LAG Hessen, 26.02.2014 – 2 Sa 372/13

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 26.02.2014 – 2 Sa 372/13

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2012 – Aktenzeichen 21 Ca 4260/12 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung der Beklagten.
2

Die Beklagte ist ein Logistikunternehmen, das alleine in seiner Niederlassung in A mehr als 10 Arbeitnehmer im Sinne des § 23 KSchG beschäftigt.
3

Der 49-jährige (geboren am xxx), verheiratete Kläger wurde bei der Beklagten ab dem 28. September 1998 als Arbeitnehmer beschäftigt, zuletzt seit dem 1. November 2003 aufgrund Änderungsvertrag der Parteien vom 23. Oktober 2003 (Bl. 63 d. A.) im Bereich Werkstatt/Schlosserei. Die Aufgabe des Klägers bestand in erster Linie in der Reparatur von Wechselbrücken. Sein Arbeitsbeginn lag bei 06:00 Uhr. Als Vergütung erhielt der Kläger von der Beklagten 2.530,00 EUR brutto im Monat. Mit Schreiben vom 24. November 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger betriebsbedingt ordentlich zum 24. April 2012. Auf die Kündigungsschutzklage des Klägers stellte das Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit am 11. Juni 2012 verkündeten Urteil – Az. 21 Ca 8023/11 – fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch diese Kündigung nicht beendet wurde.
4

Mit Schreiben vom 12. Juni 2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger daraufhin erneut betriebsbedingt, diesmal ordentlich zum 30. November 2012 und dem Angebot, das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Dezember 2012 als Lagermitarbeiter mit einem Arbeitsentgelt in Höhe von 2.150,00 EUR brutto im Monat, einem Arbeitsbeginn ab 11:00 Uhr sowie einer täglichen Arbeitszeit von 7,36 Stunden zu ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Kündigungsschreibens der Beklagten vom 12. Juni 2012 wird auf Bl. 9 und 10 d. A. Bezug genommen.
5

Mit Anwaltsschreiben vom 22. Juni 2012 (Bl. 11 d.A.) ließ der Kläger die Annahme des Änderungsangebotes der Beklagten unter dem Vorbehalt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial nicht ungerechtfertigt sei, erklären.
6

Die Werkstatt/Schlosserei wird nach Kündigung der Firma B mit Schreiben vom 20. November 2013 zum 15. Dezember 2013 seit dem wieder von der Beklagten mit einigen Arbeitnehmern betrieben. Der Kläger beginnt seine Arbeitstätigkeit im Lager, nachdem er zunächst nach Ablauf der Kündigungsfrist mit Arbeitsbeginn arbeitstäglich ab 10.00 Uhr beschäftigt wurde, derzeit (wieder) um 06.00 Uhr täglich.
7

Mit seiner bereits am 22. Juni 2012 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main erhobenen und der Beklagten am 29. Juni 2012 (Bl. 13 d. A.) zugestellten Klage, hat sich der Kläger, soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse, gegen die Wirksamkeit der Änderungskündigung der Beklagten vom 12. Juni 2012 gewandt.
8

Wegen des Weiteren erstinstanzlichen Vorbringens und der Anträge der Parteien wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2012 – Az. 21 Ca 4260/12 (Bl. 99 – 103 d. A.) – Bezug genommen.
9

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, mit dem am 6. Dezember 2012 verkündeten Urteil – Az. 21 Ca 4260/12 (Bl. 99 – 108 d. A.) – der Änderungsschutzklage stattgegeben und festgestellt, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen gemäß der Änderungskündigung der Beklagten vom 12. Juni 2012 sozial ungerechtfertigt sind. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Änderungsschutzklage sei bereits deshalb begründet, weil sich die Beklagte mit dem angebotenen Arbeitsbeginn 11:00 Uhr – statt tatsächlich bisher 06:00 Uhr – ohne Begründung unverhältnismäßig weit vom bisherigen Inhalt des Arbeitsverhältnisses entfernt habe. Das erstinstanzliche Urteil ist der Beklagten am 28. Februar 2013 (Bl. 109 d. A.) zugestellt worden. Die Berufung der Beklagten ist am 25. März 2013 (Bl. 111 ff. d. A.) und die Berufungsbegründung, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 28. Mai 2013, am 28. Mai 2013 (Bl. 127 ff. d. A.) bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.
10

Die Beklagte wiederholt ihr Vorbringen und meint, die Arbeitszeit unterliege dem Direktions- und Weisungsrecht der Beklagten, da es zuvor keine arbeitsvertragliche Regelung gegeben und keine Konkretisierung des Arbeitsbeginns auf zuvor 06:00 Uhr gegeben habe. Zudem gebe es für die Arbeiten im Lager einen anderen Arbeitsrhythmus. Ferner betreibe die Beklagte im Übrigen keine Schlosserei/Werkstatt mehr in ihrem Betrieb in A . Die Aufgaben seien auf die Firma B übertragen worden, die ab dem 14. Januar 2011 die Werkstatt und die Reparatur in eigener Regie nach Beauftragung durch die Beklagte betrieben habe. Zu diesem Zweck habe die Firma B die Räume der Werkstatt bei der Beklagten angemietet bzw. angepachtet, einschließlich der dort vorhandenen Werkzeuge. Die Hauptarbeitszeiten im Lager seien für die Verladung in der Zeit von 15:00 Uhr bis 23.00 Uhr und für die Entladung hauptsächlich in der Zeit von 23:00 Uhr bis 07:00 Uhr. Erst wieder ab 10:00 Uhr gebe es mehr Warenbewegung im Lager, vorher sei eine Beschäftigung des Klägers wirtschaftlich unsinnig bzw. unmöglich.
11

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, Az. 21 Ca 4260/12, verkündet am 6. Dezember 2012, zugestellt am 28. Februar 2013, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

12

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

13

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er behauptet, es gebe im Lager der Beklagten überhaupt gar keinen Arbeitnehmer, der um 10:00 Uhr oder 11:00 Uhr die Arbeit anfange.
14

Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen vom 28. Mai 2013 (Bl. 138 – 148 d. A.) und 28. Juni 2013 (Bl. 151 – 155 d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2014 (Bl. 172 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
15

I.

16

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2012 – Az. 21 Ca 4260/12 – ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c ArbGG als Rechtsstreit über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG; 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.

II.

17

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Änderungsschutzklage zu Recht stattgegeben. Die in Streit stehende ordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung der Beklagten vom 12. Juni 2012 ist sozial ungerechtfertigt im Sinne der §§ 2, 1 KSchG. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis besteht demzufolge unverändert fort. Das Berufungsgericht folgt insoweit dem angefochtenen Urteil uneingeschränkt, macht sich dessen Gründe zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese (Seiten 6 – 9 des angefochtenen Urteils, Bl. 104 – 107 d. A.). Auf das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz, das kein anderes Ergebnis rechtfertigt, ist ergänzend wie folgt einzugehen:
18

Gem. § 2 KSchG muss die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt sein, um wirksam zu werden. Das bedeutet, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen aus personen-, verhaltens- oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingten Gründen unvermeidbar sein muss und die neuen Bedingungen für den Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips annehmbar sein müssen. Für die betriebsbedingte Änderungskündigung heißt das, der Arbeitgeber muss sich bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes darauf beschränken, solche Änderungen anzubieten, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss; im Rahmen von § 1 Abs. 2 S. 1 iVm. § 2 KSchG ist zu prüfen, ob ein Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist und dem Arbeitnehmer in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die am Wenigstens beeinträchtigende Änderung angeboten wurde. Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als dies zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (vgl. BAG, Urteil vom 29. September 2011 – 2 AZR 451/10, zitiert nach Juris Rdnr. 17).
19

Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist die Änderungskündigung der Beklagten vom 12. Juni 2012 rechtsunwirksam, weil das Änderungsangebot der Beklagten, was das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, unverhältnismäßig ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat sich das Arbeitsverhältnis der Parteien auch ohne ausdrückliche arbeitsvertragliche Regelung durch die jahrelange Tätigkeit des Klägers in der Werkstatt/Schlosserei auf einen Arbeitsbeginn täglich um 06.00 Uhr konkretisiert. Hiervon dürfte auch das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung ausgegangen sein. Der Kläger durfte sich darauf verlassen, dass Arbeitsbeginn bei seiner nach dem Änderungsvertrag der Parteien vom 23. Oktober 2003 ab dem 1. November 2003 geschuldeten Tätigkeit als Arbeitnehmer in der Werkstatt/Schlosserei arbeitstäglich stets 06.00 Uhr sein würde. Gegenteiliges hat die Beklagte selbst nicht behauptet. Folglich bedurfte es zur einseitigen Änderung auch des Arbeitsbeginns von 06.00 Uhr auf arbeitstäglich 11.00 Uhr einer Änderungskündigung. Insoweit geht die Beklagte mit ihrem Änderungsangebot vom 12. Juni 2012 in diesem Punkt über das hinaus, was auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten für eine Beschäftigung des Klägers im Lager erforderlich wäre. So hat der Kläger unwidersprochen (§ 138 Abs. 3 ZPO) behauptet, es gebe im Lager der Beklagten keinen Arbeitnehmer, der um 10:00 Uhr oder 11:00 Uhr seine Arbeit anfange. Dies widerspricht dem Vortrag der Beklagten zum Arbeitsanfall im Lager und über eine „wirtschaftlich sinnvolle“ Beschäftigung des Klägers dort ausschließlich erst ab 10.00 Uhr. Ohnehin könnte dies keinen Arbeitsbeginn erst eine Stunde später, nämlich ab 11.00 Uhr begründen. Unabhängig davon hat sich die Beklagte durch den zwischenzeitlich zunächst angewiesenen Arbeitsbeginn des Klägers im Lager arbeitstäglich um 10:00 Uhr und jetzt (wieder) um 06:00 Uhr diesbezüglich aber auch selbst widerlegt, ohne dass die Beklagte irgendeine Erklärung hierzu abgegeben hat.

III.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung der Beklagten erfolglos bleibt.
21

Für die Zulassung der Revision ist kein Grund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG ersichtlich.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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