LAG Hessen, 27.01.2014 – 12 Ta 343/13

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 27.01.2014 – 12 Ta 343/13

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2013 – 21 Ca 8436/12 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1

I.

Der Gläubiger wendet sich mit seiner am 29.08.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihm am 17.08.2013 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a. Main vom 15.08.2013 (Az. 21 Ca 8436/12), mit dem sein Antrag auf Verhängung von Zwangsmitteln zur Erfüllung der der Schuldnerin im arbeitsgerichtlichen Urteil vom 13.06.2013 auferlegten Verpflichtung, ihm ein Arbeitszeugnis zu erteilen, zurückgewiesen wurde.
2

Die Schuldnerin erstellte dem Gläubiger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.05.2012 drei Arbeitszeugnisse, davon zwei auf dem Kopfbogen des Jobcenters Frankfurt und eines auf dem Kopfbogen der Schuldnerin (Bl. 71, 72 d.A.). Der Gläubiger reklamierte das auf dem Kopfbogen der Schuldnerin ausgestellte sowie die weiteren Arbeitszeugnisse als rechtsfehlerhaft. Nach Erstellung der weiteren Arbeitszeugnisse nahm die Schuldnerin das auf dem Kopfbogen der Stadt Frankfurt erstellte Zeugnis aus der Personalakte und vernichtete es. Das Arbeitsgericht Frankfurt verpflichtete die Schuldnerin mit insoweit rechtskräftigem Urteil vom 13.06.2013 dazu, dem Gläubiger „auf dem Briefbogen der Stadt Frankfurt am Main ein Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt, Zug um Zug gegen Rückgabe der der drei ihm unter dem 31.05.2012 erteilten Zeugnisse“.
3

Der Gläubiger gab die drei erhaltenen Zeugnisse an die Schuldnerin heraus. Die Schuldnerin erteilte dem Gläubiger darauf am 26.07.2013 ein neues qualifiziertes Arbeitszeugnis. Gemäß den städtischen Richtlinien geschah dies auf weißem Papier mit Stadtwappen.
4

Der Gläubiger erkennt das nunmehr erteilte Zeugnis nicht als Erfüllung der im Urteil ausgesprochenen Verpflichtung zur Zeugniserteilung an; denn weder sei es unter Verwendung eines Briefbogens, sondern nur eines Kopfbogens, erstellt worden, noch enthalte es Angaben zu seinem Leistungs- und Führungsverhalten.
5

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde des Gläubigers mit Beschluss vom 02.09.2013 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 793 ZPO an sich statthaft und wurde innerhalb der in § 569 ZPO normierten Zweiwochenfrist eingelegt.
7

In der Sache selbst hat die Beschwerde keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Verhängung von Zwangsmitteln waren nicht mehr gegeben, weil die Schuldnerin die ihr im Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 13.06.2013 mit Erteilung des am 26.07.2013 dem Gläubiger übersandten Arbeitszeugnisses erfüllt hat.
8

Obwohl es sich um einen materiell-rechtlichen Einwand handelt, kann der Schuldner sich auch im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens uneingeschränkt auf die Erfüllung der titulierten Verpflichtung mit der Folge des Erlöschens des Anspruchs (§ 362 BGB) berufen. Das gilt bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die sofortige Beschwerde (BGH Beschluss v. 5.11.2004, IXa ZB 32/04; Zöller/Stöber ZPO 27. Aufl. § 888 Rn. 11).
9

Die Schuldnerin hat die ihr auferlegte Verpflichtung zur Zeugniserteilung erfüllt. Das zuletzt erteilte Zeugnis enthält eine Führungs- und Leistungsbeurteilung der vom Kläger verrichteten Arbeitsaufgaben. Auch erfüllt die Verwendung eines Kopfbogens die im arbeitsgerichtlichen Urteil enthaltenen Vorgaben für die Zeugniserteilung.
10

Das Zeugnis enthält zunächst eine Beschreibung der Arbeitsaufgaben des Gläubigers einschließlich der Teamleiterfunktion. Es enthält im Weiteren eine Gesamtbeurteilung der Leistungen, von der die vorher beschriebene Teamleiterfunktion nicht ausgeschlossen ist. Auch enthält das Zeugnis eine Beurteilung des Sozialverhaltens (Führung).
11

Welche konkreten Mängel darüber hinaus gerügt werden, wurde vom Gläubiger nicht ausgeführt. Zur Durchsetzung bestimmter Formulierungen und Bewertungen im Zeugnis wäre der vorliegende Titel auch nicht vollstreckungsfähig.
12

Zum anderen erfüllt ebenfalls die Verwendung eines Kopfbogens – wie geschehen – entgegen dem Wortlaut des Entscheidungstenors die Anforderungen an die vom Arbeitsgericht auferlegte Verpflichtung zur Zeugniserteilung. Dies ergibt eine Auslegung des Titels.
13

Bei der Prüfung, welche Verpflichtungen durch den Vollstreckungstitel festgelegt werden, kann grundsätzlich nur auf diesen selbst, nicht dagegen auf andere Schriftstücke zurückgegriffen werden. Handelt es sich bei dem Titel um ein Urteil, können nach dessen vollständiger Zustellung Tatbestand und Entscheidungsgründe zur Auslegung des Titels herangezogen werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass § 313 Abs. 2 ZPO die Verweisung auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ausdrücklich vorsieht. Soweit das Gericht davon Gebrauch gemacht hat, sind diese Unterlagen deshalb als Teil des vollstreckbaren Titels zu betrachten und können zur Auslegung herangezogen werden.(BAG Beschluss v. 15.04.2009 – 3 AZB 93/08– juris; Hess LAG 23.1.2003 – 16 Ta 672/02; Hess LAG 25.06.2007 – 12 Ta 194/07). Im Ergebnis muss die Prüfung und Auslegung des Titels die Art der vorzunehmenden Handlung ergeben.
14

In Anwendung dieser Grundsätze ist der vorliegende Titel entgegen dem im Tenor gebrauchten Begriff „Briefbogen“ so auszulegen, dass zumindest auch die Verwendung eines weißen Papierbogens mit dem Stadtwappen (dem „Firmenbogen“) entsprechend den Richtlinien der Schuldnerin für die Ausstellung von Zeugnissen den Anspruch des Gläubigers erfüllt. Das Arbeitsgericht führt im unstreitigen Teil des Tatbestands des Urteils aus, die Schuldnerin habe dem Gläubiger unter dem Datum 31.05.2012 ein Arbeitszeugnis erteilt, für das sie einen offiziellen Briefbogen der „Stadt Frankfurt am Main, Der Magistrat, Jugend- und Sozialamt“ verwendete. Das Gericht nimmt an dieser Stelle Bezug auf Bl. 71 d.A.. Dort findet sich als Anlage zum Schriftsatz des Gläubigers vom 08.04.2013 das erste ihm von der Schuldnerin erteilte Zeugnis. Allerdings ist dieses Zeugnis nicht auf einem Briefbogen, der üblicherweise ein Adressfeld enthält, sondern auf einem Papierbogen entsprechend den Richtlinien der Schuldnerin für die Ausstellung von Zeugnissen erteilt. In den Entscheidungsgründen führt das Gericht, bezugnehmend auf dieses erste Zeugnis aus, dass die Schuldnerin dem Gläubiger zunächst korrekt ein Zeugnis auf einem Briefbogen der Stadt Frankfurt zugesandt habe. Daraus folgt, dass das Arbeitsgericht bei der Verurteilung zur Zeugniserteilung nicht davon ausgegangen ist, dass ein Briefbogen im begriffstechnischen Sinne, d.h. mit Briefkopf der Schuldnerin und Adressenfeld zu verwenden sei, sondern dass das Zeugnis auf einem offiziellen Kopfbogen der Stadt Frankfurt, d.h auf „Firmenpapier“ (BAG 03.03.1993 – AP BGB § 630 Nr. 20) zu erteilen ist. Das ist hier zweifellos geschehen.
15

Es sei abschließend auch darauf hingewiesen, dass Zeugnisse im Arbeitsleben möglichst gerade nicht auf einem Briefbogen zu erteilen sind; denn das könnte den Eindruck erwecken, das ausgestellte Zeugnis sei dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer nach Auseinandersetzungen über den Inhalt des Zeugnisses übersandt worden (ErfK/Müller-Glöge 14. Aufl § 109 Gewo Rz. 14 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die Richtlinien der Schuldnerin zur Erteilung von Zeugnissen entsprechen hier dem allgemeinen Standard der Zeugnispraxis.
16

Der Gläubiger hat gemäß §§ 64 Abs. 2 ArbGG, 97 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
17

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde waren nicht erkennbar.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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