LAG Hessen, 29.03.2018 – 5 TaBV 182/17

März 23, 2019

LAG Hessen, 29.03.2018 – 5 TaBV 182/17
Orientierungssatz:

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung eines Maschinenbedieners am Großflechter und Wickelschlauch in die Entgeltgruppen des ERA.
Tenor:

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 18.05.2017 – 9 BV 1/17 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Arbeitnehmers A in die Entgeltgruppen des Entgeltrahmenabkommens für die Hessische Metall- und Elektroindustrie (ERA).

Die Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie, welches unter anderem flexible Leitungssysteme entwickelt und produziert. In ihrem Betrieb in B beschäftigt sie derzeit zirka 250 Arbeitnehmer. Sie werden von dem Beteiligten zu 2) (im Folgenden: Betriebsrat) repräsentiert.

Am 06.09.2016 schrieb die Arbeitgeber betriebsintern für die Abteilung “Schlauchcenter” die Stelle “Maschinenbediener: Großflechter- und Wickelschlauchanlagen im 2/3 Schichtbetrieb” aus. Wegen des genauen Inhalts der Stellenausschreibung wird auf die Kopie – Blatt 11 bis 12 der Akten – Bezug genommen. Der Aufgabenbereich umfasst im Wesentlichen folgende Tätigkeiten:

Maschinenbediener im Bereich Großschlauch

Flechtanlagen rüsten

Wechseln der Spulen und der Klöppel

Prüfung der Spulen auf richtige Drahtstärke / Material durch Abgleich mit “Begleitschreiben Vormaterial / schriftlichem Auftrag

Tausch defekter bzw. verschlissener Klöppel

Zahnradwechsel in Abhängigkeit vom Auftrag unter Abgleich von Tabellenwerten

Flechten der Nennweiten der DN100 bis 125 HD (kleine Flechtmaschine 48 Klöppel)

Flechten der Nennwerte DN 150 bis 300 (große Flechtmaschine / 78 Klöppel)

Abgleich des beim Flechten hergestellten Winkels mit schematischen Darstellungen / Zeichnungen.

Maschinenbediener im Bereich Wickelschlauch

Wickelschlauchanlage rüsten

Schnecken und Rollen wechseln / einsetzen

Wechseln der Coil

Fertigung von Wickelschläuchen der Nennweiten DN 5,4 bis DN 335

Zusammensetzung der gewickelten Längen in Form des WIG-HeftensFür das Rüsten bzw. Umrüsten der Maschinen werden zirka 30 Prozent der Arbeitszeit aufgewandt. Bei den Flechtmaschinen ist die einzusetzende Drahtstärke über den jeweiligen Fertigungsauftrag vorgegeben. Die auszuwählende Zahnradpaarung beim Umrüsten ist je nach Nennweite / Geflechtstyp vorgegeben und kann einer Tabelle im Rahmen des Auftrags entnommen werden. Sonstige Beschreibungen über Arbeitsabläufe existieren nicht. Insbesondere gibt es keine Prozessdokumentationen für das Rüsten der Flechtanlage, das Wechseln von Spulen / Klöppeln oder dem Vorgehen beim Abriss von Drähten im laufenden Produktionsprozess. Der seit dem Jahr 2013 für die Beklagte tätige Mitarbeiter A bewarb sich um die ausgeschriebene Stelle. Er ist ausgebildeter Werkzeugmacher und war zuletzt in einer sogenannten “Roboterzelle” beschäftigt.

Mit Schreiben vom 02.11.2017 unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die beabsichtigte Versetzung und Eingruppierung des Mitarbeiters in die Entgeltgruppe E 2 des Entgeltrahmenabkommens. Am 07.11.2017 stimmte er der beabsichtigten Versetzung zu und widersprach der Eingruppierung mit der Begründung, sie verstoße gegen den Tarifvertrag, da ausgehend von den Anforderungen an den Stelleninhaber eine höhere Eingruppierung als die Entgeltgruppe E2 geboten sei. Daraufhin leitete die Arbeitgeberin am 03.01.2017 ein Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht ein. Der Arbeitnehmer A wurde nach der Versetzung nicht an der Wickelschlauchanlage, sondern ausschließlich am Großflechter eingesetzt. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Beteiligten im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird ergänzend auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses – Blatt 97 bis Blatt 106 der Akten – Bezug genommen.Durch Beschluss vom 18.05.2017 hat das Arbeitsgericht den Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es – kurz zusammengefasst – Folgendes ausgeführt: Die Entgeltgruppe E 2 sei nicht einschlägig, da eine weitgehende, nahezu gänzliche bzw. nahezu völlige Festlegung von Arbeiten und Arbeitsabläufen mangels Dokumentationen im Bereich der Großschlauchproduktion nicht feststellbar sei. Es seien lediglich Vorgaben bzgl. der zu verwendenden Drahtstärke bzw. des einzusetzenden Materials sowie der auszuwählenden Zahnräder anlässlich der Umrüstung der Maschine zu beachten. Ferner habe die Arbeitgeberin auch nicht vorgetragen, weshalb davon auszugehen sein solle, dass ein durchschnittlich geeigneter Mitarbeiter mit Hauptschulausbildung aber ohne Berufserfahrung in der Metallverarbeitung die übertragenen Tätigkeiten nach einem systematischen Anlernen von maximal sechs Monaten hätte ausführen können, und zwar unter Einbeziehung aller sonstigen im Rahmen der Anlernzeit zu vermittelnden Kenntnisse über betriebliche Abläufe außerhalb des Arbeitsplatzes, Gesichtspunkte der Arbeitsplatzsicherheit, der Kommunikation usw. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf den angefochtenen Beschluss – Blatt 106 bis Blatt 115 der Akten – verwiesen. Gegen den am 10.07.2017 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 08.08.2017 Beschwerde eingelegt und diese – nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 06.10.2017 auf rechtzeitigen Antrag hin – mit dem beim Hessischen Landesarbeitsgericht am 06.10.2017 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Arbeitgeberin verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihren Zustimmungsersetzungsantrag weiter. Sie meint nach wie vor, dass die Tätigkeiten des Arbeitnehmers A weitgehend festgelegt seien. Weitgehend bedeute, so die Rechtsansicht der Arbeitgeberin, sicherlich mindestens 50 Prozent, aber keine Festlegung des Arbeitsablaufs zu 100 Prozent. Ausreichend sei vielmehr ein Wert von 70 Prozent der Arbeitszeit. Der zeitliche Anteil des Rüstens der Maschinen, bei dem man noch nicht von Festlegung sprechen könne, liege bei 30 Prozent und sei für die immer wiederkehrenden Tätigkeiten bei der Produktion im Großschlauchbereich nicht prägend. Es werde auch keine Erfahrung in der Metallverarbeitung benötigt, um innerhalb einer systematischen Anlernzeit von nicht mehr als 6 Monaten in die Lage versetzt zu werden, die auszuübenden Tätigkeiten ausführen zu können. Die Stellenausschreibung habe nur bezweckt, die Anlerndauer der Mitarbeiter so kurz wie möglich zu halten, um schnellstmöglich wertschöpfende Produktionsergebnisse erzielen zu können.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 18.05.2017 – 9 BV 1/17 – abzuändern und die verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers A mit Arbeitsbeginn ab dem 01.02.2017 in der Abteilung Schlauchcenter als Maschinenbediener am Großflechter und Wickelschlauch mit der Entgeltgruppe E2 zu ersetzen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens den Beschluss des Arbeitsgerichts. Wegen des weiteren Sachvortrags des Betriebsrats im Beschwerdeverfahren wird auf den Schriftsatz vom 13.12.2017 – Blatt 172 bis Blatt 182 der Akten – Bezug genommen.

Im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Sitzungsniederschrift über die Anhörung am 29.03.2018 verwiesen.

B.

I.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig. Sie ist gem. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und gem. §§ 87 Abs. 2 S. 1, 89 Abs. 2, 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

In der Sache hat das Rechtsmittel allerdings keinen Erfolg. Der Zustimmungsersetzungsantrag ist unbegründet, weil die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Eingruppierung in eine nicht einschlägige Entgeltgruppe gegen das Entgeltrahmenabkommen (ERA) verstößt.

1.

Die formellen Anforderungen des § 99 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BetrVG haben die Beteiligten eingehalten. Davon ist bereits das Arbeitsgericht ausgegangen. Da die Beteiligten keine Einwände im Beschwerdeverfahren erhoben haben, sind weitergehende Ausführungen entbehrlich.

2.

Der auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gestützte Widerspruchs des Betriebsrats gegen die Eingruppierung ist begründet. Die Einstufung des Mitarbeiters in die Entgeltgruppe E2 gem. § 5 (4) des Entgeltrahmenabkommens für die Hessische Metall- und Elektroindustrie (ERA) ist nicht tarifgerecht.

a) Die für die Eingruppierung maßgeblichen Vorschriften haben – soweit sie für den Rechtstreit von Bedeutung sind – folgenden Wortlaut:

Ҥ 3

Allgemeine Eingruppierungsgrundsätze und Methoden der Arbeitsbewertung

Eingruppierungsgrundsätze

Grundlage der Eingruppierung der Beschäftigten ist die übertragene und auszuführende Arbeitsaufgabe. Die Arbeitsaufgabe kann eine Einzelaufgabe beinhalten oder einen Aufgabenbereich umfassen. Es erfolgt eine ganzheitliche Betrachtung der Arbeitsaufgabe, die alle übertragenen und auszuführenden Tätigkeiten umfasst.

Übt ein Beschäftigter dauerhaft mehrere Tätigkeiten aus, die in verschiedenen Entgeltgruppen beschrieben sind, so erfolgt eine Eingruppierung in diejenige Gruppe, die der gesamten Tätigkeit des Beschäftigten das Gepräge gibt.(…).

§ 5Eingruppierung, Entgeltgruppen, Niveaubeispiele und betriebliche Richtbeispiele

Die Beschäftigten werden gem. § 3 I in die nachfolgend unter Ziffer (4) beschriebenen Entgeltgruppen eingruppiert.

Soweit die Merkmale einer Entgeltgruppe von einem bestimmten beruflichen Ausbildungsgang ausgehen, die Beschäftigten einen solchen aber nicht durchlaufen haben, sind sie dennoch in die Entgeltgruppe einzugruppieren, wenn ihre Tätigkeit / Aufgaben / Aufgabegebiete / Aufgabenbereiche die Anforderungen dieser Gruppe erfüllen. Sie können die Kenntnisse und Fertigkeiten auch auf einem anderen Weg erworben haben.

Eine von den Beschäftigten abgeschlossene Ausbildung, die von ihm getragene Berufsbezeichnung oder seine betriebliche Positions- oder Funktionsbezeichnung begründen keinen Anspruch auf Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe.

Es gilt der folgende Entgeltgruppenkatalog:

E1 Einfache Tätigkeiten, die nach einer zweckgerichteten Einarbeitung und Übung von bis zu 4 Wochen verrichtet werden können. Es ist keine berufliche Vorbildung erforderlich.E2 Tätigkeiten, deren Ablauf und Ausführung weitgehend festgelegt sind.

Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch ein systematisches Anlernen von bis zu 6 Monaten erworben werden.E3 Tätigkeiten, deren Ablauf und Ausführung überwiegend festgelegt sind.

Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch ein systematisches Anlernen von mehr als 6 Monaten erworben werden….

Bei den in den Definitionen der Entgeltgruppe E1 – E3 enthaltenen Zeiten für zweckgerichtete Einarbeitung und Übung bzw. systematisches Anlernen sind die Tarifvertragsparteien von dem durch eine Hauptschulausbildung mindestens vermittelten Wissen ausgegangen, welches üblicherweise bei durchschnittlich geeigneten Mitarbeitern vorausgesetzt werden kann….

Den unter Ziffer (4) genannten Entgeltgruppen sind tarifliche Niveaubeispiele zugeordnet. Sie dienen als zusätzliche Informations-, Orientierungs- und Entscheidungshilfe bei der Bewertung und Zuordnung der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe(n) zu den Entgeltgruppen. Maßgeblich für die Eingruppierung sind aber die Merkmale der jeweiligen Entgeltgruppe….Die maßgebenden tariflichen Niveaubeispiele lauten:

Kennziffer: 08.01.01.05

Arbeitsaufgabe:

Beschickten von Bearbeitungsmaschinen

Arbeitsbeschreibung:

In eingerichteten Maschinen (konventionell oder CNC-gesteuert) Teile und / oder Materialen in einfach zu handhabende Vorrichtungen einlegen und mit einfachen Handgriffen spannen. Automatische Bearbeitung auslösen. Nach der Bearbeitung Teile entnehmen und ablegen.

Bei erkennbaren Störungen Maschinenlauf unterbrechen und weitermelden. Hindernisse durch einfache Handgriffe beseitigen. Arbeitsumfeld reinigen.

Sichtprüfung:

Durch Sichtprüfung und mittels vorangestellten Messvorrichtungen geprüfte, offensichtlich fehlerhafte Teile aussortieren.

Ausbildung und Erfahrung:

Kurze Einweisung; keine Vorkenntnisse erforderlich.Entgeltgruppe E1

Kennziffer: 08.01.01.10

Arbeitsaufgabe:

Bedienen von Bearbeitungsmaschinen

Arbeitsbeschreibung:

Bedienen von Maschinen in der Serienfertigungin eingerichteten Maschinen (z.B. konventionell oder CNC-gesteuerte Zerspannungsmaschine) Teile und / oder Materialien in Vorrichtungen einlegen und spannen, ggfs. Bezugspunkte anfahren. Maschinenlauf auslösen und überwachen. Bei Störungen Maschinenlauf unterbrechen und Störungen durch einfache Handgriffe beseitigen.

Wechsel von Werkzeugen

Vorbereitete Werkzeuge nach Vorgabe wechseln.

Prüfen von Teilen

Teile auf Maßhaltigkeit prüfen, Einstelldaten bei Maßabweichungen korrigieren (bei wenig komplexer Teilegeometrie, einfacher Bedieneroberfläche), ggfs. Messergebnisse

Durchführung von einfachen Wartungsarbeiten, Wartungs- und Reinigungsarbeiten nach Vorgaben durchführen.

Ausbildung und Erfahrung:

Es ist ein Anlernen von bis zu drei Monaten erforderlich, keine Erfahrung.

Entgeltgruppe: E2

Kennziffer: 08.01.01.12

Arbeitsaufgabe:

Vorbereiten und Bedienen von Bearbeitungsmaschinen

Arbeitsbeschreibung:

Vorbereiten von Maschinen in Serienfertigung

Teile und Materialien bereitstellen, Werkzeuge vorbereiten und wechseln, Schnittwerte und Werkzeuge nach eindeutigen Vorgaben einstellen, Probeteil fertigen und abnehmen lassen. Wenn notwendig, Einstelldaten und Schnittwerte korrigieren.

Bearbeiten und Prüfen von Werkstücken

Werkstücke in Maschinen einlegen, einspannen und ausrichten, Maschinenlauf überwachen, ggfs. unterbrechen. Teile auf Maßhaltigkeit und Beschaffenheit prüfen, ggfs. Einstelldaten bzw. Einspannung korrigieren. Messergebnisse, Nacharbeit und Ausschuss dokumentieren.

Beseitigung von Störungen

Ablaufstörungen von Maschinen (z.B. Werkzeugbruch, Kühlmittelstörungen) feststellen, beheben bzw. beheben lassen und Störungsbeschreibungen weitergeben. Werkzeuge neu einstellen.

Durchführen von Wartungs- und InstandsetzungsarbeitenWartungs-/Reinigungsarbeiten nach Plänen durchführen. Instandsetzungs- und Wartungsintervalle überwachen.

Ausbildung und Erfahrung:

Das Vorbereiten von Maschinen, das Bearbeiten und Prüfen von Werkstücken sowie die Korrektur von Einstelldaten, das Justieren der Werkzeugen und die Feststellung von Störungsursachen erfordern Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie durch ein systematisches Anlernen von mehr als 6 Monaten erworben werden.

Entgeltgruppe: E3″.

b) Bei den unterschiedlich wertigen Kriterien der verschiedenen Anforderungsmerkmale der Entgeltgruppen 1-3 handelt es sich nicht um Heraushebungsmerkmale. Vielmehr werden hier lediglich höhere Anforderungen gestellt (vgl. in diesem Zusammenhang: BAG 16.03.2016 – 4 ABR 32/14 – Rn. 46, zitiert nach juris).

aa) Die Entgeltgruppe E1 einerseits und die Entgeltgruppen E2, E3 andererseits unterschieden sich in ihren Anforderungen unter anderem wesentlich dadurch, dass die der Entgeltgruppe E1 unterfallenden Tätigkeiten bereits “nach einer zweckgerichteten Einarbeitung und Übung” verrichtet werden können, wohingegen die Entgeltgruppen E2 und E3 Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie “in der Regel durch ein systematisches Anlernen” erworben werden. Systematisches Anlernen ist die planmäßige Vermittlung von Kenntnissen und körperlichem Können bzw. Fertigkeiten durch systematische Unterweisung, Training sowie Erfahrung und Ausführung. Vor der Übertragung der Tätigkeit muss eine formalisierte Lernphase erfolgen (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern 3.4.2012 – 5 Sa 238/11 – Rn 64, zit. nach juris). Demgegenüber findet die zweckgerichtete Einarbeitung am Arbeitsplatz statt und besteht aus der Vermittlung von Informationen über einfache Verrichtungen, das heißt Tätigkeiten oder Vorgänge zur Erledigung von einfachen Arbeiten durch routinemäßigen Erwerb der notwendigen Kenntnisse während der Arbeit (“Learning by doing”) (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 29.07.2007 – 8 Sa 146/07 – Rn. 36, zitiert nach juris; LAG Mecklenburg-Vorpommern 3.4.2012 – 5 Sa 238/11 – Rn 64, zit. nach juris).

bb) Die Entgeltgruppe E2 unterscheidet sich von der Entgeltgruppe E3 dadurch, dass das Maß bestehender Vorgaben mit der höheren Entgeltgruppe abnehmend ist, das heißt die höhere Entgeltgruppe setzt gegenüber niedrigeren Entgeltgruppen einen größeren Entscheidungsspielraum voraus.Der mangels abweichender Anhaltspunkte im Tarifvertrag nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu bestimmende Wortlaut gibt bezüglich der Entgeltgruppe E 3 vor, dass der größere Teil der Tätigkeitsabläufe bzw. Tätigkeitsausführungen festgelegt sein muss, das heißt zu mehr als 50 Prozent. (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 31.05.2007 – 9 TaBV 14/07 – Rn. 125, zitiert nach juris). Hiervon unterscheiden sich Tätigkeiten der Entgeltgruppe E 2 durch den größeren Grad an Festlegungen hinsichtlich der Arbeiten und Arbeitsabläufe. Die Zuordnung einer Tätigkeit zu der Entgeltgruppe E2 setzt voraus, dass Tätigkeiten vorliegen, “deren Ablauf und Ausführung weitgehend festgelegt sind”. Dem Begriff “weitgehend” kommt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Bedeutung “umfangreich”, “nahezu gänzlich”, nahezu völlig” (vgl Duden, Stichwort: “weitgehend”). Dies kann nur angenommen werden, wenn ein nicht erheblich ins Gewicht fallender Teil von Arbeitsabläufen bzw. Arbeiten einer Festlegung nicht unterliegt. Dabei sind unter Vorgaben, Anweisungen und Richtlinien zu verstehen. Üblicherweise schränken Anweisungen den Handlungs- und Entscheidungsspielraum stärker ein als Richtlinien. Anweisungen legen fest, wie die Arbeitsaufgabe im Einzelnen auszuführen ist. Richtlinien bestimmen, was bei der Erfüllung der Arbeitsaufgaben im Allgemeinen zu beachten ist.

cc) Soweit die Arbeitgeberin meint, dass eine nahezu 100-prozentige Festlegung für die Entgeltgruppe E1 kennzeichnend sei, findet dies im Tarifvertrag keine Stütze. Wesentliches Unterscheidungsmerkmal zwischen der Entgeltgruppe E1 einerseits und den Entgeltgruppen E2 und E3 des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie andererseits ist nach dem insoweit eindeutigen Tarifwortlaut nicht der Umfang der Vorgaben, sondern die erforderliche Art und Weise, in welcher dem Arbeitnehmer die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten in der Regel vermittelt werden.

c) Maßgeblich für die Eingruppierung sind die allgemeinen Oberbegriffe der Entgeltgruppen und nicht die Niveaubeispiele, da sie nach der ausdrücklichen Regelung des Tarifvertrages nicht den Anspruch erheben, die Eingruppierung abschließend zu klären. Sie dienen lediglich als Anwendungshilfen für die Eingruppierung und lassen für die von den Tarifvertragsparteien gesetzte Wertigkeit der Tätigkeiten eine eigene Auslegungsmöglichkeit zu (vgl. BAG 16.03.2016 – 4 ABR 32/14 – Rn. 32, zitiert nach juris).

d) Im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG trägt grundsätzlich der Arbeitgeber die Feststellungslast. Sie wird allerdings durch die dem Betriebsrat nach § 83 Abs. 1 S. 2 ArbGG obliegende Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts beschränkt. Zunächst obliegt es dem Arbeitgeber, die Tätigkeit des betreffenden Arbeitnehmers im einzelnen darzulegen und zu begründen, warum diese gemäß der von ihm vertretenen Auffassung zu bewerten ist. Beruft sich der Betriebsrat demgegenüber auf eine höhere Eingruppierung, hat er im Rahmen einer abgestuften Mitwirkungslast darzulegen, aus welchen Gründen eine höherwertige Tätigkeit vorliegt (vgl. BAG 22.04.2004 – 8 ABR 10/08 – Rn. 80, zitiert nach juris). Dazu reicht die Äußerung nicht durch Tatsachen fundierter Zweifel an der Richtigkeit der vom Arbeitgeber geltend gemachten Eingruppierung nicht aus. § 83 Abs. 1 S. 1 ArbGG entbindet die Beteiligten von ihrer Mitwirkungspflicht nach § 83 Abs. 1 S. 2 ArbGG nicht. Die Arbeitsgerichte sind nicht gehalten, ohne konkreten Sachvortrag der Beteiligten ins Blaue hinein zu ermitteln (vgl. z.B. Hess. LAG 15.01.2008 – 4 TaBV 231/07 – Rn. 63, zitiert nach juris, m.w.N.; BAG 26.10.1994 – 7 ABR 15/94 – Rn. 21, zitiert nach juris).

3.Nach diesen Maßstäben ist die Entgeltgruppe E2 entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht einschlägig.

a) Grundlage der Eingruppierung ist die Aufgabe, als Maschinenbediener an Großflechtmaschinen im Schlauchcenter zu produzieren. Hierbei handelt es sich um eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers ist eine typische Tätigkeit für einen Maschinenbediener. Denn er bedient nicht nur die ihm zugeordnete Maschine, sondern er richtet sie auch beim Produktwechsel neu ein. Wenngleich die Tätigkeit in Teiltätigkeit untergliedert werden kann, darf daraus nicht der Schluss gezogen werden, der Arbeitsplatz umfasse verschiedene Teiltätigkeiten, die tariflich jeweils gesondert bewertet werden müssten. Zu prüfen ist, ob die Entgeltgruppe, welcher der einzelne Arbeitnehmer zugeordnet wird, der zu bewertenden und eingestuften Arbeitsaufgabe entspricht und ob der Arbeitnehmer die Arbeitsaufgabe tatsächlich ausführt (vgl. BAG 12.01.2011 – 7 ABR 34/09 – Rn. 23, zitiert nach juris).

b) Danach spielen Wickelschlauchanlagen für die Eingruppierung keine Rolle, da es sich bei Ihnen zwar um eine übertragene, nicht aber um eine auszuübende Tätigkeit handelt und die Tätigkeiten an den Großflechtmaschinen sind – entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin – nicht weitgehend festgelegt.

aa) Die sogenannten Rüstarbeiten sind nicht festgelegt. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass es für das Wechseln von Spulen und Klöppeln sowie das Einführen und das Spannen der Schläuche über drei Etagen keine Anweisungen oder Richtlinien gibt. Infolgedessen geht selbst die Arbeitgeberin davon aus, dass lediglich ein Arbeitszeitanteil von 70 Prozent durch Vorgaben festgelegt ist. Hierbei handelt es sich indessen noch nicht um einen nahezu gänzliche oder nahezu völlige Festlegung der anfallenden Tätigkeiten. Welcher Prozentsatz für das Erfüllen des Tarifmerkmals erforderlich ist, bedarf – entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin – keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls müssen es mehr als 70 Prozent sein.

bb) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeiten, die an den Großflechtmaschinen anfallen, durch ein systematischen Anlernen von bis zu 6 Monaten erworben werden können.

(1) Obgleich die Arbeitgeberin vom Arbeitsgericht bereits darauf hingewiesen wurde, dass ihr Sachvortrag unzureichend ist, hat sie diesen nicht ergänzt. Es ist nach wie vor nicht feststellbar, dass ein durchschnittlich geeigneter Mitarbeiter mit Hauptschulabschluss aber ohne Berufserfahrung in der Metallverarbeitung die Tätigkeiten nach einer systematischen Anlernung von maximal 6 Monaten hätte ausführen können. Hierfür gibt es keinerlei tatsächlicher Anhaltspunkte. Dem Zeitraum, den der Arbeitnehmer A benötigt hat, kommt schon deshalb keine Bedeutung zu, da sein Kenntnisstand nicht dem der tarifvertraglich zugrunde gelegten Maßstabsperson für die Bemessung des Anlernzeitraumes entspricht, sondern ganz erheblich darüber hinausgeht. Er hat nämlich nicht nur einen Hauptschulabschluss, sondern er besitzt aufgrund seiner Tätigkeit bei der Arbeitgeberin langjährige Berufserfahrung im Metallbereich und er hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als Werkzeugmacher absolviert. Da konkreter Sachvortrag der Arbeitgeberin fehlt, besteht keine Veranlassung von Amts wegen weiter zu ermitteln. Denn dies würde nichts anderen bedeuten als eine Ermittlung ins Blaue hinein. Die Arbeitgeberin hat den Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats nicht widerlegt.

(2) Auch ein Rückgriff auf das von der Arbeitgeberin herangezogene Niveaubeispiel vermag die Einreihung in die Entgeltgruppe E 2 nicht zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass es nur eine Entscheidungshilfe bildet (§ 5 Ziff 5 ERA) und die Prüfung der abstrakten Eingruppierungsmerkmale nicht entbehrlich macht, ist es auch nicht einschlägig. Vom Niveaubeispiel 08.01.01.10 wird nur das Bedienen von Bearbeitungsmaschinen ohne die Verrichtung von Vorbereitungsarbeiten erfasst und der Entgeltgruppe E 2 zugeordnet. Das zum Arbeitsbereich des Arbeitnehmers A gehörende Vorbereiten der Maschine wird erst im Niveaubeispiel 08.01.01.12 für die Entgeltgruppe E 3 aufgeführt. Zudem ist nach dem Niveaubeispiel für die Entgeltgruppe 2 nur ein Anlernen von bis zu drei Monaten erforderlich und keine Erfahrung. Demgegenüber wird sowohl in der Stellenausschreibung als auch in der Unterrichtung des Betriebsrats von der Arbeitgeberin für die Bewältigung der Arbeiten eine “Einarbeitungszeit / Qualifizierungszeit” von 6 Monaten angegeben und es wird Berufserfahrung in der Metallverarbeitung verlangt. Dabei kommt der Unterrichtung des Betriebsrats über diesen Umstand besondere Bedeutung zu, da sie im Zuge der Eingruppierungsmaßnahme erfolgt ist.

C.Gegen diese gem. § 2 Abs. 2 GKG kostenfrei ergehende Entscheidung ist gem. § 92 Abs. 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da Zulassungsgründe vorliegen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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