LAG Hessen, 28.05.2018 – 3 Ta 57/18

März 22, 2019

LAG Hessen, 28.05.2018 – 3 Ta 57/18
Leitsatz:

Für die Durchführung des PKH-Überprüfungsverfahrens ist insgesamt das Gericht zuständig, § 120a Abs. 1 ZPO. Die Geschäfte im Verfahren über die Änderung und Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a, 124 Abs. 1 Nummer 2 bis 5 der ZPO sind dem Rechtspfleger gemäß § 3 Nr. 3, § 20 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c) RpflG übertragen. Dieser hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Eine weitergehende Übertragung insbesondere auf den mittleren Dienst ist nicht vorgesehen. Entsprechend muss der zuständige Rechtspfleger im PKH-Überprüfungsverfahren jedenfalls die letzte mit einer Fristsetzung verbundene Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren selbst verfügt, d.h. erstellt haben und ihre Zustellung veranlasst haben, bevor der Aufhebungsbeschluss ergehen kann (Hess. LAG 26. August 2016 – 3Ta 452/15 – Rn. 26; LAG Hamm 10. Mai 2016 – 5 Ta 169/16 – Rn. 8, zitiert nach juris, jeweils mit weiteren Nachweisen). Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Beteiligung des Klägers im PKH-Überprüfungsverfahren, ist dies im Beschwerdeverfahren nicht nachzuholen, weil die formal ordnungsgemäße Beteiligung vor Erlass des Aufhebungsbeschlusses Voraussetzung für seinen rechtmäßigen Bestand ist.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 2017 – 23 Ca 3388/16 – aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe

I. Im Beschwerdeverfahren wendet sich der frühere Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) gegen die Aufhebung der zunächst bewilligten Prozesskostenhilfe.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten hat der Kläger am 18. Mai 2016 beim Arbeitsgericht Klage erhoben, Prozesskostenhilfe beantragt und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten gereicht. Mit Beschluss vom 04. Juli 2016 wurde ihm ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Der Rechtsstreit endete durch einen Vergleich im Gütetermin am 13. Juni 2016.

Am 11. Juli 2016 hat der Rechtspfleger eine Verfügung unterzeichnet, in der es u. A. heißt: “Anfrage nach § 120a ZPOnach 1 Jahr mittels Vordruck PKH 3103 (ohne Mitteilung der RA- und Gerichtskosten) zzgl. PKH-1-Vordruck an Klägerin mit Erledigungsfrist 4 Wochen übersenden” (Bl. 19 des Beihefts). Die Angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat am 25. Juli 2017 ein Schreiben an den Kläger gefertigt, in dem er gebeten wurde, den beigefügten Vordruck binnen vier Wochen ausgefüllt zurück zu senden. Dieses Schreiben und eine Durchschrift davon wurden formlos an den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten gesendet. Das in der Akte befindliche Schreiben an den Prozessbevollmächtigten trägt keine Unterschrift (Bl. 20 des Beihefts). Am 29. August 2017 hat der Rechtspfleger eine Verfügung unterzeichnet, in der es u. A. heißt: “letztmalige Erinnerung mittels Vordruck PKH 3106 bzgl. Kläger/Klägerin (RA-Kosten = 1094,21 Euro und Gerichtskosten=97,75 Euro) an Kläger-Vertreter mit Erledigungsfrist 4 Wochen mit EB zustellen” (Bl. 23 des Beihefts). Die Angestellte hat als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unter dem Datum des 29. August 2017 am 30. August 2017 ein Schreiben an den Prozessbevollmächtigten gefertigt, welches sie am 30. August 2017 versendet hat. Darin wurden die entstandenen Rechtsanwaltskosten mit 1.094,21 Euro und die Gerichtskosten mit 97,75 Euro beziffert und letztmalig aufgefordert, die gewünschte Erklärung binnen vier Wochen abzugeben und die Angaben zu belegen. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger mit der Aufhebung der Prozesskostenhilfe rechnen müsse, wenn er der Erklärungspflicht nicht nachkomme (vgl. Bl. 24 des Beihefts). Das in der Akte befindliche Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers trägt keine Unterschrift (Bl. 24 des Beihefts). Es ist diesem ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 01. September 2017 förmlich zugestellt (Bl. 25 des Beiheftes) worden. Nachdem keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht eingegangen ist, hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 den Beschluss über die bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben (Bl. 26 des Beihefts). Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 17. Oktober 2017 förmlich zugestellt worden(Bl. 27 des Beiheftes).

Eine am 08. November 2017 beim Arbeitsgericht eingegangene (unvollständig ausgefüllte) Erklärung des Klägers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (Bl. 29 – 30 des Beihefts) hat das Arbeitsgericht als sofortige Beschwerde gewertet. Hierüber hat es den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten informiert und um Vorlage von Belegen bis zum 22. Dezember 2017 gebeten.

Mit Beschluss vom 08. Februar 2017 hat der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 34 des Beihefts) und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht vorgelegt.

II. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 11a ArbGG, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO, §§ 567 ff. ZPO, zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 12. Oktober 2017 ist unwirksam, weil vor seinem Erlass eine ordnungsgemäße Beteiligung des Klägers im Nachprüfungsverfahren gemäß §§ 124, 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht stattgefunden hat. Dies kann im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden, weil die formal ordnungsgemäße Beteiligung vor Erlass des Abänderungs- bzw. Aufhebungsbeschlusses Voraussetzung für seinen rechtmäßigen Bestand ist.

1. Das Überprüfungsverfahren richtet sich im vorliegenden Verfahren nach der zum 01. Januar 2014 erfolgten Neuregelung der Prozesskostenhilfe. Denn nach § 40 Satz 1 EGZPO sind die §§ 114 – 127 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (ZPO a. F.) nur für bis zum 31. Dezember 2013 gestellte Anträge auf Prozesskostenhilfe anwendbar. Da der Kläger erst nach dem 01. Januar 2014 Prozesskostenhilfe beantragt hat, gilt für ihn die Neuregelung der Prozesskostenhilfe.

2. Die Aufhebungsentscheidung beruht schon auf einem fehlerhaften Verfahren, sie ist deshalb rechtswidrig und aufzuheben. Für eine Aufhebung oder Abänderung der Prozesskostenhilfebewilligung nach §§ 120a, 124 ZPO ist erforderlich, dass der entsprechenden Entscheidung des Arbeitsgerichts ein von ihm formal ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren vorausgegangen ist, andernfalls ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts aufzuheben. Zu einem formal ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren gehört, dass der/die zuständige Rechtspfleger/In im Überprüfungsverfahren jedenfalls die Zustellung der letzten mit einer Fristsetzung verbundenen Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren selbst erstellt haben muss, bevor der Aufhebungsbeschluss ergehen kann. Daran mangelt es vorliegend.

3. Nach der ständigen Rechtsprechung der nunmehr für die Entscheidungen über sofortige Beschwerden im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren zuständigen Kammern 3 und 15 des Hessischen Landesarbeitsgerichts muss die nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO vorgesehene gerichtliche Aufforderung an die Partei, sich darüber zu erklären, ob eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog zugestellt werden (vgl. Hess. LAG 11. August 2016 -3 Ta 461/14- Rn. 13ff; LAG Hamm 02. Dezember 2014 -14 Ta 546/14- Rn. 6f; jeweils mit weiteren Nachweisen und zitiert nach juris). Diese Zustellung hat gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, wenn dieser die Partei bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat (vgl. BGH 11. Mai 2016 -XII ZB 582/15- Rn. 5ff, zitiert nach juris; BGH 8. Dezember 2010 -XII ZB 38/09- MDR 2011, 183; 8. September 2011 -VII ZB 63/10- MDR 2011, 1314). Das gilt nicht nur für die Entscheidung betreffend die Aufhebung oder Abänderung der Bewilligungsentscheidung (vgl. BAG 19. Juli 2006 -3 AZB 18/06- NZA 2006, 1128; BGH 8. Dezember 2010 -XII ZB 39/09- zitiert nach juris), sondern auch für die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 120a Abs. 4 Satz 3 ZPO (Hess. LAG 11. August 2016 -3 Ta 461/14- Rn. 13ff; LAG Hamm – 28. November 2014 -11 Ta 291/14/15- Rn. 4; LAG Köln 23. September 2015 -12 Ta 220/15-Rn. 22; LAG Berlin-Brandenburg 20. Juli 2015 -21 Ta 1066/15- Rn. 10, jeweils mit weiteren Nachweisen und zitiert nach juris).

Zudem muss der zuständige Rechtspfleger im Überprüfungsverfahren jedenfalls die Zustellung der letzten mit einer Fristsetzung verbundenen Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren selbst verfügt, d.h. erstellt haben, bevor der Aufhebungsbeschluss ergehen kann (Hess. LAG 26. August 2016 -3Ta 452/15- Rn. 26; LAG Hamm 10. Mai 2016 -5 Ta 169/16- Rn. 8, zitiert nach juris, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Denn für die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens ist insgesamt das Gericht zuständig (§ 120a Abs. 1 ZPO). Im Verfahren über die Änderung und Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a, 124 Abs. 1 Nummer 2 bis 5 der ZPO sind die Geschäfte dem Rechtspfleger gemäß § 3 Nr. 3, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 4 Buchstabe c) RPflG übertragen. Gemäß § 4 Abs. 1 RPflG trifft der Rechtspfleger alle Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich sind. Dagegen ist eine weitergehende Übertragung insbesondere auf den mittleren Dienst nicht vorgesehen. Denn der in § 36b RPflG enthaltene Katalog von Rechtspflegeraufgaben, welche auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen werden können, enthält keine Aufgaben aus dem Bereich des Prozesskostenhilfeverfahrens. Ein dem Rechtspfleger von Gesetzes wegen übertragenes Geschäft kann von ihm nicht dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen werden (BAG 05. November 2003 -10 AZB 38/03- Rn. 25, NZA 2004, 117f).

Entsprechend haben insbesondere die Fristsetzungen für die Mitwirkung der Partei im Nachprüfungsverfahren durch den Rechtspfleger selbst zu erfolgen (so auch LAG Hamm 10. Mai 2016 -5 Ta 169/16- Rn. 8; 25. Januar 2016 -14 Ta 252/15- Rn. 8, zitiert nach juris). Diese vom Rechtspfleger selbst erstellten Auflagen und/oder Erinnerungen sind entsprechend § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO zuzustellen. Ausschließlich für die Ausführung dieser Zustellung ist gemäß § 168 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 153 GVG die Geschäftsstelle und zwar in der Person des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zuständig (vgl. Zöller- Schultzky, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 168 ZPO, Rn. 1). Insgesamt hat der zuständige Rechtspfleger im Überprüfungsverfahren jedenfalls die Zustellung der letzten mit einer Fristsetzung verbundenen Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren selbst zu verfügen und die Aufforderung selbst zu erstellen (so bereits LAG Hamm 10. Mai 2016 -5 Ta 169/16- Rn. 8, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen), dies wird regelmäßig durch die eigenhändige Unterschrift des Rechtspflegers auf dem zuzustellende Schriftstück dokumentiert.

4. Bei Übertragung der dargestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass zwar die letzte Aufforderung mit Schreiben vom 29. August 2017 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt worden ist und dieser ihn bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat. Allerdings ist diese letzte Aufforderung an die Partei, sich über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, nicht durch den zuständigen Rechtspfleger selbst erstellt worden, denn er hat das maßgebliche Schreiben mit Datum vom 29. August 2017, welches dem Prozessbevollmächtigten letztlich übersendet worden ist, gerade nicht selbst unterschrieben. Vielmehr haben die zuständigen Rechtspfleger die Erstellung der Auflagen und Erinnerungen auf den mittleren Dienst übertragen, ohne zu einer solchen Delegation berechtigt gewesen zu sein.

Denn der Rechtspfleger hat am 29. August 2017 lediglich eine Verfügung unterzeichnet, aus der sich der Wortlaut des Anschreibens an den Prozessbevollmächtigten nicht ergibt, denn darin heißt es ausschließlich: “letztmalige Erinnerung mittels Vordruck PKH 3106 bzgl. Kläger/Klägerin (RA-Kosten = 1094,21 Euro und Gerichtskosten=97,75 Euro) an Kläger-Vertreter mit Erledigungsfrist 4 Wochen mit EB zustellen”. Mangels Angabe des genauen Wortlauts des Anschreibens in der unterzeichneten Verfügung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Rechtspfleger selbst die Zustellung der letzten mit einer Fristsetzung verbundenen Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren verfügt und die Aufforderung selbst erstellt hat.

Eine ordnungsgemäße Beteiligung des Klägers liegt danach gerade nicht vor (weil die zugestellte Aufforderung zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 29. August 2017 weder vom Richter noch vom Rechtspfleger verfügt/unterzeichnet ist). Sie ist im Beschwerdeverfahren nicht nachzuholen, weil die formal ordnungsgemäße Beteiligung vor Erlass des Aufhebungsbeschlusses Voraussetzung für seinen rechtmäßigen Bestand ist. Nicht zuletzt im Hinblick auf die nach § 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO nur zeitlich begrenzt für vier Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens bestehende Möglichkeit einer Abänderung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung ist es erforderlich, dass der Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgericht ein von ihm formal ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren zugrunde liegt. Ist das nicht der Fall, verbleibt es bei der ursprünglichen Bewilligung. (vgl. LAG Hamm 10. Mai 2016 -5 Ta 169/16- Rn. 8; Hess. LAG 31. Oktober 2016 -3 Ta 398/16- Rn 23ff, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen).

5. Trotz mehrfacher Aufforderungen hat der Kläger bis heute keine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgegeben, obwohl er hierzu nach § 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO verpflichtet ist. Diese unzureichende Mitwirkung des Klägers geht vorliegend lediglich ausnahmsweise nicht zu seinen Lasten, weil er im Nachprüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde und die Aufforderung an seinen Prozessbevollmächtigten, der Kläger möge eine aktuelle Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben, nicht formgerecht vom zuständigen Rechtspfleger unterzeichnet wurde.

Ob im Nachprüfungsverfahren Änderungen eingetreten sind, wird das zuständige Gericht nach Zustellung der vom zuständigen Rechtspfleger unterzeichneten Aufforderung gemäß § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu prüfen haben. Dabei ist es Sache des Klägers, durch Vorlage der angeforderten Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und evtl. Belege darzulegen, wie hoch seine Einkünfte sind, ob und in welcher Höhe Belastungen zu berücksichtigen sind.

6. Eine Kostenentscheidung hat nicht zu ergehen. Eine Kostenerstattung der am Beschwerdeverfahren Beteiligten erfolgt nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht. Für eine erfolgreiche sofortige Beschwerde im Prozesskostenüberprüfungsverfahren fallen keine Gerichtsgebühren an (vgl. §§ 22 Abs. 1, 1 Abs. 1 GKG, KV 8614).

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Der Kläger ist mit seinem Rechtsmittel erfolgreich und durch die Entscheidung nicht beschwert. Ein Beschwerderecht der Staatskasse nach § 127 ZPO besteht nicht. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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