (Vgl. BAG, Urteil vom 27. April 2006 – 2 AZR 360/05 – AP Nr. 55 zu § 9 KSchG 1969 = EzA § 4 KSchG n. F. Nr. 74, unter B.II). Die ermessensleitenden Erwägungen sind in der Beschlussbegründung durch das Gericht offenzulegen (Vgl. LAG Hessen, Beschluss vom 6. April 2004 – 1 Ta 106/04 – zitiert nach Juris). Das Beschwerdegericht darf hingegen seine eigenen Ermessenserwägungen nicht an die Stelle des Ausgangsgerichts setzen (Vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. Januar 2012 – I-6 W 74/11 – zitiert nach Juris Rdnr. 8)
13

b) Den vorgenannten Anforderungen wird der angefochtene Beschluss in keiner Weise gerecht. Die Aussetzungs- und die Nichtabhilfeentscheidung enthalten überhaupt gar keine Begründung. Ermessensleitende Erwägungen des Arbeitsgerichts sind für das Beschwerdegericht, was erforderlich wäre, nicht zu erkennen.
14

III.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Satz 1 ArbGG iVm. § 574 Abs. 1 ZPO), da ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 78 Satz 2 iVm. § 72 Abs. 2 ArbGG nicht besteht.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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