LAG Hessen, 29.09.2017 – 14 Sa 428/16

März 24, 2019

LAG Hessen, 29.09.2017 – 14 Sa 428/16

Leitsatz:

Die Einstellung eines Artikels, den ein Redakteur für diejenige Zeitschrift verfasst hat, für die er eingestellt wurde, in ein Online-Heftarchiv eines Verlages ist nicht gesondert vergütungspflichtig nach § 12 Ziff. 7 Abs. 2 des Manteltarifvertrags zwischen dem Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e. V. und dem deutschen Journalisten-Verband e.V. sowie der Gewerkschaft ver.di vom 30. April 1998 (MTV-Zeitschriften). Es handelt sich in diesem Fall um eine nach § 12 Ziff. 7 Abs. 1 MTV-Zeitschriften vergütungsfreie Nutzung der nach § 12 Ziff. 1 MTV-Zeitschriften eingeräumten Rechte in dem Objekt, für das der Redakteur angestellt ist. Eine Vergütungspflicht nach § 12 Ziff. 7 Abs. 2 MTV-Zeitschriften kann durch die Einstellung eines Artikels in ein Online Archiv nur dann ausgelöst werden, wenn dieser aus dem Objekt – hier aus der Zeitschrift – herausgelöst wird, für das der Redakteur eingestellt worden ist. Für die Annahme einer solchen Herauslösung reicht es nicht aus, dass der Artikel über eine Suchfunktion ohne Angabe der jeweiligen Heftnummer aufgefunden und einzeln ausgedruckt werden kann.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 2015 – 21 Ca 3006/15 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger für die Online-Nutzung von 114 von ihm erstellter Textbeiträge eine zusätzliche Vergütung zusteht.

Der Kläger war auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 29. Februar 2000 bei der Beklagten, einem Zeitungsverlag in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, als Redakteur der Zeitschrift “A” beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf die Anlage K1 (Anlagenband) verwiesen. Sein Jahresbezug hat im Jahr 2000 100.000 DM brutto betragen. Im Rahmen dieser Tätigkeit erstellte der Kläger für die Beklagte die im Klageantrag benannten 114 Textbeiträge.

Auf das am 31. Dezember 2002 beendete Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag zwischen dem Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e. V. und dem deutschen Journalisten-Verband e.V. sowie der Gewerkschaft ver.di vom 30. April 1998 (künftig: MTV-Zeitschriften) Anwendung.

Die Beklagte vertreibt die Textbeiträge ihrer Redakteure in Printform und als digitale Ausgabe des jeweiligen Heftes. Die digitale Ausgabe des “A” kann kostenpflichtig von den Kunden von der Website der Beklagten heruntergeladen werden.

Der MTV-Zeitschriften enthält in § 12 auszugsweise folgende Regelungen:

” § 12 Urheberrecht

1. Umfang der Urheberrechtsübertragung

Der/die Redakteurin/Redakteur räumt dem Verlag das ausschließliche, zeitliche, räumliche und inhaltliche unbeschränkte Recht ein, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, die sie/er in der Erfüllung ihrer/seiner vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis erworben hat, vom Zeitpunkt der Rechtsentstehung an zu nutzen.

(…)

7. Vergütungsregelung

Die Nutzung der nach Ziffer 1 eingeräumten Rechte in Objekten (einschließlich der digitalen Ausgaben), für die die/der Redakteurin/Redakteur nach Maßgabe ihres/seines Arbeitsvertrages*) tätig ist, erfolgt vergütungsfrei, ebenso die Nutzung des Archivs/der Datenbank für interne Zwecke des Verlages, verbundener Unternehmen und koorperierender Verlage oder zum persönlichen Gebrauch Dritter.

Bei weitergehender Nutzung hat die/der Redakteurin/Redakteur – auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – Anspruch auf eine zusätzliche angemessene Vergütung in den nachfolgend angeführten Fällen:

a) für die öffentliche Wiedergabe der Beiträge in unkörperlicher Form mit Ausnahme der Werbung für den Verlag

b) für die Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte gem. Ziff. 3, mit Ausnahme

– von Nutzungen innerhalb einer Redaktionsgemeinschaft,

– bei Mantellieferung und sonstiger vergleichbarer Zusammenarbeit;

c) für die Nutzung der Beiträge der/des Redakteurin/Redakteurs in anderen Objekten desselben Verlages, auf die sich der Anstellungsvertrage nicht erstreckt (…).

Als angemessen gilt eine Vergütung von mindestens 40% des aus der Verwertung erzielten, hilfsweise des üblicherweise erzielbaren um den Aufwand der Mehrwertsteuer verminderten Netto-Erlöses.

(…)

*) Protokollnotiz zu § 12, Absatz 7, I. Halbsatz:

Voraussetzung ist, dass sich die vertragliche Arbeitspflicht auf das Objekt und/oder die digitale Ausgabe bezieht; nur die Rechteübertragung weitere Nutzungsarten genügt dem nicht.”

Seit dem Jahr 2000 erfolgte der Internetauftritt der Beklagten unter der Adresse www.xxxx1. Ob die Textbeiträge des Klägers hier eingestellt waren, ist zwischen den Parteien streitig.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses veröffentlichte die Beklagte auf ihrer Website www.xxxx2, die der Website www.xxxx3 nachfolgte, die Textbeiträge des Klägers im Rahmen eines Heftarchivs. Für dieses 2008 freigeschaltete Online-Archiv digitalisierte sie die einzelnen Beiträge sämtlicher Titel und hinterlegte sie im Dateiformat PDF. Der Einstieg erfolgte über eine frei zugängliche Suchmaske, in der die Begriffe “B”, “A” oder “alle Zeitschriften” eingegeben werden mussten. Sodann konnte über ein weiteres Eingabefeld ein Suchbegriff eingegeben werden. Es erschien sodann eine Liste aller PDF-Dateien, die sich auf das gesuchte Thema bezogen und in der jeweils angegebenen Zeitschrift, gegebenenfalls in einer der archivierten Zeitschriften, veröffentlicht worden waren. Das Archiv war von Beginn an für jede Person frei und kostenlos einsehbar. Einzelbeiträge konnten im Online-Heftarchiv auch durch Eingabe des Autors aufgerufen und ausgedruckt werden, mussten also nicht im Heftzusammenhang gesucht werden. Dabei konnte die Suche heftübergreifend erfolgen oder sich auf einzelne Titel der Beklagten beschränken. Verlinkungen einzelner Hefte oder einzelner Artikel untereinander bestanden nicht.

Anfang 2015 stellte die Beklagte die Onlinenutzung der Textbeiträge des Klägers ein.

Mit seiner am 4. Mai 2015 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger begehrt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine zusätzliche Vergütung von mindestens 40.000 € für das öffentliche Zugänglichmachen von 114 Textbeiträgen unter www.xxxx2 zu zahlen. Er hat die Ansicht vertreten, die Einstellung seiner Texte in das Online-Archiv stelle eine öffentliche Wiedergabe in unkörperlicher Form im Sinne des § 12 Nr. 7 a MTV-Zeitschriften dar, die vergütungspflichtig sei, da er -insoweit unstreitig- nach seinem Arbeitsvertrag weder verpflichtet gewesen sei, für die Website der Beklagten zu arbeiten noch dort eine digitale Ausgabe der Zeitschrift vorgesehen sei. Die Vergütungspflicht ergebe sich weiter aus § 12 Nr. 7 c MTV-Zeitschriften wegen der Nutzung der Beiträge in anderen Objekten desselben Verlags, auf die sich der Anstellungsvertrag nicht erstreckt. Seinem Vergütungsanspruch stehe §§ 9 Nr. 3 S. 2, 4 Nr. 1 seines Anstellungsvertrages nicht entgegen. Die Regelung stelle sich als unzulässige Umgehung der tariflichen Regelung dar und sei daher unwirksam.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er habe die tarifvertragliche Ausschlussfrist des § 15 MTV-Zeitschriften eingehalten und insofern behauptet, er habe erst Ende November 2014 Kenntnis von der Einstellung seiner Printbeiträge in das Online-Archiv der Beklagten erhalten. Die ehemalige Website der Beklagten www.xxxx1 habe lediglich der Veröffentlichung aktueller Beiträge gedient, Inhalte des Uhren-Magazins hätten sich dort nicht gefunden. Es seien dort überhaupt keine Heftinhalte online gestellt worden.

Im Hinblick auf die Höhe seines Anspruchs auf zusätzliche Vergütung meint der Kläger, es komme darauf an, welche Erlöse üblicherweise für die öffentliche Zugänglichmachung der 114 Beiträge auf der gewerblichen Internetseite der Beklagten hätten erzielt werden können. Da eine konkrete Bezifferung nicht möglich sei, habe eine gerichtliche Schätzung im Sinne des § 287 ZPO zu erfolgen. Hierzu könne die “Übersicht über Vertragsbedingungen und Honorare für die Nutzung journalistischer Beiträge im Internet” des Deutschen Journalisten-Verbandes herangezogen werden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird insbesondere auf die Seiten 10 ff. der Klageschrift sowie auf die Seiten 4 ff. seines Schriftsatzes vom 16. November 2015 (Bl. 170 ff. der Akte) Bezug genommen. Der Kläger hat schließlich nach einem entsprechenden Hinweis des Arbeitsgerichts die Auffassung vertreten, das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. Januar 2001 (- 11 SA 1062/00-) sei vorliegend nicht einschlägig, da es sich bei dem Internetauftritt der Beklagten www.xxxx2 nicht um die digitale Ausgabe der Zeitschrift “A” handele.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die öffentliche Zugänglichmachung der als Anlage K 2 beigefügten 114 Textbeiträge unter http://www.xxxx2/ eine zusätzliche angemessene Vergütung in einer von dem Gericht zu bestimmenden Höhe, mindestens jedoch 40.000,00 Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe neben seinem Gehalt kein Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung seiner Textbeiträge zu. Dies folge bereits aus § 9 Nr. 3 seines Anstellungsvertrages. Zudem übersehe der Kläger, dass § 12 Ziff. 7 Abs. 2 a MTV-Zeitschriften eine Ausnahme für den Fall der Werbung für den Verlag enthalte. Insoweit hat die Beklagte behauptet, sie habe mit den Textbeiträgen des Klägers geworben, allerdings erfolglos, da auf das Archiv monatlich weniger als 50 Personen zugegriffen hätten – es sei ein “Flop” gewesen.

Im Übrigen hat die Beklagte die Auffassung vertreten, die Ansprüche des Klägers seien aufgrund der tariflichen Ausschlussfrist verfallen. Insoweit behauptet sie, die Online-Nutzung des “A” sei ihren sämtlichen Mitarbeitern, so auch dem Kläger, bereits seit dem Jahr 2000 bekannt gewesen. Ihr Internetauftritt im Hinblick auf die von ihr verlegten Zeitschriften sei zu diesem Zeitpunkt auf ihrer ursprünglichen Website www.xxxx1 erfolgt.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtliche Verfahrens wird ergänzend auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen. Es hat entschieden, dem Kläger stehe ein zusätzlicher Vergütungsanspruch nach § 12 Abs. 7 MTV-Zeitschriften für die digitale Nutzung seiner für die Zeitschrift “A” erstellten redaktionellen Textbeiträge nicht zu und insoweit angenommen, die vom Kläger aufgeworfene Frage der Auslegung des § 12 Abs. 7 MTV-Zeitschriften sei bereits rechtsverbindlich im Rahmen einer Verbandsstreitigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG, § 9 TVG vom Landesarbeitsgericht Köln durch Urteil vom 12. Januar 2001 (- 11 SA 1062/00-) entschieden worden. Es gibt insofern die genannte Entscheidung im Wortlaut wieder und führt aus, sie sei auch vorliegend einschlägig. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beklagte die digitalisierten Ausgaben der Zeitschrift “A” auf ihrer Website veröffentlicht habe, auf der auch noch andere Angebote und Dienstleistungen angeboten worden sind. Auch die Veröffentlichung eines Textbeitrags in einem digitalisierten Heftarchiv stelle letztlich nichts anderes dar, als eine digitalisierte Ausgabe der Printausgaben einer Zeitschrift.

Wegen der vollständigen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das ihm am 18. Februar 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. März 2016 Berufung eingelegt und diese mit am 18. April 2016 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangener Berufungsbegründungsschrift begründet.

Er rügt, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die von ihm angezogene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. Januar 2001 (-11 SA 1062/00-) den hier zu entscheidenden Fall nicht betreffe. Dort sei es lediglich um die Frage gegangen, wann dem Redakteur eine Zusatzvergütung für die Nutzung der Beiträge in der digitalen Ausgabe der Zeitschrift, für die er angestellt ist, zusteht. Dagegen sei vorliegend zu entscheiden, ob in der Einstellung seiner Texte in ein Online-Archiv eine vergütungspflichtige Nutzung liege. Die Nutzung seiner Texte in der digitalen Ausgabe der Zeitschrift sei dagegen nicht Klagegegenstand – dass seine Beiträge in der Printausgabe der Zeitschrift “A” ebenso wie die in der digitalen Ausgabe dieser Zeitschrift vergütungsfrei nutzbar seien, bestreite er nicht. Soweit das Arbeitsgericht aber davon ausgehe, es mache keinen Unterschied, ob die Nutzung im Rahmen eines online zugänglichen Heftarchivs des Verlages erfolge oder in einer digitalen Ausgabe der Zeitschrift, widerspreche diese Auffassung bereits dem Wortlaut der tariflichen Regelung des § 12. Ziff. 7 Abs. 1 MTV-Zeitschriften. Die tarifliche Regelung unterscheide gerade zwischen der Nutzung in einer Zeitschrift bzw. deren digitaler Ausgabe einerseits und der Nutzung in einem Archiv oder einer Datenbank andererseits. Wenn § 12 Abs. 7 MTV-Zeitschriften insoweit regele, dass die Nutzung von Textbeiträgen im Rahmen eines Archivs nur in bestimmten Fällen vergütungsfrei sei, bedeute dies im Umkehrschluss, dass sie in allen anderen Fällen vergütungspflichtig sei. Einer der hier aufgeführten Sonderfälle wie die interne Nutzung für Verlagszwecke liege jedoch unstreitig nicht vor. Das Landesarbeitsgericht Köln habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Nutzung von Beiträgen in einem öffentlich zugänglichen Online- Archiv eine nach § 12 Ziff. 7 Abs. 2 a MTV-Zeitschriften vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe in unkörperlicher Form darstelle. Dies sei zu bejahen. Setze man dagegen die digitale Ausgabe des Heftes und ein freizugängliches Online-Archiv gleich, führe dies dazu, dass der Anwendungsbereich des § 12 Ziff. 7 Abs. 2 a MTV-Zeitschriften leerlaufe; eine öffentliche Wiedergabe in unkörperlicher Form, die nicht ebenfalls als digitale Ausgabe ausgelegt werden könne, sei dann nicht denkbar. Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, die weite Auslegung der Formulierung “digitale Ausgabe der Zeitschrift” durch das erstinstanzliche Gericht missachte den § 12 Abs. 7 MTV-Zeitschriften innewohnenden Leitgedanken des Urhebervertragsrechts. Insoweit gelte der in § 11 UrhG normierte Grundsatz, den Urheber tunlichst an dem Nutzen zu beteiligen, der aus einem Werk gezogen wird und zwar bei jeder Nutzung seines Werkes. Das Arbeitsgericht habe übersehen, dass die kostenlose Zurverfügungstellung einer umfassenden Sammlung sämtlicher Titel der Beklagten (“A”, “B” und “C”) bereits eine weit umfangreichere Auswertung der urheberrechtlich geschützten Leistungen darstelle, als die kostenpflichtige Möglichkeit des Downloads einzelner Hefte. Dies gelte erst recht vor dem Hintergrund, dass -insoweit unstreitig – Internetnutzer aus aller Welt die Möglichkeit hätten, über das Online-Heftarchiv aus der Sammlung sämtlicher deutschsprachiger Zeitschriften der Beklagten heftübergreifend nach verschiedenen Suchbegriffen zu suchen und die gefundenen Suchergebnisse über die angebotene Verlinkung aufrufen, lesen, herunterladen und ausdrucken könnten – eine Möglichkeit die im Rahmen der digitalen Ausgaben der jeweiligen Hefte gerade nicht bestehe. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Einstellung seiner Beiträge in das Online-Archiv habe zu einem Wechsel des Objekts geführt, in dem sein Beitrag genutzt wird. Dies folge aus der Möglichkeit, die Beiträge durch Eingabe eines Suchbegriffs über das Online-Archiv objektübergreifend zu suchen.

Der Kläger meint weiterhin, er habe die tariflichen Ausschlussfristen eingehalten und verweist insoweit auf seinen erstinstanzlichen Tatsachenvortrag. Er vertritt die Ansicht, gegen seinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung könne auch nicht eingewandt werden, dass die Beklagte das digitale Heftarchiv -insoweit unstreitig- kostenfrei über ihre Internetseite öffentlich zugänglich gemacht habe, da § 12 Abs. 7 MTV-Zeitschriften den Anspruch des Urhebers nicht von einem Gewinn des Verlages abhängig mache. Tatsächlich ergebe sich der wirtschaftliche Wert für die Beklagte aus den Werbeeinnahmen, für die die Magazine inklusive ihrer analogen und digitalen Vertriebskanäle lediglich Vehikel seien. Insofern habe die Beklagte ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran gehabt, die streitgegenständliche Website mit Inhalten wie den Artikeln des Klägers zu hinterlegen. Hinsichtlich des Vortrags des Klägers zu der Frage des Erlöses, der aus der Verwertung der streitgegenständlichen Beiträge hätte erzielt werden können, wird auf Seite 4 ff. seines Schriftsatzes vom 29. Mai 2017 (Bl. 379 ff. der Akte) verwiesen.

Der Kläger meint schließlich, die Datenbank selbst könne nicht im weitesten Sinne als digitale Ausgabe des “A” verstanden werden, so dass mit der Nutzung im Rahmen des Angebots “Online-Heftarchiv” von einer Nutzungen einem anderen Objekt des Verlages im Sinne von § 12 Ziff. 7 Abs. 2 c MTV-Zeitschriften auszugehen sei. Schließlich behauptet der Kläger, die Beklagte habe seine Artikel offenbar objektübergreifend ebenfalls im Rahmen der über die Website www.xxxx2 angebotenen “A” öffentlich zugänglich gemacht.

Der Kläger beantragte zuletzt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 2015 – 21 Ca 3006/15 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die öffentliche Zugänglichmachung der der Klage als Anlage K 2 beigefügten 114 Textbeiträge:

xxxx

unter http://www.xxxx2/ eine zusätzliche angemessene Vergütung in einer von dem Gericht zu bestimmenden Höhe, mindestens jedoch 40.000 €, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.

Die Beklagte beantragte,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags das angefochtene Urteil. Sie vertritt die Ansicht, das Arbeitsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger aufgeworfene Frage der Auslegung des § 12 Abs. 7 MTV-Zeitschriften bereits rechtsverbindlich im Rahmen eines Verbandsklageverfahrens nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG iVm. § 9 TVG vom Landesarbeitsgericht Köln durch die Entscheidung vom 12. Januar 2001 entschieden worden sei. Auch die Überlegung des Arbeitsgerichts, die Veröffentlichung von Textbeiträgen im digitalisierten Heftarchiv stelle nichts anderes dar, als eine digitalisierte Ausgabe der Printausgabe, sei überzeugend und nicht angreifbar. Dies folge auch daraus, dass im Rahmen des Online-Archivs weder die Zeitschrift noch Einzelbeiträge in anderer Form hätten genutzt werden können, als die digitale Ausgabe. Insofern sei auch eine über die digitale Ausgabe hinausgehende Form der Wiedergabe der Beiträge des Klägers in unkörperlicher Form gerade nicht erfolgt. Dass Interessierte einzelne Heftbeiträge als PDF-Datei hätten suchen und laden können, führe nicht dazu, dass die Beiträge des Klägers in einem anderen Objekt verwandt worden seien. Der einzige Unterschied zur Printausgabe bestehe darin, dass ein Interessent nicht nur die gesamte Zeitschrift als Datei, sondern auch einen einzelnen Artikel aus der Zeitschrift als Datei habe laden können. Der Artikel sei aber weiterhin in seiner vollständigen und unveränderten Fassung unter dem Suchbegriff des Titels “A” erschienen. Auch die Tatsache, dass sie in ihrem Online-Auftritt sämtliche publizierte “A” zusammengefasst habe, führe nicht zu einer Änderung des Objekts.

Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, es sei mit der Einstellung der Beiträge des Klägers auch kein Erlös erzielbar gewesen. Insoweit behauptet sie, auf das Archiv hätten monatlich weniger als 50 Personen zugegriffen. Der Werbeeffekt sei dementsprechend gleich Null gewesen. Hinsichtlich des Vortrags der Beklagten hierzu im Einzelnen wird auf ihren Schriftsatz vom 21. September 2017 (Bl. 440 ff. d.A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 29. September 2017 Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Berufung ist statthaft, §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO und begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes keinen Bedenken, § 64 Abs. 2b ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO und damit insgesamt zulässig.

II.

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

1.

Die Klage ist jedenfalls nach Konkretisierung des Antrags im Schriftsatz vom 28. September 2017 ausreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat hier die Textbeiträge, für die er eine zusätzliche Vergütung begehrt, im Einzelnen und unverwechselbar benannt, so dass die Reichweite der Rechtskraft des Urteils aus diesem selbst ohne weiteres feststellbar ist. Es ist auch unschädlich, dass der Kläger die Klage nicht beziffert hat. Steht dem Gericht hinsichtlich der Höhe der begehrten Zahlung ein Beurteilungsspielraum zu bzw. hängt die Bestimmung eines Betrages vom billigen Ermessen des Gerichtes ab, reicht es aus, wenn der Kläger die Tatsachen benennt, die das Gericht bei der Bestimmung des Betrags berücksichtigen soll und eine Mindesthöhe Forderung angibt (BAG 22. Januar 2009 -8 AZR 906/07- BAGE 129,181). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

2.

Der Kläger hat gegen die Beklagte jedoch keinen Anspruch auf die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung seiner im Klageantrag bezeichneten Textbeiträge wegen deren Veröffentlichung auf der Website www.xxxx2 aus § 12 Ziff. 7 MTV-Zeitschriften.

a) Dies folgt jedoch, wie dem Kläger zuzugestehen ist, nicht bereits aus der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 1. Januar 2001 (-11 SA 1062/00-). Die Entscheidung verhält sich über die Frage, ob oder wann die Nutzung von an den Arbeitgeber nach § 12 Ziff. 1 MTV-Zeitschriften übertragenen Rechten im Rahmen eines Online-Archivs eine vergütungspflichtige Nutzung iSd. tariflichen Vorschrift darstellt, nicht.

b) Die Nutzung der Textbeiträge des Klägers durch die Beklagte ist jedoch gem. § 12 Ziff. 7 Abs. 1 MTV-Zeitschriften vergütungsfrei. Ein Fall des § 12 Ziff. 7 Abs. 2 MTV-Zeitschriften liegt nicht vor. Dies ergibt die Auslegung des § 12 Ziff. 7 MTV- Zeitschriften.

aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags erfolgt nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen verfolgte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit dies in den tariflichen Normen Niederschlag gefunden hat. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder die praktische Tarifübung ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vergl. etwa BAG 5. Juli 2011-1 AZR 868 / 09-Juris).

bb) Aus dem Wortlaut des § 12 Ziff. 7 MTV-Zeitschriften folgt, dass die Nutzung der dem Arbeitgeber nach § 12 Ziff. 1 MTV-Zeitschriften eingeräumten Rechte in dem Objekt, für das der Redakteur angestellt ist, nicht dadurch vergütungspflichtig wird, dass das Objekt in eine Datenbank eingestellt wird, ohne dass dies zu den in § 12 Ziff. 7 Abs. 1 2. HS MTV-Zeitschriften aufgezeigten Zwecken erfolgt. Nur wenn das eingeräumte Recht außerhalb und unabhängig von dem Objekt, das Gegenstand des Anstellungsvertrags ist, in eine Datenbank oder einem Archiv eingestellt wird, bleibt diese Nutzung nur dann vergütungsfrei, wenn einer der in § 12 Ziff. 7 Abs. 1 2. HS MTV-Zeitschriften genannten Fälle vorliegt.

  • § 12 Nr. 7 MTV-Zeitschriften regelt in Abs. 1 die vergütungsfreie Nutzung der nach § 12 Nr. 1 MTV-Zeitschriften übertragenen Rechte, während Abs. 2 vorsieht, dass “bei weitergehender Nutzung” diese – und nur diese- in den im Folgenden unter a), b) und c) geregelten Fällen vergütungspflichtig ist. Eine Vergütungspflicht gemäß § 12 Nr. 7 Abs. 2 MTV-Zeitschriften kommt nach dem Wortlaut also nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen- liegen sie dagegen vor, ist die Nutzung auch dann nicht vergütungspflichtig, wenn sie dem Wortlaut nach unter die in § 12 Nr. 7 Abs. 2a), b) oder c) geregelten Fallgestaltungen subsumiert werden kann.

  • § 12 Ziff. 7 Abs. 1 MTV-Zeitschriften sieht zwei Fallgestaltungen vor, in denen die Nutzung der eingeräumten Rechte nach § 12 Nr. 1 MTV-Zeitschriften vergütungsfrei ist: Dies ist zum einen die Nutzung der nach § 12 Ziff. 1 MTV-Zeitschriften eingeräumten Rechte in dem Objekt, für das der Redakteur angestellt ist und zum anderen die Nutzung des Archivs/der Datenbank in besonderen, im Einzelnen aufgezählten Fällen. Zu den eingeräumten Rechten nach § 12 Ziff. 1 MTV-Zeitschriften gehört auch deren öffentliche Wiedergabe in Datenbanken. Dementsprechend ist das Einstellen des Objekts, auf das sich der Arbeitsvertrag des Redakteurs bezieht, in eine Datenbank oder in ein Archiv vergütungsfrei im Sinne des § 12 Nr. 7 Abs. 1 1 HS. MTV-Zeitschriften. § 12 Nr. 7 Abs. 1 2. HS MTV-Zeitschriften regelt seinem klaren Wortlaut nach hiervon keine Ausnahme dergestalt, dass in bestimmten Fällen die Nutzung der übertragenen Rechte innerhalb des Objekts, für das der Autor angestellt ist, doch vergütungspflichtig ist, nämlich dann, wenn das Objekt in ein Archiv/eine Datenbank eingestellt wird, ohne dass die Nutzung für interne Zwecke des Verlages, verbundener Unternehmen und kooperierender Verlage oder zum persönlichen Gebrauch Dritter erfolgt. Er bestimmt vielmehr, dass neben der Nutzung der eingeräumten Rechte in dem jeweiligen Objekt auch die Nutzung eines Archivs oder einer Datenbank vergütungsfrei ist, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Diese an Wortlaut und Systematik der tariflichen Regelung orientierte Auslegung ist auch zweckgerecht. Der Redakteur soll für die Nutzung der von ihm übertragenen Rechte innerhalb eines Objekts nicht doppelt vergütet werden, sondern mit seiner vertraglichen Vergütung soll jegliche Verwertung des Objekts, für das er eingestellt worden ist, abgegolten sein. Deswegen kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob das Objekt durch die Einstellung in eine Datenbank kostenlos zur Verfügung gestellt wird oder einem größeren Publikum zugänglich wird. Ebenso wenig spielt eine Rolle, ob ein Artikel innerhalb des Objekts schnell gefunden werden kann. Das Tätigwerden des Redakteurs für das Objekt, für das er seinem Arbeitsvertrag nach eingestellt ist, ist mit seiner Vergütung abgegolten. Wem das jeweilige Objekt zu welchem Preis zugänglich gemacht wird, spielt weder bei der Printausgabe, noch bei der digitalen Ausgabe des jeweiligen Werks eine Rolle. Dagegen soll der Redakteur grds. dann eine zusätzliche Vergütung erhalten, wenn eine Verwertung außerhalb des Objekts erfolgt, das Gegenstand des Arbeitsvertrags ist, weil seine vertragliche Vergütung diese Verwertung nicht erfasst. Hiervon wiederum soll nach § 12 Ziff. 7 Abs. 1 2. HS. eine Ausnahme gelten, wenn die Archivierung des jeweiligen Werks zwar im Rahmen eines anderen Objekts erfolgt, jedoch lediglich verlagsintern.

  • Entgegen der Auffassung des Klägers spricht gegen diese Auslegung auch nicht, dass sie dazu führte, dass § 12 Ziff. 7 Abs. 2 a MTV-Zeitschriften leerliefe. Es trifft nicht zu, dass eine öffentliche Wiedergabe in unkörperlicher Form, die nicht ebenfalls als digitale Ausgabe ausgelegt werden könne, dann nicht denkbar ist. Eine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe in unkörperlicher Form kann auch nach der vorgenommenen Auslegung etwa gegeben sein, wenn ein Artikel aus einer Zeitschrift oder ein Kapitel aus einem Buch herausgelöst wird und unabhängig von diesem Objekt in einem anderen Sachzusammenhang in eine Datenbank eingestellt wird. Denkbar wäre das hier etwa, wenn die Beklagte eine Datenbank betriebe, bei der ausschließlich Testberichte zu bestimmten Uhren eingestellt sind. Hier würden die Werke der Autoren aus dem Heft herausgelöst in einem neuen Sachzusammenhang zur Verfügung gestellt. Im Übrigen liegt eine Wiedergabe in unkörperlicher Form nicht nur vor, wenn das Werk eines Autors in eine Datenbank eingestellt wird, sondern beispielsweise auch, wenn aus ihm vorgelesen wird.

  • Auch die in § 12 Ziff. 7 Abs. 2c) MTV-Zeitschriften geregelte Fallgestaltung läuft bei der vorgenommenen Auslegung nicht leer. Hiernach ist etwa vergütungspflichtig die Herauslösung eines Artikels aus der Zeitschrift, für die der Redakteur angestellt wurde und dessen Wiedergabe in einem Buch, auf das sich der Anstellungsvertrag des Redakteurs nicht bezieht.cc) Vorliegend geht die Kammer davon aus, dass die Beklagte das Objekt, für das der Kläger nach Maßgabe eines Arbeitsvertrags tätig ist, in das Heftarchiv auf der Webseite www.xxxx2. eingestellt hat, nämlich das “A”. Dass der Kläger für eine Veröffentlichung seiner Artikel in der digitalen Ausgabe des “A” keine zusätzliche Vergütung verlangen kann, folgt aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. Januar 2001 (- 11 SA 1062/00-) und wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass das Heftarchiv etwas anderes darstellte, als eine digitalisierte Sammlung der Ausgaben der verschiedenen bei der Beklagten vertriebenen Zeitschriften. Dafür, dass dies nicht der Fall war, spricht bereits die Bezeichnung “Heftarchiv”. Unstreitig erfolgte der Einstieg in die Suche eines Beitrags durch die Angabe entweder einer bestimmten dort archivierten Zeitschrift oder über “alle Zeitschriften”. Eine Loslösung der Beiträge aus dem Zeitschriftenzusammenhang ist damit nicht ersichtlich. Der Kläger hat auch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich gleichwohl eine Nutzung seiner Artikel außerhalb des Objekts “digitale Ausgabe des “A” ergäbe. Er selbst trägt vielmehr vor, es habe sich um die kostenlose Zurverfügungstellung einer umfassenden Sammlung sämtlicher Titel der Beklagten in einem Online-Archiv gehandelt, dass also die jeweiligen Objekte in das Online-Archiv eingestellt worden sind. Insoweit kommt es wie bereits dargestellt entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob seine Artikel außerhalb des Heftzusammenhangs gesucht werden konnten. Dies macht ein Vergleich mit der Printausgabe deutlich. Dass für einen Leser die Möglichkeit besteht, einen Artikel zu finden, ohne dass ihm bekannt sein muss, in welchem Heft der jeweilige Artikel erschienen ist, führt nicht dazu, dass der Artikel aus dem Objekt herausgelöst ist, für das er ursprünglich verfasst worden ist. Werden etwa die in einem Jahrgang erschienenen Ausgaben einer bestimmten Zeitschrift nach Ablauf des Jahres gebunden und dieser Zeitschriftenband sodann mit einem ausgabeübergreifenden Inhaltsverzeichnis und/oder Stichwortverzeichnis versehen, führt dies nicht zu einem Objektwechsel dergestalt, dass die einzelnen Artikel nunmehr nicht mehr in dem Objekt verwertet werden, für das der Urheber es seinem Arbeitsvertrag entsprechend ursprünglich verfasst hat. Auch die Tatsache, dass in dem Heftarchiv nicht nur das Uhrenmagazin, sondern auch andere Zeitschriften der Beklagten eingestellt waren, führt nicht dazu, dass die Nutzung des Artikels in einem anderen Objekt vorliegt. Auch dies zeigt der Vergleich mit dem Printmagazin; wird dieses in ein Archiv gestellt, bleibt es gleichwohl bei einer Nutzung des Rechts innerhalb des Objekts “A” – auch wenn in dem Archivraum Printausgaben zahlreicher anderer Zeitschriften stehen. Ob eine andere Beurteilung angezeigt wäre, wenn die in dem Online-Archiv archivierten Artikel untereinander verlinkt wären, bedarf hier keiner Entscheidungunstreitig war dies nicht der Fall.2.Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte habe seine Artikel offenbar ebenfalls im Rahmen der über die Website www.xxxx2 angebotenen “A” öffentlich zugänglich gemacht, kann dies ebenfalls nicht zu einer Verurteilung der Beklagten führen. Dabei kann offenbleiben, ob insoweit substantiiertes Vorbringen des Klägers vorliegt, woran angesichts der Formulierung “offenbar” Zweifel bestehen. Der Kläger hat nach seinem ausdrücklichen Antrag eine zusätzliche Vergütung lediglich im Hinblick auf die Veröffentlichung seiner Textbeiträge unter Website www.xxxx2 begehrt. Damit ist es der Kammer nach § 308 ZPO verwehrt, einen Vergütungsanspruch des Klägers im Hinblick auf eine mögliche Veröffentlichung der Textbeiträge des Klägers in einer auf dieser Website eingestellten “A” zu prüfen.

III.

Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat gemäß § 97 ZPO der Kläger zu tragen.

IV.

Die Revision ist gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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