LAG Hessen, 27.03.2014 – 5 Sa 803/13 Auslegung eines vertraglich vereinbarten “Rückkehrrechts”.

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 27.03.2014 – 5 Sa 803/13
Auslegung eines vertraglich vereinbarten “Rückkehrrechts”.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2013 – 7 Ca 2731/12 – teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages beginnend mit dem 01. Juli 2012 unter Berücksichtigung der bei ihr zurückgelegten Betriebszugehörigkeit vom 01. Januar 1992 bis 30. Juni 2006 ohne Probezeit als Partner mit Tätigkeiten, denen die gleiche Wertigkeit wie den Arbeiten eines Client Service Partners im Bereich Assurance zukommt, gegen Zahlung der hierfür üblichen Vergütung und Dienstsitz in A oder einem anderen Ort in B anzubieten.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3 zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1

Die Parteien streiten über die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses, hilfsweise über die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses.
2

Die Beklagte ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Die Aktien werden von den Konsortialpartnern, die eine Konsortialeinlage geleistet haben, gehalten. Der Kläger ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 1.1.1992 beschäftigt. Vom 1.7.2001 bis 30.6.2006 wurde er als (Client Service) Partner im Bereich „Assurance“ bzw. „ABAS AS GENERAL“ mit Dienstsitz in A auf der Grundlage des am 12.6. / 1.7.2001 geschlossenen Arbeitsvertrages eingesetzt. Eine Probezeit sieht der Vertrag nicht vor. Wegen der weiteren Arbeitsbedingungen wird auf die Kopie des Arbeitsvertrages – Blatt 58 bis 62, 146 bis 150 der Akten – Bezug genommen.
3

Im Laufe des Jahres 2006 wurden Verhandlungen über den Einsatz des Klägers bei einer selbstständigen ausländischen Schwestergesellschaft geführt. In diesem Zusammenhang wurde in der Email des Klägers vom 20.5.2006 und der Antwortmail der Beklagten vom 6.6.2006 von einem „Ruhen“ des Arbeitsverhältnisses und der Partnerstellung gesprochen. Wegen des genauen Inhalts der zitierten Mails wird auf die Kopien Blatt 350, 351 der Akten verwiesen. Am 22.6.2006 fand ein abschließendes Gespräch über die vertragliche Handhabung des Wechsels statt. In einer internen Email an die Personalabteilung wurden die Ergebnisse wie folgt zusammengefasst:
4

„Liebe Frau C,
mit D und E habe ich gestern ein abschließendes Gespräch bezüglich der Konditionen für den Übergang von Herrn E in die F-Partnerschaft besprochen und folgende Eckpunkte festgehalten:
E scheidet zum 31.06.06 aus der deutschen Partnerschaft aus, um zum 01.07.06 Partner in F zu werden.
Damit enden sowohl das Arbeitsverhältnis mit G als auch sämtliche Nebenleistungen, wie PPP, Sozialabgaben etc.
Herr E erhält jedoch die Option, als Partner in die G zurückzukehren, wenn er diese Absicht bis spätestens zum 31.12.07 (schriftlich ggü G) bekundet und die Rückkehr bis zum 01.07.09 erfolgt.
Bitte bereiten Sie den Vertrag unter Berücksichtigung der genannten Punkte vor.
Mit bestem Gruß,
H.“
5

Am 3. / 6.7.2006 schlossen die Parteien folgende „Vereinbarung“:
6

„…
2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass das Arbeitsverhältnis von Herrn E mit G zum 30.6.2006 endet. Herr E scheidet auch zum 30.6.2006 aus der Partnerschaft von G aus.

4. Herr E hat die Möglichkeit bis spätestens zum 1.7.2009 als Partner G zurückzukehren, wenn er diese Absicht bis zum 31.12.2007 schriftlich gegenüber G bekundet.“
7

Die von der Beklagten am 30.6.2012 zurückgezahlte Konsortialeinlage wurde vom Kläger zur Zahlung seiner Einlage als Partner bei F in I / J eingesetzt. Ab dem 1.7.2006 arbeitete er für die Schwestergesellschaft in I. In der Folgezeit wurde die Rückkehrmöglichkeit gem. Ziff. 4 der Vereinbarung vom 3. / 6.7.2006 bis zum 1.7.2012 verlängert und die Mitteilungsfrist auf den 30.6.2011 festgelegt. Wegen der Vereinbarung im Einzelnen wird auf die Kopie Blatt 84 der Akten verwiesen. Der Kläger erhielt jedes Jahr einen Ausdruck seiner elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Der Vertrag über das Firmenhandy lief weiter und die Beklagte zahlte noch rund 1,5 Jahre die Beiträge für die betriebliche Altersversorgung. Die dienstliche Email – Adresse des Klägers wurde bis Juli 2012 beibehalten und das Abonnement der Fachzeitschrift „DER BETRIEB“ zum 31.12.2012 gekündigt. Des Weiteren standen ihm 6 Jahre lang sein dienstliches Notebook einschließlich aller Zugänge zu Datenbanken, Server und dem Lotus Notes System der Beklagten zur Verfügung. Zu den jährlichen Partnerversammlungen und einzelnen Veranstaltungen wurde er weiterhin eingeladen.
8

Mit Schreiben vom 4.6.2011 machte der Kläger gegenüber der Beklagten von seiner Rückkehroption zum 1.7.2012 Gebrauch. Die sich anschließenden Verhandlungen wurden abgebrochen, da keine Einigung über die Höhe der Vergütung, die Anrechnung der Vordienstzeiten ab 1.1.1992 sowie die Absolvierung einer Probezeit erzielt werden konnte. Wegen des weiteren Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils – Blatt 419 bis Blatt 424 der Akten – Bezug genommen.
9

Durch Urteil vom 29. Mai 2013 hat das Arbeitsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat es – kurz zusammengefasst – Folgendes ausgeführt: Der Antrag auf Feststellung, das zwischen den Parteien im Zeitpunkt der Rückkehr des Klägers zum 1.7.2012 ein Arbeitsverhältnis auf Grundlage des Partnervertrages vom 12.6. / 1.7.2001 bestanden habe, sei unbegründet, da dass Arbeitsverhältnis zum 30.6.2006 beendet worden sei. Dies ergebe sich zwingend aus dem klaren, eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut der Ziffer 2 der Vereinbarung vom 3. / 6.7.2006. Von einem ruhenden Arbeitsverhältnis könne nicht ausgegangen werden, da dies jegliche Grenzen der Wortlautauslegung überschreite. Die Hilfsanträge auf Abgabe eines Vertragsangebots mit den jeweils gewünschten Inhalten seien ebenfalls allesamt unbegründet. Wie das Rechtsverhältnis vertraglich konkret auszugestalten sei, sei von den Parteien nicht geregelt worden. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils – Blatt 424 bis Blatt 430 der Akten – ergänzend Bezug genommen. Gegen das am 18.6.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3.7.2013 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 30.8.2013 auf rechtzeitigen Antrag hin – mit dem beim Hessischen Landesarbeitsgericht am 28.8.2013 eingegangenen Schriftsatz begründet.
10

Der Kläger verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein Klagebegehren weiter. Er meint nach wie vor, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden sei. Aus dem Gesamtverhalten vor und nach Abschluss der Vereinbarung vom 3. / 6.7.2006 folge, dass das Arbeitsverhältnis und der Partnerstatus geruht hätten. Bei dem Wechsel nach I habe es sich um eine Entsendung zu einer ausländischen Schwestergesellschaft der Beklagten gehandelt. Überdies sei mit der Regelung der Rückkehroption eine vorweggenommene Annahme / Zustimmung seitens der Beklagten erklärt worden. Die Rückkehr setze bereits dem Wortlaut nach lediglich die Absichtserklärung des Klägers voraus. Entsprechende Zweifel oder Unklarheiten gingen gem. §§ 307 ff. BGB zu Lasten der Beklagten. Zumindest hätte die Beklagte eine Rückkehr zu den ursprünglichen Bedingungen anbieten müssen. Das Erfordernis einer Probezeit sei der Vereinbarung nicht zu entnehmen und er dürfe finanziell auch nicht schlechter als bei F gestellt werden.
11

Der Kläger beantragt,
12

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18.6.2013 – 7 Ca 2731/12 – wie folgt abzuändern:
1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien im Zeitpunkt der Rückkehr des Klägers am 1.7.2012 ein Arbeitsverhältnis auf Grundlage des Partnervertrages vom 12.6. / 1.7.2001 bestand.
2. Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu Ziffer 1, die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages als Partner der Beklagten im Bereich Assurance als Client Service Partner mit einem Zieleinkommen entsprechend dem G Partner-Vergütungssystem von jährlich 420.000,00 € brutto, sowie mit Festbezügen in Höhe von 60 % des Zieleinkommens, d.h. 252.000,00 € brutto, die in 12 monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt werden, unter Anrechnung der Vordienstzeiten seit dem 1.1.1992, unter sofortiger Geltung des Kündigungsschutzgesetzes, ohne eine Probezeitklausel, mit Wirkung zum 1.7.2012 und Dienstsitz in A anzubieten.
3. Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu Ziffer 2, die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages als Partner der Beklagten mit einem Zieleinkommen entsprechend dem G Partnervergütungssystem, sowie mit Festbezügen in Höhe von 60 % des Zieleinkommens, die in 12 monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt werden, unter Anrechnung der Vordienstzeiten seit dem 1.1.1992, unter sofortiger Geltung des Kündigungsschutzgesetzes, ohne eine Probezeitklausel, mit Wirkung zum 1.7.2012 anzubieten.
4. Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu Ziffer 3, die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages als Partner der Beklagten mit einem Zieleinkommen entsprechend dem G Partnervergütungssystem, mit Wirkung zum 1.7.2012 anzubieten.
5. Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu Ziffer 4,
die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Abschluss eines unbefristeten Anstellungsvertrags als Partner zu den bei der Beklagten für Partner üblichen Bedingungen anzubieten.
13

Die Beklagte beantragt,
14

die Berufung zurückzuweisen.
15

Sie verteidigt unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Von den Parteien – so die Beklagte – sei eine Aufhebungsvereinbarung mit einer Rückkehrvereinbarung getroffen worden. Über eventuelle Modalitäten habe man nicht gesprochen. Beiden Parteien habe nicht vor Augen gestanden, das alte Arbeitsverhältnis wieder aufleben zu lassen, geschweige denn eine Vergütungsvereinbarung dahingehend zu treffen, dass der bei der F geltende Vergütungsanspruch bei Wahrnehmung der Rückkehroption auf die Beklagte übertragen werden solle. Die Vereinbarung enthalte keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der alte Vertrag einschließlich des Aufgabengebiets, Vordienstzeiten, Gehalt und Dienstsitz zu übernehmen sei. Im Übrigen behauptet die Beklagte, dass die zuständige Personalsachbearbeiterin in die digitale Personalakte des Klägers fälschlicherweise „Entsendung“ eingetragen habe, wodurch sich zum Beispiel die Fortführung des Zeitschriftenabonnements und des Firmenhandys erklären ließen.
16

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung am 20.2.2014 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
17

A.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere ist sie als Rechtsmittel in einer Bestandstreitigkeit ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes nach §§ 64 Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG statthaft und gem. § 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden.
18

B.

In der Sache hat die Berufung nur teilweise Erfolg. Das ursprüngliche Arbeitsverhältnis ist am 30.6.2006 beendet worden. Die Beklagte ist aber verpflichtet, dem Kläger ein Vertragsangebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages ab dem 1.7.2012 zu machen.
19

I.

Der Hauptantrag ist zulässig, insbesondere ist das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Die Beklagte leugnet den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses insgesamt und nicht nur einzelne arbeitsvertragliche Ansprüche und mit der Feststellungsklage kann geklärt werden, ob das ursprüngliche Arbeitsverhältnis weiterhin besteht.
20

II.

Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Das ursprüngliche Arbeitsverhältnis der Parteien ist beendet. Sie haben einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen, der es am 30.6.2006 aufgelöst hat. Dies ergibt eine Auslegung der Vereinbarung vom 3. / 6.7.2006.
21

1.

Nach § 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen und der Bedeutungsgehalt der Erklärung zu ermitteln. Maßgebend ist im Zweifel der allgemeine Sprachgebrauch, bei Texten, die sich an Fachleute richten, die fachsprachliche Bedeutung, bei Begriffen, die in dem Beteiligtenverkehrskreis in einem bestimmten Sinn verstanden werden, diese Bedeutung. Zu berücksichtigen sind ferner der sprachliche Zusammenhang (grammatikalische Auslegung) und die Stellung der Formulierung im Gesamtzusammenhang des Textes (systematische Auslegung) (vgl. BAG 14.7.2005 – 8 AZR 392/04– Rn. 20, zitiert nach juris). In die Auslegung einzubeziehen ist das Gesamtverhalten der Erklärenden einschließlich aller Nebenumstände sowie etwaiger Vorbesprechungen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärungen zulassen (vgl. BGH 19.1.2000 – VIII ZR 275/98– Rn. 20, zitiert nach juris; BAG 14.7.2005 – 8 AZR 392/04– Rn. 20, zitiert nach juris). Obwohl die Erklärungen im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens ihren grundsätzlich unveränderlichen Erklärungswert erhalten, kann auch späteres Verhalten der Parteien zumindest als Indiz für die Auslegung von Bedeutung sein (BAG 20.4.2005 – 4 AZR 292/04– Rn 18, zit. nach juris). Auslegungsrelevant sind ferner die Entstehungsgeschichte, der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die Interessenlage der Beteiligten (BAG 24.9.2003 – 10 AZR 34/03– Rn. 38, zitiert nach juris; BAG 20.4.2005 – 4 AZR 292/04– Rn. 18, zitiert nach juris; BAG 14.7.2005 – 8 AZR 392/04– Rn. 20, zitiert nach juris). Auch bei formbedürftigen Erklärungen können Umstände, die außerhalb der Urkunde liegen, berücksichtigt werden, wenn der einschlägige rechtsgeschäftliche Wille der Parteien in der formgerechten Urkunde einen wenn auch unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH 20.12.1974 – V ZR 132/73– Rn. 23, zitiert nach juris). Motive des Erklärenden, soweit sie nicht in dem Wortlaut der Erklärung oder in sonstiger, für die Gegenseite hinreichend deutlich erkennbarer Weise ihren Niederschlag finden, haben außer Betracht zu bleiben. Kommt der Wille des Erklärenden nicht oder nicht vollständig zum Ausdruck, gehört dies zu dessen Risikobereich (vgl. BAG 18.4.2007 – 4 AZR 652/05– Rn. 30, zitiert nach juris). Auch ein klarer und eindeutiger Wortlaut einer Erklärung bildet keine Grenze für die Auslegung anhand der Gesamtumstände (vgl. BGH 19.12.2001 – XII ZR 281/99– Rn. 19, zitiert nach juris). Dies gilt aber nur, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Parteien mit den Worten einen anderen Sinn verbunden haben, als es dem Sprachgebrauch entspricht (vgl. BGH 8.12.1982 – IV AZR 94/81 – Rn. 16, zitiert nach juris). Das übereinstimmend Gewollte hat Vorrang vor dem insoweit falsch oder nicht ausdrücklich Erklärten (BAG 24.9.2003 – 10 AZR 34/03– Rn 38, zit. nach juris). Die Auslegung darf aber nicht entgegen dem Wortlaut der Vereinbarung und dem übereinstimmenden Willen rein „objektiv“ erfolgen (vgl. BGH 9.10.2000 – II ZR 345/98 – ).
22

2.

Nach diesen Maßstäben haben die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen und das ursprüngliche Arbeitsverhältnis beendet.
23

a) Nach dem Wortlaut ist von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auszugehen. Die Parteien haben an keiner Stelle der Vereinbarung den Terminus des „Ruhens“ verwandt, sondern davon gesprochen, dass das Arbeitsverhältnis endet. Das Verb „enden“ bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch soviel wie „nicht weiterführen“, „zeitlich aufhören“, „zu Ende sein“ (vgl. Duden online). Fachsprachlich ist damit ebenfalls gemeint, dass das Arbeitsverhältnis nicht weitergeführt, sondern aufgelöst wird. Dafür, den Vertragswortlaut auch wörtlich zu nehmen, spricht ferner, dass er von einer in rechtlicher Hinsicht kompetenten Stelle – der Personalabteilung der Beklagten – formuliert wurde. Wenn sie juristische Fachbegriffe verwendet, ist dem eine entsprechende Bedeutung beizumessen.
24

Der Regelungszusammenhang bestätigt dieses Verständnis. Insbesondere sind entgegen der Auffassung des Klägers die Ziffern 5 und 7 zwanglos mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Einklang zu bringen, da sie zum Ausdruck bringen, dass der Kläger weitere Zahlungen nicht erhält. Ziffer 5 der Vereinbarung besagt nur, dass er für die Nichtausübung des Rückkehrrechts aus Ziffer 4 keine Abfindung beanspruchen kann. Ziffer 7 steht im Zusammenhang mit Ziffer 6 und regelt die Zahlung variabler Bezüge für das Geschäftsjahr 2005 / 2006. In der Zeit danach sollen ausdrücklich „keinerlei Zahlungen“ an den Kläger geleistet werden.
25

Aus der in Ziffer 4 geregelten Rückkehroption kann ebenfalls nicht – wie der Kläger meint – geschlossen werden, dass die Parteien ein ruhendes Arbeitsverhältnis vereinbaren wollten. Wie die „Rückkehr“ des Klägers rechtlich umzusetzen ist, besagt die Regelung zwar nicht. Der Zusammenhang mit Ziffer 2 der Vereinbarung zeigt aber, dass es hierfür des Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages bedarf. Untermauert wird das Auslegungsergebnis durch die gleichzeitige Beendigung der Partnerschaft. Dies wird sowohl in Ziffer 2 als auch in Ziffer 3 der Vereinbarung zum Ausdruck gebracht, da dort von einem „Ausscheiden“ aus der Partnerschaft bzw. von einem „Austritt“ die Rede ist.
26

b) Das Gesamtverhalten der Parteien führt zu keinem abweichenden Auslegungsergebnis. Die anlässlich der Vertragsverhandlungen verfassten Emails zeigen, dass es sich bei den Formulierungen der Vereinbarung nicht um eine bloße Falschbezeichnung gehandelt hat. In der Email der Beklagten vom 23.6.2006 werden keine abweichenden Formulierungen verwandt und von einem „Ruhen“ des Arbeitsverhältnisses ist an keiner Stelle die Rede. Selbst die vom Kläger angeführten Emails stützen seine Rechtsansicht nicht, da sie sich nicht auf die Vereinbarung vom 3.7.2006 beziehen. Vielmehr war sie das Ergebnis eines „abschließenden Gesprächs“ am 22.6.2006. Die Parteien mögen seinerzeit die Variante eines ruhenden Arbeitsverhältnisses in Erwägung gezogen haben. Da sie aber nicht Inhalt des schließlich abgeschlossenen Aufhebungsvertrages geworden ist, ist davon auszugehen, dass sie von den Parteien wieder aufgegeben wurde.
27

c) Auch die von der Beklagten nach Abschluss der Vereinbarung vom 3.7.2006 erbrachten Leistungen, erschüttern das Auslegungsergebnis nicht. Zwar mag man die fortgeführten vertraglichen Nebenleistungen als Anhaltspunkte für ein ruhendes und damit unbeendetes Arbeitsverhältnis werten, denn im Grundsatz ist der Schluss von der praktischen Handhabung auf den Inhalt einer Vereinbarung möglich. Dem aufgezeigten Wortlaut und Gesamtzusammenhang ist aber ein wesentlich größeres Gewicht beizumessen. Die nach Abschluss der Vereinbarung eingetretenen Umstände sind lediglich schwache Indizien für den Inhalt des Geschäftswillens der Parteien, wenn sie nicht in hinreichend deutlich erkennbarer Weise in den rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen ihren Niederschlag gefunden haben. Dies ist im Streitfall nicht feststellbar. Dass die Parteien keine Beendigungsvereinbarung, sondern eine Entsendungsvereinbarung haben schließen wollen, kommt auch nicht ansatzweise in der Vereinbarung zum Ausdruck. Ein dementsprechender rechtsgeschäftlicher Wille ist bereits dem Grunde nach nicht erkennbar und der Hauptinhalt eines derartigen Rechtsgeschäfts nicht einmal in Umrissen angegeben.
28

d) Auch wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass es sich bei der Vereinbarung um einen von der Beklagten vorformulierten Vertrag handelt, auf dessen Inhalt er keinen Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB) und der deshalb der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegt, ergibt sich kein anderes Auslegungsergebnis.
29

aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartner des Verwenders zu Grunde zu legen sind. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleiben nach Erwägung dieser Umstände Zweifel, geht dies gem. § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (vgl. BAG 19.7.2007 – 6 AZR 774/06– Rn. 18, zitiert nach juris).
30

bb) Ein vernünftiger Zweifel, der die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB rechtfertigen könnte besteht nicht. Die vom Kläger genannten Umstände haben sich allesamt in dem schriftlichen Text nicht niedergeschlagen.
31

e) Die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Auflösungsvertrag bedarf nach § 623 BGB der Schriftform, die die Parteien eingehalten haben.
32

aa) Ist die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht ausdrücklich vereinbart, ist im Wege der Auslegung der getroffenen schriftlichen Vereinbarung festzustellen, ob der Wille, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden, in der schriftlichen Vereinbarung zum Ausdruck gekommen ist. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen berücksichtigt werden, wenn der einschlägige rechtsgeschäftliche Wille der Parteien in der formgerechten Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen Ausdruck gefunden hat (vgl. BAG 19.7.2007 – 6 AZR 774/06– Rn. 22, zitiert nach juris).
33

bb) Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist vorliegend eine formwirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Dem Vortrag der Parteien sind keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Vereinbarung eines Ruhens des Arbeitsverhältnisses zu entnehmen.
34

III.

1.

Gegen die Zulässigkeit der Hilfsanträge bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
35

a) Der Wortlaut des Antrages ist eindeutig auf die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe eines Angebots gerichtet. Er ist nicht abweichend von seinem Wortlaut dahin auszulegen, dass der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Annahme eines Vertragsangebots verlangt, dass er selbst mit Zustellung der Hilfsanträge abgegeben haben könnte. Dem Kläger geht es nach der Klagebegründung noch nicht um das endgültige Zustandekommen eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten, dass er nur mit übereinstimmenden Willenserklärungen – Antrag und Annahme (§§ 145 – 147 BGB) – erwirken könnte. Eine solche Auslegung wird zwar häufig dem mit einer sogenannten Widereinstellungsklage bekundeten Willen des Arbeitnehmers entsprechen. Zwingend ist das aber nicht. Es kann auch im Interesse des Arbeitnehmers liegen, nicht schon mit Rechtskraft des seiner Klage stattgebenden Urteils vertraglich gebunden zu sein, sondern unter Berücksichtigung der konkreten Umstände entscheiden zu können, ob er das Vertragsangebot des Arbeitgebers annimmt. Dafür spricht unter anderem, dass im Falle einer Wiedereinstellungsklage eine Regelung fehlt, die § 12 S. 1 KSchG entspricht. Der Arbeitnehmer kann sich nicht durch besondere Erklärung einseitig von dem Arbeitsverhältnis lösen, dass mit Rechtskraft des Urteils die Fiktion der Abgabe der Annahmeerklärung nach § 894 S. 1 ZPO entsteht. Im bleibt nur sein – in der Regel ordentliches – Kündigungsrecht, wenn er inzwischen ein anderes Arbeitsverhältnis eingegangen ist. Dem Arbeitnehmer kann es demnach im ersten Schritt auch nur um die Abgabe eines Angebots gehen (vgl. BAG 9.2.2011 – 7 AZR 91/10– Rn. 20, zitiert nach juris).
36

b) Der Hilfsantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
37

aa) Ein auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Antrag ist nur dann bestimmt, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 S. 1 ZPO fingierten Erklärung klar ist. Geht es um den Abschluss eines Arbeitsvertrages, muss die nach der speziellen Vollstreckungsregel des § 894 S. 1 ZPO als abgegeben geltende Willenserklärung den für eine Vertragseinigung notwendigen Mindestinhalt (essentialia negotii) umfassen. Nach § 611 Abs. 1 BGB gehören hierzu die „versprochenen Dienste“, also Art und Beginn der Arbeitsleistung. Eine Einigung über weitere Inhalte ist nicht erforderlich, sofern klar ist, dass die Arbeitsleistung überhaupt vergütet werden soll. Der Umfang der Arbeitsleistung und die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmen sich ggfs. nach den üblichen Umständen; die Vergütung folgt aus § 612 BGB (vgl. BAG 13.3.2013 – 7 AZR 334/11– Rn. 20, zitiert nach juris; BAG 4.3.2012 – 7 AZR 147/11 – Rn. 19, zitiert nach juris).
38

bb) Danach ist der Antrag hinreichend bestimmt. Die Verurteilung zur Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrages benennt insbesondere den Zeitpunkt des begehrten Vertragsschlusses und die Art der Arbeitsleistung. Auch die übrigen Anforderungen sind erfüllt.
39

2.

In der Sache haben die Hilfsanträge teilweise Erfolg.
40

a) Sie sind nicht etwa schon deshalb unbegründet, weil die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe eines Angebots auf den 1.7.2012 rückwirken soll. Die Abgabe der Angebotserklärung als der ersten der beiden nötigen übereinstimmenden Willenserklärungen soll es dem Kläger ermöglichen, darüber zu entscheiden, ob er erneut ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten eingehen will. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Angebotserklärung nach § 894 S. 1 ZPO als abgegeben. Zu welchem Zeitpunkt die fingierte Abgabe des Antrages wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht. Nach § 311 a Abs. 1 BGB kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, die auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist. Nach § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf die Leistung zwar ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist. In § 311 a Abs. 1 BGB ist aber klargestellt, dass ein Vertrag selbst dann nicht nichtig ist, wenn er in der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann (vgl. BAG 9.2.2011 – 7 AZR 91/10– Rn. 26, zitiert nach juris; BAG 14.3.2012 – 7 AZR 147/11– Rn 28, zit. nach juris). Die rückwirkende Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Urteil, die mit der Fiktion der Abgabe der Angebotserklärung vorbereitet werden soll, ist daher zulässig (BAG 13.3.2013 – 7 AZR 344/11– Rn. 20 m.w.N., zitiert nach juris).
41

b) Der Anspruch auf Abgabe des begehrten Angebots folgt aus Ziffer 4 des Aufhebungsvertrages.
42

aa) Der Inhalt ist durch Auslegung zu bestimmen. Nach dem Wortlaut der Vertragsklausel ist eine Rückkehr auf den früheren Arbeitsplatz des Klägers nicht vorgesehen. Die Beklagte hat sich nicht verpflichtet, die Stelle nach Rückkehr aufrechtzuerhalten. Sie hat nicht den Fortbestand des Arbeitsplatzes garantiert. Vielmehr wird allgemein die Rückkehrmöglichkeit in das Unternehmen eingeräumt. Sinn und Zweck der Rückkehrklausel ist es, dem Rückkehrer den Bestandschutz zu erhalten, den er bei einer Weiterbeschäftigung in dem bisherigen Vertragsverhältnis gehabt hätte (vgl. LAG Mecklenburg- Vorpommern, 21.9.2011 – 2 Sa 142/11– LS. 2, zitiert nach juris). Der Wechsel soll dem Arbeitnehmer keine Nachteile bringen, auf der anderen Seite aber auch keine Vorteile, die er ohne die Statusänderung nicht gehabt hätte (LAG a.a.O., Rn. 140, zitiert nach juris). Der Begriff Rückkehr beinhaltet lediglich die Wiederaufnahme eines Arbeitsverhältnisses mit einem Status, den der Arbeitnehmer seinerzeit inne hatte. Er kann – ohne entsprechende Vereinbarungen – weder die sonstigen zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Arbeitsbedingungen noch die zwischenzeitlich im Vertragsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber geltenden Arbeitsbedingungen verlangen.
43

bb) Nach dem Sinn und Zweck der Rückkehrklausel ging es mithin darum, dem Kläger trotz des Wechsels zu einer Tochtergesellschaft den bisherigen arbeitsrechtlichen Bestandschutz zu erhalten. Danach muss die Beklagte dem Kläger einen Arbeitsplatz anbieten, der seinen Fertigkeiten und Kenntnissen entspricht und auf der gleichen Ebene wie sein vorheriger Arbeitsplatz liegt. Im Übrigen bleibt ihr Direktionsrecht gemäß §§ 106 GewO, 315 Abs. 3 BGB in vollem Umfang erhalten. Dies gilt auch für die Bestimmung des Arbeitsortes innerhalb der K. Einen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz hat der Kläger nicht. Der Umfang der Arbeitsleistung bestimmt sich nach den üblichen Umständen und die Vergütung bemisst sich nach § 612 Abs. 2 BGB. Die bei der Tochtergesellschaft erzielte Vergütung kann der Kläger nicht verlangen, da dies eine Besserstellung bedeuten würde. Entsprechend seinem damaligen Status darf die Beklagte allerdings keine Probezeit vorsehen und die Vordienstzeiten sind insoweit zu berücksichtigen, als sie sich auf die Kündigungsfrist nach § 622 BGB auswirken.
44

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO und entspricht dem jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien.
45

D.

Für die Zulassung der Revision besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG.

Schlagworte

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