LAG Hessen, 29.02.2016 – 14 Ta 488/15

März 27, 2019

LAG Hessen, 29.02.2016 – 14 Ta 488/15
Leitsatz:

1.

Die Vorgreiflichkeit eines gegen den Betriebsveräußerer geführten Kündigungsschutzverfahrens gem. § 148 ZPO für ein gegen den Betriebserwerber geführtes Kündigungsschutzverfahren betreffend eine Kündigung, die erst nach dem Kündigungstermin der ersten Kündigung zuging, ist zweifelhaft, wenn der Betriebsübergang schon vor Rechtshängigkeit der Kündigungsschutzklage gegen den Betriebsveräußerer stattfand, weil §§ 265, 325 ZPO dann keine analoge Anwendung finden, die Rechtskraft sich also nicht auf den Erwerber erstreckt.
2.

Jedenfalls solange in keiner Weise absehbar ist, ob es darauf ankommt, dass das Arbeitsverhältnis zum Betriebserwerber bei Zugang von dessen Kündigung noch bestand, kommt eine Aussetzung des Kündigungsschutzverfahrens gegen den Betriebserwerber nicht in Betracht.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 30. November 2015 – 7 Ca 342/15 – aufgehoben.
Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, das vorliegende Verfahren gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf ein in der Berufungsinstanz vor der erkennenden Kammer zwischen ihr und dem Rechtsvorgänger der Beklagten anhängiges Kündigungsschutzverfahren (erstinstanzliches Az: 2 Ca 226/15; zweitinstanzliches Az: 14 Sa 1285/15) auszusetzen.

Die Parteien streiten im Rahmen der Hauptsache um eine außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26. Oktober 2015.

Die Klägerin war seit dem 1. Juli 2013 bei dem Verein “A e.V.” tätig, der ca. 60 Arbeitnehmer beschäftigt. Von diesem erfolgte zum 1. Juli 2015 ein Betriebsübergang auf die Beklagte. Mit Kündigung vom 30. Juni 2015 kündigte der Verein “A e.V.” das Arbeitsverhältnis der Klägerin ordentlich zum 30. September 2015. Begründet wurde die Kündigung mit dem Verdacht, die Klägerin habe vertrauliche Informationen weiter gegeben. Der hiergegen von der Klägerin am 2. Juli 2015 eingelegten Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht Kassel mit Urteil vom 18. September 2015 (2 Ca 226/15) stattgegeben. Den ursprünglich in diesem Verfahren angekündigten Weiterbeschäftigungsantrag hat die Klägerin im Hinblick auf den Betriebsübergang auf die Beklagte zurückgenommen.

Der Verein “A e.V.” hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. September 2015 mit Schriftsatz vom 12. November 2015 Berufung eingelegt (Aktenzeichen 14 Sa 1285/15), die vor der erkennenden Kammer anhängig ist. Termin ist bestimmt auf den 7. Oktober 2016.

Gegen die Kündigungen der Beklagten vom 26. Oktober 2015 hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren Kündigungsschutzklage erhoben und einen Antrag auf Weiterbeschäftigung auf der Grundlage des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs angekündigt. Außerdem hat sie im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ihre Weiterbeschäftigung gegen die hiesige Beklagte geltend gemacht.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, das arbeitsgerichtliche Verfahren sei gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 148 ZPO auszusetzen, da das Verfahren 2 Ca 226/15 /14 Sa 1285/15 ihm vorgreiflich sei und mit Schriftsatz vom 16. November 2015 Aussetzung beantragt. In der Sitzung vom 30. November 2015 haben die Parteien übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens beantragt. Der Kammervorsitzende hat mitgeteilt, dass über den Aussetzungsantrag “im Dezernatswege” entschieden werde. Eine Entscheidung über den übereinstimmend gestellten Ruhensantrag erfolgte nicht.

Das Arbeitsgericht hat das vorliegende Verfahren sodann mit Beschluss vom 30. November 2015 gemäß § 148 ZPO bis zur Erledigung des Rechtsstreits vor der erkennenden Kammer 14 Sa 1285/15 ausgesetzt. Es hat dies ausschließlich damit begründet, der Ausgang des Verfahrens sei für den vorliegenden Rechtsstreit vorgreiflich. Sei das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits durch die ordentliche Kündigung des Verein “A e.V.” vom 30. Juni 2015 beendet worden, gehe die Kündigungsschutzantrag im vorliegenden Verfahren ins Leere.

Gegen diesen, ihr am 8. Dezember 2015 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer am 22. Dezember 2015 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Sie argumentiert, die Aussetzung verstoße gegen das Beschleunigungsgebot gemäß § 9 ArbGG und verletze ihren Weiterbeschäftigungsanspruch. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts sei bereits deshalb aufzuheben, weil das Arbeitsgericht über die Aussetzung nicht nach pflichtgemäßem Ermessen nach den Umständen des Einzelfalls entschieden habe. Eine Ermessensausübung habe überhaupt nicht stattgefunden. Insoweit sei auch zu bedenken, dass der Arbeitgeber den Weiterbeschäftigungsanspruch durch fortgesetzte Kündigungen aushebeln könne, soweit er sich für diese nicht offensichtlich unwirksame Begründungen einfallen lasse, wenn in solchen Fällen ausgesetzt werde.

Die Beklagte hält die Aussetzung des Verfahrens für richtig, um divergierende Entscheidungen zu der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden. Die Abwägung mit dem Beschleunigungsgrundsatz oder sonstigen Interessen der Klägerin könne zu keinem anderen Ergebnis führen. Im Übrigen sei in die Abwägung einzustellen, dass das Verhalten der Klägerin zum Ausspruch einer weiteren Kündigung geführt habe und sie im Verfahren gegen Verein “A e.V.” keinen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend gemacht habe.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 25. Januar 2015 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Es hat dies wiederum nur damit begründet, dass die Voraussetzung der Vorgreiflichkeit gegeben sei und die Auffassung vertreten, eine Ermessensausübung in Form der von der Klägerin eingeforderten Abwägung der verschiedenen Interessen sei nur bei der Aussetzung einer Annahmeverzugslohnklage bis zur Entscheidung der ihr vorgreiflichen Kündigungsschutzklage erforderlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt und die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

1.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Ziffer 1, 252 ZPO statthaft. Sie ist auch zulässig, da sie gemäß § 569 Abs. 1, 2 ZPO form- und fristgereicht eingelegt wurde.

2.

Das Landesarbeitsgericht hat durch die Vorsitzende allein ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter über die sofortige Beschwerde zu entscheiden, § 78 Satz 3 ArbGG.

3.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten auch in der Sache Erfolg.

a) Gemäß § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit die Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus, also dass die Entscheidung in dem einen Rechtsstreit die Entscheidung des anderen rechtlich beeinflussen kann. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da wenn die Entscheidung in dem fortgesetzten Verfahren materielle Rechtskraft entfaltet oder Gestaltungs- oder Interventionswirkung hat (vgl. zu dieser Voraussetzung BGH 28. Februar 2012 – VIII ZB 54/11 – NJW-RR 2012, 575). Es genügt nicht, dass die in dem fraglichen Verfahren zu erwartende Entscheidung geeignet ist, einen rein tatsächlichen Einfluss auf die zu treffende Entscheidung zu haben (vgl. BGH 30. März 2005 – X ZB 26/04 – BGHZ 162, 373; LAG Düsseldorf 8. März 2012 – 9 Sa 1322/11 – Juris). Bei der Entscheidung hat das Arbeitsgericht – das Vorliegen der Vorgreiflichkeit vorausgesetzt (BAG 16. April 2014 – 10 AZB 6/14 – NZA 2015, 183) – einen Ermessenspielraum wobei sich das Ermessen in den gesetzlichen Grenzen zu halten hat und sich an dem gesetzgeberischen Zweck der Vorschrift ausrichten muss (BAG 16. April 2014 – 10 AZB 6/14 – a.a.O; BAG 27. April 2006 – 2 AZR 360/05 – AP Nr. 55 zu § 9 KSchG 1969). Die ermessensleitenden Erwägungen sind in der Beschlussbegründung durch das Gericht offen zu legen (Hess. LAG 25. März 2014 – 2 Ta 41/14 – Juris; Hess. LAG 20. April 2007 – 11 Ta 631/06 – Juris; Hess. LAG 6. April 2004 – 1 Ta 106/04 – Juris; LAG Köln 17. Dezember 2003 – 3 Ta 384/03 – Juris). Dabei eröffnet § 252 ZPO dem Beschwerdegericht nur die Nachprüfung auf Verfahrens- und Ermessensfehler. Das Beschwerdegericht hat lediglich zu prüfen, ob das Arbeitsgericht den Ermessensspielraum überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (LAG Düsseldorf, 30. Juli 2012 – 2 Ta 265/12 – Juris). Bei der Ermessensausübung sind unter anderem die Gesichtspunkte der Prozesswirtschaftlichkeit, der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen und der Beschleunigungsgrundsatz zu berücksichtigen, der in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten besonders in den Vordergrund tritt, ebenso die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 198 ff GVG (BAG 16. April 2014 – 10 AZB 6/14 – a.a.O ; BAG 27. April 2006 – 2 AZR 360/05 – a.a.O. ). Dies gilt bei der Aussetzung eines Bestandsschutzschutzverfahrens wegen vorgreiflichen Bestandsschutzverfahrens ebenso wie im Falle der Aussetzung einer Annahmeverzugslohnklage wegen vorgreiflichen Bestandsschutzverfahrens (LAG Köln 24. September 2013 – 11 Ta 146/13 – Juris; Hess. LAG 23. Mai 2008 – 8 Ta 193/08 – Juris; LAG Köln 17. Dezember 2003 – 3 Ta 384/03 – Juris; LAG Schleswig-Holstein 21. März 2003 – 2 Ta 174/02 – Juris).

b) Hier fehlt es entgegen der Auffassung des Vordergerichts bereits an der Vorgreiflichkeit als Grundvoraussetzung einer Aussetzung nach § 148 ZPO, so dass eine solche bereits deshalb nicht in Betracht kommt.

aa) Zum einen sind die Parteien in den Verfahren 14 Sa 1285/15 und 7 Ca 342/15 nicht identisch. Eine Rechtskrafterstreckung der Entscheidung des Kündigungsschutzstreits 14 Sa 1285/15 auf die Beklagte des hiesigen Rechtsstreits ist zweifelhaft. Die Klägerin hat die im Verfahren 14 Sa 1285/15 streitgegenständliche Kündigungsschutzklage gegen den Betriebsveräußerer am 2. Juli 2015 und damit n a c h dem unstreitigen Zeitpunkt des Betriebsübergangs erhoben. Auf diese Fallgestaltung findet §§ 325, 265 ZPO keine – auch keine analoge – Anwendung (BAG 18. Mai 2010 – 1 AZR 864/08 -, Juris; BAG 18. März 1999 – 8 AZR 306/98 – NZA 1999, 706; offengelassen BAG 24. August 2006 – 8 AZR 574/05 – Juris; LAG Düsseldorf 10. Juni 2011 – 6 Sa 327/11 -Juris; KR-Treber § 613a BGB Rz. 229).

bb) Im Ergebnis kann dies aber offen bleiben. Selbst wenn man annähme, dass eine Entscheidung im Verfahren 14 Sa 1285/15 zwischen den Parteien des hiesigen Verfahrens präjudizielle Wirkungen entfaltet, wären jedenfalls beim gegenwärtigen Stand die Voraussetzungen des § 148 ZPO nicht gegeben. Es muss nämlich hinsichtlich aller möglichen Ergebnisse des anderen Rechtsstreits präjudizielle Wirkung für den Rechtsstreit gegeben sein, um dessen Aussetzung es geht. Fehlt Vorgreiflichkeit auch nur für eine der im anderen Rechtsstreit möglicherweise ergehenden Entscheidungen, ist eine Aussetzung ausgeschlossen (Sächs. LAG 29. Januar 2014 – 4 Ta 248/13 (9) – Juris; LAG Köln 11. Dezember 2007 – 5 Ta 282/07 – Juris; Hess. LAG 2. November 2007 – 16 Ta 88/08 – Juris; LAG Hessen 22. Mai 2005 – 16 /10 Ta 345/05 – NZA – RR 2006, 381). Vorgreiflichkeit kann regelmäßig nur dann bejaht werden,wenn es auf den Ausgang des anderweitigen Rechtsstreits überhauptankommt (LAG Berlin-Brandenburg 30. April 2015 – 26 Ta 625/15 – Juris; OLG Köln 29. Januar 2014 – 2 W 4/14 -, Juris), der Klageerfolg imausgesetzten Rechtsstreit also allein von dem im fortgeführten abhängt(Hess. LAG 15. Dezember 2006 – 16 Ta 566/06 – Juris). Hiervon kann beim gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits aber – unabhängig von dem Problem der Rechtskrafterstreckung – nicht ausgegangen werden. Dies wäre nämlich nur der Fall, wenn sich die Kündigung des Vereins “A e.V.” als wirksam und die Kündigungen der Beklagten vom 26. Oktober 2015 als unwirksam erwiesen. Wären sie wirksam, hätte insoweit völlig unabhängig vom Ausgang des Verfahrens 14 Sa 1285/15 im Verfahren 7 Ca 342/15 Klageabweisung zu erfolgen. Eine solche Prüfung hat das Arbeitsgericht aber nicht vorgenommen, sondern bereits auf den Gütetermin hin ausgesetzt. Dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen, ist nicht Sache der Beschwerdekammer, weil diese lediglich über die sofortige Beschwerde zu entscheiden hat. Über materielle Fragen zu befinden wäre ein Verstoß gegen das Prinzip der Selbständigkeit der Instanzen (Hess. LAG 15. Dezember 2006 – 16 Ta 566/06 – Juris).

c) Aber auch den genannten Anforderungen an die Ermessensausübung und ihre Offenlegung wird der angefochtene Beschluss in keiner Weise gerecht. Die Aussetzungs. und die Nichtabhilfeentscheidung enthalten keinerlei Begründung, die über die Bejahung der Vorgreiflichkeit hinausgeht, obgleich die Beschwerde eben dies ausdrücklich rügt. Ermessensleitende Erwägungen des Arbeitsgerichts sind für das Beschwerdegericht nicht zu erkennen; das Arbeitsgericht geht offenbar davon aus, gar kein Ermessen zu haben, wenn Vorgreiflichkeit gegeben ist. Zutreffend ist aber, dass nur Ermessen gegeben ist, wenn Vorgreiflichkeit vorliegt.

d) Ergänzend weist das Gericht auf § 251 ZPO hin: Die offenbar übereinstimmenden Anträge der Parteien, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, hat das Arbeitsgericht nicht beschieden.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Prozesskosten und ggf. bei der Hauptsacheentscheidung zu berücksichtigen.

IV.

Die Entscheidung ist unanfechtbar. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung, §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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