LAG Hessen, 25.07.2016 – 16 TaBV 219/15

März 27, 2019

LAG Hessen, 25.07.2016 – 16 TaBV 219/15
Leitsatz:

Ob ein aus 11 Mitgliedern bestehender Betriebsrat, dem bereits zwei stationäre Personalcomputer für die Betriebsratstätigkeit zur Verfügung stehen, darüber hinaus die Überlassung eines Laptop verlangen kann, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig.
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. September 2015 – 10 BV 189/15 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Überlassung eines Laptops nebst Software.

Die Beteiligte zu 2 (Arbeitgeberin) fertigt Fracht am Frankfurter Flughafen ab und beschäftigt regelmäßig etwa 350 fest angestellte Mitarbeiter und 90 Aushilfen.

Antragsteller ist der dort gebildete, aus 11 Mitgliedern bestehende, Betriebsrat.

Dem Betriebsrat steht ein Büro und ein Besprechungsraum zur Verfügung, der mit 2 stationären, internetfähigen Personalcomputern nebst dazugehörender Software ausgestattet ist.

Neben diesen bereits vorhandenen stationären Computern begehrt der Betriebsrat die Zurverfügungstellung eines internetfähigen Laptops mit den üblichen Softwarepaketen.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I der Gründe (Bl. 69-72 der Akten) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II (Bl. 72-74R der Akten) verwiesen.

Dieser Beschluss wurde der Vertreterin des Betriebsrats am 22. Oktober 2015 zugestellt. Sie hat dagegen mit einem am 13. November 2015 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 22. Januar 2016 am 22. Januar 2016 begründet.

Der Betriebsrat behauptet, das begehrte Laptop sei für die Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats erforderlich. Die vorhandenen Personalcomputer seien nicht ausreichend, um die umfangreiche Betriebsratsarbeit zu bewältigen. Der Betriebsrat verhandele derzeit mit dem Arbeitgeber zahlreiche Themenbereiche, z.B. das betriebliche Eingliederungsmanagement, Urlaubsregelungen, Arbeitszeitregelungen/Zeit-Konto, Duschkabinen für das Gewerk Jette Hub, die Beschwerde eines Mitarbeiters wegen der Arbeitszeit und sei mit einer Vielzahl von Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht befasst. Ferner liefen derzeit 2 Einigungsstellenverfahren. Die Einigungsstellensitzungen fänden nicht im Betriebsratsbüro statt. Gleichzeitig würden dem Betriebsrat bis zu 100 Anhörungen nach § 99 BetrVG auf einmal vorgelegt. Hinzu kämen Mitarbeitergespräche, zweitägige Konzernbetriebsratssitzungen im Monat, Abteilungs- und Betriebsversammlungen (5 in 2015). Erschwerend kämen die örtlichen Gegebenheiten am Flughafen hinzu. Die verschiedenen Bereiche des Betriebs und das Betriebsratsbüro lägen nicht zusammen. Diese Situation sei mit der auswärtiger Betriebsteile zu vergleichen. Der Betriebsrat verfüge nur über einen kleinen Besprechungsraum; insoweit wird auf die vom Betriebsrat vorgelegten Fotos, Bl. 107, 108 der Akten, Bezug genommen. Der Schriftführer müsse mit dem Rücken zum Gremium arbeiten. Wegen der räumlichen Situation könnten Bildschirm und Tastatur nicht auf den Tisch gestellt werden. Auch erfolge ein Großteil der Betriebsratsarbeit nicht im Betriebsratsbüro nämlich Konzernbetriebsratssitzungen, Betriebs- und Abteilungsversammlungen. Die geschilderte Problematik lasse sich weder durch die Umstellung eines Desktop- PC noch durch Zurverfügungstellung eines Laptop von Fall zu Fall lösen, denn der Bedarf sei dauerhaft. Ohne einen Laptop müsse der Betriebsrat dauernd Ausdrucke fertigen, was Kosten verursache. Soweit der Betriebsrat die erforderlichen Unterlagen nicht dabei habe, müsse er ins Betriebsratsbüro zurückgehen. Der Arbeitsaufwand, vor einem Besuch von Gewerken Ausdrucke zu fertigen, z.B. von Dienstplänen, erschwere die Arbeit des Betriebsrats. Auch müssten auf auswärtigen Terminen zu erfassende Daten händisch aufgenommen werden, um dann nochmals am Personalcomputer eingepflegt zu werden. Auch unter Kostengesichtspunkten sei gegen das Begehren des Betriebsrats nichts einzuwenden. Ein Laptop sei letztlich sogar kostengünstiger als ein stationärer Personalcomputer.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. September 2015 -10 BV 189/15 – abzuändern und

dem Arbeitgeber aufzugeben, dem Betriebsrat einen funktionsfähigen, handelsüblichen, dem gegenwärtigen technischen Stand entsprechenden Laptop, der internetfähig und mit den üblichen Softwarepaketen ausgestattet ist, zur Verfügung zu stellen.

Der Arbeitgeber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Dem Betriebsrat stünden 2 Räume mit insgesamt 41,10 m2 zur Verfügung. Während der Betriebsratssitzung sei ein Laptop nicht erforderlich. Die vom Betriebsrat vorgelegten Fotos zeigten, dass auf dem Tisch ausreichend Platz sei, um dort mit einem stationären Personalcomputer zu arbeiten. Entsprechendes gelte für die Ausschusssitzungen. Das Laptop diene keiner effizienteren Aufgabenerledigung. Es sei auch bei Verhandlungen weder betriebsüblich noch erforderlich. Der Arbeitgeber bringe seine Unterlagen in Papierform mit. Auch während der Einigungsstellensitzungen werde vom Arbeitgeber grundsätzlich kein Laptop genutzt. Der Arbeitgeber biete dem Betriebsrat an, im Einzelfall bei Erforderlichkeit diesem ein Laptop zur Verfügung zu stellen. Auch für Mitarbeitergespräche sei ein Laptop nicht erforderlich. Diese fänden regelmäßig im Betriebsratsbüro statt. Die Nutzung eines Laptops bei Mitarbeitergesprächen sei auch nicht betriebsüblich. Auf Anfrage sei der Arbeitgeber bereit, für die Teilnahme an Konzernbetriebsratssitzungen ein Laptop zur Verfügung zu stellen. Hiervon habe der Betriebsratsvorsitzende in der Vergangenheit allerdings nur einmal Gebrauch gemacht. Dateien könnten auf USB-Sticks gespeichert und mitgenommen werden. Für Betriebsversammlungen werde ein Laptop zur Verfügung gestellt. Dienstpläne lägen den Vorgesetzten in ausgedruckter Form vor. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats sei auch bei auswärtigen Terminen kein Laptop erforderlich. Außer Gerichts-und Anwaltsterminen seien keine auswärtigen Termine bekannt. Dort werde vom Anwalt oder vom Gericht ein Protokoll erstellt. Auch die Mitarbeiter der Verwaltungsabteilung des Arbeitgebers fertigten bei auswärtigen Terminen ihre Notizen per Hand. Schließlich stünden Kostengesichtspunkte der Anschaffung eines Laptop für den Betriebsrat entgegen. Der Arbeitgeber sei in das IT-Netzwerk des B-Konzerns eingebunden und könne daher nur die über das Netzwerk erhältlichen Personalcomputer/Notebooks verwenden. Die Kosten für einen Desktop Workplace beliefen sich auf einmalige Installationskosten von 220,50 € zuzüglich monatlicher Kosten von 78 €. Demgegenüber beliefen sich die Kosten für ein Notebook Workplace auf einmalige Installationskosten von 316,17 € sowie monatlicher Kosten von 136,56 €. Die Leasingdauer betrage regelmäßig 3 Jahre. Hieraus ergebe sich ein Preisunterschied von insgesamt 2203,83 € zwischen einem Notebook und einem festen Personalcomputer (Desktop).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO.

2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Anträge in Ergebnis und Begründung zu Recht zurückgewiesen.

Der Antrag ist zulässig.

Auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren müssen Anträge nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein, so dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Bei einer stattgebenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen (Bundesarbeitsgericht 17. Dezember 2011 14 AZR 242/10- NZA 2012, 452, Rn. 19).

Diesen Anforderungen genügt der Antrag (gerade) noch. Eine Auslegung des Antrags ergibt, dass der Betriebsrat die Zurverfügungstellung eines neuen oder gebrauchten Laptops eines beliebigen Herstellers begehrt. Unter “dem gegenwärtigen technischen Stand entsprechend” ist zu verstehen, dass das Gerät jedenfalls nicht älter als 315 Jahre sein sollte. Ansonsten entspräche es aufgrund der im EDV- Bereich rasch fortschreitenden technischen Entwicklung nicht mehr dem gegenwärtigen technischen Standard. Mit den “üblichen Softwarepaketen” ist das so genannte “Office-Paket” oder ein vergleichbares Konkurrenzprodukt gemeint. Abzustellen ist auf den betriebsüblichen Standard (Fitting, BetrVG, 28. Auflage, § 40 Rn. 131 a).

Der Antrag ist nicht begründet.

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang unter anderem sachliche Mittel sowie Informations-und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts obliegt dem Betriebsrat die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Die Entscheidung hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Vielmehr wird von ihm verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich stellenden Aufgaben berücksichtigt.

Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen. Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik. Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (Bundesarbeitsgericht 18. Juli 2012 17 ABR 23/11- Rn. 20).

Der Betriebsrat hat den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten. Bei seiner Abwägung der Belegschaftsinteressen mit dem Interesse des Arbeitgebers an einer Begrenzung seiner Kostentragungspflicht hat der Betriebsrat nicht hinreichend berücksichtigt, dass ihm bereits 2 stationäre Personalcomputer zur Verfügung stehen, die für einen bestimmten Zeitraum geleast wurden. Auch unter Berücksichtigung seines ergänzenden Vorbringens im Beschwerdeverfahren zum Umfang der Betriebsratstätigkeit ist nicht ersichtlich, dass und aus welchen Gründen 2 Computer zur Erledigung der Betriebsratsarbeit nicht ausreichend sind. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein Erfordernis besteht, dass regelmäßig mehr als 2 Betriebsratsmitglieder gleichzeitig am Computer arbeiten. Das ist nicht ersichtlich. Selbst wenn man daher die Zurverfügungstellung eines Laptops generell als sinnvoll für die Betriebsratsarbeit ansehen wollte, wäre es dem Betriebsrat im Kosteninteresse des Arbeitgebers zuzumuten gewesen, damit bis zum Ablauf der bestehenden Leasingverträge zu warten und sodann einen der beiden festen Personalcomputer durch ein Laptop zu ersetzen. Die vom Arbeitgeber angeführten Mehrkosten von 2203,83 € (Preisunterschied hinsichtlich der Leasinglaufzeit von 3 Jahren zwischen einem Notebook und einem Desktop) erscheinen im Hinblick auf die Betriebsgröße für sich genommen letztlich nicht ausschlaggebend.

Unabhängig davon sprechen folgende weitere Gesichtspunkte für eine Überschreitung des Entscheidungsspielraums des Betriebsrats:

Wie der Arbeitgeber im Einzelnen dargelegt hat, ist die Zurverfügungstellung von Laptops in seinem Betrieb nicht üblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (18. Juli 2012 17 ABR 23/11- Rn. 20) sind jedoch die betrieblichen Verhältnisse vom Betriebsrat in seine Überlegungen einzubeziehen. Dazu zählt es auch, ob Mitarbeiter der (Personal-) Verwaltung über die vom Betriebsrat begehrte Ausstattung schon verfügen (zur Beachtlichkeit des betrieblichen Standards: Fitting, BetrVG, § 40 Rn. 132; Richardi-Thüsing, BetrVG, 15. Aufl., § 40 Rn. 74). Dies ist nach dem Vortrag des Arbeitgebers, dem der Betriebsrat nicht im Einzelnen entgegengetreten ist, nicht der Fall. Hinzu kommt die vom Arbeitgeber aufgezeigte Möglichkeit des Datentransports mittels eines USB-Sticks, was eine deutlich kostengünstigere Lösung darstellt, da ein solches Speichermedium bereits für etwa 10 € angeschafft werden kann. Diese Vorgehensweise kommt insbesondere für den Datentransport zu den vom Betriebsratsbüro entfernten Betriebsteilen in Betracht, sofern dort die Möglichkeit besteht, mit den transportierten Daten an einem festen Personalcomputer zu arbeiten. Im Übrigen erschließt sich nicht, warum es dem Betriebsrat nicht zuzumuten sein soll, mit Ausdrucken zu arbeiten, wenn die Mitarbeiter der Verwaltung des Arbeitgebers dies ebenso tun. Dies gilt auch in Bezug auf den mit dem Kopieren verbundenen Zeit- und Kostenaufwand sowie den Umstand, dass man gegebenenfalls zusätzliche (Rück-) Wege gehen muss, wenn man die Mitnahme von Kopien vergessen hat. Auch der für die Fertigung handschriftlicher Aufzeichnungen und den anschließenden Übertrag derselben in den Computer entstehende Zeitaufwand ist für den Betriebsrat nicht unzumutbar, da er für die Mitarbeiter der Verwaltungsabteilung einerseits und die Betriebsratsmitglieder andererseits in gleicher Weise anfällt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber bereit ist, dem Betriebsrat im Einzelfall für die Teilnahme an Gesamtbetriebsratssitzungen und für Betriebsversammlungen ein Laptop vorübergehend zur Verfügung zu stellen. Es ist dem Betriebsrat zuzumuten, hiervon Gebrauch zu machen. Die vom Betriebsrat angeführte räumliche Situation des Betriebsratsbüros führt nicht zur Notwendigkeit der Anschaffung eines Laptops. Aus den vom Betriebsrat vorgelegten Fotos (Bl. 107, 108 d.A.) ergibt sich, dass der diesem zur Verfügung stehende Besprechungstisch ausreichend groß ist, um einen Personalcomputer unter diesem und eine Tastatur sowie den kleinen Bildschirm, der auf Bl. 108 der Akten zu sehen ist, auf dem Besprechungstisch abzustellen, ohne dass ein Blickkontakt zwischen dem Protokollanten und den übrigen Betriebsratsmitgliedern in der Sitzung unzumutbar erschwert wäre. Dafür, dass der Protokollant an dem kleinen Tisch mit dem Rücken zum großen Besprechungstisch sitzt, wie vom Betriebsrat vorgetragen, besteht keine Notwendigkeit.

Diese tatsächlichen Umstände zeigen, dass der vorliegende Sachverhalt mit dem der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13. Dezember 2011 (11 TaBV 59/11) zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Dort stand einem neunköpfigen Betriebsrat nur ein stationärer Personalcomputer zur Verfügung. Eine erhebliche Anzahl von Mitarbeitern des Verwaltungsbereichs war mit Laptops ausgestattet. Der Betriebsratsvorsitzende war nicht freigestellt und hatte aus arbeitsvertraglichen Gründen auch auswärtige Termine wahrzunehmen.

III.

Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, § 92 Abs. 1, § 72 ArbGG.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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