LAG Hessen, 27.11.2015 – 3 Sa 588/15 Einzelfall unbegründeter Berufung.

April 14, 2019

LAG Hessen, 27.11.2015 – 3 Sa 588/15
Einzelfall unbegründeter Berufung.

Keine Vergütungsansprüche nach TVöD-F, dieser wird durch den TV-Zukunft Fraport als speziellere Regelung verdrängt. Wirksame dynamische Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag, welche letztlich zur Anwendung des TV-Zukunft Fraport führt, der seinerseits wirksam zustande gekommen ist.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. März 2015 – 9 Ca 5127/14 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um die Frage nach welchem Tarifvertrag und welcher Entgeltgruppe der Kläger zu vergüten ist.

Die Beklagte betreibt den Flughafen Frankfurt am Main und ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV-Hessen), der seinerseits Mitglied in der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.

Der Kläger war zunächst auf Basis eines unbefristeten Vertrages (wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 10 – 19 d. A. Bezug genommen wird) mit der A GmbH, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der Beklagten (im Folgenden: A GmbH), deren Gesellschaftszweck in dem Verleih von Personal an die Beklagte besteht, ab dem 10. Juli 2010 bis Ende Mai 2011 als Mitarbeiter in der Passagierabfertigung im Bereich der Bodenverkehrsdienste (BVD) am Flughafen Frankfurt am Main im Wege der Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt.

Am 25. Mai 2011 haben die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag über eine unbefristete Beschäftigung des Klägers ab dem 01. Juni 2011 geschlossen. Darin heißt es auszugsweise:

Ҥ 2 Tarifgeltung

Das Arbeitsverhältnis richtet sich unabhängig von einer Gewerkschaftszugehörigkeit des Beschäftigten nach den jeweils für den Arbeitgeber kraft eigenen Abschlusses oder Mitgliedschaft maßgeblichen Tarifverträgen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese Bezugnahme gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in ein anderes Tarifwerk wechseln sollte.

Für die Fraport AG gelten derzeit der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge. Darüber hinaus gilt der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. Dezember 2005 soweit dies darin ausdrücklich bestimmt ist (§ 1 Absatz 2 TVÜ-VKA).

(…)

§ 5 Eingruppierung

Der Beschäftigte ist nach den tariflichen Bestimmungen — dem Tarifvertrag über Sonderregelungen zum TVöD und zum Erhalt der Bodenverkehrsdienste bei der Fraport AG (Tarifvertrag “Zukunft Fraport”) – in die Entgeltgruppe E2N TVöD eingruppiert (zur Abgrenzung von der regulären TVöD-Tabelle wird bei der Entgeltabrechnung der Entgeltgruppe der Buchstabe “n” nachgestellt). Ab Einstellung erhält er in dieser Entgeltgruppe ein Entgelt der Stufe 2. Nach den aktuellen Entgelttabellen resultiert hieraus ein Monatsentgelt in Höhe von € 1.715,85 (brutto).

(..)

§ 11 Ausschlussfrist

Gemäß § 37 TVöD verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Partei geltend gemacht werden.” Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 21 – 24 d. A. Bezug genommen.

Seit dem 01. Oktober 2011 wird der Kläger als Lead Agent im Bereich der Bodenverkehrsdienste der Beklagten beschäftigt. Dazu haben die Parteien am 23. September 2011 eine Änderungsvereinbarung unterzeichnet, in der es unter “Entgelt/Zulage” heißt:

“Der Beschäftigte ist ab dem 1. Oktober 2011 nach den tariflichen Bestimmungen – dem Tarifvertrag über Sonderregelungen zum TVöD und zum Erhalt der Bodenverkehrsdienste bei der Fraport AG (Tarifvertrag “Zukunft Fraport”) in die Entgeltgruppe E3N TVöD eingruppiert (zur Abgrenzung von der regulären TVöD-Tabelle wird bei der Entgeltabrechnung der Entgeltgruppe der Buchstabe “n” nachgestellt). Innerhalb dieser Entgeltgruppe erhält er Entgelt der Stufe 2. Nach den aktuell gültigen Entgelttabellen resultiert hieraus derzeit ein Monatsentgelt in Höhe von 1.784,70 Euro (brutto) monatlich.” Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf Bl. 25 d. A. Bezug genommen.

Unter dem 15. November 2009 haben die Vertreter der Beklagten B (damaliger Arbeitsdirektor) und C (damaliger Personalleiter) und D von ver.di. ein Eckpunktepapier “Tarifvertrag Bodenverkehrsdienste Fraport AG” (im Folgenden: Eckpunktepapier) unterzeichnet. Darin heißt es ua.:

“1. Entgelttabelle:

Abweichend vom TVöD wird für die Fraport AG folgende Entgelttabelle für die Entgeltgruppen 2 bis 5 vereinbart, gültig für Neueinstellungen ab 1.1.2010:

(…)

Die Eingruppierung in diese Entgeltgruppen für die Tätigkeiten bei den Bodenverkehrsdiensten ergibt sich aus der Anlage zu diesem Eckpunktepapier.

(…)

12. Vorbehalte: Grundsätzlich steht dieses Eckpunktepapier unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Vorstands der Fraport AG, des Präsidiums des KAV Hessen und der Tarifkommission ver.di.

Zudem steht die verbindliche Zusage zum Abschluss eines Tarifvertrages mit den hier genannten Eckpunkten unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Betriebsrats der Fraport AG zum Zukunftsvertrag 2018 und dessen Inkrafttreten ab 1.1.2010 sowie dem Verzicht des Betriebsrats der Fraport AG auf die bisher betrieblich geregelte “Erholungshilfe” (BV 25).” Wegen der weiteren Einzelheiten des Eckpunktepapiers nebst Anlage wird auf Bl. 341 – 343 d. A. Bezug genommen.

Hierzu hat die Beklagte in der Unternehmensveröffentlichung Nr. 87/2009 am 16. November 2009 ua. ausgeführt:

“Die Fraport AG hat sich mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ver.di und komba am Sonntagabend über die Eckpunkte eines neuen Tarifwerkes verständigt. (…) Fraport-Arbeitsdirektor B hob die wesentlichen Eckpunkte des neuen Tarifwerkes hervor. So habe man sich auf die Einführung abgesenkter Entgeltregelungen für Neueinstellungen – insbesondere für die operativen Tätigkeiten bei den Bodenverkehrsdiensten – geeinigt, weiter auf den Verzicht auf die Ausgliederung von Geschäftsbereichen, eine Besitzstandsregelung für Bestandsbeschäftigte, eine wirtschaftlichere Neuregelung der Wechselschicht-Regularien, die Zusage der Fortsetzung der Altersteilzeit für operativ Beschäftigte bei den Bodenverkehrsdiensten und weitgehende Regelungen zur Übernahme von Auszubildenden. (…)” Wegen der weiteren Einzelheiten der Erklärung wird auf Bl. 278 – 279 d. A. Bezug genommen.

Mit Datum 15. November 2009 ist auch der Landesbezirkstarifvertrag Nr. 34/2009 über “Sonderregelungen zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und zum Erhalt der Bodenverkehrsdienste bei der Fraport AG” (im Folgenden: TV-Zukunft Fraport) unterzeichnet worden. Er wurde für die Beklagte von B (damaliger Arbeitsdirektor) und E, für ver.di von deren damaligen Landesfachbereichsleiter Verkehr in Frankfurt, D, und den damaligen Mitgliedern des Bundesvorstandes von ver.di F und G und für den KAV Hessen von dessen damaligen Vorstandmitgliedern Frau H und Herr I unterzeichnet. Dabei ist die Unterschriftsleistung für ver.di zwischen dem 28. Oktober und 29. November, für die Beklagte am 03. Dezember und für den KAV Hessen am 16. Dezember 2010 erfolgt.

Der TV-Zukunft Fraport enthält ua. folgende Regelungen:

“Präambel

Unternehmensleitung und Gewerkschaft sind sich der gemeinsamen Verantwortung für die Sicherheit der Arbeitsplätze der Beschäftigten der Fraport AG bewusst. Ziel dieses Tarifvertrages ist es, das integrierte Geschäftsmodell zu erhalten und zu unterstützen. Im vorliegenden Tarifvertrag sollen mit wettbewerbsfähigeren Strukturen die Voraussetzungen geschaffen werden, dass insbesondere das Geschäftsfeld Bodenverkehrsdienste unter den gegebenen Marktbedingungen auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht langfristig als Bestandteil des Leistungsspektrums der Fraport AG betrieben werden kann.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten der Fraport AG, die vom Geltungsbereich des TVöD (…) erfasst werden.

Abschnitt I: Regelungen für nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Arbeitsverhältnisse (Neueinstellungen)

§ 2 Definition Neueinstellungen

Die Regelungen der §§ 3 bis 6 gelten für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis mit der Fraport AG nach dem 31. Dezember 2009 beginnt. (…)

§ 3 Entgelt, Eingruppierung

(1) An Stelle des Entgelts nach der Anlage A zum TVöD erhalten Beschäftigte in den Entgeltgruppen 2 bis 4 TVöD Entgelt nach der nachstehenden Entgelttabelle: (…)

Diese Tabelle gilt auch als Grundlage für die Ermittlung von Zulagen und Zuschlägen nach TVöD.

Die Tabellenbeträge erhöhen sich zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfangwie die entsprechenden Tabellenbeträge der Entgelttabelle zum TVöD.

Im Übrigen gelten — insbesondere für Laufzeiten und Höhergruppierung — die Vorschriften des TVöD. (…)

Abschnitt II: Regelungen für bis zum 31. Dezember 2009 begonnene Arbeitsverhältnisse (Bestandsbeschäftigte)

§ 7 Definition Bestandsbeschäftigte

Die Regelung der §§ 8 bis 11 gelten nur für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2009 fortbesteht.

§ 8 Entgelt, Eingruppierung

Für Bestandsbeschäftigte findet auch ab dem 01. Januar 2010 § 3 keine Anwendung. (…)

Abschnitt IV: Beschäftigungssicherung und einheitlich anwendbare Regelungen

§ 12 Einheitliche Geltung

Die Regelungen der §§ 13 bis 17 gelten einheitlich für alle Beschäftigten gemäß §1. (…)

§ 14 Ausgliederungsverzicht und Beschäftigungssicherung

(1) Die Fraport AG hält an dem Ziel, das integrierte Geschäftsmodell zu erhalten fest. Es gibt keine Absicht und keinen Plan zur Ausgründung von Geschäftsbereichen. Auslagerungen oder konzernweite Verlagerungen von Geschäftsbereichen sind bis zum 31. Dezember 2018 ausgeschlossen.

Während der Laufzeit dieses Tarifvertrages werden betriebsbedingte Kündigungen, die direkt auf die Beendigungen von Arbeitsverhältnissen abzielen (betriebsbedingte Beendigungskündigungen), ausgeschlossen. Betriebsbedingte Änderungskündigungen bleiben ausdrücklich zulässig.

(…)”

Wegen des weiteren Inhaltes des TV-Zukunft Fraport wird auf BI. 79-86 d. A., wegen der Einzelheiten der Anlage dazu auf Bl. 672 d. A. Bezug genommen.

Ebenfalls unter dem Datum des 15. November 2009 ist ein “Tarifvertrag über Sonderregelungen zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und zum Erhalt der Bodenverkehrsdienste bei der Fraport AG” (im Folgenden: Firmentarifvertrag Zukunft) für die Beklagte von B (damaliger Arbeitsdirektor) und Herrn E und seitens ver.di vom damaligen Landesfachbereichsleiter Verkehr in Frankfurt, D und den damaligen Mitgliedern des Bundesvorstandes von ver.di F und G unterzeichnet worden. Dieser stimmt textlich mit dem TV-Zukunft Fraport (ohne Anlage) überein. Der Kläger hat in der Berufungsverhandlung unstreitig gestellt, dass der Firmentarifvertrag Zukunft auf Seiten der Beklagten von Herrn May und Herrn E unterzeichnet wurde. Die Beklagte hat ein Original dieses Tarifvertrages nicht erhalten. Wegen der Einzelheiten des Firmentarifvertrages Zukunft (ohne Anlage) wird auf Bl. 489 – 495 d. A. Bezug genommen.

Zwischen der Beklagten und ver.di ist mit Datum 15. November 2009 auch der “Tarifvertrag über Sonderregelungen zum Zwecke besonderer Behandlung von Mitgliedern der Gewerkschaft ver.di” (im Folgenden: TV Sonderregelung) unterzeichnet worden. Dieser enthält eine Differenzierungsklausel zugunsten von ver.di-Mitgliedern. Der Arbeitgeberverband war nicht bereit, eine solche Differenzierungsklausel zu akzeptieren, weil dies seiner Beschlusslage widersprach, weshalb der TV Sonderregelung ohne Beteiligung des Arbeitgeberverbandes abgeschlossen wurde. Wegen der Einzelheiten des TV Sonderregelung wird auf Bl. 628 – 629 d. A. Bezug genommen.

Wegen des Abschlusses des TV Sonderregelung hat der Arbeitgeberverband gegen die Beklagte eine Verbandsstrafe iHv. 220.000,00 Euro verhängt, welche die Beklagte an den Arbeitgeberverband gezahlt hat. Der Kläger hat in der Berufungsverhandlung sein entgegenstehendes Vorbringen, dass die Beklagte 220.000,00 Euro an den Kommunalen Arbeitgeberverband gezahlt habe, damit dieser den TV-Zukunft Fraport unterzeichne, ausdrücklich aufgegeben.

Der Kontroll- und Beschwerdeausschuss von ver.di hat sich in seiner Sitzung am 13. November 2013 mit einer Beschwerde vom 11. Juni 2011 wegen Abschlusses eines Tarifvertrages ohne Beteiligung der Tarifkommission betreffend Tarifverhandlungen zwischen ver.di und der Beklagten beschäftigt. Dabei ging es ua. um den TV-Zukunft Fraport und der Kontroll- und Beschwerdeausschuss hat im Ergebnis die Beschwerde für zulässig und begründet gehalten, wegen der Einzelheiten des Schreibens vom 13. November 2011 wird auf Bl. 296 – 299 d. A. Bezug genommen.

Die Beklagte hat den Kläger zunächst für seine seit Juni 2011 erbrachte Arbeitsleistung nach der im Arbeitsvertrag genannten Entgeltgruppe E2N vergütet und seit dem seit dem 01. Oktober 2011 nach der in der Änderungsvereinbarung genannten Entgeltgruppe E3N Stufe 2 mit etwa 1.900,00 Euro brutto im Monat. Bei der Anwendung der Vergütungsregelungen des TVöD-F (ohne Berücksichtigung des TV-Zukunft Fraport) würde das Tabellenentgelt nach der Entgeltgruppe E6 Stufe 3 2.524,96 Euro brutto im Monat betragen.

Wegen des Weiteren unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezuge genommen (dort Seite 2 bis 6, Bl. 119 – 121 d. A.)

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Urteil vom 18. März 2015 abgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Vergütung des Klägers nicht nach dem TVöD-F, sondern nach dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren TV-Zukunft Fraport bestimme. Der Kläger sei entsprechend § 1 Beschäftigter der Beklagten und werde vom Geltungsbereich des TVöD erfasst. Er unterfalle der Definition der “Neuanstellung” nach § 2 TV-Zukunft Fraport, weil sein Arbeitsverhältnis bei der Beklagten erst nach dem 31. Dezember 2009 begonnen habe. Die Beschäftigung bei der APS GmbH sei der Beschäftigungsdauer bei der Beklagten nicht hinzuzurechnen. Die Stichtagsregelung in § 2 TV-Zukunft Fraport sei wirksam. Sie verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz und sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Die dynamische Verweisungsklausel in § 2 des Arbeitsvertrages verstoße nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, sie sei weder unklar noch benachteilige sie den Kläger unangemessen. Der Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 04. Mai 2015 zugestellte Urteil am 26. Mai 2015 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist innerhalb der verlängerten Frist mit am 03. August 2015 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, durch die von der Beklagten vorformulierten Vertragsklauseln werde das Tabellenentgelt gemäß Anlage A zu § 15 TVöD umgangen. Er werde durch §§ 2 und 5 des Arbeitsvertrages unangemessen benachteiligt und die niedrigere Vergütung nach dem TV-Zukunft Fraport verstoße gegen das Transparenzgebot. Darüber hinaus werde er vom TV-Zukunft Fraport nicht erfasst. Seine Tätigkeit als Lead Agent sei nach E 6 TVöD-F eingruppiert. Hierauf beziehe sich der TV-Zukunft Fraport nicht, dieser erfasse ausweislich seines § 3 Abs. 1 lediglich die Beschäftigten der Entgeltgruppe 2 bis 4 des TVöD.

Angesichts der positiven Jahresergebnisse der Beklagten von 2003 bis 2014 widerspreche es billigem Ermessen gemäß § 315 BGB einseitig über Spezialtarifverträge Vergütungen von Arbeitnehmern abzusenken.

Der TV-Zukunft Fraport sei unwirksam und die Tarifvertragsparteien KAV Hessen und ver.di seien bei Unterzeichnung nicht richtig vertreten gewesen. Er sei auf Seiten ver.di verbandswidrig, weil die Tarifkommission – entgegen der ver.di-Tarifrichtlinien – nicht ordnungsgemäß zugestimmt habe. Auf Seiten des KAV Hessen seien interne Regularien verletzt, weil er nicht durch dessen Präsidium unterzeichnet worden sei. Dies sei allen Unterzeichnern positiv bewusst gewesen. Er verstoße gegen das Prinzip der Tariftreue, das auch in § 6 der Satzung des KAV Hessen normiert sei, und gegen § 15 Abs. 3 TVöD. Der TV-Zukunft Fraport, der TV Sonderregelung und der Firmentarifvertrag Zukunft seien nach § 158 Abs. 1 BGB nichtig. Denn sie hätten unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Tarifkommission und des KAV Hessen gestanden. Dieser Vorbehalt ergebe sich aus Ziff. 12 des Eckpunktepapiers.

Die begehrte Tabellenvergütung nach TVöD-F stehe dem Kläger gemäß Art. 3 und 9 Abs. 3 GG, §§ 611 iVm. 612 Abs. 2 BGB zu, wegen seines diesbezüglichen Vorbringens wird auf seine Berufungsbegründung vom 30. Juli 2015, dort S. 33f Bezug genommen.

Der klägerische Anspruch ergebe sich auch aus Deliktsrecht nach Art. 3 GG in Verbindung mit §§ 611, 826 BGB. Bereits am 12. November 2009 habe es eine verbindliche Vereinbarung in Bezug auf den TV-Zukunft Fraport gegeben. Daraus ergebe sich eindeutig, dass sich die Unterzeichner des Eckpunktepapiers “keinen Deut um die Vorbehalte, die Beachtung der internen Regularien, scheren”, wegen seiner diesbezüglichen Ausführungen wird insbesondere auf seinen als Anlage BB21 zum Schriftsatz vom 09. November 2015 vorgelegten Schriftsatz vom 09. September 2015, dort S. 47ff (Bl. 475 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt zuletzt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. März 2015 – 9 Ca 5127/14 – abzuändern und

1.

festzustellen, dass der Kläger rückwirkend ab dem 01. Dezember 2013 nach der Entgeltgruppe E6, Entgeltstufe 3 des TVöD-F zu vergüten ist und
2.

hilfsweise festzustellen, dass der Kläger rückwirkend ab 01. Dezember 2013 nach der Entgeltgruppe E5, Entgeltstufe 3 des TVöD-F zu vergüten ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens.

Sie vertritt die Rechtsauffassung, dass die in § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vereinbarte große dynamische Verweisungsklausel nicht gegen § 307 BGB verstoße. Die Beklagte selbst sei nicht von der Wirksamkeit des Firmentarifvertrages Zukunft ausgegangen, weil es den TV-Zukunft Fraport als Verbandstarifvertrag gebe und sie auch kein Original des Firmentarifvertrages Zukunft erhalten habe.

Bei Abschluss des TV-Zukunft Fraport seien der KAV Hessen und ver.di richtig vertreten gewesen. Hiervon habe der Kläger jedenfalls aus der Entscheidung des Beschwerdeausschusses Kenntnis. Dies ergebe sich für ver.di aus § 42 der Satzung. Die Wirksamkeit der rechtsgeschäftlichen Vertretung von ver.di richte sich nicht nach der Tarifrichtlinie, die sich ihrerseits lediglich auf regionale Tarifverträge, nicht aber auf firmenbezogene Verbandstarifverträge beziehe. Auch der KAV Hessen sei bei Abschluss des TV-Zukunft Fraport richtig vertreten gewesen. Aus § 12 Abs. 1 der maßgeblichen Satzung des KAV ergebe sich, dass jedes Vorstandsmitglied einzeln vertrete, dies sei bei den Unterzeichnern Herr I und Frau H der Fall gewesen. Ein Verstoß gegen § 15 Abs. 3 TVöD liege nicht vor, weil der TV-Zukunft Fraport keine landesbezirkliche Regelung sei, sondern eine von § 15 TVöD unabhängige Sonderregelung. Bei dem Eckpunktepapier handele es sich lediglich um eine Vorvereinbarung, aus der sich auch keine Eingruppierung der Arbeitnehmer ergebe.

§ 315 BGB sei nicht einschlägig, da der Abschluss eines Tarifvertrages kein Ausfluss eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts sei. Auch ergebe sich die Eingruppierung des Klägers nicht aus Art. 3 und 9 Abs. 3 GG, §§ 611 iVm. 612 Abs. 2 BGB, sondern aus der im anwendbaren Tarifvertrag festgelegten Eingruppierung.

Der Kläger hat mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 23. November 2015, welcher per Fax am 25. November 2015 bei Gericht eingegangen ist, ergänzend zur Sache vorgetragen, wegen der Einzelheiten des Schriftsatzes wird auf Bl. 637 – 648 d. A. Bezug genommen. Insoweit hat die Beklagte vorsorglich die Bewilligung von Schriftsatznachlass beantragt.

In der Berufungsverhandlung am 27. November 2015 hat der Kläger ausdrücklich klargestellt, dass er den Vorwurf, dass die Beklagte 220.000,00 Euro an den Kommunalen Arbeitgeberverband gezahlt habe, damit dieser den TV-Zukunft Fraport anschließend unterzeichnet, nicht aufrechterhält. In dieser Verhandlung hat das Gericht zu Informationszwecken zwei Originale des TV-Zukunft Fraport, die die Beklagte vorgelegt hat, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Dabei hat das Gericht festgestellt, dass sich jeweils auf Seite 8 unten sieben Unterschriften befinden, die lediglich an ähnlicher Stelle positioniert, aber nicht identisch sind. Von der Anlage zu den Originalen des TV-Zukunft Fraport wurde eine Kopie als Bl. 672 zur Akte genommen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 27. November 2015 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

A. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. März 2015 – 9 Ca 5127/14 – ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft, § 64 Abs. 2b ArbGG. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO, und insgesamt zulässig.

B. In der Sache ist die Berufung unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Die Klage ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere ist der Kläger nicht nach den reklamierten Entgeltgruppen des TVöD-F zu vergüten, weil auf ihn der TV-Zukunft Fraport anwendbar ist, der hinsichtlich der Eingruppierung von den Regelungen des TVöD-F abweichende Vorschriften enthält. Der TV-Zukunft Fraport ist aufgrund der wirksamen Verweisungsklausel in § 2 des Arbeitsvertrages auf das Arbeitsverhältnis anwendbar und ist seinerseits wirksam zustande gekommen. Auch ergibt sich der klägerische Anspruch nicht aus Deliktsrecht.

I. Das Berufungsgericht schließt sich dem angefochtenen Urteil an. Das Berufungsgericht verweist in vollem Umfang auf die Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils, macht sich diese zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf sie.

Auch das Vorbringen im Berufungsverfahren ändert an dem gefundenen Ergebnis nichts. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger mit der bloßen Bezugnahme auf die seinem Schriftsatz vom 09. November 2015 beigefügten umfangreichen Anlagen seiner Darlegungslast genügt hat. Grundsätzlich können Anlagen lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen, § 130 Nr. 2, 3 und Nr. 4 ZPO. Selbst unter Berücksichtigung der als Anlagen beigefügten Schriftsätze aus dem Parallelverfahren 3 Sa 287/15, das vor der erkennenden Kammer ebenfalls zur Berufungsverhandlung am 27. November 2015 angestanden hat, ändert sich an dem gefundenen Ergebnis nichts.

II. Das Berufungsvorbringen gibt Anlass zu Folgenden ergänzenden Ausführungen:

1. Soweit der Kläger auch im Berufungsverfahren die Auffassung vertritt, dass die dynamische Verweisungsklausel in § 2 des Arbeitsvertrages wegen Verstoßes gegen AGB-Vorschriften unwirksam sei, vermag sich das Berufungsgericht dem nicht anzuschließen.

a) Der Arbeitsvertrag unterliegt der sogenannten AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff BGB, weil er – was zwischen den Parteien unstreitig ist – Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält.

b) Die Parteien haben in § 2 ihres Arbeitsvertrages eine große dynamische Bezugnahmeklausel vereinbart, die zeitlich und inhaltlich dynamisch auf die von der Beklagten unmittelbar bzw. von dem Arbeitgeberverband, dem sie angehört , abgeschlossenen Tarifverträge verweist.

c) Zunächst ist die Verweisungsklausel in § 2 des Arbeitsvertrages weder von ihrer äußeren Form noch auf Grund ihrer inhaltlichen Gestaltung überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB und entsprechend Vertragsbestandteil geworden. Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer damit rechnen, dass ein Arbeitgeber auf die für ihn geltenden oder die betrieblich und fachlich einschlägigen Tarifverträge verweist (vgl. z. B. BAG 10. Dezember 2008 – 4 AZR 801/07 – Rn. 42, BAGE 129, 1). Insbesondere arbeitsvertragliche Bezugnahmen auf tarifliche Regelwerke, auch wenn sie dynamisch ausgestaltet sind, entsprechen einer im Arbeitsrecht gebräuchlichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien eines auf die Zukunft gerichteten Arbeitsverhältnisses.

d) Die vorformulierten Vertragsklauseln stellen keinen Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB dar, weil damit das Tabellenentgelt gemäß der Anlage zu § 15 TVöD umgangen werde. Der Anwendungsbereich des § 306a BGB ist nicht eröffnet.

aa) Nach § 306a BGB finden die Vorschriften der §§ 305 bis 310 BGB auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Verwender missbräuchlich interne Anweisungen nutzt, um so Allgemeine Geschäftsbedingungen zu vermeiden und der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB zu entgehen, oder Gestaltungen des Vereins- und Gesellschaftsrechts benutzt, auf die gemäß § 310 Abs. 4 BGB die §§ 305ff BGB nicht anzuwenden sind (vgl. z.B.: MüKo-Basedow, 7. Aufl., 2016, § 306a BGB, Rn. 3).

bb) Vorliegend werden mit den vorformulierten Vertragsklauseln im Arbeitsvertrag der Parteien die Vorschriften der §§ 305 bis 310 BGB gerade nicht umgangen. Der Arbeitsvertrag enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen, auf die die §§ 305ff BGB anwendbar sind.

Sofern der Kläger meint, dass über den durch die Verweisungsklausel anwendbaren TV-Zukunft Fraport nicht wirksam vom TVöD abgewichen werde könne, ist dies keine Frage des Umgehungsverbotes nach § 306a BGB.

e) Weder wird der Kläger durch die §§ 2 und 5 des Arbeitsvertrages unangemessen benachteiligt noch verstößt die Bezugnahmeklausel in § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

aa) Eine Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerkes ist dem geltenden Recht nicht fremd und führt für sich genommen nicht zur Intransparenz. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass er wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. z.B. BAG 23. Juli 2014 – 7 AZR 771/12 – Rn. 25, BAGE 148, 357 = NZA 2014, 1341; BAG 24. September 2008 – 6 AZR 76/07 – Rn. 30, BAGE 128/73ff = NZA 2009, 154 mwN.). Dagegen ist unerheblich, dass bei Vertragsschluss noch nicht absehbar ist, welchen zukünftigen Inhalt die in Bezug genommenen Tarifregelungen haben werden. Denn die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung geltenden, in Bezug genommenen Regelungen sind bestimmbar. Dies genügt zur Wahrung des Transparenzgebots für Klauseln die auf bestimmte bzw. bestimmbare Tarifverträge verweisen (so ausdrücklich BAG 13. März 2003 – 5 AZR 954/11 – Rn. 30, BAGE 144, 306 = NZA 2013, 680, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Auch mehrstufige Verweisungen sind im Arbeitsrecht üblich. Ein Tarifvertrag, der einzelvertraglich dynamisch in Bezug genommen worden ist, kann seinerseits auf weitere, nicht statische Rechtsquellen verweisen (BAG 21. November 2012 – 4 AZR 85/11- Rn. 36, BAGE 144, 36 = DB 2013, 999).

bb) Unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze liegt vorliegend kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, weil die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung geltenden, in Bezug genommenen Regelungen jedenfalls bestimmbar sind. Hierauf hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen.

cc) Soweit der Kläger demgegenüber meint, die Bezugnahme in Ziffer 2 des Arbeitsvertrages sei intransparent, weil nicht darauf hingewiesen werde, dass die Vergütung nicht nach dem TVöD, sondern nach dem TV-Zukunft Fraport erfolge, vermag dies nicht zu überzeugen.

Einerseits bleibt es bei den obigen Ausführungen, dass zur Wahrung des Transparenzgebotes genügt, dass die Klausel auf bestimmbare Tarifverträge verweist und andererseits wird in § 5 des Arbeitsvertrages gerade ausdrücklich erwähnt, dass die Eingruppierung nach dem TV-Zukunft Fraport erfolgt und “zur Abgrenzung der regulären TVöD-Tabelle (…) bei der Entgeltabrechnung der Entgeltgruppe der Buchstabe “n” nachgestellt” wird. Spätestens mit dieser Formulierung ist hinreichend klar gestellt, dass die Vergütung der Arbeitnehmer nicht aufgrund der regulären TVöD-Tabelle, sondern aufgrund von Sonderregelungen erfolgt.

2. Die Verweisungsklausel in § 2 des Arbeitsvertrages führt zur Anwendbarkeit von § 3 TV-Zukunft Fraport auf das Arbeitsverhältnis der Parteien mit der Folge, dass der Kläger entsprechend der dort festgehaltenen Entgelttabelle und nicht wie von ihm begehrt nach den Entgeltgruppen des TVöD-F zu vergüten ist.

a) Der Kläger ist den Ausführungen des Arbeitsgerichts dazu, dass er nach § 1 des TV-Zukunft Fraport dessen Anwendungsbereich und der Definition der Neuanstellung nach § 2 TV-Zukunft Fraport unterfällt, im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten. Ebenso ist er den Ausführungen zur Wirksamkeit der Stichtagsregelung in § 2 TV-Fraport nicht entgegengetreten. Insoweit bleibt es bei der Bezugnahme auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Urteil. Gesonderter Ausführungen hierzu seitens des Berufungsgerichts bedarf es nicht.

b) Soweit der Kläger im Berufungsverfahren die Rechtsauffassung vertritt, der TV-Zukunft Fraport treffe ausweislich seines § 3 Abs. 1 lediglich hinsichtlich der Entgeltgruppen 2 bis 4 des TVöD-F von diesem abweichende Reglungen, so dass der Kläger nicht erfasst werde, überzeugt dies nicht.

Insoweit ist der Wortlaut des § 3 TV-Zukunft Fraport klar und trägt die Rechtsauffassung des Klägers nicht. Denn bereits nach seinem Wortlaut befasst sich § 3 Abs. 1 TV-Zukunft Fraport mit der Vergütungshöhe der Arbeitnehmer, die gemäß seiner §§ 1 und 2 von seinem Anwendungsbereich erfasst werden. Dagegen befasst sich § 3 Abs. 3 TV-Zukunft Fraport mit deren Eingruppierung. Dieser verweist in seinem Unterabsatz 1 hinsichtlich der Eingruppierung der Entgeltgruppen 2 bis 4 auf die Anlage zum TV-Zukunft Fraport (welche in der Berufungsverhandlung als Bl. 672 d. A. zur Akte gereicht wurde). In seinem Unterabsatz 2 ist die Eingruppierung für die Entgeltgruppe 5 erfasst. In dieser Entgeltgruppe 5 ist der Kläger eingruppiert.

b) Auch soweit der Kläger meint, angesichts der positiven Jahresergebnisse der Beklagten von 2003 bis 2014 widerspreche es billigem Ermessen gemäß § 315 BGB einseitig über Spezialtarifverträge Vergütungen von Arbeitnehmern abzusenken, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung.

§ 315 BGB ist vorliegend nicht einschlägig, da er die Ausübung eines einzelvertraglichen einseitigen Leistungsbestimmungsrechts regelt.

3. Entgegen der vom Kläger geäußerten Rechtsauffassung steht der Geltung des TV-Zukunft Fraport auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht entgegen, dass dieser wegen Mängeln unwirksam wäre und er konnte trotz Bestehen des TVöD-F geschlossen werden. Ebenso wenig steht der

a) Der TV-Zukunft ist wirksam zustande gekommen. Sowohl ver.di, als auch die Beklagte und der KAV Hessen waren bei Abschluss des Tarifvertrages ordnungsgemäß vertreten. Insoweit ist spätestens in der Berufungsverhandlung unstreitig geworden, dass lediglich eine Version des TV-Zukunft Fraport unterzeichnet wurde und mehrere Originale erstellt wurden.

aa) Auf das Zustandekommen eines Tarifvertrages finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Abschluss von Verträgen Anwendung. Eine wirksame Vertretung setzt nach § 164 Abs. 1 BGB voraus, dass der Vertreter – neben der Bevollmächtigung zur Abgabe der Willenserklärung – erkennbar im Namen des Vertretenen gehandelt hat.

bb) Die Beklagte konnte mit der KAV Hessen und der Gewerkschaft ver.di den TV-Zukunft Fraport als firmenbezogenen Tarifvertrag, der durch die beiden Vertragspartner auf Arbeitgeberseite gleichzeitig “Firmentarifvertrag” und “firmenbezogener Verbandstarifvertrag” ist, wirksam abschließen. Denn nach § 2 Abs. 1 TVG ist ein Arbeitgeber unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem Arbeitgeberverband tariffähig. Trotz Verbandszugehörigkeit und eines für ihn gültigen Verbandstarifvertrages kann ein Arbeitgeber einen konkurrierenden oder ergänzenden Firmentarifvertrag abschließen (vgl. dazu bereits BAG 16. November 2011 – 4 AZR 856/09 – Rn. 21, NZA-RR 2012, 308, [BAG 16.11.2011 – 4 AZR 856/09] mwN).

cc) Der KAV Hessen war bei Unterzeichnung des TV-Zukunft Fraport nach seiner Satzung ordnungsgemäß vertreten.

Beim KAV Hessen führt nach § 12 Abs. 1 seiner Satzung der Vorstand die Geschäfte des Vereins. Jedes Vorstandsmitglied hat nach § 12 Abs. 1 Satz 3 der Satzung Einzelvertretungsbefugnis. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der TV-Zukunft für den KAV Hessen von dessen beiden damaligen Vorstandsmitgliedern Frau H und Herr I unterzeichnet wurde.

Soweit der Kläger demgegenüber beanstandet, dass nach § 12 Abs. 2 Unterabs. 3 der Satzung des KAV Hessen Tarifverträge vom Präsidenten und vom Verbandsgeschäftsführer gemeinsam zu unterzeichnen sind, ist diese Vorschrift für die wirksame Vertretung des KAV Hessen beim Abschluss von Tarifverträgen nicht einschlägig. Dies ergibt sich bereits aus dem Einleitungssatz von § 12 Abs. 2. Danach beziehen sich die in § 12 Abs. 2 der Satzung getroffenen Regelungen auf das Innenverhältnis des Verbandes.

dd) Auch ver.di war bei Abschluss des TV-Zukunft Fraport ordnungsgemäß vertreten.

Nach § 42 Nr. 3 der Satzung der Gewerkschaft ver.di hat der Bundesvorstand die Stellung eines Vorstands im Sinne von § 26 BGB und vertritt die Gewerkschaft ver.di gerichtlich und außergerichtlich. Dabei erfolgt die Vertretung der Gewerkschaft ver.di durch zwei Mitglieder des Bundesvorstandes gemeinschaftlich (wegen des Wortlautes von § 42 der Satzung wird auf Bl. 333 d. A. Bezug genommen).

Ver.di war bei Unterzeichnung des TV-Zukunft Fraport ordnungsgemäß von zwei Mitgliedern seines Bundesvorstandes vertreten. Denn zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass die den TV-Zukunft Fraport seitens der Gewerkschaft unterzeichnenden Herren F und G 2009 und 2010 Mitglieder des Bundesvorstandes von ver.di waren.

ee) Nachdem der Kläger in der Berufungsverhandlung sein Vorbringen, dass die Beklagte 220.000,00 Euro an den Kommunalen Arbeitgeberverband gezahlt habe, damit dieser den TV-Zukunft Fraport anschließend unterzeichne, nicht aufrechterhalten hat, ist der entgegenstehende Vortrag der Beklagten, dass es sich bei der Zahlung um eine Verbandsstrafe des Arbeitgeberverbandes gehandelt habe wegen des Abschlusses des TV Sonderregelung, unstreitig geworden. Damit besteht aus Sicht des Berufungsgerichts kein Anlass mehr, wegen der Zahlung der Beklagten an der Wirksamkeit des TV-Zukunft Fraport zu zweifeln.

ff) Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung, steht der Wirksamkeit des TV-Zukunft Fraport nicht entgegen, dass – wie er behauptet – die Tarifkommission von ver.di entgegen der ver.di-Tarifrichtlinien nicht zugestimmt hätte, das Präsidium des KAV Hessen nicht zu dem Tarifvertrag getagt hätte oder er gegen § 6 der Satzung des KAV Hessen verstoße.

Denn “etwaige Mängel bei der innerverbandlichen Willensbildung der am Tarifabschluss beteiligten Gewerkschaft führen nicht zur Unwirksamkeit des Vereinbarten. Das betrifft die von außen nicht kontrollierbare Einhaltung von Verfahrensvorgaben zur internen Willensbildung ebenso wie die Einhaltung von über die Satzung hinausgehenden Vorgaben zur Unterschriftsleistung durch interne “Tarifrichtlinien”, denen vorliegend offenbar durch weitere Unterschriften entsprochen worden ist. Ohne Belang für die formale Wirksamkeit des mit dem kommunalen Arbeitgeberverband und der Beklagten abgeschlossenen Rechtsgeschäfts Tarifvertrag ist schließlich auch die interne Entscheidung des Kontroll- und Beschwerdeausschusses der Gewerkschaft ver.di” (so wörtlich bereits BAG 16. November 2011 – 4 AZR 856/09 – Rn. 24, NZA-RR 2012, 308 [BAG 16.11.2011 – 4 AZR 856/09]). Diesen Ausführungen, die sich ebenfalls auf einen von der Beklagten, dem KAV Hessen und ver.di abgeschlossenen Tarifvertrag bezogen, schließt sich die erkennende Kammer an.

Auch aus § 68 der ver.di Satzung folgt nichts anderes. Diese Vorschrift regelt lediglich den Ablauf der innergewerkschaftlichen Entscheidungsprozesse. Sie trifft hingegen keine Regelungen zu der Frage, wann vertretungsberechtigte Personen für ver.di Tarifverträge wirksam abschließen können. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die behauptete Nichtbefassung des Präsidiums des KAV Hessen mit dem TV-Zukunft Fraport. Auch diese betrifft lediglich die verbandsinternen Abläufe und hat für die Frage des wirksamen Abschlusses des Tarifvertrags keine Bedeutung (so auch LAG Hessen 18. September 2015 – 14 Sa 1241/14-). Auch ein evtl. Verstoß gegen § 6 der Satzung des KAV Hessen wäre für die Wirksamkeit des TV-Zukunft Fraport ohne Belang.

gg) Der TV-Zukunft Fraport ist auch nicht deshalb unwirksam, weil er mit Rückwirkung in Kraft gesetzt wurde.

(1) Unstreitig ist der TV-Zukunft Fraport nicht am 15. November 2009 von den Tarifvertragsparteien unterzeichnet worden. Vielmehr ist er von ver.di zwischen dem 28. Oktober und dem 29. November 2010, von der Beklagten am 3. Dezember 2010 und vom KAV Hessen am 16. Dezember 2010 unterschrieben worden. Seine Rückdatierung führt für sich genommen jedoch nicht zur Unwirksamkeit eines Tarifvertrags (Hess. LAG 13. Mai 2011 – 3 Sa 1167/10 – Rn. 129f, zitiert nach Juris; BAG 9. August 1995 – 6 AZR 1047/94 – Rn. 26ff, NZA 1996, 994 [BAG 09.08.1995 – 6 AZR 1047/94]).

(2) Die Grundsätze über eine rückwirkende Inkraftsetzung einer Tarifnorm sind hier nicht verletzt worden.

Für die Rückwirkung eines Tarifvertrags gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie für die Rückwirkung von Gesetzen. Grundsätzlich ist echte Rückwirkung aus rechtstaatlichen Gründen ausgeschlossen. Sie ist dann gegeben, wenn nachträglich regelnd in bereits abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen wird. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Norm unterworfenen mit einer Rückwirkung rechnen müssen (vergl. BAG 21. August 2007 – 3 AZR 102/06 – Rn. 27, AP Nr. 69 zu § 1 BetrVG Versorgungskassen; Hess. LAG 13. Mai 2011 – 3 Sa 1167/10 – Rn. 132, zitiert nach Juris). So liegt der Fall hier. Bereits in der Pressemitteilung vom 16. November 2009 (Bl. 239 – 240 d. A.) hat die Beklagte bekannt gemacht, dass Teil der Eckpunkte des neuen Tarifwerks die Einführung abgesenkter Entgeltregelungen für Neueinstellungen, insbesondere bei den Bodenverkehrsdiensten, ist. Damit bestehen im Hinblick auf Vertrauensschutzgesichtspunkte keine Bedenken gegen eine rückwirkende Inkraftsetzung des TV-Zukunft Fraport (so auch LAG Hessen 18. September 2015 – 14 Sa 1241/14 -).

b) Der TV-Zukunft Fraport ist auch nicht – wie der Kläger meint – deswegen unwirksam, weil dort eine von einem Verbandstarifvertrag abweichende Vereinbarung geschlossen wurde. Darauf, dass der allgemeine Verbandstarifvertrag TVöD-F keine Öffnungsklausel für einen Firmentarifvertrag oder firmenbezogenen Verbandstarifvertrag enthält, kommt es nicht an. Dies ist grundsätzlich von der Tarifautonomie gedeckt (BAG 16. November 2011 – 4 AZR 856/09 – Rn. 42, NZA-RR 2012, 308 [BAG 16.11.2011 – 4 AZR 856/09]).

4. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist der TV-Zukunft Fraport nicht nach § 158 Abs. 1 BGB nichtig. Insbesondere stand er nicht unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Tarifkommission von ver.di und des KAV Hessen. Eine solche Bedingung ergibt sich nicht Ziff. 12 des Eckpunktepapiers.

aa) Wie bereits ausgeführt, hängt die Wirksamkeit des TV-Zukunft Fraport nicht von der Zustimmung der Tarifkommission von ver.di und des KAV Hessen, vgl. B. II. 3. a), ab.

bb) Aus Ziff. 12 des Eckpunktepapiers ergibt sich bereits keine aufschiebende Bedingung iSd. § 158 Abs. 1 BGB.

Nach § 158 Abs. 1 BGB liegt eine aufschiebende Bedingung vor, wenn ein Rechtsgeschäft erst bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses wirksam werden soll. Eine solche aufschiebende Bedingung ergibt sich nicht aus Ziff. 12 des Eckpunktepapiers. Ziffer 12 des vorgelegten Eckpunktepapiers vom 15. November 2009 regelt keine Bedingungen für die Wirksamkeit eines noch abzuschließenden Tarifvertrags (zumal sich dann die Frage nach der Rechtsqualität einer solche “Bedingung” stellen würde), sondern Bedingungen für die verbindliche Zusage zum Abschluss eines Tarifvertrags.

5. Der TV-Zukunft Fraport ist daher auf das Arbeitsverhältnis des Klägers seit dessen Bestehen anwendbar und verdrängt seither – jedenfalls in seinem Regelungsbereich – als speziellere Regelung den TVöD-F.

Dem firmenbezogenen TV-Zukunft Fraport kommt als speziellere Regelung Vorrang vor dem nicht-firmenbezogenen, allgemeinen Verbandstarifvertrag TVöD-F zu. Dieser Vorrang gilt ohne Weiteres aufgrund der allgemeinen, das Tarifvertragsrecht beherrschenden Konkurrenzregeln (vgl. z.B. BAG 16. November 2011 – 4 AZR 856/09 – Rn. 42, NZA-RR 2012, 308 [BAG 16.11.2011 – 4 AZR 856/09]).

6. Dem Kläger steht die geltend gemachte Vergütung auf Basis der Entgeltgruppen des TVöD-F auch nicht nach Deliktsrecht oder nach Art. 3, 9 Abs. 3 GG, §§ 611 iVm. 612 Abs. 2 BGB zu.

a) Bezüglich des angenommenen Anspruchs aus Deliktsrecht behauptet der Kläger, dass spätestens bereits am 12. November 2009 zwischen den Herren B, C und D eine verbindliche Vereinbarung bezüglich der am 15. November 2009 abzuschließenden Tarifverträge – ua. der TV-Zukunft Fraport – verabredet worden sei. Nach dem klägerischen Vorbringen ist für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar, an welcher Stelle der Kläger einen Verstoß der Unterzeichner gegen die guten Sitten annimmt oder eine (konkludente) Verabredung, die internen Regularien nicht einzuhalten. Darüber hinaus wäre der Kläger insoweit – angesichts des Bestreitens der Beklagten – auch beweisbelastet.

b) Auch aus Art. 3, 9 Abs. 3 GG, §§ 611 iVm. 612 Abs. 2 BGB steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Er trägt insoweit vor, ihm stünde die geltend gemachte Vergütung nach E 6 Stufe 3 des TVöD-F zu, weil andere Lead-Agenten, die dieselbe Tätigkeit wie er ausüben und “nach dem TVöD-F behandelt” werden, entsprechend eingruppiert seien.

Es kann dahinstehen, ob andere bei der Beklagten tätige Lead-Agenten, die dieselbe Tätigkeit wie der ausüben und auf deren Arbeitsverhältnis der TVöD-F anwendbar ist, nach Vergütung nach E 6 TVöD-F entsprechende Vergütung erhalten, denn auf das Arbeitsverhältnis des Klägers ist – wie unter B. II. 1., 2., 3., 4. und 5. ausgeführt – der TVöD-F gerade nicht anwendbar. Der TVöD-F wird von der spezielleren Regelung des TV-Zukunft Fraport, zumindest in dessen Regelungsbereich, verdrängt.

7. In seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23. November 2015 hat der Kläger im Wesentlichen in Rechtsausführungen aus vorangegangenen Schriftsätzen wiederholt. Der Beklagten war insoweit kein Schriftsatznachlass zu bewilligen.

C. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 ZPO. Eine gesetzliche begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich.

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