LAG Hessen, 26.03.2018 – 16 TaBVGa 57/18

März 23, 2019

LAG Hessen, 26.03.2018 – 16 TaBVGa 57/18
Orientierungssatz:

1.

Fehlen des Verfügungsgrundes wegen Selbstvereitelung der Eilbedürftigkeit durch die Antragsteller (hier verneint).
2.

Verfügungsanspruch: Bei erstmals berufenen Wahlvorstandsmitgliedern ist wie bei neuen Betriebsratsmitgliedern im Regelfall die Erforderlichkeit der Vermittlung von Kenntnissen über die Wahlvorschriften zu bejahen, ohne dass dies vom betreffenden Wahlvorstandsmitglied näher dargelegt werden muss. Die Freistellung von Kosten kann vor dem Besuch der Schulungsteilnahme nicht verlangt werden.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23.3.2018 – 6 BVGa171/18- unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:

Die Beteiligte zu 7 wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, die Beteiligten zu 2-6 für die Teilnahme an der Schulung des Veranstalters A, am 28.3.2018 in B von der Arbeitspflicht freizustellen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in einem einstweiligen Verfügungsverfahren über die Freistellung von Wahlvorstands- und Ersatzmitgliedern zu einer Schulung und die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Kostentragung.

Die Beteiligte zu 7 (Arbeitgeber) betreibt bundesweit eine Kette von Einzelhandelsgeschäften. Antragsteller ist der für die Filiale in B, C für die im Zeitraum März bis Mai 2018 anstehende Betriebsratswahl gebildete Wahlvorstand. Die Beteiligten zu 2-4 sind Mitglieder des Wahlvorstands, die Beteiligten zu 5 und 6 Ersatzmitglieder.

Am 14. März 2018 beschloss der Wahlvorstand, die Beteiligten zu 2-6 zu der Schulungsveranstaltung “Damit alles stimmt – Wahlvorstandsschulung (normales Wahlverfahren)” des Veranstalters A am 28. März 2018 in B zu entsenden. Die Seminargebühren für diese Inhouse-Schulung betragen 2080 €. Hinzu kommen Verpflegungskosten der Teilnehmer i.H.v. 29,75 € pro Person sowie gegebenenfalls Raum- und Technikkosten. Wegen der Beschlussfassung wird auf Bl. 9 der Akten verwiesen. Hinsichtlich des Inhalts der Veranstaltung wird auf den Seminarplan Bl. 18 der Akten Bezug genommen.

Auf dem im Betrieb dafür vorgesehenen Formular kreuzte der zuständige Manager hinsichtlich der Seminarteilnahme der Beteiligten zu 2-5 an: “Zeitraum für die PEP (Personaleinsatzplanung) der Abteilung ok” (siehe Bl. 37-40 der Akten).Gleichwohl ist der Arbeitgeber mit der Teilnahme der Beteiligten zu 2-6 an der Schulungsveranstaltung nicht einverstanden.

Mit ihrem am 19. März 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehren die Antragsteller die Freistellung zur Teilnahme an dem genannten Seminar sowie von den insoweit anfallenden Kosten.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. der Gründe (Bl. 103, 103R der Akten) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, weil die Antragsteller eine etwaig bestehende Eilbedürftigkeit selbst herbeigeführt hätten. Bei der anstehenden Betriebsratswahl 2018 handele es sich nicht um ein unvorhersehbares Ereignis. Vielmehr seien die regulär anstehenden Betriebsratswahlen mit mehreren Jahren Vorlauf bekannt. Der Wahlvorstand habe es unterlassen, sich mit ausreichend zeitlichem Vorlauf um eine infrage kommende Schulung zu bemühen. Zudem sei nicht vorgetragen, wann die Betriebsratswahl in der Filiale, für die der Wahlvorstand gebildet ist, überhaupt anstehe.

Dieser Beschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 23. März 2018 zugestellt. Sie hat dagegen am selben Tag Beschwerde eingelegt und diese am 26. März 2018 begründet.

Der Wahlvorstand und seine Mitglieder sind der Auffassung, das Arbeitsgericht habe den Antrag zu Unrecht wegen fehlender Eilbedürftigkeit zurückgewiesen. Die Schulungsteilnahme sei deshalb nicht zu einem früheren Zeitpunkt geplant worden, weil die Vorsitzende des Wahlvorstands aufgrund eines Sportunfalls vom einen 20. Januar 2018 und einer am 12. Februar 2018 erfolgten Operation in den Kalenderwochen 4-5 sowie 7-9 im Jahr 2018 arbeitsunfähig erkrankt und in der gesamten Kalenderwoche 6/2018 mit Gesamtbetriebsratstätigkeiten beschäftigt gewesen sei. Gleichwohl sei am 9. Februar 2018 ein Wahlvorstand bestellt worden. Die Betriebsratswahl finde am 2. Mai 2018 statt.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2018 -6 BVGa 171/18- abzuändern und die Beteiligte zu 7 im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, die Beteiligten zu 2-6 für den Besuch der Schulungsveranstaltung “Damit alles stimmt – Wahlvorstandsschulung (normales Wahlverfahren)” der A, am 28. März 2018 in B von der Arbeitspflicht freizustellen, die Schulung zu gestatten

sowie die Beteiligte zu 7 zu verpflichten, die Beteiligten zu 1-6 von den Kosten der Teilnahme an der Schulung “Damit alles stimmt – Wahlvorstandsschulung (normales Wahlverfahren)” der A, am 28. März 2018 in B i.H.v. 2080 € zuzüglich Verpflegungskosten für jeden Teilnehmer i.H.v. 29,75 € pro Person sowie Raum- und Technikkosten freizustellen.

Der Arbeitgeber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Arbeitgeber ist der Auffassung, die Erkrankung der Vorsitzenden des Wahlvorstands sei unerheblich, da die Organisation einer Schulung durch andere Betriebsratsmitglieder bereits im Jahr 2017 hätte übernommen werden können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 80 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG.

2. Die Beschwerde ist teilweise begründet.

Der Antrag bedarf zunächst der Auslegung. Er ist darauf gerichtet, den Arbeitgeber zu verpflichten, die Antragsteller zu 2-6 für die Dauer der streitgegenständlichen Schulungsmaßnahme “von der Arbeitspflicht freizustellen, die Schulung zu gestatten”. Damit ist erkennbar nicht gemeint, den Arbeitgeber zur Abgabe einer Willenserklärung (“Freistellungserklärung” oder “Genehmigung der Schulungsteilnahme”) zu verpflichten, sondern vor dem Besuch der betreffenden Schulung zu klären, ob die rechtlichen Voraussetzungen einer Schulungsteilnahme durch die Mitglieder des Wahlvorstands vorliegen, um sowohl diesen als auch dem Arbeitgeber Rechtssicherheit hierüber zu verschaffen. Der so verstandene Antrag ist zulässig und -in diesem Umfang- begründet.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts liegt der erforderliche Verfügungsgrund vor, §§ 935, 940 ZPO.

Auf die Freistellung von Schulungen für Betriebsratsmitglieder gerichtete einstweilige Verfügungen sind zulässig, weil gemäß §§ 85 Abs. 2 ArbGG, 935, 940 ZPO auch im Beschlussverfahren dem Verfassungsgebot eines effektiven Rechtsschutzes mit der Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung Rechnung zu tragen ist. Eine Befriedigungsverfügung ist trotz ihrer nicht nur sichernden, sondern befriedenden Wirkung und der damit verbundenen Vorwegnahme der Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausnahmsweise zulässig, wenn sie zur Erfüllung des rechtsstaatlichen Justizgewährungsanspruchs auf effektiven Rechtsschutz erforderlich ist. Entscheidend für die Zulässigkeit einer Befriedigungsverfügung ist in den Fällen der Dringlichkeit wegen der Gefahr eines irreversiblen Rechtsverlusts eine Abwägung der Interessen der Beteiligten im jeweils gegebenen Einzelfall (Hess. LAG 14. Januar 2010 -9 TaBVGa 229/09, Rn. 6). Das Interesse des Betriebsrats an einer Befriedigungsverfügung ist darin zu sehen, dass die Schulung zeitnah und nicht erst nach Durchführung eines Hauptsacheverfahrens in vielleicht 12 oder 18 Monaten stattfindet. Das zur Schulung entsandte Mitglied läuft Gefahr, für die Dauer der Schulung keine Vergütung zu erhalten und die Kosten für Unterbringung und Fahrt selbst tragen zu müssen. Demgegenüber liegt das Interesse des Arbeitgebers darin, dass nicht im Eilverfahren ohne hinreichend sichere Feststellung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Schulung endgültige und irreparable Zustände geschaffen werden. Diesem Interesse lässt sich beispielsweise dadurch Rechnung tragen, dass der Arbeitgeber im Rahmen des Anhörungstermins ausreichend Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt darzustellen. Ferner hat der Betriebsrat seine tatsächlichen Behauptungen durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen. Im Hinblick auf die am 28. März 2018 stattfindende Schulungsveranstaltung ist die Entscheidung eilbedürftig. Dem steht nicht entgegen, dass von demselben oder anderen Veranstaltern mehrmals jährlich an verschiedenen Orten inhaltsgleiche Schulungsveranstaltungen angeboten werden. Wenn bereits damit die Eilbedürftigkeit verneint werden könnte, ließe sich bei jeder Schulungsveranstaltung einwenden, der Teilnehmer möge doch an der nächsten Veranstaltung teilnehmen. So würde der Schulungsanspruch letztlich vereitelt (Hessisches Landesarbeitsgericht 4. November 2013 – 16 TaBVGa 179/13 – Rn. 18; 5. August 2013 – 16 TaBVGa 21/13; 4. April 2013 – 16 TaBVGa 57/13 – Rn. 29).

Danach ist ein Verfügungsgrund hier gegeben. Der Wahlvorstand beschloss am 14. März 2018 den Besuch der streitgegenständlichen Schulung am 28. März 2018. Nachdem der Arbeitgeber die Zustimmung hierzu verweigerte, beantragten der Wahlvorstand und dessen Mitglieder am 19. März 2018 beim Arbeitsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Ein Rechtsschutz in der Hauptsache wäre zu spät gekommen.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts haben die Antragsteller die Eilbedürftigkeit nicht mutwillig selbst herbeigeführt. Richtig ist, dass der einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmende Beteiligte durch langes Zuwarten die nach §§ 935, 940 ZPO erforderliche Dringlichkeit einer Befriedigungsverfügung selbst widerlegen kann. Ein “langes Zuwarten” liegt vor, wenn ein Beteiligter in Kenntnis der Rechtsbeeinträchtigung längere Zeit untätig bleibt und seinen Anspruch nicht (gerichtlich) geltend macht (Hessisches Landesarbeitsgericht 28. Juni 2010 -16 SaGa 811/10- Rn. 26; 15. Mai 2010 -16 SaGa 341/10-Rn. 22; 5. Juli 2006 -2 SaGa 632/06- Rn. 21; Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 3. Aufl., D 10; Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 940 Rn. 4). Dies ist beispielsweise vom Kammergericht Berlin (9. Februar 2001 – 5 U 9967/00- Rn. 14) für den Fall bejaht worden, dass von Februar an ein Regelungsbedürfnis bestand und erst im Oktober der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt wurde.

Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Zwar ist das genaue Datum der Ablehnung der beantragten Schulungsmaßnahme seitens des Arbeitgebers nicht mitgeteilt. Im Hinblick auf die am 14. März 2018 erfolgte Beschlussfassung des Wahlvorstands über die Schulungsteilnahme am 28. März 2018 liegt ein “langes Zuwarten” bezogen auf den am 19. März 2018 beim Arbeitsgericht eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweilige Verfügung keinesfalls vor.

Die Argumentation des Arbeitsgerichts, die Schulungsmaßnahme hätte wegen der im Jahr 2018 bekanntermaßen anstehenden Betriebsratswahl bereits längerfristig geplant werden können, verkennt den Bezugspunkt des Verfügungsgrundes. Entscheidend ist allein, ob der Wahlvorstand hinsichtlich der konkret begehrten Schulungsteilnahme (also der am 28. März stattfindenden Schulung) durch langes Zuwarten die Eilbedürftigkeit widerlegt hat. Ein Regelungsbedürfnis entstand für den Wahlvorstand erst mit der vom Arbeitgeber mitgeteilten Ablehnung der für den 28. März 2018 vorgesehenen Schulungsmaßnahme. Davor konnte der Wahlvorstand gerichtlichen Rechtsschutz hinsichtlich der streitgegenständlichen Schulung nicht in Anspruch nehmen, da er nicht beschwert war. Die Frage ob der Wahlvorstand bereits Monate früher eine Schulung hätte planen können, ist hypothetischer Natur, zumal nicht bekannt ist, wie der Arbeitgeber darauf reagiert hätte.

Auch hinsichtlich der geltend gemachten Kosten der Schulungsveranstaltung liegt ein Verfügungsgrund vor. Zwar ist eine einstweilige Verfügung auf Kostenübernahme nur denkbar, wenn das Betriebsratsmitglied glaubhaft macht, dass es die Schulungskosten nicht selbst verauslagen kann (Hess. LAG 4. November 2013 -16 TaBVGa 179/13- Rn. 19; 14. Januar 2010 – 9 TaBVGa 229/09 – Rn. 13). Dies wird von den Beteiligten zu 2-6 jedoch durch ihre eidesstattlichen Versicherungen (Bl. 92-101 der Akte) glaubhaft gemacht.

Im Hinblick auf die Freistellung der Beteiligten zu 2-6 von der Arbeitspflicht zur Teilnahme an der Schulung ist der erforderliche Verfügungsanspruch gegeben.

Gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 BetrVG darf der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers nicht mindern, wenn dieser wegen der Betätigung im Wahlvorstand Arbeitszeit versäumt und die Säumnis zur Ausübung des Amtes erforderlich ist. Zur Betätigung im Wahlvorstand gehört auch die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung zur Unterweisung in die Aufgaben eines Wahlvorstandes (vgl. BAG 7.06.1984 – 6 AZR 3/82 – AP Nr. 10 zu § 20 BetrVG 1972; 5. 3. 1974 – 1 AZR 50/73 – AP Nr. 5 zu § 20 BetrVG 1972). Die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung über die Wahlvorschriften des BetrVG und der Wahlordnung ist allein am konkreten Wissensstand des einzelnen Wahlvorstandsmitglieds im Hinblick auf die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratswahl notwendigen Kenntnisse zu messen. Ein Wahlvorstandsmitglied, das Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts während der durch eine Schulungsteilnahme versäumten Arbeitszeit geltend macht, hat somit an sich darzulegen, dass es keine ausreichenden Kenntnisse über die Wahlvorschriften hat und die Schulungsteilnahme zur Behebung dieses Mangels erforderlich ist. Bei erstmals berufenen Wahlvorstandsmitgliedern ist wie bei neuen Betriebsratsmitgliedern (vgl. BAG, Beschluss vom 21. 11. 1978, AP Nr. 35 zu § 37 BetrVG 1972) im Regelfall aber die Erforderlichkeit der Vermittlung von Kenntnissen über die Wahlvorschriften zu bejahen, ohne dass dies vom betreffenden Wahlvorstandsmitglied näher dargelegt werden muss (BAG 7.06.1984 – 6 AZR 3/82 – AP Nr. 10 zu § 20 BetrVG 1972; anders noch BAG, Urt. vom 26. 6. 1973 – 1 AZR 170/73 – AP Nr. AP Nr. 4 zu § 20 BetrVG 1972). Dann hat der Arbeitgeber darzulegen und ggf. zu beweisen, dass das neue und erstmals berufene Wahlvorstandsmitglied bereits vor seiner Schulung ausreichende Kenntnisse über die Wahlvorschriften erlangt hat oder ausreichende Kenntnisse bei den übrigen Wahlvorstandsmitgliedern vorhanden sind, die eine Schulung dieses Wahlvorstandsmitglieds erübrigen könnten.

Insgesamt kann nach der Entscheidung des BAG vom 7.06.1984 jedenfalls der halbtägige Besuch einer Schulungsveranstaltung durch ein erstmals bestelltes Mitglied eines Wahlvorstands auch ohne nähere Darlegung des Fehlens ausreichender Kenntnisse der Wahlvorschriften als erforderlich angesehen werden. In der Literatur wird hierzu ergänzend angemerkt, dass auch eine ganztägige Teilnahme an einer speziell ausgerichteten Schulungsveranstaltung gegebenenfalls auch aller stimmberechtigten Wahlvorstandsmitglieder in einem vernünftigen Verhältnis zum Kostenrisiko der Wahlwiederholung steht (GK-Kreutz, Betriebsverfassungsgesetz, 11. Aufl., § 20 Rn. 40; D/K/K/W-Homburg, BetrVG, 16. Auflage, § 20 Rn. 41).

Danach ist die Schulungsteilnahme jedenfalls für die Beteiligten zu 3 und 4 erforderlich. Sie sind stimmberechtigte Wahlvorstandsmitglieder. In Bezug auf sie beruft sich der Arbeitgeber nicht darauf, dass sie bereits bei früheren Betriebsratswahlen Mitglieder des Wahlvorstands gewesen sind und an einer entsprechenden Schulungsveranstaltung teilgenommen haben. Entsprechendes gilt für die Beteiligten zu 5 und 6, die Ersatzmitglieder des Wahlvorstands sind. Im Falle eines Ausfalls eines Mitglieds des Wahlvorstands müssen sie dessen Funktion wahrnehmen, was auch kurzfristig der Fall sein kann. Aus diesem Grund müssen auch sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen. Die Dauer der Schulung von einem Tag erscheint der Kammer angemessen. Die im Seminarplan ausgewiesenen Themen vermitteln durchweg erforderliche Kenntnisse.

Streitig ist allein die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme der Beteiligten zu 2. Nach dem Vortrag des Arbeitgebers (Seite 3 des Schriftsatzes vom 20. März 2018, Bl. 58 der Akten) hat diese bereits 2011 und 2014 als Vorsitzende des Wahlvorstands an entsprechenden Schulungen teilgenommen. Nach dem Vortrag der Verfahrensbevollmächtigten des Wahlvorstands hat sie dagegen nur einmal an einer Schulung für den Wahlvorstand teilgenommen und zwar im Jahr 2011 (Anhörungsprotokoll vom 26. März 2018). Letztlich kann diese Frage dahinstehen. Für die Erforderlichkeit einer erneuten Schulung der Beteiligten zu 2 spricht, dass das für die Durchführung einer Betriebsratswahl erforderliche Wissen nur punktuell bezogen auf den Zeitpunkt der Betriebsratswahl benötigt und danach bis zur nächsten Betriebsratswahl nicht mehr gebraucht wird. Dies führt dazu, dass das Wissen schneller in Vergessenheit gerät, als etwa das zur Ausübung der Betriebsratstätigkeit ständig benötigte und angewandte Fachwissen der Betriebsratsmitglieder. Von entscheidender Bedeutung ist hier, dass die streitgegenständliche Schulungsmaßnahme eine so genannte Inhouse-Schulung darstellt für die eine Seminargebühr von insgesamt (das heißt für alle Teilnehmer zusammen) 2080 € zu entrichten ist. Die Kostenbelastung des Arbeitgebers durch eine erneute Schulungsteilnahme der Beteiligten zu 2 ist daher nicht höher, als wenn diese an der Schulung nicht teilnehmen würde. Im Hinblick darauf ist es dem Arbeitgeber auch unter Kostengesichtspunkten zumutbar, wenn die Beteiligte zu 2 ein weiteres Mal an der Schulungs-Veranstaltung teilnimmt. Die zusätzlich anfallende Verpflegungspauschale von 29,75 € für die Beteiligte zu 2 fällt ebenso wie das für einen Arbeitstag fortzuzahlende Arbeitsentgelt nicht entscheidend ins Gewicht. Soweit der Arbeitgeber behauptet, andere Anbieter böten vergleichbare (Outdoor-) Schulungen zu geringeren Preisen an, ist dies unsubstantiiert. Im Übrigen steht dem Wahlvorstand insoweit ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Dass er diesen überschritten hätte, ist nicht erkennbar. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass sich der Wahlvorstand für eine ortsnahe Schulung entschieden hat, sodass Hotel- und Reisekosten nicht anfallen.

Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Die Freistellung von den Schulungskosten kann vor dem Besuch der Schulungsveranstaltung jedenfalls nicht verlangt werden. Der Anspruch aus § 20 Abs. 3 BetrVG ist noch nicht entstanden. Auch ein Anspruch auf eine vorschussweise Freistellung von den Kosten besteht nicht. Zum einen ist nicht dargetan, dass der Veranstalter die Schulungs-Teilnahme von der Leistung eines Vorschusses abhängig gemacht hätte. Zum anderen kommt nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer (13. September 2011 – 16 TaBVGa 168/11) die Zahlung eines Vorschusses nur in Betracht, wenn im Betrieb des Arbeitgebers eine Reisekostenordnung angewendet wird, aus der sich ein derartiger Anspruch ergibt. Dies ist hier nicht dargetan.

III.

Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, § 92 Abs. 1 S. 3 ArbGG.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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