LAG Hessen, 25.04.2018 – 16 TaBVGa 83/18

März 23, 2019

LAG Hessen, 25.04.2018 – 16 TaBVGa 83/18
Leitsatz:

1.

Nach § 14 Absatz 4 BetrVG muss ein Wahlvorschlag der Arbeitnehmer von einer bestimmten Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer unterzeichnet sein. Befinden sich die Bewerberliste und die Stützunterschriften auf mehreren Blättern, muss eindeutig sein erkennbar sein, dass diese eine einheitliche Urkunde bilden. Dies kann sich nicht nur aus einer körperlich festen Verbindung der Blätter ergeben, sondern auch aus sonstigen, den Schriftstücken anhaftenden Merkmalen, z.B. der Wiedergabe des Kennworts auf den einzelnen Blättern.
2.

Es ist zulässig, die Vorschlagsliste zu vervielfältigen (fotokopieren) und auf mehreren Wahlvorschlagsexemplaren Stützunterschriften zu sammeln, sofern diese sämtliche Bewerber inhaltlich übereinstimmend aufführen.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 2018 – 7 BVGa 236/18 – abgeändert:

Dem Beteiligten zu 4 wird aufgegeben, die Vorschlagsliste mit den Kennwort “C” zu der mit Wahlausschreiben vom 29.03.2018 eingeleiteten und vom 14. – 18.05.2018 im Betrieb der Beteiligten zu 5 stattfindenden Betriebsratswahl zuzulassen.
Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Zulassung einer Vorschlagsliste zur Betriebsratswahl.

Die Beteiligte zu 5 (Arbeitgeber) erbringt am A Flughafen Luftsicherheitsdienstleistungen und beschäftigt dort etwa 1400 Arbeitnehmer. Für die vom 14.-18. Mai 2018 stattfindende Betriebsratswahl ist ein Wahlvorstand (Beteiligter zu 4) gebildet. Die Antragsteller zu 1-3 sind Mitglieder der Vorschlagsliste “C”.

Auf dem Original der Vorschlagsliste trugen sich insgesamt 13 Bewerber/innen für den Betriebsrat unter Nennung von Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung im Betrieb und Geschlecht in bezifferter Reihenfolge ein und erklärten durch Unterschrift ihre Zustimmung zur Aufnahme in die Liste; insoweit wird auf Bl. 14 der Akten Bezug genommen. Sodann wurden 13 Kopien des Originals gefertigt und jeweils mit einer Liste zur Sammlung von Stützunterschriften versehen, die oben mit dem Kennwort “C” überschrieben ist und sodann so genannte Stützunterschriften geordnet nach Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung im Betrieb und Abteilung gesammelt wurden. In Spalte 1 hat der jeweilige Unterstützer seine Unterschrift zu leisten. Die Kopien 2,4, 6,8, 9,10, 11,12 und 13 wurden am 9. April 2018 um 13:30 Uhr beim Wahlvorstand in einer Klarsichthülle eingereicht, nicht dagegen die Kopien 1, 3, 5 und 7, die keine Unterschriften von Unterstützern enthielten.

Mit E-Mail vom 10. April 2018 unterrichtete der Wahlvorstand die Listenvertreterin (Antragstellerin zu 1) über Zweifel an der Gültigkeit der von ihr eingereichten Vorschlagsliste; insoweit wird auf Bl. 45 der Akten Bezug genommen. Unter dem 11. April 2018 (Bl. 47, 48 der Akten) wies diese den Wahlvorstand darauf hin, dass die Vorschlagsliste gültig sei und forderte ihn auf, die Liste für gültig zu erklären. Daraufhin teilte der Wahlvorstand mit Schreiben vom 12. April 2018 hiermit, dass die von ihr eingereichte Vorschlagsliste an einem unheilbaren Mangel leide und daher ungültig sei (Bl. 49-62 der Akten).

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss vom 19. April 2018 unter I. (Bl. 75-76 R der Akten) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Es sei nicht geklärt, ob die verschiedenen Exemplare jeweils bloße Vervielfältigungen des Originalwahlvorschlags sein können, oder ob es sich um Originale handeln müsse. Vor diesem Hintergrund könne die Entscheidung des Wahlvorstands nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig angesehen werden.

Dieser Beschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 20. April 2018 zugestellt, die dagegen am 23. April 2018, die Beschwerdebegründung enthaltend, Beschwerde eingelegt hat.

Die Antragsteller sind der Auffassung, das Arbeitsgericht habe die vom Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 25. Mai 2005 aufgestellten Anforderungen an die Verbindung bzw. inhaltliche Aufeinanderbezogenheit von Wahlvorschlag und Stützunterschriften nicht hinreichend berücksichtigt. Hier sei unstreitig jede Kopie der Vorschlagsliste mit der Liste der Unterstützer untrennbar zusammengeheftet worden. Darüber hinaus sei auf der Liste der Unterstützer oben das Kennwort der Liste genannt. Nicht erforderlich sei, dass mehrere Originale einer Vorschlagsliste mit den Listen der Unterstützern verbunden seien.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 2018 -7 BVGa 236/18 – abzuändern und

dem Beteiligten zu 4 im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, zu der mit Wahlausschreiben vom 29.3.2018 eingeleiteten und vom 14. bis 18.5.2018 im Betrieb der Beteiligten zu 5 stattfindenden Betriebsratswahl, die Vorschlagsliste mit dem Kennwort “C” zuzulassen.

Der Beteiligte zu 4 beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Wahlvorstand verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und ist der Auffassung die zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei hier nur bedingt anwendbar, weil die Vorschlagsliste nicht vollständig sei. Die Originalvorschlagsliste hätte mit den Stützunterschriften verbunden sein müssen. Hier sei nur ein Stapel Papiere in einer Klarsichthülle eingereicht worden. Außerdem hätten die Kopien 1, 3,4 und 5 gefehlt, sodass die Einheit der Urkunde als unterbrochen zu betrachten sei. Damit liege eine Vielzahl von Listenvorschlägen vor. Zu beanstanden sei auch, dass der Lebensgefährte der Listenvertreterin, B, der nicht wahlberechtigt ist, Stützunterschriften gesammelt habe. Dies verstoße gegen den Datenschutz, da die Kandidatenlisten zumindest zum Teil höchstpersönliche Daten enthalte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Anhörungsprotokolle Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO.

2. Die Beschwerde ist begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu Unrecht abgewiesen. Die Vorschlagsliste “C” ist zur Betriebsratswahl vom 14.-18. Mai 2018 zuzulassen.

Der erforderliche Verfügungsanspruch ergibt sich daraus, dass die Vorschlagsliste “C” zur Betriebsratswahl vom 14.-18. Mai 2018 zuzulassen ist, weil der Wahlvorschlag als gültig anzusehen ist und daher vom Wahlvorstand im Rahmen seiner Prüfungspflicht gemäß § 7 Abs. 2 S. 2 WahlO nicht zurückgewiesen werden durfte.

Nach § 14 Abs. 4 BetrVG muss ein Wahlvorschlag der Arbeitnehmer von einer bestimmten Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer unterzeichnet sein. Befinden sich die Bewerberliste und die Stützunterschriften auf mehreren Blättern, muss eindeutig erkennbar sein, dass diese eine einheitliche Urkunde bilden. Dies kann sich nicht nur aus einer körperlich festen Verbindung der Blätter ergeben, sondern auch aus sonstigen, den Schriftstücken anhaftenden Merkmalen, z.B. der Wiedergabe des Kennworts auf den einzelnen Blättern (Bundesarbeitsgericht 25. Mai 2005 -7 ABR 39/04- Rn. 13,14). Das Erfordernis der einheitlichen und zusammenhängenden Urkunde zwingt allerdings nicht dazu, nur ein Exemplar zur Unterschriftsleistung zu verwenden. Jeder einzelnen in Umlauf gebrachten Unterschriftenliste muss jedoch eine Vervielfältigung der Vorschlagsliste (also des Bewerberteils) vorgeheftet sein. Das Erfordernis der genauen Übereinstimmung bezieht sich dabei nicht nur auf die Personen, sondern auch auf die Reihenfolge der Bewerber, die ebenfalls gleich sein muss (D/K/K/W-Homburg, Betriebsverfassungsgesetz, 16. Aufl., § 14 Rn. 19). Zwar muss der Wahlvorschlag (von den Wahlbewerbern) persönlich unterschrieben sein und auch die Stützunterschriften müssen persönlich geleistet werden. Nicht erforderlich ist jedoch, dass alle Unterschriften auf einer Urkunde geleistet werden; es können die Unterschriften auch in verschiedenen Wahlvorschlagsexemplaren gesammelt werden, wenn diese nur sämtliche Bewerber inhaltlich übereinstimmend aufführen (GK-BetrVG, 10. Aufl., § 14 Rn. 67,69; Fitting Betriebsverfassungsgesetz, 29. Aufl., § 14 Rn. 52). Dementsprechend kann auch eine Vervielfältigung der Vorschlagsliste erfolgen und auf mehreren Wahlvorschlagsexemplaren Unterschriften gesammelt werden, wenn die verschiedenen Wahlvorschlagsexemplare nur sämtliche Bewerber inhaltlich übereinstimmend aufführen (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 9. Januar 2017 -3 TaBVGa 3/16- Rn. 79). Soweit Richardi-Thüsing, Betriebsverfassungsgesetz, 16. Aufl., § 14 Rn. 61 hierzu eine andere Auffassung vertritt, trifft diese nicht zu. Soweit er meint, eine Vervielfältigung der Vorschlagsliste sei mit den allgemeinen Anforderungen der Schriftlichkeit nicht zu vereinbaren, verkennt er, dass der Wahlvorschlag als solcher von den Wahlbewerbern im Original unterschrieben sein muss und andererseits auch die Stützunterschriftenlisten persönliche Unterschriften enthalten müssen. Für die Erfüllung des Sinn und Zweck der Norm, der Zuordnung der Stützunterschriften zu dem betreffenden Wahlvorschlag ist es jedoch nicht erforderlich, dass der mit der Stützunterschriftenliste verbundene Wahlvorschlag die Originalunterschriften enthält, solange nur eindeutig bestimmbar ist, auf welchen Wahlvorschlag sich die Stützunterschriften beziehen. Es geht insoweit nach dem Sinn und Zweck der Norm nicht um die Erfüllung eines Formerfordernisses, sondern darum, dass einwandfrei feststellbar ist, auf welchen Wahlvorschlag sich die Stützunterschriften beziehen. Dies kann einerseits durch eine körperliche Verbindung der einzelnen Schriftstücke, andererseits durch eine inhaltliche Aufeinanderbezogenheit, z.B. durch die Nennung der Vorschlagsliste auf der Liste der Stützunterschriften, erfolgen.

Diesen Anforderungen entsprechen der fotokopierte Wahlvorschlag und die jeweils verbundenen Originalunterschriftenlisten der Unterstützer.

Die auf getrennten Blättern gesammelten Unterschriften sind zur Ermittlung der Gesamtzahl der Unterstützer zusammen zu zählen. Sie müssen nicht insgesamt miteinander verbunden sein; ausreichend ist, dass jeweils eine Kopie des Wahlvorschlags mit einer Liste der Unterstützer verbunden ist. Deshalb ist es auch unschädlich, dass nicht sämtliche 13 Kopien eingereicht wurden, sondern nur diejenigen, auf denen auch Stützunterschriften enthalten sind.

Es wurden unstreitig weitaus mehr als die erforderlichen 50 Stützunterschriften geleistet. Dies gilt selbst dann wenn man die 6 Namen auf der Kopie 2, die keine persönliche Unterschrift beinhalten, unberücksichtigt lässt.

Unschädlich ist, dass 2 oder 3 Stützunterschriften durch einen Betriebsfremden gesammelt wurden. Maßgeblich ist allein, dass die Stützunterschriften von Wahlberechtigten geleistet wurden. Die Person, die die Unterschriften sammelt, muss nicht Betriebsangehörig sein. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus datenschutzrechtlichen Vorschriften. Im Übrigen liegen jedenfalls mehr als die erforderlichen 50 Stützunterschriften vor.

Der erforderliche Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit) ergibt sich daraus, dass die vom 14. bis 18. Mai 2018 stattfindende Betriebsratswahl unmittelbar bevorsteht. Es ist im Zeitpunkt der zweitinstanzlichen Beschlussfassung am 25. April 2018 auch noch möglich, in die laufende Wahl korrigierend einzugreifen. In Befolgung der gerichtlichen Entscheidung ist es dem Wahlvorstand noch rechtzeitig eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe möglich, gemäß § 10 WahlO den Wahlvorschlag “C” bekannt zu machen.

III.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, § 92 Abs. 1 S. 3, § 85 Abs. 2 ArbGG.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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