LAG Hessen, 28.08.2018 – 8 Sa 1221/17

März 22, 2019

LAG Hessen, 28.08.2018 – 8 Sa 1221/17
Orientierungssatz:

Einzelfall einer Eingruppierung eines in einem psychiatrischen Krankenhaus als Gesundheitspfleger tätigen Mitarbeiters nach Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2014 – 15 Ca 3415/14 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und Differenzlohnansprüche nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-DW EKD).

Die Beklagte betreibt ein Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in A. Dieses verfügt über 234 Betten und 40 Tagesklinikplätze. Jährlich werden über 2.000 stationäre und 5.000 ambulante Patienten behandelt. Das Fachkrankenhaus besteht aus mehreren medizinischen Abteilungen, u.a. der Allgemeinen Psychiatrie und Psychotherapie, der Psychotherapie und Psychosomatik sowie der Sozialpsychiatrie, Suchtmedizin und Psychotherapie mit der psychiatrischen Institutsambulanz und teilstationären (Tagesklinik und Tagesreha) Einrichtungen. Der in dem Krankenhaus bestehende Pflegedienst arbeitet in der Organisationsform der Bezugspflege. Eine Pflegekraft übernimmt deshalb die gesamte Pflege eines Patienten und erstellt den dafür erforderlichen Pflegeplan.

Der Kläger ist bei der Beklagten auf der Grundlage des Dienstvertrages vom 15. September/19. August 2005 (Bl. 29 ff. d. A.) seit dem 1. Oktober 2005 als Krankenpfleger tätig. Derzeit wird er auf der akutpsychiatrischen Station “B 2” beschäftigt. Dort werden ua. Patienten gepflegt, die an akuter Suizidalität, Psychosen, bipolaren Störungen und dem Borderline-Syndrom leiden. In den zwei Überwachungszimmern der Station werden Patienten behandelt, die aufgrund ihrer Erkrankung besonders beobachtet und intensiv betreut bzw. behandelt werden müssen.

Der Kläger führt unabhängig von den ärztlichen Therapeuten Aufnahmegespräche mit den Patienten und gestaltet die Beziehungsaufnahme und -führung, je nach den Bedürfnissen des Patienten, individuell. Zu Beginn der Behandlung erstellt er einen Maßnahmenkatalog, der im Laufe der Therapie immer wieder angepasst und geprüft wird. Er erarbeitet gemeinsam mit dem Team je nach Krankheitsbild und Störungsgrad des Patienten unterschiedliche, individuelle Therapiepläne. Er beurteilt u.a., ob ein Patient akut suizidal ist. Er muss erste Symptome, z.B. eines wahnhaften Geschehens, erkennen können und unterscheiden können, ob ein Patient einen Flash-Back oder Halluzinationen hat. Entzugserscheinungen müssen von ihm entsprechend erkannt und behandelt werden. Er muss die Therapiemotivation und Eigenverantwortlichkeit des Patienten einschätzen können. Er ist Teil eines interdisziplinären Teams und nimmt nicht nur Weisungen von Ärzten entgegen. Er nimmt an Teamsitzungen und Therapiekonferenzen teil. Seine Beobachtungen und pflegetherapeutischen Maßnahmen fließen in das Behandlungskonzept ein und haben Auswirkungen auf die weitergehende Therapie des Patienten. Der Kläger gestaltet das Milieu der Patienten und bietet individuelle Hilfen bei der Alltagsbewältigung. Der Umsetzung milieutherapeutischer Grundsätze dienen in der Regel Wochenpläne mit den regelmäßigen Aktivitäten, eine Vielzahl von verschiedenartigen Gruppenaktivitäten, regelmäßige Stationsversammlungen und die Gestaltung des Gemeinschaftslebens.

Auf der Station B 2 gibt es zwölf Pflegestellen für den Tag- und Nachtdienst. Pro Schicht sind mindestens zwei qualifizierte Pflegemitarbeiter vorgesehen. Die Mitarbeiter der Akutpsychiatrie orientieren sich u.a. im Rahmen der Pflege an den fünf Handlungsfeldern der psychiatrischen Pflege, bei denen es sich um spezifisches psychiatrisches Pflegewissen, Aufgaben und Rolle der psychiatrischen Pflege im psychosozialen Netzwerk, psychiatrische Erkrankung psychiatrischen Pflegekonzepte, spezifische psychiatrische Pflege und Reflexionsverfahren in der psychiatrischen Pflege handelt. Im Kontakt/Gespräch hat der Kläger eine professionelle Grundhaltung und ein professionelles sowie angemessenes Nähe/-Distanzverhältnis. Er achtet auf Übertragungen und Gegenübertragungen mit dem Patienten, nimmt den Patienten in seinem Krankheitsbild ernst und hat eine offene und wertschätzende Grundhaltung. Er beobachtet die Verhaltensweisen der Patienten, ihre verbalen und nonverbalen Äußerungen sowie Symptome genau, um ihnen anschließend anhand der bestehenden Symptomatik mit psychiatrisch pflegerischen Maßnahmen angemessene Hilfen oder Problemlösungsstrategien anzubieten. Der Kläger bietet den Patienten auf der Station eine feste Tagesstruktur. Er begleitet auf Wunsch des Patienten Angehörigengespräche, um z.B. bestehende Krisen oder Partnerschaftskonflikte zu besprechen. Er spiegelt dem Patienten wie er ihn wahrnimmt. Er bietet z.B. emotional instabilen Borderline-Patienten mit akuten Anspannungszuständen das Skilltraining an. Des Weiteren bietet er dem Patienten das Ampelschema an, damit der Patient sich und seine individuellen Anspannungsgrade/Symptome mit den individuell helfenden Maßnahmen reflektieren kann. Der Kläger bespricht mit dem Patienten bei erfolgter Selbstverletzung das ihm von ihm zuvor gegebene Verhaltensanalyseprotokoll. Der Kläger geht z.B. auf einen wahnhaften Patienten, der Stimmen hört, wertschätzend ein, spiegelt ihm seine geäußerte Wahrnehmung, bestätigt ihm wertschätzend, dass die von ihm gehörten Stimmen seine Wahrnehmung seien, dass er es aber anders wahrnehme und keine Stimmen hören könne. Im Team findet ein Austausch darüber statt, wie die Pflegekraft den Patienten wahrnimmt und welche Symptome er zeigt. Es gibt auch Supervisionen, in denen “schwierige” Patienten besprochen und reflektiert werden.

In der Station “B 2” werden pflegerisch-therapeutische Gruppenangebote unterbreitet, u.a. eine Aktivitätengruppe, eine Kochgruppe, eine Stationsgruppe (Morgen) und eine Lebenssinngruppe. Im Rahmen der Stationsrunde haben die Patienten die Möglichkeit, das Zusammenleben und die Aktivitäten inner- bzw. außerhalb der Station mitzubestimmen und zu reflektieren. Die Stationsrunden finden montags, mittwochs sowie donnerstags statt. Es nehmen daran alle Patienten, anwesende Pflegemitarbeiter sowie montags und donnerstags Ärzte/Therapeuten teil. Der Kläger leitete in der Vergangenheit sowohl die Morgenrunde als auch die Kochgruppe. Er führt bei Bedarf Entspannungsübungen nach Jakobson durch. Freizeitgestaltungen der Patienten auf der Station werden durch die Pflegekräfte unterstützt und gefördert.

In der Regel müssen auf der Station die Patienten nicht von den Pflegekräften gewaschen werden, es müssen keine Verbände gemacht werden, das Essen wird nicht verteilt und die Medikamente werden im Rahmen des Medikamentenstufenprogramms, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 442 d. A. verwiesen wird, verabreicht.

In § 2 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Dienstvertrages ist geregelt, dass für das Dienstverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung gelten. Der Kläger wurde mit der Novellierung der AVR.DW-EKD zum 1. Juli 2007 in die Entgeltgruppe 7, Einarbeitungsstufe AVR übergeleitet. Mit Änderung der AVR im Jahr 2012 wurde er zum 1. Oktober 2012 von der Basisstufe, in der er sich nunmehr befand, in die Erfahrungsstufe 1 übergeleitet, sodass er zuletzt Entgelt nach der Entgeltgruppe 7, Erfahrungsstufe 1 AVR.DW-EKD bezog. Sein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen betrug im Jahr 2013 € 3.235,80 einschließlich Zulagen, Zuschlägen und Sonderzahlungen.

§ 12 AVR-DW EKD lautete nach seiner Novellierung zum 1. Juli 2007 wie folgt:

Ҥ 12 Eingruppierung

Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist nach den Merkmalen der übertragenen Tätigkeiten in die Entgeltgruppe gemäß der Anlage 1 eingruppiert.

Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein (z. B. im Rahmen von Aufgaben- oder Stellenbeschreibungen). Der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist. …

Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. Gepräge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages ist.

Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters maßgebend. Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qualifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters.

Überleitungsregelung zu § 12:

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. Juni 2007 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Juli 2007 fortbesteht und die nach den Vorschriften des bis zum 30. Juni 2007 geltenden § 12 eingruppiert sind, sind mit Wirkung ab 1. Juli 2007 in den Eingruppierungskatalog gemäß der Anlage 1 einzugruppieren.”

Anlage 1 der AVR-DW EKD vom 1. November 2007 lautete auszugsweise wie folgt:

“Entgeltgruppe 7 (Anm. 5, 6, 11, 15)

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen.

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anm. 6) in den Tätigkeitsbereichen Pflege / Betreuung / Erziehung,…

2. …

Richtbeispiele:

Alten-, Gesundheits- und Krankenpflegerin,

Entgeltgruppe 8 (Anm. 6, 7, 10, 11, 14)

A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die vertieftes oder erweitertes Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen.

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit

1. eigenständiger Wahrnehmung (Anm. 6) von schwierigen (Anm. 14) Aufgaben in den Tätigkeitsbereichena. Pflege / Betreuung / Erziehung,

2. …

Richtbeispiele:

Gesundheitspflegerin im OP-Dienst, in der Intensivpflege oder Psychiatrie,

Erzieherin mit entsprechenden Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen,

B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7

1. mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anm. 6) und Leitungsaufgaben (Anm. 11) in den Tätigkeitsbereichen

a. Pflege/Betreuung/Erziehung,

b. …

2….

Richtbeispiele:

Stationsleiterin,

Wohnbereichsleiterin,

…”

Der Kläger stellte mit Schreiben an die Beklagte vom 25. Juni 2013 (Bl. 34 d. A.) einen Antrag auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 8 der AVR.DW-EKD. Die Beklagte bat ihn mit Schreiben vom 28. Juni 2013 ua. um Verständnis dafür, dass sie nicht im Vorgriff auf das Ergebnis der Schlichtung über den Antrag entscheiden könne, sondern dies zu gegebener Zeit tun werde.Der Schlichtungsausschuss der Arbeitsrechtlichen Kommission (ARK) beschloss in seiner Sitzung am 21. Oktober 2013 die Änderung der AVR-DW EKD. Dieser Beschluss wurde in einem Rundschreiben des ARK vom 24. Oktober 2013 veröffentlicht. In dem Rundschreiben, wegen dessen Einzelheiten im Übrigen auf Bl. 37 ff. d. A. verwiesen wird, heißt es hierzu auszugsweise:

“…

Mehrheitsbeschluss des Schlichtungsausschusses der Kommission des Diakonischen Werkes der EKD am 21. Oktober 2013

1. Anlage 1 B. Eingruppierungskatalog

Das in Entgeltgruppe 8 A an erster Stelle aufgeführte Richtbeispiel erhält zur Klarstellung nachfolgende Fassung:”Gesundheits- und Krankenpfleger/in im OP-Dienst und in der Intensivpflege; Fachpflegekräfte in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit oder Gesundheits- und Krankenpfleger/in mit vergleichbaren Aufgaben,”

b) Gesundheitspfleger/innen in der Psychiatrie, die am 31. Oktober 2013 in die Entgeltgruppe 8 A eingruppiert sind, wird für die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses ein dynamischer Besitzstand garantiert.

c) Die geänderte Fassung tritt am 01. November 2013 in Kraft.

II. Erläuterungen des Beschlusses

Die Änderung der Formulierung gegenüber der bisherigen Formulierung des Richtbeispiels der Entgeltgruppe 8 betrifft die Eingruppierung der Gesundheitspfleger/innen in der Psychiatrie. In der EG 8 sind einzugruppieren: Fachpflegekräfte in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit oder Gesundheits- und Krankenpfleger/in mit vergleichbaren Aufgaben. Die neue Formulierung des Richtbeispiels orientiert sich dabei an § 12. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach den Merkmalen der (ausdrücklich) übertragenen Tätigkeit in die Entgeltgruppen gemäß der Anlage 1 einzugruppieren. Die Eingruppierung erfolgt in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale erfüllt sind und die der Tätigkeit das Gepräge geben. In der EG 8 sind Pflegekräfte in psychiatrischen Einrichtungen mit fachspezifischer Tätigkeit eingruppiert. Entscheidend ist die Art der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, nicht die fachspezifische Ausbildung oder formale Qualifikation.

Nummer 1 Buchstabe c) des Beschlusses regelt einen Bestandsschutz für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als Gesundheitspfleger in der Psychiatrie tätig sind und am 31. Oktober 2013 in der Entgeltgruppe 8 eingruppiert sind. Ihnen muss für die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses ein dynamischer Besitzstand garantiert werden. Dies betrifft auch alle zukünftigen Entgeltsteigerungen und die Zahlung von Zulagen, Zuschlägen etc. Die Umsetzung dieser Gleichstellung bleibt den Parteien vor Ort überlassen. Sie kann in Form einer dauerhaften Eingruppierung in die EG 8 erfolgen, aber auch durch Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen der EG 7 und der EG 8″.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei vor dem 1. November 2013 als Gesundheitspfleger/Krankenpfleger in der Psychiatrie jedenfalls in die Entgeltgruppe 8 einzugruppieren gewesen. In Anwendung der Eingruppierungsgrundsätze des § 12 AVR sei davon auszugehen, dass ihm die geltend gemachte Eingruppierung bereits deshalb zustehe, weil ihm die Tätigkeit als Krankenpfleger in der Psychiatrie übertragen worden sei und diese Tätigkeit in der Psychiatrie als Richtbeispiel in der Entgeltgruppe 8 der Anlage 1 AVR aufgeführt gewesen sei. Unerheblich für die Eingruppierung vor dem 1. November 2013 sei, ob er über eine Fachweiterbildung zum Psychiatriekrankenpfleger verfügt habe oder nicht. Bei der Beklagten handele es sich jedenfalls um eine psychiatrische Einrichtung im Sinne der AVR.DW-EKD aF. Er erbringe auch diejenigen Tätigkeiten, die von einem Krankenpfleger in der Psychiatrie gefordert und von allen bei der Beklagten tätigen Krankenpflegern – sei es mit Fachweiterbildung oder ohne – erbracht würden. Die Tätigkeiten einer “psychiatrischen Krankenpflege” im Sinne der Entgeltgruppe 8 seien ihm von der Beklagten übertragen worden. Wegen der Einzelheiten der vom Kläger diesbezüglich in Bezug genommenen Stellenbeschreibung für Pflegefachkräfte (Gesundheits- und Krankenpfleger/-innen sowie Altenpfleger/-innen), die von der Beklagten im Jahr 2003 erstellt wurde, und des von der Beklagten im Jahr 2005 erstellten Anforderungsprofils für die Aufgaben in der psychiatrischen Pflege wird auf die Anlagen K5 und K6 der Klageschrift verwiesen (Bl. 40 ff. d. A.). Zwischen “normaler” und psychiatrischer Pflege könne nicht unterschieden werden, da ein Pflegeplan nur einheitlich erstellt werden könne. Da es sich bei der Beklagten um eine psychiatrische Pflegeeinrichtung handele, beziehe sich der jeweilige Pflegeplan eines Patienten auf psychiatrische Pflegeprobleme. Die Ansprüche, die ihm bei einer ordnungsgemäßen Überleitung in die Entgeltgruppe 8 AVR.DW-EKD bereits zum 1. Juli 2007 zustünden, betrügen für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2013 insgesamt € 5.920,44 brutto. Wegen der Einzelheiten seiner Berechnung wird auf die tabellarische Übersicht auf Bl. 25 ff. d. A. verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn rückwirkend vom 26. Juni 2012 bis zum 30. September 2012 Entgelt in Höhe der Entgeltgruppe 8, Basisstufe der AVR.DW-EKD in der jeweils geltenden Fassung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen;

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn vom 26. Juni 2012 bis zum 30. September 2012 den Unterschiedsbetrag zwischen der Entgeltgruppe 7, Basisstufe, und der Entgeltgruppe 8, Basisstufe der AVR.DW-EKD in der jeweils geltenden Fassung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn rückwirkend seit dem 1. Oktober 2012 und für die Zukunft unter Berücksichtigung der Stufenverweildauer Entgelt in Höhe der Entgeltgruppe 8, Erfahrungsstufe 1 AVR.DW-EKD in der jeweils geltenden Fassung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen;

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. Oktober 2012 und für die Zukunft unter Berücksichtigung der Stufenverweildauer den Unterschiedsbetrag zwischen der Entgeltgruppe 7, Erfahrungsstufe 1 AVR.DW-EKD und der Entgeltgruppe 8, Erfahrungsstufe 1 AVR.DW-EKD in der jeweils geltenden Fassung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 5.920,44 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Januar 2014 zu zahlen.

die Beklagte zu verurteilen, an sie € 1.964,40 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, dem Kläger seien keine spezifischen Aufgaben der psychiatrischen Krankenpflege übertragen; vielmehr handele es sich dabei im Wesentlichen um Regelaufgaben der “allgemeinen” Krankenpflege, wie sie in der Psychiatrie-Personalverordnung (PsychPV) aufgeführt seien. Des Weiteren seien der dem Kläger keine spezifischen Aufgaben in der Bezugspflege neben den allgemeinen, von Krankenpflege-Fachkräften zu erfüllenden Aufgaben übertragen worden, die seiner Tätigkeit das spezielle Gepräge einer “psychiatrischen” Pflege geben würden.Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei zutreffend in Entgeltgruppe 7 eingruppiert. Die von ihm beschriebenen Tätigkeiten einer Pflegefachkraft seien nicht solche, die speziell “in der Psychiatrie” überwiegend wahrgenommen würden. Vielmehr seien diese Bestandteil der “allgemeinen” Pflege, wie eine Gegenüberstellung zur “Stellenbeschreibung” im “Handbuch für Qualitätsmanagement” betreffend die – “allgemeine” – Fachkraft im Pflegedienst unter dem Titel “Stb-Pflegefachkraft-PD” (Bl. 154 ff. d. A.) ergebe. Die in der PsychPV festgehaltenen Minutenwerte bezüglich der auf drei Teilgebieten (allgemeine Psychiatrie, Abhängigkeitskranke, Gerontopsychiatrie) und sechs unterschiedlichen Ebenen (Regelbehandlung, Intensivbehandlung, rehabilitative Behandlung, lang andauernde Erkrankung Schwer- und Mehrfachkranker, Psychotherapie, tagesklinische Behandlung) wahrgenommenen Tätigkeiten verdeutliche, dass in der Summe die allgemeine und die somatische Pflege unter Einbeziehung der mittelbar patientenbezogenen Tätigkeiten überwiege. Die jetzige Formulierung des Richtbeispiels der Entgeltgruppe 8 habe – wie sowohl in dem Beschluss des ARK als auch in einer Mitteilung des Verbands Diakonischer Dienstgeber in Deutschland vom 22. Oktober 2013 ausdrücklich klargestellt worden sei – nur klarstellende Funktion dahingehend gehabt, dass es auf die übertragene Tätigkeit und nicht von vornherein auf eine institutionelle Fokussierung des Richtbeispiels “in der Psychiatrie” ankomme. Dies ergebe auch die Auslegung der Regelungen insbesondere unter den Aspekten der Genese der AVR und des systematischen Zusammenhangs unter Einbeziehung des Wortlauts. Zur Genese des ehemaligen Richtbeispiels der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD “Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie” könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass bereits in der Arbeitsgruppe “Novellierung der AVR” unter dem Titel “Festlegung der Richtbeispiele” beschlossen worden sei, dass die Richtbeispiele einen “Katalog der typischen Tätigkeiten aus der betrieblichen Realität” abbildeten und die einzelnen Tätigkeiten zueinander ins Verhältnis setzten und gleich zu bewertende Tätigkeiten eine gemeinsame Gruppe bilden sollten. Die Beklagte verweist diesbezüglich auf ein Protokoll der vorerwähnten Arbeitsgruppe vom 9. Februar 2004 und eines vom 10. Mai 2004, aus dem sich ergebe, dass in der Arbeitsgruppe auf die Tätigkeit und nicht auf die Einrichtung abgestellt worden sei. Der Schlichtungsausschuss der Arbeitsrechtlichen Kommission habe mit der Neuformulierung klargestellt, dass die bisherige Formulierung des Richtbeispiels in Entgeltgruppe 8 dem Regelungswillen bei der Reform der AVR nicht entsprochen habe. Ziel der Reformbemühungen sei es bereits seinerzeit gewesen, eine tätigkeits- bzw. aufgabenspezifische Eingruppierung und diesbezügliche Stellenbeschreibung zu installieren. Auf den Ort der Tätigkeit habe es dabei gerade nicht ankommen sollen. Im Übrigen könne sich der Kläger nicht auf das genannte Richtbeispiel in der früheren Fassung der AVR berufen, da es sich bei der von ihr, der Beklagten, betriebenen Einrichtung nicht um eine “rein psychiatrische Einrichtung” handele und der Kläger als “normaler” Gesundheitspfleger in dem überwiegenden Bereich der allgemeinen und somatischen Pflege beschäftigt sei. Bei der Orientierung an dem Richtbeispiel “in der Psychiatrie” sei zu berücksichtigen, dass auch die PsychPV die in “Psychiatrischen Krankenhäusern” befindlichen Patienten bestimmten Behandlungsbereichen zuordne und dabei nicht auf die pauschalierte Institution abstelle, sondern auf die Tätigkeit getrennt nach psychiatrischer und nicht-psychiatrischer Pflege.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit am 22. Dezember 2014 verkündetem Urteil die Klageanträge zu 1. bis 3. abgewiesen und der Klage im Übrigen bis auf die im Klageantrag zu 4. geforderten Verzinsung stattgegeben. Es hat zur Begründung – soweit für die Berufung von Interesse – ausgeführt, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch darauf habe, so vergütet zu werden, als sei er in Entgeltgruppe 8, Erfahrungsstufe 1 der AVR-DW EKD in der jeweils geltenden Fassung eingruppiert. Dieser Anspruch ergebe sich aufgrund der dynamischen Besitzstandsregelung, die der ARK am 21. Oktober 2013 beschlossen habe. Danach seien Gesundheitspfleger/-innen in der Psychiatrie, die am 31. Oktober 2013 in die Entgeltgruppe 8 A eingruppiert gewesen seien, für die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses ein dynamischer Besitzstand garantiert. Die Voraussetzungen dieser Besitzstandsregelung seien erfüllt, da der Kläger am 31. Oktober 2013 als Krankenpfleger und damit als Gesundheitspfleger in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert gewesen sei. Der Kläger berufe sich zu Recht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2012 – 4 AZR 438/10 -, der hinsichtlich der Regelungen zu den Entgeltgruppen 7 und 8 im Wortlaut identische Arbeitsvertragsrichtlinien eines Diakonischen Werks zugrunde gelegen hätten und mit der das Bundesarbeitsgericht die Eingruppierung eines Gesundheitspflegers in einem psychiatrischen Pflegeheim in Entgeltgruppe 8 als zutreffend erachtet habe. Mit dieser Entscheidung seien die auch für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fragen bereits als höchstrichterlich geklärt zu betrachten. Dies betreffe sowohl die Frage, ob die Auslegung der der Eingruppierungsregelungen eine institutionelle Fokussierung des Richtbeispiels “in der Psychiatrie” verbiete, als auch die Frage, welche Einrichtungen unter den Begriff “Psychiatrie” fielen. Der Begriff der “Psychiatrie” sei weit auszulegen.Gegen das Urteil vom 22. Dezember 2014, das der Beklagten am 8. Januar 2015 zugestellt worden ist, hat sie mit am 20. Januar 2015 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 23. Februar 2015 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte hat mit der Berufung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ursprünglich geltend gemacht, dass der Beschluss des ARK vom 21. Oktober 2013 letztlich unterstreiche, dass nur eine tätigkeitsorientierte Auslegung der AVR.DW-EKD zu der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 führen könne. Der Begriff der “Psychiatrie” sei nicht eindeutig, sondern auslegungsbedürftig. Die Grenzen zu den benachbarten Fachgebieten seien fließend. Der Terminus “Psychiatrie” lasse sich in eingruppierungsrechtlicher Hinsicht nicht von der somatischen Behandlung abgrenzen. Er könne nicht institutionalisiert betrachtet werden. Auch unter dem Aspekt der Abteilungsstruktur und Bettenverteilung in der von ihr, der Beklagten, betriebenen Klinik C ergäben sich keine abteilungsübergreifenden Gesichtspunkte, welche die Einrichtung als “Psychiatrie” kennzeichnen könnten. Denn die Behandlungsschwerpunkte in den verschiedenen Abteilungen, die von dem Bereich der Rehabilitation über Stationen in der Psychotherapie und Psychosomatik, Entgiftungs- und Motivationsstation bis hin zu Stationen, in denen Patienten wegen affektiver Störungen behandelt würden, reichten, ließen eine einheitliche Subsumtion der Einrichtung unter den Terminus “Psychiatrie” nicht bewerkstelligen.

Die Beklagte hat beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2014 – 15 Ca 3415/14 – teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hat die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt. Er hat Auffassung vertreten, sein Anspruch ergebe sich aufgrund einer dynamischen Besitzstandsregelung. Den Entgeltgruppen zu den AVR-DW EKD a.F. seien explizit Richtbeispiele zugeordnet. Ein Richtbeispiel der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD a.F. habe unstreitig bis zum 31. Oktober 2013 “Gesundheitspfleger/in in der Psychiatrie” gelautet. Zu diesem Zeitpunkt sei er unstreitig auch schon bei der Beklagten beschäftigt worden. Das Therapieziel und die Schwerpunktbehandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus unterschieden sich in Gänze von dem Therapieziel und der Schwerpunktbehandlung einer somatischen Klinik. Gerade der intensive, lang andauernde Kontakt zu den Bezugspatienten mit den entsprechenden Wahrnehmungen und den daraus resultierenden Handlungsmöglichkeiten und Therapien führte dazu, dass die Tätigkeiten des Gesundheitspflegers in der Psychiatrie schwierige Tätigkeiten im Sinne der AVR seien.Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 20. Oktober – 8 Sa 68/15 – zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Beklagte sei verpflichtet, den Unterschiedsbetrag zwischen der Entgeltgruppe 7 und der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD zu leisten, weil es sich um eine Einrichtung handelte, die der Psychiatrie zuzuordnen sei.

Das Bundesarbeitsgericht hat dieses Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten mit Urteil vom 29. Juni 2017 – 6 AZR 790/15 – (Bl. 357 ff. d. A.) aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es hat ausgeführt, dass es für eine Eingruppierung in das Richtbeispiel “Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie” und damit in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD nicht ausreiche, in einer Einrichtung tätig zu sein, die der Psychiatrie zuzuordnen sei. Das Landesarbeitsgericht werde zunächst festzustellen haben, ob die Behauptung des Klägers zutreffe, er erbringe dieselbe Tätigkeit wie das gesamte bei der Beklagten tätige Krankenpflegepersonal, sei es mit oder ohne Fachweiterbildung, oder ob ihm, wie die Beklagte vorgebracht habe, keine zusätzlichen Aufgaben neben denen einer Krankenpflegefachkraft übertragen worden seien, die seiner Tätigkeit das Gepräge einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie gäben. Es werde dabei beachten müssen, dass dem von der Beklagen in diesem Zusammenhang angesprochenen Gesichtspunkt der Personalbedarfsbemessung keine Bedeutung zukomme. Maßgeblich sei gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD allein, welche tatsächlichen Tätigkeiten dem Kläger und den anderen Arbeitnehmern übertragen seien, die die Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe erfüllten und der Tätigkeit das Gepräge gäben. Sollte das Landesarbeitsgericht feststellen, dass dem Kläger von der dafür verantwortlichen Person dieselben Aufgaben übertragen worden seien wie Fachpflegekräften in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit, die deshalb in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD a.F bzw. AVR-DD eingruppiert waren bzw. seien, werde es auch den Kläger in die Entgeltgruppe 8 einzugruppieren haben. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Beklagte darlege, dass die von ihr nach der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD vergüteten Fachpflegekräfte tatsächlich das Richtbeispiel “Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie” nicht erfüllten und sie etwaige Überzahlungen dieser Arbeitnehmer einstelle. Erbrächte sie dagegen weiter – dann bewusst – zu hohe Entgeltzahlungen an bestimmte Arbeitnehmer, bestünde auch für den Kläger unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung im Arbeitsrecht Anspruch auf ein Entgelt aus der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD. Sollte die Beklagte bei der Aufgabenzuweisung zwischen Arbeitnehmern, die “einfache” Tätigkeiten als Krankenpfleger verrichteten, und solchen, die Aufgaben einer Fachpflegekraft für Psychiatrie erfüllten, differenzieren, werde das Landesarbeitsgericht feststellen müssen, ob dem Kläger Tätigkeiten übertragen worden seien, die den Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit vergleichbar seien. Es werde dem Kläger Gelegenheit geben müssen, vorzutragen, welche Aufgaben ihm konkret übertragen worden seien und welche fachspezifischen Tätigkeiten er vergleichbar einer Fachpflegekraft verrichte. Inwieweit sich diese Tätigkeit von der einer Gesundheits- und Krankenpflegerin im Sinne des Richtbeispiels der Entgeltgruppe 7 Abschnitt A AVR-DW EKD bzw. AVR-DD unterscheide und den Tätigkeiten entspräche, die die von der Beklagten eingesetzten und nach der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD vergüteten Fachpflegekräfte in der Psychiatrie verrichteten, müsse erkennbar sein. Der bloße Verweis auf das bei der Beklagten geltende System der Bezugspflege genüge zur erforderlichen Darlegung der Gleichwertigkeit der prägenden Tätigkeit des Klägers mit der einer Fachpflegekraft für sich allein nicht, weil sich die Bezugspflege auf die Krankenpflege im engeren Sinn beschränken könne. Auch der bloße Bezug auf eine – zudem möglicherweise veraltete – Stellenbeschreibung oder Anforderungsprofile ersetze ebenso wie deren bloße Wiederholung den erforderlichen Tatsachenvortrag nicht. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn sich die Stellenbeschreibung erkennbar auf das tarifliche Tätigkeitsmerkmal beziehe, im Rahmen der Stellenbeschreibung also erkennbar auf die tariflichen Merkmale abgestellt werde. Auf der Grundlage der festgestellten Tätigkeit des Klägers werde das Landesarbeitsgericht sodann zu prüfen haben, ob die Erfüllung der Aufgaben einer Fachpflegekraft die Tätigkeiten des Klägers iSd. § 12 Abs. 2 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD präge. Das sei jedenfalls dann der Fall, wenn die Gesamttätigkeit des Klägers die Merkmale des von ihm reklamierten Richtbeispiels erfülle. Eine Aufspaltung der Gesamttätigkeit in einzelne Arbeitsvorgänge erfolge nicht. Anders als nach dem bis Ende Juni 2007 geltenden Eingruppierungsrecht sei die überwiegend auszuübende Tätigkeit nicht mehr ausschlaggebend. Darum komme es dafür, ob Tätigkeiten das für die Eingruppierung erforderliche Gepräge aufweisen, auch nicht mehr auf das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit, sondern gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD allein darauf an, dass die Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrags sei. Tätigkeiten, die nur einen geringen Anteil der Gesamttätigkeit ausmachen und ihr deshalb nicht das Gepräge geben können, seien allerdings außer Acht zu lassen. Sollte das Landesarbeitsgericht feststellen, dass die Tätigkeit des Klägers vom Richtbeispiel der “Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie” nicht voll erfasst werde, werde es das Eingruppierungsbegehren des Klägers anhand der Obersätze der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD prüfen müssen, soweit der Tatsachenvortrag des Klägers dazu Anlass gebe.Nach Zurückverweisung hat das Landesarbeitsgericht den Parteien mit Beschluss vom 6. Oktober 2017 Auflagen erteilt, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 364 f. d. A. verwiesen wird.Die Beklagte behauptet, in der Klinik C seien 166 Gesundheits- und Krankenpfleger/innen beschäftigt. Hiervon seien 17 Gesundheits- und Krankenpfleger/innen in die Entgeltgruppe 8 der AVR (Fachpfleger) eingruppiert, die übrigen Gesundheits- und Krankenpfleger/innen seien in die Entgeltgruppe 7 der AVR eingruppiert bzw. würden nach Maßgabe dieser Entgeltgruppe vergütet. Diese unterschiedliche Eingruppierung und die sich daraus ergebende unterschiedliche Vergütung hätten auch einen sachlichen Grund in den unterschiedlichen Tätigkeits- bzw. Anforderungsprofilen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Bei den der klägerischen Partei ehemals übertragenen und von dieser auszuübenden Tätigkeiten habe es sich – von den nachstehenden Ausnahmen abgesehen – auch nicht um schwierige Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD gehandelt. Insbesondere sei nicht per se eine Heraushebung zu den Tätigkeiten einer Pflegekraft auf einer somatischen “Normalstation” feststellbar.Die Beklagte ist der Auffassung, die Erstellung der Pflegeanamnese, die Festlegung von Pflegediagnosekomplexen und die Pflegeintervention seien keine Spezifikation für von Krankenpflegern auszuübende Tätigkeiten in der Psychiatrie, wie bereits ein Blick in die Ausbildung- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (im Folgenden: KrPflAPrV) ergebe. Die “Schritte” zur “Umsetzung des modifizierten Pflegeprozesses” seien daher, wie die KrPflAPrV unterstreiche, allgemeine Regelaufgaben von Krankenpflegern. Nach dem “Erkenntnisprozess” sei die Thematik “Pflegemaßnahmen auswählen, durchführen und auswerten” in der KrPflAPrV im Prinzip so formuliert, wie sie für die klägerische Seite dargestellt würden. Auch die weiteren in den Ziff. 3 f. KrPflAPrV genannten Lernziele beträfen grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten, die Krankenpfleger/innen im Allgemeinen beherrschen und umsetzen müssten und seien keine Spezifikation psychiatrischer Pflege. Es gehöre nämlich auch zu den allgemeinen Kenntnissen, die ein/e Krankenpfleger/in erwerben müsse, um Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung von Gesundheit anzuregen und hierfür angemessene Hilfen und Begleitung anzubieten sowie Angehörige und Bezugspersonen zu beraten, anzuleiten und in das Pflegehandeln zu integrieren. Auch sei die Förderung von Betroffenen in die Selbstständigkeit und die Befähigung zur gesellschaftlichen Teilhabe von den zu pflegenden Personen bereits Ausbildungsziel der allgemeinen Krankenpflege. Auch die Durchführung von ärztlich veranlassten Maßnahmen im Pflegekontext sei Aufgabe der “allgemeinen” Krankenpflege. Ebenso verhalte es sich mit dem konstruktiven Umgang mit “Krisen und Konfliktsituationen”. Die begleitende psychiatrische Pflege gehöre zu den Regelaufgaben von Krankenpflegern und sei nicht zwangsläufig von Fachkrankenpflegern auszuüben. Aus der bereits vorgelegten Psychiatrie-Personalverordnung (im Folgenden: PsychPV), die für sie, die Beklagte, gelte, ergebe sich, dass im Rahmen der “speziellen Pflege” zu unterscheiden sei zwischen der unter Ziff. 2.1 genannten “somatischen” Pflege und der unter Ziff. 2.2 genannten “psychiatrischen” Pflege. Eine Differenzierung zwischen somatischer und psychiatrischer Pflege ziehe nicht schon die Feststellung einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 der AVR für alle Pflegekräfte nach sich. Denn die PsychPV stelle in den Ziff. 1 und 2 klar, dass es sich neben der “allgemeinen Pflege” sowohl bei der “somatischen Pflege” als auch bei der “psychiatrischen Pflege” um Regelaufgaben des Pflegepersonals handelte. Auch wenn eine Pflegeperson die Verantwortung für die Umsetzung von Verbindlichkeiten trage und dabei betraut sei mit der Pflegeanamnese, der Festlegung der Pflegediagnosenkomplexe, der Planung der Pflegeinterventionen unter Nutzung der Ressourcen, der Durchführung der “Pflege”, der Erstellung des Pflegeberichts und der Evaluation, was verbunden sei mit dem Ziel, den Patienten kennenzulernen, seine Ressourcen und Einschränkungen zu erfassen und den Grad seiner Hilfsbedürftigkeit abzuklären und herauszufinden, welche pflegerische Hilfe er in seiner momentanen Situation benötige, sei dies kein Spezifikum der psychiatrischen Pflege, sondern jeder pflegerischen Tätigkeit immanent.Das Anforderungsprofil von in die Entgeltgruppe 7 eingruppierten Gesundheits- und Krankenpfleger/innen sei in der Stellenbeschreibung (Anlage 7, Bl. 559 ff. d. A.) dokumentiert. Es betone in Ziff. 7 die “patientenbezogenen Aufgaben” eines Krankenpflegers/einer Krankenpflegerin. Gemäß der in der Stellenbeschreibung niedergelegten Aufgaben sei die “Stellenbewertung/Vergütung” in Ziff. 12 “nach EG 7 AVR” fixiert. Lediglich nach Maßgabe der “Dienstvereinbarung Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 für Gesundheits- und Krankenpfleger* in der Psychiatrie” könne eine entsprechende Eingruppierung erfolgen bzw. sei der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert. Demgegenüber hebe sich das “Tätigkeitsprofil Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in zur Eingruppierung in die EG 8 AVR. DD” vom 19. Dezember 2017 heraus. Mangels einer abschließenden Regelung in den AVR bezüglich der Möglichkeit, erworbenes, vertieftes oder erweitertes Fachwissen und entsprechenden Fähigkeiten nachvollziehbar umsetzen zu können und damit die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 der AVR zu ermöglichen, sei seitens der Klinik C in 2012 die “Dienstvereinbarung 23 AVR – Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 für Gesundheits- und Krankenpfleger* in der Psychiatrie” abgeschlossen worden, die festlege, nach welchen Kriterien eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter, der/die sich – auch ohne Fachweiterbildung – vertieftes und erweitertes Wissen angeeignet habe, in die Entgeltgruppe 8 der AVR-DD eingruppiert werden könne. Die zitierte Dienstvereinbarung setze die AVR konkret um, indem sie die fehlende Konkretisierung der Bewertung einer Tätigkeit in der Entgeltgruppe 8 der AVR (hier: Anmerkung 7 der Anlage 1 des Eingruppierungskatalogs der AVR-DD) umsetze, um auch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Klinik C ohne explizite – “formale” – Fachweiterbildung die Möglichkeit zu eröffnen, aufgrund anderweitig erworbener Fähigkeiten und Kenntnisse in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert zu werden bzw. zu sein. Allein schon die Existenz der Dienstvereinbarung sei ein Beweis dafür, dass sehr wohl in der Klinik C zwischen weitergebildetem und nicht weitergebildetem Pflegepersonal unterschieden werde.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2015 – 15 Ca 3415/14 – teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger behauptet, die Beklagte trenne nicht zwischen Pflegekräften, die somatische Pflege, und Pflegekräften, die psychiatrische Pflege erbrächten. Die Beklagte übertrage dem examinierten Krankenpflegepersonal ohne Fachweiterbildung identische Tätigkeiten wie dem examinierten Krankenpflegepersonal mit Fachweiterbildung. Eine Differenzierung finde nicht statt. Dennoch würden sie unterschiedlich vergütet. Es existierten keine differenzierten Stellenbeschreibungen für fachweitergebildete und nicht-fachweitergebildete Pflegekräfte, keine unterschiedlichen Anforderungsprofile für die Aufgaben in der psychiatrischen Krankenpflege und keine Unterscheidung im Rahmen des Bezugspersonensystems. Der Klinikbetrieb wäre nicht aufrechtzuerhalten, wenn lediglich 17 Pflegekräfte psychiatrische Pflege erbrächten. Auf der Station B 2 müssten alle Pflegekräfte (egal ob Krankenpfleger, Fachkrankenpfleger, Altenpfleger) die gleichen Arbeiten erbringen.

Der Kläger ist der Auffassung, die Arbeitsanweisung “Umsetzung des Pflegeprozesses unter Anwendung von Pflegediagnosenkomplexen” (K 16, Bl. 450 ff. d. A.) dokumentiere, dass die Umsetzung des Pflegeprozesses auf dem Rahmenkonzept “Psychiatrische Pflege in der Klinik C – ein Beziehungsangebot” und dem Bereich- und Stationskonzepten basiere. Danach lege die Bezugspflegeperson auf Grundlage der Pflegediagnosenkomplexe u.a. die Pflegeintervention fest. Zu den Pflegediagnosenkomplexen gehöre z.B. der Komplex Selbstverletzung/selbstschädigendes Verhalten. Psychiatrisch pflegerische Tätigkeiten bei der Beklagten seien zusammengefasst u.a. die Arbeit nach dem Bezugspflegesystem, Deeskalation, Einschätzung wichtiger Nebenwirkungen von Medikamenten, Einschätzung von Selbst- oder Fremdgefährdung, Antisuizidverträge, Psychoedukation (Umgang/Begleitung von Patienten mit Essstörungen, Depressionen, bipolaren Störungen; Anleitung zu einer sinnvollen Selbstfürsorge; verhaltenstherapeutische Aufgaben bei Angststörungen), Einübung von Fertigkeiten mit dem Patienten, Einübung von Strategien zur Verbesserung der Lebensbewältigung, Förderung der Emotionsregulation beim Patienten, Imaginationsübungen, Trauma-Infogruppe, traumaspezifische Aufgaben (Umgang mit Flash-Backs und Hyperventilation), Anti-Aggressivitäts-Trainings-Gruppe, Erkennung von Dynamiken, Milieugestaltung als Inszenierung zentraler Beziehung Konflikte durch Mikroszene (Bezugspflege) und Makroszene (Mitpatienten und Team), dialektisch-behaviorale Therapie, Krisenintervention und Ressourcenarbeit. Selbst wenn auch somatische Pflege erbracht werden sollte, so sei diese nicht prägend im Sinne von § 12 AVR.Nach § 12 AVR würden Tätigkeiten z.B. durch Stellenbeschreibung übertragen. Es existierten jedoch keine unterschiedlichen Stellenbeschreibungen für fachweitergebildete und nicht fachweitergebildete Pflegekräfte, so dass identische Tätigkeiten übertragen worden seien. Dem Vortrag der Beklagten sei nicht zu entnehmen, dass mit Stichtag 1. November 2013 eine differenzierte Aufgabenübertragung für die Krankenpflegekräfte mit und für die Krankenpflegekräfte ohne Fachweiterbildung erfolgt sei. Die Beklagte habe durch Erstellen der Stellenbeschreibung für Pflegefachkräfte (Anlage K5) in Verbindung mit dem detaillierten Anforderungsprofil für die Aufgaben in der psychiatrischen Pflege (Anlage K6) die psychiatrische Pflege bereits definiert und einheitlich übertragen. Es werde also erkennbar auf die tariflichen Merkmale abgestellt, mithin auf die psychiatrische Pflege. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 2. März 2017 als Anlage 7 vorgelegten Stellenbeschreibung. Dieser sei vielmehr zu entnehmen, dass die Tätigkeiten dieselben blieben, sei es, dass der/die Mitarbeiter/in in die Entgeltgruppe 7 oder die Entgeltgruppe 8 AVR-DD eingruppiert sei. Denn dieselbe Stelle werde ausweislich der Ziff. 12 der Stellenbeschreibung entweder mit der Entgeltgruppe 7 oder der Entgeltgruppe 8 AVR-DD bewertet. Auch der von der Beklagten als Anlage 9 vorgelegten “Dienstvereinbarung Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 für Gesundheits- und Krankenpfleger* in der Psychiatrie” sei zu entnehmen, dass sämtliche Mitarbeiter/innen bereits vor ihrer etwaigen Höhergruppierung psychiatrische Pflege erbrächten. Auf somatischen Stationen würden die psychischen Symptome allenfalls medikamentös therapiert, eine umfassende Therapie mit Gesprächen, Gruppenarbeit, Beziehungsaufbau, Milieugestaltung etc. in der Psychiatrie finde nicht statt. Im Rahmen der psychiatrischen Pflege werde der Beziehungsaufbau als Therapie eingesetzt, da gerade in der psychiatrischen Pflege die Beziehungsarbeit wesentlich und Kern der Pflege sei.Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, den Unterschiedsbetrag zwischen der Entgeltgruppe 7 und der Entgeltgruppe 8AVR-DW EKD zu leisten. Die Beklagte hat dem Kläger Tätigkeiten übertragen, die den Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie vergleichbar sind. Die Erfüllung der Aufgaben einer Fachpflegekraft prägt die Tätigkeiten des Klägers iSd. § 12 Abs. 2 AVR-DW EKD/AVR-DD. Im Einzelnen:

I.

Die Klage ist, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, den Unterschiedsbetrag zwischen der Entgeltgruppe 7 und der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD zu leisten, weil sie dem Kläger Tätigkeiten übertragen hat, die den Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie vergleichbar sind. Die Erfüllung der Aufgaben einer Fachpflegekraft prägt die Tätigkeiten des Klägers iSd. § 12 Abs. 2 AVR-DW EKD/AVR-DD.1. Der Anspruch des Klägers besteht allerdings nicht bereits deshalb, weil ihm dieselben Aufgaben übertragen worden wären wie bei der Beklagten tatsächlich beschäftigten Fachpflegekräften in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit. Der Anspruch des Klägers besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung wegen einer etwaigen Entlohnung von Arbeitnehmern nach der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD/AVR-DD, obwohl diese das Richtbeispiel “Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie” nicht erfüllten.Der Vortrag des Klägers, die Beklagte trenne nicht zwischen Pflegekräften, die somatische Pflege, und solchen, die psychiatrische Pflege erbrächten, ist ohne Substanz. Der Kläger beruft sich auf den streitigen Umstand, dass die Beklagte dem examinierten Krankenpflegepersonal ohne Fachweiterbildung identische Tätigkeiten übertrage wie dem examinierten Krankenpflegepersonal mit Fachweiterbildung. Seine Behauptung stützt er im Wesentlichen darauf, dass der Pflegebetrieb mit den von der Beklagten behaupteten 17 Fachpflegekräften für Psychiatrie nicht aufrechtzuerhalten wäre und dass einige Pflegekräfte ohne Fachweiterbildung von der Entgeltgruppe 7 in die Entgeltgruppe 8 höhergruppiert würden, obwohl sich ihre Tätigkeiten in keiner Weise verändert oder sie eine Zusatzqualifikation erlangt hätten. Darüber hinaus trägt er lediglich unter Verweis auf das “Zeugnis: N.N.” vor, dass auf der Station B 2 alle Pflegekräfte (egal ob Krankenpfleger, Fachkrankenpfleger, Altenpfleger) die gleichen Arbeiten erbringen müssten.Auf Grundlage dieses pauschalen Vortrags ist für die Kammer nicht zu ersehen, ob die Beklagte tatsächlich – wie von dem Kläger behauptet – keine Trennung von Fachpflegekräften in der Psychiatrie und Pflegekräften ohne entsprechende Weiterbildung vornimmt. Der Kläger hat keine Mitarbeiter benennen können, anhand derer sich nachvollziehen ließe, dass die Beklagte Fachpflegekräfte ohne und mit Fachweiterbildung unterschiedslos einsetzt. Bereits anhand der zahlreichen Parallelverfahren wird zudem deutlich, dass die bei der Beklagten wahrgenommenen Tätigkeiten im Pflegebereich in den einzelnen Abteilungen durchaus erhebliche Unterschiede aufweisen und keinesfalls dieselben Anforderungen bestehen. Der Kläger hat auch keinen hinreichenden Vortrag zu den konkreten Umständen und der Handhabung des Personaleinsatzes und der Zusammensetzung des Pflegepersonals wenigstens in seiner Abteilung erbracht. Er hat es in diesem Zusammenhang versäumt vorzutragen, welche Fachpflegekräfte in der Psychiatrie, die das entsprechende Richtbeispiel der Entgeltgruppe 8 erfüllen, dh. mit entsprechenden Tätigkeiten betraut sind, überhaupt in seiner Abteilung tätig sind. Ein solcher Vortrag wäre ihm aber ohne Not möglich gewesen und hätte es der Kammer erlaubt, zu überprüfen, welche Tätigkeiten die Beklagte auf welche Mitarbeiter übertragen hat und ob hierbei eine Differenzierung vorgenommen worden ist oder nicht.Das Landesarbeitsgericht war auch nicht gehalten, den Kläger darauf hinzuweisen, dass sein Vortrag nicht ausreichend ist, weil die Beklagte dies bereits mit Schriftsatz vom 2. März 2018 gerügt hat. Eines weitergehenden Hinweises bedurfte es nicht. Die gerichtlichen Hinweispflichten nach § 139 ZPO dienen der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (vgl. BVerfG 5. April 2012 – 2 BvR 2126/11 – NJW 2012, 2262 f.). Hinsichtlich von Amts wegen zu berücksichtigender Punkte sieht § 139 Abs. 3 ZPO ausdrücklich eine Hinweispflicht vor, die gemäß § 525 Satz 1 ZPO auch für das Berufungsgericht gilt (BAG 20. April 2016 – 10 AZR 111/15 – NZA 2017, 141 ff.). Gerichtliche Hinweise können unterbleiben, wenn die Partei von der Gegenseite die gebotene Unterrichtung erhalten hat (BAG 20. April 2016 – 10 AZR 111/15 – NZA 2017, 141 ff.; BGH 20. Dezember 2007 – IX ZR 207/05 – NJW-RR 2008, 581 f.; BGH 22. November 2006 – VIII ZR 72/06 – WM 2007, 984 ff.; BGH 24. September 1987 – III ZR 188/86 – NJW 1988, 696 f.; BGH 2. Oktober 1979 – VI ZR 245/78, NJW 1980, 223 f.).Die Beklagte hat den Kläger bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich, soweit er sich zur Substantiierung seines Vorbringens auf Zeugenbeweise beruft, vor dem Hintergrund seines nicht hinreichenden Vortrages um Ausforschungsbeweise handelt, deren Erhebung dem Gericht versagt ist (vgl. hierzu BAG 26. Februar 2003 – 5 AZR 112/02 – AP EntgeltFG § 5 Nr. 8). Der Kläger hat nicht vorgetragen, über welche konkreten Kenntnisse die von ihm als Zeugin benannte Gruppenleiterin der Station D 5 und Mitglied der Mitarbeitervertretung Frau E verfügt und zu welchen Umständen und Tatsachen sie im Einzelnen zu vernehmen wäre. Der Kläger will sich mit seinen Beweisangeboten zu der von ihm aufgestellten Behauptung, es finde keine Differenzierung zwischen examinierten Krankenpflegepersonal ohne Fachweiterbildung und solchem mit Fachweiterbildung statt, erkennbar in die Lage versetzen, ein ihm günstiges Beweisergebnis zum Gegenstand seines Sachvortrags zu machen, aus dem sich dann die Übertragung identischer Tätigkeiten erst ergeben soll. Denn durch die Beweisaufnahme würde der Vortrag des Klägers erst konkretisiert werden und sich dann möglicherweise Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bestimmte Fachpflegekräfte mit Weiterbildung und entsprechender Tätigkeit mit Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD/AVR-DD beschäftigt werden und dass die ihm übertragenen Tätigkeiten dieselben sind. Durch die Beweisaufnahme würden mithin ggf. diejenigen Umstände ermittelt, die vorzutragen, Sache des Klägers gewesen wären.Soweit sich der Kläger weiter darauf beruft, dass es bei der Beklagten auch Pflegekräfte gebe, welche die Fachweiterbildung nicht absolviert hätten und dennoch in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert seien, ohne dass sich deren Tätigkeit nach der Höhergruppierung verändert habe, so verhilft dies seiner Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Kläger führt in diesem Zusammenhang selbst aus, dass die Beklagte die “Dienstvereinbarung 23 AVR – Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 für Gesundheits- und Krankenpfleger* in der Psychiatrie” anwendet. Nach dieser Dienstvereinbarung werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert, wenn sie mehr als 90 “Höhergruppierungspunkte” erreicht haben. Grundlage ist ein Bewertungssystem, in das Berufserfahrung, die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen sowie eine gesonderte Mitarbeiterbeurteilung einfließen. Dass er selbst die dort festgelegten Anforderungen erfüllte, hat der Kläger nicht behauptet.Es kann dabei auf sich beruhen, ob die Dienstvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen § 36 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 MVG-EKD unwirksam ist, weil sie die in den AVR-DW/EKD/AVR-DD enthaltenen Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 erweitert. Die Frage, ob kirchliche Dienstvereinbarungen normativ wirken (vgl. hierzu BAG 22. März 2018 – 6 AZR 835/16 – ZMV 2018, 208 ff.), bleibt ebenfalls dahingestellt. Denn selbst wenn die Dienstvereinbarung unwirksam und etwa in eine vertragliche Einheitsregelung (Gesamtzusage oder gebündelte Vertragsangebote) entsprechend § 140 BGB umzudeuten wäre (vgl. hierzu bei Betriebsvereinbarungen BAG 23. Januar 2018 – 1 AZR 65/17 – NZA 2018, 871 ff.; BAG 26. Januar 2017 – 2 AZR 405/16 – NZA 2017, 522 ff.), so führte dies nicht dazu, dass der Kläger Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 8 hätte. Derr Kläger hat – wie bereits ausgeführt – nicht vorgetragen, dass er die Anforderungen in der Dienstvereinbarung erfüllte. Auch bei einer zu seinen Gunsten unterstellten Umdeutung der – ebenfalls zu seinen Gunsten unterstellt: unwirksamen – Dienstvereinbarung in eine vertragliche Einheitsregelung wäre die Beklagte nur verpflichtet, die in der Dienstvereinbarung vorgesehenen Leistungen zu gewähren. Dies ist aber eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 8 bei Erreichen der festgelegten Punktezahl nach dem Bewertungssystem, das eine bestimmte Berufserfahrung, die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen sowie eine gesonderte Mitarbeiterbeurteilung voraussetzt. Dass er diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Kläger nicht vorgetragen.2. Dem Kläger wurden von der Beklagten aber Tätigkeiten übertragen, die den Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit vergleichbar sind. Er ist daher in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD/AVR-DD einzugruppieren.a) Nach der Rechtsprechung des nunmehr allein zuständigen 6. Senats des Bundesarbeitsgerichts haben Anspruch auf eine Vergütung aus der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD nur Gesundheitspfleger, denen Aufgaben übertragen sind, die den Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit vergleichbar sind und die deshalb Aufgaben der psychiatrischen Gesundheitspflege zu verrichten haben. An der entgegenstehenden Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2012 (- 4 AZR 438/10 – AP § 12 AVR Diakonisches Werk Nr. 10), der ein einrichtungsbezogenen Verständnis des Begriffs “Gesundheitspfleger in der Psychiatrie” zugrunde gelegt hat, hat der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht festgehalten. Hieran ist die erkennende Kammer infolge der Zurückverweisung nach § 563 Abs. 2 ZPO gebunden.b) Bei der psychiatrischen Gesundheitspflege handelt es sich um eine Tätigkeit, die auf die besonderen Bedürfnisse der Patienten in der Psychiatrie ausgerichtet ist (vgl. BAG 12.April 2016 – 6 AZR 284/15 – NZA-RR 2016, 419 ff. [BAG 12.04.2016 – 6 AZR 284/15]; KGH EKD 26. April 2010 – I-0124/R51-09 – n.v. juris). Nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege und Entbindungspflege vom 6. Dezember 2010 (im Folgenden: WPO-Pflege; Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Nr. 24, Teil I, S. 654 ff.) in der Fassung der Verordnung zur Änderung von Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Prüfungsordnungen für Gesundheitsfachberufe vom 3. Dezember 2015 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Nr. 31, Teil I, S. 580 ff.) erhält die staatliche Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung “Fachpflegerin oder Fachpfleger für Psychiatrische Pflege”, wer die hierfür nach den Anlagen 2 bis 9 vorgeschriebene Weiterbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat. Die WPO-Pflege regelt gemäß § 1 Abs. 1 u.a. die Weiterbildung in der Pflege für Personen, die eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung “Gesundheits- und Krankenpflegerin” oder “Gesundheits- und Krankenpfleger” besitzen. Nach Anlage 5 zu § 2 Abs. 1 WPO-Pflege haben Fachpflegekräfte für Psychiatrische Pflege u.a. spezifisches psychiatrisches Pflegewissen und leisten fachliche Unterstützung bei der Bewältigung des Alltags und fördern die Selbstbestimmung der betroffenen Menschen. Sie verhalten sich in Krisen angemessen und sachgerecht und tragen zur Krisenbewältigung bei. Sie setzen sich mit den speziellen Versorgungsstrukturen, den pflegerischen Konzepten der Gesundheitsförderung und Krisenbewältigung auseinander und integrieren dies in ihr professionelles pflegerisches Handeln. Sie entwickeln ferner ein differenziertes Gesundheits- und Krankheitsverständnis, setzen sich mit den psychiatrischen Krankheitsbildern auseinander und kennen die Erklärungsmodelle und Konzepte und wenden diese in spezifischen Pflegesituationen an. Sie integrieren spezifische pflegerische Interventionen und pflegerische Gruppenangebote in ihr professionelles Handeln. Sie kennen alle Bereiche und Schwerpunkte der psychiatrischen Versorgung mit ihren spezifischen pflegerischen, rehabilitativen und rechtlichen Aspekten. Im Rahmen der Weiterbildung haben Fachpflegekräfte für Psychiatrische Pflege mithilfe der bezogenen Selbsterfahrung und des Reflexionsverfahrens Möglichkeiten der Konfliktlösung sowie Möglichkeiten eines professionellen Umgangs mit allen Beteiligten gelernt. Dies geschieht u.a. durch die Teilnahme und das (Mit-) Leiten von Psychose-Seminaren, Angehörigen- und Psychoseedukationensgruppen, Fallbesprechungen und Supervisionen.Von der Bundesagentur für Arbeit werden die Tätigkeiten von Fachkrankenpflegern/innen für Psychiatrie dahingehend beschrieben, dass diese psychisch kranke Menschen stationär, ambulant und teilstationär pflegen und betreuen. Sie arbeiten danach in Freizeit-, Gesprächs-, Übungs- und Aktivierungsgruppen sowie bei Beschäftigungstherapien mit und assistieren bei medizinisch-therapeutischen Maßnahmen. Weiterhin verabreichen sie danach nach ärztlicher Verordnung Medikamente und Injektionen. Sie sind Ansprechpartner für die Patienten und erkennen pflegerelevante körperliche, seelische und soziale Bedürfnisse und Probleme der Patienten. Zu ihren Aufgaben gehört es ebenso, Patienten bei Ambulanzgängen außerhalb der Klinik oder der Station zu begleiten und Kontakt zu Angehörigen aufzunehmen. Abschließend dokumentieren Fachkrankenpfleger/innen für Psychiatrie die jeweiligen Pflegemaßnahmen. Darüber hinaus erledigen sie Abrechnungs-, Organisations- und Verwaltungsaufgaben (Quelle: BERUFENET – http://arbeitsagentur.de – Stand 3. April 2018).c) Nach vorstehenden Maßstäben verrichtet der Kläger Tätigkeiten, die den Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit vergleichbar sind.aa) Eine Aufspaltung der Gesamttätigkeit des Klägers in einzelne Arbeitsvorgänge hat zunächst nicht zu erfolgen. Anders als nach dem bis Ende Juni 2007 geltenden Eingruppierungsrecht ist die überwiegend auszuübende Tätigkeit nicht mehr ausschlaggebend. Darum kommt es dafür, ob Tätigkeiten das für die Eingruppierung erforderliche Gepräge aufweisen, auch nicht mehr auf das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit, sondern gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD allein darauf an, dass die Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrags ist. Tätigkeiten, die nur einen geringen Anteil der Gesamttätigkeit ausmachen und ihr deshalb nicht das Gepräge geben können, sind allerdings außer Acht zu lassen (BAG 29. Juni 2017 – 6 AZR 785/15 – NZA-RR 2017, 600 ff.).bb) Der Kläger nimmt zu einem nicht nur geringen Anteil Tätigkeiten wahr, die den Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit vergleichbar sind.Die Kammer verkennt dabei nicht, dass für die Eingruppierung entscheidend ist, welches fachliche Niveau die Tätigkeit aufweist. Die Pflege und Betreuung von Menschen mit psychischen Erkrankungen kann Inhalt jeder Tätigkeit eines Gesundheits- und Krankenpflegers sein (vgl. BAG 27. April 2017 – 6 AZR 284/16 – NZA-RR 2016, 419 ff. [BAG 12.04.2016 – 6 AZR 284/15]). Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 1. Januar 2004 (im Folgenden: KrPflAPrV 2004) und das Krankenpflegegesetzes (im Folgenden: KrPflG 2004) sowie das Gesetz zur Reform der Pflegeberufe vom 17. Juli 2017 (im Folgenden: PflBRefG). Auch dem Krankenpflegepersonal ohne Fachweiterbildung sind während der praktischen Ausbildung nach §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 KrPflAPrV 2004 während der praktischen Ausbildung die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 3 KrPflG 2004 erforderlich sind. Aus dem PflBRefG ergeben sich im Wesentlichen dieselben Ausbildungsziele.Nach Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV 2004 umfasst die Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger bzw. zur Gesundheits- und Krankenpflegerin u.a. die Themenbereiche: Pflegesituationen bei Menschen aller Altersgruppen erkennen, erfassen und bewerten; Pflegemaßnahmen auswählen, durchführen und auswerten; Unterstützung, Beratung und Anleitung in gesundheits- und pflegerelevanten Fragen fachkundig gewährleisten; bei der Entwicklung und Umsetzung von Rehabilitationskonzepten mitwirken und diese in das Pflegehandeln integrieren; Pflegehandeln personenbezogen ausrichten; bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken; lebenserhaltende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes einleiten sowie in Gruppen und Teams zusammenarbeiten.Die Auszubildenden sind dementsprechend u.a. zu befähigen, auf der Grundlage pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse und pflegerelevanter Kenntnisse der Bezugswissenschaften, wie Naturwissenschaften, Anatomie, Physiologie, Gerontologie, allgemeine und spezielle Krankheitslehre, Arzneimittellehre, Hygiene und medizinische Mikrobiologie, Ernährungslehre, Sozialmedizin sowie der Geistes- und Sozialwissenschaften, Pflegesituationen wahrzunehmen und zu reflektieren sowie Veränderungen der Pflegesituationen zu erkennen und adäquat zu reagieren und unter Berücksichtigung der Entstehungsursachen aus Krankheit, Unfall, Behinderung oder im Zusammenhang mit Lebens- und Entwicklungsphasen den daraus resultierenden Pflegebedarf, den Bedarf an Gesundheitsvorsorge und Beratung festzustellen sowie den Pflegebedarf unter Berücksichtigung sachlicher, personenbezogener und situativer Erfordernisse zu ermitteln und zu begründen. Sie sind schließlich dazu zu befähigen, ihr Pflegehandeln nach dem Pflegeprozess zu gestalten.Darüber hinaus sollen die Auszubildenden dazu befähigt werden, pflegerische Interventionen in ihrer Zielsetzung, Art und Dauer am Pflegebedarf auszurichten, die unmittelbare vitale Gefährdung, den akuten oder chronischen Zustand bei einzelnen oder mehreren Erkrankungen, bei Behinderungen, Schädigungen sowie physischen und psychischen Einschränkungen zu berücksichtigen, die Pflegemaßnahmen im Rahmen der pflegerischen Beziehung mit einer entsprechenden Interaktion und Kommunikation alters- und entwicklungsgerecht durchzuführen, bei der Planung, Auswahl und Durchführung der pflegerischen Maßnahmen den jeweiligen Hintergrund des stationären, teilstationären, ambulanten oder weiteren Versorgungsbereichs mit einzubeziehen sowie den Erfolg pflegerischer Interventionen zu evaluieren und zielgerichtetes Handeln kontinuierlich an den sich verändernden Pflegebedarf anzupassen.Zudem soll die Befähigung erfolgen zur Unterstützung Pflegebedürftiger aller Altersgruppen bei der Bewältigung vital oder existenziell bedrohlicher Situationen, die aus Krankheit, Unfall, Behinderung oder im Zusammenhang mit Lebens- oder Entwicklungsphasen entstehen. Angehörige und Bezugspersonen sollen beraten, angeleitet und in das Pflegehandeln integriert werden können. Die Auszubildenden sollen auch dazu befähigt werden, Betroffene in ihrer Selbständigkeit zu fördern und sie zur gesellschaftlichen Teilhabe zu befähigen. Sie sind im Übrigen auch dazu zu befähigen, in ihr Pflegehandeln das soziale Umfeld von zu pflegenden Personen einzubeziehen, in Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten sowie den Angehörigen anderer Gesundheitsberufe die für die jeweiligen medizinischen Maßnahmen erforderlichen Vor- und Nachbereitungen zu treffen und bei der Durchführung der Maßnahmen mitzuwirken und Patientinnen und Patienten bei Maßnahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie zu unterstützen sowie pflegerische Erfordernisse in einem intra- sowie in einem interdisziplinären Team zu erklären, angemessen und sicher zu vertreten sowie an der Aushandlung gemeinsamer Behandlungs- und Betreuungskonzepte mitzuwirken.Der Beklagten ist zuzugeben, dass sich fast jede von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit unter die in der KrPflAPrV 2004 und dem PflBRefG aufgezählten Aufgaben eines Gesundheits- und Krankenpflegers bzw. einer Gesundheits- und Krankenpflegerin subsumieren lässt. Insbesondere werden in der KrPflAPrV 2004 und dem PflBRefG auch Pflegesituationen in Bezug genommen, die im Zusammenhang mit “Lebens- und Entwicklungsphasen” stehen und die Berücksichtigung “psychischer Einschränkungen” erfordern. Zwischen den Parteien steht auch nicht in Streit, dass wesentliche Tätigkeiten des Klägers von dem dort im Einzelnen genannten Aufgabenkanon umfasst werden. So ist beispielsweise zwischen den Parteien nicht umstritten, dass der Kläger – so wie auch in KrPflAPrV 2004 und PflBRefG vorgesehen – Teil eines interdisziplinären Teams ist, bei der Ausarbeitung von Behandlungs- und Betreuungskonzepten mitwirkt und an Teamsitzungen teilnimmt. Es steht zwischen den Parteien auch etwa außer Streit, dass der Kläger Patientinnen und Patienten bei Maßnahmen der Therapie zu unterstützen hat. Gleichwohl führt dies nicht dazu, dass es sich bei den dem Kläger übertragenen Aufgaben nicht auch um psychiatrische Gesundheitspflege handelt, wie sie von einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie wahrgenommen würde, der entsprechen Tätigkeiten übertragen worden sind. Denn in der KrPflAPrV 2004 und dem PflBRefG wird die Grundausbildung beschrieben, auf der die anschließende Weiterbildung aufbaut. Eine Weiterbildung ist aber nur dort möglich, wo bereits Grundkenntnisse, die erweitert und vertieft werden können, vorhanden sind. Das Bundesarbeitsgericht geht danach – wie eingangs dargestellt – davon aus, dass für die Eingruppierung entscheidend ist, welches fachliche Niveau die Tätigkeit aufweist (vgl. BAG 27. April 2017 – 6 AZR 284/16 – NZA-RR 2016, 419 ff. [BAG 12.04.2016 – 6 AZR 284/15]).Maßgeblich bleibt daher, ob dem Kläger Aufgaben vergleichbar einer Fachpflegekraft mit entsprechender Tätigkeit wahrnimmt und ob die Erfüllung dieser Aufgaben ihre Tätigkeiten iSd. § 12 Abs. 2 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD prägt. Dies ist hier der Fall. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass das Bundesarbeitsgericht festgestellt hat, dass der bloße Verweis auf das bei der Beklagten geltende System der Bezugspflege zur erforderlichen Darlegung der Gleichwertigkeit der prägenden Tätigkeit mit der einer Fachpflegekraft für sich allein nicht genügt, weil sich die Bezugspflege auf Krankenpflege im engeren Sinne beschränken kann. So verhält es sich hier jedoch nicht. Der Kläger hat ausführlich zu den von einer Bezugsperson im Rahmen der Bezugspflege zu verrichtenden Tätigkeiten vorgetragen. Es steht insoweit zwischen den Parteien auch nicht in Streit, dass der Pflegedienst in der Organisationsform der Bezugspflege arbeitet und eine Pflegekraft die gesamte Pflege eines Patienten übernimmt und den dafür erforderlichen Pflegeplan erstellt. Zwischen den Parteien steht ebenfalls nicht in Streit, dass der Kläger ausschließlich mit Patienten, die an einer psychischen Erkrankung leiden, in Berührung kommt. Auf der akutpsychiatrischen Station “B 2” befinden sich u.a. Patienten, die an akuter Suizidalität, Psychosen, bipolaren Störungen und dem Borderline-Syndrom leiden. Der Kläger führt unabhängig von den ärztlichen Therapeuten Aufnahmegespräche mit den Patienten und gestaltet die Beziehungsaufnahme und -führung, je nach den Bedürfnissen des Patienten, individuell. Zu Beginn der Behandlung erstellt er einen Maßnahmenkatalog, der im Laufe der Therapie immer wieder angepasst und geprüft wird. Er erarbeitet gemeinsam mit dem Team je nach Krankheitsbild und Störungsgrad des Patienten unterschiedliche, individuelle Therapiepläne. Er beurteilt u.a., ob ein Patient akut suizidal ist. Er muss erste Symptome, z.B. eines wahnhaften Geschehens, erkennen können und unterscheiden können, ob ein Patient einen Flash-Back oder Halluzinationen hat. Entzugserscheinungen müssen von ihm entsprechend erkannt und behandelt werden. Er muss die Therapiemotivation und Eigenverantwortlichkeit des Patienten einschätzen können. Er ist Teil eines interdisziplinären Teams und nimmt nicht nur Weisungen von Ärzten entgegen. Er nimmt an Teamsitzungen und Therapiekonferenzen teil. Seine Beobachtungen und pflegetherapeutischen Maßnahmen fließen in das Behandlungskonzept ein und haben Auswirkungen auf die weitergehende Therapie des Patienten. Der Kläger gestaltet das Milieu der Patienten und bietet individuelle Hilfen bei der Alltagsbewältigung. Der Umsetzung milieutherapeutischer Grundsätze dienen in der Regel Wochenpläne mit den regelmäßigen Aktivitäten, eine Vielzahl von verschiedenartigen Gruppenaktivitäten, regelmäßige Stationsversammlungen und die Gestaltung des Gemeinschaftslebens.Der Kläger hat darüber hinaus vorgetragen, dass er sich als Mitarbeiter der Akutpsychiatrie im Rahmen der Pflege u.a. an den fünf Handlungsfeldern der psychiatrischen Pflege, nämlich spezifisches psychiatrisches Pflegewissen, Aufgaben und Rolle der psychiatrischen Pflege im psychosozialen Netzwerk, psychiatrische Erkrankung psychiatrischen Pflegekonzepte, spezifische psychiatrische Pflege und Reflexionsverfahren in der psychiatrischen Pflege orientiere. Sodann hat er beispielhaft erläutert, wie er dies im Rahmen seiner täglichen Arbeit umsetzt. Er hat dargestellt, dass er im Umgang mit den Patienten auf Übertragungen und Gegenübertragungen achtet. Er beobachtet die Verhaltensweisen der Patienten, ihre verbalen und nonverbalen Äußerungen sowie Symptome genau, um ihnen anschließend anhand der bestehenden Symptomatik mit psychiatrisch pflegerischen Maßnahmen angemessene Hilfen oder Problemlösungsstrategien anzubieten. Der Kläger bietet den Patienten auf der Station eine feste Tagesstruktur und begleitet sie auf Wunsch bei Angehörigengesprächen, um z.B. bestehende Krisen oder Partnerschaftskonflikte zu besprechen. Er spiegelt dem Patienten wie er ihn wahrnimmt. Er bietet z.B. emotional instabilen Borderline-Patienten mit akuten Anspannungszuständen, das Skilltraining an. Des Weiteren bietet er dem Patienten das Ampelschema an, damit der Patient sich und seine individuellen Anspannungsgrade/Symptome mit den individuell helfenden Maßnahmen reflektieren kann. Der Kläger bespricht mit dem Patienten bei erfolgter Selbstverletzung das ihm von ihm zuvor gegebene Verhaltensanalyseprotokoll. Er geht z.B. auf einen wahnhaften Patienten, der Stimmen hört, wertschätzend ein, spiegelt ihm seine geäußerte Wahrnehmung, bestätigt ihm wertschätzend, dass die von ihm gehörten Stimmen seine Wahrnehmung seien, aber dass er es anders wahrnehme und keine Stimmen hören könne. Im Team findet ein Austausch darüber statt, wie die Pflegekraft den Patienten wahrnimmt und welche Symptome er zeigt.Der Kläger leitete in der Vergangenheit sowohl die Morgenrunde als auch die Kochgruppe. Im Rahmen der Stationsrunde haben die Patienten die Möglichkeit, das Zusammenleben und die Aktivitäten inner- bzw. außerhalb der Station mitzubestimmen und zu reflektieren. Der Kläger führt bei Bedarf Entspannungsübungen nach Jakobson durch. Freizeitgestaltungen der Patienten auf der Station werden durch die Pflegekräfte unterstützt und gefördert. Medikamente werden auf der Station im Rahmen des Medikamentenstufenprogramms verabreicht.Dem Kläger wurden damit wesentliche Aufgaben übertragen, die den Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit vergleichbar sind. Nicht nur nach dem Verständnis der Tätigkeiten des Fachkrankenpflegers für Psychiatrie in den allgemeinen Ausbildungsberufsbeschreibungen der Bundesagentur für Arbeit, sondern auch nach Anlage 5 zu § 2 Abs. 1 WPO-Pflege verrichtet der Kläger damit Tätigkeiten, die einem Fachkrankenpfleger in der Psychiatrie mit dementsprechender Tätigkeit vergleichbar sind. Denn der Kläger orientiert sich hier im Rahmen seines professionellen Handelns an den in Anlage 5 zu § 2 Abs. 1 WPO-Pflege für fachweitergebildetes Krankenpflegepersonal vorgesehenen Inhalten. Er verfügt auch über die entsprechenden Kompetenzen zur Umsetzung der Inhalte. Soweit er erste Symptome, z.B. eines wahnhaften Geschehens, erkennen können und unterscheiden können muss, ob ein Patient einen Flash-Back oder Halluzinationen hat, so setzt er sich mit psychiatrischen Krankheitsbildern auseinander, wie dies u.a. Anlage 5 zu § 2 Abs. 1 WPO-Pflege vorsieht. Dass er entsprechende Unterscheidungen vornehmen kann, erfordert von ihm ein spezifisch psychiatrisches Pflegewissen. Dieses Wissen wendet er auch in den spezifischen Pflegesituationen an, wie seine eingängige Aufzählung des Umgangs mit Patienten, bei denen Selbstverletzungen vorliegen, Patienten, die wahnhaft sind, und emotional instabilen Borderline-Patienten zeigen. Dass er Entzugserscheinungen erkennt und zu behandeln weiß, zeigt ebenfalls, dass er sein spezifisches Wissen in sein professionelles Handeln integriert. Alle vom Kläger beschriebenen Tätigkeitsfelder weisen einen unmittelbaren Bezug zur psychiatrischen Pflege von Patienten auf. Nahezu alle Tätigkeiten, die von ihm beschrieben werden, setzen ein fachliches Niveau voraus, wie es in der Bereite und Tiefe nicht Gegenstand der Ausbildung eines Gesundheits- und Krankenpflegers ist. Eine Gesamtschau des von ihm geschilderten Tätigkeitsspektrums verdeutlicht, dass seine Tätigkeit nicht nur zu einem geringen Anteil auf die besonderen Bedürfnisse der Patienten der Psychiatrie ausgerichtet ist.Die Beklagte konnte dem Vortrag des Klägers zu seinen Tätigkeiten nichts Substantielles entgegensetzen. Ihr Vortrag erschöpft sich im Wesentlichen darin, die fachliche Wertigkeit der dem Kläger übertragenen Tätigkeiten in Abrede zu stellen. So sieht die Beklagte etwa weder im Verteilen von Medikamenten noch in der Leitung von Morgenrunde und Kochgruppe spezifische Aufgaben von Fachpflegekräften. Ebenso stellt sie dies für die Unterstützung von Entspannungsübungen nach Jakobson und der Unterstützung bei der Freizeitgestaltung der Patienten auf der Station in Frage. Die Beklagte verkennt insoweit jedoch, dass diese Tätigkeiten in einem Gesamtkontext stehen. Diese Tätigkeiten sind ersichtlich Teil einer Pflege, die auf die besonderen Bedürfnisse von Patienten in der Psychiatrie ausgerichtet ist. Sie können nicht losgelöst von seinen anderen Tätigkeiten betrachtet werden. Es ist gerade Aufgabe des Klägers für feste Tagesstrukturen zu sorgen und den Patienten der Akutpsychiatrie unter Einbeziehung ihres jeweiligen Krankheitsbildes zu begegnen. Hierzu gehört neben der Krisenintervention eben auch die Hilfestellung bei der Bewältigung des Alltags beispielsweise in Form von Freizeitgestaltung, Entspannungsübungen, Kochgruppen und Morgenrunden.Im Übrigen ist auch die von der Beklagten am 19. Dezember 2017 im Nachgang zu der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Revisionsverfahren erstellte Stellenbeschreibung nicht dazu geeignet, den Vortrag des Klägers, nach dem ihm Tätigkeiten vergleichbar einem Fachkrankenpfleger in der Psychiatrie mit dementsprechender Tätigkeit übertragen worden sind, zu widerlegen.3. Da die Tätigkeiten des Klägers bereits von dem Richtbeispiel der “Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie” erfasst werden, ist keine Prüfung anhand der Obersätze der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD (“Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die vertieftes oder erweitertes Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen”) mehr vorzunehmen.4. Die Höhe der von dem Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Beklagte die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels einschließlich der Kosten der Revision zu tragen.Für die Zulassung der Revision gibt es keinen gesetzlichen Grund nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 – 3 ArbGG.

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