LAG Hessen, 28.05.2014 – 2 Sa 835/13

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 28.05.2014 – 2 Sa 835/13

1. Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 66 HHG gehören zum “wissenschaftlichen Personal” im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, wenn sie wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen und diese zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen.

2. Es reicht aus, dass die Tätigkeit als solche mit wissenschaftlichem Gepräge geeignet war (so bereits LAG Hamburg, Urteil vom 31. Oktober 2012 – 3 Sa 66/12); auf die genauere tatsächliche Ausgestaltung durch die Lehrkräfte für besondere Aufgaben kann es regelmäßig nicht ankommen.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 26. April 2013 – Aktenzeichen 10 Ca 166/12 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin über die Wirksamkeit einer Befristung im Hochschulbereich und für den Fall des Obsiegens um Weiterbeschäftigung.
2

Die 36-jährige (geboren am …) verheiratete Klägerin, Mutter eines Kindes, ist studierte Sprachwissenschaftlerin (Kroatistik/Serbistik sowie germanistische Linguistik). Sie wurde bei dem beklagten Land ab dem 1. April 2009 an der …-Universität … im Rahmen von zunächst zwei befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt. Zuerst schlossen die Parteien unter dem Datum des 30. März 2009 einen für die Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 befristeten Arbeitsvertrag (Bl. 9 – 11 d. A.), wonach die Klägerin als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit nach SR 2y BAT iVm. § 2 Abs. 1 WissZeitVG eingestellt wurde; zur eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung sah der Arbeitsvertrag in § 1 einen Anteil im Umfang von 25 % der Arbeitszeit vor. Im Anschluss schlossen die Parteien unter dem Datum des 26. Februar 2010 einen für die Zeit vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2011 befristeten Arbeitsvertrag (Bl. 7 und 8 d. A.), wonach die Klägerin als Vollzeitbeschäftigte weiterbeschäftigt wurde auf bestimmte Zeit nach § 40 Nr. 8 TV-H iVm. § 2 Abs. 1 WissZeitVG zur eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung, wofür wiederum ein Anteil von 25 % der Arbeitszeit vereinbarungsgemäß zur Verfügung stand.
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In der Zeit vom 22. Juli 2010 bis zum 4. November 2010 befand sich die Klägerin im Mutterschutz und anschließend in der Zeit vom 5. November 2010 bis zum 31. März 2011 in Elternzeit.
4

Unter dem 1. Februar 2011 schlossen die Parteien einen weiteren Arbeitsvertrag, hinsichtlich dessen nähere Einzelheiten auf Bl. 4 bis 6 verwiesen wird und der in § 1 und auszugsweise in § 6 wie folgt lautet:

§ 1
Die Obengenannte wird als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft für besondere Aufgaben ab 01.04.2011 bis zum 02.12.2011 weiterbeschäftigt auf bestimmte Zeit nach § 40 Nr. 8 TV-H i. V. m. § 2 Abs. 1 WissZeitVG zur eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung. Hierfür stehen 25 % der Arbeitszeit zur Verfügung.
(2) …
(3) Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben richten sich nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses sowie nach der Funktionsbeschreibung der Stelle. Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.

§ 6
Es werden folgende Nebenabreden vereinbart:

Es besteht Einvernehmen, dass die Vertragsverlängerung in Anwendung des § 2 Abs. 5 Nr. 3 WissZeitVG (Vertragsverlängerung um Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit und Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes) erfolgt.

5

Mit Schreiben vom 2. Februar 2011 (Bl. 42 d. A.) beantragte die Klägerin beim beklagten Land die Verlängerung ihrer Elternzeit bis zum 31. August 2011, die ihr gewährt wurde.
6

Mit weiterem Schreiben vom 14. November 2011 (Bl. 43 d. A.) wandte sich die Klägerin anschließend wie folgt an das beklagte Land:

„Sehr geehrte Herren,
hiermit möchte ich Sie bitten, meiner Weiterbeschäftigung wegen der Inanspruchnahme der restlichen Elternzeit vom 3. Dezember 2011 bis zum 3. Mai 2012 zuzustimmen.

Mit freundlichen Grüßen“

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Unter dem Datum des 15. November 2011 wurde daraufhin vom Institut für Slavistik ein „Antrag auf Weiterbeschäftigung/Aufstockung/Einstellung (ohne Ausschreibung)“ an den Präsidenten der …-Universität … über eine befristete Weiterbeschäftigung der Klägerin für die Zeit vom 3. Dezember 2011 bis zum 3. Mai 2012 gestellt, dem seitens des beklagten Landes entsprochen wurde; auf dem Antragsformular bestätigte die Klägerin mit ihrer Unterschrift (erneut) die Kenntnisnahme der als Anlage zum Antrag beigefügten Arbeitsvorgangsbeschreibung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 44 bis 47 d. A. verwiesen.
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Zwischen den Parteien wurde die Geltung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) und weitere Tarifverträge vereinbart. Die Klägerin erhielt zuletzt Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-H, was monatlich rund € 4.050,00 brutto entsprach.
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Die Klägerin wurde beim beklagten Land an der a -Universität b , Fachbereich Sprache, Literatur, Kultur, im Institut für Slavistik tätig. Grundlage ihrer Tätigkeit bildete zuletzt die „Beschreibung der Arbeitsvorgänge“ (Bl. 12 und 46 d. A.), in der es zum Punkt „Arbeitsvorgang“ nebst Anteile in % – zeitlich – im Einzelnen heißt:

a)

Unterricht in kroatischer/serbischer (Fach-)Sprache
sowie Literatur- und Landeskunde mit Vor- und Nachbereitung

65 %

Studien- und Prüfungsbetreuung von sprachpraktischen Klausuren
in allen einschlägigen Studiengängen

Betreuung der modularisierten Studiengänge
im Bereich der Sprachpraxis; Vorkorrektur von Klausuren

10 %

eigene Weiterqualifizierung

25 %

Studien- und Prüfungsbetreuung von sprachpraktischen Klausuren
in allen einschlägigen Studiengängen

10

und zum Punkt „Benötigte Fachkenntnisse und Fähigkeiten“ im Einzelnen heißt:

b)

abgeschlossenes Hochschulstudium Kroatistik/Serbistik oder Slavistik

Kroatisch/Serbisch als Muttersprache

angemessene Sprachkenntnisse im Deutschen

pädagogische Eignung und Unterrichtserfahrung

Befähigung zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen in

kroatischer/serbischer (Fach-)Sprache, Literatur und Landeskunde

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Von der Klägerin wurden unter anderem als Sprachkurse bezeichnete Veranstaltungen für Bachelor- und Masterstudierende in folgenden Nebenfachmodulen – zur auszugsweisen Modulbeschreibung „Slavistik“ für die Bachelor-Studiengänge wird auf Bl. 48 – 56 d. A. und für die Master-Studiengänge auf Bl. 57 und 58 d. A. Bezug genommen – angeboten: „Sprachwissenschaft und kroatisch/serbische Sprache“, „Literaturwissenschaft und kroatisch/serbische Sprache“ sowie „Kulturwissenschaft und kroatisch/serbische Sprache“. Den zeitlich überwiegenden Anteil hielt die Klägerin während des Bestehens ihres Arbeitsverhältnisses beim beklagten Land folgende Lehrveranstaltungen: Phonetik, Phonetik II, Lektüre, Lektüre II, Fachsprache Kroatisch und Serbisch II, Fachsprache Kroatisch und Serbisch IV, Kroatische und Serbische Landeskunde, Kommunikation, Kommunikation II, Einführung in die Fachsprache, Übersetzung Deutsch/Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Südslavische Landeskunde, Übersetzung II. Weiter hielt die Klägerin im Wintersemester 2011/2012 im Master-Studiengang im Modul „Fortgeschrittene Sprachpraxis – Kroatisch/Serbisch“ (Bl. 58 d. A.) eine Lehrveranstaltung „Aufbaukurs“ und eine Lehrveranstaltung „Lektüre“. Alle von der Klägerin durchgeführten Veranstaltungen wurden jeweils zu 100 % auf ihre Lehrverpflichtung von (zuletzt) 14 Lehrveranstaltungsstunden angerechnet. Der Einstellung der Klägerin beim beklagten Land lag die Ausschreibung der …-Universität … für die zu besetzende Stelle einer „Lehrkraft für besondere Aufgaben BAT IIa für den Fremdsprachenunterricht Serbisch/Kroatisch“ zugrunde, hinsichtlich deren näheren Einzelheiten auf Bl. 28 d. A. Bezug genommen wird.
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Mit ihrer am 21. März 2012 bei dem Arbeitsgericht Gießen eingegangenen und dem beklagten Land am 26. März 2012 (Bl. 15 d. A.) zugestellten Befristungskontrollklage hat sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 3. Mai 2012 gewandt und für den Fall des Obsiegens ihre Weiterbeschäftigung zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Lehrkraft für besondere Aufgaben verlangt.
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Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Befristung sei unwirksam, da weder die Voraussetzungen des WissZeitVG noch des TzBfG gegeben seien und ein sachlicher Grund nicht bestehe. Insbesondere gehöre sie nicht zum wissenschaftlichen oder künstlerischen Personal iSd. § 1 WissZeitVG. Weder sei sie in der Forschung tätig noch führe sie wissenschaftliche Tätigkeiten aus. Vielmehr weise ihr Aufgabengebiet eine rein repetierende Lehrtätigkeit auf, in dessen Rahmen sie keinen hinreichenden Freiraum zur eigenen Reflektion bzw. Weiterentwicklung von Erkenntnissen ihrer Disziplin habe. Die Klägerin hat behauptet, sie habe die ihr im Umfang von 25 % zur eigenen wissenschaftlichen Weiterbildung eingeräumte Arbeitszeit hierfür nicht genutzt, sondern zu 100 % ihrer Arbeitszeit Lehrtätigkeit durchgeführt.
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Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 1. Februar 2011 vereinbarten Befristung und der Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses am 2. Dezember 2011 zum 3. Mai 2012 endet;

2. im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Lehrkraft für besondere Aufgaben weiterzubeschäftigen.

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Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund wirksamer Befristung gemäß § 2 Abs. 1 iVm. Abs. 5 Nr. 3 WissZeitVG mit Ablauf des 3. Mai 2012 beendet worden. Die Klägerin habe während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zum wissenschaftlichen Personal iSd. § 1 WissZeitVG gehört. Auch unter Berücksichtigung der zusätzlich eingeräumten Gelegenheit zur eigenen wissenschaftlichen Weiterbildung im Umfang von 25 % der Arbeitszeit sei das Arbeitsverhältnis der Klägerin eindeutig durch wissenschaftliche Tätigkeit geprägt gewesen. So bestehe der Unterschied zwischen Lehrveranstaltungen an einer Universität und denen an einer Schule oder Volkshochschule darin, dass die Lehrveranstaltungen an einer Universität wissenschaftlich konzipiert seien, das heißt im vorliegenden Fall auf wissenschaftliche Sprachvermittlung ausgerichtet seien und eben nicht auf rein praktische Sprachvermittlung wie zum Beispiel an einem Dolmetscherinstitut etc. Der Klägerin habe daher eine entsprechende wissenschaftliche Ausrichtung ihrer Lehrveranstaltungen oblegen.
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Mit Beschluss vom 22. April 2013 – 10 Ca 166/12 (Bl. 93 d. A.) – hat das Arbeitsgericht Gießen das Zustandekommen eines Teilvergleichs festgestellt, wonach die Klägerin zur Erledigung des Klageantrages zu 2 ab dem 15. April 2013 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens im Rahmen eines Prozessbeschäftigungsverhältnisses zu ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen als Lehrkraft für besondere Aufgaben beim beklagten Land an der …-Universität … weiterbeschäftigt wird.
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Das Arbeitsgericht Gießen hat mit einem am 26. April 2013 verkündeten Urteil – 10 Ca 166/12 (Bl. 97 – 109 d. A.) – die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe auf
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Grundlage der vereinbarten Befristung mit Ablauf des 3. Mai 2012 geendet. Insbesondere sei die letzte Befristung sachlich gerechtfertigt gewesen nach § 40 Ziffer 8 TV-H iVm. § 2 Abs. 1 WissZeitVG. Die Klägerin sei wissenschaftliche Mitarbeiterin iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gewesen, denn sie habe jedenfalls zum überwiegenden Teil wissenschaftliche Dienstleistungen er-bracht. Dies ergebe sich daraus, dass sie neben den ihr arbeitsvertraglich bereits eingeräumten 25 % ihrer Arbeitszeit zur persönlichen Weiterbildung im Wissenschaftsbereich zur Erteilung von Sprachunterricht im Rahmen von Unterrichtsmodulen mit wissenschaftlicher Ausrichtung sowohl bei Bachelor-Lehrgängen wie auch bei Master-Lehrgängen an der …-Universität … tätig gewesen sei.
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Das erstinstanzliche Urteil ist der Klägerin am 3. Juli 2013 (Bl. 110 d. A.) zugestellt worden. Die Berufung der Klägerin ist am 11. Juli 2013 (Bl. 112 ff. d. A.) und ihre Berufungsbegründung nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 4. Oktober 2013 (Bl. 122 d. A.) am 11. September 2013 (Bl. 123 ff. d. A.) bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.
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Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meint, sie sei kein „wissenschaftliches Personal“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gewesen, denn sie habe keine wissenschaftlichen Dienstleistungen erbracht. Vielmehr habe sich ihr Aufgabenkreis als reine Sprachlektorin zur Unterrichtung der serbischen und kroatischen Sprache allein auf die Vermittlung und Wiedergabe von gesicherten und vorgegebenen Inhalten beschränkt. Weder sei sie in der Forschung tätig gewesen noch habe sie wissenschaftliche Tätigkeit durchgeführt. Die ihr arbeitsvertraglich zugestandenen 25 % Arbeitszeit für ihre eigene Weiterqualifizierung habe sie, was dem beklagten Land von vornherein bekannt gewesen sei, aufgrund des Umfangs der übrigen Tätigkeiten tatsächlich gar nicht in Anspruch nehmen können. Die Kurse seien von ihr jedes Semester mit gleichem und unverändertem Inhalt unterrichtet worden.
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Dabei seien literaturwissenschaftliche Themen von ihr nicht bearbeitet worden. Es sei ausschließlich das Übersetzen ausgeübt, aber keine Interpretationen vorgenommen worden. Hierzu habe sie in ihren Sprachkursen, den Grund- und Aufbaukursen, den landeskundlichen Kursen und auch in dem Lektürekurs von Beginn an die immer gleichen vorgegebenen Sprachlehrbücher, Grammatikhandbücher, ausgewählte Fachtexte und Lektüretexte verwandt, die zum Erreichen des Lernziels geeignet gewesen seien. Demzufolge habe es sich um eine unterrichtende Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug gehandelt. Hierfür sei das Sonderbefristungsrecht nach dem WissZeitVG nicht vorgesehen. Vielmehr sei eine restriktive Auslegung des § 1 Abs. 1 WissZeitVG geboten. Schließlich habe sie an keiner Promotion gearbeitet.
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Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Gießen vom 26. April 2013 , Az. 10 Ca 166/12

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 1. Februar 2011 vereinbarten Befristung und der Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses am 2. Dezember 2011 zum 3. Mai 2012 endete;

2. im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Lehrkraft für besondere Aufgaben weiterzubeschäftigen.

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Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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Das beklagte Land verweist darauf, dass es sich bei den Veranstaltungen der Klägerin nicht um sprachvermittelnde, sondern um Veranstaltungen mit eindeutigem Wissenschaftsbezug gehandelt habe. Solche Sprachkurse seien integraler Bestandteil der wissenschaftlichen Ausbildung zum Philologen. Dabei sei für jegliche universitäre philologische Ausbildung die enge Verzahnung von Sprachvermögen mit linguistischer, literatur- und kulturwissenschaftlicher Kompetenz unabdingbare Voraussetzung. Vorgegebene Lehrmaterialien habe es nicht gegeben. Es sei vielmehr Sache der Lehrkräfte, dass sie ihre Lehrmaterialien kontinuierlich aktualisieren und diese nach kritischer Überprüfung, ggf. ergänzt um eigene Materialien, entsprechend der wissenschaftlichen Zielsetzung einsetzen. Es bestehe nach alledem keine Vergleichbarkeit zu dem Fall der Lehrkraft für besondere Aufgaben für Japanisch der Universität …, der Gegenstand des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 1. Juni 2011 – 7 AZR 827/09 – gewesen sei.
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Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen vom 10. September 2013 (Bl. 123 – 127 d. A.), 15. November 2013 (Bl. 143 – 147 d. A.), 10. Dezember 2013 (Bl. 148 – 156 d. A.), 9. Januar 2014 (Bl. 160 – 184 d. A.) und 25. Februar 2014 (Bl. 185 und 186 d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2014 (Bl. 196 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 26. April 2013 – 10 Ca 166/12 – ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c ArbGG als Berufung in einem Rechtsstreit über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht
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eingelegt sowie begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG; 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.
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II.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch die im Arbeitsvertrag vom 1. Februar 2011 vereinbarte Befristung unter Berücksichtigung der anschließend erfolgten Verlängerung wegen Inanspruchnahme von Elternzeit und Zeiten von Beschäftigungsverboten nach dem MuSchG zum 3. Mai 2012. Dies hat das Arbeitsgericht Gießen in der angegriffenen Entscheidung im Ergebnis zutreffend erkannt. Diese Befristung ist gemäß § 40 Nr. 8 TV-H, der für befristete Verträge an Hochschulen auf das TzBfG sowie andere gesetzliche Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen verweist, nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 4 iVm. Abs. 5 Nr. 3 WissZeitVG wirksam; insbesondere gehört die Klägerin zum „wissenschaftlichen Personal“ iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Damit fällt der für den Fall des Obsiegens gestellte Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin dem Berufungsgericht nicht zur Entscheidung an. Dieses Entscheidungsergebnis beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO):
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1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch die im Arbeitsvertrag der Parteien vom 1. Februar 2011 vereinbarte Befristung unter Berücksichtigung der anschließend erfolgten Verlängerung wegen Inanspruchnahme von Elternzeit und Zeiten von Beschäftigungsverboten nach dem MuSchG zum 3. Mai 2012. Die Voraussetzungen für eine wirksame Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 4 WissZeitVG lagen vor. Danach ist die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG genannten wissenschaftlichen Personals, das – wie die Klägerin – nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig; gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG sind innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer auch Verlängerungen eines befristeten Ar-
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beitsvertrages möglich. Zudem verlängert sich die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter nach § 2 Abs. 5 Nr. 3 WissZeitVG um Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem BEEG und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach §§ 3, 4, 6 und 8 des MuSchG in dem Umfang, in dem keine Erwerbstätigkeit erfolgt ist.
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a) Mit dem Klageantrag zu 1 hat die Klägerin eine zulässige Befristungskontrollklage iSv. § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG iVm. § 17 Satz 1 TzBfG erhoben, die sich gegen die im Arbeitsvertrag der Parteien vom 1. Februar 2011 vereinbarte und anschließend verlängerte Befristung zum 3. Mai 2012 richtet.
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b) Weiterhin gilt die Befristung nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn die Klägerin hat deren Rechtsunwirksamkeit rechtzeitig geltend gemacht. Mit ihrer am 21. März 2012 beim Arbeitsgericht Gießen eingegangenen und dem beklagten Land am 26. März 2012 (Bl. 15 d. A.) zugestellten Klage hat sie die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG eingehalten. Diese wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch durch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gewahrt (vgl. BAG, Urteil vom 2. Juni 2010 – 7 AZR 136/09 – Rn. 13 mwN, AP Nr. 71 zu § 14 TzBfG).
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c) Dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG ist Genüge getan, denn im fraglichen Arbeitsvertrag vom 1. Februar 2011 (Bl. 4 – 6 d. A.) haben die Parteien – wie bereits in den Arbeitsverträgen vom 30. März 2009 (Bl. 9 – 11 d. A.) und 26. Februar 2010 (Bl. 7 und 8 d. A.) zuvor – ausdrücklich Bezug genommen auf das WissZeitVG. Auch kann das beklagte Land zur Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal der Universität d als staatliche Hochschule von den Möglichkeiten des WissZeitVG Gebrauch machen, § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG.
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d) Die arbeitsvertragliche Befristungsvereinbarung der Parteien überschreitet nicht die sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG im Fall der Klägerin ergebende Befristungshöchstdauer von sechs Jahren für wissenschaftliches Personal, das nicht promoviert ist. Unter Berücksichtigung der nach § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG möglichen Verlängerungen innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer ergibt sich bei Hinzurechnung der Laufzeiten aus den Arbeitsverträgen vom 30. März 2009 (Bl. 9 – 11 d. A.) und 26. Februar 2010 (Bl. 7 und 8 d. A.) sowie der Verlängerung gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 3 WissZeitVG für die Zeit vom 3. Dezember 2011 bis zum 3. Mai 2012 eine Gesamtdauer von rund drei Jahren und einem Monat, die weit unter den im Fall der Klägerin möglichen sechs Jahren liegt.
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e) Schließlich gehört die Klägerin zum „wissenschaftlichen Personal“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG.
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aa) Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 1. Juni 2011 – 7 AZR 827/09, zitiert nach Juris), wonach sich der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ eigenständig bestimmt. Es kommt nicht auf die formelle Bezeichnung an, auch die hier einschlägigen landesrechtlichen Regelungen in §§ 66, 32 Abs. 3 Nr. 3 Hessisches Hoch-schulgesetz bleiben außer Betracht. Anknüpfungspunkt ist vielmehr die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Die von ihm zu erbringende Tätigkeit muss wissenschaftlichen Zuschnitt haben. Bei Mischtätigkeiten ist erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder
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zu erweitern (vgl. BAG, Urteile vom 1. Juni 2011 – 7 AZR 827/09, a.a.O., und 19. März 2008 – 7 AZR 1100/06, zitiert nach Juris). Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Wissenschaftliche Betätigung ist eine Lehrtätigkeit aber nur dann, wenn dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt; die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist insofern von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen (vgl. BAG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 7 AZR 827/09, a.a.O.).
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bb) Unter Beachtung und Heranziehung der vorgenannten Maßstäbe hat die von der Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsvertrages vom 1. Februar 2011 für das beklagte Land als Lehrkraft für besondere Aufgaben für den Fremdsprachenunterricht Serbisch/Kroatisch an der …-Universität … im Institut für Slavistik erbrachte Tätigkeit im erforderlichen Umfang wissenschaftliches Gepräge gehabt. Dies ergibt sich für die Kammer bereits daraus, dassdie Klägerin mit den von ihr gehaltenen Lehrveranstaltungen Teil der im Institut für Slavistik gehaltenen universitären Lehre wissenschaftlichen Zuschnitts war. Die Klägerin verkürzt Umfang und Qualität ihrer geschuldeten lehrenden Tätigkeit für das beklagte Land in unzutreffender Weise, in dem sie diese als reinen Sprachunterricht zur Unterrichtung der serbischen und kroatischen Sprache bezeichnet. Vielmehr war die Klägerin gehalten, im Rahmen der philologischen Ausbildung der Studierenden sprachwissenschaftlichen Unterricht zu geben. Es war Aufgabe der Klägerin, als Teil der universitären Lehre ihre Veranstaltungen unter sprach-, literatur- und kulturwissenschaftlichen Aspekten wissenschaftlich auszurichten. Dies ergibt sich aus der „Beschreibung der Arbeitsvorgänge“ (Bl. 12 und 46 d. A.), in der es unter a) unter anderem heißt: „Unterricht in kroatischer/serbischer (Fach-)Sprache sowie Literatur- und Landeskunde mit Vor- und Nachbereitung“, für die an Fachkenntnissen und Fähigkeiten nach den Anforderungen unter b) unter anderem benötigt werden: „Befähigung zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen in kroatischer/serbischer (Fach-)Sprache, Litera-
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tur und Landeskunde. Ergänzend lässt sich heranziehen, dass von der Klägerin ebenfalls angebotene Lehrveranstaltungen allein nach ihrer Bezeichnung („Phonetik, Phonetik II, Lektüre, Lektüre II, Fachsprache Kroatisch und Ser-bisch II, Fachsprache Kroatisch und Serbisch IV, Kroatische und Serbische Landeskunde, Kommunikation, Kommunikation II, Einführung in die Fachsprache, Übersetzung Deutsch/Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Südslavische Landeskunde, Übersetzung II“) zum Teil Inhalte der Modulbeschreibungen Slavistik für die Bachelor-Studiengänge (Bl. 48 – 56 d. A.) mitabdeckten. Demnach war Aufgabe der Klägerin im Rahmen ihrer Lehrveranstaltungen bereits die Anleitung der Studenten zur wissenschaftlichen Tätigkeit, was denknotwendigerweise nur aufgrund wissenschaftlicher Kriterien und wissenschaftlicher Technik erfolgen konnte. Es ist schlechterdings nicht vorstellbar, wie die Anleitung der Studenten zur wissenschaftlichen Tätigkeit ohne eigene wissenschaftliche Tätigkeit der Klägerin hätte erfolgen sollen. Die Tätigkeit der Klägerin ist, worauf das beklagte Land zu Recht hingewiesen hat, aufgrund dieser Umstände bereits nicht mit derjenigen einer Fremdsprachenlektorin vergleichbar, die überwiegend mit der bloßen Vermittlung von Sprachkenntnissen betraut ist und die nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts folgerichtig regelmäßig nicht dem Begriff des wissenschaftlichen Personals nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG unterfällt (vgl. BAG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 7 AZR 827/09, a.a.O.).
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Weiterhin konnte die Klägerin die Inhalte der von ihr abgehaltenen Lehrveranstaltungen frei bestimmen. Gegenteiliges hat die Klägerin jedenfalls nicht behauptet. Insoweit ergab sich für die Klägerin mit der Konzeptionierung und Vorbereitung der Lehrveranstaltungen durchaus die Möglichkeit zur eigenständigen Reflexion und Forschung (vgl. LAG Hamburg (Urteil vom 31. Oktober 2012 – 3 Sa 66/12, zitiert nach Juris, Rdnr. 38). Dies gilt für die Kammer bereits für Lehrveranstaltungen in den ersten Semestern der grundständigen Studiengänge. Selbst bei diesen Veranstaltungen geht es um die Einführung der Studierenden in das wissenschaftliche Denken und Arbeiten, auch wenn hier die Vermittlung von Basiswissen oder – wie im Streitfall – von Sprachkenntnissen im Mittelpunkt
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stehen sollte. Sofern die Klägerin hingegen nach ihrem eigenen Vortrag stattdessen ihre Kurse jedes Semester mit gleichem und unverändertem Inhalt unterrichtet und dabei immer die gleichen vorgegebenen Sprachlehrbücher, Grammatikhandbücher, ausgewählten Fach- und Lektüretexte verwandt haben will, entsprach dies sicherlich nicht ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen allein im Hinblick auf die nach der „Beschreibung der Arbeitsvorgänge“ (Bl. 12 und 46 d. A.) für die Tätigkeit der Klägerin benötigten Fachkenntnisse und Fähigkeiten. In diesem Zusammenhang hat das beklagte Land allerdings unwidersprochen behauptet (§ 138 Abs. 3 ZPO), es sei allein Sache der Lehrkräfte, ihre Lehrmaterialien kontinuierlich zu aktualisieren und diese nach kritischer Überprüfung, ggf. ergänzt um eigene Materialien, entsprechend der wissenschaftlichen Zielsetzung einzusetzen.
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Maßgeblich für die Annahme der klägerischen Tätigkeit als eine mit wissenschaftlichem Gepräge ist schließlich die ausweislich der „Beschreibung der Arbeitsvorgänge“ (Bl. 12 und 46 d. A.) der Klägerin eingeräumten 25 % ihrer Arbeitszeit zur persönlichen Weiterqualifizierung. Damit bestand für die Klägerin neben ihrer Verpflichtung zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen in einem nicht unerheblichen Umfang die Möglichkeit zur wissenschaftlichen Dienstleistung und selbstbestimmten Forschung. Für die Kammer reicht es aus, dass die Tätigkeit der Klägerin danach als solche mit wissenschaftlichem Gepräge geeignet war (vgl. LAG Hamburg, Urteil vom 31. Oktober 2012 – 3 Sa 66/12, a.a.O., Rdnr. 38). Ob dies von der Klägerin tatsächlich so umgesetzt wurde, kann demgegenüber bei der Frage nach der Wirksamkeit einer Befristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG nicht entscheidend sein. Es kann nur darauf ankom-men, ob die Tätigkeit als solche dazu geeignet ist, da anderenfalls immer erst aufgrund der im Einzelfall erbrachten Leistungen festgestellt werden könnte, ob ein wissenschaftlicher Mitarbeiter zum „wissenschaftlichen Personal“ iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört oder nicht (LAG Hamburg, Urteil vom 31. Oktober 2012 – 3 Sa 66/12, a.a.O., Rdnr. 38). Ggf. hätte es der Arbeitnehmer selbst in der Hand, durch Ausgestaltung seiner Tätigkeit über die Zulässigkeit
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einer Befristung nach dem WissZeitVG zu bestimmen. Insoweit kann die Behauptung der Klägerin, sie habe, was dem beklagten Land von vornherein bekannt gewesen sei, die ihr arbeitsvertraglich zugestandenen 25 % Arbeitszeit für ihre eigene Weiterqualifizierung aufgrund des Umfangs der übrigen Tätigkeiten tatsächlich gar nicht in Anspruch nehmen können, dahinstehen. Ungeachtet dessen hat das Berufungsgericht diesen Vortrag der Klägerin nicht nachvollziehen können. Für die Klägerin als Lehrkraft für besondere Aufgaben betrug nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 der Lehrverpflichtungsverordnung des Landes Hessen aufgrund ihrer überwiegenden Lehrtätigkeit die Lehrverpflichtung während der Vorlesungszeit eines Semesters 14 Lehrveranstaltungsstunden, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 der Lehrverpflichtungsverordnung des Landes Hes-sen jeweils mindestens 45 Minuten dauern mussten. Warum, was das beklagte Land – wie auch seine Kenntnis hiervon – bestritten hat, angesichts dieses Umfangs ihrer Lehrverpflichtung die Inanspruchnahme der ihr arbeitsvertraglich zugestandenen 25 % der Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen Weiterqualifizierung nicht möglich gewesen sein sollen, bleibt unverständlich. Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht behauptet, entgegenstehende Weisungen vom beklagten Land erhalten zu haben. Damit bestand für die Klägerin die Möglichkeit zur wissenschaftlichen Weiterqualifizierung, die sie nach der gesetzlichen Regelung nicht zwingend zur Anfertigung einer Promotion nutzen musste.
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f) Andere Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Auch ist für die Kammer entgegen der Ansicht der Klägerin vor dem Hintergrund der Richtlinie 1999/70/EG keine (weitergehende) restriktive Auslegung des § 1 Abs. 1 WissZeitVG geboten. Unter Berücksichtigung der zuvor gemachten Ausführungen stellt sich die im Streitfall nach dem WissZeitVG zwischen den Parteien getroffene Befristungsabrede nicht als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar. Wie die Kammer in diesem Zusammenhang bereits entschieden hat, können die Maßstäbe der Missbrauchskontrolle (vgl. BAG, Urteile vom 10. Juli 2013 – 7 AZR 761/11 und 18. Juli 2012 – 7 AZR 443/09, zitiert nach Juris) bei Befristungen im Wissenschaftsbereich keine Anwendung finden, soweit es – wie hier – um Befristungen vor und nach der Promotion geht. Denn in diesen Fällen ergeben sich die zeitlichen Grenzen aus der Sonderregelung des § 2 Abs. 1 WissZeitVG selbst, die mit der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG) gerechtfertigt werden können (Lakies, ArbRAktu-ell 2014, 96).
46

2. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund vereinbarter Befristung nebst Verlängerung zum 3. Mai 2012 endete, hat die Berufungskammer über den hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit der Befristungskontrollklage gestell-ten Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung nicht entscheiden müssen. Allerdings haben die Parteien zur Erledigung dieses ursprünglich mit der Klageschrift vom 20. März 2012 angekündigten Klageantrages mit Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 22. April 2013 – 10 Ca 166/12 (Bl. 93 d. A.) – ohnehin erstinstanzlich bereits einen Teilvergleich geschlossen.
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III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung der Klägerin erfolglos bleibt.
48

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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