LAG Hessen, 28.05.2014 – 12 Ta 104/14 Die Vollstreckung einer unvertretbaren Handlung kann nicht mehr vollzogen werden, wenn sie dem Schuldner nach Erlass des Urteils, das die Verpflichtung ausgesprochen hat, unmöglich geworden ist.

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 28.05.2014 – 12 Ta 104/14
Die Vollstreckung einer unvertretbaren Handlung kann nicht mehr vollzogen werden, wenn sie dem Schuldner nach Erlass des Urteils, das die Verpflichtung ausgesprochen hat, unmöglich geworden ist.

Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung ist anzunehmen, wenn ein Unternehmen sein gesamtes operatives Geschäft auf dem deutschen Markt eingestellt und die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Mitarbeiter gekündigt hat.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2014 – 25 Ca 5160/12 – aufgehoben.

Der Antrag des Gläubigers auf Festsetzung von Zwangsmitteln wird zurückgewiesen.

Der Gläubiger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1

I.

Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer am 26.02.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihr am 13.02.2014 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, durch den sie zu der im arbeitsgerichtlichen Urteil vom 18.12.2013 (Az. 25 Ca 5160/12) ausgesprochenen Verpflichtung, den Gläubiger zu den Bedingungen des Anstellungsvertrages als General Counsel weiter zu beschäftigen, durch Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, angehalten worden ist.
2

Die Schuldnerin, die ihren Sitz in Frankfurt a. Main hat und außerdem Büros in Dresden und München unterhält, beschäftigt sich mit der Entwicklung, Finanzierung und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien. Daneben bestehen noch Gesellschaften mit demselben Zweck in Großbritannien (London). Der Gläubiger war am Sitz in Frankfurt als General Counsel beschäftigt. Das Arbeitsgericht Frankfurt hat mit seinem Urteil vom 18.12.2013 die Unwirksamkeit mehrerer betriebsbedingter ordentlicher Kündigungen, die letzte vom 04.10.2012, sowie einer außerordentlichen Kündigung vom 16.10.2012 festgestellt und die Schuldnerin zur Weiterbeschäftigung des Gläubigers als General Counsel verurteilt. Die Schuldnerin hat gegen das Urteil Berufung beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingelegt, über die bislang noch nicht entschieden ist. Die Schuldnerin kündigte das Arbeitsverhältnis des Gläubigers am 20.12.2013 erneut zum 31.03.2014. Daneben kündigte sie auch die Arbeitsverhältnisse der u.a. in Frankfurt tätigen Mitarbeiter A, B, C und D zum 31.03.2014. Die drei letztgenannten reichten gegen diese Kündigungen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Frankfurt ein. Das Arbeitsgericht stellte mit Urteilen vom 30.04.2014 die Wirksamkeit aller drei Kündigungen fest (ArbG Frankfurt a.M. – 7 Ca 248/14, 7 Ca 915/14 u. 7 Ca 916/14). Der Vorstand der Schuldnerin hält sich dauerhaft in London auf.
3

Die Schuldnerin forderte den Gläubiger am 13.02.2014 zur Aufnahme der Arbeit im Frankfurter Büro auf. Der Gläubiger erschien am 14.02.2014 am Arbeitsplatz, verließ die Büroräume aber wieder. Mit Schreiben vom 15.02.2014 teilte er mit, dass er wegen des Drecks in den Büroräumen wieder gegangen sei und dass er außerdem wegen noch ausstehender Zahlungen seitens der Schuldnerin sein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung ausübe.
4

Die Schuldnerin ist der Ansicht, dass der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts schon aus formellen Gründen aufzuheben sei. Das Rubrum des Beschlusses trage ein falsches Aktenzeichen und führe fälschlich noch Herrn J. D, statt Herrn E, als ihren Vorstand auf. Außerdem betrachtet sie den Zwangsgeldantrag nach Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch den Gläubiger als rechtsmissbräuchlich.
5

Daneben behauptet sie, dass ihr die weitere vertragsgemäße Beschäftigung des Gläubigers als General Counsel wegen der Schließung aller Betriebe in Deutschland nach dem 31.03.2014 unmöglich geworden sei. Der Vorstand habe am 20.12.2013 beschlossen, wegen der Veränderungen im Bereich der erneuerbaren Energien in Deutschland die Geschäftstätigkeit aller deutschen Gesellschaften zum 31.03.2014 einzustellen und sich vom deutschen Markt zurückzuziehen. Infolge dieses Entschlusses seien sofort alle bestehenden Arbeitsverträge zum 31.03.2014 sowie alle Mietverträge über die Büroräume nach Laufdauer gekündigt worden. Der Mietvertrag über die Büroräume in Frankfurt laufe zwar noch bis in das Jahr 2015. Das Büro sei aber seit Mitte/Ende März 2014 leer, niemand werde mehr beschäftigt. Zum 01.08.2014 habe sie für die Büroräume in Frankfurt einen Nachmieter, ein Anwaltsbüro, gefunden. Die verbliebenen Abwicklungsarbeiten erledige der Vorstand, Herr E. Die Geschäftsunterlagen habe sie Mitte Februar 2014 nach Großbritannien versendet. Schon ab Januar 2014 sei im Frankfurter Büro nur noch Frau A halbtags zur Betreuung des Posteingangs beschäftigt gewesen, ab Mitte Februar habe sie diese Tätigkeit vom Home-Office erledigt. Zur Ergänzung der Ausführungen der Schuldnerin wird auf die Beschwerdeschrift vom 26.02.2014 und ihren Schriftsatz vom 28.04.2014 Bezug genommen (Bl. 1087 –1098 u. 1431–1432 d. A.).
6

Die Schuldnerin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a. Main vom 10.02. 2014, Az. 25 Ca 5160/12, aufzuheben und den Zwangsgeldantrag zurückzuweisen.

7

Der Gläubiger beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

8

Der Gläubiger behauptet, er habe sich am 30.04.2014 noch selbst davon überzeugt, dass der Betrieb in Frankfurt nicht eingestellt sei. Anders als noch im Februar 2014, als er die Büroräume leer und verschmutzt vorgefunden habe, seien sie am 30.04.2014 wieder in den funktionsfähigen Zustand zurückversetzt worden, in dem sie sich seit dem Jahre 2011 befanden. Die Schuldnerin setze ihre betriebliche Tätigkeit an allen Standorten uneingeschränkt fort und beschäftige zahlreiche Mitarbeiter. Sie habe die Arbeitsverhältnisse der übrigen Mitarbeiter nicht gekündigt. Selbst wenn das operative Geschäft eingestellt worden sei, würden weiterhin Abwicklungsarbeiten anfallen, mit denen er – und nicht das Büro der jetzigen Prozessbevollmächtigten – als General Counsel beschäftigt werden könnte. Der Prozess der Auflösung und Liquidation einer AG beinhalte umfangreiche rechtliche Tätigkeiten. Zur Ergänzung der Ausführungen des Gläubigers wird auf den Inhalt seiner Schriftsätze vom 18.03.2014 und vom 05.05.2014 Bezug genommen (Bl. 1156-1170 u. 1435-1456 d.A.).
9

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 07.04.2014 (Bl. 1233 d.A.) der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben zur Behauptung der Schuldnerin, sie habe den Geschäftsbetrieb in Deutschland zum 31.03.2014 eingestellt, durch Vernehmung der Zeugin A. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.05.2014 (Bl. 1497 -1499 d.A.) Bezug genommen.
10

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 793 ZPO an sich statthaft und wurde innerhalb der in § 569 Abs. 1 ZPO normierten Zweiwochenfrist eingelegt.
11

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg; denn der Zwangsgeldantrag des Gläubigers war wegen der Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung zurückzuweisen.
12

1. Zwar liegen die allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) vor. Bei der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung handelt es sich um die Verurteilung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 ZPO. Der arbeitsgerichtliche Titel ist zur Vollstreckung auch geeignet; denn die Leistungspflicht der Schuldnerin ist darin hinreichend bestimmt. Allerdings ist sie dahin einzuengen, dass die Schuldnerin eine Beschäftigung des Gläubigers als General Counsel an ihrem Sitz in Frankfurt a. Main schuldet. Das folgt aus dem Inhalt des im arbeitsgerichtlichen Urteil (Tenor wie Tatbestand) in Bezug genommenen Arbeitsvertrages, insbesondere der dortigen Aufgabenbeschreibung. Handelt es sich bei dem Titel um ein Urteil, können nach dessen vollständiger Zustellung Tatbestand und Entscheidungsgründe zur Auslegung des Titels herangezogen werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass § 313 Abs. 2 ZPO die Verweisung auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ausdrücklich vorsieht. Soweit das Gericht davon Gebrauch gemacht hat, sind diese Unterlagen deshalb als Teil des vollstreckbaren Titels zu betrachten und können zur Auslegung herangezogen werden.(BAG Beschluss v. 15.04.2009 – 3 AZB 93/08– juris; Hess LAG 23.1.2003 – 16 Ta 672/02; Hess LAG 25.06.2007 – 12 Ta 194/07).
13

2. Die Schuldnerin kann sich gegenüber dem Antrag des Gläubigers auf Durchsetzung seines Weiterbeschäftigungsanspruchs jedoch mit Erfolg auf die nachträglich eingetretene Unmöglichkeit der Beschäftigung wegen Einstellung des Geschäftsbetriebs zum 31.03.2014 berufen.
14

Der Einwand der Unmöglichkeit ist im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO grundsätzlich zu beachten. Im Falle eines Titels auf Beschäftigung kann Unmöglichkeit dann eintreten, wenn der Arbeitsplatz, auf dem die Beschäftigung geschuldet ist, nach Urteilserlass wegfällt oder objektive Umstände in der Person des Gläubigers einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Das Gleiche gilt, wenn der endgültige Wegfall der titulierten Beschäftigung unstreitig oder offenkundig ist. Letztlich kann die Unmöglichkeit auch aus einem groben Missverhältnis zwischen dem Aufwand des Schuldners und dem Leistungsinteresse des Gläubigers (§ 275 Abs. 2 BGB) folgen; denn dann fehlt es jeweils an der Grundlage für die geschuldete Leistung. Nicht zu überprüfen ist im Verfahren nach § 888 ZPO allerdings die materielle Richtigkeit des arbeitsgerichtlichen Urteils; denn aus dem Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren folgt, dass der Gegenstand des Zwangsvollstreckungsverfahrens auf die Überprüfung der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage des vorliegenden vollstreckbaren Titels reduziert ist (BAG 15.04. 2009 – 3 AZB 93/08; Hess LAG 23.10. 2008 – 12 Ta 383/08; 25.06.2007 – 12 Ta 194/07; LAG Baden-Württemberg 21.02.2007 – 17 Ta 1/07 – juris). Darlegungs- und Beweislast liegen jeweils beim Schuldner (vgl. zu den Grundsätzen MünchKomm/Gruber ZPO 3. Aufl. 2007 § 887 Rz. 21, 22, § 888 Rz. 13 – 15).
15

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Schuldnerin ihren gesamten Geschäftsbetrieb in Frankfurt zum 31.03.2014 eingestellt und sämtliche Arbeitsverhältnisse gekündigt hat. Die Zeugin A, beschäftigt mit der Buchhaltung für die britischen Gesellschaften und der Verwaltung des Frankfurter Büros, hat ausgesagt, dass ihr Arbeitsverhältnis Mitte Januar zum 31.03. 2014 gekündigt wurde. Ihre Arbeit habe sie an Frau F in London übergeben. Das Arbeitsverhältnis der weiteren Mitarbeiterin Frau G sei zu Ende 2013 aufgelöst, das des Kollegen B ebenfalls gekündigt und er danach freigestellt worden. Seit Anfang 2014 sei sie als einzige noch im Büro tätig gewesen. Ab Mitte Februar habe sie zu Hause gearbeitet und bis Mitte März noch den Briefkasten des Büros geleert. Danach wurde die Post über einen eingerichteten Nachsendeauftrag nach London geschickt. Seit dem 01.04.21014 sei sie im selben Gebäude in einem Steuerberatungsbüro tätig und gehe jeden Tag an den Büroräumen der Schuldnerin vorbei. Diese seien nach wie vor leer und sie habe nie jemanden hineingehen oder herauskommen sehen. Auch sei nie Licht an gewesen. Den Mitarbeitern in den Büros in München und Dresden sei gleichfalls gekündigt worden. Sie sei darüber nicht nur von der Schuldnerin unterrichtet worden, sondern habe mit einigen – von ihr namentlich benannten – Mitarbeitern der Büros auch selbst gesprochen. Die Aussage der Zeugin war in sich stimmig, es gab keinen Anlass, ihre Glaubhaftigkeit in Frage zu stellen. Die Zeugin selbst wirkte äußerst glaubwürdig. Sie hat sich nur auf Angaben beschränkt, die sie aus eigener Anschauung machen konnte, ohne zu versuchen, ein vollständiges Bild für die eine oder andere Seite zu zeichnen, und war dabei ruhig und überlegt.
16

Das Beschwerdegericht geht nach ihrer Aussage in Verbindung mit dem Vortrag der Schuldnerin davon aus, dass die Schuldnerin sämtliche operativen Geschäftsaktivitäten in Deutschland eingestellt und die Arbeitsverhältnisse aller Mitarbeiter beendet hat. Der entgegenstehenden pauschalen Behauptung des Gläubigers, alle Mitarbeiter in den Büros der Schuldnerin würden weiter beschäftigt, konnte hingegen schon deshalb kein Glauben mehr geschenkt werden, weil die Schuldnerin in der mündlichen Verhandlung die Sitzungsprotokolle der Verhandlungen über die Kündigungsschutzklagen der Mitarbeiter D, B und C vom 30.04.2014, deren Klagen – in zwei Fällen mit der Einschränkung einer einzuhaltenden längeren Kündigungsfrist – jeweils abgewiesen wurden, vorgelegt hat. Von diesen Mitarbeitern hatte der Gläubiger bis dahin, auch in der Sitzung, noch behauptet, ihnen sei nicht gekündigt worden. Danach kann der Vortrag des Gläubigers nur so gewertet werden, dass er entweder ins Blaue hinein Behauptungen aufgestellt oder bewusst falsch vorgetragen hat.
17

Unabhängig vom Ergebnis der Beweisaufnahme ist dem Gläubiger insoweit zuzustimmen, als die Auflösung einer AG und die Abwicklung von Projekten nicht durch die Schließung der Bürotüren eintritt, sondern hier Abwicklungsarbeiten, insbesondere für einen Juristen, verbleiben. Dazu hat jedoch der Vorstand der Schuldnerin, Herr K., in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt, dass er – und kein Arbeitnehmer – als einziger noch mit Abwicklungsarbeiten beschäftigt sei. Daraus folgt, dass auch für die noch erforderlichen Abwicklungsarbeiten dauerhaft kein Bedarf für die Beschäftigung eines Arbeitnehmers mehr besteht.
18

Der Gläubiger hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 891 S.3, 91 ZPO).
19

Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG) war nicht ersichtlich. Damit ist der Beschluss unanfechtbar.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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