LAG Hessen, 26.01.2018 – 10 Sa 1131/17

März 23, 2019

LAG Hessen, 26.01.2018 – 10 Sa 1131/17
Leitsatz:

1.

Hilfs- oder Nebenbetriebe i.S.d. § 1 Nr. 2 Satz 2 TV BZ ME sind solche Betriebe, die nicht originär einem der in § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 TV BZ ME genannten Wirtschaftszweige unterfallen, die aber nach ihren ausschließlichen oder überwiegenden betrieblichen Tätigkeiten den Fertigungsprozess eines Katalogbetriebs unterstützen und deshalb zum entsprechenden Wirtschaftszweig in dem Sinne “gehören”, dass sie ihm zuzuordnen sind (Anschluss an BAG 22. Februar 2017 – 5 AZR 453/15 – Rn. 21, AP Nr. 242 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie).
2.

Betriebe, die arbeitszeitlich betrachtet nicht überwiegend den Fertigungsprozess funktional unterstützen, werden von dem betrieblichen Geltungsbereich daher nicht erfasst. Das bedeutet, dass z.B. Hilfs- oder Nebenbetriebe, die Produkte eines Hauptbetriebs, der der Metall- und Elektroindustrie zugehörig ist, nur vertreiben, nicht als Unterstützungsbetrieb im tariflichen Sinne anzusehen sind.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 15. Dezember 2015 – 3 Ca 219/15 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines tariflichen Branchenzuschlags für Leiharbeiter in der Metall- und Elektroindustrie.

Die Beklagte ist ein Personaldienstleistungsunternehmen, das im Bereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung tätig ist.

Aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29. Juni 2011 war der Kläger als Industriekaufmann in Vollzeit bei der Beklagten angestellt. In dem Arbeitsvertrag findet sich eine Bezugnahme auf die zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit und der Tarifgemeinschaft des DGB abgeschlossenen Tarifverträge in der Zeitarbeit in der jeweils gültigen Fassung. Der Kläger verfügt über keinen Hochschulabschluss, hat jedoch fünf Semester Wirtschaftswissenschaften an der FH A studiert und besitzt eine Zusatzausbildung Projektmanager (IHK). Das Bruttomonatsentgelt belief sich auf 3.500 Euro brutto.

Die Parteien schlossen am 6. August 2013 eine Ergänzung zu dem Arbeitsvertrag ab, die im Wesentlichen eine Regelung zu den Ausschlussfristen beinhaltet:

“…Die Parteien vereinbaren einzelvertraglich abweichend von § 16 MTV BZA folgende Regelung zur Ausschlussfrist.

Alle Ansprüche, die Sie aus dem Arbeitsverhältnis geltend machen und solche, die mit diesem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber B schriftlich erhoben werden. Lehnt B den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sich nicht innerhalb eines Monats nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder nach dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird….”

Mit einer Zusatzvereinbarung vom 25. bzw. 28. April 2014 stellten die Parteien klar, dass sich der Inhalt des Arbeitsvertrages nach den Tarifverträgen Zeitarbeit, die zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und den Mitgliedern der Tarifgemeinschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) abgeschlossen wurden, richten sollte (Bl. 16 der Akte).

Seit Vertragsbeginn war der Kläger bei dem Kunden C in D (zukünftig auch kurz: Entleiherin) im Wege der Arbeitnehmerüberlassung als sog. “Rollout Manager” im Projekt Management Office beschäftigt. Die Entleiherin ist die deutsche Tochtergesellschaft der C International Inc. mit Sitz in E, USA. Sie vertreibt auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Drucker, Multifunktionsgeräte, Verbrauchsmaterialien sowie Software und erbringt in diesem Zusammenhang entsprechende Dienstleistungen, z.B. Managed Print Services, Herstellergarantieleistungen, Wartungsleistungen, Professional Services. Eine Produktionsstätte in Deutschland wird nicht unterhalten; unstreitig ist, dass Elektroartikel bei der Muttergesellschaft in den USA hergestellt werden. Drucker u.a. werden bei den Kunden montiert, d.h. aus vorgefertigten Teilen beim Kunden aufgebaut. Die C war im Handelsregister bis zu einer Neufassung des Gesellschaftsvertrags im September 2014 mit dem Unternehmensgegenstand (vgl. Bl. 29 der Akte) wie folgt eingetragen:

“Die direkt oder über Dritte erfolgende Herstellung, Montage, der Einkauf sowie der Handel, Verkauf, das Vermieten und die Wartung von Informationsverarbeitungs- und Datenverarbeitungsgeräten, Druckern und anderen technischen Produkten, insbesondere, ohne hierauf beschränkt zu sein, von Computerdruckern und Computertastaturen, Schreibmaschinen, Ersatzteilen, Zubehör und anderen Geschäfts- und Büroartikeln sowie die Erbringung von damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen.”

Am 22. Mai 2012 schlossen der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) sowie der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) einerseits und der IG Metall-Vorstand andererseits einen Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (kurz: TV BZ ME) ab, der u.a. bestimmt:

Ҥ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt:

2. Fachlich:

Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V.(BAP) und des Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einsetzen. Als Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie gelten die Betriebe folgender Wirtschaftszweige, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind:

Elektrotechnik, Elektro- und Elektrotechnikindustrie

Hardwareproduktion

sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetrieben und Zweigniederlassungen sowie Betriebe artververwandter Industrien.

Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag…

§ 2 Branchenzuschlag

(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einen Branchenzuschlag.

(2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt…”

Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. April 2015 (Bl. 20 – 24 der Akte) wurden die Branchenzuschläge gegenüber der Beklagten geltend gemacht.

Seit dem 14. August 2015 befand sich der Kläger in Elternzeit. Das Arbeitsverhältnis endete infolge eines Aufhebungsvertrags zum 31. März 2017.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er könne den tariflichen Branchenzuschlag geltend machen, da die Entleiherin unter den betrieblichen Geltungsbereich des TV BZ ME falle. Erfasst würden auch Betriebe der Elektrotechnik sowie der Elektroindustrie und Hardwareproduktion. Nach § 1 Nr. 2 TV BZ ME würden zu den entsprechenden Wirtschaftszweigen auch die Reparatur-, Zubehör- Montage- und Dienstleistungsbetriebe gehören. Bei der Muttergesellschaft in den USA handele es sich um eine Herstellungsfirma für Computer und Computerzubehör. Bei der Entleiherin handele es sich um einen dem Hauptbetrieb nachgeordneten Nebenbetrieb zum Zwecke des Vertriebs und der Dienstleistung. Ausweislich der Eintragung des Unternehmensgegenstands im Handelsregister beschäftige sich die Entleiherin auch mit der Entwicklung und Herstellung von Geräten für Informations- und Datenverarbeitung. In D würden Wartungs- und Montagearbeiten durchgeführt, dies komme einer Teilfertigung gleich. Die Hardware würde bei den jeweiligen Kunden montiert. Er hat ferner gemeint, dass eine Verrechnung des Branchenzuschlags mit der bereits gezahlten übertariflichen Zulage nicht möglich sei. Er hat des Weiteren gemeint, dass die Ansprüche nicht verfallen seien. Es sei Sache der Arbeitgeberin gewesen zu prüfen, welche tariflichen Ansprüche gezahlt werden müssten. Er habe auch aus der Lohnabrechnung gar nicht erkennen können, ob die Beklagte ordnungsgemäß abgerechnet und die entsprechenden Branchenzuschläge gezahlt habe. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte auf eine Verfristung berufe.

Der Kläger hat – soweit für das Berufungsverfahren von Interesse – erstinstanzlich u.a. beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 49.526,36 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2015 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass sämtliche Ansprüche bereits verfallen seien. Dies ergebe sich aus der in Bezug genommenen Regelung in § 16 des Tarifvertrags BAP/DGB MTV. Dem Kläger stünde kein Anspruch auf Zahlung eines tariflichen Branchenzuschlags zu. Der betriebliche Geltungsbereich nach § 1 TV BZ ME sei nicht eröffnet. Der Betrieb der Entleiherin gehöre nicht zur Metall- und Elektroindustrie. Diese sei ein reines Handelsunternehmen. Dies gehe auch aus dem im Jahr 2010 dem Kläger von der C erteilten Zeugnis vom 2. August 2010 hervor. Der vom Kläger vorgelegte Handelsregisterauszug sei rechtlich nicht ausschlaggebend und inhaltlich teilweise falsch. Es komme vielmehr auf das tatsächliche Tätigkeitsfeld des Unternehmens an. Die Auslegung des § 1 Nr. 2 TV BZ ME ergebe, dass es sich auch nicht um einen sonstigen Hilfs- und Nebenbetrieb zu einem Hauptbetrieb handele, der der Metall und Elektroindustrie zugeordnet ist. Haupt – und Nebenbetriebe müssten denselben Inhaber aufweisen. Dies sei vorliegend im Verhältnis der Entleiherin zu der C International Inc. in den USA nicht gegeben. Die C betreibe keinen Hilfszweck in Bezug auf das Geschäft der Muttergesellschaft. Der Tarifvertrag gelte auch nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es könne daher nicht auf einen Hauptbetrieb im Ausland abgestellt werden. Außerdem sei der vom Kläger begehrte Zuschlag auf die bereits von ihr gezahlte übertarifliche Zulage nach § 2 Abs. 5 TV BZ ME anrechenbar. Die Berechnung des Klägers zu der Höhe der Branchenzuschläge sei falsch, da der Kläger die Entgeltgruppe 9 und nicht die Entgeltgruppe 7 zugrunde gelegt habe.

Das Arbeitsgericht Offenbach am Main hat mit Urteil vom 15. Dezember 2015 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne nicht Zahlung von 49.526,36 Euro verlangen, da der fachliche Geltungsbereich des TV BZ ME nicht eröffnet sei. Er habe nicht schlüssig vorgetragen, dass es sich bei dem Betrieb der Entleiherin in D um einen Kundenbetrieb der Metall und Elektroindustrie handele, wie er in § 1 Nr. 2 Satz 2 1. Halbsatz TV BZ ME bezeichnet ist. Der Wirtschaftszweig der Hardwareproduktion müsse ausscheiden. Der Kläger habe auch nicht schlüssig vorgetragen, dass die C dem Wirtschaftszweig der Elektrotechnik zugehörig sei. Eine Zuordnung des Einsatzbetriebs des Klägers zur Metall- und Elektroindustrie könne auch nicht anhand der Regelung in § 1 Nr. 2 Satz 2 2. Halbsatz TV BZ ME vorgenommen werden. Als Hauptbetrieb käme zwar die C International Inc. mit Sitz in den USA infrage, die Entleiherin betreibe aber keinen Hilfs- oder Nebenbetrieb in Bezug auf den dortigen Produktionsbetrieb, da die Inhaber des Neben- und des Hauptbetriebes nicht identisch seien. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Urteils der ersten Instanz wird Bezug genommen auf Bl. 206 bis 212 der Akte.

Dieses Urteil ist dem Kläger am 4. Januar 2016 zugestellt worden. Am 2. Februar 2016 ist die Berufungsschrift bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 4. April 2016 ist die Berufungsbegründung am 1. April 2016 bei Gericht eingegangen.

In der Berufungsbegründung vertritt der Kläger die Auffassung, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass es sich bei der C um einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie im Sinne des § 1 Nr. 2 TV BZ ME handele. Es handele sich gerade nicht um ein reines Vertriebs- und Handelsunternehmen. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers habe in der technischen Betreuung der jeweiligen Kunden gelegen. Der Kläger habe im Betrieb der Entleiherin oder beim jeweiligen Kunden einzelne Komponenten zusammensetzen müssen. Alsdann hätten die gelieferten Komponenten mit der entsprechenden Software versehen werden müssen und seien dann beim Kunden in Betrieb genommen worden. Ein weiterer wesentlicher Einsatzbereich von ihm habe in der Durchführung der geschlossenen Wartungsverträge bestanden; dabei hätten die bei der C eingesetzten Techniker regelmäßig die entsprechenden Wartungsarbeiten durchgeführt. Sein Schwerpunkt habe insgesamt in der technischen Betreuung der jeweiligen Kunden gelegen. Es müsse nach Ansicht des Klägers auch ausreichen, wenn im Betrieb nur eine teilweise Fertigung vorgenommen würde. Jedenfalls handele es sich aber bei der C um einen Betrieb, der der Metall- und Elektroindustrie als Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- oder sonstiger Hilfs- und Nebenbetrieb zuzuordnen sei. Auf eine Identität zwischen dem Inhaber des Einsatzbetriebes und des Hauptbetriebes könne es nicht ankommen. Dies habe nun auch das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 22. Februar 2017 – 5 AZR 552/14 – so entschieden. Im vorliegenden Fall bestünde auch eine sehr enge Verbindung zu der amerikanischen Muttergesellschaft. Der Kläger habe regelmäßig direkt in die USA berichten müssen. Alleinige Gesellschafterin der C sei die C International Technology S. A. mit Sitz in F. Die Tätigkeit habe auch industriellen Charakter. Der Schwerpunkt des Betriebs habe auf den technischen Arbeiten gelegen.

Der Kläger stellt den Antrag,

das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach a.M. vom 15. Dezember 2015 – 3 Ca 219/15 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 49.526,36 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und trägt vor, dass der betriebliche Geltungsbereich nach § 1 TV BZ ME schon deshalb nicht eröffnet sei, weil die C einen handwerklich geprägten Betrieb unterhalte. Die Durchführung technischer Wartungsarbeiten sei dem Handwerk zuzuordnen. Soweit Drucker bei der Lieferung an den Kunden zusammengebaut werden, handele es sich um eine reine Montagetätigkeit, die keinen industriellen Charakter aufweist. Entsprechendes gelte für die Installation und Konfiguration der Geräte bei den Kunden. Der Betrieb sei auch nicht dem Wirtschaftszweig der Elektrotechnik zuzuordnen. Bei der Entleiherin würden keine Tätigkeiten im Bereich der Forschung, der Entwicklung und Produktionstechnik von Elektrogeräten erbracht. Die Durchführung von Wartungsverträgen und die technische Betreuung seien weder dem Wirtschaftszweig der Elektrotechnik noch der Hardwareproduktion zuzuordnen. Es treffe nicht zu, dass die technische Betreuung der Kunden der Schwerpunkt der Tätigkeit der Mitarbeiter bei der C ausmache. Der größte Anteil der Arbeitszeit sei auf Tätigkeiten im Vertrieb entfallen. Die Drucker zusammengebaut hätten nur 14 Techniker von insgesamt 209 Mitarbeitern, dies mache ca. 10 % gemessen an der Gesamtbelegschaft aus. Die C unterhalte auch keinen Betrieb, der der Metall- und Elektroindustrie als Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- oder sonstiger Hilfs- und Nebenbetrieb zuzuordnen sei. Es würde durch die Tätigkeit der Entleiherin in Deutschland nicht die Produktion in Amerika unterstützt. Vielmehr würde das bereits fertig gestellte Produkt vertrieben. Die vor Januar 2015 entstandenen Ansprüche seien zudem verfallen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.
Gründe

Die Berufung ist zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Branchenzuschlägen verneint, da für die C nach § 1 Nr. 2 TV BZ ME der betriebliche Geltungsbereich des Tarifvertrags nicht eröffnet ist. Insbesondere unterhielt die Entleiherin auch keinen Hilfs- oder Nebenbetrieb zu einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie i.S.d. § 1 Nr. 2 Satz 2 2. Alt. TV BZ ME, da ihr Zweck nicht darauf gerichtet ist, den Fertigungsprozess des Hauptbetriebs zu unterstützen.

I. Die Berufung ist zunächst zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der bis zum 4. April 2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., Abs. 1 Satz 5 ArbGG).

II. Die Berufung ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 49.526,36 Euro Branchenzuschläge, da der betriebliche Geltungsbereich des § 1 Nr. 2 TV BZ ME nicht eröffnet ist.

1. Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags folgt nach der ständigen Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (vgl. BAG 7. Dezember 2016 – 4 AZR 322/14 -Rn. 20, NZA-RR 2017, 360). Dabei ist zunächst von dem Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl.BAG 19. September 2007 – 4 AZR 570/06 – Rn. 30, NZA 2008, 950 [BAG 19.09.2007 – 4 AZR 670/06]).

2. Hiernach ergibt sich, dass die C von dem betrieblichen Geltungsbereich nicht erfasst wird.

a) Zweck der Branchenzuschlagstarifverträge in der Zeitarbeit in der Metall- und Elektroindustrie ist es, die Vergütung der Leiharbeitnehmer schrittweise mit zunehmender Einsatzdauer und in Abhängigkeit der Einsatzbranche an eine etwaige höhere Vergütung vergleichbarer Stammarbeitnehmer im Kundenbetrieb anzugleichen. Auf der einen Seite soll Lohndumping verhindert werden, auf der anderen Seite muss bei einem Tarifvertrag kein strenges Equal Pay gemäß § 8 Abs. 1 AÜG erfolgen (vgl. Motz in BeckOK Stand: 01.12.2017 § 8 AÜG Rn. 96).

b) Der betriebliche Geltungsbereich ist nicht nach § 1 Nr. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 TV BZ ME eröffnet. Die C ist kein dort aufgeführter Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie.

aa) Insbesondere handelt es sich nicht um einen Kundenbetrieb der Hardwareproduktion. Für die Zuordnung ist allein die arbeitszeitlich im Betrieb überwiegend ausgeführte Tätigkeit maßgeblich (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 23. September 2015 – 7 Sa 144/15 – Rn. 75, BeckRS 2015, 73559; Motz in BeckOK Stand: 01.12.2017 § 8 AÜG Rn. 104). Auf die überwiegende betriebliche Tätigkeit hat auch der Fünfte Senat in seinen Urteilen vom 22. Februar 2017 abgestellt (vgl. BAG 22. Februar 2017 – 5 AZR 552/14 – Rn. 22, NZA-RR 2017, 482).Auch für die Ermittlung, ob der betriebliche Geltungsbereich bei den Tarifverträgen im Baugewerbe eröffnet ist, stellt das BAG in ständiger Rechtsprechung auf die Arbeitszeit der Arbeitnehmer ab (vgl. BAG 15. Januar 2014 – 10 AZR 669/13 – Rn. 12, NZA 2014, 791).

Der Kläger hätte demnach vortragen müssen, dass die bei der Entleiherin beschäftigten Arbeitnehmer arbeitszeitlich betrachtet überwiegend in der Produktion von Hardware beschäftigt worden sind. Dies lässt sich seinem Sachvortrag nicht entnehmen. Unstreitig erfolgte in D keine Produktion von Hardwareprodukten. Der Kläger argumentiert auch in erster Linie damit, dass der Betrieb der Entleiherin als Hilfs- und Nebenbetrieb zu der bei der Muttergesellschaft in E/USA betriebenen Produktion anzusehen ist.

bb) Die C hat auch keinen Betrieb der Elektrotechnik, Elektro- und Elektrotechnikindustrie unterhalten. Den in § 1 TV BZ ME aufgeführten Katalogbetrieben ist gemein, dass es sich um Produktionsbetriebe handeln muss, die zumindest im weiteren Sinne eine Fertigungsprozess betreiben müssen (vgl. Mehnert/Stubbe/Haber BB 2013, 1269, 1272; Motz in BeckOK Stand: 01.12.2017 § 8 AÜG Rn. 105). Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrages. Die Regelung gilt nur für Kundenbetriebe in der Metall -und Elektroindustrie. Ein Industriebetrieb unterscheidet sich von einem Handwerksbetrieb typischerweise aufgrund seiner Betriebsgröße, der Anzahl seiner Beschäftigten sowie eines größeren Kapitalbedarfs infolge der Anlagenintensität. Die Industrie ist durch Produktionsanlagen und Produktionsstufen gekennzeichnet. Ein Handwerksbetrieb ist dagegen regelmäßig kleiner und weniger technisiert. Die Arbeiten werden dort überwiegend mit der Hand nach den Methoden des einschlägigen Handwerks und nicht auf Vorrat, sondern für einen bestimmten Kundenkreis ausgeführt (vgl. BAG 21. Januar 2015 – 10 AZR 55/14 – Rn. 35, NZA-RR 2015, 307).

Der reine Vertrieb sowie die Wartung von Elektroprodukten zählen hierzu nicht. Insoweit fehlt es an sich auch schon an dem Merkmal “industriell”. Zwar deutet die Anzahl der Arbeitnehmer von 209 auf ein größeres Unternehmen hin. Dass die C “auf Vorrat” produziert und dass bei ihr für ihre Arbeit eine große Anlagenintensität erforderlich ist, erschließt sich nicht. Für den Verkauf von Elektroprodukten ist eine kaufmännische Organisation vorzuhalten, nicht aber selbst bestimmte Apparate, Anlagen oder Maschinen.

Dass ein Fertigungsprozess zu verlangen ist, hat der Fünfte Senat für den Wirtschaftszweig der Automobilindustrie und des Fahrzeugbaus ebenfalls bereits entschieden (vgl. BAG 22. Februar 2017 – 5 AZR 453/15 – Rn. 18 f., AP Nr. 242 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie). Demnach reicht es nicht aus, dass “irgendwelche Tätigkeiten” im Zusammenhang mit der Automobilindustrie verrichtet werden. Im konkreten Fall ging es um einen Logistikdienstleister im Bereich der Automobilindustrie. Es ist kein Grund ersichtlich, eine solch teleologisch einschränkende Auslegung nicht auch auf den Wirtschaftszweig der Elektrotechnik, Elektro- und Elektrotechnikindustrie zu übertragen.

Allenfalls könnte man daran denken, dass die Endmontage der Drucker bei Kunden Teil eines – in einem weiteren Sinne verstandenen – Fertigungsprozesses sein könnte. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass auf diesen Tätigkeitsbereich mehr als 50 % der betrieblichen Tätigkeit insgesamt bei der Entleiherin angefallen ist. Dagegen spricht auch, dass die Drucker aus im Wesentlichen vorgefertigten Teilen bei den Kunden – dies ist anhand der mündlichen Verhandlung noch einmal deutlich geworden – nur aufgestellt werden mussten. Sie wurden dabei durch den Kläger nicht selbst “hergestellt”, die eigentliche Herstellung erfolgte vielmehr zuvor im Produktionswerk in den USA.

c) Die C ist auch kein Unterstützungsbetrieb i.S.d. § 1 Nr. 2 Satz 2 2. Halbsatz TV BZ ME.

aa) Diese Bestimmung erweitert durch die Formulierung “sowie” den fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags auf Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstige Hilfs- und Nebenbetriebe. Gemeint sind damit Betriebe, die nicht originär einem der in § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 TV BZ ME genannten Wirtschaftszweige unterfallen, die aber nach ihren ausschließlichen oder überwiegenden betrieblichen Tätigkeiten den Fertigungsprozess eines Katalogbetriebs unterstützen und deshalb zum entsprechenden Wirtschaftszweig in dem Sinne “gehören”, dass sie ihm zuzuordnen sind. Das folgt aus dem Oberbegriff “Hilfs- und Nebenbetrieb”, für den die ausdrücklich genannten Reparatur-, Zubehör-, Montage- und Dienstleistungsbetriebe – klargestellt durch die Verknüpfung “und sonstigen” – Regelbeispiele sind. Kennzeichnend für den Hilfs- oder Nebenbetrieb ist, dass der betreffende Betrieb ein selbständiger Betrieb ist, der für einen anderen Betrieb – den Hauptbetrieb – eine Hilfsfunktion ausübt und den dort verfolgten Betriebszweck unterstützt (vgl. BAG 22. Februar 2017 – 5 AZR 453/15 – Rn. 21, AP Nr. 242 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie). Es ist dabei nicht erforderlich, dass Katalogbetrieb und Unterstützungsbetrieb i.S.d. § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME denselben Inhaber haben (vgl. BAG 22. Februar 2017 – 5 AZR 453/15 – Rn. 22 ff., AP Nr. 242 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie).

bb) Nach diesen Grundsätzen ist die C auch kein Unterstützungsbetrieb im Tarifsinne. Der Zweck der Entleiherin war nicht darauf gerichtet, den Fertigungsprozess eines Hauptbetriebs der Metall- und Elektroindustrie funktional zu unterstützen.

(1) Nach der Rechtsprechung des BAG muss der Zweck des Hilfs- oder Nebenbetriebs darauf gerichtet sein, den Fertigungsprozess des zur Metall- und Elektroindustrie gehörenden Hauptbetriebs zu unterstützen. Dies hat das Gericht z.B. im Falle von Logistikleistungen in der Automobilindustrie angenommen (vgl.BAG 22. Februar 2017 – 5 AZR 453/15 – Rn. 3, AP Nr. 242 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie); dort bestand die Aufgabe des Hilfsbetriebs u.a. darin, die Produktionsversorgung für einen Produktionsbetrieb für Frontscheinwerfer für PKW abzuwickeln. Entsprechend hat der Fünfte Senat einen Unterstützungsbetrieb angenommen, wenn Teilkomponenten in der Automobilindustrie von einem anderen (Hilfs-)Unternehmen vorproduziert wurden (vgl. BAG 22. Februar 2017 – 5 AZR 552/14 – Rn. 4, NZA-RR 2017, 482). Der Unterstützungsbetrieb hat in all diesen Fällen stets Teilaufgaben erbracht, die funktional den Fertigungsprozess unterstützten.

Der hier zu entscheidende Sachverhalt ist damit nicht vergleichbar. Die betriebliche Tätigkeit bei der C ist nicht darauf gerichtet, den Fertigungsprozess der Elektrogeräte in irgendeiner Weise zu unterstützen. Vielmehr sind die Drucker und andere Elektrogeräte bereits produziert, wenn sie in Deutschland durch die C vertrieben werden. Anderes hat auch der Kläger nicht behauptet. Es ist im vorliegenden Fall unstreitig, dass die C in Deutschland eine Produktionsstätte nicht unterhält. Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, wenn er Wartungs- und Montagearbeiten einer Teilfertigung gleichstellt. Anders als z.B. in der Automobilindustrie, in der es üblich ist, dass entlang einer längeren Wertschöpfungskette durch verschiedene Betriebe Teilprodukte hergestellt werden, die später zu einem Gesamtprodukt gefertigt werden, ist hier der Produktionsprozess bereits abgeschlossen, wenn es um den Vertrieb geht.

Eine solche – einschränkende – Tarifauslegung entspricht auch dem Willen der Tarifvertragsparteien. Zwar ist der Wortlaut denkbar weit gefasst und es ließe sich theoretisch unter einem “Dienstleistungsbetrieb” auch ein solcher Betrieb verstehen, der darauf gerichtet ist, Produkte der Metall- und Elektroindustrie zu vertreiben. Wollte man dies so verstehen, wäre der betriebliche Geltungsbereich allerdings zu weit geraten. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien diejenigen Arbeitsbedingungen regeln wollen, für die sie satzungsmäßig zuständig sind. Ist für die betriebliche Tätigkeit hingegen der Tarifvertrag anderer Tarifvertragsparteien einschlägig, spricht dies tendenziell dagegen, den eigenen Tarifvertrag weit auszulegen. Da der Begriff der “Dienstleistung” nahezu unbeschränkt zu verstehen ist, würde ein sehr weites Verständnis darauf hinauslaufen, dass auch der bloße Transport von Produkten der Metall- und Elektroindustrie – z.B. mit der Bahn – erfasst würde, da eine solche “Dienstleistung” der Bundesbahn auch die Produktion im weiteren Sinne unterstützen würde (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 23. September 2015 – 7 Sa 144/15 – Rn. 89, Juris; Rieble RdA 2017, 26, 34; Bissels jurisPR-ArbR 27/2017 Anm. 4). Wollte man den Begriff der Dienstleistung nicht einengend verstehen, würden ferner auch Unternehmen wie G oder H von § 1 Nr. 2 TV BZ ME erfasst, da sie insoweit für das Produktionsunternehmen unterstützend tätig sind, als sie dessen Produkte an die Kunden im Filialsystem verkaufen. Zubehör-, Montage- und Dienstleistungsbetriebe im Sinne des Tarifvertrags müssen demnach stets in einem funktionalen Zusammenhang mit dem Fertigungsprozess stehen. Etwas anderes lässt sich auch nicht den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Februar 2017 entnehmen.

Die Tarifvertragspartner haben ferner selbst angeordnet, dass in Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs als maßgebliches Entscheidungsgremium der dort angewandte Tarifvertrag mit in Betracht zu ziehen ist, § 1 Nr. 2 Satz 3 TV BZ ME. Damit sollten Probleme der Tarifpluralität vermieden werden. Bei einem Betrieb, dessen Schwerpunkt im Handel und Verkauf liegt, kommen typischerweise die Tarifverträge im Groß- und Außenhandel in Betracht. Auch dies spricht gegen eine Anwendbarkeit von § 1 Nr. 2 Satz 2 2. Alt. TV BZ ME.

(2) Nach diesen Vorgaben hat der insoweit darlegungspflichtige Kläger nicht ausreichend dargetan, dass der betriebliche Geltungsbereich eröffnet sei. Dies gilt selbst dann, wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass das Aufstellen der Drucker beim Kunden (Montage) sowie die Wartung derselben grundsätzlich unter den betrieblichen Geltungsbereich von § 1 Nr. 2 Satz 2 2. Alts TV BZ ME fällt. Der Kläger hätte behaupten müssen, dass auf diese beiden Tätigkeitsbereiche im gesamten Betrieb bezogen auf die Arbeitszeit aller Arbeitnehmer die überwiegende Arbeitszeit entfallen sei. Dies lässt sich seinem Vortrag nicht entnehmen.

Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers habe nach seinen Behauptungen in der technischen Betreuung der jeweiligen Kunden gelegen. Er habe im Betrieb der C oder beim jeweiligen Kunden einzelne Komponenten zusammensetzen müssen. Alsdann hätten die gelieferten Komponenten mit der entsprechenden Software versehen werden müssen und seien beim Kunden dann in Betrieb genommen worden. Ein weiterer wesentlicher Einsatzbereich von ihm habe in der Durchführung der geschlossenen Wartungsverträge bestanden; dabei hätten die bei C eingesetzten Techniker regelmäßig die entsprechenden Wartungsarbeiten durchgeführt. Dies ist deshalb nicht ausreichend, weil der Kläger keine Angaben zu der Arbeitszeit der anderen – ca. 200 – Arbeitnehmern bei der C macht. Auf die Eintragung im Handelsregister kommt es maßgeblich nicht an. Entscheidend ist vielmehr stets, welche tatsächlichen Tätigkeiten von den Arbeitnehmern im Betrieb erbracht wurden.

Die Beklagte hingegen hat substantiiert behauptet, dass der größte Anteil der Arbeitszeit im Betrieb der C auf Tätigkeiten im Vertrieb entfallen sei. Nur 14 Techniker von insgesamt 209 Mitarbeitern hätten Drucker zusammengebaut, dies mache ca. 10 % gemessen an der Gesamtbelegschaft aus. Dies deckt sich inhaltlich auch mit dem Zeugnis des Klägers der C vom 2. August 2010. Darin stellt sich die Firma selbst als Vertriebsunternehmen vor. Ein weitergehender Vortrag war seitens der Beklagten auch nicht zu erwarten. Sie steht als Personaldienstleistungsunternehmen “außerhalb” der genauen betrieblichen Abläufe bei Ihren Kunden.

3. Darüber hinaus ist der Großteil der geltend gemachten Ansprüche verfallen. Die Arbeitsvertragsparteien haben durch die Zusatzvereinbarung vom 6. August 2013 eine zweistufige Ausschlussfrist geregelt. Hierbei handelt es sich um eine AGB-Bestimmung. Diese hält allerdings einer Inhaltskontrolle stand, da sie eine Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit vorsieht. Da es sich um eine arbeitsvertragliche Regelung handelt, war auch nicht etwa erforderlich, dass der Tarifvertrag im Betrieb ausgehangen wurde. Die geltend gemachten Ansprüche wurden erstmals mit Schreiben vom 21. April 2015 gegenüber der Arbeitgeberin erhoben. Das Arbeitsentgelt war nach Ziff. 4 des Arbeitsvertrages jeweils zum Monatsletzten eines Kalendermonats fällig. Damit wären ohnehin bereits alle Ansprüche bis auf die Monate Januar bis Juni 2015 (9.994,80 Euro) verfallen.

III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Hierfür liegt ein gesetzlicher Grund nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG.

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