LAG Hessen, 28.07.2015 – 8 Sa 1190/14

April 22, 2019

LAG Hessen, 28.07.2015 – 8 Sa 1190/14
Leitsatz:

In Fällen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bleibt es den Tarifvertragsparteien vorbehalten, den Tarifvertrag an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage lässt die normativen Regelungen eines Tarifvertrages unberührt. Ohne den Abschluss einer entsprechenden tariflichen Regelung ist der Arbeitgeber daher nicht berechtigt, tarifliche Ansprüche einseitig zu kürzen oder insgesamt einzubehalten.

Macht der Arbeitnehmer seine tariflichen Ansprüche trotz möglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage geltend, handelt er weder rechtsmissbräuchlich noch muss er sich vom Arbeitgeber ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB entgegenhalten lassen.

Bei der Anrechnung von Leistungen auf tariflich begründete Forderungen ist darauf abzustellen, ob die vom Arbeitgeber erbrachte Leistung ihrem Zweck nach diejenige Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten soll, die mit der tariflich begründeten Zahlung zu vergüten ist. Daher ist dem erkennbaren Zweck des tariflichen Mindestlohns, den der Arbeitnehmer als unmittelbare Leistung für die verrichtete Tätigkeit begehrt, der zu ermittelnde Zweck der jeweiligen Leistung des Arbeitgebers, die dieser aufgrund anderer (individual- oder kollektivrechtlicher) Regelungen erbracht hat, gegenüberzustellen. Besteht danach – ähnlich wie bei einem Günstigkeitsvergleich mit Sachgruppenbildung nach § 4 Abs. 3 TVG – eine funktionale Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Leistungen, ist die erbrachte Leistung auf den zu erfüllenden Anspruch anzurechnen.

Bei der Ermittlung von Differenzlohnansprüchen muss sich der Arbeitnehmer daher eine ihm gewährte “persönliche” Zulage auf seine Tariflohnansprüche anrechnen lassen, wenn Grundgehalt und Zulage nur Rechnungsposten einer einheitlichen Vergütung bilden (hier bejaht).
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 2014 – 8 Ca 2648/14 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.658,84 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von € 236,32 brutto seit dem 1. Februar 2013, 1. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juni 2013, 1. Juli 2013, 1. August 2013, aus einem Betrag von € 263,72 brutto seit dem 1. September 2013, 1. Oktober 2013, 1. November 2013, 1. Januar 2014 und aus einem Betrag von € 1.949,72 brutto seit dem 1. Dezember 2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 48 % der Kläger und zu 52 % die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten um Differenzlohnansprüche des Klägers für die Monate Januar 2013 bis Dezember 2013.

Der Kläger wird bei der Beklagten seit dem 18. Oktober 2006 zuletzt auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 14. Dezember 2010 (Bl. 4 ff. d. A.) als Fahrer im Umfang von 35 Wochenstunden beschäftigt. Er ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Der Kläger erhält zusätzlich zu seinem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von € 1.260,00 eine persönliche Zulage in Höhe von € 358,75 brutto. Diese Zulage ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft.

Die Beklagte erbringt Fahrdienstleistungen für Menschen mit Behinderungen. Sie wird hierbei im Rahmen eines mit der A geschlossenen Subunternehmervertrags tätig. Deren Kostenträger ist die Stadt Frankfurt am Main.

Nach vorangegangenem Arbeitskampf schloss die Beklagte am 9. Mai 2012 mit der Gewerkschaft ver.di folgende Vereinbarung (Bl. 27 d. A.):

“1. Es herrscht Einvernehmen, dass bei Bestätigung dieser Vereinbarung, der Anwendungstarifvertrag zum TVöD bis 31.05.12 unterschrieben werden und zum 01.07.12 in Kraft treten soll.

2. verdi erklärt sich bereit, bei Nachweis von nicht kostendeckenden Refinanzierungsvereinbarungen, deren mangelnde Kostendeckung sowohl aus der Anwendung des Tarifvertrages, als auch aus Restrukturierungserfordernissen des Betriebs resultiert, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, dem B die wirtschaftliche Existenz im notwendigen Restrukturierungsprozess zu sichern. Für diesen Fall vereinbaren die Parteien den Abschluss eines Notlagentarifvertrages.

3. Sollte im wirtschaftlichen Ergebnis nach Ablauf des Notlagentarifvertrages eine Überdeckung entstehen, ist dieser Betrag den Mitarbeiterinnen in noch zu vereinbarender Form gutzubringen.”

Weiterhin schlossen sie unter dem 29. Mai 2012 eine “Verfahrensvereinbarung für den Fall einer existenzgefährdenden Notlage”. Diese sieht vor, dass zwischen den Tarifvertragsparteien Sondierungsgespräche über den Abschluss eines Notlagentarifvertrags aufzunehmen sind, wenn die sich aus dem abzuschließenden Anwendungstarifvertrag ergebenden Personalkostensteigerungen eine wirtschaftliche Notlage der Beklagten herbeiführen. Ziff. 1 regelt insofern, dass Sondierungsgespräche zwischen den Tarifvertragsparteien innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige der Notlage durch die Beklagte gegenüber ver.di aufgenommen werden. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird im Übrigen auf Bl. 28 f. d. A. Bezug genommen.

Die Beklagte schloss gemeinsam mit ihrer Schwesterorganisation, dem B, unter dem “13. Dezember 2011” mit Wirkung zum 1. Juli 2012 mit der Gewerkschaft ver.di einen Anwendungstarifvertrag, nach dessen § 2 auf die mit ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse mit tarifgebundenen Arbeitnehmern der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen vom 13. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet. § 3 regelt die Überleitung der Beschäftigten in den TVöD, insbesondere deren Stufenzuordnung. Unter § 5 ist ua. die Begrenzung der Entgelttabellenwerte nach den Anlagen zum TVöD (VKA) für die Zeit ab 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2014 auf 90 % und die Reduzierung der Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD für das Jahr 2012 auf 50 v. H. des dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten Entgelts vorgesehen. § 4 Abs. 3 und Anlage 1 zum Anwendungstarifvertrag vom 13. Dezember 2011 sehen eine von §§ 12, 13 TVöD abweichende Zuordnung der Berufe und Tätigkeiten zu Bereichen und Entgeltgruppen vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Anwendungstarifvertrages wird im Übrigen auf Bl. 4 ff. der Vorverfahrensakte 8 Sa 704/14 verwiesen.

Nach der dem Betriebsrat von der Beklagten in der Folge vorgelegten Liste ist der Kläger ab dem 1. Juli 2012 in die Entgeltgruppe 5, Stufe 3 eingruppiert. Seit dem 1. November 2012 erfüllt er die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 5, Stufe 4.

Nach der dem Anwendungstarifvertrag beigefügten Anwendungstabelle vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 beträgt das Vollzeitgehalt in der Entgeltgruppe 5, Stufe 2 € 1.944,51 brutto, Stufe 3 € 2.040,47 brutto, Stufe 4 € 2.136,44 brutto, Stufe 5 € 2.207,15 brutto. In der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 beträgt das Vollzeitgehalt € 2.358,68 brutto. Die Tabellenentgelte des TVöD wurden zum 1. Januar 2013 um 1,4% erhöht. Zum 1. August 2013 erfolgte eine Entgelterhöhung um weitere 1,4 %. Zum 1. März 2014 kam es zu einer weiteren linearen Entgelterhöhung um 3,0%, mindestens jedoch um einen Garantiebetrag von € 90,00.

Nach § 6 Abs. 1b TVöD beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 39 Wochenstunden.

Im Juni 2012 zeigte die Beklagte gegenüber ver.di das Bestehen einer Notlage an. Im August 2012 wurden von den Tarifvertragsparteien Sondierungsgespräche zum Abschluss eines Notlagentarifvertrags aufgenommen. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 bestätigte die C der Geschäftsführung der Beklagten auf deren Anfrage ua. die Notwendigkeit “eines unverzüglich abzuschließenden Notlagentarifvertrages mit einer Laufzeit von mindestens 3 Jahren”. Zwischen den Tarifvertragsparteien geführte Gespräche über den Abschluss eines Notlagentarifvertrags blieben erfolgslos. Unter dem 16. Mai 2013 erhielt die Beklagte ein Schreiben von ver.di, mit dem offiziell die Beendigung der Verhandlungen über einen Notlagentarifvertrag bekannt gegeben wurde.

Die Beklagte rechnete ab dem 1. Juli 2012 nicht auf Grundlage des Anwendungstarifvertrages ab, sondern zahlte die Gehälter wie zuvor auf arbeitsvertraglicher Grundlage aus.

Mit Schreiben vom 24. September 2012 (Bl. 120 f. der Vorverfahrensakte 8 Sa 704/14), zugegangen am selben Tag, machte der Kläger Lohndifferenzen aus der tariflichen Eingruppierung ab dem 1. Juli 2012 geltend.

Am 5. Juni 2014 erhob die Beklagte bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter dem Az. 5 Ca 3958/14 Klage gegen die Gewerkschaft ver.di. Mit dieser verfolgt sie das Ziel, einen Notlagentarifvertrag des Inhalts abzuschließen, dass der Anwendungstarifvertrag vom 13. Dezember 2011 für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2015 ausgesetzt wird.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung von Lohndifferenzen weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, er könne von der Beklagten nach dem Anwendungstarifvertrag für Januar 2013 bis Juli 2013 jeweils € 595,07 brutto, für August 2013 bis Dezember 2013 jeweils € 622,47 brutto und die Sonderzahlung 2013 in Höhe von € 1.686,00 brutto, insgesamt € 8.963,84 brutto, als Vergütungsdifferenz verlangen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, € 8.963,84 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von € 595,07 brutto seit dem 1. Februar 2013, 1. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juni 2013, 1. Juli 2013, 1. August 2013, aus einem Betrag von € 622,47 brutto seit dem 1. September 2013, 1. Oktober 2013, 1. November 2013, 1. November 2013, 1. Januar 2014 und aus einem Betrag von € 2.308,47 brutto seit dem 1. Dezember 2013 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie zahle zu Recht weiter die vertragsgemäße Vergütung aus. Sie sei bis zum Abschluss eines Notlagentarifvertrages berechtigt, gegenüber ihren Mitarbeitern ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Für den Abschluss des Tarifvertrages sei – wie aus den Vereinbarungen vom 9. und 29. Mai 2012 ersichtlich – Geschäftsgrundlage gewesen, dass bei nicht ausreichender Kostendeckung eine entsprechende ausgleichende tarifliche Regelung erfolgen werde. Eine Störung der Geschäftsgrundlage könne auch bei Tarifverträgen zu einem entsprechenden Anpassungsanspruch führen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage mit am 8. Juli 2014 verkündetem Urteil stattgegeben. Zur Begründung hat es – kurz zusammengefasst – ausgeführt, dass der Kläger Anspruch auf das Tabellenentgelt in Höhe von 90 % habe. Der Beklagten stehe kein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB zu. Selbst wenn ver.di sich tarifwidrig verhalte, sei dies eine Frage, welche die tarifvertraglichen Beziehungen zwischen der Beklagten und ver.di betreffe, die jedoch keine Auswirkungen auf das individualrechtliche Arbeitsverhältnis der Parteien habe. Ein etwaiger Gegenanspruch der Beklagten wegen überzahlten Gehalts aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sei noch nicht einmal entstanden, geschweige denn fällig. Es sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar, welche Auswirkungen der Abschluss eines Notlagentarifvertrages auf die streitgegenständliche Vergütung haben werde. Wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage könne sich die Beklagte nicht auf die Einrede eines gegenüber der Gewerkschaft bestehenden Anpassungsanspruchs berufen. Selbst wenn man zu ihren Gunsten davon ausginge, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliege, weil sich die Gewerkschaft einer Anpassung bzw. dem Abschluss eines Notlagentarifvertrages entziehe, führe dies nicht dazu, dass die Beklagte die Entgeltzahlung gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern verweigern könne. Nach der Schuldrechtsreform sei die Rechtslage so, dass nach § 313 Abs. 1 BGB lediglich ein Anspruch auf Anpassung bestehe. Das Fehlen der Geschäftsgrundlage könne zwar auch einredeweise geltend gemacht werden, allerdings nur vom Verpflichteten und nicht von Personen, die nicht Vertragspartei seien.

Gegen das Urteil vom 8. Juli 2014, das der Beklagten am 18. August 2014 zugestellt worden ist, hat sie mit am 10. September 2014 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 14. Oktober 2014 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte macht mit der Berufung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, die mit dem Anwendungstarifvertrag einhergehenden Vergütungserhöhungen hätten aus dem Zuwendungsvolumen der Kostenträger nicht finanziert werden können. Für sie, die Beklagte, sei es – anders als für ihre Schwesterorganisation – nicht gelungen, bei den Zuwendungsgebern entsprechende Erhöhungen durchzusetzen. Die Vereinbarung eines Tarifvertrages vor dem Hintergrund der bekannten Kostensituation sei für sie nur deshalb möglich gewesen, weil sie auf die Zusage der Gewerkschaft vertraut habe, bei nicht ausreichender Kostendeckung durch die Zuwendungsgeber ggf. im Rahmen eines Notlagentarifvertrages eine Anpassung durchzuführen. Es sei klar gewesen, dass eine dauerhafte Finanzierung über den Kostendeckungsbetrag der Zuwendungsgeber hinaus nicht funktionieren werde.

Die Beklagte ist der Auffassung, sie hätte nach Abschluss eines Notlagentarifvertrages einen fälligen Anspruch auf Rückzahlung des hier klageweise geltend gemachten Differenzbetrages. Der Anspruch auf Abschluss eines Notlagentarifvertrages sei fällig und entstanden. Das schlage auf die Fälligkeit der dem Zurückbehaltungsrecht zugrundeliegenden Gegenforderung durch. Unabhängig vom Bestand des Zurückbehaltungsrechts ergebe sich die Begründetheit ihrer Einrede auch aus Treu und Glauben. Bei Prüfung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, die hier darin bestanden habe, dass bei nicht ausreichender Kostendeckung eine entsprechende ausgleichende tarifliche Regelung erfolgen werde, verkenne das Arbeitsgericht die besondere vorliegende Konstellation. Sie, die Beklagte sei durchaus Verpflichtete, denn sie werde aus dem in seiner Geschäftsgrundlage gestörten Tarifvertrag in Anspruch genommen. Sie sei auch diejenige, die eine Anpassung des Tarifvertrages verlangen könne. Die Einrede werde demnach aber von ihr als der richtigen Partei erhoben. Die persönliche Zulage sei auf die Tariflohnforderung anzurechnen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 2014-8 Ca 2648/14 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er ist der Auffassung, die Berufung sei bereits unzulässig, da eine Auseinandersetzung mit den das Urteil tragenden Gründen nicht erfolge. Die Beklagte sei den Ausführungen des Arbeitsgerichts nicht entgegengetreten, soweit dort argumentiert werde, dass die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts voraussetze, dass der Gegenanspruch des Schuldners fällig sein müsse, dies aber vorliegend nicht der Fall sei, weil noch nicht einmal feststehe, ob die Beklagte tatsächlich einen Rückforderungsanspruch gegen ihn, den Kläger, habe. Die Beklagte habe lediglich gemeint, dass der Anspruch gegenüber einem Dritten, nämlich der Gewerkschaft, auf Abschluss eines Notlagentarifvertrages fällig sei und dies auf die Fälligkeit der dem Zurückbehaltungsrecht zu Grunde liegenden Gegenforderung durchschlage. Dies sei keine Auseinandersetzung mit dem Urteil, sondern eine Behauptung ins Blaue hinein. Auch bezüglich des Wegfalls der Geschäftsgrundlage setze sich die Beklagte nicht mit den tragenden Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils auseinander. So habe sich die Beklagte nicht mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt, dass der Wegfall der Geschäftsgrundlage im Wege der Einrede nur vom “Verpflichteten” vorgenommen werden könne. Damit habe das Arbeitsgericht gemeint, dass diese Einrede nur von einem der Vertragspartner gegenüber dem anderen erhoben werden könne. Die Beklagte meine lediglich, dass sich die Rechtsprechung damit bislang nicht befasst habe.

Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass die Berufung auch unbegründet sei. Der Vortrag der Beklagten lasse nur die Deutung zu, dass es ihr von vornherein bewusst gewesen sei, dass eine Erhöhung der Zuwendungen durch die Kostenträger aller Wahrscheinlichkeit nach nicht möglich sein werde. Wenn der Vortrag der Beklagten zuträfe, sei die Verweigerung der Zahlungen aus dem abgeschlossenen Tarifvertrag treuwidrig nach dem Grundsatz des venire contra factum proprium. Sie könne sich nicht auf einen Sachverhalt berufen, der im Gegensatz zu ihrem vorangegangenen Tun stehe. Aus einem nicht abgeschlossenen Notlagentarifvertrag könnten keine anspruchsvernichtenden oder -hemmenden Einwendungen erhoben werden. Die Beklagte lege auch nicht dar, woraus sie ableite, dass nur ein Notlagentarifvertrag mit dem von ihr gewünschten Inhalt in Betracht käme.

Im Übrigen vertritt der Kläger die Auffassung, die ihm gewährte persönliche Zulage sei nicht auf die Tariflohnforderungen anzurechnen. Vorliegend gehe es nicht um eine Tariferhöhung eines bereits vorher geltenden Tarifvertrages, sondern um die Änderung der Vergütungsstruktur von einem bisher ausschließlich vertraglich vereinbarten Gehalt zu einer tariflichen Vergütungsstruktur. Zu fragen sei deshalb, inwieweit der Tarifvertrag die bisherigen Vergütungsbestandteile ersetzen wolle oder daneben zusätzlich gewährt werden solle. Das Arbeitsgericht habe hierzu zutreffend entschieden, dass die tarifliche Grundvergütung lediglich den bisherigen vertraglichen Grundlohn ersetzen wolle, nicht aber auch die Zulage. Hierfür spreche, dass die Vertragsparteien diese Zulage neben dem Lohn explizit als persönliche Zulage ausgewiesen hätten. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spreche, dass die Beklagte vor Einführung des Tarifsystems bei einigen Arbeitnehmern den Grundlohn nicht für ausreichend erachtet und deshalb mit diesen eine persönliche Zulage über den Grundlohn hinaus vereinbart habe.

Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist ungeachtet des Wertes des Beschwerdegegenstandes nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 a) ArbGG statthaft und auch darüber hinaus zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.

In der Sache ist die Berufung zum Teil begründet. Der Kläger kann dem Grunde nach von der Beklagten zwar Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG iVm. § 5 Abs. 1 und 2 des Anwendungstarifvertrages, §§ 15 Abs. 1, 20 TVöD-B verlangen. Die Beklagte kann weder einen Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB gegenüber dem Kläger geltend machen noch verstößt die Geltendmachung seiner Ansprüche im Klagewege gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB. Der Beklagten steht auch kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB zu. Dem Kläger steht darüber hinaus jedoch keine persönliche Zulage zu. Im Einzelnen:

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie genügt den Voraussetzungen in § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.

1. Die Zulässigkeit der Berufung ist von Amts wegen zu prüfen. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BAG 15. März 2011 7 9 AZR 813/09 7 NZA 2011, 767 [BAG 15.03.2011 – 9 AZR 813/09]; BAG 28. Mai 2009 7 2 AZR 223/08 7 AP ZPO § 520 Nr. 2). Die Berufungsbegründung muss auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (BAG 11. November 2014 7 3 AZR 404/13 7 NZA7RR 2015, 208 ff.; BAG 17. Januar 2007 7 7 AZR 20/06 7 AP TzBfG § 14 Nr. 30) . Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 18. Mai 20117 4 AZR 552/09 7 nv.; BAG 15. März 2011 7 9 AZR 813/09 7 NZA 2011, 767 [BAG 15.03.2011 – 9 AZR 813/09]; BAG 25. April 2007 7 6 AZR 436/05 7 AP ZPO § 580 Nr. 15).

2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Beklagten.

a) Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass der Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB zustehe. Selbst wenn ver.di sich tarifwidrig verhalte, sei dies eine Frage, welche die tarifvertraglichen Beziehungen zwischen der Beklagten und ver.di betreffe, die jedoch keine Auswirkungen auf das individualrechtliche Arbeitsverhältnis der Parteien habe. Ein etwaiger Gegenanspruch der Beklagten wegen überzahlten Gehalts aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sei noch nicht einmal entstanden, geschweige denn fällig. Es sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar, welche Auswirkungen der Abschluss eines Notlagentarifvertrages auf die streitgegenständliche Vergütung haben werde. Wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage könne sich die Beklagte nicht auf die Einrede eines gegenüber der Gewerkschaft bestehenden Anpassungsanspruchs berufen. Selbst wenn man zu ihren Gunsten davon ausginge, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliege, weil sich die Gewerkschaft einer Anpassung bzw. dem Abschluss eines Notlagentarifvertrages entziehe, führe dies nicht dazu, dass die Beklagte die Entgeltzahlung gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern verweigern könne. Nach der Schuldrechtsreform sei die Rechtslage so, dass nach § 313 Abs. 1 BGB lediglich ein Anspruch auf Anpassung bestehe. Das Fehlen der Geschäftsgrundlage könne zwar auch einredeweise geltend gemacht werden, allerdings nur vom Verpflichteten und nicht von Personen, die nicht Vertragspartei seien.

b) Die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten enthält sowohl einen hinreichenden Bezug als auch eine hinreichende Auseinandersetzung mit diesen Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts. Die Beklagte hat vorgetragen, in welchen Punkten rechtlicher und tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Die Berufungsbegründung beinhaltet zunächst eine kurze Zusammenfassung des Sachverhalts. Sodann führt die Beklagte ua. aus, das Arbeitsgericht habe sich auf den Standpunkt gestellt, das Zurückbehaltungsrecht komme deshalb nicht in Betracht, weil ihr Gegenanspruch noch nicht fällig sei. Dem könne nicht gefolgt werden. Der Anspruch auf Abschluss des Notlagentarifvertrages sei entstanden und fällig. Das schlage auf die Fälligkeit der dem Zurückbehaltungsrecht zugrundeliegenden Gegenforderung (Rückzahlung des hier geltend gemachten Differenzlohnanspruchs) durch. Die Beklagte beruft sich unabhängig davon sodann auf Treu und Glauben. Auch zum Wegfall der Geschäftsgrundlage enthält die Berufungsbegründung vertiefte Ausführung, indem dort vorgetragen wird, dass die Rechtslage aus Sicht der Beklagten im Rahmen eines Passivprozesses unverändert sei und wegen der gleichen Interessenlage auch auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage abzuändernden Tarifvertrages anzuwenden sei. Das Arbeitsgericht verkenne die besondere vorliegende Konstellation. Die Beklagte sei durchaus Verpflichtete, weil sie aus dem in seiner Geschäftsgrundlage gestörten Tarifvertrag in Anspruch genommen werde und sie auch diejenige sei, welche die Anpassung verlangen könne. Die Einrede werde entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts damit von der richtigen Partei erhoben.

Mit diesem Inhalt ist die Berufung schon allein deshalb hinreichend begründet, weil im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden dürfen (vgl. BAG 28. Mai 2009 7 2 AZR 223/08 7 AP ZPO § 520 Nr. 2 mwN.). Die Beklagte hat insgesamt deutlich gemacht, in welchem Punkt sie das arbeitsgerichtliche Urteil aus welchen Gründen für unrichtig hält. Sie hat verschiedene Einwendungen gegen den Klageanspruch erhoben. Die Berufung führt für die Beklagte daher schon dann zum Erfolg, wenn nur die Begründung des Arbeitsgerichts zu einer der von ihr erhobenen Einwendungen rechtlich fehlerhaft war (vgl. für die Revision BAG 11. Juni 2013 7 9 AZR 855/11 7 FA 2013, 368). Im Übrigen kann vom Rechtsmittelführer nicht mehr an Begründung verlangt werden, als vom Gericht in einem Punkt selbst aufgewandt worden ist (vgl. BAG 28. Mai 2009 7 2 AZR 223/08 7 AP ZPO § 520 Nr. 2 mwN.). Mit dem Einwand der Treuwidrigkeit hat sich das Arbeitsgericht aber nicht vertieft auseinandergesetzt.

II.

Die Berufung ist zum Teil begründet. Der Kläger kann dem Grunde nach von der Beklagten zwar Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG iVm. § 5 Abs. 1 und 2 des Anwendungstarifvertrages, §§ 15 Abs. 1, 20 TVöD-B verlangen. Die Beklagte kann weder einen Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB gegenüber dem Kläger geltend machen noch verstößt die Geltendmachung seiner Ansprüche im Klagewege gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB. Der Beklagten steht auch kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB zu. Dem Kläger steht darüber hinaus jedoch keine persönliche Zulage zu.

1. Der Kläger kann von der Beklagten Vergütung auf Grundlage des Anwendungstarifvertrages vom 13. Dezember 2011 verlangen. Er ist Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ver.di, die Beklagte ist Tarifvertragspartei. Die Rechtsnormen des Anwendungstarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG zwischen dem Kläger und der Beklagten danach unmittelbar und zwingend. Dies umfasst auch die in § 5 und Anlage 1 zum Anwendungstarifvertrag unter Bezugnahme auf den TVöD getroffenen Vergütungsbestimmungen.

a) Die Beklagte kann den tariflichen Ansprüchen des Klägers nicht die rechtsvernichtende Einwendung in § 313 Abs. 1 und Abs. 2 BGB entgegensetzen. Im Falle des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist es den Tarifvertragsparteien vorbehalten, den Tarifvertrag an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Tarifvertrages lässt seine normativen Regelungen unberührt.

aa) Gemäß § 313 Abs. 1 BGB kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen, § 313 Abs. 2 BGB.

Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. nur BGH 4. März 2015 7 XII ZR 46/13 7 NJW 2015, 1523 ff. [BGH 04.03.2015 – XII ZR 46/13]; BGH 3. Dezember 2014 7 XII ZB 181/13 7 NJW 2015, 1014 ff. [BGH 03.12.2014 – XII ZB 181/13]; BAG 5. Juni 2014 7 2 AZR 615/13 7 NZA 2015, 40 ff.; BAG 11. Juli 2012 7 2 AZR 42/11 7 NZA 2012, 1316 ff.). Die Lehre von der Geschäftsgrundlage bewährt sich als Mittel, Lücken in der Verteilung des Vertragsrisikos auszufüllen, dh. den Vertrag an veränderte Verhältnisse anzupassen, wenn keine vertragliche Regelung enthalten ist (Erman/Böttcher 14. Aufl. § 313 BGB Rn. 19a mwN.). Enthält bereits der Vertrag nach seinem ggf. durch ergänzenden Auslegung zu ermittelnden Inhalt Regeln für Wegfall, Änderung oder Fehlen bestimmter Umstände, scheidet eine Anpassung gemäß § 313 BGB aus (Palandt 74. Aufl. § 313 BGB Rn. 10 mwN.).

bb) Unter Anwendung vorstehender Grundsätze kann die Beklagte dem Kläger seine Vergütungsansprüche aus dem Anwendungstarifvertrag nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorenthalten. Sie hat in der Vereinbarung mit ver.di vom 9. Mai 2012 und in der “Verfahrensvereinbarung für den Fall einer existenzgefährdenden Notlage” vom 29. Mai 2012 nicht nur festgelegt, welche wirtschaftliche Geschäftsgrundlage (“vollständige Kostendeckung” und keine “existenzgefährdenden” Personalkostensteigerungen) maßgebend ist. Die Beklagte hat darin mit der Gewerkschaft auch Folgeregelungen darüber getroffen, welche Maßnahmen im Falle der Anzeige einer “existenzgefährdenden Notlage” von den Parteien des Anwendungstarifvertrages zu ergreifen sind. Eine Vereinbarung hierüber begegnet als solche keinen rechtlichen Bedenken (vgl. hierzu Henssler/Moll/Bepler 1. Aufl. Teil 3 Rn. 230 f.). Gleichwohl ist die Beklagte nicht berechtigt, tarifliche Ansprüche ohne den Abschluss eines in den Vereinbarungen genannten Notlagentarifvertrages einseitig zu kürzen oder insgesamt einzubehalten. Denn ein möglicher Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Tarifvertrages lässt seine normativen Regelungen unberührt (BAG 20. August 2002 7 9 AZR 235/01 7 ZTR 2003, 294 ff. [BAG 20.08.2002 – 9 AZR 235/02]). Die Tarifunterworfenen können nämlich – anders als die Parteien eines zivilrechtlichen Vertrages – in aller Regel nicht erkennen, von welcher “Geschäftsgrundlage” die Tarifvertragsparteien bei der Festlegung tariflicher Normen ausgegangen sind, so dass für sie auch meist nicht ersichtlich ist, ob und inwieweit eine Tarifnorm diesen Voraussetzungen noch, nur noch teilweise oder überhaupt nicht mehr entspricht (BAG 12. September 1984 7 4 AZR 336/82 7 DB 1985, 130 ff. [BAG 12.09.1984 – 4 AZR 336/82]). In Fällen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bleibt es daher den Tarifvertragsparteien vorbehalten, den Tarifvertrag an die veränderten Verhältnisse anzupassen (BAG 15. Juni 2010 7 3 AZR 861/08 7 AP TVG Tarifverträge: Luftfahrt § 1 Nr. 32; BAG 20. August 2002 7 9 AZR 235/01 7 ZTR 2003, 294 ff. [BAG 20.08.2002 – 9 AZR 235/02]). Nichts anderes gilt hier. Vorliegend ist zwar der Beklagten als Tarifvertragspartei erkennbar, welche Geschäftsgrundlage zwischen den Tarifvertragsparteien gelten sollte, nicht aber den tarifgebundenen Arbeitnehmern. Zudem ist – wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat – ungeachtet der wirtschaftlichen Geschäftsgrundlage zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar, welche Auswirkungen ein Notlagentarifvertrag auf die streitgegenständlichen Forderungen hätte. Weder der Vereinbarung vom 9. Mai 2012 noch der “Verfahrensvereinbarung für den Fall einer existenzgefährdenden Notlage” vom 29. Mai 2012 ist ein dahingehender Automatismus zu entnehmen, dass ein Notlagentarifvertrag zwingend alle seit dem 1. Juli 2012 entstandenen tariflichen Vergütungsansprüche auf das arbeitsvertragliche Niveau absenken würde. Das Gegenteil ist der Fall. Die Verfahrensvereinbarung vom 29. Mai 2012 sieht vor, dass von der Beklagten nach Feststellung der Notlage ein Sanierungskonzept zu entwickeln und in den Sondierungsverhandlungen mit ver.di vorzulegen ist. Sodann sollen die Tarifvertragsparteien ein abschließendes Konzept beraten, das – soweit sinnvoll – zum Gegenstand des Notlagentarifvertrages gemacht werde kann. Beispielhaft werden in der Verfahrensvereinbarung der “Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen” und der “Abbau etwaiger übertariflicher Leistungen” genannt. Danach kann aber keineswegs unterstellt werden, dass ein Notlagentarifvertrag die von der Beklagten seit dem 1. Juli 2012 vorgenommenen Vergütungskürzungen ohnehin nur noch spiegelbildlich wiedergeben könnte.

b) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf den rechtsvernichtenden Einwand in § 242 BGB stützen. Entgegen ihrer Auffassung verlangt der Kläger mit seiner tariflichen Vergütung nichts, was er sofort wieder an sie zurückgewähren müsste. Sein Handeln steht vielmehr in Einklang mit der Rechtsordnung.

aa) Eine Rechtsausübung ist rechtsmissbräuchlich iSv. § 242 BGB, wenn ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt. Ein solches Interesse fehlt, wenn eine Leistung gefordert wird, die alsbald zurückzugewähren wäre (Palandt 74. Aufl. § 242 BGB Rn. 51 f. mwN.; vgl. auch BGH 6. Mai 2009 7 KZR 39/06 7 NJW7RR 2009, 1047 ff.). Derjenige, der den Rechtsmissbrauch einwendet, ist für die zugrunde liegenden Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet (BAG 16. Oktober 2012 7 9 AZR 183/11 7 NZA 2013, 42 ff. [BAG 16.10.2012 – 9 AZR 183/11]).

bb) Tatsachen, die den Schluss auf eine unzulässige Rechtsausübung zulassen, sind von der Beklagten weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Der Kläger verlangt mit der tarifgerechten Vergütung keine Leistung, die er alsbald zurückzugewähren hätte. Denn § 242 BGB steht einer Klage nur entgegen, wenn der zu sichernde Anspruch wirksam entstanden ist (Palandt 74. Aufl. § 242 BGB Rn. 52. mwN.). Die Beklagte kann von dem Kläger aber derzeit nicht verlangen, die über die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung hinausgehenden Entgeltbestandteile an sie auszukehren. In Ermangelung eines Notlagentarifvertrags, der Vergütungskürzungen zum Gegenstand hat, ist ein solcher Anspruch überhaupt noch nicht wirksam entstanden.

c) Die Beklagte kann – wie schon vom Arbeitsgericht zutreffend verneint – gegenüber dem Kläger kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB geltend machen. Ihr steht derzeit schon kein vollwirksamer und fälliger Gegenanspruch zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zu 1. a) und b) verwiesen.

2. Der Kläger kann von der Beklagten unter Zugrundelegung der tariflichen Bestimmungen die Zahlung von € 4.658,84 brutto verlangen.

a) Nach § 6 Abs. 1b TVöD beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 39 Wochenstunden. Nach § 24 Abs. 2 TVöD erhalten Teilzeitbeschäftigte, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigten entspricht. Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbestandteile nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, § 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD. Besteht nur für einen Teil eines Kalendertags Anspruch auf Entgelt, wird für jede geleistete dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile gezahlt, § 24 Abs. 3 Satz 2 TVöD. Satz 3 regelt, dass zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 und entsprechende Sonderregelungen) zu teilen sind. Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cent von mindestens 0,5, ist er aufzurunden; ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden, § 24 Abs. 4 Satz 1 TVöD. Nach Satz 2 werden Zwischenrechnungen jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Satz 3 bestimmt, dass jeder Entgeltbestandteil einzeln zu runden ist.

Weder § 6 TVöD noch § 24 TVöD enthalten damit eine ausdrückliche Vorgabe, von welcher Monatsarbeitszeit im Falles eines Teilzeitarbeitsverhältnisses oder einer 39 Wochenstunden übersteigenden Arbeitsverpflichtung auszugehen und wie dementsprechend das (anteilig) geschuldete Tabellenentgelt zu errechnen ist. Bereits bei der Niederschrift über die Tarifverhandlungen zum 19. Änderungstarifvertrag zum BAT vom 7. Februar 1968 haben die Tarifvertragsparteien jedoch festgelegt, dass Einvernehmen darüber besteht, dass der Faktor 4,348 auch künftig der Berechnung der monatlichen Arbeitszeit zugrunde gelegt werden soll (Bepler/Böhle/Meerkamp/Russ/Budrus 30. Ergänzungslieferung § 24 TVöD7AT Rn. 16.1; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langbrinck 79. Aktualisierung § 6 TVöD Rn. 29). Bei der Ausarbeitung der Tarifverträge ist die monatliche Arbeitszeit unter Berücksichtigung eines Zeitraumes von vier Jahren, also von 3 x 365 und 1 x 366 Kalendertagen ermittelt worden. Das sind 365,25 Kalendertage jährlich. Werden diese durch 12 Monate und anschließend durch 7 geteilt, ergeben sich hieraus die auf einen Monat entfallenden anteiligen 4,348 Wochen (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langbrinck 79. Aktualisierung § 6 TVöD Rn. 29).

Hieraus ergeben sich bei Berechnung auf zwei Dezimalstellen folgende Monatsarbeitszeiten:
Wochenstunden Monatsstunden
40 173,92
39 169,57
35 152,18
30 130,44
28 121,74
25 108,70
20 86,96

Nach der dem Anwendungstarifvertrag beigefügten Anwendungstabelle vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 beträgt das Vollzeitgehalt in der Entgeltgruppe 5, Stufe 2 € 1.944,51 brutto, Stufe 3 € 2.040,47 brutto, Stufe 4 € 2.136,44 brutto, Stufe 5 € 2.207,15 brutto. In der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 beträgt das Vollzeitgehalt € 2.358,68 brutto. Die Tabellenentgelte des TVöD wurden zum 1. Januar 2013 um 1,4% erhöht. Zum 1. August 2013 erfolgte eine Entgelterhöhung um weitere 1,4 %. Zum 1. März 2014 kam es zu einer weiteren linearen Entgelterhöhung um 3,0%, mindestens jedoch um einen Garantiebetrag von € 90,00.

Daraus resultieren im Betrieb der Beklagten bei Berücksichtigung der Absenkung auf 90 % ua. die folgenden Bruttostundenlöhne, die mit der monatlichen Arbeitszeit zu multiplizieren sind:
Zeitraum EG 5 Stufe 2 EG 5 Stufe 3 EG 5 Stufe 4 EG 5 Stufe 5 EG 6 Stufe 6
ab 1. Juli 2012 € 11,47 € 12,03 € 12,60 € 13,02 € 13,91
ab 1. Januar 2013 € 12,20 € 12,78 € 13,20
ab 1. August 2013 € 12,37 € 12,95 € 13,38
ab 1. März 2014 € 13,43 € 13,86

Insgesamt ergeben sich daher im Falle des Klägers folgende monatlichen Zahlungsund Differenzlohnansprüche:

Der Kläger ist zwar seit November 2012 in die Entgeltgruppe 5, Stufe 4 eingruppiert, gleichwohl legt er der Berechnung seiner Forderung Stufe 3 zugrunde. Hieran ist die Kammer nach § 308 Abs. 1 ZPO gebunden. Er arbeitet 35 Wochenstunden. Sein Stundenlohn beträgt danach bei Stufe 3 vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2013 € 12,20 brutto, seine Monatsarbeitszeit umfasst 152,18 Stunden. Dies ergibt eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von € 1.856,60. Da der Kläger seine Vergütung lediglich mit € 1.855,07 beziffert, ist die Kammer hieran nach § 308 Abs. 1 ZPO gebunden. Bei einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von € 1.855,07 abzüglich der aus Grundgehalt und persönlicher Zulage bestehenden Bruttomonatsvergütung in Höhe von € 1.618,75 steht dem Kläger für Januar 2013 bis Juli 2013 eine monatliche Vergütungsdifferenz in Höhe von monatlich € 236,32 brutto, insgesamt € 1.654,24 brutto zu. Aufgrund der Tariflohnerhöhung zum 1. August 2013 beträgt sein Stundenlohn bis Dezember 2013 € 12,37 brutto. Dies ergibt eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von € 1.882,47. Abzüglich der aus Grundgehalt und persönlicher Zulage bestehenden Bruttomonatsvergütung in Höhe von € 1.618,75 steht dem Kläger für August 2013 bis Dezember 2013 eine monatliche Vergütungsdifferenz in Höhe von monatlich € 263,72 brutto, insgesamt € 1.318,60 brutto zu. Als Sonderzahlung für das Jahr 2013 ist der vom Kläger errechnete Betrag in Höhe von € 1.686,00 brutto wegen § 308 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legen. Insgesamt folgt hieraus ein Anspruch in Höhe von € 4.658,84 brutto.

b) Der Kläger bringt bei der Ermittlung seiner Differenzlohnansprüche zu Unrecht nicht die arbeitsvertraglich vereinbarte persönliche Zulage in Anrechnung. Der persönlichen Zulage kommt nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien kein weiterer Zweck als die Erhöhung des Grundlohns zu, der als nicht ausreichend erachtet worden ist. Handelt es sich aber um einen reinen Vergütungsbestandteil, der an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft ist, hat eine Anrechnung zu erfolgen.

aa) Ob eine Zulage neben dem Tarifgehalt zu zahlen ist, richtet sich in erster Linie nach der getroffenen Vereinbarung. Bilden danach Grundgehalt und Zulage nur Rechnungsposten einer einheitlichen Vergütung, so ist für die Beurteilung, ob der Arbeitnehmer tarifgerecht entlohnt wird, die vereinbarte Vergütung insgesamt mit der tariflich festgesetzten zu vergleichen; die Vereinbarung der Gesamtvergütung ist wirksam und für den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers maßgebend, sofern sie nicht durch eine günstigere tarifliche Regelung verdrängt wird. Stellt sich dagegen die Zulage nach dem Willen der Vertragsparteien als ein relativ selbständiger, gesondert neben der Grundvergütung stehender Lohnbestandteil dar, so ist für die Feststellung, ob die vereinbarte Vergütung tarifgerecht ist, allein die vereinbarte Grundvergütung mit der tariflichen Grundvergütung zu vergleichen; die außertarifliche Zulage hat hierbei außer Betracht zu bleiben (BAG 10. Dezember 1965 7 4 AZR 411/64 7 AP TVG § 4 Tariflohn und Leistungsprämie Nr 1). Bei der Anrechnung von Leistungen auf tariflich begründete Forderungen ist danach darauf abzustellen, ob die vom Arbeitgeber erbrachte Leistung ihrem Zweck nach diejenige Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten soll, die mit der tariflich begründeten Zahlung zu vergüten ist. Daher ist dem erkennbaren Zweck des tariflichen Mindestlohns, den der Arbeitnehmer als unmittelbare Leistung für die verrichtete Tätigkeit begehrt, der zu ermittelnde Zweck der jeweiligen Leistung des Arbeitgebers, die dieser aufgrund anderer (individual- oder kollektivrechtlicher) Regelungen erbracht hat, gegenüberzustellen. Besteht danach – ähnlich wie bei einem Günstigkeitsvergleich mit Sachgruppenbildung nach § 4 Abs. 3 TVG – eine funktionale Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Leistungen, ist die erbrachte Leistung auf den zu erfüllenden Anspruch anzurechnen (BAG 18. April 2012 7 4 AZR 139/10 7 NZA 2013, 392 ff. [BAG 18.04.2012 – 4 AZR 139/10]).

bb) Nach den vorstehenden Maßstäben ist die arbeitsvertraglich vereinbarte persönliche Zulage auf die tarifliche Vergütung anzurechnen. Die Beklagte zahlt die persönliche Zulage allein als Gegenleistung für die Arbeit des Klägers. Mit ihr wird weder eine Erschwernis abgegolten noch wird eine besondere Leistung prämiert. Sie ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Es handelt sich um einen reinen Vergütungsbestandteil, der der Erhöhung des Grundlohnes dient. Danach ist eine funktionale Gleichwertigkeit der arbeitsvertraglichen Entgeltsansprüche und der streitgegenständlichen tariflichen Ansprüche gegeben. Der Kläger ist mithin gehalten, die persönliche Zulage auf seine Ansprüche aus dem Anwendungstarifvertrag anzurechnen.

3. Der Anspruch des Klägers, auf den die persönliche Zulage anzurechnen ist, ist nicht nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD verfallen, weil er von ihm rechtzeitig geltend gemacht worden ist.

a) Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Nach Satz 2 reicht für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

Eine Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und dessen Höhe, dh. der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Klarheit ersichtlich gemacht wird. Der Sinn und Zweck der Regelung erfordert, dem Schuldner gegenüber den behaupteten Anspruch so genau zu bezeichnen, dass er sich über Inhalt und Umfang klar werden kann und dem Gläubiger die Erhebung einer formellen Klage zunächst erspart wird. Deshalb genügt es nicht, die andere Seite aufzufordern, überhaupt eine Forderung zu erfüllen. Für den Arbeitgeber müssen die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, erkennbar sein (BAG 21. März 2012 7 4 AZR 266/10 7 ZTR 2012, 440 ff. [BAG 21.03.2012 – 4 AZR 266/10]; BAG 16. November 2010 7 9 AZR 597/09 7 ZTR 2011, 218 [BAG 16.11.2010 – 9 AZR 597/09]; vgl. zu § 70 Satz 1 BAT: BAG 7. Juli 2010 7 4 AZR 549/08 7 AP GG Art. 9 Nr. 140).

Dabei ist die Geltendmachung eines Anspruchs keine Willenserklärung, sondern eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf deren Auslegung die §§ 133, 157 BGB entsprechend anzuwenden sind (BAG 21. März 2012 7 4 AZR 266/10 7 ZTR 2012, 440 ff. [BAG 21.03.2012 – 4 AZR 266/10]).

b) Das Geltendmachungsschreiben des Klägers wahrt seine Ansprüche in jedem Fall. Dies gilt unabhängig davon, ob dort eine gemessen an der Klageschrift geringere Vergütung oder eine Sonderzahlung geltend gemacht wird. Denn in dem Geltendmachungsschreiben wird unter Bezeichnung der Entgeltgruppe und der Stufe eine “Forderung nach Entgelt aus dem Tarifvertrag zur Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD-VKA, BT-B)” auf die Beklagte geltend gemacht. Damit bringt der Kläger zum Ausdruck, dass er alle Vergütungsansprüche geltend macht, die ihm nach den tariflichen Regelungen zukommen sollen.

Sowohl monatlich laufende Vergütung als auch Sonderzahlungen betreffen “denselben Sachverhalt”. Derselbe Sachverhalt iSd. § 37 Abs. 1 Satz 2 TVöD liegt vor, wenn bei unveränderter rechtlicher oder tatsächlicher Lage aus einem bestimmten Tatbestand Ansprüche herzuleiten sind (st. Rspr., vgl. zum gleichlautenden § 70 BAT nur: BAG 19. Februar 2014 7 10 AZR 620/13 7 NZA7RR 2014, 386 f.). So verhält es sich auch hier. Die einzige zwischen den Parteien strittige Frage war, ob bei der Berechnung der laufenden monatlichen Vergütung nach der Anwendungstabelle die von der Beklagten gewährte persönliche Zulage in Anrechnung zu bringen ist. Diese Frage kann für die laufende Vergütung nicht anders beurteilt werden als für die nur später fällige Sonderzahlung, weil deren Höhe sich aus der Höhe der laufenden Vergütung für die Monate Juli, August und September unschwer errechnete.

4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits entsprechend ihrem Obsiegen und Unterliegen anteilig zu tragen.

Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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