LAG Hessen, 28.08.2018 – 8 Sa 1220/17

März 22, 2019

LAG Hessen, 28.08.2018 – 8 Sa 1220/17
Orientierungssatz:

Einzelfall einer Eingruppierung einer in einem psychiatrischen Krankenhaus als Gesundheitspflegerin tätigen Mitarbeiterin nach Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. August 2014 – 15 Ca 1791/14 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und Differenzlohnansprüche nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-DW EKD).

Die Beklagte betreibt ein Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in A. Dieses verfügt über 234 Betten und 40 Tagesklinikplätze. Jährlich werden über 2.000 stationäre und 5.000 ambulante Patienten behandelt. Das Fachkrankenhaus besteht aus mehreren medizinischen Abteilungen, u.a. der Allgemeinen Psychiatrie und Psychotherapie, der Psychotherapie und Psychosomatik sowie der Sozialpsychiatrie, Suchtmedizin und Psychotherapie mit der psychiatrischen Institutsambulanz und teilstationären (Tagesklinik und Tagesreha) Einrichtungen. Der in dem Krankenhaus bestehende Pflegedienst arbeitet in der Organisationsform der Bezugspflege. Eine Pflegekraft übernimmt deshalb die gesamte Pflege eines Patienten und erstellt den dafür erforderlichen Pflegeplan.

Die Klägerin ist bei der Beklagten auf der Grundlage des Dienstvertrages vom 13. Dezember 2007 (Bl. 46 d. A.) seit dem 1. Januar 2008 als Krankenschwester tätig. Sie war zunächst auf der Station “B 2” tätig, die nach ihrem Umzug auf der Station “C 3” untergebracht ist. Die Klägerin ist dort der Abteilung Allgemeine Psychotherapie und Psychosomatik zugeordnet. Das Behandlungskonzept dieser Abteilung beinhaltet schwerpunktmäßig den Versuch, einen individuellen therapeutischen Zugang zu dem Patienten zu erlangen. Die Behandlungsangebote umfassen die Behandlung von Depressionen, psychotischen Erkrankungen unterschiedlicher Verläufe, neurotischen und somatoformen Krisen im Rahmen von Persönlichkeitsstörungen, organisch-psychischen Störungen, organisch-psychischen Störungen, psychischen Erkrankungen im höheren Lebensalter, sog. Burn-out-Syndromen und posttraumatischen Belastungsstörungen. Zudem werden auf der Station “C 3” speziell traumatisierte Männer therapiert. Immer wieder auftretende Reaktion sind akute Suizidalität und Impulsstörungen.

Die Klägerin führt unabhängig von den ärztlichen Therapeuten Aufnahmegespräche mit den Patienten und gestaltet die Beziehungsaufnahme und -führung, je nach den Bedürfnissen des Patienten, individuell. Zu Beginn der Behandlung erstellt sie einen Maßnahmenkatalog, der im Laufe der Therapie immer wieder angepasst und geprüft wird. Sie erarbeitet gemeinsam mit dem Team je nach Krankheitsbild und Störungsgrad des Patienten unterschiedliche, individuelle Therapiepläne. Sie beurteilt u.a., ob ein Patient akut suizidal ist. Sie muss erste Symptome, z.B. eines wahnhaften Geschehens, erkennen können und unterscheiden können, ob ein Patient einen Flash-Back oder Halluzinationen hat. Entzugserscheinungen müssen von ihr entsprechend erkannt und behandelt werden. Sie muss die Therapiemotivation und Eigenverantwortlichkeit des Patienten einschätzen können. Sie ist Teil eines interdisziplinären Teams und nimmt nicht nur Weisungen von Ärzten entgegen. Sie nimmt an Teamsitzungen und Therapiekonferenzen teil. Ihre Beobachtungen und pflegetherapeutischen Maßnahmen fließen in das Behandlungskonzept ein und haben Auswirkungen auf die weitergehende Therapie des Patienten. Die Klägerin gestaltet das Milieu der Patienten und bietet individuelle Hilfen bei der Alltagsbewältigung. Der Umsetzung milieutherapeutischer Grundsätze dienen in der Regel Wochenpläne mit den regelmäßigen Aktivitäten, eine Vielzahl von verschiedenartigen Gruppenaktivitäten, regelmäßige Stationsversammlungen und die Gestaltung des Gemeinschaftslebens.

Die Klägerin führt Trauma-Info-Gruppen durch. Diese sind Teil des Qualitätsmanagements. In dem Konzept der Trauma-Info-Gruppe, wegen dessen Einzelheiten im Übrigen auf Bl. 493 ff. d. A. verwiesen wird, heißt es auszugsweise wie folgt:

“…

2. Inhalt der Regelung:

3.212 Traumainfogruppe (Psychoedukative Pflege-Trauma-Gruppe)

Therapeutische Zielsetzung

Die Patienten sollen über die Trauma Symptomatik gut informiert sein und das Handwerkszeug erhalten mit ihren Symptomen besser umzugehen.

Der Patient soll die Erfahrung machen, dass er die Kontrolle behalten bzw. sie zurückgewinnen kann.

Stabilisierung zur Vorbereitung für die aufdeckende Traumaarbeit

Hilfe zur Selbsthilfe: Vermitteln von Fertigkeiten und Fähigkeiten zur Selbstberuhigung.

Organisation

Gruppengröße: In der Regel bis 8 Teilnehmer, in Ausnahmefällen bis max. 10 Teilnehmer, damit auf die Patienten individuell eingegangen werden kann

die im regelmäßigen Turnus alle 4 Wochen neu beginnt. Der Einstieg ist bis zur 2. Einheit möglich. Evtl. Warteliste.

Das Team (Pflege oder Ärzteteam???) Entscheidet, für welche Patienten das Angebot in Frage kommt.

1 x wöchentlich

Dauer: 1 Stunde

Ablauf

Jede Stunde wird mit einer Achtsamkeit- oder Visualisierungsübung begonnen.

Kurze Erfahrungsaustausch

Behandlung eines Themas und Übungseinheit (siehe Extra Übersicht) …

…”

Der Stationsleiter der Klägerin, Herr D, fordert, dass Pflegekräfte mit und ohne Weiterbildung eine Therapiegruppe durchführen.

Die Beklagte erteilte der Klägerin unter dem 15. November 2017 ein Zwischenzeugnis (Bl. 491 f. d. A.), das auszugsweise wie folgt lautet:

“…

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

entlastende und orientierungsgebende Gespräche mit den Patienten

Unterstützung und Anleitung bei Selbstversorgungsaufgaben und dem Training lebenspraktischer Fertigkeiten

Mitgestaltung des therapeutischen Milieus der Station

Teilnahme bei Gruppentherapien und Einzelvisiten

das Führen der Patientendokumentation

die Planung und Durchführung der krankenpflegerischen Maßnahmen

Maßnahmen zur Kriseninterventionen

Anleitung von Auszubildenden und Praktikanten

sowie organisatorische und administrative Tätigkeiten

Frau E hat sich bei der Konzepterstellung der Traumainfogruppe engagiert, deren Umsetzung begleitet und die Gruppe eigenverantwortlich durchgeführt.

…”

In § 2 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Dienstvertrages ist geregelt, dass für das Dienstverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung gelten. Die Klägerin wurde mit ihrer Tätigkeitsaufnahme am 1. Januar 2008 in die Entgeltgruppe 7, Basisstufe eingruppiert. Nach Änderung der AVR bezog sie seit Oktober 2012 Entgelt nach der Entgeltgruppe 7, Erfahrungsstufe 1 AVR.DW-EKD bezog.

§ 12 AVR-DW EKD lautete nach seiner Novellierung zum 1. Juli 2007 wie folgt:

Ҥ 12 Eingruppierung

Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist nach den Merkmalen der übertragenen Tätigkeiten in die Entgeltgruppe gemäß der Anlage 1 eingruppiert.Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein (z. B. im Rahmen von Aufgaben- oder Stellenbeschreibungen). Der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist. …

Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. Gepräge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages ist.

Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters maßgebend. Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qualifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters….Überleitungsregelung zu § 12:Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. Juni 2007 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Juli 2007 fortbesteht und die nach den Vorschriften des bis zum 30. Juni 2007 geltenden § 12 eingruppiert sind, sind mit Wirkung ab 1. Juli 2007 in den Eingruppierungskatalog gemäß der Anlage 1 einzugruppieren.”Anlage 1 der AVR-DW EKD vom 1. November 2007 lautete auszugsweise wie folgt:”Entgeltgruppe 7 (Anm. 5, 6, 11, 15)

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen.Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anm. 6) in den Tätigkeitsbereichen

Pflege / Betreuung / Erziehung,… …2. …Richtbeispiele:Alten-, Gesundheits- und Krankenpflegerin,…Entgeltgruppe 8 (Anm. 6, 7, 10, 11, 14)A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die vertieftes oder erweitertes Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen.Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit1. eigenständiger Wahrnehmung (Anm. 6) von schwierigen (Anm. 14) Aufgaben in den Tätigkeitsbereichena. Pflege / Betreuung / Erziehung,…2. …Richtbeispiele:Gesundheitspflegerin im OP-Dienst, in der Intensivpflege oder Psychiatrie,Erzieherin mit entsprechenden Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen,…B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 71. mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anm. 6) und Leitungsaufgaben (Anm. 11) in den Tätigkeitsbereichena. Pflege/Betreuung/Erziehung,b. …2. …Richtbeispiele:Stationsleiterin,Wohnbereichsleiterin,…”Die Klägerin stellte mit Schreiben an die Beklagte vom 11. Juni 2013 (Bl. 53 d. A.) einen Antrag auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 8 der AVR.DW-EKD. Die Beklagte bat sie mit Schreiben vom 28. Juni 2013 u.a. um Verständnis dafür, dass sie nicht im Vorgriff auf das Ergebnis der Schlichtung über den Antrag entscheiden könne, sondern dies zu gegebener Zeit tun werde.Der Schlichtungsausschuss der Arbeitsrechtlichen Kommission (ARK) beschloss in seiner Sitzung am 21. Oktober 2013 die Änderung der AVR-DW EKD. Dieser Beschluss wurde in einem Rundschreiben des ARK vom 24. Oktober 2013 veröffentlicht. In dem Rundschreiben, wegen dessen Einzelheiten im Übrigen auf Bl. 32 ff. d. A. verwiesen wird, heißt es hierzu auszugsweise:”…Mehrheitsbeschluss des Schlichtungsausschusses der Kommission des Diakonischen Werkes der EKD am 21. Oktober 20131. Anlage 1 B. Eingruppierungskatalog

Das in Entgeltgruppe 8 A an erster Stelle aufgeführte Richtbeispiel erhält zur Klarstellung nachfolgende Fassung:”Gesundheits- und Krankenpfleger/in im OP-Dienst und in der Intensivpflege; Fachpflegekräfte in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit oder Gesundheits- und Krankenpfleger/in mit vergleichbaren Aufgaben,”

b) Gesundheitspfleger/innen in der Psychiatrie, die am 31. Oktober 2013 in die Entgeltgruppe 8 A eingruppiert sind, wird für die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses ein dynamischer Besitzstand garantiert.

c) Die geänderte Fassung tritt am 01. November 2013 in Kraft.

II. Erläuterungen des Beschlusses

Die Änderung der Formulierung gegenüber der bisherigen Formulierung des Richtbeispiels der Entgeltgruppe 8 betrifft die Eingruppierung der Gesundheitspfleger/innen in der Psychiatrie. In der EG 8 sind einzugruppieren: Fachpflegekräfte in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit oder Gesundheits- und Krankenpfleger/in mit vergleichbaren Aufgaben. Die neue Formulierung des Richtbeispiels orientiert sich dabei an § 12. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach den Merkmalen der (ausdrücklich) übertragenen Tätigkeit in die Entgeltgruppen gemäß der Anlage 1 einzugruppieren. Die Eingruppierung erfolgt in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale erfüllt sind und die der Tätigkeit das Gepräge geben. In der EG 8 sind Pflegekräfte in psychiatrischen Einrichtungen mit fachspezifischer Tätigkeit eingruppiert. Entscheidend ist die Art der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, nicht die fachspezifische Ausbildung oder formale Qualifikation.

Nummer 1 Buchstabe c) des Beschlusses regelt einen Bestandsschutz für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als Gesundheitspfleger in der Psychiatrie tätig sind und am 31. Oktober 2013 in der Entgeltgruppe 8 eingruppiert sind. Ihnen muss für die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses ein dynamischer Besitzstand garantiert werden. Dies betrifft auch alle zukünftigen Entgeltsteigerungen und die Zahlung von Zulagen, Zuschlägen etc. Die Umsetzung dieser Gleichstellung bleibt den Parteien vor Ort überlassen. Sie kann in Form einer dauerhaften Eingruppierung in die EG 8 erfolgen, aber auch durch Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen der EG 7 und der EG 8″.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei vor dem 1. November 2013 als Krankenschwester in der Psychiatrie jedenfalls in die Entgeltgruppe 8 einzugruppieren gewesen. In Anwendung der Eingruppierungsgrundsätze des § 12 AVR sei davon auszugehen, dass ihr die geltend gemachte Eingruppierung bereits deshalb zustehe, weil ihr die Tätigkeit als Krankenschwester in der Psychiatrie übertragen worden sei und die Tätigkeit einer Krankenschwester in der Psychiatrie als Richtbeispiel in der Entgeltgruppe 8 der Anlage 1 AVR aufgeführt gewesen sei. Unerheblich für die Eingruppierung vor dem 1. November 2013 sei, ob sie über eine Fachweiterbildung zur Psychiatriekrankenschwester verfügt habe oder nicht. Bei der Beklagten handele es sich jedenfalls um eine psychiatrische Einrichtung im Sinne der AVR.DW-EKD aF. Sie erbringe auch diejenigen Tätigkeiten, die von einer Krankenschwester in der Psychiatrie gefordert und von allen bei der Beklagten tätigen Krankenschwestern – sei es mit Fachweiterbildung oder ohne – erbracht würden. Die Tätigkeiten einer “psychiatrischen Krankenpflege” im Sinne der Entgeltgruppe 8 seien ihr von der Beklagten übertragen worden. Wegen der Einzelheiten der von der Klägerin diesbezüglich in Bezug genommenen Stellenbeschreibung für Pflegefachkräfte (Gesundheits- und Krankenpfleger/-innen sowie Altenpfleger/-innen), die von der Beklagten im Jahr 2003 erstellt wurde, und des von der Beklagten im Jahr 2005 erstellten Anforderungsprofils für die Aufgaben in der psychiatrischen Pflege wird auf die Anlagen K6 und K7 der Klageschrift verwiesen (Bl. 59 ff. d. A.). Zwischen “normaler” und psychiatrischer Pflege könne nicht unterschieden werden, da ein Pflegeplan nur einheitlich erstellt werden könne. Da es sich bei der Beklagten um eine psychiatrische Pflegeeinrichtung handele, beziehe sich der jeweilige Pflegeplan eines Patienten auf psychiatrische Pflegeprobleme. Die Ansprüche, die ihr aufgrund ihrer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 AVR.DW-EKD zustünden, betrügen für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 insgesamt € 3.383,28 brutto. Wegen der Einzelheiten ihrer Berechnung wird auf die tabellarische Übersicht auf Bl. 211 f. d. A. verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie ab dem 1. Januar 2013 und für die Zukunft – unter Berücksichtigung der Stufenverweildauer und des Stufenaufstiegs – Entgelt nach der Entgeltgruppe 8, Erfahrungsstufe 1 der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR.DW-EKD) in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie ab dem 1. Januar 2013 und für die Zukunft unter Berücksichtigung der Stufenverweildauer und des Stufenaufstiegs den Unterschiedsbetrag zwischen der Entgeltgruppe 7, Erfahrungsstufe 1, und der Entgeltgruppe 8, Erfahrungsstufe 1, der AVR.DW.EKD in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an sie € 3.383,28 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, der Klägerin seien keine spezifischen Aufgaben der psychiatrischen Krankenpflege übertragen; vielmehr handele es sich dabei im Wesentlichen um Regelaufgaben der “allgemeinen” Krankenpflege, wie sie in der Psychiatrie-Personalverordnung (PsychPV) aufgeführt seien. Des Weiteren seien der Klägerin keine spezifischen Aufgaben in der Bezugspflege neben den allgemeinen, von Krankenpflege-Fachkräften zu erfüllenden Aufgaben übertragen worden, die ihrer Tätigkeit das spezielle Gepräge einer “psychiatrischen” Pflege gäben.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei zutreffend in Entgeltgruppe 7 eingruppiert. Die von ihr beschriebenen Tätigkeiten einer Pflegefachkraft seien nicht solche, die speziell “in der Psychiatrie” überwiegend wahrgenommen würden. Vielmehr seien diese Bestandteil der “allgemeinen” Pflege, wie eine Gegenüberstellung zur “Stellenbeschreibung” im “Handbuch für Qualitätsmanagement” betreffend die – “allgemeine” – Fachkraft im Pflegedienst unter dem Titel “Stb-Pflegefachkraft-PD” (Bl. 154 ff. d. A.) ergebe. Die in der PsychPV festgehaltenen Minutenwerte bezüglich der auf drei Teilgebieten (allgemeine Psychiatrie, Abhängigkeitskranke, Gerontopsychiatrie) und sechs unterschiedlichen Ebenen (Regelbehandlung, Intensivbehandlung, rehabilitative Behandlung, lang andauernde Erkrankung Schwer- und Mehrfachkranker, Psychotherapie, tagesklinische Behandlung) wahrgenommenen Tätigkeiten verdeutlichten, dass in der Summe die allgemeine und die somatische Pflege unter Einbeziehung der mittelbar patientenbezogenen Tätigkeiten überwiege. Die jetzige Formulierung des Richtbeispiels der Entgeltgruppe 8 habe – wie sowohl in dem Beschluss des ARK als auch in einer Mitteilung des Verbands Diakonischer Dienstgeber in Deutschland vom 22. Oktober 2013 ausdrücklich klargestellt worden sei – nur klarstellende Funktion dahingehend gehabt, dass es auf die übertragene Tätigkeit und nicht von vornherein auf eine institutionelle Fokussierung des Richtbeispiels “in der Psychiatrie” ankomme. Dies ergebe auch die Auslegung der Regelungen insbesondere unter den Aspekten der Genese der AVR und des systematischen Zusammenhangs unter Einbeziehung des Wortlauts. Zur Genese des ehemaligen Richtbeispiels der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD a.F. “Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie” könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass bereits in der Arbeitsgruppe “Novellierung der AVR” unter dem Titel “Festlegung der Richtbeispiele” beschlossen worden sei, dass die Richtbeispiele einen “Katalog der typischen Tätigkeiten aus der betrieblichen Realität” abbildeten und die einzelnen Tätigkeiten zueinander ins Verhältnis setzten und gleich zu bewertende Tätigkeiten eine gemeinsame Gruppe bilden sollten. Die Beklagte verweist diesbezüglich auf ein Protokoll der vorerwähnten Arbeitsgruppe vom 9. Februar 2004 und eines vom 10. Mai 2004, aus dem sich ergebe, dass in der Arbeitsgruppe auf die Tätigkeit und nicht auf die Einrichtung abgestellt worden sei. Der Schlichtungsausschuss der Arbeitsrechtlichen Kommission habe mit der Neuformulierung klargestellt, dass die bisherige Formulierung des Richtbeispiels in Entgeltgruppe 8 dem Regelungswillen bei der Reform der AVR nicht entsprochen habe. Ziel der Reformbemühungen sei es bereits seinerzeit gewesen, eine tätigkeits- bzw. aufgabenspezifische Eingruppierung und diesbezügliche Stellenbeschreibung zu installieren. Auf den Ort der Tätigkeit habe es dabei gerade nicht ankommen sollen. Im Übrigen könne sich die Klägerin nicht auf das genannte Richtbeispiel in der früheren Fassung der AVR berufen, da es sich bei der von ihr, der Beklagten, betriebenen Einrichtung nicht um eine “rein psychiatrische Einrichtung” handele und sie als “normale” Gesundheitspflegerin in dem überwiegenden Bereich der allgemeinen und somatischen Pflege beschäftigt sei. Bei der Orientierung an dem Richtbeispiel “in der Psychiatrie” sei zu berücksichtigen, dass auch die PsychPV die in “Psychiatrischen Krankenhäusern” befindlichen Patienten bestimmten Behandlungsbereichen zuordne und dabei nicht auf die pauschalierte Institution abstelle, sondern auf die Tätigkeit getrennt nach psychiatrischer und nicht-psychiatrischer Pflege.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit am 6. August 2014 verkündeten Urteil den Klageantrag zu 1. abgewiesen und der Klage im Übrigen stattgegeben. Es hat zur Begründung – soweit für die Berufung von Interesse – ausgeführt, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch darauf habe, so vergütet zu werden, als sei sie in Entgeltgruppe 8, Erfahrungsstufe 1 der AVR-DW EKD a.F. in der jeweils geltenden Fassung eingruppiert. Dieser Anspruch ergebe sich aufgrund der dynamischen Besitzstandsregelung, die der ARK am 21. Oktober 2013 beschlossen habe. Danach seien Gesundheitspfleger/-innen in der Psychiatrie, die am 31. Oktober 2013 in die Entgeltgruppe 8 A eingruppiert gewesen seien, für die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses ein dynamischer Besitzstand garantiert. Die Voraussetzungen dieser Besitzstandsregelung seien erfüllt, da die Klägerin am 31. Oktober 2013 als Krankenschwester und damit als Gesundheitspflegerin in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert gewesen sei. Die Klägerin berufe sich zu Recht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2012 – 4 AZR 438/10 -, der hinsichtlich der Regelungen zu den Entgeltgruppen 7 und 8 im Wortlaut identische Arbeitsvertragsrichtlinien eines Diakonischen Werks zugrunde gelegen hätten und mit der das Bundesarbeitsgericht die Eingruppierung eines Gesundheitspflegers in einem psychiatrischen Pflegeheim in Entgeltgruppe 8 als zutreffend erachtet habe. Mit dieser Entscheidung seien die auch für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fragen bereits als höchstrichterlich geklärt zu betrachten. Dies betreffe sowohl die Frage, ob die Auslegung der der Eingruppierungsregelungen eine institutionelle Fokussierung des Richtbeispiels “in der Psychiatrie” verbiete, als auch die Frage, welche Einrichtungen unter den Begriff “Psychiatrie” fielen. Der Begriff der “Psychiatrie” sei weit auszulegen.

Gegen das Urteil vom 6. August 2014, das der Beklagten am 23. Dezember 2014 zugestellt worden ist, hat sie mit am 24. Dezember 2014 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin durch am 23. Februar 2015 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte hat mit der Berufung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ursprünglich geltend gemacht, dass der Beschluss des ARK vom 21. Oktober 2013 letztlich unterstreiche, dass nur eine tätigkeitsorientierte Auslegung der AVR.DW-EKD zu der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 führen könne. Der Begriff der “Psychiatrie” sei nicht eindeutig, sondern auslegungsbedürftig. Die Grenzen zu den benachbarten Fachgebieten seien fließend. Der Terminus “Psychiatrie” lasse sich in eingruppierungsrechtlicher Hinsicht nicht von der somatischen Behandlung abgrenzen. Er könne nicht institutionalisiert betrachtet werden. Auch unter dem Aspekt der Abteilungsstruktur und Bettenverteilung in der von ihr, der Beklagten, betriebenen Klinik F ergäben sich keine abteilungsübergreifenden Gesichtspunkte, welche die Einrichtung als “Psychiatrie” kennzeichnen könnten. Denn die Behandlungsschwerpunkte in den verschiedenen Abteilungen, die von dem Bereich der Rehabilitation über Stationen in der Psychotherapie und Psychosomatik, Entgiftungs- und Motivationsstation bis hin zu Stationen, in denen Patienten wegen affektiver Störungen behandelt würden, reichten, ließen eine einheitliche Subsumtion der Einrichtung unter den Terminus “Psychiatrie” nicht bewerkstelligen.

Die Beklagte hat beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. August 2014 – 15 Ca 1791/14 – teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hat die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr Anspruch ergebe sich aufgrund einer dynamischen Besitzstandsregelung. Den Entgeltgruppen zu den AVR-DW EKD a.F. seien explizit Richtbeispiele zugeordnet. Ein Richtbeispiel der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD a.F. habe unstreitig bis zum 31. Oktober 2013 “Gesundheitspfleger/in in der Psychiatrie” gelautet. Zu diesem Zeitpunkt sei sie unstreitig auch schon bei der Beklagten beschäftigt worden. Das Therapieziel und die Schwerpunktbehandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus unterschieden sich in Gänze von dem Therapieziel und der Schwerpunktbehandlung einer somatischen Klinik. Gerade der intensive, lang andauernde Kontakt zu den Bezugspatienten mit den entsprechenden Wahrnehmungen und den daraus resultierenden Handlungsmöglichkeiten und Therapien führte dazu, dass die Tätigkeiten der Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie schwierige Tätigkeiten im Sinne der AVR seien.

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 20. Oktober – 8 Sa 1824/14 – zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Beklagte sei verpflichtet, den Unterschiedsbetrag zwischen der Entgeltgruppe 7 und der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD zu leisten, weil es sich um eine Einrichtung handelte, die der Psychiatrie zuzuordnen sei.

Das Bundesarbeitsgericht hat dieses Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten mit Urteil vom 29. Juni 2017 – 6 AZR 789/15 – (Bl. 376 ff. d. A.) aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es hat ausgeführt, dass es für eine Eingruppierung in das Richtbeispiel “Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie” und damit in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD nicht ausreiche, in einer Einrichtung tätig zu sein, die der Psychiatrie zuzuordnen sei. Das Landesarbeitsgericht werde zunächst festzustellen haben, ob die Behauptung der Klägerin zutreffe, sie erbringe dieselbe Tätigkeit wie alle bei der Beklagten tätigen Krankenschwestern, sei es mit oder ohne Fachweiterbildung, oder ob ihr, wie die Beklagte vorgebracht habe, keine zusätzlichen Aufgaben neben denen einer Krankenpflegefachkraft übertragen worden seien, die ihrer Tätigkeit das Gepräge einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie gäben. Es werde dabei beachten müssen, dass dem von der Beklagen in diesem Zusammenhang angesprochenen Gesichtspunkt der Personalbedarfsbemessung keine Bedeutung zukomme. Maßgeblich sei gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD allein, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Klägerin und den anderen Arbeitnehmern übertragen seien, die die Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe erfüllten und der Tätigkeit das Gepräge gäben. Sollte das Landesarbeitsgericht feststellen, dass der Klägerin von der dafür verantwortlichen Person dieselben Aufgaben übertragen worden seien wie Fachpflegekräften in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit, die deshalb in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD a.F bzw. AVR-DD eingruppiert waren bzw. seien, werde es auch die Klägerin in die Entgeltgruppe 8 einzugruppieren haben. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Beklagte darlege, dass die von ihr nach der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD vergüteten Fachpflegekräfte tatsächlich das Richtbeispiel “Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie” nicht erfüllten und sie etwaige Überzahlungen dieser Arbeitnehmer einstelle. Erbrächte sie dagegen weiter – dann bewusst – zu hohe Entgeltzahlungen an bestimmte Arbeitnehmer, bestünde auch für die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung im Arbeitsrecht Anspruch auf ein Entgelt aus der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD. Sollte die Beklagte bei der Aufgabenzuweisung zwischen Arbeitnehmern, die “einfache” Tätigkeiten als Krankenpfleger verrichteten, und solchen, die Aufgaben einer Fachpflegekraft für Psychiatrie erfüllten, differenzieren, werde das Landesarbeitsgericht feststellen müssen, ob der Klägerin Tätigkeiten übertragen worden seien, die den Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit vergleichbar seien. Es werde der Klägerin Gelegenheit geben müssen, vorzutragen, welche Aufgaben ihr konkret übertragen worden seien und welche fachspezifischen Tätigkeiten sie vergleichbar einer Fachpflegekraft verrichte. Inwieweit sich diese Tätigkeit von der einer Gesundheits- und Krankenpflegerin im Sinne des Richtbeispiels der Entgeltgruppe 7 Abschnitt A AVR-DW EKD bzw. AVR-DD unterscheide und den Tätigkeiten entspräche, die die von der Beklagten eingesetzten und nach der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD vergüteten Fachpflegekräfte in der Psychiatrie verrichteten, müsse erkennbar sein. Der bloße Verweis auf das bei der Beklagten geltende System der Bezugspflege genüge zur erforderlichen Darlegung der Gleichwertigkeit der prägenden Tätigkeit der Klägerin mit der einer Fachpflegekraft für sich allein nicht, weil sich die Bezugspflege auf die Krankenpflege im engeren Sinn beschränken könne. Auch der bloße Bezug auf eine – zudem möglicherweise veraltete – Stellenbeschreibung oder Anforderungsprofile ersetze ebenso wie deren bloße Wiederholung den erforderlichen Tatsachenvortrag nicht. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn sich die Stellenbeschreibung erkennbar auf das tarifliche Tätigkeitsmerkmal beziehe, im Rahmen der Stellenbeschreibung also erkennbar auf die tariflichen Merkmale abgestellt werde. Auf der Grundlage der festgestellten Tätigkeit der Klägerin werde das Landesarbeitsgericht sodann zu prüfen haben, ob die Erfüllung der Aufgaben einer Fachpflegekraft die Tätigkeiten der Klägerin iSd. § 12 Abs. 2 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD präge. Das sei jedenfalls dann der Fall, wenn die Gesamttätigkeit der Klägerin die Merkmale des von ihr reklamierten Richtbeispiels erfülle. Eine Aufspaltung der Gesamttätigkeit in einzelne Arbeitsvorgänge erfolge nicht. Anders als nach dem bis Ende Juni 2007 geltenden Eingruppierungsrecht sei die überwiegend auszuübende Tätigkeit nicht mehr ausschlaggebend. Darum komme es dafür, ob Tätigkeiten das für die Eingruppierung erforderliche Gepräge aufweisen, auch nicht mehr auf das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit, sondern gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD allein darauf an, dass die Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrags sei. Tätigkeiten, die nur einen geringen Anteil der Gesamttätigkeit ausmachen und ihr deshalb nicht das Gepräge geben können, seien allerdings außer Acht zu lassen. Sollte das Landesarbeitsgericht feststellen, dass die Tätigkeit der Klägerin vom Richtbeispiel der “Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie” nicht voll erfasst werde, werde es das Eingruppierungsbegehren der Klägerin anhand der Obersätze der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD prüfen müssen, soweit der Tatsachenvortrag der Klägerin dazu Anlass gebe.

Nach Zurückverweisung hat das Landesarbeitsgericht den Parteien mit Beschluss vom 6. Oktober 2017 Auflagen erteilt, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 383 f. d. A. verwiesen wird.

Die Beklagte behauptet, in der Klinik F seien 166 Gesundheits- und Krankenpfleger/innen beschäftigt. Hiervon seien 17 Gesundheits- und Krankenpfleger/innen in die Entgeltgruppe 8 der AVR (Fachpfleger) eingruppiert, die übrigen Gesundheits- und Krankenpfleger/innen seien in die Entgeltgruppe 7 der AVR eingruppiert bzw. würden nach Maßgabe dieser Entgeltgruppe vergütet. Diese unterschiedliche Eingruppierung und die sich daraus ergebende unterschiedliche Vergütung hätten auch einen sachlichen Grund in den unterschiedlichen Tätigkeits- bzw. Anforderungsprofilen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Bei den der klägerischen Partei ehemals übertragenen und von dieser auszuübenden Tätigkeiten habe es sich – von den nachstehenden Ausnahmen abgesehen – auch nicht um schwierige Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD gehandelt. Insbesondere sei nicht per se eine Heraushebung zu den Tätigkeiten einer Pflegekraft auf einer somatischen “Normalstation” feststellbar.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Erstellung der Pflegeanamnese, die Festlegung von Pflegediagnosekomplexen und die Pflegeintervention seien keine Spezifikation für von Krankenpflegern auszuübende Tätigkeiten in der Psychiatrie, wie bereits ein Blick in die Ausbildung- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (im Folgenden: KrPflAPrV) ergebe. Die “Schritte” zur “Umsetzung des modifizierten Pflegeprozesses” seien daher, wie die KrPflAPrV unterstreiche, allgemeine Regelaufgaben von Krankenpflegern. Nach dem “Erkenntnisprozess” sei die Thematik “Pflegemaßnahmen auswählen, durchführen und auswerten” in der KrPflAPrV im Prinzip so formuliert, wie sie für die klägerische Seite dargestellt würden. Auch die weiteren in den Ziff. 3 f. KrPflAPrV genannten Lernziele beträfen grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten, die Krankenpfleger/innen im Allgemeinen beherrschen und umsetzen müssten und seien keine Spezifikation psychiatrischer Pflege. Es gehöre nämlich auch zu den allgemeinen Kenntnissen, die ein/e Krankenpfleger/in erwerben müsse, um Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung von Gesundheit anzuregen und hierfür angemessene Hilfen und Begleitung anzubieten sowie Angehörige und Bezugspersonen zu beraten, anzuleiten und in das Pflegehandeln zu integrieren. Auch sei die Förderung von Betroffenen in die Selbstständigkeit und die Befähigung zur gesellschaftlichen Teilhabe von den zu pflegenden Personen bereits Ausbildungsziel der allgemeinen Krankenpflege. Auch die Durchführung von ärztlich veranlassten Maßnahmen im Pflegekontext sei Aufgabe der “allgemeinen” Krankenpflege. Ebenso verhalte es sich mit dem konstruktiven Umgang mit “Krisen und Konfliktsituationen”. Die begleitende psychiatrische Pflege gehöre zu den Regelaufgaben von Krankenpflegern und sei nicht zwangsläufig von Fachkrankenpflegern auszuüben. Aus der bereits vorgelegten Psychiatrie-Personalverordnung (im Folgenden: PsychPV), die für sie, die Beklagte, gelte, ergebe sich, dass im Rahmen der “speziellen Pflege” zu unterscheiden sei zwischen der unter Ziff. 2.1 genannten “somatischen” Pflege und der unter Ziff. 2.2 genannten “psychiatrischen” Pflege. Eine Differenzierung zwischen somatischer und psychiatrischer Pflege ziehe nicht schon die Feststellung einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 der AVR für alle Pflegekräfte nach sich. Denn die PsychPV stelle in den Ziff. 1 und 2 klar, dass es sich neben der “allgemeinen Pflege” sowohl bei der “somatischen Pflege” als auch bei der “psychiatrischen Pflege” um Regelaufgaben des Pflegepersonals handelte. Auch wenn eine Pflegeperson die Verantwortung für die Umsetzung von Verbindlichkeiten trage und dabei betraut sei mit der Pflegeanamnese, der Festlegung der Pflegediagnosenkomplexe, der Planung der Pflegeinterventionen unter Nutzung der Ressourcen, der Durchführung der “Pflege”, der Erstellung des Pflegeberichts und der Evaluation, was verbunden sei mit dem Ziel, den Patienten kennenzulernen, seine Ressourcen und Einschränkungen zu erfassen und den Grad seiner Hilfsbedürftigkeit abzuklären und herauszufinden, welche pflegerische Hilfe er in seiner momentanen Situation benötige, sei dies kein Spezifikum der psychiatrischen Pflege, sondern jeder pflegerischen Tätigkeit immanent.

Das Anforderungsprofil von in die Entgeltgruppe 7 eingruppierten Gesundheits- und Krankenpfleger/innen sei in der Stellenbeschreibung (Anlage 7, Bl. 564 ff. d. A.) dokumentiert. Es betone in Ziff. 7 die “patientenbezogenen Aufgaben” eines Krankenpflegers/einer Krankenpflegerin. Gemäß der in der Stellenbeschreibung niedergelegten Aufgaben sei die “Stellenbewertung/Vergütung” in Ziff. 12 “nach EG 7 AVR” fixiert. Lediglich nach Maßgabe der “Dienstvereinbarung Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 für Gesundheits- und Krankenpfleger* in der Psychiatrie” könne eine entsprechende Eingruppierung erfolgen bzw. sei der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert. Demgegenüber hebe sich das “Tätigkeitsprofil Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in zur Eingruppierung in die EG 8 AVR. DD” vom 19. Dezember 2017 heraus. Mangels einer abschließenden Regelung in den AVR bezüglich der Möglichkeit, erworbenes, vertieftes oder erweitertes Fachwissen und entsprechenden Fähigkeiten nachvollziehbar umsetzen zu können und damit die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 der AVR zu ermöglichen, sei seitens der Klinik F in 2012 die “Dienstvereinbarung 23 AVR – Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 für Gesundheits- und Krankenpfleger* in der Psychiatrie” abgeschlossen worden, die festlege, nach welchen Kriterien eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter, der/die sich – auch ohne Fachweiterbildung – vertieftes und erweitertes Wissen angeeignet habe, in die Entgeltgruppe 8 der AVR-DD eingruppiert werden könne. Die zitierte Dienstvereinbarung setze die AVR konkret um, indem sie die fehlende Konkretisierung der Bewertung einer Tätigkeit in der Entgeltgruppe 8 der AVR (hier: Anmerkung 7 der Anlage 1 des Eingruppierungskatalogs der AVR-DD) umsetze, um auch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Klinik F ohne explizite – “formale” – Fachweiterbildung die Möglichkeit zu eröffnen, aufgrund anderweitig erworbener Fähigkeiten und Kenntnisse in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert zu werden bzw. zu sein. Allein schon die Existenz der Dienstvereinbarung sei ein Beweis dafür, dass sehr wohl in der Klinik F zwischen weitergebildetem und nicht weitergebildetem Pflegepersonal unterschieden werde.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. August 2014 – 15 Ca 1791/14 – teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte trenne nicht zwischen Pflegekräften, die somatische Pflege, und Pflegekräften, die psychiatrische Pflege erbrächten. Die Beklagte übertrage dem examinierten Krankenpflegepersonal ohne Fachweiterbildung identische Tätigkeiten wie dem examinierten Krankenpflegepersonal mit Fachweiterbildung. Eine Differenzierung finde nicht statt. Dennoch würden sie unterschiedlich vergütet. Es existierten keine differenzierten Stellenbeschreibungen für fachweitergebildete und nicht-fachweitergebildete Pflegekräfte, keine unterschiedlichen Anforderungsprofile für die Aufgaben in der psychiatrischen Krankenpflege und keine Unterscheidung im Rahmen des Bezugspersonensystems. Der Klinikbetrieb wäre nicht aufrechtzuerhalten, wenn lediglich 17 Pflegekräfte psychiatrische Pflege erbrächten.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Arbeitsanweisung “Umsetzung des Pflegeprozesses unter Anwendung von Pflegediagnosenkomplexen” (K 15, Bl. 467 ff. d. A.) dokumentiere, dass die Umsetzung des Pflegeprozesses auf dem Rahmenkonzept “Psychiatrische Pflege in der Klinik F – ein Beziehungsangebot” und dem Bereich- und Stationskonzepten basiere. Danach lege die Bezugspflegeperson auf Grundlage der Pflegediagnosenkomplexe u.a. die Pflegeintervention fest. Zu den Pflegediagnosenkomplexen gehöre z.B. der Komplex Selbstverletzung/selbstschädigendes Verhalten. Psychiatrisch pflegerische Tätigkeiten bei der Beklagten seien zusammengefasst u.a. die Arbeit nach dem Bezugspflegesystem, Deeskalation, Einschätzung wichtiger Nebenwirkungen von Medikamenten, Einschätzung von Selbst- oder Fremdgefährdung, Antisuizidverträge, Psychoedukation (Umgang/Begleitung von Patienten mit Essstörungen, Depressionen, bipolaren Störungen; Anleitung zu einer sinnvollen Selbstfürsorge; verhaltenstherapeutische Aufgaben bei Angststörungen), Einübung von Fertigkeiten mit dem Patienten, Einübung von Strategien zur Verbesserung der Lebensbewältigung, Förderung der Emotionsregulation beim Patienten, Imaginationsübungen, Trauma-Infogruppe, traumaspezifische Aufgaben (Umgang mit Flash-Backs und Hyperventilation), Anti-Aggressivitäts-Trainings-Gruppe, Erkennung von Dynamiken, Milieugestaltung als Inszenierung zentraler Beziehung Konflikte durch Mikroszene (Bezugspflege) und Makroszene (Mitpatienten und Team), dialektisch-behaviorale Therapie, Krisenintervention und Ressourcenarbeit. Selbst wenn auch somatische Pflege erbracht werden sollte, so sei diese nicht prägend im Sinne von § 12 AVR.

Nach § 12 AVR würden Tätigkeiten z.B. durch Stellenbeschreibung übertragen. Es existierten jedoch keine unterschiedlichen Stellenbeschreibungen für fachweitergebildete und nicht fachweitergebildete Pflegekräfte, so dass identische Tätigkeiten übertragen worden seien. Dem Vortrag der Beklagten sei nicht zu entnehmen, dass mit Stichtag 1. November 2013 eine differenzierte Aufgabenübertragung für die Krankenschwestern mit und für die Krankenschwestern ohne Fachweiterbildung erfolgt sei. Die Beklagte habe durch Erstellen der Stellenbeschreibung für Pflegefachkräfte (Anlage K5) in Verbindung mit dem detaillierten Anforderungsprofil für die Aufgaben in der psychiatrischen Pflege (Anlage K6) die psychiatrische Pflege bereits definiert und einheitlich übertragen. Es werde also erkennbar auf die tariflichen Merkmale abgestellt, mithin auf die psychiatrische Pflege. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 2. März 2017 als Anlage 7 vorgelegten Stellenbeschreibung. Dieser sei vielmehr zu entnehmen, dass die Tätigkeiten dieselben blieben, sei es, dass der/die Mitarbeiter/in in die Entgeltgruppe 7 oder die Entgeltgruppe 8 AVR-DD eingruppiert sei. Denn dieselbe Stelle werde ausweislich der Ziff. 12 der Stellenbeschreibung entweder mit der Entgeltgruppe 7 oder der Entgeltgruppe 8 AVR-DD bewertet. Auch der von der Beklagten als Anlage 9 vorgelegten “Dienstvereinbarung Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 für Gesundheits- und Krankenpfleger* in der Psychiatrie” sei zu entnehmen, dass sämtliche Mitarbeiter/innen bereits vor ihrer etwaigen Höhergruppierung psychiatrische Pflege erbrächten. Auf somatischen Stationen würden die psychischen Symptome allenfalls medikamentös therapiert, eine umfassende Therapie mit Gesprächen, Gruppenarbeit, Beziehungsaufbau, Milieugestaltung etc. in der Psychiatrie finde nicht statt. Im Rahmen der psychiatrischen Pflege werde der Beziehungsaufbau als Therapie eingesetzt, da gerade in der psychiatrischen Pflege die Beziehungsarbeit wesentlich und Kern der Pflege sei.

Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Gründe

Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, den Unterschiedsbetrag zwischen der Entgeltgruppe 7 und der Entgeltgruppe 8AVR-DW EKD zu leisten. Die Beklagte hat der Klägerin Tätigkeiten übertragen, die den Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie vergleichbar sind. Die Erfüllung der Aufgaben einer Fachpflegekraft prägt die Tätigkeiten der Klägerin iSd. § 12 Abs. 2 AVR-DW EKD/AVR-DD. Im Einzelnen:

I.

Die Klage ist, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, den Unterschiedsbetrag zwischen der Entgeltgruppe 7 und der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD zu leisten, weil sie der Klägerin Tätigkeiten übertragen hat, die den Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie vergleichbar sind. Die Erfüllung der Aufgaben einer Fachpflegekraft prägt die Tätigkeiten der Klägerin iSd. § 12 Abs. 2 AVR-DW EKD/AVR-DD.

1. Der Anspruch der Klägerin besteht allerdings nicht bereits deshalb, weil ihr dieselben Aufgaben übertragen worden wären wie bei der Beklagten tatsächlich beschäftigten Fachpflegekräften in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit. Der Anspruch der Klägerin besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung wegen einer etwaigen Entlohnung von Arbeitnehmern nach der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD/AVR-DD, obwohl diese das Richtbeispiel “Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie” nicht erfüllten.

Der Vortrag der Klägerin, die Beklagte trenne nicht zwischen Pflegekräften, die somatische Pflege, und solchen, die psychiatrische Pflege erbrächten, ist ohne Substanz. Die Klägerin beruft sich auf den streitigen Umstand, dass die Beklagte dem examinierten Krankenpflegepersonal ohne Fachweiterbildung identische Tätigkeiten übertrage wie dem examinierten Krankenpflegepersonal mit Fachweiterbildung. Ihre Behauptung stützt sie im Wesentlichen darauf, dass der Pflegebetrieb mit den von der Beklagten behaupteten 17 Fachpflegekräften für Psychiatrie nicht aufrechtzuerhalten wäre und dass einige Pflegekräfte ohne Fachweiterbildung von der Entgeltgruppe 7 in die Entgeltgruppe 8 höhergruppiert würden, obwohl sich ihre Tätigkeiten in keiner Weise verändert oder sie eine Zusatzqualifikation erlangt hätten.

Auf Grundlage dieses pauschalen Vortrags ist für die Kammer nicht zu ersehen, ob die Beklagte tatsächlich – wie von der Klägerin behauptet – keine Trennung von Fachpflegekräften in der Psychiatrie und Pflegekräften ohne entsprechende Weiterbildung vornimmt. Die Klägerin hat keine Mitarbeiter benennen können, anhand derer sich nachvollziehen ließe, dass die Beklagte Fachpflegekräfte ohne und mit Fachweiterbildung unterschiedslos einsetzt. Bereits anhand der zahlreichen Parallelverfahren wird zudem deutlich, dass die bei der Beklagten wahrgenommenen Tätigkeiten im Pflegebereich in den einzelnen Abteilungen durchaus erhebliche Unterschiede aufweisen und keinesfalls dieselben Anforderungen bestehen. Die Klägerin hat auch keinen hinreichenden Vortrag zu den konkreten Umständen und der Handhabung des Personaleinsatzes und der Zusammensetzung des Pflegepersonals wenigstens in ihrer Abteilung erbracht. Sie hat es in diesem Zusammenhang versäumt vorzutragen, dass überhaupt Fachpflegekräfte in der Psychiatrie, die das entsprechende Richtbeispiel der Entgeltgruppe 8 erfüllen, dh. mit entsprechenden Tätigkeiten betraut sind, in ihrer Abteilung tätig sind. Ein solcher Vortrag wäre ihr aber ohne Not möglich gewesen und hätte es der Kammer erlaubt, zu überprüfen, welche Tätigkeiten die Beklagte auf welche Mitarbeiter übertragen hat und ob hierbei eine Differenzierung vorgenommen worden ist oder nicht.

Das Landesarbeitsgericht war auch nicht gehalten, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass ihr Vortrag nicht ausreichend ist, weil die Beklagte dies bereits mit Schriftsatz vom 2. März 2018 gerügt hat. Eines weitergehenden Hinweises bedurfte es nicht. Die gerichtlichen Hinweispflichten nach § 139 ZPO dienen der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (vgl. BVerfG 5. April 2012 – 2 BvR 2126/11 – NJW 2012, 2262 f.). Hinsichtlich von Amts wegen zu berücksichtigender Punkte sieht § 139 Abs. 3 ZPO ausdrücklich eine Hinweispflicht vor, die gemäß § 525 Satz 1 ZPO auch für das Berufungsgericht gilt (BAG 20. April 2016 – 10 AZR 111/15 – NZA 2017, 141 ff.). Gerichtliche Hinweise können unterbleiben, wenn die Partei von der Gegenseite die gebotene Unterrichtung erhalten hat (BAG 20. April 2016 – 10 AZR 111/15 – NZA 2017, 141 ff.; BGH 20. Dezember 2007 – IX ZR 207/05 – NJW-RR 2008, 581 f.; BGH 22. November 2006 – VIII ZR 72/06 – WM 2007, 984 ff.; BGH 24. September 1987 – III ZR 188/86 – NJW 1988, 696 f.; BGH 2. Oktober 1979 – VI ZR 245/78, NJW 1980, 223 f.).

Die Beklagte hat die Klägerin bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich, soweit sie sich zur Substantiierung ihres Vorbringens auf Zeugenbeweise beruft, vor dem Hintergrund ihres nicht hinreichenden Vortrages um Ausforschungsbeweise handelt, deren Erhebung dem Gericht versagt ist (vgl. hierzu BAG 26. Februar 2003 – 5 AZR 112/02 – AP EntgeltFG § 5 Nr. 8). Die Klägerin hat nicht vorgetragen, über welche konkreten Kenntnisse die von ihr als Zeugin benannte Gruppenleiterin der Station C 5 und Mitglied der Mitarbeitervertretung Frau G verfügt und zu welchen Umständen und Tatsachen sie im Einzelnen zu vernehmen wäre. Die Klägerin will sich mit ihren Beweisangeboten zu der von ihr aufgestellten Behauptung, es finde keine Differenzierung zwischen examinierten Krankenpflegepersonal ohne Fachweiterbildung und solchem mit Fachweiterbildung statt, erkennbar in die Lage versetzen, ein ihr günstiges Beweisergebnis zum Gegenstand ihres Sachvortrags zu machen, aus dem sich dann die Übertragung identischer Tätigkeiten erst ergeben soll. Denn durch die Beweisaufnahme würde der Vortrag der Klägerin erst konkretisiert werden und sich dann möglicherweise Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bestimmte Fachpflegekräfte mit Weiterbildung und entsprechender Tätigkeit mit Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD/AVR-DD beschäftigt werden und dass die ihr übertragenen Tätigkeiten dieselben sind. Durch die Beweisaufnahme würden mithin ggf. diejenigen Umstände ermittelt, die vorzutragen, Sache der Klägerin gewesen wären.

Soweit sich die Klägerin weiter darauf beruft, dass es bei der Beklagten auch Pflegekräfte gebe, welche die Fachweiterbildung nicht absolviert hätten und dennoch in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert seien, ohne dass sich deren Tätigkeit nach der Höhergruppierung verändert habe, so verhilft dies ihrer Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Die von ihr benannten Kolleginnen, die Klägerinnen der Berufungsverfahren – 8 Sa 1225/17 – und 8 Sa 1189/17 sind unstreitig in anderen Abteilungen beschäftigt, nämlich auf den Stationen “H 1” und “C 5” in der Abteilung Psychotherapie und Psychosomatik. Dem Vortrag der Klägerin kann an keiner Stelle entnommen werden, inwiefern zwischen ihr und den Kolleginnen überhaupt eine Vergleichbarkeit besteht.

Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang im Übrigen selbst aus, dass die Beklagte die “Dienstvereinbarung 23 AVR – Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 für Gesundheits- und Krankenpfleger* in der Psychiatrie” anwendet. Nach dieser Dienstvereinbarung werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert, wenn sie mehr als 90 “Höhergruppierungspunkte” erreicht haben. Grundlage ist ein Bewertungssystem, in das Berufserfahrung, die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen sowie eine gesonderte Mitarbeiterbeurteilung einfließen. Dass sie selbst die dort festgelegten Anforderungen erfüllte, hat die Klägerin nicht behauptet.

Es kann dabei auf sich beruhen, ob die Dienstvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen § 36 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 MVG-EKD unwirksam ist, weil sie die in den AVR-DW/EKD/AVR-DD enthaltenen Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 erweitert. Die Frage, ob kirchliche Dienstvereinbarungen normativ wirken (vgl. hierzu BAG 22. März 2018 – 6 AZR 835/16 – ZMV 2018, 208 ff.), bleibt ebenfalls dahingestellt. Denn selbst wenn die Dienstvereinbarung unwirksam und etwa in eine vertragliche Einheitsregelung (Gesamtzusage oder gebündelte Vertragsangebote) entsprechend § 140 BGB umzudeuten wäre (vgl. hierzu bei Betriebsvereinbarungen BAG 23. Januar 2018 – 1 AZR 65/17 – NZA 2018, 871 ff.; BAG 26. Januar 2017 – 2 AZR 405/16 – NZA 2017, 522 ff.), so führte dies nicht dazu, dass die Klägerin Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 8 hätte. Die Klägerin hat – wie bereits ausgeführt – nicht vorgetragen, dass sie die Anforderungen in der Dienstvereinbarung erfüllte. Auch bei einer zu ihren Gunsten unterstellten Umdeutung der – ebenfalls zu ihren Gunsten unterstellt: unwirksamen – Dienstvereinbarung in eine vertragliche Einheitsregelung wäre die Beklagte nur verpflichtet, die in der Dienstvereinbarung vorgesehenen Leistungen zu gewähren. Dies ist aber eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 8 bei Erreichen der festgelegten Punktezahl nach dem Bewertungssystem, das eine bestimmte Berufserfahrung, die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen sowie eine gesonderte Mitarbeiterbeurteilung voraussetzt. Dass sie diese Voraussetzungen erfüllt, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

2. Der Klägerin wurden von der Beklagten aber Tätigkeiten übertragen, die den Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit vergleichbar sind. Sie ist daher in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD/AVR-DD einzugruppieren.

a) Nach der Rechtsprechung des nunmehr allein zuständigen 6. Senats des Bundesarbeitsgerichts haben Anspruch auf eine Vergütung aus der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD nur Gesundheitspfleger, denen Aufgaben übertragen sind, die den Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit vergleichbar sind und die deshalb Aufgaben der psychiatrischen Gesundheitspflege zu verrichten haben. An der entgegenstehenden Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2012 (- 4 AZR 438/10 – AP § 12 AVR Diakonisches Werk Nr. 10), der ein einrichtungsbezogenen Verständnis des Begriffs “Gesundheitspfleger in der Psychiatrie” zugrunde gelegt hat, hat der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht festgehalten. Hieran ist die erkennende Kammer infolge der Zurückverweisung nach § 563 Abs. 2 ZPO gebunden.

b) Bei der psychiatrischen Gesundheitspflege handelt es sich um eine Tätigkeit, die auf die besonderen Bedürfnisse der Patienten in der Psychiatrie ausgerichtet ist (vgl. BAG 12.April 2016 – 6 AZR 284/15 – NZA-RR 2016, 419 ff. [BAG 12.04.2016 – 6 AZR 284/15]; KGH EKD 26. April 2010 – I-0124/R51-09 – n.v. juris). Nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege und Entbindungspflege vom 6. Dezember 2010 (im Folgenden: WPO-Pflege; Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Nr. 24, Teil I, S. 654 ff.) in der Fassung der Verordnung zur Änderung von Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Prüfungsordnungen für Gesundheitsfachberufe vom 3. Dezember 2015 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Nr. 31, Teil I, S. 580 ff.) erhält die staatliche Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung “Fachpflegerin oder Fachpfleger für Psychiatrische Pflege”, wer die hierfür nach den Anlagen 2 bis 9 vorgeschriebene Weiterbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat. Die WPO-Pflege regelt gemäß § 1 Abs. 1 u.a. die Weiterbildung in der Pflege für Personen, die eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung “Gesundheits- und Krankenpflegerin” oder “Gesundheits- und Krankenpfleger” besitzen. Nach Anlage 5 zu § 2 Abs. 1 WPO-Pflege haben Fachpflegekräfte für Psychiatrische Pflege u.a. spezifisches psychiatrisches Pflegewissen und leisten fachliche Unterstützung bei der Bewältigung des Alltags und fördern die Selbstbestimmung der betroffenen Menschen. Sie verhalten sich in Krisen angemessen und sachgerecht und tragen zur Krisenbewältigung bei. Sie setzen sich mit den speziellen Versorgungsstrukturen, den pflegerischen Konzepten der Gesundheitsförderung und Krisenbewältigung auseinander und integrieren dies in ihr professionelles pflegerisches Handeln. Sie entwickeln ferner ein differenziertes Gesundheits- und Krankheitsverständnis, setzen sich mit den psychiatrischen Krankheitsbildern auseinander und kennen die Erklärungsmodelle und Konzepte und wenden diese in spezifischen Pflegesituationen an. Sie integrieren spezifische pflegerische Interventionen und pflegerische Gruppenangebote in ihr professionelles Handeln. Sie kennen alle Bereiche und Schwerpunkte der psychiatrischen Versorgung mit ihren spezifischen pflegerischen, rehabilitativen und rechtlichen Aspekten. Im Rahmen der Weiterbildung haben Fachpflegekräfte für Psychiatrische Pflege mithilfe der bezogenen Selbsterfahrung und des Reflexionsverfahrens Möglichkeiten der Konfliktlösung sowie Möglichkeiten eines professionellen Umgangs mit allen Beteiligten gelernt. Dies geschieht u.a. durch die Teilnahme und das (Mit-) Leiten von Psychose-Seminaren, Angehörigen- und Psychoseedukationensgruppen, Fallbesprechungen und Supervisionen.

Von der Bundesagentur für Arbeit werden die Tätigkeiten von Fachkrankenpflegern/innen für Psychiatrie dahingehend beschrieben, dass diese psychisch kranke Menschen stationär, ambulant und teilstationär pflegen und betreuen. Sie arbeiten danach in Freizeit-, Gesprächs-, Übungs- und Aktivierungsgruppen sowie bei Beschäftigungstherapien mit und assistieren bei medizinisch-therapeutischen Maßnahmen. Weiterhin verabreichen sie danach nach ärztlicher Verordnung Medikamente und Injektionen. Sie sind Ansprechpartner für die Patienten und erkennen pflegerelevante körperliche, seelische und soziale Bedürfnisse und Probleme der Patienten. Zu ihren Aufgaben gehört es ebenso, Patienten bei Ambulanzgängen außerhalb der Klinik oder der Station zu begleiten und Kontakt zu Angehörigen aufzunehmen. Abschließend dokumentieren Fachkrankenpfleger/innen für Psychiatrie die jeweiligen Pflegemaßnahmen. Darüber hinaus erledigen sie Abrechnungs-, Organisations- und Verwaltungsaufgaben (Quelle: BERUFENET – http://arbeitsagentur.de – Stand 3. April 2018).

c) Nach vorstehenden Maßstäben verrichtet die Klägerin Tätigkeiten, die den Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit vergleichbar sind.

aa) Eine Aufspaltung der Gesamttätigkeit der Klägerin in einzelne Arbeitsvorgänge hat zunächst nicht zu erfolgen. Anders als nach dem bis Ende Juni 2007 geltenden Eingruppierungsrecht ist die überwiegend auszuübende Tätigkeit nicht mehr ausschlaggebend. Darum kommt es dafür, ob Tätigkeiten das für die Eingruppierung erforderliche Gepräge aufweisen, auch nicht mehr auf das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit, sondern gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD allein darauf an, dass die Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrags ist. Tätigkeiten, die nur einen geringen Anteil der Gesamttätigkeit ausmachen und ihr deshalb nicht das Gepräge geben können, sind allerdings außer Acht zu lassen (BAG 29. Juni 2017 – 6 AZR 785/15 – NZA-RR 2017, 600 ff.).

bb) Die Klägerin nimmt zu einem nicht nur geringen Anteil Tätigkeiten wahr, die den Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit vergleichbar sind.

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass für die Eingruppierung entscheidend ist, welches fachliche Niveau die Tätigkeit aufweist. Die Pflege und Betreuung von Menschen mit psychischen Erkrankungen kann Inhalt jeder Tätigkeit eines Gesundheits- und Krankenpflegers sein (vgl. BAG 27. April 2017 – 6 AZR 284/16 – NZA-RR 2016, 419 ff. [BAG 12.04.2016 – 6 AZR 284/15]). Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 1. Januar 2004 (im Folgenden: KrPflAPrV 2004) und das Krankenpflegegesetzes (im Folgenden: KrPflG 2004) sowie das Gesetz zur Reform der Pflegeberufe vom 17. Juli 2017 (im Folgenden: PflBRefG). Auch dem Krankenpflegepersonal ohne Fachweiterbildung sind während der praktischen Ausbildung nach §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 KrPflAPrV 2004 während der praktischen Ausbildung die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 3 KrPflG 2004 erforderlich sind. Aus dem PflBRefG ergeben sich im Wesentlichen dieselben Ausbildungsziele.

Nach Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV 2004 umfasst die Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger bzw. zur Gesundheits- und Krankenpflegerin u.a. die Themenbereiche: Pflegesituationen bei Menschen aller Altersgruppen erkennen, erfassen und bewerten; Pflegemaßnahmen auswählen, durchführen und auswerten; Unterstützung, Beratung und Anleitung in gesundheits- und pflegerelevanten Fragen fachkundig gewährleisten; bei der Entwicklung und Umsetzung von Rehabilitationskonzepten mitwirken und diese in das Pflegehandeln integrieren; Pflegehandeln personenbezogen ausrichten; bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken; lebenserhaltende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes einleiten sowie in Gruppen und Teams zusammenarbeiten.

Die Auszubildenden sind dementsprechend u.a. zu befähigen, auf der Grundlage pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse und pflegerelevanter Kenntnisse der Bezugswissenschaften, wie Naturwissenschaften, Anatomie, Physiologie, Gerontologie, allgemeine und spezielle Krankheitslehre, Arzneimittellehre, Hygiene und medizinische Mikrobiologie, Ernährungslehre, Sozialmedizin sowie der Geistes- und Sozialwissenschaften, Pflegesituationen wahrzunehmen und zu reflektieren sowie Veränderungen der Pflegesituationen zu erkennen und adäquat zu reagieren und unter Berücksichtigung der Entstehungsursachen aus Krankheit, Unfall, Behinderung oder im Zusammenhang mit Lebens- und Entwicklungsphasen den daraus resultierenden Pflegebedarf, den Bedarf an Gesundheitsvorsorge und Beratung festzustellen sowie den Pflegebedarf unter Berücksichtigung sachlicher, personenbezogener und situativer Erfordernisse zu ermitteln und zu begründen. Sie sind schließlich dazu zu befähigen, ihr Pflegehandeln nach dem Pflegeprozess zu gestalten.

Darüber hinaus sollen die Auszubildenden dazu befähigt werden, pflegerische Interventionen in ihrer Zielsetzung, Art und Dauer am Pflegebedarf auszurichten, die unmittelbare vitale Gefährdung, den akuten oder chronischen Zustand bei einzelnen oder mehreren Erkrankungen, bei Behinderungen, Schädigungen sowie physischen und psychischen Einschränkungen zu berücksichtigen, die Pflegemaßnahmen im Rahmen der pflegerischen Beziehung mit einer entsprechenden Interaktion und Kommunikation alters- und entwicklungsgerecht durchzuführen, bei der Planung, Auswahl und Durchführung der pflegerischen Maßnahmen den jeweiligen Hintergrund des stationären, teilstationären, ambulanten oder weiteren Versorgungsbereichs mit einzubeziehen sowie den Erfolg pflegerischer Interventionen zu evaluieren und zielgerichtetes Handeln kontinuierlich an den sich verändernden Pflegebedarf anzupassen.

Zudem soll die Befähigung erfolgen zur Unterstützung Pflegebedürftiger aller Altersgruppen bei der Bewältigung vital oder existenziell bedrohlicher Situationen, die aus Krankheit, Unfall, Behinderung oder im Zusammenhang mit Lebens- oder Entwicklungsphasen entstehen. Angehörige und Bezugspersonen sollen beraten, angeleitet und in das Pflegehandeln integriert werden können. Die Auszubildenden sollen auch dazu befähigt werden, Betroffene in ihrer Selbständigkeit zu fördern und sie zur gesellschaftlichen Teilhabe zu befähigen. Sie sind im Übrigen auch dazu zu befähigen, in ihr Pflegehandeln das soziale Umfeld von zu pflegenden Personen einzubeziehen, in Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten sowie den Angehörigen anderer Gesundheitsberufe die für die jeweiligen medizinischen Maßnahmen erforderlichen Vor- und Nachbereitungen zu treffen und bei der Durchführung der Maßnahmen mitzuwirken und Patientinnen und Patienten bei Maßnahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie zu unterstützen sowie pflegerische Erfordernisse in einem intra- sowie in einem interdisziplinären Team zu erklären, angemessen und sicher zu vertreten sowie an der Aushandlung gemeinsamer Behandlungs- und Betreuungskonzepte mitzuwirken.

Der Beklagten ist zuzugeben, dass sich fast jede von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit unter die in der KrPflAPrV 2004 und dem PflBRefG aufgezählten Aufgaben eines Gesundheits- und Krankenpflegers bzw. einer Gesundheits- und Krankenpflegerin subsumieren lässt. Insbesondere werden in der KrPflAPrV 2004 und dem PflBRefG auch Pflegesituationen in Bezug genommen, die im Zusammenhang mit “Lebens- und Entwicklungsphasen” stehen und die Berücksichtigung “psychischer Einschränkungen” erfordern. Zwischen den Parteien steht auch nicht in Streit, dass wesentliche Tätigkeiten der Klägerin von dem dort im Einzelnen genannten Aufgabenkanon umfasst werden. So ist beispielsweise zwischen den Parteien nicht umstritten, dass die Klägerin – so wie auch in KrPflAPrV 2004 und PflBRefG vorgesehen – Teil eines interdisziplinären Teams ist, bei der Ausarbeitung von Behandlungs- und Betreuungskonzepten mitwirkt und an Teamsitzungen teilnimmt. Es steht zwischen den Parteien auch etwa außer Streit, dass die Klägerin Patientinnen und Patienten bei Maßnahmen der Therapie zu unterstützen hat. Gleichwohl führt dies nicht dazu, dass es sich bei den der Klägerin übertragenen Aufgaben nicht auch um psychiatrische Gesundheitspflege handelt, wie sie von einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie wahrgenommen würde, der entsprechen Tätigkeiten übertragen worden sind. Denn in der KrPflAPrV 2004 und dem PflBRefG wird die Grundausbildung beschrieben, auf der die anschließende Weiterbildung aufbaut. Eine Weiterbildung ist aber nur dort möglich, wo bereits Grundkenntnisse, die erweitert und vertieft werden können, vorhanden sind. Das Bundesarbeitsgericht geht danach – wie eingangs dargestellt – davon aus, dass für die Eingruppierung entscheidend ist, welches fachliche Niveau die Tätigkeit aufweist (vgl. BAG 27. April 2017 – 6 AZR 284/16 – NZA-RR 2016, 419 ff. [BAG 12.04.2016 – 6 AZR 284/15]).

Maßgeblich bleibt daher, ob die Klägerin Aufgaben vergleichbar einer Fachpflegekraft mit entsprechender Tätigkeit wahrnimmt und ob die Erfüllung dieser Aufgaben ihre Tätigkeiten iSd. § 12 Abs. 2 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD prägt. Dies ist hier der Fall. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass das Bundesarbeitsgericht festgestellt hat, dass der bloße Verweis auf das bei der Beklagten geltende System der Bezugspflege zur erforderlichen Darlegung der Gleichwertigkeit der prägenden Tätigkeit mit der einer Fachpflegekraft für sich allein nicht genügt, weil sich die Bezugspflege auf Krankenpflege im engeren Sinne beschränken kann. So verhält es sich hier jedoch nicht. Die Klägerin hat ausführlich zu den von einer Bezugsperson im Rahmen der Bezugspflege zu verrichtenden Tätigkeiten vorgetragen. Es steht insoweit zwischen den Parteien auch nicht in Streit, dass der Pflegedienst in der Organisationsform der Bezugspflege arbeitet und eine Pflegekraft die gesamte Pflege eines Patienten übernimmt und den dafür erforderlichen Pflegeplan erstellt. Zwischen den Parteien steht ebenfalls nicht in Streit, dass die Klägerin ausschließlich mit Patienten, die an einer psychischen Erkrankung leiden, in Berührung kommt. Sie ist in der Abteilung Allgemeine Psychotherapie und Psychosomatik beschäftigt, in der schwerpunktmäßig ein individueller therapeutischer Zugang zu dem Patienten erlangt wird. Die Klägerin führt unabhängig von den ärztlichen Therapeuten Aufnahmegespräche mit den Patienten und gestaltet die Beziehungsaufnahme und -führung, je nach den Bedürfnissen des Patienten, individuell. Zu Beginn der Behandlung erstellt sie einen Maßnahmenkatalog, der im Laufe der Therapie immer wieder angepasst und geprüft wird. Sie erarbeitet gemeinsam mit dem Team je nach Krankheitsbild und Störungsgrad des Patienten unterschiedliche, individuelle Therapiepläne. Sie beurteilt u.a., ob ein Patient akut suizidal ist. Sie muss erste Symptome, z.B. eines wahnhaften Geschehens, erkennen können und unterscheiden können, ob ein Patient einen Flash-Back oder Halluzinationen hat. Entzugserscheinungen müssen von ihr entsprechend erkannt und behandelt werden. Sie muss die Therapiemotivation und Eigenverantwortlichkeit des Patienten einschätzen können. Sie ist Teil eines interdisziplinären Teams und nimmt nicht nur Weisungen von Ärzten entgegen. Sie nimmt an Teamsitzungen und Therapiekonferenzen teil. Ihre Beobachtungen und pflegetherapeutischen Maßnahmen fließen in das Behandlungskonzept ein und haben Auswirkungen auf die weitergehende Therapie des Patienten. Die Klägerin gestaltet das Milieu der Patienten und bietet individuelle Hilfen bei der Alltagsbewältigung. Der Umsetzung milieutherapeutischer Grundsätze dienen in der Regel Wochenpläne mit den regelmäßigen Aktivitäten, eine Vielzahl von verschiedenartigen Gruppenaktivitäten, regelmäßige Stationsversammlungen und die Gestaltung des Gemeinschaftslebens. Die Klägerin führt darüber hinaus Trauma-Info-Gruppen durch. Bereits dem Konzept für diese Gruppen ist zu entnehmen, dass sie Achtsamkeits- oder Visualisierungsübungen mit den Teilnehmern durchführt und den Teilnehmern Distanzierungstechniken sowie Strategien zur Flashbackkontrolle vermittelt. Ausweislich des Zwischenzeugnisses führt sie mit den Patienten auch entlastende und orientierungsgebende Gespräche, unterstützt sie bei dem Training lebenspraktischer Fertigkeiten und trifft Maßnahmen zur Kriseninterventionen.

Damit sind ihr aber wesentliche Tätigkeiten übertragen worden, die den Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit vergleichbar sind. Nicht nur nach dem Verständnis der Tätigkeiten des Fachkrankenpflegers für Psychiatrie in den allgemeinen Ausbildungsberufsbeschreibungen der Bundesagentur für Arbeit, sondern auch nach Anlage 5 zu § 2 Abs. 1 WPO-Pflege verrichtet die Klägerin damit Tätigkeiten, die einem Fachkrankenpfleger in der Psychiatrie mit dementsprechender Tätigkeit vergleichbar sind. Denn die Klägerin unterbreitet hier pflegerische Gruppenangebote im Rahmen ihres professionellen Handelns. Die Klägerin leistet durch das Führen entlastender und orientierungsgebender Gespräche mit den Patienten und dem Training lebenspraktischer Fertigkeiten auch fachliche Unterstützung bei der Bewältigung des Alltags und fördert die Selbstbestimmung der betroffenen Menschen, so wie in Anlage 5 zu § 2 Abs. 1 WPO-Pflege vorgesehen. Soweit sie erste Symptome, z.B. eines wahnhaften Geschehens, erkennen können und unterscheiden können muss, ob ein Patient einen Flash-Back oder Halluzinationen hat, so setzt sie sich mit psychiatrischen Krankheitsbildern auseinander, wie dies u.a. Anlage 5 zu § 2 Abs. 1 WPO-Pflege vorsieht. Dass sie entsprechende Unterscheidungen vornehmen kann, erfordert von ihr ein spezifisch psychiatrisches Pflegewissen. Dass sie Entzugserscheinungen erkennt und zu behandeln weiß, zeigt, dass sie ihr spezifisches Wissen in ihr professionelles Handeln integriert. Eine Gesamtschau des von ihr geschilderten Tätigkeitsspektrums verdeutlicht, dass ihre Tätigkeit nicht nur zu einem geringen Anteil auf die besonderen Bedürfnisse der Patienten der Psychiatrie ausgerichtet ist. Dies ergibt sich im Besonderen schon daraus, dass sie die Trauma-Info-Gruppe durchführt und ihre Tätigkeiten zu einem ganz erheblichen Anteil unmittelbar der Therapie der psychischen Erkrankungen der Patienten dienen.

Die Beklagte konnte dem Vortrag der Klägerin zu ihren Tätigkeiten nichts Substantielles entgegensetzen. Sie trägt keine allgemeinen “klassischen” Aufgaben der somatischen Pflege vor, wie beispielsweise ein Verbändewechseln oder eine Versorgung der Patienten mit Essen. Sofern sich die Beklagte an dem Begriff der “Leitung” der Trauma-Info-Gruppe stößt und diesen Vortrag als nicht einlassungsfähig bezeichnet, so hat sie es ihrerseits versäumt, darzulegen, was die Klägerin dort aus ihrer Sicht für Aufgaben zu bewältigen hat. Dem Zwischenzeugnis des von der Beklagten als Zeugen benannten Pflegedirektors Herrn I ist nämlich gerade zu entnehmen, dass die Klägerin diese Gruppe eigenverantwortlich durchführt. Dass die in der Gruppe von der Klägerin vermittelten Inhalte mit dem vorgelegten Konzept übereinstimmen, hat die Beklagte ebenfalls nicht in Abrede gestellt. Im Übrigen ist auch die von der Beklagten am 19. Dezember 2017 im Nachgang zu der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Revisionsverfahren erstellte Stellenbeschreibung nicht dazu geeignet, den Vortrag der Klägerin, nach dem ihr Tätigkeiten vergleichbar einem Fachkrankenpfleger in der Psychiatrie mit dementsprechender Tätigkeit übertragen worden sind, zu widerlegen.

3. Da die Tätigkeiten der Klägerin bereits von dem Richtbeispiel der “Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie” erfasst werden, ist keine Prüfung anhand der Obersätze der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD (“Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die vertieftes oder erweitertes Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen”) mehr vorzunehmen.

4. Die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsansprüche steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Beklagte die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels einschließlich der Kosten der Revision zu tragen.

Für die Zulassung der Revision gibt es keinen gesetzlichen Grund nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 – 3 ArbGG.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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