LAG Hessen, 27.11.2014 – 9 Sa 577/14

April 30, 2019

LAG Hessen, 27.11.2014 – 9 Sa 577/14

Der Text in einer Stellenanzeige, mit der ein/e Rechtsanwalt/Rechtsanwältin gesucht wird mit dem Hinweis: “die Stelle ist insbesondere für Berufsanfänger geeignet”, beinhaltet zwar eine mittelbare Diskriminierung wegen Alters, Entschädigungsansprüche schieden jedoch im Streitfall wegen der fehlenden objektiven Eignung des Bewerbers für die Stelle (keine wie verlangt überdurchschnittlichen, sondern nur schwach befriedigende Examensnoten), der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung und der Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens aus.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2014 – 4 Ca 6576/13 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens.

Die Beklagte ist eine Anwaltssozietät in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft in A.

In Heft 13 der NJW 2013 vom 15. Aug. 2013 gab die B rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft eine Stellenanzeige auf (Bl. 5 d. A.), die auszugsweise wie folgt lautet:

“…

Zum nächstmöglichen Zeitpunkt suchen wir eine / einen

Rechtsanwältin / Rechtsanwalt

für den Bereich Arbeitsrecht.

Als Anwälte möchten wir Ihnen die Möglichkeit geben, ebenso wie unsere Mandanten von der langjährigen Erfahrung und Expertise unseres Teams zu profitieren – indem Sie ein Teil davon werden. Als mittelständische Kanzlei bieten wir Ihnen die Aussicht, Mandanten selbständig zu betreuen und zu beraten. Unsere Sozietät bietet Ihnen eine Karriere mit Perspektive. Ein leistungsgerechtes Einkommen, Fortbildungsmöglichkeiten und ein motivierendes Arbeitsumfeld komplettieren selbstverständlich unser Angebot.

Wer viel bietet, hat Erwartungen. Von den Bewerberinnen / Bewerbern verlangen wir neben überdurchschnittlichen Leistungen in beiden Examina ein hohes Maß an Engagement und Leistungsbereitschaft. Viele unserer Mandanten betreuen wir, mit Partnern, auch grenzüberschreitend. Verhandlungssicheres Englisch in Wort und Schrift ist daher zwingende Voraussetzung. Die ausgeschriebene Stelle ist insbesondere für Berufsanfänger geeignet. Ein sicheres Auftreten, kommunikative Fähigkeiten und eine freundliche Ausstrahlung setzen wir voraus.

Wenn Sie daran interessiert sind, unser Team zu verstärken, senden Sie Ihre Bewerbungsunterlagen bitte an:

…”.

Der Kläger bewarb sich am 19. Aug. 2013 per E-Mail (Bl. 6 d. A.) unter Beifügung einer Bewerbungsmappe (Bl. 92 ff. d. A.) auf diese Stelle.

Der am XX 19XX geborene Kläger ist promovierter Volljurist und seit 1988 niedergelassener Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in C.

Durch Schreiben vom 30. Aug. 2013 (Bl. 7 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe sich für eine andere, aus ihrer Sicht geeignetere Bewerbung entschieden.

Der Kläger machte mit Schreiben vom 2. Sept. 2013 (Bl. 9, 10 d. A.) einen Verstoß gegen das AGG geltend und forderte von der Beklagten eine angemessene Entschädigung bzw. Schadensersatz in Höhe eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von EUR 60.000.

Mit der Stellenausschreibung sollte die Nachfolge für eine Rechtsanwältin mit dem Geburtsjahr 19XX gesucht werden.

Mit seiner beim Arbeitsgericht am 10. Sept. 2013 eingegangenen Klage hat der Kläger eine Entschädigung nach Ermessen des Gerichts begehrt. Er ist der Auffassung gewesen, die Beklagte habe ihn wegen seines Alters diskriminiert. Das ergebe sich schon aus der Stellenanzeige. Arbeitnehmer mit einer höheren Anzahl von Berufsoder Tätigkeitsjahren wiesen gegenüber Berufsanfängern typischerweise ein höheres Lebensalter auf. Wäre das Bewerbungsverfahren diskriminierungsfrei betrieben worden, hätte er die Stelle erhalten müssen. Er habe zwei baden-württembergische Prädikatsexamina, was sich aus den bescheinigten Platzziffern ergebe, und verfüge über eine dreißigjährige Berufserfahrung. Dass er bedauerlicherweise genötigt sei, mehrere diskriminierende Arbeitgeber in Anspruch zu nehmen, sei kein Anzeichen mangelhafter Ernsthaftigkeit seiner Bewerbung. In der Instanzrechtsprechung werde das Erfordernis einer abschreckenden Sanktion in Art. 17 der EG-Richtlinie 2000/78 gröblich missachtet.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn Entschädigung nach Ermessen des Gerichts nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, die Verwendung der Redewendung “insbesondere für Berufsanfänger geeignet” in der Stellenanzeige lasse nicht auf eine Altersdiskriminierung schließen. Die Aussage unterfalle dem Bereich des Stellen- und nicht des Kandidatenprofils. Die Beklagte bringe in der Stellenanzeige zum Ausdruck, dass sie Bewerber jeden Alters begrüße. Sie wolle aber frühzeitig darauf hinweisen, dass die Stelle vor allem einfachere anwaltliche Tätigkeiten wie Zuarbeiten und Recherchen umfasse und verhältnismäßig niedrig vergütet werde.

Der Kläger habe sich nicht in einer mit anderen Bewerbern vergleichbaren Situation befunden, da ihm die objektive Eignung für die Stelle gefehlt habe. Seine Englischkenntnisse seien nicht ausreichend. Wegen seines Rufs als Abmahnanwalt habe es ihm an der objektiv erforderlichen Integrität gefehlt. Aus den vorgelegten Bewerbungsunterlagen ließen sich auch keine überdurchschnittlichen Leistungen in beiden Examina ersehen. Die Examensergebnisse des Klägers lägen im unteren Bereich der Note “befriedigend”.

Die Beklagte habe ein rechtmäßiges Ziel im Sinne des § 3 Abs. 2, 2. Halbsatz AGG verfolgt. Dies ergebe sich aus der Gebührenstruktur in der Kanzlei, ihrer internen Kostenstruktur und der Wahrung der Altersstruktur.

Schließlich habe der Kläger sich nicht subjektiv ernsthaft um die Stelle beworben, sondern sei es ihm ausschließlich darum gegangen, einen Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen. Er betreibe bundesweit standardisierte AGG-Hopping-Prozesse. Ihr seien 17 gleichgelagerte Verfahren bekannt, in denen der Kläger bundesweit Rechtsanwaltskanzleien und Unternehmen mit AGG-Klagen wegen angeblicher Altersdiskriminierung überziehe. Die Beklagte bezieht sich insoweit auf einen Artikel in der Zeitschrift “JUVE Rechtsmarkt” aus dem November 2013, Seite 88 ff. (Bl. 34 ff. d. A.). Bei dem dort beschriebenen Berufskläger handele es sich um den Kläger im vorliegenden Verfahren. Für ein sog. AGG-Hopping sprächen auch die wenig aussagekräftige Bewerbung und die bemerkenswert schnelle Reaktion des Klägers auf die Ablehnung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch Urteil vom 25. Febr. 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Entschädigungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu, da ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nicht vorliege. Die Stellenanzeige und dort der Satz, die Stelle sei insbesondere für Berufsanfänger geeignet, sei nicht altersdiskriminierend. Dies könne ein Bewerber jeden Alters sein. Es handele sich, wie der Begriff “insbesondere” zeige, nicht um ein Anforderungsmerkmal, sondern primär um die Beschreibung der Stelle, die den Bewerber erwarte: eher Zu- und Recherchearbeiten statt selbständige Betreuung eigener Mandate, eine relativ zu einem selbständiges Arbeiten gewohnten berufserfahrenen Anwalt niedrigere Vergütung. Das Bundesarbeitsgericht habe in den Entscheidungen vom 18. Aug. 2009 – 1 ABR 47/08 – und 24. Jan. 2013 – 8 AZR 429/11 – klargestellt, dass der Begriff “Berufsanfänger” ohne weitere Merkmale wie “young professionals” nicht altersdiskriminierend sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das ihm am 28. März 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. April 2014 Berufung eingelegt und diese am 28. Mai 2014 begründet.

Der Kläger verfolgt sein Klagebegehren unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Er meint, das Arbeitsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, der Satz in der Stellenanzeige, die Stelle sei insbesondere für Berufsanfänger geeignet, sei nicht diskriminierend. Die gebotene typisierende Betrachtung des Begriffs “Berufsanfänger” erfasse Personengruppen, die am Anfang ihres beruflichen Werdeganges stehen. Das angefochtene Urteil ginge mit seiner Würdigung, die Stellenanzeige richte sich auch an Nicht-Berufsanfänger, am Sachverhalt vorbei. 60jährige Juristen mit 30jähriger Berufserfahrung würden damit ersichtlich nicht angesprochen. Das Arbeitsgericht habe den abgesenkten Beweismaßstab des § 22 AGG missachtet. Der Kläger nimmt außerdem auf die Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren 8 AZN 401/14 (Bl. 234 ff. d. A.) Bezug, der das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss vom 26. Juni 2014 (Bl. 233 d. A.) stattgegeben hat. Schließlich folge aus § 16 AGG, dass dem Arbeitgeber keine Kostenerstattungsansprüche gegenüber dem Diskriminierungsopfer zustünden. § 97 ZPO dürfe gegenüber dem Diskriminierungsopfer auch in Fällen, in denen der Kläger sich mit dem Diskriminierungsvorwurf nicht durchsetze, nicht angewendet werden. Anderenfalls würde die volle Wirksamkeit des Unionsrechts nicht gewährleistet und könnte die Angst des Diskriminierungsopfers, mit Kostenerstattungsansprüchen überzogen zu werden, dieses davor abschrecken, Entschädigungsansprüche geltend zu machen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Febr. 2014 – 4 Ca 6576/13 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und bleibt bei ihrer Meinung, das Merkmal “Berufsanfänger” sei im von der Beklagten verwendeten Kontext nicht altersdiskriminierend. Durch das Wort “insbesondere” habe sie zum Ausdruck gebracht, dass hier nicht nur der Kreis der Berufsanfänger angesprochen sei. Dem Kläger fehle zudem die objektive Eignung für die Stelle, da er mit einem jeweils knapp befriedigenden Examensergebnis nicht die in der Stellenanzeige verlangten überdurchschnittlichen Leistungen in beiden Examina gezeigt habe. Schließlich habe er sich nicht ernsthaft auf die Stelle beworben, sondern es sei ihm ausschließlich darum gegangen, einen Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen.

Wegen des weiteren beiderseitigen Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. Nov. 2014 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft sowie gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Die Höhe der begehrten Entschädigung darf in das Ermessen des Gerichts gestellt und von einer Bezifferung des Zahlungsantrags abgesehen werden, wenn der Kläger die Tatsachen, die das Gericht bei der Bestimmung des Betrages heranziehen soll, benennt und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angibt (BAG Urteil vom 13. Okt. 2011 – 8 AZR 608/10 – ). Dem ist der Kläger nachgekommen, indem er mit der Klageschrift vorgetragen hat, die Entschädigungsleistung müsse über die Grenze des § 15 Abs. 2 AGG hinausgehen. Das durchschnittliche Gehalt eines Volljuristen bei der beklagten Partnerschaftsgesellschaft dürfte mindestens EUR 5.000 betragen. Mit Schreiben vom 2. Sept. 2013 (Bl. 9, 10 d. A.) hat er eine Entschädigung eines durchschnittlichen Jahreseinkommens in Höhe von EUR 60.000 gefordert.

II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung aus § 15 Abs. 2 AGG, da ein für einen Entschädigungsanspruch erforderlicher Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG nicht gegeben ist.

1. § 7 Abs. 1 AGG verbietet die Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, zu denen unter anderem das Alter des Stellenbewerbers zählt. Dabei sind sowohl unmittelbare (§ 3 Abs. 1 AGG) als auch mittelbare (§ 3 Abs. 2 AGG) Benachteiligungen verboten.

a. Eine unmittelbare Benachteiligung des Klägers gemäß § 3 Abs. 1 AGG wegen des Alters liegt nicht vor, weil er nicht “wegen” eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfahren hat, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation (vgl. BAG Urteil vom 18. März 2010 – 8 AZR 77/09 – , Rn. 19). In der Stellenanzeige wird nicht auf das Alter als Einstellungsvoraussetzung abgestellt. Es wurde bei den Bewerbern kein bestimmtes Alter vorausgesetzt oder ausgeschlossen.

b. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Beklagten ist die Stellenausschreibung jedoch aufgrund des konkreten Anforderungsprofils mittelbar altersdiskriminierend (vgl. Kaiser, Zesar 2014, 474 zum Verbot der Altersdiskriminierung in der Rechtsprechung des EuGH). Bei dem verwandten Merkmal eines “Berufsanfängers” handelt es sich um ein neutrales Kriterium im Sinne von § 3 Abs. 2 AGG, von dessen Verwendung die Bewerber wegen ihres Lebensalters unterschiedlich betroffen sind. Die Formulierung, die Stelle sei insbesondere für Berufsanfänger geeignet, ist aber mit der insoweit gebotenen typisierenden Betrachtung mittelbar altersbezogen, da sie typischerweise Bewerber mit einem höheren Lebensalter ausschließt. Spätstudierende, Berufswechsler und Pensionäre sind als Berufsanfänger zwar denkbar, aber nicht typischerweise (BAG Beschluss vom 18. Aug. 2009 – 1 ABR 47/08 – ; LAG Hamm Urteil vom 25. Juli 2014 – 10 Sa 503/14 – , Revision anhängig unter dem Az. 8 AZR 583/14). Der Ausschreibungsinhalt, die Stelle sei insbesondere für Berufsanfänger geeignet, schließt typischerweise Arbeitnehmer mit einem höheren Lebensalter von der Bewerbung aus (vgl. BAG Beschluss vom 18. Aug. 2009 – 1 ABR 47/08 – ). Aus dem Gesetzeswortlaut und dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot des effet- utile, wonach die Regelung einer Richtlinie innerhalb ihres Geltungsbereichs tatsächliche Wirkung entfalten soll, folgt, dass dies für eine mittelbare Diskriminierung ausreichend ist.

c. Der Kläger erfuhr auch eine weniger günstige Behandlung als Bewerber, die zu einem Gespräch eingeladen wurden. Ein Nachteil im Rahmen einer Auswahlentscheidung liegt nämlich auch dann vor, wenn der Bewerber nicht in die Auswahl einbezogen, sondern vorab in einem Bewerbungsverfahren ausgeschieden wird. Die Benachteiligung liegt dann in der Versagung einer Chance (BAG Urteil vom 14. Nov. 2013 – 8 AZR 997/12 – ; BAG Urteil vom 23. Aug. 2012 – 8 AZR 285/11 – ; BAG Urteil vom 13. Oktober 2011 – 8 AZR 608/10 – ).

d. Gleichwohl ist der Tatbestand einer mittelbaren Benachteiligung nicht erfüllt, weil der Kläger objektiv für die ausgeschriebene Stelle nicht geeignet war. Vergleichbar ist die Auswahlsituation nur für Arbeitnehmer, die gleichermaßen die objektive Eignung für die zu besetzende Stelle aufweisen (BAG Urteil vom 23. Aug. 2012 – 8 AZR 285/11 – ; BAG Urteil vom 19. Aug. 2010 – 8 AZR 466/09 – ; BAG Urteil vom 18. März 2010 – 8 AZR 77/09 – ). Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13. Mai 2014 (-15 Sa 1301/13 -) für eine Entschädigungsklage des Klägers im Zusammenhang mit einer weiteren Bewerbung als Rechtsanwalt, bei der in der Stellenausschreibung ebenfalls überdurchschnittliche Examina verlangt wurden, entschieden, dass es sich bei dieser geforderten Mindestbewertung nicht um ein überzogenes oder willkürliches Auswahlkriterium handele. Diese Entscheidung ist auch im Streitfall einschlägig. Der Kläger hat die erste juristische Staatsprüfung im Land Baden-Württemberg am 11. Juni 1979 mit der Note “befriedigend (7 Punkte)” bestanden (Urkunde und Bescheinigung Bl. 94, 95 d. A.). Er nahm von 236 Kandidaten, von denen 175 bestanden haben, den 36. Platz ein. Die zweite juristische Staatsprüfung bestand er ebenfalls im Land Baden-Württemberg am 4. Febr. 1983 mit der Note “befriedigend (7 Punkte)” (Urkunde und Bescheinigung Bl. 97, 98 d. A.). Von 449 Kandidaten, von denen 402 bestanden haben, nahm er den 141. Platz ein. Das Berufungsgericht schließt sich den zutreffenden und überzeugenden Ausführungen der 15. Kammer an. Diese hat ausgeführt, der Kläger verfüge nicht über zwei überdurchschnittliche Examen. Auch wenn man die Besonderheiten des juristischen Examens und die unterschiedliche Bewertung der Abschlussnoten in den verschiedenen Bundesländern sowie den Wechsel in der Notenskala, die in Baden-Württemberg noch bis zur Herbstprüfung des Jahres 1982 die Anwendung einer 15-Punkte-Skala bedeutet hätte, berücksichtige, so handele es sich bei zwei Examen mit jeweils 7 Punkten um keinen überdurchschnittlichen Abschluss. Die 15. Kammer hat herausgearbeitet, nach § 12 der Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen (JAPO) in der Fassung vom 9. Mai 1975 (Ges.Bl. Baden-Württemberg S. 386), die bei Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung des Klägers am 29. Mai 1979 gegolten habe, entspreche die Bewertung mit der Note “befriedigend” einer Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspreche und sei einem Punkterahmen von 7 bis 8 Punkten zugeordnet. Damit habe der Kläger nicht nur kein überdurchschnittliches erstes Examen abgelegt, sondern diese Note nur mit der geringsten Punktzahl erreicht. Auch nachdem der Kläger unter Geltung der 18-Punkte-Skala am 2. Februar 1983 in Baden-Württemberg sein zweites Staatsexamen mit der Note “befriedigend” und 7 Punkten abgeschlossen habe, habe er keine überdurchschnittliche Leistung erbracht, denn die Bewertung der Note “befriedigend” habe sich damit nicht geändert. Die Erweiterung im Punkterahmen auf 7 bis 9 Punkte änderte an dem Ergebnis eines nicht überdurchschnittlichen zweiten Staatsexamen nichts. Die objektive Nichteignung des Klägers sei offensichtlich seinen den Bewerbungsunterlagen beigefügten Zeugniskopien zu entnehmen gewesen.

Das Berufungsgericht schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen im Streitfall an. Die Forderung nach einer Mindestqualifikation der juristischen Ausbildung gehören zum Bereich der objektiven Geeignetheit der Bewerber (BAG Urteil vom 24. Januar 2013 – 8 AZR 429/11 – ; BAG Urteil vom 14. November 2013 – 8 AZR 997/12 – ). Unter einem überdurchschnittlichen Examen kann kein Examen verstanden werden, dass sich mit sieben Punkten notenmäßig im unteren Bereich der Note “befriedigend” befindet, also gerade einen Punkt über der Note “ausreichend”. Dies ist ein durchschnittliches Examen (ebenso LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 31. Okt. 2013 – 21 Sa 1380/13 – Bl. 139 ff. d. A.). Es wurde zwar kein Prädikatsexamen verlangt, unter welchem überwiegend (vgl. LAG Berlin-Brandenburg a.a.O.) ein Examen ab der Note “vollbefriedigend” verstanden wird, aber ein überdurchschnittliches Examen ist keines, das sich notenmäßig im unteren Bereich des Durchschnitts bewegt. Selbst die Annahme des glatten Durchschnitts würde im allgemeinen ein Ergebnis von 8 Punkten verlangen.

2. Es kann deshalb dahinstehen, ob aus der Formulierung der Stellenanzeige zu Gunsten des Klägers eine Benachteiligungsvermutung folgt, nach der die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür hätte, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt ist (vgl. BAG Urteil vom 26. Juni 2014 – 8 AZR 547/13 – ). Die mittebar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung durch Beschränkung des Bewerberkreises ist unabhängig von der fehlenden objektiven Eignung des Klägers für die zu besetzende Stelle nach §§ 3 Abs. 2, 2. Halbsatz, 10 Satz 1 und 2 AGG gerechtfertigt.

a. Eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals kann durch ein legitimes Ziel und die Wahl von verhältnismäßigen Mitteln zu seiner Durchsetzung gerechtfertigt werden (§ 3 Abs. 2 2. Halbsatz AGG, vgl. Kaiser ZESAR 2014, 474). § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG gestatten die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn diese objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Hierunter können auch betriebs- und unternehmensbezogene Interessen fallen (BAG Urteil vom 24. Jan. 2013 – 8 AZR 429/11 – ). Die differenzierende Maßnahme muss zur Erreichung des rechtmäßigen Ziels geeignet und erforderlich sein und einen im Verhältnis zur Bedeutung des Ziels noch angemessenen Eingriff in die Rechte des Benachteiligten darstellen. Dies bedingt eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen dem verfolgten unternehmerischen Zweck einerseits und dem Nachteil für den Bewerber andererseits (BAG Urteil vom 24. Jan. 2013 – 8 AZR 429/11 – ; BAG Urteil vom 15. Febr. 2011 – 9 AZR 584/09 – , BAG Urteil vom 18. März 2010 – 8 AZR 77/09 – , Rn. 33; Beschluss vom 18. Aug. 2009 – 1 ABR 47/08 – , Rz. 31; Mohr NZA 2014, 460). Zu den rechtmäßigen Zielen im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG gehören auch privatautonom bestimmte Ziele des Arbeitgebers, z. B. Anforderungen an persönliche Fähigkeiten des Arbeitnehmers (BAG Urteil vom 28. Jan. 2010 – 2 AZR 764/08 – ). Berufliche Anforderungen sind dann nicht mehr angemessen, wenn die Errichtung des Arbeitsplatzes bzw. Festlegung, welche Arbeitsleistungen auf dem Arbeitsplatz zu erbringen sind, auf eine unternehmerische Entscheidung zurückzuführen ist, die ihrerseits willkürlich, offenbar unvernünftig oder offenbar unsachlich ist, selbst wenn der letztlich verfolgte berufliche Zweck rechtmäßig sein sollte.

b. Die Beklagte hat zur Altersstruktur in ihrer Kanzlei keinen konkreten Vortrag gehalten (zu den Anforderungen BAG Urteil vom 24. Jan. 2013 – 8 AZR 429/11 – , Rz. 50). Auch würden Absichten der Beklagten, ihren Anwaltsnachwuchs noch formen zu wollen, keine mittelbare Altersdiskriminierung rechtfertigen (vgl. BAG Urteil vom 24. Jan. 2013 – 8 AZR 429/11 – Rz. 57).

c. Die Differenzierung bei den Anforderungen an sich auf die Stelle bewerbenden Rechtsanwälten nach “mit Berufserfahrung” und “insbesondere für Berufsanfänger geeignet” ist jedoch im dargelegten Sinne gerechtfertigt. Ein Berufsanfänger wird sich typischerweise noch in die Praxis einarbeiten müssen und wäre auf einer Stelle, für die Berufserfahrung verlangt wird, überfordert, während der Rechtsanwalt mit Berufserfahrung für eine Stelle, die insbesondere für Berufsanfänger geeignet ist, überqualifiziert wäre. Einem auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit Berufserfahrung werden von mandantenbezogenen Eigenheiten abgesehen von Anfang an anspruchsvolle, komplexe Mandate, die eigenverantwortliches selbständiges Arbeiten erfordern, übertragen werden können, während der Berufsanfänger damit typischerweise überfordert wäre und eine Einarbeitung und Heranführung an die Praxis benötigte. Dafür verlangt der Rechtsanwalt mit Berufserfahrung eine angemessene Vergütung und strebt an, Partner zu werden, während der Berufsanfänger eine seinen eingeschränkteren Einsatzmöglichkeiten entsprechende geringere Vergütung erhält und eine Partnerschaft in größeren Kanzleien in den ersten Jahren im allgemeinen nicht ansteht, sondern im allgemeinen erst nach rund sechs bis acht Jahren. In der Unterscheidung zwischen Berufsanfängern und Bewerbern mit Berufserfahrung ist bei Stellenanzeigen für Rechtsanwälte/innen keine willkürliche oder offensichtlich unvernünftige oder unsachliche Berufsanforderung zu sehen, sondern ein wesentliches Kriterium für die Bestimmung der Fähigkeiten und Kompetenzen des Bewerbers (ebenso Laws MDR 2013, 630).

3 a. Ein etwaiger Entschädigungsanspruch ist dem Kläger schließlich wie in den vom Hess. LAG mit Urteil vom 13. Mai 2014 (- 15 Sa 1301/13 – ) und vom LAG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 31. Okt. 2013 (- 21 Sa 1380/13 – Bl. 139 ff. d. A.) entschiedenen Fällen, in denen es ebenfalls um Bewerbungen des Klägers auf Stellen für Berufsanfänger bzw. Bewerber mit zeitlich geringer Berufserfahrung ging, unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu versagen.

b. Rechtsmissbräuchlich kann eine Bewerbung sein, wenn sie allein deshalb erfolgt ist, um Entschädigungsansprüche zu erlangen. Hierfür ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet, wobei sich der Rechtsmissbrauch auch aus Indizien ergeben kann (BAG Urteil vom 13. Oktober 2011 – 8 AZR 608/10 – […], Rn. 54; BAG Urteil vom 24. Januar 2013 – 8 AZR 429/11 – ). Dass der Kläger mehrere Bewerbungen verschickt hat und Entschädigungsprozesse führt, spricht zwar nicht zwingend gegen die Ernsthaftigkeit seiner Bewerbung. Im vorliegenden Einzelfall sind jedoch weitere Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gegeben, nämlich der wenig aussagekräftige Inhalt des Bewerbungsschreibens, mit welchem der Kläger seine bei sich gesehenen Stärken und Vorzüge in Bezug auf die Anforderungen der Stelle nur pauschal darstellt (ebenso LAG Berlin-Brandenburg a.a.O.), obwohl in der Anzeige auf einen hohen Grad der Spezialisierung der Kanzlei u.a. im Arbeitsrecht hingewiesen wird:

“…

Das Arbeitsrecht kenne ich umfänglich aus meiner langjährigen beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt. Mir sind hier in C leider einige größere wichtige Mandate weggebrochen, was mich dazu zwingt, mich beruflich neu zu orientieren.

Sehr gute Englischkenntnisse und Kenntnisse in MS-Office sind selbstverständlich.

…”

Insbesondere angesichts des Hinweises auf die hohe Spezialisierung der Kanzlei u.a. im Arbeitsrecht ist die Beschreibung “umfänglich” nichtssagend. Mit der gleichen Formulierung beschreibt er in anderen Bewerbungen seine Kenntnisse im Wirtschaftsrecht (vgl. LAG Brandenburg a.a.O.). Das gleiche gilt für den pauschalen Hinweis auf die selbstverständlichen Englischkenntnisse. Ein halbwegs konkreter Hinweis darauf, in welchem Bereich des internationalen Arbeitsrechts oder mit Mandanten aus englischsprachigen Ländern der Kläger tätig war, erfolgt in der Bewerbung nicht. Nimmt man hinzu, dass dem Kläger wie jedem Juristen, der zwei Staatsexamina absolviert hat, bewusst sein musste, dass ein Examen im unteren Bereich der Note befriedigend kein überdurchschnittliches Examen ist, führen diese Indizien zu der Schlussfolgerung, dass der Kläger sich gezielt in Erwartung einer Absage auf diese Stelle beworben hat, um eine Entschädigungsforderung geltend zu machen. Der Kläger hat unstreitig in mindestens 17 Fällen Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit Bewerbungen auf aus seiner Sicht altersdiskriminierende Stellenanzeigen erhoben. Das ist für sich gesehen nicht rechtsmissbräuchlich, denn es ist nur dem Umstand geschuldet, dass es zahlreiche solcher Stellenanzeigen gibt. Es gibt aber auch nicht diskriminierende Anzeigen, in denen keine Berufsanfänger gesucht werden. Bewirbt sich ein Arbeitnehmer gleichwohl ausschließlich auf altersdiskriminierende Stellenanzeigen, so kann dies ein Indiz dafür sein, dass die Bewerbung lediglich erfolgt ist, um bei der zu erwartenden Ablehnung Entschädigungsansprüche geltend zu machen (ebenso LAG Hamm Urteil vom 25. Juli 2014 – 10 Sa 503/14 – , Revision anhängig unter dem Az. 8 AZR 583/14; LAG Baden-Württemberg Urteil vom 20. März 2009 – 9 Sa 5/09 – ). Der Kläger hat diese Indizwirkung vorliegend nicht etwa dadurch entkräftet, dass er konkret dargelegt hat, dass er sich auch einmal auf Stellen beworben hat, die einen in seinen Augen keinen altersdiskriminierenden Inhalt hatten.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger gemäß § 97 ZPO zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hatte.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe nach § 72 Abs. 2 ArbGG vorliegen. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich entschieden.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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