LAG Hessen, 29.04.2015 – 12 Sa 973/13 Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (Beschluss vom 09.12.2009 – 7 ABR 90/07; Urteil vom 30.10.2008 – 8 AZR 54/07) haftet der Erwerber bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz nur für Masse-, nicht aber für Insolvenzforderungen. § 613 a BGB ist dann entsprechend eingeschränkt auszulegen.

April 28, 2019

LAG Hessen, 29.04.2015 – 12 Sa 973/13
Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (Beschluss vom 09.12.2009 – 7 ABR 90/07; Urteil vom 30.10.2008 – 8 AZR 54/07) haftet der Erwerber bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz nur für Masse-, nicht aber für Insolvenzforderungen. § 613 a BGB ist dann entsprechend eingeschränkt auszulegen.

Im Falle eines bestehenden Altersteilzeitverhältnisses haftet der Erwerber aus der Insolvenz in der Freistellungsphase nur für das Entgelt, das “spiegelbildlich” für die Vorleistung geschuldet wird, die der Arbeitnehmer während der nach der Insolvenzeröffnung noch andauernden Arbeitsphase erbracht hat.

Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit den Regelungen der Richtlinie 2001/23 EG (EuGH Beschluss vom 28.01.2015 C-688/13 – NZA 2015, 287-290).
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 06. Mai 2013 – 8 Ca 364/12 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Arbeitsvergütung während der Freistellungsphase eines Altersteilzeitverhältnisses.

Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger war seit dem 15.08.1998 als Lagerist bei der A beschäftigt. Mit dieser schloss er am 30.06.2009 einen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell (Bl. 10 – 15 d.A.). Danach waren die Arbeitsphase vom 01.07.2009 bis 30.06.2012 und die Freistellungsphase bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom 01.07.2012 bis zum 30.06.2015 vorgesehen. Die Vergütung während der Altersteilzeit betrug € 2.919,79 brutto monatlich.

Das Amtsgerichts Augsburg eröffnete mit Beschluss vom 01.02.2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A und setzte einen Insolvenzverwalter ein. Dieser veräußerte das Unternehmen an die Beklagte. Schon in seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter hatte er dem Kläger durch Schreiben vom 26.01.2012 mitgeteilt, dass sein Altersteilzeitguthaben zum 31.10.2012 € 54.029,- betragen werde und es bei Übernahme seines Arbeitsverhältnisses auf die neue Gesellschaft übergehen werde, um sein Altersteilzeitverhältnis bis zum Ende ordnungsgemäß durchzuführen (Bl. 21 d.A.). Zum 01.02.2012 ging der “Geschäftsbereich Bogen, Standort Offenbach”, in dem der Kläger tätig war, im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Die Beklagte unterrichtete den Kläger davon mit Schreiben vom 13.04.2012.

Für den weiteren unstreitigen Sachverhalt, das erstinstanzliche Tatsachenvorbringen und die Rechtsansichten der Parteien sowie die vor dem Arbeitsgericht gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen (Bl. 61 – 62 d.A.). In der Berufungsinstanz wurde unstreitig, dass die Beklagte sowohl die Vergütung für den Rest der Arbeitsphase vom 01.02. bis 30.06.2012 als auch die Altersteilzeitvergütung für denselben Zeitraum am Ende der Freistellungsphase an den Kläger zahlte.

Das Arbeitsgericht Offenbach hat mit Urteil vom 06. Mai 2013 (8 Ca 364/12) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgeführt, dass bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz § 613a BGB dahin auszulegen sei, dass der Betriebserwerber nur für Masseforderungen und nicht für Insolvenzforderungen hafte und es sich bei der vom Kläger beanspruchten Altersteilzeitvergütung ab dem 01.07.2012 um Insolvenzforderungen handle. Für die Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 62 – 65 d.A.).

Der Kläger hat gegen das ihm am 20.07.2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 13.08.2013 Berufung beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingelegt und sie – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsschrift bis zum 21.10. 2013 – am 17.10.2013 begründet.

Der Kläger wiederholt und vertieft seien erstinstanzlichen Vortrag. Er ist der Ansicht, die Entscheidung des Arbeitsgerichts wie auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts berücksichtigten nicht, dass Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/23 EG nur die Möglichkeit eröffne, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fälligen Ansprüche vom Übergang auf den Erwerber auszunehmen. Ansprüche auf die Vergütung während der Freistellungsphase würden monatlich erst während der Freistellungsphase fällig. Eine Vorschrift, die noch nicht fällige Ansprüche ausdrücklich vom Übergang auf den Erwerber ausschlösse, gebe es im deutschen Recht nicht.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 06.05.2013 – 8 Ca 364/12 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

1.

an den Kläger 2.919,79 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus diesem Betrag seit dem 03.08.2012 zu zahlen,
2.

an den Kläger 2.919,79 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus diesem Betrag seit dem 03.09.2012 zu zahlen,
3.

an den Kläger 2.919,79 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus diesem Betrag seit dem 03.10.2012 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.388,10 netto zu zahlen,
4.

an den Kläger 2.919,79 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus diesem Betrag seit dem 03.11.2012 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.388,10 zu zahlen,
5.

an den Kläger 2.919,79 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus diesem Betrag seit dem 03.12.2012 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.388,10 zu zahlen,
6.

an den Kläger 2.919,79 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus diesem Betrag seit dem 03.01.2013 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.388,10 zu zahlen,
7.

an den Kläger 2.919,79 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus diesem Betrag seit dem 03.02.2013 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.388,10 zu zahlen,
8.

an den Kläger 2.919,79 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus diesem Betrag seit dem 03.03.2013 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.388,10 zu zahlen,
9.

an den Kläger 2.919,79 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus diesem Betrag seit dem 03.04.2013 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.388,10 zu zahlen,
10.

an den Kläger 2.919,79 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus diesem Betrag seit dem 03.05.2013 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.388,10 zu zahlen,
11.

an den Kläger 2.919,79 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus diesem Betrag seit dem 03.06.2013 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.388,10 zu zahlen,
12.

an den Kläger 2.919,79 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus diesem Betrag seit dem 03.07.2013 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.388,10 zu zahlen,
13.

an den Kläger 2.919,79 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus diesem Betrag seit dem 03.08.2013 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.388,10 zu zahlen,
14.

an den Kläger 2.919,79 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus diesem Betrag seit dem 03.09.2013 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.388,10 zu zahlen,
15.

an den Kläger 2.919,79 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus diesem Betrag seit dem 03.10.2013 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.388,10 zu zahlen,
16.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, darüber hinaus bis zum 30.06.2015ihre Zahlungsverpflichtungen an den Kläger aus dem Altersteilzeitvertrag vom 30.06.2009 in Höhe von monatlich 2.919,79 EUR brutto zu erfüllen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

Die Berufung ist statthaft (§§ 8 ArbGG, 64 Abs. 1, 2 ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 Abs. 1, 3 ZPO).

Die Berufung bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die Klage ist zum Teil unzulässig und darüber hinaus unbegründet.

1. Der Feststellungsantrag zu 16. ist für den Zeitraum von Juli 2012 bis März 2015 wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig. Für die Zeit danach bis zum 30.06.2015 fehlt es am Feststellungsinteresse, weil die Beklagte den Anspruch für diesen Zeitraum nicht in Frage gestellt hat.

2. Die Zahlungsanträge zu 1. bis 15. sind mangels einer Anspruchsgrundlage unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte für den Zeitraum vom 01.07.2012 bis zum 30.09.2013 kein Anspruch auf Zahlung der Vergütung aus dem Altersteilzeitvertrag vom 30.06.2009 zu.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Beschluss 09.12.2009 – 7 ABR 90/07 – ; Urteil 30.10.2008 – 8 AZR 54/07 -, welches das vom Kläger herangezogene Urteil des Hess. Landesarbeitsgerichts vom 23.08.2006 aufgehoben hat; Urteil vom 31.01.2008 – 8 AZR 27/07 – ; Urteil 19.10.2004 – 9 AZR 645/03) ist § 613a BGB bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz dahin einschränkend auszulegen, dass der Betriebserwerber nur für Masseforderungen, nicht für Insolvenzforderungen haftet. Damit haftet der Erwerber eines Betriebs aus der Insolvenz nur für das Entgelt, das “spiegelbildlich” für die Vorleistung geschuldet wird, die der Arbeitnehmer während der nach Insolvenzeröffnung noch andauernden Arbeitsphase erbringt. Das sind hier die – nicht streitigen – Vergütungsansprüche für die Arbeitsleistung nach Insolvenzeröffnung bis zum Ende der Arbeitsphase am 30.06.2012, sowie die Vergütung für den entsprechenden Zeitraum bis zum Ende der Freistellungsphase am 30.06.2015.

Diesen im Wege einer teleologischen Reduktion gewonnenen Grundsatz, der bei dem Erwerb eines Betriebs in der Insolvenz zur Einschränkung der Haftung aus § 613a BGB führt, hat das Bundesarbeitsgericht in seinen Entscheidungen durchgehend aus der Zielrichtung zunächst der Konkursordnung, später der Insolvenzordnung abgeleitet. Die einschränkende Auslegung des § 613a BGB umfasse solche Fälle, die mit den Grundsätzen des Konkurs-, später Insolvenzverfahrens “nicht zwanglos vereinbar” seien. Für die Abwicklung aller Ansprüche, die zur Zeit der Insolvenzeröffnung bereits entstanden seien, sehe die Insolvenzordnung ein Verfahren vor, das von dem Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung beherrscht sei. Den besonderen Interessen der Arbeitnehmer trage eine Reihe von Spezialregelungen, z.B. das Insolvenzausfallgeld, Rechnung. Auch der Insolvenzschutz der betrieblichen Altersversorgung gehöre in diesen Zusammenhang. Erhalte darüber hinaus die bei der Veräußerung eines Betriebs übernommene Belegschaft einen neuen zahlungskräftigen Haftungsschuldner für bereits entstandene Ansprüche, werde sie im Vergleich zu anderen Gläubigern und vor allem auch gegenüber den ausgeschiedenen Arbeitnehmern unangemessen bevorzugt. Dieser Vorteil müsse von den übrigen Gläubigern dadurch finanziert werden, dass der Betriebserwerber den Kaufpreis mit Rücksicht auf die übernommene Haftung regelmäßig mindere. Eine derartige ungleiche Verteilung sei mit dem Konkursrecht nicht vereinbar.

Die insolvenzrechtlich bedingte Einschränkung des § 613a BGB nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG a.a.O.) steht den Regelungen der Richtlinie 2001/23/EG nicht entgegen. Die Bundesrepublik hat mit den Regelungen in § 613a BGB von der Möglichkeit des Art. 5 Abs. RL 2001/23/EG Gebrauch gemacht, die Art. 3 und 4 der Richtlinie im Rahmen eines Insolvenzverfahrens anzuwenden. Macht der Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit der Anwendung Gebrauch, erlaubt Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/23 gleichwohl unter bestimmten Voraussetzungen, einige Gewährleistungen der der Art. 3 und 4 der Richtlinie nicht anzuwenden, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und es unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle steht. So kann der Mitgliedstaat unter Abweichung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 gemäß deren Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b vorsehen, dass die vor dem Übergang bzw. vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fälligen Verbindlichkeiten des Veräußerers aus Arbeitsverträgen nicht auf den Erwerber übergehen, sofern dieses Verfahren nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats einen Schutz gewährleistet, der dem von der Richtlinie 80/987 garantierten Schutz zumindest gleichwertig ist. Nach dieser Richtlinie ist ein Mechanismus einzuführen, um die Befriedigung der Ansprüche gegen den der Arbeitnehmer aus mit dem Veräußerer geschlossenen Arbeitsverträgen oder -verhältnissen zu garantieren. Diese Möglichkeit einer Abweichung ist nicht nur geeignet, die Zahlung der Gehälter der betreffenden Arbeitnehmer zu gewährleisten, sondern kann auch den Fortbestand des Unternehmens in Schwierigkeiten sichern und dadurch der Erhaltung von Arbeitsplätzen dienen (EuGH Beschluss 28.01.2015 C-688/13 – NZA 2015, 287-290 Rn. 48-49, 54-55, 59).

Damit erlaubt Art. 5 Abs.2 der Richtlinie dem Mitgliedstaat, fällige Forderungen vom Übergang auf den Erwerber auszunehmen. Regelungen zur Fälligkeit von Ansprüchen enthält das nationale Recht der Mitgliedstaaten. Nach deutschem Recht sind die Vergütungsansprüche aus einem Altersteilzeitverhältnis während der Freistellungsphase grundsätzlich hinausgeschoben. Im Falle der Insolvenz werden sie gemäß § 41 Abs. 1 InsO jedoch mit Eröffnung der Insolvenz fällig und sind damit vor der Betriebsveräußerung durch den Insolvenzverwalter an die Beklagte fällig geworden. Da die Richtlinie sich zur Frage der Fälligkeit von Forderungen nicht verhält, kann auch eine richtlinienkonforme Auslegung der Richtlinie nicht zu einem anderen Ergebnis führen.

Der Kläger hat gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

Gründe für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht waren nicht ersichtlich.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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