LAG Hessen, 26.06.2014 – 11 Sa 1451/12

Mai 1, 2019

LAG Hessen, 26.06.2014 – 11 Sa 1451/12

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 22.08.2012, 5 Ca 502/11, wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1

Der Kläger begehrt auch zweitinstanzlich weiterhin die Zahlung einer Karenzentschädigung von der Beklagten.
2

Er war vom 12.03.2007 bis 30.04.2011 aufgrund des Arbeitsvertrags vom 10.03.2007 (auf die Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 09.05.2014, Blatt 187 ff der Akte, wird Bezug genommen) als Mitarbeiter im Bereich Support, Service-Technik mit einer monatlichen Bruttovergütung von 1.800,- € für die Beklagte tätig.
3

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünde für die Zeit vom 01.05.2011 bis 30.04.2012 eine Karenzentschädigung in Höhe von monatlich 900,- € zu; dies ergebe sich aus den §§ 14 und 15 Absatz 3 in Verbindung mit § 74 Absatz 2 HGB.
4

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn Karenzentschädigung für die Zeit vom 01.05.2011 bis 31.01.2011 in Höhe von 8.100,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 900,-€ seit dem ersten jeden Folgemonats zu zahlen;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab 01.02.2012 bis 30.04.2012 weitere Karenzentschädigung von monatlich 900,- € brutto zu zahlen.

5

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Sie hat gemeint, durch (unstreitige) Abmeldung der Gesellschaft zum 30.04.2011 sei sie erloschen.
7

Von einer wiederholenden Darstellung weiterer Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 II ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils sowie die erstinstanzlichen Schriftsätze verwiesen.
8

Das Arbeitsgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 22.08.2012 die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrags für unzulässig, im übrigen für nicht begründet erachtet, da die Parteien keine Karenzentschädigung bezüglich der Wettbewerbseinschränkung vereinbart hätten; wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
9

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Hinsichtlich der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erheblichen Daten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.06.2014 (Blatt 193 der Akte) verwiesen.
10

Der Kläger rügt die Rechtsanwendung durch das Arbeitsgericht.
11

Er meint, dass sein erstinstanzlicher Feststellungsantrag zulässig gewesen sei, er aber wegen zwischenzeitlicher Fälligkeit insgesamt zur Leistungsklage übergehen könne.
12

Der Kläger vertritt weiter der Auffassung, Anspruch auf Karenzentschädigung in Höhe der Hälfte seines letzten Bruttogehalts zu haben, obwohl die Parteien im Arbeitsvertrag eine solche nicht ausdrücklich vereinbarten; jedoch könne dem Arbeitsvertrag konkludent entnommen werden, dass die gesetzliche Regelung, somit auch § 74 Absatz 2 HGB gelten sollte. Hilfsweise beruft sich der Kläger auf die Unklarheitsregelung des § 305 c Absatz 2 BGB, weil Zweifel zu Lasten der Beklagte als Verwenderin allgemeiner Geschäftsbedingungen gingen.
13

Der Kläger behauptet, sich während der streitgegenständlichen Zeit des Wettbewerbs enthalten, und lediglich nicht anzurechnendes Arbeitslosengeld bezogen zu haben.
14

Wegen weiterer Einzelheiten seiner Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 17.12.2012, 03.06.2013 und 04.06.2014 Bezug genommen (Blatt 123 ff, 162 ff und 192 der Akte).
15

Der Berufungskläger und Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 22.08.2012 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Darmstadt, Az. 5 Ca 502/11, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Karenzentschädigung für die Zeit vom 01.05.2011 bis zum 30.04.2012 in Höhe von insgesamt 10.800,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 900,- € jeweils zum Monatsersten beginnend mit dem 01.06.2011 zu zahlen;

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine Karenzentschädigung für die Zeit vom 01.02.2012 bis 30.04.2012 in Höhe von jeweils 900,- € monatlich brutto zu zahlen.

16

Die Berufungsbeklagte und Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

17

Sie hält die Entscheidung für richtig, da es keine rechtliche Grundlage für die begehrte Karenzentschädigung gebe. Die Beklagte meint insbesondere, dass die Parteien in §§ 14 und 15 des Arbeitsvertrags keine Karenzentschädigung vereinbart hätten, somit ein Wettbewerbsverbot nichtig und keine Mindestentschädigung nach § 74 Absatz 2 HGB zu leisten sei; schon weil ein Anspruch nicht im Ansatz geregelt sei, helfe dem Kläger auch § 305 c BGB nicht weiter.
18

Bestritten werde auch, dass der Kläger sich an das behauptete Wettbewerbsverbot gehalten habe.
19

Wegen der Einzelheiten ihrer Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 15.05.2013, sowie den ergänzenden Schriftsatz vom 08.10.2013 Bezug genommen (Blatt 158 ff und 176 f der Akte).
20

Die nachfolgenden Entscheidungsgründe werden, soweit es geboten ist, auf das Berufungsvorbringen der Parteien im Einzelnen eingehen.
Entscheidungsgründe
21

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 I, II, 8 II ArbGG) sowie form- und fristgerecht (montags per Fax) eingelegt und begründet worden (§§ 66 I, 64 VI ArbGG, 519, 520 ZPO).
22

Der Übergang von Feststellungs- zu Leistungsantrag ist als Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig, wäre auch als Klageänderung sachdienlich im Sinne der §§ 533, 263 ZPO.
23

In der Sache jedoch bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.
24

Zu diesem Ergebnis gelangt das Berufungsgericht auf der Grundlage folgender, gemäß § 313 III ZPO zusammengefasster und im Hinblick auf die ausführliche Erörterung im Termin vom 26.06.2014 kurz gehaltener Erwägungen:
25

Die Berufungskammer folgt den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts zur fehlenden Begründetheit der Klage gemäß § 69 II ArbGG, stimmt ihnen zu und nimmt vorab zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf diese Bezug.
26

Der Kläger hat mit seiner Berufungsbegründung keine überzeugenden Argumente gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vorgebracht.
27

Unstreitig ist im Ausgangspunkt, dass die Parteien keine ausdrückliche Pflicht der Beklagten zur Entschädigungszahlung für die Dauer eines Wettbewerbsverbots schriftlich vereinbart haben.
28

Mit der Beklagten und unter Zugrundelegen der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Berufungskammer der Ansicht, dass auch keine konkludente Vereinbarung einer solchen Zahlungspflicht getroffen wurde; § 74 Absatz 2 HGB ist nicht infolge arbeitsvertraglichen Verweises anzuwenden. Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 14.08.1975 und 28.06.2006 (3 AZR 333/74 und 10 AZR 407/05, beide dokumentiert in juris). Denn in den dort entschiedenen Fällen hatten die Parteien in den jeweiligen Verträgen explizit für die Einzelheiten der schon als „Wettbewerbsverbot“ überschriebenen Regelungen auf die konkreten einschlägigen Bestimmungen der §§ 74 ff HGB als geltend verwiesen. Nur durch die Inbezugnahme der gesetzlichen Regelungen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotrechts im HGB kann angesichts deren Regelungsdichte diese Bezugnahme als ausreichend erachtet werden, um alle wesentlichen Elemente einer nachvertraglichen Wettbewerbsabrede abzudecken, zumal § 74 Absatz 2 selbst keinen Anspruch auf eine Karenzentschädigung in der gesetzlichen Mindesthöhe regelt, sondern gerade eine vertragliche Zusage voraussetzt.
29

Im vorliegenden Fall aber haben die Parteien in § 15 Absatz 3 des Arbeitsvertrags unter der Überschrift „Vertragsänderungen / Gerichtsstand / Sonstiges“ nur allgemein aufgenommen, dass deutsches Recht gilt; an einem vergleichbaren Verweis auf HGB-Vorschriften im Zusammenhang mit einer Wettbewerbsverbotsvereinbarung fehlt es also.
30

Auch § 14 des Arbeitsvertrags selbst ist nicht schon durch seine Überschrift erkennbar als nachvertragliches Wettbewerbsverbot gewollt, verweist zudem ebenfalls nicht auf einschlägige HGB-Bestimmungen, sondern im letzten Absatz nur darauf, dass Zuwiderhandlungen „gemäß den gesetzlichen Bestimmungen jeweils zu einer Konventionalstrafe“ führen sollen. Auch insoweit fehlt es an der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderlichen, erkennbar gewollten Bezugnahme auf die Regelungen in §§ 74 ff HGB.
31

Zugunsten des Klägers könnte unterstellt werden, dass § 14 Arbeitsvertrag ein vertragliches Wettbewerbsverbot beinhaltet. Dieses wäre aber klar erkennbar ohne jede Entschädigungsleistung der Beklagten für die Karenzzeit formuliert; Anhaltspunkte für einen übereinstimmenden Willen der Parteien, dass und welche Karenzentschädigung dennoch zu beanspruchen sein sollte, sind nicht gegeben. Insbesondere ist als einzige Rechtsfolge in § 14 Absatz 4 des Arbeitsvertrags eine „Konventionalstrafe“„gemäß den gesetzlichen Bestimmungen“ (auch hier bleibt im übrigen offen, welche Regelung gemeint ist) vorgesehen.
32

Haben aber die Arbeitsvertragsparteien überhaupt keine Karenzentschädigung vereinbart, hat die in § 74 Absatz 2 HGB bestimmte Rechtsfolge eines Wahlrechts des Arbeitnehmers wirtschaftlich keinen Sinn; der Arbeitnehmer hätte auch dann keinen vertraglichen Entschädigungsanspruch, wenn er das Wettbewerbsverbot beachtete; die Unverbindlichkeit der Wettbewerbsabrede steht in diesem Fall daher richtigerweise der Nichtigkeit gleich (so schon Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2000, 9 AZR 929/98, unter Bestätigung Urteil vom 03.05.1994, 9 AZR 606/92, beide dokumentiert in juris; ebenso Bauer/Diller, 4. A. 2006, Wettbewerbsverbote, RN 313).
33

Angesichts der deutlichen Nichtregelung einer Entschädigungsleistung für den Fall des Einhaltens der Verbote in § 14 des Arbeitsvertrags kann vorliegend auch die Unklarheitenregelung des § 305 c Absatz 2 BGB nicht zugunsten des Klägers eingreifen. Anders als im vom Kläger angeführten Fall des Landesarbeitsgerichts Köln (Urteil vom 28.05.2010, 10 Sa 162/10, dokumentiert in juris) hat die Beklagte durch die (unterstellt vorformulierte) arbeitsvertragliche Regelung in § 14 keine Unklarheit beziehungsweise Gefahr geschaffen, dass der Kläger das Wettbewerbsverbot für sich als verbindlich erachten müsste, da sie offensichtlich keinerlei Entschädigungsleistung vorsieht, die aber im deutschen Recht zwingende Gültigkeitsvoraussetzung ist.
34

Der Streit der Parteien über die Einhaltung des Wettbewerbsverbots durch den Kläger sowie die Anrechnung anderer Leistungen auf die Entschädigung, kann angesichts der Unbegründetheit der Klage dahinstehen.
35

Der Kläger hat gemäß § 97 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.
36

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 II ArbGG liegen nicht vor, insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …