LAG Hessen, 27.10.2015 – 4 TaBV 177/15

April 14, 2019

LAG Hessen, 27.10.2015 – 4 TaBV 177/15
Leitsatz:

Im Einigungsstellenbestellungsverfahren sind andere betriebsverfassungsrechtliche Gremien als die, die Mitglied der Einigungsstelle werden sollen, auch dann nicht zu beteiligen, wenn ihre Zuständigkeit für die Angelegenheit im Streit steht. Im Einigungsstellenbestellungsverfahren ist ein Widerantrag, mit dem der Gegenstand der Einigungsstelle modifiziert werden soll, nicht zulässig.
Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 03. September 2015 – 7 BV 10/15 – wird zurückgewiesen.
Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle.

Die antragstellende Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Metallindustrie. In Deutschland beschäftigt sie insgesamt 221 Arbeitnehmer in ihrem Stammbetrieb in A sowie im Betrieb B. In beiden Betrieben wurden Betriebsräte gewählt, die den zu 2) beteiligten Gesamtbetriebsrat gebildet haben. Aus wirtschaftlichen Erwägungen beabsichtigt die Arbeitgeberin, eine mit einem Personalabbau verbundene Umstrukturierung ihres Unternehmens durchzuführen. So soll die Montage und Erstellung von Laufbahnen sowie die Montage von Maschinen an ein Fremdunternehmen ausgelagert werden. Im Betrieb B sollen darüber hinaus die administrativen Abläufe neu organisiert werden. Im Betrieb A sollen 23 und im Betrieb B weitere sechs Arbeitsplätze abgebaut werden. In A entfallen davon drei Arbeitsplätze auf den Service und in B ein weiterer.

Die Arbeitgeberin unterrichtete den Betriebsrat mit Schreiben vom 30. Juli 2015 über ihre Planung und forderte ihn zur Aufnahme von Verhandlungen über einen Interessenausgleich auf. Als mögliche Verhandlungstermine schlug sie den 04. und den 05. August 2015 vor. Nachdem der Betriebsrat den Termin vom 04. August 2015 nicht wahrnahm und am 05. August 2015 nur ein kurzer Informationsaustausch stattfand, sagte der Betriebsrat auch einen weiteren Verhandlungstermin am 11. August 2015 ab. Die Arbeitgeberin schlug darauf einen erneuten Termin für den 14. August 2015 vor, den der Gesamtbetriebsrat am 13. August 2015 ablehnte. Eine vom Gesamtbetriebsrat entsandte Delegation erklärte am 14. Augst 2015, man befinde sich noch in Sondierungsgesprächen. Es gebe für Verhandlungen derzeit keinen Raum. Darauf erklärte die Arbeitgeberin die Verhandlungen für gescheitert.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht a. D. C zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Thema “Interessenausgleich über die anstehende Betriebsänderung an den Standorten A und B entsprechend des Schreibens der Beteiligten zu 1) vom 30. Juli 2015” bestellt und die Zahl der Beisitzer auf drei pro Seite festgesetzt. Zur Begründung hat es – kurz zusammengefasst – ausgeführt, der Antrag sei begründet. Am Verfahren seien die Betriebsräte nicht zu beteiligen, da das Bestellungsverfahren deren betriebsverfassungsrechtliche Stellung nicht unmittelbar betreffe. Ein Mitbestimmungsrecht bestehe gemäß §§ 111, 112 BetrVG, da der geplante Personalabbau den Schwellenwert von § 17 Abs. 1 KSchG überschreite. Die Arbeitgeberin habe in ausreichendem Maß über die Angelegenheit innerbetrieblich verhandelt. Der Gesamtbetriebsrat sei gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG für die Angelegenheit jedenfalls nicht offensichtlich unzuständig, da der Personalabbau betriebsübergreifend geplant sei und dessen Verteilung ein überbetriebliches Konzept erfordere.

Der Gesamtbetriebsrat hat gegen den mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung am 18. September 2015 zugestellten Beschluss am 24. September 2015 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Er hält an seiner Auffassung fest, dass die Betriebsräte am Verfahren zu beteiligen seien. Es bestehe keine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, da es kein zwingendes Erfordernis für eine betriebseinheitliche Regelung gebe. Insbesondere die auf den Betrieb B beschränkte Umstrukturierung der administrativen Abläufe belege das Fehlen eines betriebsübergreifenden Konzeptes.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Gesamtbetriebsrats wird auf die Schriftsätze vom 24. September und 23. Oktober 2015 Bezug genommen.

Der Gesamtbetriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 03. September 2015 – 7 BV 10/15 – abzuändern und den Antrag zurückzuweisen,

hilfsweise mittels Widerantrag zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Verhandlung eines Interessenausgleichs und zur Entscheidung über die Aufstellung eines Sozialplans im Hinblick auf die geplanten Betriebsänderungen entsprechend des Schreibens der Beteiligten 1) vom 30. Juli 2015 an den Standorten A und B Herrn Vorsitzenden Richter am Hessischen Landesarbeitsgerichts a. D. C zu bestellen.

Die Arbeitgeberin verteidigt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags die Würdigung des Arbeitsgerichts wie im Schriftsatz vom 06. Oktober 2015 ersichtlich.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Entgegen der Ansicht des Gesamtbetriebsrats sind am vorliegenden Verfahren die Betriebsräte der Betriebe A und B nicht zu beteiligen.

Gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG sind an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren – nur – die Gremien zu beteiligen, die durch die begehrte Entscheidung unmittelbar in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen sind (ständige Rechtsprechung, zuletzt etwa BAG 09. Juli 2013 – 1 ABR 17/12 – AP ArbGG 1979 § 83 Nr. 45, zu B I 1). Steht eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats im Streit, sind an dem Verfahren regelmäßig auch die Einzelbetriebsräte zu beteiligen (BAG 09. Juli 2013 a. a. O., zu B I 2).

Dies gilt indessen nicht im Einigungsstellenbestellungsverfahren gemäß §§ 76 Abs. 2 S.

2, S. 3 BetrVG, 100 ArbGG (LAG Düsseldorf 04. Februar 2013 – 9 TaBV 129/12 – LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 65, zu A 2; Bram FA 2014/34, 37; GK-ArbGG-Schleusener Stand Dezember 2015 § 100 Rn. 15). Ein solches Verfahren berührt betriebsverfassungsrechtliche Positionen anderer betriebsverfassungsrechtlicher Gremien als der, die Mitglied der Einigungsstelle werden sollen, grundsätzlich nicht. Es ersetzt lediglich die nicht zustande gekommene Einigung der Gremien, die Mitglieder der Einigungsstelle werden sollen, im Sinne von § 76 Abs. 2 S. 1 BetrVG. Auch an dieser Einigung wären andere Gremien wie hier die Einzelbetriebsräte nicht beteiligt gewesen. Zudem wird im Bestellungsverfahren nach § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG nur die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle geprüft und damit keine abschließende Entscheidung über die Zuständigkeit der Einigungsstelle getroffen. Betriebsverfassungsrechtliche Interessen anderer Gremien können daher nicht durch das Bestellungsverfahren, sondern erst im Anschluss an dieses durch eine von der Einigungsstelle getroffene Regelung berührt werden. Erst hierauf können sich diese Gremien in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gegen eine ihre betriebsverfassungsrechtliche Stellung beeinträchtigende Regelung der Einigungsstelle wehren (vgl. Wennig-Morgenthaler Die Einigungsstelle 6. Aufl. Rn. 385).

2. Der Bestellungsantrag der Arbeitgeberin ist auch begründet. Die Einigungsstelle ist gemäß § 76 Abs. 2 S. 2 BetrVG zu bestellen, da sie jedenfalls nicht offensichtlich unzuständig ist (§ 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG).

Nach dieser Norm kann ein Antrag auf Bestellung einer Einigungsstelle nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle für das von ihr zu regelnde Thema offensichtlich unzuständig ist. Die Zurückweisung eines Bestellungsantrags wegen offensichtlicher Unzuständigkeit der Einigungsstelle setzt voraus, dass deren Zuständigkeit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint, dass ihre Zuständigkeit bei sachgerechter Beurteilung also auf den ersten Blick unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist. Das Bestellungsverfahren dient nicht der Klärung komplizierter Rechtsfragen. Dies obliegt ggf. vielmehr der Einigungsstelle selber und den Arbeitsgerichten in einem Beschlussverfahren über die Rechtmäßigkeit eines Spruchs der Einigungsstelle. Diese ist nur dann nicht zu bestellen, wenn an ihrer Unzuständigkeit keine ernsthaften rechtlichen Zweifel möglich sind (ständige Rechtsprechung, etwa Hess. LAG 01. August 2006 – 4 TaBV 111/06 – NZA-RR 2007/199, zu II 2 a; 08. Mai 2007 – 4 TaBV 70/07 – NZA-RR 2007/637, zu II 2 a; 03. November 2009 – 4 TaBV 185/09 – NZR-RR 2010/359, zu II 1). Dies ist hier nicht der Fall.

a) Dass die Arbeitgeberin eine mitbestimmte Betriebsänderung zumindest in der Form der erheblichen Einschränkung beider Betriebe im Sinne von § 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG beabsichtigt, hat bereits das Arbeitsgericht dargelegt. Da die Beteiligten diese Feststellungen nicht angreifen, nimmt das Beschwerdegericht auf sie Bezug.

b) Für diese Maßnahme ist der Gesamtbetriebsrat gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG originär zuständig. Zumindest ist er aber nicht im Sinne von § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG offensichtlich unzuständig.

Für die Aufstellung eines Interessenausgleichs anlässlich einer Betriebsänderung ist nach ständiger Rechtsprechung der Gesamtbetriebsrat zuständig, wenn der Betriebsänderung ein betriebsübergreifendes einheitliches Konzept zugrunde liegt, etwa im Fall eines überbetrieblichen Personalabbaus (BAG 03. Mai 2006 – 1 ABR 15/05 – BAGE 118/131, zu B III 1; 19. Juli 2012 – 2 AZR 386/11 – AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 23, zu A II 2 b aa).

Genau ein solcher Fall liegt hier vor. Die Arbeitgeberin plant einen betriebsübergreifenden Abbau von zumindest überwiegend in beiden Betrieben vorhandenen Stellen und darauf beruhende Entlassungen. Bereits dies genügt zur Begründung der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Mit seiner gegenteiligen Auffassung verkennt der Gesamtbetriebsrat, dass im Mitbestimmungsverfahren auch die Verteilung der Stellenstreichungen auf die einzelnen Betriebe zu verhandeln ist. Dies ist nur einheitlich betriebsübergreifend möglich und kann daher nicht auf Betriebsratsebene verhandelt werden.

c) Dass die Arbeitgeberin innerbetriebliche Verhandlungen im Sinne von § 74 Abs. 1 S. 2 BetrVG in ausreichendem Maß geführt hat, hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend dargelegt. Da der Gesamtbetriebsrat diese Würdigung im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen hat, nimmt die Beschwerdekammer auch auf diese Ausführungen Bezug.

d) Die Person des Vorsitzenden ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle ist nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, nachdem der Gesamtbetriebsrat seine Beschwerde insoweit im Anhörungstermin vom 27. Oktober 2015 zurückgenommen hat.

3. Der Wiederantrag des Betriebsrats ist nicht zulässig.

Allerdings ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ein Widerantrag gemäß § 81 Abs. 3 ArbGG (im Beschwerdeverfahren in Verbindung mit § 87 Abs. 2 S. 3 ArbGG) zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht den Antrag für sachdienlich hält. Daraus wird zum Teil geschlossen, dass dies auch im Einigungsstellenbestellungsverfahren nach § 100 ArbGG gilt (so etwa – wenn auch ohne Problematisierung – LAG Berlin-Brandenburg 28. Juli 2011 – 26 TaBV 1298/11 – NZA-RR 2012/38, zu II 5 b). Dem wird zu Recht entgegengehalten, dass im Einigungsstellenbestellungsverfahren nach § 100 ArbGG bezüglich des Gegenstands der Einigungsstelle regelmäßig nur ein Beteiligter antragsbefugt ist (LAG Sachsen 12. Oktober 2001 – 3 TaBV 22/01 – NZA-RR 2002/362, zu 5; GK-ArbGG-Schleusener a. a. O. § 100 Rn. 6). Lediglich der Antragsteller bestimmt den Gegenstand der Einigungsstelle. Strebt der andere Beteiligte die Bildung einer Einigungsstelle mit einem anderen Regelungsgegenstand an, steht es ihm frei, ein eigenes Bestellungsverfahren einzuleiten. Zudem widerspräche die Zulassung eines Widerantrags im Einigungsstellenbestellungsverfahren der besonderen Beschleunigungsfunktion von § 100 ArbGG (LAG Sachsen 12. Oktober 2001 a. a. O., zu 5; 07. Februar 2003 – 10 TaBV 85/03 – NZA-RR 2003/637, zu B II). In diesem Fall müsste dem Antragsteller nach der Einlegung eines Widerantrags durch den in erster Instanz unterliegenden Beteiligten zu 2) eine weitere Erwiderungsfrist gemäß § 87 Abs. 3 S. 3 ArbGG gesetzt werden. Dies würde entgegen der Konzeption von § 100 ArbGG Raum für Verzögerungsstrategien der die Bildung der Einigungsstelle ablehnenden Seite bieten.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 100 Abs. 2 S. 4 ArbGG.

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