LAG Hessen, 28.05.2014 – 19 Sa 1357/13

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 28.05.2014 – 19 Sa 1357/13

– Wirksame sachgrundlose Befristung

– Kein Wiedereinstellungsanspruch

– Kein Anspruch auf SchE (AGG)

– Kein Anspruch auf Entschädigung (AGG)
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2013 – 1 Ca 2889/13 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um die Wirksamkeit einer Befristung, um Weiterbeschäftigung, Wiedereinstellung, Schadensersatz und um einen Entschädigungsanspruch.
2

Die Parteien schlossen unter dem 09. März 2010 einen auf den 31. März 2013 befristeten „Arbeitsvertrag auf Zeit“ (Bl. 164-165 d.A.). Unter dem 17. August 2011 schlossen sie unter den Überschriften „Arbeitsvertrag auf Zeit“ und „Übernahme höherwertiger Tätigkeiten“ einen Vertrag, mit dem sie die arbeitsvertraglichen Regelungen für die Zeit bis zum 31. März 2013 mit Wirkung zum 01. September 2011 änderten und neu fassten (Bl. 166-167 d.A.). Am 13. Februar 2013 vereinbarten sie die weitere Beschäftigung des Klägers bis zum 31. Mai 2013 zu ansonsten unveränderten Vertragsbedingungen (Bl. 168 d.A.).
3

Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2013 – 1 Ca 2889/13 – gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 362-367 d.A.).
4

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch vorgenanntes Urteil die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dass die sachgrundlose Befristung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 TzBfG i.V.m. II. § 2 Ziff. 2 des Manteltarifvertrags für die bei der A beschäftigten Mitarbeiterinnen (MTV) vom 02. Dezember 2008 (nachfolgend: Manteltarifvertrag) zulässig ist. Der Arbeitsvertrag vom 17. August 2011 habe sich auf die bestehende vertragliche Vereinbarung der Parteien bezogen und die ursprüngliche Befristung des Arbeitsverhältnisses vom 01. April 2010 zum 31. März 2013 weder infrage gestellt noch aufgehoben. Es handele sich dabei nicht um den neuen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, sondern lediglich um eine inhaltliche Veränderung der ursprünglich getroffenen vertraglichen Absprache. Die unter dem 13. Februar 2013 vereinbarte Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses über den 31. März 2013 hinaus bis zum 31. Mai 2013 verstoße nicht gegen das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Ein im Sinne dieser Vorschrift „zuvor bestehendes befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis“ liege nicht in der Vereinbarung vom 17. August 2011. Nachdem das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2013 sein Ende gefunden habe, entfalle der Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung. Ein Wiedereinstellungsanspruch bestehe nicht. Schließlich könne der Kläger weder Zahlung einer Entschädigung noch Schadensersatz verlangen, da er keine Benachteiligung i.S. des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) erfahren habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 367-372 d.A. Bezug genommen.
5

Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 28. Mai 2014 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt (Bl. 454 d.A.).
6

Er verfolgt sein Klagebegehren unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Er vertritt die Ansicht, die Parteien hätten unter dem 17. August 2011 den Vertrag vom 09. März 2010 in seinen Hauptpflichten derart geändert, dass es sich dabei um einen neuen befristeten Vertrag trotz Bestehens eines befristeten Vertrags mit demselben Arbeitgeber handele; der vorherige Vertrag sei durch die Vereinbarung vom 17. August 2011 vollständig abgelöst und in seiner Geltung aufgehoben worden. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG sei eine erneute Befristung nur mit Sachgrund zulässig; ein solcher habe weder bei der Vereinbarung vom 17. August 2011 noch bei der erneuten Befristung unter dem 13. Februar 2013 vorgelegen mit der Folge eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien. Der Kläger meint, sein Weiterbeschäftigungsanspruch folge aus der fehlenden Beteiligung des Betriebsrats, der gemäß § 99 BetrVG zwingend bei der Verlängerung eines bereits befristeten Arbeitsverhältnisses zu beteiligen sei. Im Übrigen habe er aufgrund des von der Beklagten gezeigten Verhaltens auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vertrauen dürfen. Zudem habe ihn die Beklagte diskriminiert, so dass er deswegen Entschädigung und Schadensersatz verlangen könne.
7

Der Kläger beantragt,

das am 17. Oktober 2013 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main – 1 Ca 2889/13 – abzuändern und

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung zum 31. März 2013 nicht aufgelöst worden ist;

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn in seiner Position als Leiter des Rechtsprogramms B am Standort C weiter zu beschäftigen;

3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1.) die Beklagte zu verurteilen, das in der Klage liegende Angebot, ihn mit Wirkung vom 01. Juni 2013 wieder entsprechend der Konditionen des Arbeitsvertrages einzustellen, anzunehmen;

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 211.417,44 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung in Geld, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 71.051,52 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

6. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung zum 31. Mai 2013 nicht aufgelöst worden ist

hilfsweise,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2013 – 1 Ca 2889/13 – aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main zurückzuweisen;

die Revision zuzulassen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie meint, es liege kein Verstoß gegen das Anschlussverbot gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG vor, da sich die Vorschrift auf die Begründung eines befristeten Arbeitsverhältnisses und nicht auf dessen Verlängerung beziehe. Sie meint, die Frage nach dem grundsätzlichen Interesse des Klägers an einer Vertragsverlängerung begründe kein Vertragsangebot und keinen Vertrauenstatbestand. Schließlich steht sie auf dem Standpunkt, sie habe den Kläger weder benachteiligt noch wegen seines Alters diskriminiert.
10

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die Sitzungsniederschrift vom 28. Mai 2014 (Bl. 454 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
11

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Oktober 2013 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstands statthaft (§§ 64 Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG). Der Kläger hat es auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG).
12

In der Sache ist die Berufung erfolglos. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit überwiegend zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht kann daher zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verweisen, den es folgt und deshalb auf sie gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug nimmt. Im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers im zweiten Rechtszug ist Folgendes zu ergänzen:

I.

13

Der Klageantrag zu 1.) ist unzulässig. Dem Kläger fehlt das für die Feststellungsklage stets erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat sich zu keinem Zeitpunkt auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2013 berufen. Der Kläger hat keine Umstände mitgeteilt, aus denen sich das besondere Feststellungsinteresse ergeben könnte.

II.

14

Der Klageantrag zu 6., mit dem der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2013 begehrt, ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat infolge der Befristung zum 31. Mai 2013 geendet.
15

1.

Die Parteien haben im Arbeitsvertrag vom 09. März 2010 eine nach § 14 Abs. 2 TzBfG statthafte sachgrundlose Befristung vereinbart. Diese ist wirksam, da zwischen ihnen zuvor zu keinem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis bestand und die einmalige Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. März 2013 sich innerhalb der nach dem Manteltarifvertrag zulässigen Gesamtdauer von 4 Jahren bewegt (§ 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG, § 2 Nr. 2 Manteltarifvertrag). Die Geltung des Manteltarifvertrags haben die Parteien in § 7 des Arbeitsvertrags vom 09. März 2010 und vom 17. August 2011 vereinbart.
16

2.

Die Verlängerung der Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. Mai 2013 durch die Vereinbarung der Parteien vom 13. Februar 2013 erfüllt die Voraussetzungen einer weiteren sachgrundlosen Befristung. Sie verstößt nicht gegen das Anschlussverbot in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.
17

Der Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist nicht eröffnet, da der Vertrag der Parteien vom 13. Februar 2013 die mit Vertrag vom 09. März 2010 vereinbarte Befristung zulässig nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2.Hs. TzBfG verlängert und es keinen früheren, vor dem 09. März 2010 geschlossenen Vertrag zwischen den Parteien gibt. Eine Verlängerung im Sinne der genannten Vorschrift setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und allein die Vertragsdauer geändert wird, nicht die übrigen Arbeitsbedingungen (BAG vom 25.05.2005 – 7 AZR 286/04–EzA § 14 TzBfG Nr 19). Bei der Vereinbarung vom 13. Februar 2013 handelt es sich um eine Verlängerung im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 2.Hs. TzBfG, da die Parteien allein eine weitere Beschäftigung bis zum 31. Mai 2013 und zudem ausdrücklich vereinbart haben, dass alle sonstigen Vertragsbedingungen unverändert bleiben.
18

3.

Zu Unrecht vertritt der Kläger auch im Berufungsrechtszug die Auffassung, in der Vereinbarung vom 17. August 2011 liege der Abschluss eines neuen Vertrags zwischen den Parteien, der gesetzeswidrig unter dem 13. Februar 2013 befristet verlängert worden sei. Unter dem 17. August 2011 haben die Parteien keinen neuen befristeten Arbeitsvertrag vereinbart, sondern das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis geändert. Die Änderungen zum Arbeitsvertrag vom 09. März 2010 betreffen ausschließlich die Tätigkeit des Klägers und dessen Vergütung, nicht jedoch die bereits am 09. März 2010 vereinbarte Vertragslaufzeit bis zum 31. März 2013. Diese haben die Parteien nicht geändert. Sie haben im Gegenteil die bereits im Arbeitsvertrag vom 09. März 2010 vereinbarte Befristung für die Zeit vom 01. April 2010 bis 31. März 2013 ausdrücklich beibehalten und dies mit der Formulierung „Herr D ist für die Zeit vom 01.04.2010 bis 31.03.2013 als außertariflicher Mitarbeiter beschäftigt“zum Ausdruck gebracht. Außerdem haben die Parteien im Eingang des Arbeitsvertrages formuliert:„… besteht seit 01.04.2010 ein Arbeitsverhältnis. Die arbeitsvertraglichen Regelungen werden mit Wirkung zum 01.09.2011 geändert und wie folgt neu gefasst:“. Auch damit haben die Parteien ihren Willen, das bestehende Arbeitsverhältnis zu ändern, zum Ausdruck gebracht. Diese ausdrücklichen Vereinbarungen der Parteien lassen keinen Raum für die Auffassung des Klägers, bei der Vereinbarung vom 17. August 2011 handele es sich um einen neuen befristeten Vertrag.
19

4.

Die Wirksamkeit der Befristungsabrede scheitert nicht an einer fehlenden Beteiligung des Betriebsrats. Sollte die Beklagt Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach §§ 99 ff BetrVG missachtet haben, folgt daraus ggf. die fehlende tatsächliche Beschäftigungsmöglichkeit. Die Wirksamkeit der Befristung ist hiervon unberührt.
20

Sonstige Unwirksamkeitsgründe der Befristung im Arbeitsvertrag der Parteien sind nicht ersichtlich. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat damit am 31. Mai 2013 geendet.

III.

21

Angesichts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien aufgrund der Befristung zum 31. Mai 2013, hat der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Weiterbeschäftigung in der Position als Leiter des Rechtsprogramms B am Standort C.

IV.

22

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte sein Angebot annimmt, ihn mit Wirkung vom 01. Juni 2013 entsprechend der Konditionen des Arbeitsvertrags einzustellen. Die Beklagte hat dem Kläger zu keinem Zeitpunkt eine Wiedereinstellung zugesagt. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe einen dahingehenden Vertrauenstatbestand geschaffen, kann dahingestellt bleiben, da hieraus kein Wiedereinstellungsanspruch folgen würde.
23

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in früherer Rechtsprechung angenommen, ein Arbeitnehmer könne einen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Anschluss an einen wirksam befristeten Arbeitsvertrag erwerben, wenn der Arbeitgeber durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, auf Grund dessen der Arbeitnehmer berechtigterweise habe erwarten dürfen, nach Ende der Befristung weiterbeschäftigt zu werden (vgl. BAG vom 20.01.1999 – 7 AZR 93/98– juris; BAG vom 26.04.1995 – 7 AZR 936/94– AP Nr 4 zu § 91 AFG). Diese Rechtsprechung hat das BAG später dahingehend präzisiert, dass allein aus der Inanspruchnahme von Vertrauen kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung hergeleitet werden kann. Ein zu Unrecht enttäuschtes Vertrauen könne lediglich zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichten, gewähre aber keinen Erfüllungsanspruch (BAG 26.04.2006 – 7 AZR 190/05– AP BGB § 611 Wiedereinstellung Nr.1). Ein vertraglicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines weiteren Arbeitsvertrags bestehe nur, wenn die Erklärungen oder Verhaltensweisen des Arbeitgebers als Zusage auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auszulegen sind (BAG vom 13.08.2008 – 7 AZR 513/07– BAGE 127, 239-245).
24

Die Beklagte hat dem Kläger zu keinem Zeitpunkt eine Zusage auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erteilt. Der Kläger stütz seine gegenteilige Auffassung auf die Frage des zuständigen Abteilungsleiters der Beklagten, Herrn Gebhardt, ob der Kläger nicht bis zum Ende des Rechtsprogramms tätig sein wolle. In dieser Anfrage liegt keine Zusage auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf des Befristungszeitraums. Zudem hat der Kläger keine Anhaltspunkte dafür mitgeteilt, dass der Abteilungsleiter berechtigt war, die Beklagte wirksam verpflichtende Zusagen zu erteilen. Dass der Kläger selbst nicht von einer Zusage ausgegangen ist, zeigt seine e-mail vom 05. Januar 2012 (Bl. 201-202 d.A.) in der er mitteilt, dass Herr F lediglich seinen Verlängerungswillen abgefragt hat.

V.

25

Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Schadensersatzanspruch (§ 15 Abs. 1 AGG) noch einen Entschädigungsanspruch (§ 15 Abs. 2 AGG). Zwar hat er beide Ansprüche frist- und formgerecht geltend gemacht (§ 61b Abs. 1 ArbGG). Die Beklagte hat jedoch nicht gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen.
26

Gemäß § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn ein Beschäftigter wegen eines in § 1 AGG genannten Grunds, zu den auch das Alter zählt, eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Der Kläger hat schon keine weniger günstige Behandlung erfahren als andere bei der Beklagten beschäftigte Arbeitnehmer in vergleichbarer Situation. Der Kläger hat keine befristet beschäftigten Arbeitnehmer benannt, deren Arbeitsverhältnisse die Beklagte als unbefristete Arbeitsverhältnisse fortgeführt hat.
27

Eine Vergleichbarkeit des Klägers mit dem Mitarbeiter der Beklagten Dr. E scheidet aus, da jener nicht im befristeten Arbeitsverhältnis gestanden hat und nach dem Ausscheiden des Klägers während seines bestehenden Arbeitsverhältnisses eine weitere Aufgabe übernommen hat. Dass sich der Kläger in einer Konkurrenzsituation mit dem Mitarbeiter Dr. E befunden hat, in der der Mitarbeiter Dr. E einen neuen Arbeitsplatz erhalten hat, den auch der Kläger hätte ausfüllen können, ist nach seinem eigenen Vortrag nicht der Fall. Zudem ist es dem Kläger nicht gelungen, einen Zusammenhang zwischen dem Ablauf der Befristung seines Arbeitsvertrages und einer Diskriminierung wegen seines Lebensalters darzulegen. Dem steht schon entgegen, dass der Kläger bereits bei seiner Einstellung das Renteneintrittsalter überschritten hatte und die Beklagte ihn ungeachtet seines Alters eingestellt hatte.

VI.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat.

VII.

29

Die hilfsweise begehrte Zurückweisung an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main ist durch § 68 ArbGG ausgeschlossen.
30

Für die Zulassung der Revision besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …