LAG Hessen, 26.10.2015 – 8 Ta 301/15

April 14, 2019

LAG Hessen, 26.10.2015 – 8 Ta 301/15
Leitsatz:

Existenz und damit die Parteifähigkeit jeder an einem Rechtsstreit beteiligten Partei gehört zu den Prozessvoraussetzungen, deren Mangel das Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen hat und ohne die ein Sachurteil nicht ergehen darf. Das Gericht ist deshalb auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde gehalten, alle in Frage kommenden Beweise zu erheben, wobei es nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden ist, weil – auch im Rechtsmittelverfahren – der Grundsatz des Freibeweises gilt, so dass der Beweis mit allen möglichen Mitteln erhoben werden kann.

Wer aus behaupteten Prozessvoraussetzungen Rechte für sich herleitet, trägt für ihr Vorliegen die objektive Beweislast; regelmäßig trägt also der ein Sachurteil begehrende Kläger dafür die Beweislast, dass er selbst und der Beklagte partei- und prozessfähig, prozessführungsbefugt und ggf. ordnungsgemäß gesetzlich vertreten sind.

Der Streit um die Prüfungsreihenfolge der Prozessvoraussetzungen ist dahingehend aufzulösen, dass den parteibezogenen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Vorrang vor den gerichtsbezogenen Zulässigkeitsvoraussetzungen einzuräumen ist.

Der Zurückverweisung an das Arbeitsgericht im Rechtswegbestimmungsverfahren steht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 572 Abs. 3 ZPO nicht entgegen, wenn es an der Parteifähigkeit des Beklagten fehlt (Abgrenzung zu BAG 17. September 2014 – 10 AZB 4/14 – AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 100).
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2015 – 10 Ca 1244/15 – aufgehoben.

Dem Arbeitsgericht wird aufgegeben, keine Rechtswegentscheidung zu treffen, solange es an der Parteifähigkeit des Beklagten fehlt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe

I.

Der gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Beschwerde führende Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz von Reisekosten und Honorar wegen eines geschäftlichen Termins in Wien.

In seiner am 24. Februar 2015 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen Klageschrift hat der Kläger den Beklagten im Rubrum, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf Bl. 1 d. A. verwiesen wird, wie folgt bezeichnet:

“… den Verein des privaten Rechts “A” vertr. d. d. Vorstand B und den weiteren Verein C -, Verein des privaten Rechts, dieser wiederum vertreten durch den Vorstand D, xxxxl…”

Die Klageschrift ist ausweislich der auf Bl. 11 d. A. befindlichen Zustellungsurkunde in der Folge unter der angegebenen Anschrift zugestellt worden.

Mit am 11. März 2015 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat sich für den Beklagten “Dr. E c./o. C Verein des Privaten Rechts Öffentlichkeitsarbeit – Presse” zu den Gerichtsakten gemeldet und vorsorglich der Firma F den Streit verkündet sowie mitgeteilt, dass zum Gütetermin ua. Herr G als Mitarbeiter des Konzerns bevollmächtigt sei.

In dem Gütetermin vom 19. März 2015 hat das Arbeitsgericht Herrn G einstweilen zur Prozessführung zugelassen und die Anwesenden darauf hingewiesen, dass Bedenken an der Zulässigkeit des Rechtswegs bestünden, weil nicht ausreichend deutlich sei, dass der Kläger im Verhältnis zum Beklagten einen Arbeitnehmerstatus habe bzw. als arbeitnehmerähnliche Person einzustufen sei.

Mit am 30. März 2015 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 32 d. A.) hat das Vorstandsmitglied der “C”, Herr “D”, Herrn G “uneingeschränkte Prozessvollmacht” erteilt. Mit am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 27. März 2015 (Bl. 33 d. A.) hat Herr G im Hinblick auf einen Betrag von € 348,00 ein Teilanerkenntnis erklärt. Mit weiterem Schriftsatz vom 30. März 2015 (Bl. 36 f. d. A.) hat der Kläger mitgeteilt, dass der H Konzern aus 42 Firmen bestehe und er bei der “C”, welche der Führungsarbeitgeber sei, als Arbeitnehmer mit schriftlichem Arbeitsvertrag beschäftigt sei. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei er für die weiteren Firmen des H Konzerns, wie den Beklagten, tätig.

Mit am 26. Mai 2015 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag (Bl. 42 d. A.) hat Herr “D” Herrn Dr. iur. E uneingeschränkte Verfahrensvollmacht erteilt. Mit am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz des Klägers (Bl. 43 f. d. A.) hat der Kläger ebenfalls der Firma F den Streit verkündet und mitgeteilt, dass beide Parteien keine Bedenken gegen die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts hätten und die Verfahrensvollmacht aus seiner Sicht vollkommen unstreitig sei.

Mit Beschluss vom 16. Juni 2015 – 10 Ca 1244/15 – hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Frankfurt am Main verwiesen. Es hat angenommen, es sei für den Streit der Parteien nicht zuständig, weil die Parteien kein Arbeitsverhältnis verbinde. Die Vereinbarung einer Terminswahrnehmung in Wien einschließlich Reise sei allein noch keine Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses. Die Tätigkeit des Klägers sei von den Parteien auch in der Vergangenheit nicht als Arbeitsverhältnis eingestuft worden. Der Kläger habe selbst mitgeteilt, dass er in der Vergangenheit eine reine Aufwandsentschädigung und zuletzt ein Honorar erhalten habe, welches versteuert worden sei. Allein der Umstand, dass ein Einkommen oder eine Einnahme zu versteuern sei, führe nicht dazu, dass das Rechtsverhältnis, aus dem dies resultiere, ein Arbeitsverhältnis sei. Hätten die Parteien ihre Vertragsbeziehungen als Arbeitsverhältnis eingestuft, hätten sie Sozialversicherungsbeiträge abführen müssen. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, dass er arbeitnehmerähnliche Person sei.

Gegen den ihm am 6. Juli 2015 zugestellten Beschluss vom 16. Juni 2015 hat der Kläger am 8. Juli 2015 zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts sofortige Beschwerde eingelegt und vorgetragen, dass es sich um ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitsvertrag handele. Er werde für den Beklagten und für Tochtergesellschaften oder andere verbundene Unternehmen tätig und sei dabei immer voll weisungsgebunden.

Mit Beschluss vom 14. Juli 2015 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen.

Mit Beschluss vom 20. Juli 2015 (Bl. 71 d. A.) hat das Landesarbeitsgericht den Kläger ua. zur Klarstellung des Beklagtenrubrums um Mitteilung gebeten, wo der beklagte Verein “A” seinen Sitz habe und unter welcher Anschrift er geladen werden könne. Es hat weiter angefragt, ob es sich um einen im Vereinsregister eingetragenen Verein handele und ob eine Satzung vorliege, aus der sich die Vertretungsverhältnisse ergäben.

Mit am 17. August 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz (Bl. 73 d. A.) hat der Kläger mitgeteilt, dass der Verein “C” der sog. Führungsarbeitgeber sei, bei dem er in abhängiger Stellung beschäftigt sei. Im Anlassfall sei er für den “A” tätig geworden, der seinen Sitz in xxxx2 habe. Dieser Verein habe auch eine eigene Satzung, die auf Anforderung wohl sehr gerne vorgelegt werden dürfe. Der Verein sammle Spenden ein und vergebe diese. Er sei ua. Lizenzgeber der sog. Original Friedenweiler Friedenstaube.

Mit Verfügung vom 18. August 2015 (Bl. 75 d. A.) wurde der Kläger wegen der möglicherweise nicht ordnungsgemäß erfolgten Zustellung gebeten, dem Landesarbeitsgericht, wie angekündigt, eine Kopie der Satzung des “A” oder eines anderen Schriftstücks zu überlassen, dem sich entnehmen lasse, dass der “A” gesetzlich ua. durch den Verein “C” vertreten werde.

Mit Schreiben vom 18. August 2015, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 20. August 2015 (Bl. 76 d. A.), teilte der Kläger mit, dass der Vereinssitz des beklagten Vereins in xxxx2 sei, aber auch eine Geschäftsstelle in xxxx3 gegeben sei.

Mit am 3. September 2015 eingegangenem Schreiben (Bl. 78 d. A.) teilte der Kläger mit, dass der beklagte Verein vor 29 Jahren in xxxx2 begründet worden sei und die Geschäftstätigkeit sowie der Arbeitsplatz aber in xxxx3/xxxx1 sei. In xxxx2 befänden sich nur eine Aktenablage, eine Sektbevorratung im kleinen Umfang oder T-Shirt-Lager. Dem Verein könne zugestellt werden, indem in xxxx1 “c/o C” zugestellt werde oder eben an die C als gesetzlichen Vertreter. Da dies alles unstreitig sei und auch die Zustellung der Klage nicht moniert werde, müsse seiner Meinung nach der Frage der Zustellung nicht weiter nachgegangen werden.

Mit Auflagen- und Hinweisbeschluss vom 9. September 2015 (Bl. 88 d. A.) hat das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Parteifähigkeit des beklagten Vereins “A” bestünden. Es gebe ausweislich der Gerichtsakte keinen einzigen Nachweis dafür, dass der Verein tatsächlich existiere und tatsächlich von dem Verein “C” vertreten werde. Sowohl dem Kläger als auch dem beklagten Verein als auch dem behaupteten gesetzlichen Vertreter “C” hat das Landesarbeitsgericht sodann aufgegeben, bis zum 30. September 2015 Umstände und Tatsachen unter Beweisantritt vorzutragen, aus denen sich die Existenz des Beklagten ergebe. Die Parteien sind weiterhin vorsorglich darauf hingewiesen worden, dass die Prüfung der Parteifähigkeit im Rahmen eines Freibeweisverfahrens vorzunehmen sei. Mit Verfügung vom selben Tag (Bl. 88 d. A. RS) hat das Landesarbeitsgericht ferner den vom Kläger genannten beklagten Verein unter der Anschrift “xxxx2” anschreiben lassen und um Mitteilung darüber gebeten, ob die Klage sowie der weitere Schriftverkehr und der Umstand, dass er von Mitarbeitern der “C” in dem Rechtsstreit vertreten werde, bekannt sei. Eine Reaktion hierauf ist nicht erfolgt.

Der Kläger hat in der Folge einen Internetausdruck des Stadtbranchenbuchs (Bl. 93 f. d. A.) zu den Gerichtsakten gereicht, der “A” im Telefonbuch xxxx2 ausweist und eine Mobilfunknummer enthält. Der Kläger hat weiterhin einen Internetausdruck der Homepage der Firma “klicktel” (Bl. 97 d. A.) sowie einen des Branchenbuchs Deutschland (Bl. 98 d. A.), der eine Festnetznummer des “A” ausweist, zu den Gerichtsakten gereicht. Unter der Festnetznummer ist eine Ansage des Inhalts zu hören, dass die Nummer nicht verfügbar sei und die Auskunft angerufen werden solle. Unter der Mobilfunknummer hat sich eine Privatperson gemeldet, die der Vorsitzenden erklärt hat, dass sie aus Berlin stamme, in monatlichen Abständen Anrufe für den Beklagten erhalte und bereits erfolglos bei der Telefongesellschaft nachgefragt habe, warum ihre Telefonnummer im Internet unter der Adresse des Vereins veröffentlicht werde. Mit dem beklagten Verein habe sie nichts zu tun.

Mit Schreiben vom 16. September 2015 (Bl. 99 d. A.) hat der Kläger mitgeteilt, dass künftig unter der Anschrift xxxx2 c/o “A” an ihn zugestellt werden solle.

Mit Verfügung vom 28. September 2015 (Bl. 100 d. A.) hat die Vorsitzende den Kläger darauf hingewiesen, dass eine Zustellung unter dieser Anschrift nach § 178 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen sei. Auf die Aufforderung, unverzüglich eine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, hat der Kläger mit am 12. Oktober 2015 beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingegangenen und am 14. Oktober 2015 an das Landesarbeitsgericht weitergeleiteten Schreiben (Bl. 102 f. d. A.) ua. mitgeteilt, dass für den Beklagten an der Adresse in xxxx1 zugestellt werden solle. Der Sitz des beklagten Vereins sei wohl auch deswegen in xxxx2, weil es sich um eine Anspielung zwischen den Vereinsnamen und der Ortsbezeichnung xxxx2 handle. Der rechtliche Berater der Firma sei der Auffassung, dass er sogar mit dem Beklagten selbst kontrahieren könne/habe können, weil er früher auch einmal vorübergehend Vorstand des Vereins gewesen sei. Trotz aller Bemühungen habe er derzeit aktuell die Satzung/Statuten in Papierfassung nicht auffinden können, er versichere aber an Eides statt zur Glaubhaftmachung, dass es eine solche gebe. Die Statuten seien ganz einfach ausgelegt und stammten wohl aus dem Jahre 1986.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG iVm. § 48 Abs. 1 ArbGG statthafte sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß § 569 Abs. 1 und 2 ZPO, § 78 Satz 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt worden und daher zulässig. Die sofortige Beschwerde ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Arbeitsgericht nach § 572 Abs. 3 ZPO, weil die Existenz des Beklagten und damit seine Parteifähigkeit nicht feststehen. Im Einzelnen:

1. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Existenz des beklagten Vereins. Die gesamten Umstände des Einzelfalles sprechen dafür, dass der Beklagte nicht existiert, sondern Dritte unter seinem Namen im Rechtsverkehr auftreten.

a) Existenz und damit die Parteifähigkeit jeder an einem Rechtsstreit beteiligten Partei gehört zu den Prozessvoraussetzungen, deren Mangel das Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen hat und ohne die ein Sachurteil nicht ergehen darf. Das Gericht ist deshalb gehalten, alle in Frage kommenden Beweise zu erheben, wobei es nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden ist, weil – auch im Rechtsmittelverfahren – der Grundsatz des Freibeweises gilt, so dass der Beweis mit allen möglichen Mitteln erhoben werden kann (vgl. BGH 29. September 2010 – XII ZR 41/09 – NJW 2011, 778 ff.; BGH 9. Januar 1996 – VI ZR 34/95 – NJW 1996, 1059 f. [BGH 09.01.1996 – VI ZR 94/95]; vgl. auch BAG 5. Juni 2014-6 AZN 267/14 – NZA 2014, 799 ff.).

aa) Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel an der Existenz des beklagten Vereins. Die Klage wurde vom Kläger nicht nur unter der Anschrift des behaupteten gesetzlichen Vertreters in xxxx1 eingereicht, der Kläger hat die ladungsfähige Anschrift des Beklagten auch erst auf Nachfrage durch das Landesarbeitsgericht preisgegeben. Der Beklagte wurde in der Folge unter der angegebenen Anschrift angeschrieben und um Mitteilung gebeten, ob ihm der Rechtsstreit und eine Vertretung durch die “C” bekannt sei. Ihm wurde ebenfalls die Klageschrift nochmals zugestellt (Postzustellungsurkunde Bl. 90 d. A.), wobei die Zustellung nur unter einer “Wohnung” und keinem “Geschäftsraum” bewirkt werden konnte. Hierauf erfolgte seitens des Beklagten keine Reaktion. Der Kläger, der im Laufe des Rechtsstreits mehrfach seinen Wohnsitz gewechselt hat, hat hingegen mit Schreiben vom 16. September 2015 mitgeteilt, dass an ihn künftig unter der Anschrift xxxx2 c/o “A” zugestellt werden solle. Hierbei handelt es sich um die von ihm mitgeteilte Anschrift des beklagten Vereins. Auf die Aufforderung, wegen § 178 Abs. 2 ZPO unverzüglich eine ladungsfähige Anschrift des Klägers mitzuteilen, hat er ua. darum gebeten, dass an den Beklagten an der Adresse in xxxx1 und an ihn unter der angegebenen Anschrift ohne c/o-Zusatz zugestellt werden solle. Eine Satzung des beklagten Vereins hat er trotz entsprechender Auflage durch das Gericht und Ankündigung, dies tun zu wollen, nicht vorgelegt und behauptet, er könne die Satzung/Statuten, die aus dem Jahr 1986 stammten, in Papierfassung nicht auffinden. Auch von dem Beklagten und dem als gesetzlichen Vertreter bezeichneten Verein “C” erfolgte keinerlei Reaktion. Im Internet finden sich außer Einträgen in diversen Telefonverzeichnissen keine Spuren des Beklagten. Nachdem der Kläger die Kopien der Internetausdrucke zu den Gerichtsakten gereicht hat, hat die Vorsitzende im Rahmen des Freibeweisverfahrens unter beiden dort genannten Telefonnummern angerufen. Unter der Festnetznummer ist eine Ansage wiederholt worden, dass die Nummer nicht verfügbar sei und die Auskunft angerufen werden solle. Unter der Mobilfunknummer hat sich eine Privatperson gemeldet, die der Vorsitzenden erklärte, dass sie aus Berlin stamme, in monatlichen Abständen Anrufe für den Beklagten erhalte und bereits erfolglos bei der Telefongesellschaft nachgefragt habe, warum ihre Telefonnummer im Internet unter der Adresse des Vereins veröffentlicht werde. Mit dem beklagten Verein habe sie nichts zu tun. Nach den Angaben des Klägers ist der Beklagte Teil des “H Konzerns”, über den über das Internet ebenfalls keine Informationen zu erlangen sind.

bb) Die Nichterweislichkeit der Existenz des Beklagten geht zu Lasten des Klägers. Wer aus behaupteten Prozessvoraussetzungen Rechte für sich herleitet, trägt für ihr Vorliegen die objektive Beweislast; regelmäßig trägt also der ein Sachurteil begehrende Kläger dafür die Beweislast, dass er selbst und der Beklagte partei- und prozessfähig, prozessführungsbefugt und ggf. ordnungsgemäß gesetzlich vertreten sind (Zöller/Vollkommer 30. Aufl. § 56 ZPO Rn. 9 mwN.). Die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung werden im Freibeweisverfahren nicht herabgesenkt (vgl. BGH 30. September 2003 – X ZR 41/02 -BGHReport 2003, 1431 f.).

Der beklagte Verein “A” ist unstreitig weder in ein Vereinsregister eingetragen (§ 21 BGB) noch hat er seine Rechtsfähigkeit durch eine staatliche Verleihung (§ 22 BGB) erhalten. Falls existent, handelte es sich danach um einen nicht rechtsfähigen Verein iSv. § 54 BGB. Der nicht rechtsfähige Verein ist ebenso wie der eingetragene Verein eine auf Dauer berechnete Verbindung einer größeren Anzahl von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, die nach ihrer Satzung körperschaftlich organisiert ist, einen Gesamtnamen führt und auf einen wechselnden Mitgliederbestand angelegt ist. Vom rechtsfähigen Verein unterscheidet sich der nicht rechtsfähige Verein allein durch das Fehlen einer Eintragung im Register (Palandt 74. Aufl. § 54 BGB Rn. 1 und 2 mwN.; Ehmann/Westermann 14. Aufl. § 54 BGB Rn. 3). Danach benötigt auch der nicht rechtsfähige Verein – unabhängig davon, ob im Einzelfall Gesellschafts- oder Vereinsrecht auf ihn anzuwenden ist – eine Satzung. An einer solchen fehlt es hier. Weder Kläger noch Beklagter noch der als gesetzliche Vertreter benannte Verein haben eine Satzung oder ein sonstiges Schriftstück vorgelegt, das einen Rückschluss auf die Existenz des Vereins zugelassen hätte.

Der Kläger hat zuletzt lediglich mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2015 (Bl. 102 f. d. A.) behauptet, dass es eine Satzung gebe und erklärt, dass er dies an Eides Statt versichere. Diese Erklärung ist nicht ausreichend, um die Existenz der Beklagten für das Gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände nach § 286 ZPO zu belegen. Der Kläger, der für sich und den Beklagten ein besonderes Treueverhältnis in Anspruch nimmt, erklärt an keiner Stelle, warum der Beklagte, der nunmehr unter derselben Anschrift in xxxx2 wie er selbst seinen Sitz haben und ansonsten an seinem Arbeitsort in xxxx1 ansässig sein soll, seinerseits keine Kopien der Satzung oder irgendwelcher Dokumente, die seine Existenz belegen, für die Gerichtsakten zur Verfügung stellt. Es fällt zudem auf, dass der Kläger im Beschwerdeverfahren dazu übergegangen ist, für beide Parteien Erklärungen abzugeben. So bittet er in seinem Schriftsatz vom 4. Oktober 2015 (Bl. 103 d. A.) für beide Parteien darum, dass “die Beklagte an der Adresse der Klage bitte erreicht werden darf”. Zum Zweck des Vereins teilt der Kläger, der sich ua. als “Profiler” bezeichnet, mit, dass dieser Spenden sammele und auch vergebe. Der Verein sei auch Lizenzgeber der sog. “Original Friedenweiler Friedenstaube”. Auch hierzu finden sich im Internet, dessen Nutzung bei einem Verein, der auf Spenden ausgerichtet ist, zu erwarten stünde, keine Hinweise. Nachdem der Kläger von einem 42 Firmen umfassenden “typischen Misch-Konzern”, dem der Beklagte angehören soll, spricht, würde zumindest die Internetpräsenz des Konzerns durchaus den Usancen am Markt entsprechen. Schließlich ist auch die in Kopie vorgelegte, aus sieben Ziffern bestehende Satzung der “C” nicht dazu geeignet, Anhaltspunkte für die Existenz des beklagten Vereins zu bieten. Das Auftreten der “C” schürt allenfalls noch zusätzliche Zweifel daran, ob es sich um einen seriöse rechtliche Auseinandersetzung zwischen zwei sich gegenüberstehenden Parteien handelt. Nach dem vom Kläger mitgeteilten Beklagtenrubrum wird die “C” vertreten durch den Vorstand “D”. Deren Schriftsatz vom 20. März 2015 (Bl. 32 d. A.) trägt die Unterschrift von “D”. Der Schriftsatz vom 26. Mai 2015 (Bl. 42 d. A.) wird hingegen von “D” verfasst und unterschrieben, wobei die Schriftsätze offensichtlich nicht übereinstimmende Unterschriften aufweisen. Ebenso verhält es sich mit den Schriftsätzen vom 9. März 2015 (Bl. 12 d. A.) und vom 26. Mai 2015 (Bl. 48 d. A.), die beide von “Dr. E” verfasst worden sein sollen. Auch hier weicht das Schriftbild der Unterschriften erheblich voneinander ab. Zudem wird in dem Schriftsatz vom 26. Mai 2015 (Bl. 42 d. A.) ein “Herr Dr. iur. E” bevollmächtigt. Zu keinem Zeitpunkt hat sich trotz der nochmaligen Zustellung der Klageschrift am Sitz des beklagten Vereins in xxxx2 durch das Landesarbeitsgericht dessen weiterer vom Kläger benannter Vorstand “B” zu den Gerichtsakten gemeldet. Es ist in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen es dem gesetzlichen Vertreter des Beklagten, der sich beim Arbeitsgericht bereits legitimiert hat, verwehrt sein soll, Schriftstücke wie eine Satzung oder Dokumente einer Mitgliederversammlung vorzulegen, denen die Existenz des beklagten Vereins zu entnehmen wäre. Diese Ungereimtheiten vermag die vom Kläger auf Bl. 108 d. A. vorgelegte Kopie eines früheren Briefbogens des beklagten Vereins nicht aufzulösen. Auch dieser lässt sich allenfalls entnehmen, dass der Kläger für sich in Anspruch nimmt, einmal Mitglied des Vorstands des Beklagten gewesen zu sein, ohne dessen tatsächliche Existenz zu belegen.

b) Die fehlende Parteifähigkeit des beklagten Vereins führt zur Zurückverweisung der Rechtsstreitigkeit an das Arbeitsgericht, da dem Landesarbeitsgericht der Erlass eines Prozessurteils im Rahmen des Beschwerdeverfahrens versagt ist. Eine Verweisung an das Amtsgericht ist nicht zulässig, solange die parteibezogenen Prozessvoraussetzungen nicht bejaht werden können (aA bei GmbH i. G. HessLAG 15. Mai 2008 – 20 Ta 80/08 – nv. juris).

aa) Der Rechtsstreit kann nicht an einen anderen Gerichtszweig verwiesen werden, solange die parteibezogenen Prozessvoraussetzungen nicht gegeben sind. Die gerichtsbezogenen Prozessvoraussetzungen sind jedenfalls gegenüber Partei- und Prozessfähigkeit sekundär.

Die Prüfungsreihenfolge der Prozessvoraussetzungen ist umstritten (vgl. zum Meinungsstand Stein/Jonas/Brehm 22. Aufl. vor § 1 ZPO Fn. 488; MüKo/Becker-Eberhard 4. Aufl. Vor § 253 ff. ZPO Rn. 18; Zöller/Vollkommer 30. Aufl. § 56 ZPO Rn. 6). Die ZPO enthält selbst keinerlei Bestimmungen darüber, in welcher Reihenfolge zu prüfen ist und welches Gewicht den Prozessvoraussetzungen zukommt. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 7. Oktober 1981 (- 4 AZR 173/81 – NJW 1983, 839) unter der Geltung von § 281 ZPO aF lediglich den Vorrang der Rechtswegzuständigkeit vor der örtlichen Zuständigkeit bejaht, wenn für die örtliche Zuständigkeit eine tarifliche Regelung in Betracht kommt. Aus dem Fehlen einer gesetzlichen Vorgabe für die Prüfungsreihenfolge kann aber nicht geschlossen werden, dass die Prüfungsreihenfolge in das Belieben des Gerichts gestellt ist (BAG 7. Oktober 1981 – 4 AZR 173/81 – NJW 1983, 839). Die Prozessvoraussetzungen, welche die Parteien betreffen, sind vielmehr vorrangig vor der Rechtswegzuständigkeit zu prüfen.

Gegen den Vorrang der die Parteien betreffenden Prozessvoraussetzungen könnte zwar bei der Prozessfähigkeit sprechen, dass sie, beispielsweise in einer Betreuungssituation, nicht in allen Gerichtszweigen fehlen muss, dh. in der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht gegeben, aber für eine andere Gerichtsbarkeit durchaus zu bejahen sein könnte. Gleichwohl könnte in diesem Fall wegen der Unzulässigkeit der Klage nochmals vor dem (zuständigen) Gericht geklagt werden. Eine vorrangige Prüfung der Prozessfähigkeit und der gesetzlichen Vertretung lässt sich hingegen aus dem besonderen Rang des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ableiten, denn diese Prüfung entscheidet darüber, welcher Person das Gehör gewährt werden muss (Stein/Jonas/Brehm 22. Aufl. vor § 1 ZPO Rn. 263; Zöller/Vollkommer 30. Aufl. § 56 ZPO Rn. 6; MüKo/Becker-Eberhard 4. Aufl. Vor § 253 ff. ZPO Rn. 18). Für die vorrangige Prüfung der Partei- und Prozessfähigkeit spricht ferner, dass ihr Mangel vom Gesetz als besonders schwerwiegend bewertet wird, wie sich aus der in § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO geregelten Nichtigkeitsklage ergibt (Stein/Jonas/Brehm 22. Aufl. vor § 1 ZPO Rn. 263; OLG Koblenz 20. Mai 1976 – 9 U 836/75 – NJW 1977, 55 ff.).§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist dabei nicht nur auf mangelnde Prozess-, sondern auch auf die mangelnde Parteifähigkeit anwendbar, wenn die Partei existiert. Ein Urteil das eine nichtexistente Partei betrifft, ist zudem wirkungslos (Musielak/Voit 12. Aufl. § 579 ZPO Rn. 6). Auch dies streitet dafür, den parteibezogenen Zulässigkeitsvoraussetzungen den Vorrang vor den gerichtsbezogenen einzuräumen.

bb) Der Zurückverweisung an das Arbeitsgericht steht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 572 Abs. 3 ZPO im Rechtswegbestimmungsverfahren nicht entgegen, weil es vorliegend an einer Prozessvoraussetzung fehlt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die nach § 572 Abs. 3 ZPO eröffnete Möglichkeit, die erforderliche Anordnung an das Gericht zu übertragen, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, im arbeitsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nach § 78 ArbGG, § 17a Abs. 4 GVG nicht eröffnet ist. Dies widerspräche dem im arbeitsgerichtlichen Verfahren besonders bedeutsamen Beschleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG). Dieser finde im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren seinen Ausdruck in § 68 ArbGG, wonach die Zurückverweisung wegen eines Verfahrensmangels ausgeschlossen sei. Auch wenn diese Bestimmung im Beschwerdeverfahren nicht anwendbar sei, widerspräche es regelmäßig dem in dieser Vorschrift und in § 9 Abs. 1 ArbGG zum Ausdruck kommenden Grundgedanken der Verfahrensbeschleunigung, wenn im lediglich vorgeschalteten Rechtswegbestimmungsverfahren nach § 17a GVG eine Zurückverweisung aus der Beschwerdeinstanz an das Arbeitsgericht zulässig wäre. Das Hauptsacheverfahren dürfe nicht bereits im Rechtswegbestimmungsverfahren durch Zurückverweisungen von zweiter zu erster Instanz verzögert werden (vgl. BAG 17. September 2014 – 10 AZB 4/14 – AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 100).

In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall hat es, anders als hier, jedoch keine Bedenken an den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage gegeben. Anlass für die Ausführungen war allein die Frage des gesetzlichen Richters, weil über die Nichtabhilfe durch den Einzelrichter und nicht die Kammer entschieden worden ist. Vorliegend ist jedoch von der Nichtexistenz des beklagten Vereins und damit einem Mangel der Parteifähigkeit auszugehen. Existiert die beklagte Partei nicht, so ist die Klage an sich als unzulässig abzuweisen. Der Erlass eines Prozessurteils ist im Verfahren über die sofortige Beschwerde aber nicht möglich, so dass dem Beschleunigungsgrundsatz durch eine eigene Sachentscheidung des Landesarbeitsgerichts überhaupt nicht Rechnung getragen werden könnte.

cc) Da eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen wegen der fehlenden Parteifähigkeit des Beklagten nicht getroffen werden kann, ist die Sache an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. Das Arbeitsgericht ist nicht nur an die Zurückverweisung, sondern auch an die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde lag, gebunden. Es hat daher den jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vorliegenden Mangel der Parteifähigkeit bei der ihm übertragenen erneuten Behandlung und Entscheidung der Sache zu beachten (vgl. zur Bindungswirkung BGH 4. Mai 1994 -XII ARZ 36/93 – NJW 1994, 2956 ff.).

2. Eine Kostenentscheidung ist wegen der Zurückverweisung der Sache an das Arbeitsgericht nicht veranlasst.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zuzulassen.

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