LAG Hessen, 29.01.2014 – 2 Sa 897/13

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 29.01.2014 – 2 Sa 897/13

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Mai 2013 – Aktenzeichen 24 Ca 5725/12 – und die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 02. Oktober 2013 werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten insbesondere noch über den Ersatz eines vom Kläger behaupteten Steuerschadens wegen verspäteter Lohnzahlung durch die Beklagte für die Zeit vom 1. März 2010 bis zum 30. April 2012.

Der im Jahr 1966 geborene Kläger wurde bei der Beklagten ab dem 1. Mai 1987 als Hubwagenfahrer beschäftigt. Die Beklagte kündigte wegen des dringenden Verdachts, der Kläger habe im Zeitraum April 2008 bis Januar 2010 über sein dienstliches Mobiltelefon unerlaubt 5.200 private SMS verschickt und 4 Auslandstelefonate geführt, wodurch ein Schaden in Höhe von insgesamt ca. € 900,00 entstanden sei, mit Schreiben vom 16. März 2010 fristlos und mit Schreiben vom 24. März 2010 – da nach § 41 Abs. 3 des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Manteltarifvertrages Nr. 14 für das Bodenpersonal in der überarbeiteten Fassung vom 12. Mai 2005 eine ordentliche Kündigung einschließlich der ordentlichen Änderungskündigung nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren ausgeschlossen war – außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 30. September 2010. Mit am 17. September 2010 verkündeten Urteil – Az. 24 Ca 2309/10 – stellte das Arbeitsgericht Frankfurt am Main fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch diese beiden Kündigungen nicht beendet wurde und verurteilte die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es bestehe ein hinreichender, auf objektive Umstände gegründeter dringender Tatverdacht, dass der Kläger die ihm obliegenden Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis dadurch verletzt habe, dass er im Zeitraum von April 2008 bis Januar 2010 in erheblichem Umfang private SMS ohne dienstliche Veranlassung über sein Diensthandy verschickt habe. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile sei die Beklagte jedoch verpflichtet gewesen, den Kläger zuvor abzumahnen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde mit am 25. Juli 2011 verkündetem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts – Az. 17 Sa 1738/10 – zurückgewiesen. Auch die Berufungskammer sah es als erforderlich an, dass vor Ausspruch der Kündigungen eine Abmahnung hätte erfolgen müssen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wurde mit Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 30. November 2011 – Az. 10 AZN 1328/11 – verworfen.

Im März und April 2012 nahm die Beklagte daraufhin eine rückwirkende Neuberechnung der Vergütung des Klägers für die Zeit ab März 2010 vor, die sie im Juli 2012 teilweise noch einmal korrigierte, und zahlte an den Kläger unter Berücksichtigung auf die Bundesagentur für Arbeit und dessen Krankenkasse übergegangenen Ansprüche den sich hieraus ergebenden Nettobetrag aus. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten dieser Abrechnungen wird auf Bl. 69 bis Bl. 94 d. A. verwiesen.

Ausweislich der vorgelegten Steuerbescheide des Finanzamtes Frankfurt am Main für die Jahre 2010 (Bl. 165 – Bl. 168 d. A.), 2011 (Bl. 158 – Bl. 161 d. A.) und 2012 (Bl. 294 – Bl. 298 d. A.) erzielte der Kläger an zu versteuerndem Einkommen und zahlte hierauf an Einkommensteuer wie folgt:
Jahr zu versteuerndes Einkommen Einkommensteuer
2010 Euro 13.184,00 Euro 923,00
2011 Euro 21.912,00 Euro 1.650,00
2012 Euro 66.368,00 Euro17.718,00

Soweit für die Berufung von Interesse hat der Kläger mit seiner bereits am 20. August 2012 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main erhobenen Klage zuletzt folgende Anträge gestellt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger netto Euro 7.489,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren und aus der fehlerhaften Abrechnung der Zeit vom März 2010 bis Dezember 2012 resultierenden Schäden zu erstatten.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit einem am 28. Mai 2013 verkündeten Urteil (Bl. 225 – Bl. 239 d. A.) die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Feststellungsantrag zu Ziffer 2 sei bereits unzulässig mangels Feststellungsinteresses. Es sei nicht ersichtlich, welche weiteren, als die bereits mit dem Antrag zu Ziffer 1 geltend gemachten künftigen Steuerschäden durch die vom Kläger behauptete fehlerhafte Abrechnung der Beklagten eintreten könnten. Der Zahlungsantrag zu Ziffer 1 sei zwar dem Grunde nach begründet, da die Beklagte verspätet gezahlt und keine Gründe für fehlendes Verschulden dargetan habe, aber nicht der Höhe nach, da der Kläger die geltend gemachte Schadenshöhe nicht substantiiert dargelegt habe.

Das erstinstanzliche Urteil ist dem Kläger am 10. Juli 2013 (Bl. 240 d. A.) zugestellt worden. Die Berufung des Klägers ist am 25. Juli 2013 (Bl. 244 f. d. A.) und die Berufungsbegründung, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 10. Oktober 2013, am 2. Oktober 2013 (Bl. 261 f. d. A.) bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.

Der Kläger wiederholt sein Vorbringen und meint, für den Klageantrag zu Ziffer 2 liege ein Feststellungsinteresse vor, denn er habe im Einzelnen vorgetragen, an welchen weiteren Fehlern die Abrechnungen der Beklagten leiden und welche – nicht bezifferbaren – Schäden daraus für den Kläger erwachsen könnten. Zudem habe er im Detail und bis auf den Cent seinen Steuerschaden berechnet und dies exakt so, wie das Gericht dies auch in der mündlichen Verhandlung erläutert und in seiner Entscheidung auch kursorisch dargestellt habe, nämlich durch einen Vergleich zwischen der durch die verspätete Zahlung der Entgelte dem Kläger obliegenden Steuerlast zu der dem Kläger – nach fiktiver Berechnung – obliegenden Steuerlast, wenn die Beklagte den Kläger ordnungsgemäß beschäftigt und vergütet hätte, insbesondere die dem Kläger zustehende Vergütung rechtzeitig gezahlt hätte. Insoweit erweitert der Kläger unter Vorlage seines Steuerbescheids des Finanzamts Frankfurt am Main für das Jahr 2012 unter Neuberechnung des ihm unter Berücksichtigung der Steuerjahre 2010, 2011 und 2012 insgesamt entstandenen Schadens um Euro 655,65 auf nunmehr Euro 8.144,65.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Mai 2013 zu dem Az. 24 Ca 5727/12, zugestellt am 10. Juli 2013, abzuändern und

1.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Euro 8.144,65 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
2.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren aus der fehlerhaften Abrechnung in der Zeit vom März 2010 bis Dezember 2012 resultierenden Schaden zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist im Übrigen darauf, dass ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen eines möglichen Steuerschadens auch dem Grunde nach nicht begründet sei.

Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen vom 2. Oktober 2013 (Bl. 280 bis Bl. 298 d. A.), 27. November 2013 (Bl. 308 bis Bl. 324 d. A.), 22. Januar 2014 (Bl. 325 bis Bl. 330 d. A.) und 27. Januar 2014 (Bl. 333 bis Bl. 335 d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2014 (Bl. 346 d. A.) Bezug genommen.

Die Akten des Kündigungsschutzverfahrens zwischen den Parteien vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main – Az. 24 Ca 2309/10 – und vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht – Az. 17 Sa 1738/10 – waren zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Mai 2013 – Az. 24 Ca 5725/12 – ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG; 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.

II.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Weder ist die erhobene Feststellungsklage zulässig noch steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz eines Steuerschadens in Höhe von zuletzt geltend gemachten Euro 8.144,65 nebst Zinsen hieraus zu. Das Berufungsgericht folgt dem angefochtenen Urteil hinsichtlich der Abweisung der Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses als unzulässig und hinsichtlich des Zahlungsantrages als in der Höhe unsubstantiiert uneingeschränkt, macht sich dessen Gründe zu eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese (S. 7 bis S. 9 des angefochtenen Urteils – Bl. 231 bis Bl. 233 d. A. – und S. 11 bis S. 13 des angefochtenen Urteils – Bl. 235 bis Bl. 237 d. A.). Auf das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz, das kein anderes Ergebnis rechtfertigt, ist ergänzend wie folgt einzugehen:

Zunächst bleibt festzuhalten, dass auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 2. Oktober 2013 die erhobene Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses unzulässig ist. Auch für die Berufungskammer ist nicht ersichtlich, welche weiteren, als die bereits mit dem Zahlungsantrag zu Ziffer 1 geltend gemachten Steuerschäden durch die vom Kläger behauptete fehlerhafte Abrechnung der Beklagten für den Zeitraum März 2010 bis Dezember 2012 überhaupt eintreten könnten. Etwaige Nachzahlungsansprüche für diesen Zeitraum muss der Kläger im Wege der Leistungsklage gegen die Beklagte verfolgen, wodurch dann, bei Stattgabe, gegebenenfalls auch Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind. Dass dem Kläger trotzdem ein Schaden durch von ihm nicht bezifferbare Renteneinbußen drohen könnte, ist schlicht nicht nachvollziehbar.

Der Kläger wird sich, was zugegebenermaßen keine einfache Aufgabe sein dürfte, im Einzelnen mit den ihm von der Beklagten für den Zeitraum März 2010 bis Dezember 2012 erteilten Abrechnungen auseinandersetzen müssen, um ggf. Nachzahlungsansprüche erheben zu können.

Was die Anforderungen an die Substantiierung eines geltend zu machenden Steuerschadens angeht, heißt es im erstinstanzlichen Urteil auf den Seiten 11 unten und 12 oben zutreffend wie folgt:

“Die Feststellung eines Schadens erfolgt nach der sogenannten Differenzhypothese in einem Vergleich zwischen zwei Vermögenszuständen. Bei dem Geschädigten ist ein Schaden dann eingetreten, wenn er ohne das schädigende Ereignis besser gestanden hätte, als er bei Beachtung der schädigenden Handlung tatsächlich steht. Machte der Kläger den Eintritt eines Steuerschadens geltend, so bedeutet dies, dass er einerseits darzulegen hat, wie seine tatsächliche Steuerbelastung in den Jahren 2010, 2011 und 2012 bei Berücksichtigung der erst nach dem Zuflussprinzip im Jahr 2012 zu berücksichtigenden Gehaltszahlung ausgesehen hat. Andererseits muss der Kläger fiktiv seine Steuerlast für die Jahre 2010, 2011 und 2012 für den Fall darstellen, dass die Gehaltszahlungen ihm bereits in den Jahren 2010 und 2011 gezahlt wurden und nach dem Zuflussprinzip von 2010, 2011 und 2012 anteilig zu versteuern gewesen wären. Wenn der Kläger in der letzten Alternative insgesamt steuerlich günstiger dastehen würde, als er bei der tatsächlichen Zahlung im Jahr 2012 dasteht, besteht in dieser Differenz der Steuerschaden (vgl. Hess. LAG., U. v. 05. 11. 2010, AZ.: 3 Sa 602/20, ).”

Dem bleibt nichts hinzuzufügen. Allerdings ist der Sachvortrag des Klägers zur Höhe eines etwaig ihm entstandenen Steuerschadens auch unter Berücksichtigung seines Berufungsvorbringens nach wie vor unsubstantiiert. Der Kläger verkennt bei dem Versuch, den ihm entstandenen Steuerschaden im Einzelnen zu berechnen, elementare Grundsätze des deutschen Steuerrechts. Zunächst ist nach § 2 Abs. 7 Satz 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) die Einkommenssteuer eine Jahressteuer und die Grundlagen für ihre Festsetzung werden jeweils für ein Kalenderjahr ermittelt. Dies wiederum geschieht dergestalt, dass bei den nicht selbständigen Beschäftigten – wie dem Kläger – bei den der Lohnsteuer unterliegenden Einkünften zunächst die Jahreseinnahmen aus nicht selbständiger Arbeit (§§ 19 Abs. 1, 24 Nr. 1, 2 EStG) um die steuerfreien Einnahmen (§ 3 EStG) gekürzt werden, von dem Restbetrag die Werbungskosten, die im § 9 EStG im Einzelnen geregelt sind, abgezogen werden und aus der Summe der sich dann ergebenden Einkünfte der Altersentlastungsbetrag und gegebenenfalls der Abzug nach § 13 Abs. 3 EStG sowie die nach § 34 c Abs. 2 und 3 EStG abgezogene Steuer herausgerechnet werden und sich so der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) ergibt. Dieser Gesamtbetrag der Einkünfte wird vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen und ergibt so das Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG). Das Einkommen vermindert um Sonderfreibeträge nach § 32 Abs. 4 und Abs. 7 EStG und sonstige vom Einkommen abzuziehende Beträge ergeben dann das zu versteuernde Einkommen. Aus diesem zu versteuernden (Jahres-)Einkommen errechnet sich unter Anwendung der Steuertabelle die tarifliche Einkommen- bzw. Lohnsteuer. Auf diesem Wege wäre vom Kläger zur Ermittlung eines etwaigen Steuerschadens fiktiv seine Steuerlast für die Jahre 2010, 2011 und 2012 unter der Prämisse zu berechnen gewesen, dass die Gehaltszahlungen für die Jahre 2010 und 2011 bereits jeweils in diesen Jahren und für das Jahr 2012 entsprechend vermindert um die Gehaltszahlungen für die Jahre 2010 und 2011 zugeflossen wären. Stattdessen hat der Kläger für die Jahre 2010, 2011 und 2012 eine jeweils ihn für diese Jahre treffende “Steuerlast” dergestalt berechnet, dass er, wie in einer Lohn- und Gehaltsabrechnung, seine jeweiligen Jahresbruttogehälter abzüglich der jeweils gültigen Prozentsätze für Renten-, Arbeitslosen-, Pflege- und Krankenversicherung sowie der Abzüge für Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag zugrunde gelegt hat. Dass sich hieraus nicht das zu versteuernde Einkommen der jeweiligen Jahre, unter Berücksichtigung der oben bezeichneten Vorschriften des EStG ergibt, versteht sich von selbst.

Letztlich erlaubt sich die Kammer, auch wenn es nicht darauf ankommt, den Hinweis, dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen verspätet gezahlten Arbeitsentgelts nach den §§ 280, 286 und 249 BGB im Streitfalle auch dem Grunde nach nicht vorlegen dürften. Für das Berufungsgericht spricht viel dafür, dass die Beklagte auf die Wirksamkeit der von ihr ausgesprochenen Kündigungen vertrauen durfte. So ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. September 2010 -Az. 24 Ca 2309/10 – im Kündigungsschutzverfahren, dass ein hinreichender, auf objektive Umstände gegründeter dringender Tatverdacht, wonach der Kläger die ihm obliegenden Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis dadurch verletzt habe, dass er im Zeitraum vom April 2008 bis Januar 2010 in erheblichem Umfang private SMS ohne dienstliche Veranlassung über sein Diensthandy verschickt habe. Zuvor heißt es, dass in diesen Fällen eine außerordentliche Kündigung unter Umständen sogar ohne den vorherigen Ausspruch einer Abmahnung zulässig sein könne. Lediglich, da dem Kläger aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sei, dass sein Verhalten den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährden könne, ging das Arbeitsgericht dann von einem bestehenden Abmahnerfordernis aus. Das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigte in seiner Berufungsentscheidung vom 25. Juli 2011 – Az. 17 Sa 1738/10 – diese Auffassung des Arbeitsgerichts. Vor diesem Hintergrund befand sich die Beklagte für das Berufungsgericht in einem entschuldbaren Rechtsirrtum, denn sie durfte unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit vertretbaren Gründen annehmen, ihre Kündigungen würden sich als rechtsbeständig erweisen. Hierauf kommt es, wie ausgeführt, für die Entscheidung des vorliegenden Rechtstreits allerdings nicht an.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, da die Berufung und die Klageerweiterung des Klägers erfolglos bleiben.

Für die Zulassung der Revision ist kein Grund im Sinn des § 72 Abs. 2 ArbGG ersichtlich.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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