LAG Hessen, 28.04.2016 – 9 Sa 1288/15

März 27, 2019

LAG Hessen, 28.04.2016 – 9 Sa 1288/15
Leitsatz:

Der zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) – vormals Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA) – und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB abgeschlossene Manteltarifvertrag Zeitarbeit vom 22. Juli 2003 berechtigt den Arbeitgeber nicht, verleihfreie Zeiten (Nichteinsatzzeiten) einseitig als Abzugsposition im Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers zu verbuchen. Diese Zeiten sind keine „Minusstunden“ im Sinne des MTV. Der Arbeitgeber kann die verleihfreie Zeit auch nicht einseitig zur Nichtarbeitszeit (Freizeit) machen.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 2015 – Aktenzeichen 9 Ca 4826/15 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin für Dezember 2014 und Januar 2015 insgesamt 96,45 Stunden gutzuschreiben.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug im Zusammenhang mit verleihfreien Zeiten über die Berechtigung der Beklagten zum Abzug von Stunden vom Arbeitszeitkonto der Klägerin.

Die Beklagte ist ein Zeitarbeitsunternehmen, das seinen Kunden (Entleihern) auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) Mitarbeiter auf Zeit überlässt.

Die am xx.xx 1975 geborene und unverheiratete Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 16. Februar 2008 auf Grundlage eines schriftlichen Anstellungsvertrages vom 13. Januar 2009 (Bl. 10-14 d.A.) als kaufmännische Sachbearbeiterin beschäftigt. Unter Ziffer 4 des Anstellungsvertrages ist eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich Pausen von 35 Stunden bzw. als monatliche Arbeitszeit 151,67 Stunden vereinbart. Auszugsweise ist des Weiteren im Arbeitsvertrag geregelt:

6. Arbeitszeitkonten

Die tatsächliche Arbeitszeit wird an die des Kundenbetriebes angepasst. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage richten sich nach den im jeweiligen Kundenbetrieb gültigen Regelungen bzw. Anforderungen des Kundenbetriebes.

Zum Ausgleich der monatlichen Abweichungen zwischen der nach Punkt 4 vereinbarten Arbeitszeit und der tatsächlichen Arbeitszeit wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. Einzelheiten regelt der Manteltarifvertrag.

17. Tarifvertrag

Im Übrigen gelten die von dem BZA (Bundesverband Zeitarbeit) mit dem DGB (Deutscher Gewerkschaftsbund) abgeschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, 9 Nr. 2 AÜG und zwar

– Manteltarifvertrag

– Entgeltrahmentarifvertrag

– Entgelttarifvertrag

19. Ausschlussfristen

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit (bei Ausscheiden ein Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) schriftlich geltend zu machen.

Lehnt die Gegenpartei den Anspruch schriftlich ab, so muss der Anspruch innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung bzw. dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht werden.

Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

Der zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) – vormals Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e. V. (BZA) – und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB – IG BCE, NGG, IG Metall, GEW, ver.di, IG Bau, EVG, GdP – abgeschlossene Manteltarifvertrag Zeitarbeit vom 22. Juli 2003 (im Folgenden: MTV), geändert durch Änderungstarifvertrag vom 17. September 2013 (Bl. 59 – 74 d.A.), hat unter anderem folgende Regelungen:

§ 4 VERTEILUNG DER ARBEITSZEIT/FLEXIBILISIERUNG

§ 4.1 Die tatsächliche Lage der Arbeitszeit wird an die des Kundenbetriebes angepasst. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage richten sich nach den im jeweiligen Kundenbetrieb gültigen Regelungen bzw. Anforderungen des Kundenbetriebes.

Umkleiden, Waschen sowie Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (z. B. Frühstücks-, Mittags-, Kaffeepausen) gelten nicht als Arbeitszeit, es sei denn, für die Arbeitnehmer im Entleihbetrieb gelten abweichende Regelungen.

§ 4.2 Zum Ausgleich der monatlichen Abweichungen zwischen der nach § 2 / § 3 vereinbarten individuellen regelmäßigen Arbeitszeit des Mitarbeiters und der tatsächlichen Arbeitszeit nach § 4.1 wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. In das Arbeitszeitkonto können Plus- und Minusstunden eingestellt werden.

§ 4.3 Plusstunden sind die über die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinaus entstandenen Arbeitsstunden. Minusstunden sind die unter der individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit liegenden Arbeitsstunden.

Das Arbeitszeitkonto darf max. 200 Plusstunden umfassen.

Zur Beschäftigungssicherung kann das Arbeitszeitkonto bei saisonalen Schwankungen im Einzelfall bis zu 230 Plusstunden umfassen.

Beträgt das Guthaben mehr als 150 Stunden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die über 150 Stunden hinausgehenden Plusstunden inklusive der darauf entfallenden Sozialversicherungsabgaben gegen Insolvenz zu sichern und die lnsolvenzsicherung dem Mitarbeiter nachzuweisen. Ohne diesen Nachweis darf das Arbeitszeitkonto abweichend von Abs. 2 und 3 max. 150 Stunden umfassen und der Mitarbeiter ist nicht verpflichtet, über 150 Stunden hinausgehende Plusstunden zu leisten.

Bei Teilzeitbeschäftigung werden die vorgenannten Obergrenzen des Arbeitszeitkontos im Verhältnis zur arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeitangepasst. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung erst ab einem Guthaben von 150 Stunden bleibt hiervon unberührt.

Durch Feiertage ausgefallene Arbeitsstunden werden in Höhe der ausgefallenen Arbeitszeit entsprechend der Arbeitszeitverteilung gemäß § 4.1 auf das Arbeitszeitkonto gebucht.

§ 4.4 Das Arbeitszeitkonto ist spätestens nach 12 Monaten auszugleichen.

Ist der Zeitausgleich in diesem Zeitraum nicht möglich, ist er in den folgenden drei Monaten vorzunehmen. Dazu hat der Arbeitgeber mit dem betroffenen Mitarbeiter spätestens nach Ablauf der 12 Monate gemäß Abs. 1 eine entsprechende Vereinbarung zu treffen mit dem Ziel, einen vollständigen Zeitausgleich vorzunehmen.

Ist auch in diesem Zeitraum der Zeitausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich, kann ein Übertrag in den nächsten Ausgleichszeitraum mit maximal 150 Stunden (bei Teilzeitbeschäftigung anteilig) erfolgen. Die darüber hinausgehenden Stunden sind in Geld auszugleichen.

Die Übertragung dieser Zeitguthaben erfolgt im Rahmen der Zeitkontengrenzen gemäß § 4.3 und weitet diese nicht aus.

§ 4.5 Der Ausgleich der Zeitkonten erfolgt in der Regel durch Freizeitentnahme nach folgenden Maßgaben:

a) Nach Vereinbarung mit dem Mitarbeiter ist jederzeit ein Ausgleich der Plusstunden durch Freizeit möglich.

b) Der Mitarbeiter kann verlangen, während der Einsatzzeit beim Kunden je 35 Plusstunden einen Arbeitstag aus dem Zeitkonto in Freizeit zu erhalten. Dieser Anspruch kann nur einmal je Kalendermonat für max. zwei Arbeitstage geltend gemacht werden.

Voraussetzung für diesen Anspruch ist die Einhaltung einer Ankündigungsfrist von einer Woche.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Freizeitverlangen aus dringenden betrieblichen Gründen zu widersprechen.

Als dringender betrieblicher Grund in diesem Sinne gilt die Ablehnung des Kundenbetriebes, soweit kein Ersatzmitarbeiter zur Verfügung steht.

Im Falle der Ablehnung des Freistellungsantrags hat der Mitarbeiter Anspruch auf eine verbindliche Vereinbarung über die spätere Lage der beantragten Freistellungstage.

c) Aufgrund einer Vereinbarung zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber können weitere Freistellungstage in einem Monat festgelegt oder Freistellungstage mehrerer Monate zusammengefasst werden.

d) Durch Vereinbarung zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber können im Ausgleichszeitraum bis zu 70 Stunden aus dem Zeitkonto in Geld ausgeglichen werden.

e) Auf Verlangen des Mitarbeiters werden Stunden aus dem Arbeitszeitkonto, die über 105 Plusstunden hinausgehen, ausbezahlt. Bei Teilzeitbeschäftigten richtet sich die Anzahl der Plusstunden anteilig nach der jeweils arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

f) Eine vom Mitarbeiter beanspruchte Freistellung zum Abbau von Guthabenstunden aus dem Arbeitszeitkonto wird nicht durch Zuteilung eines neuen Einsatzes unterbrochen.

Bei Arbeitsunfähigkeit während eines beanspruchten Freizeitausgleichs werden Zeiten auf das Arbeitszeitkonto rückübertragen.

§ 4.6 Im Falle des Ausscheidens des Mitarbeiters ist der Saldo auf dem Arbeitszeitkonto wie folgt auszugleichen: Plusstunden werden abgegolten, Minusstunden werden bei Eigenkündigung des Mitarbeiters bzw. außerordentlicher Kündigung bis zu 35 Stunden verrechnet, soweit eine Nacharbeit betrieblich nicht möglich ist.

§ 6 MEHRARBEIT

Mehrarbeitsstunden sind die Arbeitsstunden, die zusätzlich geleistet werden und die nicht an der tatsächlichen Arbeitszeit im Kundenbetrieb orientiert über die nach §§ 2 bis 4 festgelegte individuelle regelmäßige Arbeitszeit hinaus angeordnet werden.

§ 9 BEGRÜNDUNG/BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES

§ 9.6 Nach Ausspruch einer Kündigung ist der Arbeitgeber berechtigt, den Mitarbeiter unter Fortzahlung seines Entgeltes und unter Anrechnung etwaiger Urlaubsansprüche und Guthaben aus dem Arbeitszeitkonto freizustellen. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung ist eine Freistellung zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur mit Zustimmung des Mitarbeiters möglich.

§ 16 AUSSCHLUSSFRISTEN

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.

Lehnt die Gegenpartei die Ansprüche schriftlich ab, sind die Ansprüche innerhalb einer weiteren Ausschlussfrist von drei Monaten ab Zugang der schriftlichen Ablehnung gerichtlich geltend zu machen.

Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

Die Beklagte hat für die Klägerin ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. Dieses Arbeitszeitkonto (Auszug für das Jahr 2014, Bl. 6 der beigezogenen Akte des Verfahrens 9 Sa 1287/15) wies Anfang Dezember 2014 ein Guthaben aus.

In der Zeit vom 22. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2014 hatte die Beklagte für die Klägerin keinen Arbeitseinsatz. Hierfür verbuchte sie 27,57 Stunden als “Abbau” in das Arbeitszeitkonto der Klägerin. In der Verdienstabrechnung für Dezember 2014 wies die Beklagte neben 78 Stunden Zeitlohn, 32,10 Stunden Lohnfortzahlung und 14 Stunden Feiertagsentgelt (insgesamt sind dies 124,10 Stunden) an “AZK Minderarbeitszeit” 27,57 Stunden aus, die die Beklagte aus der Differenz zur Sollarbeitszeit von 151,67 (151,67 ./. 124,10 = 27,57) errechnete. Auf die Verdienstabrechnung für den Monat Dezember 2014 (Bl. 75 d.A.) wird Bezug genommen, in der unter der Lohnart 0227 “AZK Minderarbeitszeit” ein Betrag von € 309,34 brutto angeführt wird.

Das Arbeitszeitkonto der Klägerin wies zu Beginn des Jahres 2015 einen Vorjahresstand von 34,34 Stunden als Guthaben aus; auf den Auszug aus dem Arbeitszeitkonto der Klägerin (Bl. 146 d.A.) wird Bezug genommen. In der Zeit vom 2. Januar 2015 bis 13. Januar 2015 hatte die Beklagte wiederum keinen Arbeitseinsatz für die Klägerin, wofür die Beklagte 68,88 Stunden als “Abbau” in das Arbeitszeitkonto verbuchte. Das Arbeitszeitkonto wies Ende Januar 2015 daraufhin einen Minusstand in Höhe von “-34,54” (Guthaben aus dem Vorjahr 34,34 Stunden abzüglich Abbau für die Zeit vom 2. Januar 2015 bis 13. Januar 2015 in Höhe von 68,88 Stunden) aus.

In der Verdienstabrechnung für Januar 2015 wies die Beklagte neben 75,79 Stunden Urlaubsentgelt und 7 Stunden Feiertagsentgelt (= 82,79) an “AZK Minderarbeitszeit” 68,88 Stunden aus, die die Beklagte aus der Differenz zur Sollarbeitszeit von 151,67 (151,67 ./. 82,79 = 68,88) errechnete. Auf die Verdienstabrechnung für den Monat Januar 2015 (Bl. 76 d.A.) wird Bezug genommen, in der unter der Lohnart 0227 “AZK Minderarbeitszeit” ein Betrag von € 772,83 brutto angeführt wird.

Mit außergerichtlichem Schreiben vom 23. April 2015 (Bl. 8, 9 d.A.) forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos auf, die Minusstunden für Dezember 2014 von 27,57 sowie die Minusstunden aus Januar 2015 von 68,88 ihrem Arbeitszeitkonto wieder gutzuschreiben.

Mit der am 13. Juli 2015 beim Arbeitsgericht Frankfurt eingegangenen und der Beklagten am 18. Juli 2015 (Bl. 16 d.A.) zugestellten Klage hat die Klägerin die Gutschreibung auf ihrem Arbeitszeitkonto von 96,45 Arbeitsstunden verlangt.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe ihrem Arbeitszeitkonto ohne rechtlichen Grund für Dezember 2014 27,57 Stunden und für Januar 2015 68,88 Stunden abgezogen. Diese seien ihrem Arbeitszeitkonto wieder gutzuschreiben.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin 96,45 Arbeitsstunden gutzuschreiben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der MTV lasse das Einstellen von Minusstunden zum Ausgleich von verleihfreien Zeiten in das Arbeitszeitkonto zu. Die Beklagte ist der Ansicht, sowohl der Arbeitsvertrag vom 13. Januar 2009 in Ziffer 6 als auch § 4.2 Satz 2 MTV seien so auszulegen, dass auch eine Einstellung von Minusstunden für Zeiten des Nichteinsatzes des Arbeitnehmers möglich sei. Das Abfedern von Spitzenzeiten, in denen Überstunden anfallen, und die Flexibilisierung der Arbeitszeit seien legitime Anliegen des Verleihers, die nicht nur allein dem Arbeitgeberinteresse dienen, sondern zugleich die Kontinuität der Vergütung des Arbeitnehmers sichern und damit vor allem zur Sicherung von unbefristeten Arbeitsplätzen führten. Es sei der erklärte Wille der Tarifvertragsparteien DGB und BAP bei der Schaffung von Arbeitszeitkontenregelungen gewesen, diesem beschäftigungssichernden Aspekt Rechnung zu tragen. Das Einstellen von Minusstunden in das Arbeitszeitkonto aufgrund von verleihfreien Zeiten verstoße nicht gegen § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG. Der Vergütungsanspruch der Klägerin sei durch die tarifvertraglichen und arbeitsvertraglichen Regelungen zur Verrechenbarkeit von Plus- und Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto nicht abbedungen worden.

Mit Urteil vom 5. Oktober 2015 hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Arbeitsgericht ist in seiner Begründung davon ausgegangen, dass sich ein Anspruch der Klägerin auf Gutschrift von Arbeitsstunden nicht aus § 611 BGB i.V.m. § 615 Abs. 1 Satz 1 BGB analog ergebe, vielmehr sei die Beklagte berechtigt gewesen, für die Nichteinsatzzeiten der Klägerin in den Monaten Dezember 2014 und Januar 2015 Minusstunden in das Arbeitszeitkonto der Klägerin einzustellen. Die Berechtigung hierzu ergebe sich aus § 6 des Arbeitsvertrags i.V.m. § 4.2 des MTV. In diesen Regelungen werde nicht unterschieden, aus welchem Grund Minusstunden anfallen, so dass das Gericht davon ausgehe, dass jegliche Art von Minusstunden, auch diejenigen, die durch Nichteinsatzzeiten der Klägerin entstanden seien, hierunter fallen. Zudem verstoße die Verrechnung von den Minusstunden mit den Plusstunden nicht gegen § 4.4 und § 4.5 MTV. Die Ausgleichsregelung der Guthabenzeitkonten führe nicht zu der Annahme, dass dem Arbeitnehmer die Verfügungsgewalt über das Arbeitszeitkonto im Hinblick auf die Plusstunden vollumfänglich zustehen sollte. Er habe nur für einen geringen Anteil der aufgelaufenen Plusstunden die Verfügungsgewalt. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien könne der Arbeitgeber über die restlichen Plusstunden insoweit mitverfügen, als diese zum Ausgleich von einsatzfreien Zeiten zur Verfügung stehen sollten. Zudem verstoße die Regelung in § 6 des Arbeitsvertrages i.V.m. § 4.3 bis 4.5 MTV nicht gegen § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG. § 615 Satz 1 BGB sichere nicht den Anspruch auf Beibehaltung der bereits geleisteten Überstunden. Die Klägerin habe auch für die Zeit des Nichteinsatzes ihre vertragsgemäße Vergütung weiter erhalten.

Gegen das ihr am 16. Oktober 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. November 2015 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund am 2. Dezember 2015 eingegangenen Antrags erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 22. Januar 2016 am 22. Januar 2016 begründet.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Einrichtung von Arbeitszeitkonten sei nach dem MTV prinzipiell zwar zulässig. Die Regelung des § 4.2 MTV sei allerdings so auszulegen, dass es nicht zulässig sei, von diesem Konto Zeiten abzuziehen, in denen der Verleiher keinen Auftrag habe, der es ihm ermöglicht, den Leiharbeitnehmer an einen Entleiher auszuleihen und hierfür Entgelt zu erzielen. Die Vorschrift des § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG wolle verhindern, dass der Verleiher sein unternehmerisches Risiko, den Leiharbeitnehmer nicht beschäftigen zu können, auf den Arbeitnehmer abwälze. Der Verleiher habe nur ein einziges unternehmerisches Risiko, nämlich den Leiharbeitnehmer nicht beschäftigen zu können, weil kein Entleiher Bedarf an Arbeitskräften habe. Letztlich sei der Entscheidung des LAG Berlin (LAG Berlin-Brandenburg vom 17. Dezember 2014 – 15 Sa 982/14 u.a., nach juris) zu folgen, dessen Rechtsauffassung sich die Klägerin zu Eigen mache.

Darüber hinaus vertritt die Klägerin die Auffassung, dass es gerade nicht der Wille beider Vertragsparteien gewesen sei, ein Arbeitszeitkonto auch dazu zu nutzen, verleihfreie Zeiten mangels fehlenden Auftrags mit Zeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto zu verrechnen. Zudem würde eine Verrechnung bei nicht bestehenden Zeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto dazu führen, dass der Arbeitnehmer Stunden unbezahlt nacharbeiten müsste, um zurück auf “Null” zu kommen. Es könne nicht vom Zufall abhängig gemacht werden, ob ein Leiharbeitnehmer gerade Zeitguthaben oder Zeitschulden auf dem Arbeitszeitkonto habe. Es müsse generell verboten sein, Zeiten des Nichteinsatzes auf dem Arbeitszeitkonto als Minus zu berücksichtigen.

Zu Recht habe deshalb auch die Gewerkschaft ver.di in ihrer Kommentierung zu den Tarifverträgen Zeitarbeit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es dem Arbeitgeber verboten sei, Minusstunden anzurechnen, wenn keine Einsatzmöglichkeit bestehe. Die Klägerin nimmt Bezug auf die Kommentierung Tarifverträge Zeitarbeit (Bl. 128 -129 R. d.A.).

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 2015 – Aktenzeichen 9 Ca 4826/15 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin 96,45 Stunden gutzuschreiben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt unter Verweis auf ihr erstinstanzliches Vorbringen die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen vom 22. Januar 2016 (Bl. 125 ff. d.A.) und vom 25. Februar 2016 (Bl. 136 ff. d.A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 28. April 2016 (Bl. 144, 145 d.A.) verwiesen. Das Verfahren der Parteien – Aktenzeichen 9 Sa 1287/15 – war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 2015 – Aktenzeichen 9 Ca 4826/15 – ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. a und b ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht im Sinne von §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, 519 ZPO eingelegt worden.

Die Berufung ist auch form- und fristgerecht im Sinne von §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 und 5 ArbGG, 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet worden. Sie genügt den inhaltlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung.

II.

Die Berufung ist begründet. Die Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.). Die Beklagte ist verpflichtet, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin für Dezember 2014 und Januar 2015 insgesamt 96,45 Stunden wieder gutzuschreiben.

1.

Die Klage ist als Leistungsklage zulässig.

Der Antrag der Klägerin, ihrem Arbeitszeitkonto 96,45 Stunden gutzuschreiben, ist hinreichend bestimmt. Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto eine bestimmte Stundenzahl “gutzuschreiben” ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto führt und bei diesem die begehrte Zeitgutschrift der Rückgängigmachung der Streichung eines Zeitguthabens dient (BAG, Urteil vom 21. März 2012 – 5 AZR 676/11, nach juris). Eine weitere Konkretisierung des Leistungsbegehrens, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift zu erfolgen hat (Gutschrift in der Spalte X oder bei einem bestimmten Saldo, vgl. BAG, Urteil vom 10. November 2010 – 5 AZR 766/09, nach juris), ist nicht erforderlich. Im Streitfall soll die begehrte Zeitgutschrift der Rückgängigmachung der Streichung eines Zeitguthabens für die Monate Dezember 2014 und Januar 2015 dienen und die von der Beklagten auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin vorgenommene Kürzung ungeschehen machen. Die begehrte Gutschrift kann nur auf eben diesem Arbeitszeitkonto der Klägerin erfolgen (vgl. dazu BAG, Urteil vom 21. März 2012 – 5 AZR 676/11, nach juris). Zur Individualisierung hat das Berufungsgericht im Wege der Auslegung des Klageantrags bei der Tenorierung die Zusätze der Monate “Dezember 2014 und Januar 2015” aufgenommen.

2.

Die Klage ist begründet.

Die Beklagte war nicht berechtigt, das Zeitguthaben der Klägerin auf ihrem Arbeitszeitkonto für Dezember 2014 um 27,57 Stunden und für Januar 2015 um 68,88 Stunden auf (Stand Januar 2015) “-34,54” zu kürzen. Für die Beklagte bestand weder nach dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 13. Januar 2009 noch nach dem Manteltarifvertrag die rechtliche Möglichkeit einer Kürzung des Zeitguthabens und zudem – für Januar 2015 – einer Kürzung unter “Null” in den Minusbereich. Zudem spricht vieles dafür, dass eine – nach Ansicht der Kammer nicht existente – Regelung im MTV, wonach verleihfreie Zeiten als Nichteinsätze durch Abzug von Stunden seitens des Arbeitgebers vom Arbeitszeitkonto unabhängig vom Stand des Arbeitszeitkontos eingebracht werden könnten, unzulässig wäre. Die Wiedergutschrift der Stunden musste die Klägerin auch nicht nach dem MTV gesondert zur Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist geltend machen. Nichtsdestotrotz hat die Klägerin die Ausschlussfristen eingehalten.

Dieses Entscheidungsergebnis beruht im Einzelnen auf folgenden Erwägungen:

a) Die Beklagte war und ist weder nach dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 13. Januar 2009 noch nach dem MTV berechtigt, das streitgegenständliche Zeitguthaben der Klägerin im Dezember 2014 durch Verbuchung der einsatzfreien Zeiten der Klägerin in der Zeit vom 22. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2014 zu streichen und im Januar 2015 für den Zeitraum 2. Januar 2015 bis 13. Januar 2015 als Negativstunden mit der Folge eines Negativsaldos in das Arbeitszeitkonto einzubringen. Infolgedessen ist sie verpflichtet, diese Stunden dem Arbeitszeitkonto der Klägerin wieder zuzuführen, also “gutzuschreiben”.

b) Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 13. Januar 2009 räumt der Beklagten nicht die Berechtigung ein, Nichteinsatzzeiten als Abzugsposition im Arbeitszeitkonto der Klägerin zu verbuchen. Unter Ziffer 6 ist lediglich aufgenommen, dass ein Arbeitszeitkonto eingerichtet wird, und zwar zum Ausgleich der monatlichen Abweichung zwischen der vereinbarten Arbeitszeit (nach Ziffer 4 151,67 Stunden monatlich) und der tatsächlichen Arbeitszeit. Einzelheiten, so heißt es weiter, regelt der Manteltarifvertrag.

c) Der MTV berechtigt die Beklagte allerdings ebenfalls nicht, verleihfreie Zeiten (Nichteinsatzzeiten) einseitig als Abzugsposition im Arbeitszeitkonto der Klägerin zu verbuchen. Diese Zeiten sind bereits keine “Minusstunden” im Sinne des MTV. Die Beklagte kann die verleihfreie Zeit auch nicht einseitig zur Nichtarbeitszeit (Freizeit) machen.

aa) Das Führen des Arbeitszeitkontos selbst ist nicht zu beanstanden. Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestandes (z.B. § 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EFZG, § 1 BUrlG) nicht erbringen musste. In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass wegen dieser Dokumentationsfunktion der Arbeitgeber nicht ohne Befugnis korrigierend in ein Arbeitszeitkonto eingreifen darf. Neben der materiellrechtlichen Rechtfertigung muss die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrundeliegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) dem Arbeitgeber überhaupt die Möglichkeit eröffnen, in das Arbeitszeitkonto eingestellte und damit grundsätzlich streitlos gestellte Arbeitsstunden zu streichen (BAG, Urteil vom 21. März 2012 – 5 AZR 676/11, nach juris).

bb) Der MTV erlaubt der Beklagten nicht, in das Arbeitszeitkonto einzugreifen und verleihfreie Zeiten als Abzugsposten zu buchen. Die Beklagte kann auch in diesem Zusammenhang nicht damit gehört werden, dass es erklärter Wille der Tarifvertragsparteien DGB und BZA bei der Schaffung der Arbeitszeitkontenregelung gewesen sei, dem beschäftigungssichernden Aspekt (Abfedern von Spitzenzeiten mit Überstunden und Flexibilisierung der Arbeitszeit) Rechnung zu tragen. Soweit der Vortrag der Beklagten dahingehend verstanden werden soll, dass von den beschäftigungssichernden Aspekten auch der Wille der Tarifvertragsparteien umfasst gewesen sein soll, unabhängig vom Stand des Arbeitszeitkontos verleihfreie Zeiten als “Minusstunden” in das Arbeitszeitkonto zu verbuchen, findet dieser Wille im MTV bereits keinen Niederschlag. Daher kann auch keine Auslegung in Betracht kommen.

(1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Ausgehend vom Tarifwortlaut ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Erlaubt der Tarifwortlaut kein abschließendes Ergebnis, so ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (BAG, Urteil vom 20. Januar 2009 – 9 AZR 677/07, nach juris).

(2) Die einseitige Verbuchung von einsatzfreien Zeiten hat in den tariflichen Normen des MTV allerdings bereits keinen Niederschlag gefunden.

(a) Verleihfreie Zeiten sind nämlich keine Minusstunden i.S.d. § 4.3 Satz 2 MTV. Unter § 4.3 ist eine Definition der Plusstunden und Minusstunden aufgenommen. Plusstunden sind die über die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinaus entstandenen Arbeitsstunden. Minusstunden (§ 4.3 Satz 2 MTV) sind die unter der individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit liegenden Arbeitsstunden. Der Zweck des Arbeitszeitkontos ist in § 4.2 MTV genannt: Zum Ausgleich der monatlichen Abweichung der nach § 2 / § 3 vereinbarten individuellen regelmäßigen Arbeitszeit des Mitarbeiters und der tatsächlichen Arbeitszeit nach § 4.1 wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. In das Arbeitszeitkonto können Plus- und Minusstunden eingestellt werden. Die tatsächliche Arbeitszeit ist in § 4.1 als Arbeitszeit bei dem jeweiligen Kundenbetrieb genannt. In § 4.1 ist weiter aufgenommen, dass die tatsächliche Lage der Arbeitszeit an die des Kundenbetriebes angepasst wird; Beginn und Ende richten sich ebenfalls nach der Arbeitszeit und den Regelungen bzw. Anforderungen des Kundenbetriebes.

Damit bestimmt der Tarifvertrag, dass während der Fremdfirmeneinsätze die Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers der Arbeitszeit im Kundenbetrieb anzugleichen ist und hier Plusstunden und Minusstunden entstehen können. In § 2 ist die arbeitsvertragliche individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit mit 151,67 Stunden angegeben, was einer wöchentlichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 35 Stunden entspricht. Allein die zusätzlichen Stunden im Kundenbetrieb (“tatsächliche Arbeitszeit nach § 4.1”) werden in das Arbeitszeitkonto als Plusstunden eingestellt. Die Minusstunden nach der Definition in § 4.3 können sich nur an dem in § 4.2 MTV definierten Zweck des Arbeitszeitkontos richten. Minusstunden sind Arbeitsstunden beim Kundenbetrieb unterhalb der individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit. Dass in das Arbeitszeitkonto Plus- und Minusstunden eingestellt werden können, führt nicht dazu, dass verleihfreie Zeiten zu Minusstunden werden.

Die Stunden aus dem Monat Dezember 2014 (27,57 Stunden) und aus dem Monat Januar 2015 (68,88 Stunden), die die Beklagte dem Arbeitszeitkonto der Klägerin abgezogen hat, sind unter Berücksichtigung dessen keine “Minusstunden” im Sinne des MTV. Sie können einseitig nicht als Abzug im Arbeitszeitkonto verbucht werden.

(b) Zur (einseitigen) Entnahme von Stunden für verleihfreie Zeiten schweigt der MTV hingegen, während er eine andere – nur am Ende des Arbeitsverhältnisses auftretende und damit seltenere – Konstellation der Freizeitentnahme ausdrücklich erwähnt. So ist nach § 9.6 MTV der Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung berechtigt, den Mitarbeiter unter Fortzahlung seines Entgelts und unter Anrechnung etwaiger Urlaubsansprüche und Guthaben aus dem Arbeitszeitkonto freizustellen. Im Fall einer betriebsbedingten Kündigung allerdings ist eine Freistellung zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur mit Zustimmung des Mitarbeiters möglich. Das heißt, der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer durch eine Alleinentscheidung einseitig nur mit den in § 9.6 MTV erwähnten Einschränkungen nach Ausspruch einer Kündigung unter Verrechnung mit Plusstunden freistellen. Damit hat der Tarifvertrag einen typischen und für den Arbeitgeber vorteilhaften Fall einer einseitigen “Freistellung” und “Verrechnung mit Nichteinsatzzeiten” ausdrücklich und klar geregelt. Den anderen typischen Fall während des bestehenden und nicht gekündigten Arbeitsverhältnisses, nämlich die (immer wieder auftretenden) Nichteinsatzzeiten zwischen zwei Fremdfirmeneinsätzen, findet hingegen überhaupt keine Erwähnung. Eine Vergleichbarkeit der beiden Konstellationen ist deshalb anzunehmen, weil es auch beim Abbau von Plusstunden in Nichteinsatzzeiten zwischen zwei Einsätzen nicht um Freizeit auf Wunsch des Arbeitnehmers geht (siehe auch Schüren, BB 2012, 1411, 1413).

(c) Soweit der MTV unter § 4.5 Möglichkeiten der Freizeitentnahme (zum Ausgleich der Zeitkonten) benennt, erfordern diese jedoch allesamt eine Vereinbarung oder das Verlangen des Mitarbeiters, mithin sein Zutun. So haben die Tarifvertragsparteien unter § 4.5 ausdrückliche Regelungen zum Ausgleich der Zeitkonten durch Freizeitentnahme geregelt: § 4.5 a), c) und d) setzt eine Vereinbarung zwischen dem Mitarbeiter und dem Arbeitgeber voraus, nach § 4.5 b) und e) reicht das Verlangen des Arbeitnehmers. Der “Normalfall” des Ausgleichs der Zeitkonten, also des Abbaus des Guthabens, sind damit Freistellungen auf Wunsch des Arbeitnehmers.

d) Eine der Regelung in § 4.5 MTV entsprechende Vereinbarung oder ein Verlangen der Klägerin auf Freizeitentnahme für die Zeiten vom 22. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2014 und vom 2. Januar 2015 bis 13. Januar 2015 liegen auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht vor. Weder hat die Klägerin für diese Zeiten Freizeit verlangt noch haben die Parteien eine entsprechende (ausdrückliche oder konkludente) Vereinbarung geschlossen. Diesbezüglich hat die Beklagte weder Behauptungen aufgestellt noch sind Anhaltspunkte ersichtlich. Vielmehr hat sich die Beklagte ausschließlich darauf berufen, dass sie nach den Bestimmungen im Arbeitsvertrag als auch nach den Regelungen im MTV berechtigt gewesen sei, das Arbeitszeitkonto der Klägerin mit insgesamt 96,45 Minusstunden auf Grund verleihfreier Zeiten zu belasten.

(1) Eine ausdrückliche Vereinbarung liegt ebenso wenig vor wie ein Verlangen der Klägerin.

(2) Auch liegt keine konkludente Vereinbarung der Parteien vor. Zwar kann die Annahme eines Angebotes auch in einer konkludenten (schlüssigen) Willenserklärung zum Ausdruck kommen (so Hess. LAG, Urteil vom 9. Juni 2015 – 15 Sa 766/14, nach juris, für eine konkludente Vereinbarung über die Freizeitgewährung in den einsatzfreien Zeiten). Das kann aber nur für solche konkludenten Handlungen gelten, in denen der Annahmewille aus der Sicht des Antragenden “aktiv” zum Ausdruck kommt (MüKoBGB/Busche, BGB, § 147 Rn. 4). Anhaltspunkte für eine konkludente Vereinbarung der Parteien über den Abbau von Plusstunden bzw. über die Entnahme von Stunden aus dem Arbeitszeitkonto der Klägerin in den einsatzfreien Zeiten im Dezember 2014 und Januar 2015 sind hier nicht ersichtlich, im Übrigen auch hier nicht vorstellbar.

(a) Die alleinige “Hinnahme” der Nichttätigkeit in Nichteinsatzzeiten kann kein aktives Verhalten sein, denn dem Arbeitnehmer bleibt schlicht nichts Anderes übrig, als auf seinen neuen Einsatz zu warten.

(b) Auch einem Schweigen des Arbeitnehmers auf einen entsprechenden Antrag des Arbeitgebers auf “Freistellung durch Verbuchung von Nichteinsatzzeiten”, d.h. letztlich auf “unbezahlte Freistellung”, kann nicht die Bedeutung der Annahme dieses Vertragsangebotes zukommen. Denn dem Schweigen des Antragsempfängers kann nur ausnahmsweise ein Annahmewille zu entnehmen sein (sog. beredtes Schweigen). Der Vertrag wird in einem solchen Fall zu dem Zeitpunkt perfekt, bis zu dem der Antragende eine Ablehnung des Antrags unter regelmäßigen Umständen erwarten kann. Ein beredtes Schweigen kann aber nur vorliegen, wenn die Parteien zuvor vereinbart haben, dass das Schweigen des Antragsempfängers als Zeichen der Zustimmung gelten soll (MüKoBGB/Busche, BGB, § 147 Rn. 7). In Bezug auf die Verbuchung von zuvor erarbeiteten Stunden (Guthaben) oder Verbuchung mit der Folge eines Negativsaldos wegen fehlender Anschlussarbeit gibt es im Streitfall keine zuvor geschlossene Vereinbarung mit dem Inhalt, dass das Schweigen der Klägerin hierzu als Zustimmung gelten soll. Zudem wird eine solche Vereinbarung bereits deshalb ausgeschlossen sein, weil die Vorgehensweise bezogen auf die erarbeiteten Stunden für den Arbeitnehmer rechtlich nicht vorteilhaft ist.

(c) Letztlich scheitert im Streitfall die Annahme einer (stillschweigenden) Vereinbarung aber an der gerichtlichen und später auch außergerichtlichen Geltendmachung einer Gutschrift der verbuchten Stunden durch die Klägerin. Spätestens damit hat sie ein etwaiges Angebot der Beklagten, Nichteinsatzzeiten vom Arbeitszeitkonto abzubuchen, abgelehnt.

e) Darüber hinaus sind Regelungen, die der Beklagten als Verleiherin die Befugnis einräumen, verleihfreie Zeiten ohne Wunsch der Klägerin vom Arbeitszeitkonto in Abzug zu bringen, gemäß § 134 BGB iVm. § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG unwirksam. Die Kammer schließt sich ausdrücklich der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 17. Dezember 2014 – 15 Sa 982/14 u.a., nach juris) an. Denn der Abzug von Nichteinsatzzeiten vom Arbeitszeitkonto ist nichts anderes wie eine Freistellung des Arbeitnehmers unter Verrechnung mit angesparten Plusstunden oder zu erarbeitenden Stunden (für den Fall des Unterschreitens der Null-Linie).

aa) Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Nichteinsatzzeiten – verleihfreie Zeiten zwischen zwei Einsätzen – zu vergüten, weil er in Annahmeverzug ist. Die ungenutzte Arbeitszeit ist zu bezahlen. Denn nach § 615 BGB trägt der Arbeitgeber grundsätzlich das Risiko, den Arbeitnehmer nicht beschäftigen zu können. Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen Auftragsmangels nicht beschäftigen, wird er nicht von seiner Gegenleistungspflicht befreit. Der Arbeitgeber bleibt vielmehr zur Entgeltzahlung verpflichtet (vgl. BAG, Urteil vom 7. Dezember 2005 – 5 AZR 535/04, nach juris; BAG, Urteil vom 23. Juni 1994 – 6 AZR 853/93, nach juris). Dies gilt erst Recht im Bereich der Zeitarbeit. Hier gehören die fehlende Einsatzmöglichkeit und die Verpflichtung zur Fortzahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts zum typischen unternehmerischen Risiko.

bb) Bei der im Streitfall praktizierten Vorgehensweise muss der Arbeitnehmer in der Nichteinsatzzeit durch den Arbeitgeber von seiner Arbeitspflicht freigestellt werden, so dass kein Annahmeverzug eintreten kann. Für diese Zeit zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bereits von ihm erarbeitete (oder ggf. – wie hier – noch zu erarbeitende) Plusstunden aus dem Arbeitszeitskonto aus; der Lohn wird weitergezahlt. Diese Plusstunden hat der Arbeitnehmer bereits zuvor erarbeitet. Denn ein Arbeitszeitkonto gibt den Umfang der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit wieder und drückt damit nur in anderer Form seinen Vergütungsanspruch aus (BAG, Urteil vom 28. Juli 2010 – 5 AZR 521/09, nach juris; BAG, Urteil vom 13. Februar 2002 – 5 AZR 470/00, nach juris; BAG, Urteil vom 10. November 2010 – 5 AZR 766/09, nach juris). Für die Plusstunden könnte der Arbeitnehmer nach den Regelungen des MTV ansonsten u.a. einen Ausgleich durch Freizeitentnahme (§ 4.5 MTV) und unter bestimmten Voraussetzungen Auszahlung verlangen oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 4.6 MTV Abgeltung. Verwendet der Arbeitgeber stattdessen jedoch vom Arbeitnehmer angespartes Zeitguthaben einseitig und ohne Vereinbarung zur Auszahlung (bzw. lässt den Arbeitnehmer im Fall des Unterschreitens der Null-Linie des Arbeitszeitkontos nacharbeiten), verlagert er abweichend von o.g. Rechtsgrundsatz einen Teil seines Beschäftigungsrisikos und Wirtschaftsrisikos auf den Arbeitnehmer. Dies ist nach § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG nicht zulässig.

Entsprechend führt das BAG (BAG, Urteil vom 16. April 2014 – 5 AZR 483/12, nach juris) aus: “Das Arbeitszeitkonto im Leihverhältnis darf allerdings nicht dazu eingesetzt werden, § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG zu umgehen und das vom Verleiher zu tragende Beschäftigungsrisiko auf den Leiharbeitnehmer abzuwälzen. Regelungen, die es dem Verleiher ermöglichen, in verleihfreien Zeiten einseitig das Arbeitszeitkonto abzubauen, sind unwirksam.”

f) Der Anspruch der Klägerin auf Gutschrift im tenorierten Umfang ist auch nicht durch die einzelvertragliche oder tarifliche Ausschlussfrist verfallen.

aa) Die Beklagte hat im Arbeitszeitkonto der Klägerin Guthabenstunden, von denen sie den Abzug vorgenommen hat, im jeweiligen Vormonat vorbehaltlos ausgewiesen. Die in das Arbeitszeitkonto eingebrachte Stundenanzahl war damit bereits streitlos gestellt. Die Beklagte selbst hingegen war nach obigen Ausführungen nicht berechtigt, den Saldo aus dem Arbeitszeitkonto zu reduzieren. Sie hat ohne Rechtsgrundlage in das Arbeitszeitkonto der Klägerin eingegriffen und insgesamt 96,45 Stunden abgezogen. Damit war wie bei der vorbehaltlosen Ausweisung einer Vergütungsforderung in einer Lohnabrechnung der Zweck der Geltendmachung erreicht (BAG, Urteil vom 23. September 2015 – 5 AZR 767/13, nach juris).

bb) Der Anspruch der Klägerin auf Gutschrift der streitgegenständlichen Stunden auf ihrem Arbeitszeitkonto wäre aber ohnehin nicht verfallen.

(1) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausschlussfristenregelung der Parteien in § 19 des Arbeitsvertrags vom 13. Januar 2009 eine eigenständige arbeitsvertragliche – und damit zu kurze (2 Monate) und unwirksame -Ausschlussfristenregelung darstellt, die unabhängig von dem in Bezug genommenen Tarifwerk gelten soll (vgl. BAG, Urteil vom 25. September 2013 – 5 AZR 778/12, nach juris).

(2) Jedenfalls die im MTV unter § 16 geregelte wirksame Ausschlussfrist ist eingehalten.

Ein Anspruch ist regelmäßig erst dann im Sinne einer Ausschlussfrist fällig, wenn der Gläubiger ihn annähernd beziffern kann. Die Forderung muss in ihrem Bestand feststellbar sein und geltend gemacht werden können (vgl. BAG, Urteil vom 14. März 2012 – 10 AZR 172/11, nach juris; BAG, Urteil vom 18. August 2011 – 8 AZR 187/10, nach juris). Bei Führung eines Arbeitszeitkontos kann der Arbeitnehmer etwaige Ansprüche in der Regel nur einer Mitteilung des Arbeitgebers über den Stand des Kontos entnehmen (BAG, Urteil vom 31. Juli 2014 – 6 AZR 759/12, nach juris). Denn die Führung des Kontos obliegt – wie hier – dem Arbeitgeber. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen (§ 138 Abs. 3 ZPO), keinen monatlichen Auszug aus dem Arbeitszeitkonto erhalten zu haben. Die bloße Mitteilung des Stands des Arbeitszeitkontos, sollte er der Gehaltsabrechnung zu entnehmen sein, ist hierfür nicht ausreichend. Aufgrund der großen Variationsbreite der eingestellten Stunden in das Arbeitszeitkonto ist der Stand an sich nicht aussagekräftig. Auch die in der Verdienstabrechnung angeführte “AZK Minderarbeitszeit” in einer bestimmten Stundenzahl lässt nicht zwingend auf einen Abzug von Stunden auf dem Arbeitszeitkonto schließen, sondern ist die Lohnart für einen ausgewiesenen Bruttobetrag.

Ob allerdings Ansprüche auf Berücksichtigung von Stunden im Arbeitszeitkonto im Sinne eines Tarifvertrags überhaupt monatlich fällig werden, ob hierfür die Kenntniserlangung aufgrund eigener Recherche ausreichend ist oder die Mitteilung eines konkreten Abzugs durch die Arbeitgeberin erforderlich ist oder Fälligkeit erst dann eintritt, wenn das Arbeitszeitkonto geschlossen wird, braucht letztlich jedoch nicht entschieden werden.

Denn jedenfalls bei Vereinbarung einer zweistufigen Ausschlussfrist beginnt der Lauf einer tariflichen Ausschlussfrist erst dann mit Ende der Abrechnungsperiode (BAG, Urteil vom 5. September 2002 – 9 AZR 244/01, nach juris). Nach § 16 MTV gilt eine zweistufige Ausschlussfrist, deren Lauf mit der “Fälligkeit” eines Anspruchs beginnt. Das Ende der Abrechnungsperiode ist frühestens der Ausgleichszeitraum nach § 4.4 MTV. Unter Zugrundelegung des Ausgleichszeitraums von 12 Monaten und längstens drei weiteren Monaten nach § 4.4 MTV hat die Klägerin mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Gutschrift am 23. April 2015 auch für Ansprüche aus Dezember 2014 (d.h. Ausgleichszeitraum 31. März 2015) und für Ansprüche aus Januar 2015 (d.h. Ausgleichszeitraum 31. März 2016) die Ausschlussfrist von drei Monaten gewahrt.

g) Die Klägerin kann weiterhin verlangen, dass die von ihr geltend gemachten Stunden ihrem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. Trotz der Ausgleichsmöglichkeit des Arbeitszeitkontos nach § 4.4 MTV war tatsächlich ein solcher Ausgleich nicht möglich, da die Beklagte weiterhin die Meinung vertritt, dass sie das Arbeitszeitkonto berechtigt um die 96,45 Stunden reduziert hat. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass zum Jahresende ein Ausgleich erfolgt. Im Übrigen ist nach § 4.4 MTV ein Übertrag in den nächsten Ausgleichszeitraum mit maximal 150 Stunden möglich, wenn ein Zeitausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist. Dies ist auf die vorliegende Konstellation zu übertragen.

III.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG zugelassen.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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