LAG Hessen, 27.01.2017 – 14 Sa 95/16

März 25, 2019

LAG Hessen, 27.01.2017 – 14 Sa 95/16

Leitsatz:

Eine zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgte Auskunftserteilung hat wegen der fehlenden Rückabwicklungsmöglichkeit Erfüllungswirkung nach § 362 Abs. 1 BGB, wenn sie den Anforderungen der die titulierte Auskunftspflicht entspricht.

Auf die Frage, ob mit Erfüllungswillen geleistet wurde, kommt es nicht an, da § 362 Abs. 1 BGB kein subjektives Tatbestandsmerkmal enthält.

Erklärt der Kläger seine Auskunftsklage nicht für erledigt oder stellt die Klage auf Feststellung der Erledigung um, was auch ohne Einlegung der Anschlussberufung möglich ist, ist der gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung gerichteten Berufung stattzugeben.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 17. Dezember 2015 – 7 Ca 383/14 – teilweise abgeändert und die Klage hinsichtlich der erstinstanzlichen Anträge zu 2a abgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 17. Dezember 2015 – 7 Ca 383/14 – wird – soweit der Rechtsstreits nicht durch Teilvergleich erledigt ist – zurückgewiesen.

Von den Kosten der Berufung hat der Kläger 54,5 % und die Beklagte 45,5 % zu tragen.

Die Revision wird für den Kläger insoweit zugelassen, als auf die Berufung der Beklagten das arbeitsgerichtliche Urteil in Ziff. 2 des Tenors abgeändert und die Klage auch im Hinblick auf den Auskunftsantrag betreffend Herrn A (Hauptantrag) abgewiesen wurde.

Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich zuletzt nach Abschluss eines Teilvergleichs nur noch um die Frage, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Auskunftsanspruch hinsichtlich des Arbeitsentgelts inklusive sämtlicher Nebenleistungen betreffend den ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten Herrn A hilfsweise betreffend Herrn A und den Mitarbeiter der Beklagten Herrn B und höchsthilfsweise betreffend den Mitarbeiter der Beklagten Herrn C seit dem 28. Juli 2009 hat.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. März 2003 mit einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 9.776,92 EUR beschäftigt. Seit dem 28. Juli 2009 ist er Mitglied des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrats. Zu diesem Zeitpunkt führte der Kläger den Jobtitel Manager Design, die diesbezügliche Ernennung erfolgte im Februar 2005.

Der ehemalige Mitarbeiter der Beklagten A, der zum Zeitpunkt der Amtsübernahme durch den Kläger ebenfalls den Jobtitel Manager Design führte, schied im Oktober 2015 bei der Beklagten aus.

Der Mitarbeiter der Beklagten B, der in der Zeit von 2005 – 2007 noch Senior Designer war, war im Zeitpunkt der Amtsübernahme durch den Kläger nicht für die Beklagte tätig, sondern nach Korea entsandt. Der Mitarbeiter C, der zum Zeitpunkt der Betriebsratswahlen am 28. Juli 2009 nicht den Titel Manager Design führte, ist nunmehr Nachfolger des ehemaligen Mitarbeiters der Beklagten A.

Wegen des übrigen unstreitigen Sachverhalts, des streitigen erstinstanzlichen Parteivorbringens, ihrer Anträge, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht Darmstadt hat dem im Berufungsverfahren zuletzt noch zu bescheidenden Auskunftsantrag betreffend den insofern gestellten Hauptantrag durch Teil-Urteil stattgegeben. Es hat angenommen, dem Kläger stehe aus § 37 Abs. 4 BetrVG in Verbindung mit § 242 BGB ein entsprechender Auskunftsanspruch betreffend das Arbeitsentgelt des Herrn A seit dem Zeitpunkt der Betriebsratswahl zu. Es hat hierzu ausgeführt, dass Herr A unstreitig zum Zeitpunkt der Amtsübernahme ebenso wie der Kläger den Jobtitel Manager Design geführt habe und beide ebenfalls unstreitig eine vergleichbare Ausbildung und vergleichbare Berufserfahrungen hatten. Hierdurch sei indiziert, dass beide Mitarbeiter im maßgeblichen Zeitpunkt der Amtsübernehme des Klägers im Sinne des § 37 Abs. 4 Satz 1 und 2 BetrVG miteinander vergleichbar gewesen seien. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 11. Januar 2016 zugestellte Urteil am 21. Januar 2016 Berufung beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 11. April 2016 am 11. April 2016 begründet.

Unter dem 14. März 2016 beantragte der Kläger über seinen Bevollmächtigten die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 888 ZPO ua. im Hinblick auf die ausgeurteilte Auskunftsverpflichtung der Beklagten. Wegen der Einzelheiten des Antrags wird auf Bl. 612-614 d.A. Bezug genommen.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 24. März 2016 erteilte die Beklagte dem Kläger daraufhin die Auskunft, dass Herr A zum 1. September 2008 als “Designmanager” mit einem Jahresgehalt von 100.000,00 EUR brutto in ihr Unternehmen eingetreten sei, im Jahr 2009 keine Gehaltsanpassung erfolgt sei, im Jahr 2010 eine Gehaltsanpassung um 3,78 % auf 103.000,00 EUR brutto erfolgt sei, im Jahr 2011 eine Gehaltsanpassung um 3,2 % auf 107.100,00 EUR brutto erfolgt sei, im Jahr 2012 eine Gehaltsanpassung um 4,75 % auf 112.200,00 EUR brutto erfolgt sei, im Jahr 2013 eine Gehaltsanpassung um 4,1 % auf 116.800,00 EUR brutto erfolgt sei und im Jahr 2014 das Jahresgehalt von Herrn A um 4,5 % auf 122.100,00 EUR brutto erhöht worden sei. Im Jahr 2014 sei sodann im Herbst eine weitere Erhöhung des Jahresgehalts um 7.900,00 EUR brutto erfolgt, um eine Eigenkündigung des Herrn A abzuwenden, sodass sein Bruttojahresgehalt zum Schluss 130.000,00 EUR brutto betragen habe. Im Jahr 2015 habe eine weitere Gehaltsanpassung um 4,39 % auf 135.711,00 EUR brutto stattgefunden. Herr A habe weiter einen Anspruch auf einen Dienstwagen zu den gleichen Rahmenbedingungen wie der Kläger gehabt und er habe das Mitgliedsunternehmen im Oktober 2015 verlassen.

Die Beklagte erklärte ausdrücklich, diese Auskunft ohne Anerkennung einer dahingehenden Rechtspflicht und ausschließlich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu erteilen. Wegen der Einzelheiten des Auskunftsschreibens wird auf Bl. 636, 637 d.A. Bezug genommen.

Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung, soweit für das Schluss-Urteil noch relevant, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger mit Herrn A vergleichbar gewesen sei. Es fehle insoweit an Feststellungen zu der Frage, ob Herr A eine betriebsübliche berufliche Entwicklung genommen habe. Hierzu habe der Kläger keinen substantiierten Vortrag geleistet. Es habe sich tatsächlich bei Herrn A auch nicht um einen zum Zeitpunkt der Amtsübernahme mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmer im Sinne von § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gehandelt. Insbesondere folge aus dem gleichen Jobtitel nicht, dass Herr A und der Kläger eine im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeit ausgeübt hätten. Da der jeweilige Jobtitel keine Aussage über den Inhalt und die Wertigkeit und damit auch über die Vergleichbarkeit der Tätigkeit treffe, könne aus ihm auch nicht abgeleitet werden, dass Herr B mit dem Kläger vergleichbar sei.

Die Beklagte ist zudem der Auffassung, die Auskunftsklage sei im Hinblick auf die begehrte Auskunft über die Gehaltsentwicklung des Herrn A auch vor dem Hintergrund ihrer Auskunftserteilung mit Schreiben vom 24. März 2016 abweisungsreif.

Die Beklagte beantragt,

das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 17. Dezember 2015 – 7 Ca 383/14 – teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit ihr durch das Teil-Urteil über die Zuerkennung eines Betrags in Höhe von 23,10 EUR brutto nebst Zinsen hinaus stattgegeben wurde.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt zur Begründung seines Zurückweisungsantrags das angefochtene arbeitsgerichtliche Urteil. Er vertritt die Ansicht, die Beklagte habe zu keiner Zeit darlegen können, dass sich die Tätigkeit des Herrn A und des Herrn B als Manager Interior Design von seiner zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Wahl in den Betriebsrat unterschieden habe und aktuell unterscheide. Er behauptet insoweit, der Titel Manager Interior Design sei eben nicht nur ein Titel, sondern beschreibe eine Position als Teamleiter mit unterstellten Mitarbeitern. Er behauptet, er habe nicht an einer betriebsüblichen Gehaltsentwicklung teilgenommen, da Gehaltserhöhungen auch außerhalb von Betriebsvereinbarungen erfolgt seien. Seine Leistungsbeurteilungen entsprächen nicht billigem Ermessen, dies gelte auch im Hinblick darauf, dass er einen Großteil seiner Arbeitszeit für Betriebsratstätigkeiten verwendet habe.

Der Kläger hat gegen das ihm am 22. Dezember 2015 zugestellte Urteil am 22. Januar 2016 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22. März 2016 am 22. März 2016 begründet. Hinsichtlich der Begründung seiner Berufung wird auf Bl. 393-416 d.A. Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2016 bei Gericht eingegangen am 18. Juli 2016, hat der Kläger seine Klage dahingehend erweitert, die Beklagte für den Fall seines Unterliegens mit den übrigen Auskunftsanträgen zu verurteilen, ihm Auskunft über die Gehaltsentwicklung des Herrn C seit dem 28. Juli 2009 zu erteilen. Hinsichtlich seines erweiterten Auskunftsantrags vertritt der Kläger die Auffassung, nach Ausscheiden des Herrn A sei – wenn nicht Herr B – jedenfalls Herr C mit ihm vergleichbar, nachdem dieser auf die Stelle des Herrn A befördert worden ist.

Der Kläger beantragt,

das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 17. Dezember 2015 -7 Ca 383/14 – teilweise abzuändern und

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 5.313,69 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.522,34 EUR seit dem 1. Oktober 2013 und aus 5.313,69 EUR seit dem 1. Dezember 2013 zu zahlen;

  2. 2.

    festzustellen, dass er seit dem 1. Januar 2015 in das Gehaltsband “Level 8, Job Family Design” eingruppiert ist;

  3. 3.

    für den Fall des Obsiegens der Beklagten mit ihrer Berufung gegen die Stattgabe in Ziffer 2 des Tenors und für den Fall des Unterliegens auch mit dem Hilfsantrag innerhalb des Antrags zu 2a der ersten Instanz,

    die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen über das Arbeitsentgelt inklusive sämtlicher Nebenleistungen des Herrn C seit dem 28. Juli 2009;

  4. 4.

    festzustellen, dass die mit Schreiben vom 2. Februar 2015 ihm gegenüber erteilte Weisung der Beklagten, ab dem 9. Februar 2015 als Manager Lights Design in der Abteilung Engineering Design tätig zu werden, unwirksam ist;

  5. 5.

    für den Fall des Obsiegens der Beklagten mit der Berufung gegen die Stattgabe des Antrags zu Ziffer 3a und des Unterliegens auch mit dem Hilfsantrag der ersten Instanz zu 3b sowie dem rechtskräftigen Obsiegens mit dem Änderungsschutzantrag im Änderungsschutzverfahren zwischen den Parteien mit dem erstinstanzlichen Aktenzeichen 7 Ca 49/16,

    die Beklagte zu verurteilen, ihn als Manager Interior Design in der Abteilung Design zu beschäftigen

  6. 6.

    hilfsweise für den Fall des Obsiegens der Beklagten mit ihrer Berufung gegen die Stattgabe des Antrags zu Ziffer 3a und des Unterliegens auch mit dem Hilfsantrag zu 3b erster Instanz sowie mit dem Antrag zu 5 dieser Instanz sowie dem rechtskräftigen Obsiegen mit dem Änderungsschutzantrag im Änderungsschutzverfahren zwischen den Parteien mit dem erstinstanzliches Aktenzeichen 7 Ca 49/16,

    die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Seniordesigner in der Abteilung Design zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit dieses die Klage abgewiesen hat.

Im Berufungstermin schlossen die Parteien einen Teilvergleich, durch den sie den Rechtsstreit mit Ausnahme der vom Kläger gestellten Auskunftsanträge hinsichtlich der Streitgegenstände des Berufungsverfahrens erledigten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 9. Dezember 2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und, soweit der Rechtsstreit nicht durch Teil-Vergleich im Berufungsverfahren erledigt wurde, begründet. Der im Hinblick auf die Abweisung des Hauptantrags in der Berufungsinstanz angefallene Hilfsantrag des Klägers betreffend die Auskunftserteilung über das Arbeitsentgelt des Herrn B hat keinen Erfolg.

I.

Die Berufung der Beklagten ist statthaft, §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 2b ArbGG, und auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO und damit insgesamt zulässig.

II.

Nach Abschluss des Teil-Vergleichs im Berufungsverfahren richtet sich die Berufung der Beklagten nur noch gegen ihre Verurteilung, Auskunft über das Arbeitsentgelt inklusive sämtliche Nebenleistungen des Herrn A seit dem 28. Juli 2009 zu erteilen. Die Berufung der Beklagten ist insoweit begründet.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 37 Abs. 4 BetrVG in Verbindung mit § 242 BGB auf die Erteilung einer Auskunft über das Arbeitsentgelt inklusive sämtlicher Nebenleistungen des Herrn A seit dem 28. Juli 2009. Dabei kann offen bleiben, ob ein solcher Anspruch ursprünglich bestand. Er wäre jedenfalls gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung untergegangen.

a) Gem. § 362 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Mit Schreiben vom 24. Juli 2007 hat die Beklagte dem Kläger darüber Auskunft erteilt, mit welchem Gehalt Herr A zum 1. September 2008 in ihr Unternehmen eingetreten ist und welche Gehaltserhöhungen in den Jahren 2009 bis 2015 vorgenommen worden sind. Sie hat weiter darüber Auskunft erteilt, wann Herr A ausgeschieden ist und dass er einen Dienstwagen zu den gleichen Rahmenbedingungen beanspruchen konnte, wie der Kläger. Damit hat sie die tenorierte Verpflichtung vollumfänglich erfüllt.

b) Dem Erfüllungseinwand steht nicht entgegen, dass die Beklagte die Auskunft ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistet hat (vgl. OLG Köln, 10. Februar 2010 – 2 U 64/09 – Juris). Wird der erstinstanzliche Klageantrag in der Berufungsinstanz trotz Auskunftserteilung in dieser Situation nicht für erledigt erklärt, sondern aufrechterhalten, ist die Klage als unbegründet abzuweisen (OLG Köln, 10. Februar 2010 – 2 U 64/09 – a. a. O.; a. A. OLG Karlsruhe, 9. Dezember 2014 – 8 U 187/13 – Juris; BGH, 8. Mai 1985 – IV A ZR 138/83 – NJW 1985, 2405 [BGH 08.05.1985 – IVa ZR 138/83]). Für die Erfüllungswirkung nach § 362 Abs. 2 BGB ist nicht von Bedeutung, ob der Schuldner einen Anspruch des Gläubigers auf Auskunftserteilung in Abrede stellt und deswegen die Auskunft nicht mit Erfüllungswillen erteilt hat (ebenso OLG Karlsruhe, 29. Juni 2016 – 15 U 20/16 – Juris; OLG Köln, 10. Februar 2010 – 2 U 64/09 – Juris). Die Erfüllung tritt als objektive Tatbestandsfolge der Leistung ein, ein subjektives Merkmal gehört nicht zu ihrem Tatbestand (Hanseatisches OLG Hamburg, 26. Mai 2005 – 3 U 91/04 – Juris). Insofern gilt nichts anderes, als wenn der zur Auskunft verurteilte Schuldner im Erzwingungsverfahren nach § 888 ZPO die Auskunft erteilt, auch dann ist der titulierte Anspruch erfüllt (OLG Köln, 30. September 1985 – 2 W 117/85 – EwiR 1985, 917). Diese Rechtsauffassung deckt sich damit, dass das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 25. Januar 2005 (9 AZR 44/04 – BAGE 113, 247) das Rechtschutzinteresse für eine negative Feststellungsklage verneint hat, die darauf gerichtet war, festzustellen, dass die dortige Klägerin keine Auskunftspflicht betreffend eine bereits erteilte Auskunft traf, weil eine einmal erteilte Auskunft nicht zurückgenommen werden könne.

Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 8. Mai 1985 (IV A ZR 138/83 – a. a. O.) vertritt, die Erledigung der Hauptsache sei zu verneinen, wenn der Beklagte den Auskunftsanspruch nur unter dem Druck der bereits von der Klägerin eingeleiteten Zwangsvollstreckung erfüllt, aber trotzdem an seinem Antrag auf Abweisung des Auskunftsanspruchs festgehalten habe, vermag dies nicht zu überzeugen. Der Bundesgerichtshof begründet dies in der genannten Entscheidung damit, dass in diesem Fall der Streit der Parteien über das Bestehen des Anspruchs durch die Leistung der Beklagten nicht gegenstandslos geworden sei. Darauf kommt es aber für die Frage der Erfüllungswirkung nach § 362 Abs. 1 BGB und damit für das Erlöschen des Schuldverhältnisses nicht an. Entscheidend ist, dass die Beklagte die begehrten Auskünfte erteilt hat und diese Leistung nicht zurückgewährt werden kann. Dies unterscheidet die Situation von derjenigen bei einer Zahlung oder Herausgabe eines Gegenstands zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, die aus diesem Grund nicht erfüllungstauglich sind (vgl. BAG 14. Dezember 2011 – 10 AZR 283/10 – Juris: hier wurde die Erfüllungswir> kung einer Herausgabe zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ausdrück> lich wegen der bestehenden Rückabwicklungsgefahr verneint).

Auch die Argumentation des OLG Karlsruhe (9. Dezember 2014 – 8 U 187/13 – Juris), der Gläubiger eines Auskunftsanspruchs habe auch nach Erhalt der Auskunft noch ein schutzwürdiges Interesse an einer rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen seines Auskunftsanspruchs, weil der Schuldner des Auskunftsanspruchs ohne eine solche rechtskräftige Entscheidung die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verweigern könne, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen ist bereits fragwürdig, ob diese Prämisse zutrifft, da die drohende Zwangsvollstreckung zur Auskunftserteilung kein Recht zu Lüge begründet. Auch der hier nicht einschlägige § 259 Abs. 2 BGB setzt seinem Wort nach nicht voraus, dass eine Pflicht nach § 259 Abs. 1 BGB bestand, sondern, dass die vorgenommene Rechnungslegung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erfolgte. Aber selbst wenn man annähme, die Pflicht aus § 259 Abs. 2 BGB setze voraus, dass ein Anspruch nach § 259 Abs. 1 BGB bestand, änderte dies nichts an der Erfüllungswirkung einer erteilten Auskunft nach § 362 Abs. 1 BGB. Andernfalls müsste man konsequenterweise auch einer unstreitig bereits vorprozessual ordnungsgemäß erteilten Auskunft die Erfüllungswirkung versagen und eine auf ihre (nochmalige) Erteilung gerichtete Klage für möglich halten, damit der Kläger nachfolgend erfolgreich nach § 259 Abs. 2 BGB vorgehen kann. Rein prozesswirtschaftliche Erwägungen können nicht dazu führen, der Bewirkung einer Leistung nach § 362 Abs. 1 BGB die Erfüllungswirkung zu versagen.

c) Von der Frage der materiell-rechtlichen Erfüllungswirkung zu unterscheiden ist die Frage, ob wegen unfreiwilliger Erfüllung eine prozessuale Erledigung des Anspruchs eingetreten ist. Diese stellt sich jedoch nur dann, wenn der Kläger seine Anträge auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache umstellt und die Beklagte auf ihrem Abweisungsantrag wegen anfänglicher Unbegründetheit des materiellen Anspruchs beharrt. Nur dann kommt es auf die ursprüngliche Begründetheit des Klageantrags an (Hanseatisches OLG Hamburg, 26. Mai 2005 – 3 U 91/04 – Juris). Eine einseitige Erledigung – die eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung darstellt und mithin ohne Einlegung einer Anschlussberufung möglich gewesen wäre – hat der Kläger hier nicht erklärt (vgl. LAG Rheinland>Pfalz, 8. Mai 2012 – 3 Sa 654/11 – Juris; BGH, 19. Juni 2008 – IX ZR 94/07 – NJW 2008, 2580 [BGH 19.06.2008 – IX ZR 84/07]). Er hat eine einseitige Erledigungserklärung auch nicht hilfsweise abgegeben, obgleich die Frage der Erfüllungswirkung der erteilten Auskunft nicht nur schriftsätzlich von der Beklagten angesprochen, sondern auch im Berufungstermin mit offenem Ausgang erörtert wurde.

2.

Der Hilfsantrag des Klägers auf Auskunftserteilung über das Arbeitsentgelt des Herrn B hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein entsprechender Anspruch auf Auskunftserteilung gem. § 37 Abs. 4 BetrVG in Verbindung mit § 242 BGB zu. Nach § 37 Abs. 4 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden, als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Vergleichbar in diesem Sinne sind solche Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in ähnlicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert war (BAG, 13. November 1987 – AZR 550/86 – EZA Betriebsverfassungsgesetz 1972 § 37 Nr. 88; BAG 19. Januar 2005 – 7 AZR 208/04 – Juris). Ein möglicher Auskunftsanspruch des Amtsträgers im Hinblick auf die Gehaltsentwicklung anderer Arbeitnehmer setzt also voraus, dass diese ihm im dargestellten Sinne zum Zeitpunkt der Amtsübernahme vergleichbar waren. Abzustellen ist hier insoweit auf die Wahl des Klägers in den Betriebsrat am 28. Juli 2009. Zu diesem Zeitpunkt hat der Mitarbeiter B bei der Beklagten keine im wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten wie der Kläger ausgeführt, sondern er war unstreitig gar nicht bei der Beklagten beschäftigt, sondern in Korea tätig. Zudem war Herr B nach dem Vortrag des Klägers in den Jahren 2005 bis 2007 noch Senior Designer, während der Kläger bereits Manager Interior Design war. Der Kläger selbst hat vorgetragen, Herr B sei ihm in der Zeit von 2005 bis 2007 in Projekten unterstellt gewesen.

B.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Im Rahmen des Schluss-Urteils ist, nachdem die Berufung des Klägers im Übrigen durch Teil-Vergleich im Berufungstermin erledigt wurde, noch über die von ihm klageerweiternd im Rahmen seiner Berufung hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit seinen übrigen Auskunftsanträgen beantragte Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung betreffend das Arbeitsentgelts des Mitarbeiters Herrn C seit dem Jahr 2009 zu befinden.

I.

Die Berufung des Klägers ist statthaft, §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 2b ArbGG und auch form- und fristgereicht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO und damit insgesamt zulässig.

Auch die mit der Berufung vorgenommene Klageerweiterung im Rahmen des Auskunftsantrags ist zulässig. Sie genügt den Anforderungen des § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 533 ZPO. Der Hilfsantrag ist sachdienlich und wurde auf Tatsachen gestützt, die die Kammer ihrer Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Dies sind auch neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist, § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Letzteres richtet sich im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren jedoch nicht nach §§ 530 ff ZPO, sondern nach § 67 ArbGG(BAG, 15. Februar 2005 – 9 AZN 892/04 – NZA 2005, 884; LAG Hamm, 18. Februar 2014 – 14 Sa 806/13 – Juris). Für die Frage, ob die Klageänderung sachdienlich ist, kommt es allein auf die objektive Beurteilung an, ob und in wie weit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Diese Voraussetzung ist im Hinblick auf den nun angekündigten Hilfsantrag zu bejahen. Eine Verzögerung gemäß § 67 Abs. 2 ArbGG tritt durch die Zulassung nicht ein.

II.

Der Antrag des Klägers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Ihm steht gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG in Verbindung mit § 242 BGB gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Auskunftserteilung betreffend das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers C zu. Auch dieser ist kein im Sinne des § 37 Abs. 4 BetrVG ihm vergleichbarer Arbeitnehmer. Der Kläger selbst trägt vor, dass der Arbeitnehmer C im Jahr 2009, also zum Zeitpunkt seiner Amtsübernahme, nicht Manager Interior Design war. Die Tatsache, dass Herr C sich erfolgreich als Nachfolger des ehemaligen Mitarbeiters der Beklagten A beworben hat, stellt eine solche Vergleichbarkeit nicht her. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Mai 1977 (1 AZR 458/74 – Juris) dass es unerheblich ist, wenn die Arbeitnehmer, auf deren Vergleichbarkeit sich der Amtsträger beruft, zum Zeitpunkt seiner Amtsübernahme nicht oder nicht in der fraglichen Position beim Arbeitgeber beschäftigt waren. In der genannten Entscheidung führt das Bundesarbeitsgericht lediglich aus, dass dann, wenn der frühere Arbeitsplatz des Betriebsratsmitglieds ersatzlos fortgefallen ist, auf Arbeitnehmer mit der Tätigkeit abzustellen ist, die auch das Betriebsratsmitglied selbst ausüben würde, wenn es nicht freigestellt wäre. Die Entscheidung betrifft mithin nicht die vorliegende Fallgestaltung. Das BAG führt in der genannten Entscheidung vielmehr ebenfalls ausdrücklich aus, dass dem Amtsträger vergleichbar im Sinne des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG nur solche Arbeitnehmer sind, die im Zeitpunkt der Wahl eine wesentlich gleich qualifizierte Tätigkeit wie der Amtsträger ausgeübt haben.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 98, 97, 91 ZPO.

D.

Die Revision wird für den unterlegenen Kläger im Hinblick auf sein Unterliegen mit dem Hauptantrag gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, 2 ArbGG zugelassen. Zum einen ist die Rechtsfrage, ob eine Auskunftserteilung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zwischen den Instanzen Erfüllungswirkung hat, von grundsätzlicher Bedeutung, zum anderen weicht das vorliegende Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH 8. Mai 1985 -IV a ZR 138/83 – NJW 1985, 2405 [BGH 08.05.1985 – IVa ZR 138/83]) ab. Die Zulassung der Revision im Hinblick auf die Abweisung der Hilfsanträge ist hingegen nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …