LAG Hessen, 26.03.2018 – 16 TaBV 215/17

März 23, 2019

LAG Hessen, 26.03.2018 – 16 TaBV 215/17
Leitsatz:

1. Nach � 40 Absatz 1 BetrVG tr�gt der Arbeitgeber die durch die T�tigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu geh�ren auch die Honorarkosten f�r einen Rechtsanwalt, dessen Hinzuziehung der Betriebsrat f�r erforderlich halten durfte.

2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist (unter anderem) offensichtlich aussichtslos, wenn es bereits an der Antragsbefugnis fehlt.

3. Einzelne Mitglieder des Betriebsrats k�nnen gegen�ber dem Betriebsrat weder die Unwirksamkeit eines Beschlusses noch die Rechtswidrigkeit von Handlungen unabh�ngig von einem Eingriff in eine eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition geltend machen.

4. Hinsichtlich der Ladung von Ersatzmitgliedern zur Betriebsratssitzung ist ein einzelnes Betriebsratsmitglied nicht in einer eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen. Die Vorschrift des � 25 Absatz 2 BetrVG begr�ndet kein eigenes Recht eines Betriebsratsmitgllieds �ber die Heranziehung von Ersatzmitgliedern, sondern enth�lt formelles Recht �ber die Zusammensetzung des Betriebsrats, dessen Verletzung Auswirkungen auf die Wirksamkeit von Beschl�ssen des Gremiums haben kann, ohne dass dem einzelnen Betriebsratsmitglied ein gerichtlich durchsetzbares Kontrollrecht einger�umt w�re.
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. August 2017 – 20 BV 398/16 – wird zur�ckgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gr�nde

I.

Die Beteiligten streiten �ber die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds von einer Kostenrechnung der von ihm beauftragten Rechtsanw�ltin sowie von einer Vorschusskostenrechnung f�r das laufende Verfahren.

Der Antragsteller ist Mitglied des beim Arbeitgeber (Beteiligte zu 2) gebildeten Betriebsrats (Beteiligter zu 3).

Anl�sslich der Betriebsratssitzung vom 30. Juli 2015 kam es zwischen dem Antragsteller und dem Betriebsratsvorsitzenden zu einem Disput �ber die Ladung von Ersatzmitgliedern. Am 3. August 2015 suchte der Antragsteller im Hinblick auf die Frage der ordnungsgem��en Ladung zu dieser Betriebsratssitzung eine Rechtsanw�ltin auf, die mit Schreiben vom 3. August 2015 (Bl. 4 der Akten) den Betriebsratsvorsitzenden aufforderte, zuk�nftig bei Einladungen zu Betriebsratssitzungen Ersatzmitglieder einzuladen, soweit ordentliche Betriebsratsmitglieder aufgrund ihres Dienstplans verhindert sind. Hierf�r stellte sie dem Antragsteller eine Kostenrechnung �ber 413,90 € zuz�glich Mehrwertsteuer, insgesamt 492,54 € (Bl. 9 der Akten).

Der Antragsteller begehrt gegen�ber dem Arbeitgeber die Freistellung von dieser Rechnung sowie von einer unter dem 15. Juni 2016 (Bl. 19 der Akten) erstellten Vorschusskostenrechnung betreffend die Durchf�hrung des vorliegenden Verfahrens i.H.v. 132,50 € zuz�glich Mehrwertsteuer, insgesamt 157,68 €.

Der Arbeitgeber hat eine Kostenerstattung abgelehnt.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Antr�ge wird auf die Ausf�hrungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 96-99 der Akten) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Antr�ge zur�ckgewiesen. Der Antragsteller habe die Hinzuziehung einer Rechtsanw�ltin nicht f�r erforderlich halten d�rfen, bevor er im Betriebsratsgremium die Frage der ordnungsgem��en Ladung zur Sitzung vom 30. Juli 2017 er�rtert hatte. Die Einschaltung einer Rechtsanw�ltin komme erst dann in Betracht, wenn feststehe dass eine interne L�sung nicht m�glich sei. Eine solche habe der Antragsteller nicht versucht.

Dieser Beschluss wurde der Verfahrensbevollm�chtigten des Antragstellers am 5. September 2017 zugestellt. Sie hat dagegen am 5. Oktober 2017 Beschwerde eingelegt und diese am 6. November 2017 (Montag) begr�ndet.

Der Antragsteller r�gt, das Arbeitsgericht habe verkannt dass der Betriebsratsvorsitzende f�r die ordnungsgem��e Ladung zu den Betriebsratssitzungen verantwortlich sei. Daher sei es zutreffend gewesen, dass der Antragsteller die Thematik mit dem Betriebsratsvorsitzenden er�rtert habe. Selbst wenn zumindest der Versuch einer Er�rterung im Gremium notwendig gewesen w�re, h�tte die Kommunikation w�hrend der Sitzung vom 30. Juli 2015 gen�gt. Der Antragsteller sei durch das Verhalten des Betriebsratsvorsitzenden auch in seinen Rechten beeintr�chtigt. Gem�� � 25 Abs. 2 BetrVG habe eine Liste ein Recht darauf, sowohl beim Nachr�cken von Betriebsratsmitgliedern als auch bei der Ladung von Ersatzmitgliedern entsprechend ber�cksichtigt zu werden. Der Antragsteller sei Listenvertreter. Materiell ergebe sich der Anspruch aus � 40 Abs. 1 BetrVG; entgegen der Meinung des Arbeitgebers sei � 80 Abs. 3 BetrVG hier nicht einschl�gig. Schlie�lich sei zu ber�cksichtigen, dass der Antragsteller eine Er�rterung der Angelegenheit im Gremium nicht h�tte erzwingen k�nnen.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. August 2017 -20 BV 398/16- abzu�ndern und

1.

die Beteiligte zu 2 zu verpflichten, den Beteiligten zu 1 von der Zahlungsverpflichtung i.H.v. 492,54 € gem�� Kostenrechnung der Kanzlei A, Rechnungsnummer 2015-0580 vom 14. September 2015, sowie den auf diese Forderung anfallenden Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25. Juni 2016 freizustellen;
2.

die Beteiligte zu 2 zu verpflichten, dem Beteiligten zu 1 von der Zahlungsverpflichtung i.H.v. 157,68 € gem�� Vorschusskostenrechnung der Kanzlei A, Rechnungsnummer 2016-0333 vom 15. Juni 2016 freizustellen.

Der Arbeitgeber beantragt,

die Beschwerde zur�ckzuweisen.

Der Arbeitgeber ist der Auffassung, der Anspruch sei bereits deshalb unbegr�ndet, weil der Antragsteller, ohne im Vorfeld ein Gespr�ch mit dem Betriebsratsgremium zu suchen, die Sitzung verlassen habe. Der Antragsteller und der Betriebsratsvorsitzende seien ersichtlich unterschiedlicher Auffassung �ber die Erforderlichkeit der Ladung von Ersatzmitgliedern gewesen. Dies h�tten sie im Gremium, gegebenenfalls auch in einer Folgesitzung, er�rtern m�ssen. Entgegen der Ausf�hrungen in der Beschwerdebegr�ndung habe am 30. Juli 2015 gerade keine Er�rterung stattgefunden. Auch sp�ter habe der Antragsteller dies nicht versucht. Im �brigen sei Voraussetzung f�r einen Kostenerstattungsanspruch stets der Eingriff in die Rechtsstellung eines Betriebsratsmitglieds. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fehle die Antragsbefugnis einzelner Betriebsratsmitglieder, wenn deren betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition nicht betroffen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Im �brigen liege kein Fall des � 40 BetrVG vor. Vielmehr sei die Rechtsanw�ltin als Sachverst�ndige im Sinne des � 80 Abs. 3 BetrVG t�tig geworden, ohne dass im Vorfeld eine Vereinbarung hier�ber mit dem Arbeitgeber geschlossen worden w�re. Schlie�lich fehle es an der Antragsbefugnis. Aus � 25 Abs. 2 BetrVG ergebe sich keine eigene Rechtsposition des Antragstellers, in die der Betriebsratsvorsitzende eingegriffen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen sowie die Anh�rungsprotokolle Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist statthaft, � 87 Abs. 1 ArbGG, und zul�ssig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begr�ndet wurde, � 87 Abs. 2 S. 1, � 66 Abs. 1 S. 1, � 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, � 594 ZPO.

Die Beschwerde ist nicht begr�ndet. Das Arbeitsgericht hat die Antr�ge zu Recht abgewiesen.

Nach � 40 Abs. 1 BetrVG tr�gt der Arbeitgeber die durch die T�tigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu geh�ren auch die Honorarkosten f�r einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte f�r erforderlich halten durfte. Die Pr�fung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bed�rfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Aus�bung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuw�gen. Der Betriebsrat darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht missachten. Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Ma�st�be einzuhalten, die er anwenden w�rde, wenn er selbst bzw. seine beschlie�enden Mitglieder die Kosten tragen m�sste (Bundesarbeitsgericht 14. Dezember 2016 – 7 ABR 8/15 – Rn. 18). Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entf�llt bei einer offensichtlich aussichtslosen oder mutwilligen Rechtsverfolgung des Betriebsrats. Offensichtlich aussichtslos ist die Rechtsverfolgung, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist. Mutwilligkeit kann vorliegen, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird. Dies ist ex ante im Zeitpunkt des Beschlusses zu beurteilen, in dem die Kosten ausgel�st worden sind (Bundesarbeitsgericht 18. Juli 2012 -7 ABR 23/11- Rn. 37).

Danach durfte der Antragsteller die Beauftragung der Rechtsanw�ltin nicht f�r erforderlich halten.

Zwar ging es um eine Rechtsverfolgung und nicht um eine gutachterliche Stellungnahme nach � 80 Abs. 3 BetrVG, denn der Antragsteller wollte seine Rechtsauffassung gegen�ber dem Betriebsratsvorsitzenden hinsichtlich der Frage der Ladung von Ersatzmitgliedern durchsetzen. Insoweit mag die Beauftragung zumindest auch der Vorbereitung eines Beschlussverfahrens im Sinne einer so genannten Binnenstreitigkeit gedient haben und nicht allein der Vermittlung von Rechtskenntnissen (zur Abgrenzung von � 40 Abs. 1 BetrVG gegen�ber � 80 Abs. 3 BetrVG siehe: Bundesarbeitsgericht 14. Dezember 2016 -7 ABR 8/15- Randnummern 10-15; Bram, in Festschrift-Etzel, 2011, Seite 77 ff., 84, 85).

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung war jedoch offensichtlich aussichtslos.

Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter nur insoweit antragsbefugt, als er eigene Rechte geltend macht. Die Antragsbefugnis ist nach den Regeln �ber die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu bestimmen (� 81 Abs. 1 ArbGG). Ein solches kann nur derjenige einleiten, der vortr�gt, Tr�ger des streitbefangenen Rechts zu sein. Die Antragsbefugnis dient dazu, Popularklagen auszuschlie�en. Sie ist gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist regelm��ig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (BAG 13. Dezember 2005 – 1 ABR 31/03 – Rn. 24; 18. Februar 2003 – 1 ABR 17/02 – zu B III 2 a der Gr�nde mwN, BAGE 105, 19 [BAG 18.02.2003 – 1 ABR 17/02]). Einzelne Mitglieder des Betriebsrats k�nnen gegen�ber dem Betriebsrat weder die Unwirksamkeit eines Beschlusses noch die Rechtswidrigkeit von Handlungen unabh�ngig von einem Eingriff in eine eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition geltend machen. Im Rahmen einer sog. Binnenstreitigkeit zwischen dem Betriebsrat und einzelnen seiner Mitglieder streiten die Beteiligten nicht �ber Individualrechte, sondern �ber Kompetenzen und Rechte, die dem Betriebsrat als Gremium oder einzelnen Betriebsratsmitgliedern kraft Gesetzes zugewiesen sind. Ebenso wie das BetrVG oder das ArbGG dem einzelnen Betriebsratsmitglied kein abstraktes inhaltliches Normenkontrollrecht f�r vom Betriebsrat geschlossene Betriebsvereinbarungen einr�umt (BAG 29. April 2015 – 7 ABR 102/12 – Rn. 18, BAGE 151, 286), kann es nicht ohne Betroffenheit in einer eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition in der Sache die Feststellung der Rechtm��igkeit von Handlungen oder Entscheidungen des Betriebsrats verlangen. Das gilt auch f�r die Beschlussfassung des Betriebsrats. Daher ist ein einzelnes Mitglied daran gehindert, die Feststellung eines Abstimmungsergebnisses durch die Sitzungsleitung im Beschlussverfahren �berpr�fen zu lassen oder ein bestimmtes Abstimmungsverfahren bei der Beschlussfassung des Betriebsrats zu fordern, sofern es sich nicht auf die Verletzung eigener mitgliedschaftlicher Rechte berufen kann (Bundesarbeitsgericht 7. Juni 2016 – 1 ABR 30/14 – Rn. 14-16).

Danach war der Antragsteller hinsichtlich der Frage der Ladung von Ersatzmitgliedern zur Betriebsratssitzung vom 30. Juli 2015 nicht in einer eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen und w�re daher f�r ein von ihm einzuleitendes Beschlussverfahren nicht antragsbefugt gewesen. Die Vorschrift des � 25 Abs. 2 BetrVG begr�ndet kein eigenes Recht eines Betriebsratsmitglieds �ber die Heranziehung von Ersatzmitgliedern, sondern enth�lt formelles Recht �ber die Zusammensetzung des Betriebsrats, dessen Verletzung Auswirkungen auf die Wirksamkeit von Beschl�ssen des Gremiums haben kann, ohne dass dem einzelnen Betriebsratsmitglied ein gerichtlich durchsetzbares Kontrollrecht einger�umt w�re. Dies ergibt sich aus dem Normzweck des � 25 Abs. 2 BetrVG. Das Nachr�cken des Ersatzmitglieds w�hrend der zeitweiligen Verhinderung eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds soll im Interesse einer m�glichst wirksamen Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Befugnisse eine stets vollz�hlige und dem W�hlerwillen entsprechende Besetzung des Betriebsrats sicherstellen. Es soll nicht nur die M�glichkeit einer wirksamen Beschlussfassung nach � 33 Abs. 2 BetrVG gew�hrleisten. Vielmehr sollen selbst kurze Unterbesetzungen vermieden werden (Bundesarbeitsgericht 8. September 2011 -2 AZR 388/10- Rn. 37). Dementsprechend dient die Vorschrift dem Zweck, die T�tigkeit des Betriebsrats und seine Beschlussf�higkeit zu sichern (Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 29. Aufl., � 25 Rn. 1). Die Vorschrift soll die Kontinuit�t der Arbeit des Betriebsrats und seine Beschlussf�higkeit dadurch gew�hrleisten, dass bei Ausscheiden von Betriebsratsmitgliedern Ersatzmitglieder endg�ltig oder vor�bergehend nachr�cken (GK-Oetker, Betriebsverfassungsgesetz, 11. Aufl., � 25 Rn. 7). Normzweck ist die Sicherung der Kontinuit�t der Betriebsratsarbeit, der Beschlussfassung durch den Betriebsrat nach � 33 BetrVG und dar�ber hinaus die Gew�hrleistung einer m�glichst vollst�ndigen und stetigen Besetzung des Betriebsrats (Erfurter Kommentar-Koch, 18. Aufl., � 25 BetrVG Rn. 1). Die Vorschrift dient der Wahrung der Kontinuit�t der Arbeit des Betriebsrats und seiner Beschlussf�higkeit (D�ubler/Kittner/Klebe/Wedde-Buschmann, Betriebsverfassungsgesetz, 16. Aufl., � 25 Rn. 1).

Hieraus folgt, dass � 25 BetrVG die T�tigkeit des Betriebsrats und seine Beschlussf�higkeit als Gremium sichern will, nicht jedoch die Interessen einzelner Betriebsratsmitglieder. � 25 Abs. 2 BetrVG hat keine individualsch�tzende Wirkung zu Gunsten einzelner Betriebsratsmitglieder. Dies gilt selbst dann, wenn der Streit ausschlie�lich die Frage betrifft, ob eine Verhinderung von Betriebsratsmitgliedern vorliegt und welche Ersatzmitglieder heranzuziehen sind. Dies gilt auch dann, wenn sie Listenvertreter sind. Schutzzweck der Norm ist nicht das Interesse der Beteiligung einer bestimmten Liste durch seine Ersatzmitglieder an einer bestimmten Sitzung, sondern die Funktionsf�higkeit des Gremiums insgesamt.

Durfte der Antragsteller damit im Kosteninteresse des Arbeitgebers die Rechtsanw�ltin nicht damit beauftragen, gegen�ber dem Betriebsratsvorsitzenden die ordnungsgem��e Ladung von Ersatzmitgliedern im Falle der Verhinderung von Betriebsratsmitgliedern geltend zu machen , steht ihm auch hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens kein Anspruch auf Freistellung von der der Vorschusskostenrechnung zu. Auch insoweit war die Rechtsverfolgung offensichtlich ohne jede Ansicht auf Erfolg. Hierbei bleibt die Frage, ob prozessual die Freistellung hinsichtlich der Vorschusskostenrechnung f�r das laufende Verfahren mit dem Hauptsacheverfahren verbunden werden kann, unentschieden (zur Frage der Zul�ssigkeit eines negativen Widerantrag des Arbeitgebers im Hinblick auf die Kostenerstattung siehe: einerseits LAG Schleswig-Holstein 12. Januar 2010 -5 TaBV 32/09; andererseits: LAG Baden-W�rttemberg 24. Juni 2016 -17 TaBV 6/15).

III.

Gr�nde, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, � 92 Abs. 1, � 72 ArbGG.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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