LAG Hessen, 29.10.2014 – 6 Sa 677/14 Auslegung einer vertraglichen Zusage auf Anrechnung von Verdienstzeiten keine Anwendung der Unklarheitenregelung

April 30, 2019

LAG Hessen, 29.10.2014 – 6 Sa 677/14
Auslegung einer vertraglichen Zusage auf Anrechnung von Verdienstzeiten keine Anwendung der Unklarheitenregelung
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 19. März 2014 – 22 Ca 4473/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand

Mit der Klage möchte die Klägerin festgestellt wissen, dass die Beklagte aufgrund einer Individualzusage verpflichtet ist, bei der Berechnung ihrer Firmenrente ihre Vordienstzeit bei A/B seit 01.September 1992 zu berücksichtigen.

Die am xx. xx 1961 geborene Klägerin war auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 05. November 2001 (Bl. 7, 8 d.A.) seit dem 07. November 2001 als Flugbegleiterin bei der Beklagten beschäftigt. Die Klägerin ist seit dem 26. April 2013 dauernd flugdienstuntauglich. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete deshalb nach den einschlägigen tariflichen Vorschriften mit dem 31. Dezember 2013. Ab dem 01. Januar 2014 hat die Klägerin Anspruch auf eine Firmenrente gemäß den Regelungen des derzeit gültigen Tarifvertrages Übergangsversorgung für Flugbegleiter der C in der Neufassung vom 01. Juli 2003 (Bl. 53-59 d.A.). Bei der Berechnung der Firmenrente legte die Beklagte die Beschäftigungszeit ab November 2001 zugrunde, berücksichtigte jedoch nicht Vorbeschäftigungszeiten der Klägerin bei der ehemaligen A, die anschließend auf die B verschmolzen wurde.

Hinsichtlich der Berücksichtigung von Vordienstzeiten hat die Klägerin ein Schreiben der Beklagten vom 05. November 2014 (Anlage K6, Bl. 14 d.A.) erhalten, das auszugsweise wie folgt lautet:

Anrechnung der Vordienstzeit

Sehr geehrte Frau D,

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir die bei Condor erbrachte Vordienstzeit auf Ihre technischen Eintrittsdaten anrechnen können. Ihr fiktives Eintrittsdatum ist somit der20.01.1992.

Dieses Datum ist maßgeblich

für die Berechnung der Krankenbezüge,

für die Berechnung der Kündigungsfrist,

bei der Gewährung von Flugpreisermäßigungen (ohne Rechtsanspruch),

für das Firmenjubiläum.

Darüber hinaus rechnen wir ihre Vordienstzeit gemäß Protokollnotiz IV zum Tarifvertrag Übergangsversorgung vom 01.04.1989 auf die Berufsuntauglichkeitsversicherung an. Das fiktive Datum ist hierfür ebenfalls der01.09.1992.

Im Übrigen gilt der mit Ihnen geschlossene Arbeitsvertrag unverändert weiter.

Die Klägerin hat nach der einschlägigen Regelung des Tarifvertrages Übergangsversorgung in der Fassung vom 01. Juli 2003 einen Anspruch auf Firmenrente. Ein Anspruch auf Firmenrente besteht ab Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze mit Vollendung des 55. Lebensjahres bzw. vorzeitig ab Vollendung des 45. Lebensjahres bei dauerhafter Fluguntauglichkeit. Daneben regelt der Tarifvertrag Übergangsversorgung vom 01. April 1989 ebenso wie der Tarifvertrag Übergangsversorgung in der Fassung vom 01. Juli 2003 eine Berufsuntauglichkeitsversicherung (im Tarifvertrag Übergangsversorgung 2003 Fluguntauglichkeitsversicherung genannt, § 17) bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 19. März 2014 die Klage abgewiesen. Auf das Urteil des Arbeitsgerichtes wird insbesondere zur näheren Darstellung des Sachverhaltes verwiesen.Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll vom 29. Oktober 2014 verwiesen. Die Klägerin meint, das Arbeitsgericht komme zu einer falschen Auslegung des Schreibens vom 05. November 2001. Zutreffend sei zwar, dass es sich bei der Berufsuntauglichkeitsversicherung und der Firmenrente um zwei unterschiedliche tarifliche Leistungen handele. Dies spiele jedoch für die Auslegung des Schreibens keine Rolle. Beide Leistungen würden der Absicherung der Flugdienstuntauglichkeit dienen. Insoweit sei auch von einer Umwandlung der Berufsuntauglichkeitsversicherung in eine Firmenrente zu sprechen. Aus Sicht der Klägerin sei das Schreiben vom 05. November 2001 insoweit unklar, als es nicht regele, dass die Anrechnung der Vordienstzeit auf die Firmenrente nicht erfolgen soll. Dies gehe aufgrund der Unklarheitenregelung des § 305c BGB zu Lasten der Beklagten. Die Klägerin verweist erneut darauf, dass die Beklagte an anderer Stelle, nämlich bei der Gewährung von sogenannter Senior Teilzeit, weil es für sie von Vorteil war, auch Vordienstzeiten anerkannt habe. Die Beklagte müsse sich daran festhalten lassen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 2014 – 22 Ca 4473/13 – festzustellen, dass die Beklagte bei der Berechnung der Firmenrente gemäß Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter in der Neufassung vom 01. Juli 2003 verpflichtet ist, bei der Berechnung der Gesamtbeschäftigungszeit die Beschäftigungszeit seit dem 01. September 1992 zu berücksichtigen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 2014 – 22 Ca 4473/13 – ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 74 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b) ArbGG), außerdem form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm §§ 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.In der Sache ist die Berufung der Klägerin jedoch unbegründet. Das Berufungsgericht folgt dem Arbeitsgericht im Ergebnis und in der Begründung. Ergänzend wird daher gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes verwiesen. Streitgegenstand zwischen den Parteien ist die Höhe der gemäß § 2 Tarifvertrag Übergangsversorgung Kabine (TV ÜV) an die Klägerin zu zahlenden Firmenrente. Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Anspruch auf Firmenrente gemäß § 2 Abs. 4 TV ÜV vorzeitig – also vor Vollendung des 55. Lebensjahres – entstanden ist, da die Klägerin dauernd fluguntauglich nach Maßgabe des Manteltarifvertrages Kabine geworden ist. Die Höhe der Firmenrente beträgt gemäß § 2 Abs. 3 TV ÜV grundsätzlich 60% der vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuletzt bezogenen Gesamtvergütung, wobei gemäß Protokollnotiz II Abs. 2 zu TV ÜV der Anspruch um 1/276 je Beschäftigungsmonat gekürzt wird, soweit das Arbeitsverhältnis bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres nicht 276 volle Beschäftigungsmonate bestanden hat. Das ist vorliegend bei der Klägerin der Fall, da ihre Gesamtbeschäftigungszeit bei der Beklagten bis zum Versorgungsfall weniger als 276 Monate betragen hat.Die Beklagte hat der Klägerin auch nicht einzelvertraglich mit Schreiben vom 05. November 2001 die Berücksichtigung ihrer Vordienstzeit bei A/B bei der Berechnung der Firmenrente gemäß TV ÜV zugesagt. Bei dem von der Beklagten vorformulierten Schreiben handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Hierüber streiten die Parteien im Übrigen auch nicht. Die Auslegung von allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt nach den allgemeinen Regeln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ausgangspunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrages nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (vgl. BAG, Urteil vom 25.08.2010 – 10 AZR 275/09 – AP Nr. 11 zu § 106 GewO). Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel setzt voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen “erhebliche” Zweifel an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (vgl. BAG, Urteil vom 25.08.2010 – 10 AZR 275/09 – a.a.O.).

Im Streitfall ergibt die Auslegung des Schreibens vom 05. November 2001, dass der Klägerin die Berücksichtigung von Vordienstzeiten nur bezüglich der Berufsuntauglichkeitsversicherung und nicht auch bezüglich der Firmenrente zugesagt wurde. Das Berufungsgericht schließt sich der Wertung des Arbeitsgerichtes insoweit an, dass es sich bei der Fluguntauglichkeitsversicherung und der Firmenrente um zwei eigenständige, voneinander unabhängige Leistungen handelt. Die Leistungen unterscheiden sich bereits in der Form der Leistungsgewährung. Während bei der Berufsuntauglichkeitsversicherung (jetzt Flugdienstuntauglichkeitsversicherung) eine einmalige Zahlung in Form einer Versicherungsleistung erfolgt, handelt es sich bei der Firmenrente um eine laufende monatliche Zahlung. Des Weiteren liegen beiden Leistungen unterschiedliche Berechnungswege zugrunde. Bei der Berechnung der Firmenrente ist auch maßgeblich, welche Gesamtvergütung der Flugbegleiter/die Flugbegleiterin zuletzt erzielt hat. Demgegenüber kommt es bei der Berufsunfähigkeitsversicherung bzw. Flugdienstuntauglichkeitsversicherung nicht auf die Höhe der Vergütung, sondern vielmehr entscheidend auf die Dauer der Beschäftigung bei der Beklagten an. Der Klägerin kann auch nicht darin gefolgt werden, dass beide Leistungen der Absicherung desselben Lebensrisikos, nämlich Flugdienstuntauglichkeit, dienen. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass die Leistungen der Firmenrente mit Vollendung des 55. Lebensjahres auch unabhängig von einer Flugdienstuntauglichkeit bezogen werden können. Die Firmenrente sichert damit zumindest partiell nicht allein das Lebensrisiko Flugdienstuntauglichkeit ab. Das Verständnis, das die Klägerin vom Inhalt des Schreibens vom 05. November 2001 hat, würde aber dementsprechend dazu führen, dass ihr auch die als Übergangsversorgung zu zahlende Firmenrente unter Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei A/B zustünde. Es ist der Beklagten auch insoweit zu folgen, dass hätte man die Vordienstzeiten der Klägerin auch bei der Firmenrente berücksichtigen wollen, es ein Leichtes gewesen wäre, diesen Begriff in das Schreiben vom 05. November 2001 mit aufzunehmen.

Da es nach Ansicht des Berufungsgerichtes keine zwei als vertretbar anzusehenden Auslegungsergebnisse gibt, von denen keines den klaren Vorzug verdient, sondern im Gegenteil der Wortlaut des Schreibens vom 05. November 2001 völlig eindeutig ist, ist auch kein Raum für die Anwendung der Unklarheitenregelung gemäß § 305c Abs. 2 BGB.

Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen.Die Zulassung der Revision erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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