LAG Hessen, 27.03.2017 – 7 Sa 200/16

März 25, 2019

LAG Hessen, 27.03.2017 – 7 Sa 200/16

Leitsatz:

1. Eine Vorruhestandsvereinbarung kann nur dann einer AGB-Kontrolle unterzogen werden, wenn sie in einer konkreten Regelung von einer Rechtsvorschrift wie einem Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zu Lasten des AN abweicht.

2. Die in einer Vorruhestandsvereinbarung enthaltene Beendigungsregelung und die Regelung zum Bezug von Geldleistungen sind Hauptabreden und deshalb wegen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit einer AGB-Kontrolle nicht zugänglich.

3. Bei der Ermittlung eines diskriminierenden Charakters einer Vorruhestandsvereinbarung aufgrund des Rentenbezuges wegen einer Schwerbehinderung ist dies nicht allgemein und abstrakt, sondern spezifisch und konkret anhand des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistungen festzustellen.

4. Nur anhand des konkreten Zweckes der Vorruhestandsvereinbarung und der fraglichen Leistungen und deren Dauer können die zu vergleichenden Arbeitnehmer ermittelt werden. Werden auch den nicht behinderten Arbeitnehmern, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersrente in Anspruch nehmen, die Rentenleistungen gekürzt, so scheidet eine diskriminierende Wirkung der Vorruhestandsvereinbarung mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer bezogen auf einen vorzeitigen Rentenbezug aus.

Tenor:

  • Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 01.12.2015 – 8 Ca 5606/15 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

  • Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Leistungen auf der Grundlage einer Vorruhestandsvereinbarung.

Die Beklagte ist ein Bankinstitut. Der Kläger ist 66 Jahre alt und war vom 01. November 1988 bis zum 30. September 2004 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als AT-Mitarbeiter und Prokurist bei einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt € 6.263,00 beschäftigt. Der Kläger war Mitglied des Betriebsrats bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten.

Seit dem 20. März 1992 ist der Kläger als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 80 anerkannt.

Am 06. September 2004 schloss der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Vorruhestandsvereinbarung, welche die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2004 vorsah. Danach sollte der Kläger ab dem 01. Oktober 2004 bis zum gesetzlichen Rentenbeginn ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von € 4.800,00 erhalten. In Ziff. 4.1 dieser Vorruhestandsvereinbarung ist folgendes geregelt:

“Die Ansprüche aus dieser Vorruhestandsvereinbarung erlöschen mit Beginn des Monats, für den Herr A eine gesetzliche Rente wegen Alters, Schwerbehinderung oder Erwerbsminderung beanspruchen kann; Das ist nach Rechtslage zur Zeit des Abschlusses dieses Vertrages am 01.01.2011. Erforderliche Antragstellungen obliegen Herr A.”

Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Vorruhestandsvereinbarung wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 10 ff. d. A.) Bezug genommen.

Seit Ende 2004 lebt der Kläger in D. Dies hat der Kläger der Rechtsvorgängerin der Beklagten mitgeteilt.

Mit Bescheid vom 15.September 2010 wurde der Antrag des Klägers auf Verlängerung seines Schwerbehindertenausweises abgelehnt. Die vom Kläger unter dem 09. Februar 2011 beantragte Altersrente wegen der Schwerbehinderung wurde dem Kläger von der deutschen Rentenversicherung nicht bewilligt.

Das Hessische Landesarbeitsgericht – 13 Sa 1210/11 – hat mit Urteil vom 17. April 2012 festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund der Vorruhestandsvereinbarung vom 06. September 2004 dem Kläger über den 31. Dezember 2010 hinaus bis zum 31. Dezember 2013 monatlich € 4.800,00 zu zahlen. Das Bundesarbeitsgericht – 9 AZR 827/12 – hat mit Urteil vom 23. September 2014 die hiergegen von der Beklagten geführte Revision zurückgewiesen und festgestellt, dass die Beklagte aufgrund der Vorruhestandsvereinbarung der Parteien vom 06. September 2004 verpflichtet ist, dem Kläger über den 31. Dezember 2010 hinaus bis zum 31. Dezember 2013 monatlich € 4.800,00 brutto zu zahlen. Des Weiteren hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass die Klausel Ziff. 4.1 in der Vorruhestandsvereinbarung eine sog. nichttypische Erklärung enthält. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB sei nicht einschlägig, weil der Kläger auf den Klauselinhalt Einfluss nehmen konnte.

Die vom Kläger beantragte Rente mit 63 wurde ihm auf der Grundlage des Bescheids vom 05. März 2015 gewährt. Wegen der Einzelheiten dieses Rentenbescheides vom 05. März 2015 wird auf die Anlage K 8 zum Schriftsatz des Klägers vom 05. Oktober 2015 (Bl. 61 ff. d. A.) verwiesen. Mit Rentenbescheid vom 06. März 2016 wurde die Rente des Klägers neu berechnet. Wegen der Einzelheiten dieses Rentenbescheides vom 06. März 2015 wird auf die Anlage K 9 zum Schriftsatz des Klägers vom 05. Oktober 2015 (Bl. 80 ff. d. A.)verwiesen.

Im Anschluss an das Urteil des BAG vom 23. September 2014 hat die Beklagte an den Kläger keine Ruhestandsbezüge mehr gezahlt.

Der Kläger macht mit seiner Klage für den Zeitraum vom 01. Januar 2014 bis Juli 2015 seine Ansprüche auf der Grundlage der Vorruhestandsvereinbarung geltend. Der Kläger hat hierzu die Auffassung vertreten, dass sich der Anspruch aus Ziff. 2.1 der Vorruhestandsvereinbarung ergebe. Ziff. 4.1 der Vorruhestandsvereinbarung sei nämlich gemäß § 7 Abs. 2 AGG i. V. m. § 1 AGG unwirksam, da für das Erlöschen der Ansprüche eine Schwerbehinderung oder eine Erwerbsminderung in Bezug genommen werde.

Der Kläger hat weiter die Auffassung vertreten, dass mit der Vorruhestandsvereinbarung, dabei insbesondere mit Ziff. 4.1 eine AGB vorliege, da der Kläger auf die Gestaltung dieser Klausel keinen Einfluss habe nehmen können.

Der Kläger hat hierzu behauptet, dass er auf der Grundlage der Vorruhestandsvereinbarung ohne jede Einschränkung auf Basis der gesetzlichen Rente sowie den Seitens der Beklagten zu gewährenden Pensionszahlungen abgesichert sein sollte. Insgesamt liege mit Ziff. 4.1 der Vorruhestandsvereinbarung eine AGB vor. Bei einer durchzuführenden Inhaltskontrolle wäre aber diese Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass Ziff. 4.1 der Vorruhestandsvereinbarung ihn wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligen würde. Eine hypothetische Vergleichsperson, so hat der Kläger gefolgert, sei ein nicht behinderter Arbeitnehmer des Geburtsjahrgangs 1950. Die Beklagte habe auch Vorruhestandsvereinbarungen mit der nicht schwerbehinderten Frau B und mit dem nicht schwerbehinderten C abgeschlossen. Beide Verträge würden in Ziff. 4 der Vereinbarung gerade keine Anknüpfung an das Merkmal der Schwerbehinderung vorsehen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der Umstand, dass er die Rente wegen seiner Auswanderung nach D nicht erhalten habe, kein Aspekt sein könne, der bei der Beurteilung einer diskriminierenden Vertragsklausel dem Verwender, hier der Beklagten, zu Gute kommen könne.

Der Kläger hat beantragt,

  1. 1.

    Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 110.400,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 4.800,00 seit dem 31. Januar 2014, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 28. Februar 2014, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 31. März 2014, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 30. April 2014, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 31. Mai 2014, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 30. Juni 2014, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 31. Juli 2014, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 31. August 2014, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 30. September 2014, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 31. Oktober2014, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 30. November 2014, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 31. Dezember 2014, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 31. Januar 2015, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 28. Februar 2015, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 31. März 2015, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 30. April 2015, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 31. Mai 2015, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 30.Juni 2015, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 31. Juli 2015, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 31. August 2015, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 30. September 2015, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 31. Oktober 2015 sowie aus weiteren € 4.800,00 seit dem 30. November 2015 zu zahlen.

  2. 2.

    Festzustellen, dass die Beklagte aufgrund der Vorruhestandsvereinbarung vom 06.September 2004 verpflichtet ist, an den Kläger über den 31. Dezember 2013 hinaus bis zum 30. April 2016 den monatlichen Bruttobetrag von € 4.800,00 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Vorruhestandsvereinbarung, insbesondere deren Ziff. 4.1, wirksam sei.Die Beklagte hat hierzu behauptet, dass die Vorruhestandsvereinbarung den Kläger bis zum 31. Dezember 2010, d. h. bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres und dem Beginn des vorgezogenen gesetzlichen Rentenbezugs wegen der Schwerbehinderung finanziell absichern sollte. Die Vorruhestandsvereinbarung sollte nämlich eine gestreckte Aufhebungsvereinbarung sein. Außerdem sei sie eine Einzelfallregelung gewesen. Die Vorruhestandsvereinbarung sei auch zwischen den Parteien frei ausgehandelt worden.Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, weil der Kläger ab dem 01. Januar 2014 eine gesetzliche Altersrente beziehe, seien seine Ansprüche aus der Vorruhestandsvereinbarung seit dem 31.Dezember 2013 erloschen. Es liege damit auch kein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 AGG vor. Da keine AGB vorliege, könne auch eine AGB-Kontrolle nicht stattfinden. Eine Benachteiligung liege auch nicht vor, da es keine Vergleichsgruppe mit einer anderen Vorruhestandsregelung geben würde.Das Arbeitsgericht in Frankfurt hat die Klage durch am 01. Dezember 2015 verkündetes Urteil – 8 Ca 5606/15 – abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stattzufinden habe, weil es sich nicht um eine AGB in Form der Ziff. 4.1 des Vorruhestandsvertrages handele. Auch eine Benachteiligung des Klägers liege nicht vor. Von einer unmittelbaren Benachteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG sei nicht auszugehen, gleichfalls gelte dies für eine mittelbare Benachteiligung gemäß § 3 Abs. 2 AGG. Auch § 41 SGB VI und das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters oder wegen einer Behinderung würden der Vorruhestandsregelung nicht entgegenstehen.Gegen dieses beim Kläger am 02. Februar 2016 zugestellte Urteil hat dieser am 12. Februar 2016 Berufung eingelegt und diese Berufung am 04. April 2016 begründet.Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, dass Ziff. 4.1 von der Beklagten gestellt worden sei, die AGB-kontrolle eingreifen müsste.Der Kläger behauptet hierzu, er habe nur auf den zweiten Teil der Klausel 4.1. Einfluss nehmen können. Der erste Teil sei deshalb als AGB von der Beklagten gestellt. Das Arbeitsgericht habe über diesen Punkt Beweis zu erheben gehabt.Der Kläger vertritt die Auffassung, dass Ziff. 4.1. aus der Vorruhestandsvereinbarung intransparent sei, denn der Wortlaut lasse auch eine Rente wegen der Schwerbehinderung zu. Deswegen würde der Kläger wegen seiner Schwerbehinderung schlechter gestellt. Des Weiteren ist der Kläger der Ansicht, dass es ausreiche, um eine Benachteiligung zu begründen, dass man eine hypothetische Vergleichsperson darlege. Der Kläger behauptet, dass diese hypothetische Vergleichsperson ein 1950 geborener nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer in der Situation des Klägers sei. Tatsächliche Vergleichspersonen seien darüber hinaus Frau B und Herr C.Diesen Personen sei das Vorruhestandsgeld bis zur Altersrente gezahlt worden.Zusammenfassend ist der Kläger der Ansicht, dass das Diskriminierungsverbot aus dem AGG auch für individuelle Vereinbarungen gelten würde.Der Kläger beantragt,auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 01.12.2015 – 8 Ca5606/15 -, zugestellt am 02.02.2016, wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 134.400,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 4.800,00 seit dem 31.01.2014, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 28.02.2014, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 31.03.2014, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 30.04.2014, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 31.05.2014, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 30.06.2014, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 31.07.2014, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 31.08.2014, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 30.09.2014, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 31.10.2014, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 30.11.2014, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 31.12.2014, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 31.01.2015, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 28.02.2015, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 31.03.2015, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 30.04.2015, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 31.05.2015, aus weiteren € 4.800,00 brutto seit dem 30.06.2015, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 31.07.2015, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 31.08.2015, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 30.09.2015, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 31.10.2015, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 30.11.2015, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 31.12.2015, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 31.01.2016, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 29.02.2016, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 31.03.2016 und aus weiteren € 4.800,00 seit dem 30.04.2016 zu zahlen.Die Beklagte beantragt,die Berufung zurückzuweisen.Und vorsorglich für den letzten Zahlungsantrag,die Klage abzuweisen.Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass das BAG die gesamte Klausel 4.1 als Individualvereinbarung qualifiziert habe, sodass sich das Arbeitsgericht darauf beziehen durfte. Es liege eine Individualvereinbarung vor, eine AGB-Kontrolle finde dann nicht statt.Des Weiteren ist die Beklagte der Auffassung, dass der Berufung und den Zahlungsanträgen in der Berufungsinstanz die Rechtskraft des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 23. September 2015 entgegenstehe. Der Kläger habe nicht klar gemacht, dass er nur von einer Teilklage im Vorprozess ausgegangen sei.Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass Leistungen an den Kläger aus dem Vorruhestandsvertrag nur so lange fließen sollten, bis dieser irgendeine Rente beanspruchen konnte. Die in der Klausel 4.1 verwandte Formulierung “Rente wegen Alters” sei hinreichend bestimmt. Diese Regelung nehme nämlich die Differenzierung zwischen Rente wegen Alters sowie Rente wegen einer Schwerbehinderung vor.Außerdem würde der Kläger durch die Ziff. 4.1 auch nicht schlechter als andere Arbeitnehmer behandelt und damit auch nicht diskriminiert.Die Beklagte behauptet hierzu, es habe sich bei der Vereinbarung um einen über den Restabwicklungszeitraum gestreckten Aufhebungsvertrag gehandelt. Der Kläger werde deswegen auch nicht schlechter als andere Arbeitnehmer behandelt. Keinem anderen Mitarbeiter seien diese Vertragsbedingungen so angeboten worden.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 01. Dezember 2015 – 8 Ca 5606/15 – ist gemäß den §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Dies gilt auch für die in der Berufungsinstanz zulässigerweise vorgenommenen Klageerweiterungen und Klageänderungen, § 533 ZPO. Die Berufung ist dann insgesamt zurück zu weisen.Diese Klageänderungen halten sich im Rahmen des bisherigen Streitgegenstandes, sie betreffen ausschließlich die Leistungen aus dem Vorruhestandsvertrag, soweit sie im jetzt geltend gemachten Zeitraum fällig geworden sind. Der Kläger begehrt nach wie vor auch in der Berufungsinstanz nur die Leistungen aus der Vorruhestandsvereinbarung, die monatlichen Teilleistungen gibt er durchweg mit € 4.800,00 an, die Klageerweiterungen sind dann sachdienlich im Sinne von § 533 ZPO. Sie fallen in der Berufungsinstanz zur Entscheidung an.Die Berufung ist aber unbegründet. Das Arbeitsgericht in Frankfurt – 8 Ca 5606/15 – hat die Klage zu Recht abgewiesen.Die Klage ist zulässig.Auch wenn die Beklagte den Einwand der entgegenstehenden Rechtskraft gemäß § 322 ZPO erhebt, so ist über die nunmehr geltend gemachten Ansprüche des Klägers noch nicht rechtskräftig in einem Vorprozess entschieden worden.Die Rechtskraft ergibt sich nach § 322 ZPO daraus, dass über den prozessualen Anspruch bereits entschieden worden ist. Der prozessuale Anspruch ergibt sich wieder aus dem Streitgegenstand. Der Streitgegenstand wiederum bildet sich aus der vorgenommenen Antragstellung und dem hierzu abgeleisteten Sachverhalt. Nach der vom Bundesarbeitsgericht in dem Rechtsstreit 9 AZR 827/12 wiedergegebenen Antragstellung, hat der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte aufgrund der Vorruhestandsvereinbarung vom 06. September 2004 verpflichtet ist, ihm über den 31. Dezember 2010 hinaus bis zum 31. Dezember 2013 den monatlichen Bruttobetrag von € 4.800,00 zu zahlen. Hilfsweise hat der Kläger geltend gemacht, dass festgestellt werde, dass die Beklagte aufgrund der Vorruhestandsvereinbarung vom 06. September 2004 verpflichtet ist, ihm die finanziellen Nachteile auszugleichen, die er aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Schwerbehinderung gegenüber einem nicht schwerbehinderten Beschäftigten in der gleichen Situation erleidet, auszugleichen. Über diesen Hilfsantrag ist beim Bundesarbeitsgericht nicht entschieden worden, weil er aufgrund der Entscheidung zum Hauptantrag nicht zur Entscheidung angefallen ist. In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sind die Entscheidungsgründe aber immerfort bezogen auf den Zeitraum vom 01. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013. Dies findet sich in den Randnummern 11, 14, 15 des vorzitierten Urteils des Bundesarbeitsgerichts.Daraus wird folgendes deutlich. Der Kläger hat seine Antragstellung im Vorprozess bezogen auf den 31. Dezember 2013, das Bundesarbeitsgericht hat sich mit seiner Entscheidung in diesem Rahmen gehalten und dies auch immer wieder in den Entscheidungsgründen deutlich gemacht. Über den hier geltend gemachten Antrag ist damit nicht entschieden worden. Die Rechtskraft des Vorprozesses steht den hier geltend gemachten Ansprüchen nicht entgegen. Dies ist auch vom Kläger und von den Gerichten in den Vorinstanzen deutlich gemacht worden. Unklarheiten oder Missverständnisse, wie weit die Rechtskraft in zeitlicher Hinsicht zu reichen hat, können nicht entstehen. Die Klage ist auch in der Berufungsinstanz zulässig.Die Klage ist unbegründet, die Berufung ist deswegen als unbegründet zurückzuweisen.Die Klage ist unbegründet, weil dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. Die geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu, weil die Beklagte keinerlei Zahlungen aus dem Vorruhestandsvertrag ab dem 01. Januar 2014 leisten muss. Die Ansprüche aus dem Vorruhestandsvertrag sind erloschen.Dies ergibt sich aus Ziff. 4.1 des Vorruhestandsvertrages der Parteien. Danach erlöschen die Ansprüche aus der Vorruhestandsvereinbarung mit Beginn des Monats, für den Herr A eine gesetzliche Rente wegen Alters, Schwerbehinderung oder Erwerbsminderung beanspruchen kann. Ab dem 01. Januar 2014 kann der Kläger eine Altersrente für langjährig Versicherte beziehen.Die Klausel der Ziff. 4.1 aus dem Vorruhestandsvertrag ist wirksam. Sie ist einer AGB-Kontrolle nicht zu unterziehen und sie wirkt auch nicht diskriminierend.Auch wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, es liege vorliegend eine AGB vor, so wäre der Kontrollmaßstab des § 307 BGB nicht eröffnet. § 307 Abs. 3 BGB markiert nämlich die Schranken der Inhaltskontrolle für die §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 308 BGB, 309 BGB. Diese Bestimmungen gelten danach nur für Bestimmungen in AGB, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzende Regelungen enthalten. Auch wenn man nun zu Gunsten des Klägers unterstellt, es läge eine nicht ausgehandelte Vorruhestandsvereinbarung auch und gerade in Ziff. 4.1 der Vorruhestandsvereinbarung vor, so hat der Kläger auch im Berufungsrechtszug nicht dargelegt, von welcher Rechtsvorschrift diese AGB zu seinem Nachteil abweichen würde.Im § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB wird dann sogar klargestellt, Dass Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB gleichstehen. Der Kläger hat aber nicht dargelegt, warum Ziff. 4.1 einer solchen Rechtsvorschrift entgegensteht oder aber von einer solchen Rechtsvorschrift zu seinem Nachteil abweicht. Es gibt keine gesetzliche Regelung des Vorruhestandsvertrages, es gibt in einigen Branchen Tarifverträge, die eine Vorruhestandsregelung vorsehen, auch in Betriebsvereinbarungen findet man solche Regelungen. Es gibt auch für das Land Hessen einen Tarifvertrag, der für das Bankengewerbe eine Vorruhestandsregelung vorsieht. Ob dieser Tarifvertrag für die Parteien dieses Arbeitsverhältnisses oder Vorruhestandsverhältnisses maßgebliches Recht gewesen sein könnte, hat die Kammer zum Gegenstand der Berufungsverhandlung gemacht. Beide Parteien haben angegeben, dass auch wenn eine solche Regelung maßgeblich wäre, der Kläger nicht mit der Beklagten eine Regelung vereinbart haben würde, die schlechter als dieser Tarifvertrag ausgefallen wäre. Insgesamt haben die Parteien damit nicht die Anwendbarkeit dieses Tarifvertrages oder aber eine Abweichung zu Lasten des Klägers von diesem Tarifvertrag klar und deutlich dargelegt. Die Kammer kann deswegen diesen Gesichtspunkt nicht zur Eröffnung der AGB-Kontrolle heranziehen.Aber auch wenn man diesen Gesichtspunkt nicht beachten würde, und nochmals zu Gunsten des Klägers davon ausgehen würde, dass zum Nachteil des Klägers mit dieser allgemeinen Geschäftsbedingung abgewichen worden sein soll, so würde der Anwendungsbereich der AGB-Kontrolle immer noch nicht eröffnet sein. Beendigungsabreden in Aufhebungsvereinbarungen oder Vorruhestandsvereinbarungen unterliegen nicht der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB, weil es sich nämlich um die eigentlichen Hauptleistungen der Verträge handelt und bezogen hierauf eine AGB-Kontrolle nicht stattfindet. Auch wenn man davon ausgeht, dass Hauptabreden in einem Vorruhestandsvertrag nicht etwa generell von der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und § 307 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sind, sondern sie der AGB-Kontrolle nur dann entzogen sind, wenn sie keine von den Rechtsvorschriften abweichenden oder diese ergänzenden Regelungen enthalten, so findet im vorliegenden Fall keine AGB-Kontrolle statt (BAG vom 25.09.2014 – 2 AZR 788/13 -, NZA 2015, S. 352).So wird nämlich in der Rechtsprechung des BAG unterschieden zwischen einer kontrollfähigen Nebenabrede und nicht zu kontrollierenden Hauptabreden: Formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen, sind aus Gründen der Vertragsfreiheit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB regelmäßig von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BTGB ausgenommen. Darum unterliegt in einem Aufhebungsvertrag die Beendigungsvereinbarung als solche eben so wenig einer Angemessenheitskontrolle wie eine als Gegenleistung für die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses etwaig gezahlte Abfindung (BAG vom 12.03.2015 – 6 AZR 82/14 -).Überträgt man diese Unterscheidung zwischen kontrollfähiger Nebenabrede und nicht zu kontrollierender Hauptabrede auf die hier in Rede stehende Klausel in Ziff. 4.1 des Vorruhestandsvertrages der Parteien, so ist dort geregelt, dass die Ansprüche aus der Vorruhestandsvereinbarung zu einem bestimmten Zeitpunkt erlöschen. In Ziff. 1 dieser Vorruhestandsvereinbarung ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses klar geregelt, In Ziff. 2 auch die monatlichen Leistungen durch die Beklagte. Der Abschnitt in Ziff. 4 wird dann noch überschrieben mit Grundlage und Erlöschen der Ansprüche. Damit können nur die Hauptleistungen aus der Vorruhestandsvereinbarung gemeint sein. Diese sollte nämlich den Kläger bis zu einem bestimmten Zeitpunkt finanziell absichern, die Parteien haben damit eine klare Regelung im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Höhe der Leistungen durch die Beklagte und deren Zeitdauer getroffen. Dies ist eine nicht kontrollfähige Hauptabrede.Damit steht für die Berufungskammer fest, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Eröffnung der AGB-Kontrolle zum einen im Hinblick auf das Abweichen von einer Rechtsvorschrift zum anderen im Hinblick auf deren kontrollfähigen Inhalt nicht dargelegt hat. Dabei unterstellt die Kammer zu Gunsten des Klägers, dass es sich um eine nicht ausgehandelte AGB handeln würde. Die vom Kläger geforderte Beweisaufnahme ist dann prozessual nicht veranlasst. Würde man dagegen von einer Individualvereinbarung auszugehen haben, so wäre ebenfalls der Anwendungsbereich der AGB-Kontrolle nicht eröffnet. § 307 BGB und die sich daraus ergebende Argumentation im Hinblick auf eine unangemessene Benachteiligung ist damit nicht anwendbar. Ziff. 4.1 ist damit nicht zu kontrollieren.Die Vorruhestandsvereinbarung, dabei insbesondere Ziff. 4.1, erweist sich auch nicht wegen einer Benachteiligung des Klägers als unwirksam. Zwar sind Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 verstoßen, unwirksam § 7 Abs. 2 AGG. Auch wenn man annimmt, dass Individualvereinbarungen oder Vereinbarungen in Ausprägung von allgemeinen Geschäftsbedingungen unter den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 AGG fallen, so wird der Kläger nicht wegen seiner Behinderung oder wegen seines Alters benachteiligt.Bezogen auf ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis hat das BAG festgestellt, dass eine Tarifvorschrift insoweit unwirksam ist, als sie dazu führen würde, dass ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, der Altersteilzeit im Blockmodell leistet, nach einer im Vergleich mit der Arbeitsphase wesentlich kürzeren Freistellungsphase aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis ausscheidet. Klargestellt hat das BAG dabei aber, dass Verbotsgesetze Dauerschuldverhältnisse in der Weise erfassen können, dass diese für die Zukunft unwirksam werden (BAG vom 16.12.2008 – 9 AZR 985/07 -; BAG vom 12.11.2013 – 9 AZR 484/12 -). Damit ist das AGG auf diese Vorruhestandsvereinbarung der Parteien vom 06. September 2004 im Grundsatz anwendbar.Eine unmittelbare Ungleichbehandlung ist aber nur gegeben, wenn die weniger günstige Behandlung ausdrücklich wegen eines in § 1 AGG aufgeführten Grundes erfolgt. Von § 3 Abs. 1 AGG wird vielmehr auch eine sog. verdeckte unmittelbare Ungleichbehandlung erfasst. Eine solche liegt vor, wenn nach einem scheinbar objektiven, nicht diskriminierenden Kriterium unterschieden wird, das jedoch in untrennbarem Zusammenhang mit einem in § 1 AGG genannten Grund steht und damit kategorial ausschließlich Träger des Diskriminierungsmerkmals trifft (BAG vom 10.12.2014 –7 AZR 1002/12 -; BAG vom 19.12.2013 – 6 AZR 190/12 -; BAG vom 12.11.2013 – 9 AZR 484/12 -; EuGH vom 12.10.2010 – C-499/08 -; BAG vom 13.10.2016 – 3 AZR 439/15 -). Dabei unterscheidet das BAG bei einer mittelbaren Diskriminierung die Frage nach einer “vergleichbaren Situation” bzw. einer “vergleichbaren Lage.” Die Situationen müssen danach nicht identisch, sondern nur vergleichbar sein. Dies ist nicht allgemein und abstrakt, sondern spezifisch und konkret vom Tatsachengericht anhand des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistungen festzustellen.Diese Feststellung hat die Kammer gemeinsam mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung vorbereitet und legt sie nunmehr ihrer Entscheidung zugrunde.Zweck des Vorruhestandsvertrags der Parteien war es, zu einem Ausscheiden des Klägers gegen Vorruhestandsleistungen zu kommen. Diese Vorruhestandsleistungen der Beklagten wurden dann auf einen bestimmten Zeitabschnitt bezogen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften ab dem 01. Januar 2014 Rentenleistungen bezieht. Prüft man nun nach, welche spezifisch und konkret anhand des Zweckes der fraglichen Leistungen zu vergleichenden Arbeitnehmer bei der Beklagten vorhanden sind, so können diese auf der Grundlage des Tatsachenvortrags des Klägers nicht festgestellt werden. Auch dem nicht behinderten Arbeitnehmer, der vor der Vollendung des 65. Lebensjahrs eine Altersrente in Anspruch nehmen kann oder tatsächlich nimmt, wird diese Altersrente aufgrund der vorgezogenen Inanspruchnahme gekürzt. Andere nicht behinderte Arbeitnehmer, die wie der Kläger, bereits mit der Vollendung eines bestimmten Lebensjahres eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente beziehen können, gibt es auf der Grundlage des Tatsachenvortrags beider Parteien nicht. Daher fehlt es insoweit an einer vergleichbaren Situation nicht behinderter Arbeitnehmer. Auch wenn das Bundesarbeitsgericht diesen Prüfungsmaßstab entwickelt hat anhand eines versicherungsmathematischen Abschlags, die Berufungskammer nimmt die dort vorausgesetzten Zusammenhänge und Rechtssätze ebenfalls an, weicht von ihnen nicht ab und legt sie der Entscheidung zugrunde (BAG vom 13.10.2016 – 3 AZR439/15 RdN. 66 ff).Der Kläger hat eine vergleichbare Lage eines nicht behinderten Arbeitnehmers, der vorzeitig eine volle Rente beziehen kann, nicht dargelegt. Wenn aber eine solche konkrete und spezifisch vergleichbare Lage von der Rechtsprechung gefordert wird, auch von der Berufungskammer ihrer Entscheidung zugrunde gelegt wird, so ist sie nach dem tatsächlichen Vorbringen beider Parteien nicht ersichtlich. Auch wenn das BAG diese konkreten Anforderungen an das Herausarbeiten einer vergleichbaren Lage auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Abschlags vorgenommen hat, genau diese Unterscheidung ist auf die vorliegende Konstellation übertragbar. Deswegen weicht die Kammer von diesen Rechtssätzen nicht ab (BAG vom 13.10.2016 – 3 AZR 439/15 -). Eine Benachteiligung des Klägers ergibt sich daraus aber gerade nicht. Ein Verstoß nach § 7 Abs.2 AGG ist deswegen für die vorliegende Vorruhestandsvereinbarung, insbesondere dabei Ziff.4.1, nicht anzunehmen. Der Kläger kann aus seinem vorzeitigen Rentenbezug auch eine Ungleichbehandlung im Sinne des § 1 AGG nicht herleiten.Sonstige Unwirksamkeitsgründe bezogen auf Ziff. 4.1 der Vorruhestandsvereinbarung sind von den Parteien nicht in Bezug genommen worden oder gar von ihnen dargelegt worden. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts – 8 Ca 5606/15 – erweist sich im Ergebnis als richtig, die Berufung ist zurückzuweisen, auch bezogen auf die zuletzt gestellten Zahlungsanträge. Die Berufung ist einheitlich zu behandeln, weil wie vorstehend begründet, die Voraussetzungen des § 533 ZPO gegeben sind, und der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder verändert wurde.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO.Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …