LAG Hessen, 29.11.2017 – 6 Sa 486/17

März 24, 2019

LAG Hessen, 29.11.2017 – 6 Sa 486/17
Leitsatz:

Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, wonach das Entstehen eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung eine 10-j�hrigen Ehedauer voraussetzt ist nicht als mittelbare Altersdiskriminierung unwirksam und benachteiligt den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer nicht unangemessen.
Tenor:

Die Berufung der Kl�gerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 23. Februar 2017 – 19 Ca 6984/16 – wird kostenpflichtig zur�ckgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten um das Bestehen von Anspr�chen auf eine betriebliche Hinterbliebenenrente.

Die Kl�gerin ist die Witwe eines ehemaligen Mitarbeiters der Beklagten bzw. deren Rechtsvorg�ngerin. Die Ehe der Kl�gerin mit ihrem Ehemann wurde am 1. Juli 2011 geschlossen. In einem zwischen dem Ehemann der Kl�gerin bzw. nach dessen Ableben, zwischen dessen Erben und der Beklagten gef�hrten Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit dem Aktenzeichen 19 Ca 3379/14 sowie dem darauf folgenden Berufungsverfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht mit dem Aktenzeichen 6 Sa 168/15 wurde dem Ehemann der Kl�gerin bzw. dessen Erben – zwischenzeitlich rechtskr�ftig – eine monatliche Betriebsrente in H�he von 78,19 Euro brutto pro Monat zugesprochen. Der Ehemann der Kl�gerin verstarb am 04. April 2015. Die Beklagte zahlte hiernach keine Hinterbliebenenrente an die Kl�gerin.

Dem Pensionsanspruch des verstorbenen Ehemanns der Kl�gerin liegt ein Pensionsvertrag zugrunde, der eine Hinterbliebenenversorgung wie folgt regelt:

� 4

Witwenversorgung

(nur f�r m�nnliche Berechtigte)

Im Falle des Todes des Berechtigten erh�lt seine Witwe 50 % der Versorgungsleistungen, die der Berechtigte im Zeitpunkt seines Ablebens erhalten hat oder erhalten h�tte, wenn er zu diesem Zeitpunkt in den Ruhestand �berf�hrt worden w�re.

Die Witwenversorgung entf�llt, wenn

im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten die Ehe nicht mindestens 10 Jahre bestanden hat,

die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten rechtskr�ftig aufgel�st war,

die Witwe eine neue Ehe eingeht. In diesem Fall wird die Versorgungsleistung mit dem Ende des Monats, in dem die neue Ehe geschlossen wird, eingestellt.

Mit dem Tod der Witwe.Der Pensionsvertrag enth�lt weiter unter � 10 sogenannte Leistungsvorbehalte. Hier hei�t es auszugsweise wie folgt:Die Firma hofft, die in diesem Vertrag vorgesehenen Leistungen verm�gens-, liquidit�ts- und ertragsm��ig dauernd erf�llen zu k�nnen. Sie beh�lt sich eine vor�bergehende oder dauernde K�rzung oder Einstellung der Leistungen ausdr�cklich vor, wenn die bei Abschluss dieses Vertrages ma�gebenden Verh�ltnisse sich nachhaltig so wesentlich ge�ndert haben, dass der Firma die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Betrachtung der pers�nlichen Belange des Berechtigten nicht mehr zugemutet werden kann.Gegenstand des vorausgegangenen Rechtsstreites zwischen dem verstorbenen Ehemann der Kl�gerin und der Beklagten bzw. zwischen den Erben des verstorbenen Ehemanns der Kl�gerin und der Beklagten war ein von der Beklagten mit anwaltlichen Schreiben vom 24. Februar 2014 unter Bezugnahme auf � 10 des Pensionsvertrages erkl�rter Widerruf der Versorgungszusage. Hier wurde rechtskr�ftig entschieden, dass der Betriebsrentenanspruch des verstorbenen Ehemannes der Kl�gerin nicht durch den von der Beklagten mit Schreiben vom 24. Februar 2014 erkl�rten Widerruf erloschen ist. Auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 28. Februar 2016 (Bl. 23 d. A.) erkl�rte die Beklagte den Widerruf der Pensionszusage gegen�ber der Kl�gerin. Die Kl�gerin hat die Ansicht vertreten, der Widerruf der Rentenzusage durch die Beklagte sei unwirksam. Die Kl�gerin hat weiter die Ansicht vertreten, dass die Klausel im Pensionsvertrag, wonach Voraussetzung f�r die Hinterbliebenenversorgung sei, dass die Ehe mindestens 10 Jahre bestanden habe, unwirksam sei.

Die Kl�gerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an Sie 664,70 Euro brutto nebst Zinsen in H�he von 5 % �ber den Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an sie eine monatliche Hinterbliebenenrente in H�he von 39,10 Euro brutto sp�testens am Ende eines Kalendermonats, beginnend ab dem 31. Oktober 2016 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie vertritt die Auffassung, dass der Kl�gerin bereits nach ihrem eigenen Vortrag dem Grunde nach kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung zustehe, da � 4 Abs. 2 a des Pensionsvertrages wirksam sei. Der Anspruch sei ausgeschlossen, da die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Berechtigten keine 10 Jahre bestanden habe. Die Beklagte hatte weiter behauptet, ihr Bestand sei infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten ernsthaft gef�hrdet. Der Eingriff in die erteilten Versorgungszusagen im Zusammenspiel mit anderen sachdienlichen Ma�nahmen sei geeignet, den wirtschaftlichen Zusammenbruch zu verhindern. Dem Widerruf liege eine verst�ndige Betriebsanalyse zugrunde, welche die wirtschaftlichen Ver�nderungen und die Notlage der Beklagten feststelle. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Widerruf der im Pensionsvertrag enthaltenen Versorgungszusage sei wirksam.Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, nach dem eigenen Vortrag der Kl�gerin enthalte der Pensionsvertrag unter � 4 Abs. 2 a) die Regelung, dass der Anspruch auf eine Witwenrente entfalle, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Berechtigten die Ehe nicht mindestens 10 Jahre bestanden habe. Zum Zeitpunkt des Ablebens ihres Ehemanns am 04. April 2015 bestand die Ehe, da sie am 01. Juli 2011 geschlossen wurde, noch keine 10 Jahre. � 4 Abs. 2 a) des Pensionsvertrages sei auch wirksam. Weder auf Grundlage des AGG noch bei Durchf�hrung einer Inhaltskontrolle nach � 305 ff. BGB seien Gr�nde f�r eine Unwirksamkeit der behaupteten Vertragsklausel ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und der Erw�gungen des Arbeitsgerichts wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen.Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts hat die Kl�gerin innerhalb der zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 29. November 2017 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Die Kl�gerin meint, entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts, d�rfe nicht mehr diskutabel sein, dass Klauseln, die einen zugesagten Anspruch auf betriebliche Hinterbliebenenversorgung modifizieren nach den Ma�st�ben des Rechts der Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen sowohl einer Transparenz-, als auch einer Inhaltskontrolle unterliegen. Vor dem Hintergrund dieser im Ausgangspunkt fehlerhaften Annahme des Arbeitsgerichts falle, die von diesem nur hilfsweise vorgenommene Inhaltskontrolle nach � 307 Abs. 1, 2 BGB unvollst�ndig aus. Eine “freie Bestimmbarkeit” gebe es nur hinsichtlich des “Ob” einer Versorgungsleistung nicht aber deren Modifikationen. Die Kl�gerin meint, zu � 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB werde zwar angenommen, dass eine gesetzliche Abweichung von � 46 Abs. 2 a) SGB VI unma�geblich sei, weil sich diese Rechtsnorm nicht auf Privatrechtsverh�ltnisse, sondern nur auf �ffentlich-rechtliche Sozialversicherungsverh�ltnisse beziehe. Dies treffe zwar formaljuristisch zu, als wesentliche Grundgedanken gesetzlicher Regelungen im Sinne von � 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB w�rden jedoch auch �ffentlich-rechtliche Vorschriften mit Leitbildfunktion, wie dies f�r � 46 Abs. 2 a) SGB VI bzw. dessen seit Jahrzehnten gleichlautender Vorg�ngervorschrift anzunehmen sei. Zu � 307 Abs. 2 Ziffer 2 BGB �u�ere sich das Arbeitsgericht auch nicht, obwohl es hier nahe gelegen h�tte, den mit dem Pensionsvertrag gewollten Versorgungszweck f�r den berechtigten Arbeitnehmer und dessen Witwe nach � 4 des Pensionsvertrages n�her in den Blick zu nehmen. Die Versorgungszusage f�r Witwen sei ein einger�umter Anspruch, der von seiner grunds�tzlichen Wertigkeit nicht hinter dem Versorgungsanspruch des berechtigten Arbeitnehmers zur�ckbleibe. Der berechtigte Arbeitnehmer leiste hierf�r im aktiven Arbeitsverh�ltnis mit seiner Arbeitskraft vor. F�r den hier ma�geblichen � 4 des Pensionsvertrages falle auf, dass die grunds�tzliche Versorgungszusage in Satz 1 durch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen in erheblichem Ma�e eine Entwertung erfahre. Ebenso wie Sp�teheklauseln einen unangemessenen und altersdiskriminierenden Eingriff in die private Lebensf�hrung eines versorgungsberechtigten Arbeitnehmers darstellen, sei die Vorgabe eines Mindestbestands der Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Arbeitnehmers weder Grundrechtlich zu rechtfertigen noch zur Begrenzung des Versorgungsrisikos des Versorgungsschuldners geeignet. Vielmehr sei der Zeitpunkt der Eheschlie�ung und das Ableben des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers von Zuf�lligkeiten abh�ngig, die ihren Grund in der privaten Lebensf�hrung des Versorgungsgl�ubigers nicht aber im ehemaligen Arbeitsverh�ltnis haben. Auch eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne von � 7 Abs. 1 AGG liege vor, denn die Dauer einer Ehe k�nne nicht losgel�st vom Zeitpunkt der Eheschlie�ung betrachtet werden. Je sp�ter eine Ehe geschlossen werde, desto h�her sei die Wahrscheinlichkeit, dass die in der Versorgungszusage verklausulierte Mindestbestandsdauer bis zum Tode des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers nicht mehr erreicht werde. Wie das Bundesarbeitsgericht – 3 AZR 137/13 – zur Sp�tehenklausel dargestellt habe, tauge die Ehedauer nicht als Differenzierungsmerkmal f�r den Versorgungsfall.

Die Kl�gerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2017 – 19 Ca 6984/16 – abzu�ndern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 664,70 Euro brutto nebst Zinsen in H�he von f�nf Prozentpunkten �ber den Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit; sowie eine monatliche Hinterbliebenenrente in H�he von 39,10 Euro brutto sp�testens am Ende eines Kalendermonats, beginnend ab dem 31. Oktober 2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zur�ckzuweisen.

Die Beklagte meint, entgegen des Vortrags der Kl�gerin sei die Regelung des � 4 Abs. 2 a) des Pensionsvertrages nicht unwirksam. Eine Unwirksamkeit ergebe sich weder aus dem AGG noch aus AGB-Recht. Der Vergleich der Kl�gerin zu � 46 Abs. 2 a) SGB VI verm�ge nicht zu �berzeugen, da der Kontext ein g�nzlich anderer sei. Keinesfalls verm�ge eine �ffentlich-rechtliche Vorschrift als Leitbild einer privatrechtlichen Regelung, welche g�nzlich anderen Ma�st�ben, wie dem der Vertragsfreiheit unterliege, zu fungieren. Daher k�nne auch die Beklagte den Umfang ihrer Leistungen nach ihrem Ermessen festlegen, also entscheiden, unter welchen Voraussetzungen sie Hinterbliebenenrenten (Witwenrenten) anbiete. Dies habe die Beklagte in wirksamer Weise getan. Selbstverst�ndlich sei die �ffentliche Hand – wenn sie f�r die Allgemeinheit Leistungen erbringt – dabei g�nzlich anderen Ma�st�ben unterworfen. Eine unangemessene Benachteiligung liege keinesfalls vor. Auch der Versorgungszweck werde nicht gef�rdert. Die enthaltene Altersdifferenzierungsklausel begegne – entgegen dem Vortrag der Kl�gerin – nicht nur Versorgungsehen, sondern ber�cksichtige auch, in welchem Umfang die Ehefrau die berufliche T�tigkeit ihres versorgungsberechtigten Ehemanns voraussichtlich mittrage. Vor allem aber sorge diese Klausel f�r die Kalkulierbarkeit der Witwenversorgung. Hierzu habe das Bundesarbeitsgericht ( – 3 AZR 457/04 -) ausgef�hrt, dass das bei Eheschluss erreichte Lebensalter des Arbeitsnehmers und die Ehedauer sich auf die vom Arbeitgeber �bernommenen Versorgungsrisiken erheblich auswirke. Mit zunehmendem Alter des Arbeitnehmers r�cke der Versorgungsfall Tod statistisch immer n�her. Zudem seien die etwaigen Versorgungslasten aus der Hinterbliebenenversorgung in der Regel betr�chtlich.Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgr�nde

Die Berufung der Kl�gerin ist aufgrund Berufungszulassung durch das Arbeitsgericht gem�� � 64 Abs. 1 u. 2 a ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgem�� begr�ndet worden (� 64 Abs. 1 u. 6 ArbGG i. V. m. �� 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zul�ssig.In der Sache ist die Berufung der Kl�gerin jedoch unbegr�ndet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zurecht abgewiesen. Unstreitig sind die Anspruchsvoraussetzungen des Pensionsvertrages – � 4 Abs. 2 a – nicht erf�llt. Diese Bestimmung des Pensionsvertrages ist auch nicht unwirksam. Sie verst��t nicht gegen das Benachteiligungsverbot des � 7 Abs. 1 AGG. Dabei kann dahinstehen, ob eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters vorliegt, weil eine Eheschlie�ung in fortgeschrittenem Lebensalter mit h�herer Wahrscheinlichkeit dazu f�hren kann, dass die nach dem Pensionsvertrag geforderte 10-j�hrige Ehedauer f�r das Entstehen eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung nicht erreicht werden kann. Gem�� � 10 Abs. 1 AGG ist die vorliegende Regelung des � 4 Abs. 2 a des Pensionsvertrages jedoch objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt. Im Streitfall er�ffnet auch eine Eheschlie�ung nach Eintritt des Versorgungsfalls noch die M�glichkeit, dass Anspr�che auf Hinterbliebenenversorgung begr�ndet werden. Der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer steht dann schon in einem h�heren Lebensalter. Im Streitfall erfolgte die Eheschlie�ung im 64. Lebensjahr des Ehemannes der Kl�gerin. Zur Begrenzung des Versorgungsrisikos des Arbeitgebers bedarf es daher eines Korrektivs. Dabei ist die Begrenzung des Versorgungsrisikos des Arbeitgebers ein von der Rechtsprechung anerkanntes legitimes Ziel (vgl. BAG vom 28. Juli 2005 – 3 AZR 457/04 -). Es kann sich also nur die Frage stellen, ob eine 10-j�hrige Ehedauer als korrektiv unangemessen ist, bzw. den Versorgungszweck entwertet (� 307 Abs. 2 Ziff. 2 BGB) oder mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (� 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB).Die Kammer h�lt eine Ehedauer von 10 Jahren nicht f�r unangemessen. Es ist das Versorgungsinteresse des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers, dem hinterbliebenen Ehegatten, den durch Wegfall der eigenen Rente entstandenen Versorgungsbedarf zu kompensieren gegen das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seines Versorgungsrisikos gegeneinander abzuw�gen. Dabei ist zu ber�cksichtigen, dass – einerseits – aufgrund der bestehenden h�heren Lebenserwartung der Menschen durchaus auch bei einer Eheschlie�ung im fortgeschrittenen Lebensalter, hier im 64. Lebensalter, es nicht unwahrscheinlich erscheint, dass die Anspruchsvoraussetzungen bis zum Ableben des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers statistisch gesehen noch erf�llt werden k�nnen. Andererseits ist zu ber�cksichtigen, dass die Beklagte – wie bereits ausgef�hrt – aufgrund des Umstandes, dass keine weitere Begrenzung der Anspr�che auf Hinterbliebenenversorgung bestehen, also versorgungsberechtigte Arbeitnehmer auch durch eine Eheschlie�ung im vorger�ckten Lebensalter noch grunds�tzlich Anspr�che auf betriebliche Hinterbliebenenversorgung ausl�sen k�nnen, ein gesteigertes Interesse an der Begrenzung ihres Versorgungsrisikos hat.Die Kammer ist auch nicht der Ansicht, dass � 4 Abs. 2 a des Pensionsvertrages eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des � 307 Abs. 2 BGB darstellt. � 46 Abs. 2 a SGB VI bzw. dessen Vorl�ufervorschrift ist keine f�r die betriebliche Altersversorgung ma�gebliche Vorschrift mit Leitbildfunktion. Das Bundesarbeitsgericht hat einen Gleichklang zwischen betrieblicher Altersversorgung und gesetzlicher Rente jeweils nur angenommen, wenn dies dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Normgeber der privat-rechtlichen Versorgungszusage entsprach (vgl. BAG 09. Oktober 2012 – 3 AZR 539/10 -). Dem schlie�t sich das Berufungsgericht an. Dementsprechend kann den �ffentlich-rechtlichen Vorschriften betreffend die gesetzliche Altersversorgung auch keine Leitbildfunktion f�r die betriebliche Altersversorgung entnommen werden.Eine unangemessene Benachteiligung gem�� � 307 Abs. 2 BGB besteht auch nicht darin, dass � 4 Abs. 2 a des Pensionsvertrages dazu f�hren soll, dass die Erreichung des Versorgungszwecks gef�hrdet ist. Ausgehend – wie dargelegt – davon, dass eine 10-j�hrige Ehedauer als Anspruchsvoraussetzungen f�r die Hinterbliebenenversorgung (noch) angemessen ist, ist nicht ersichtlich, worin die Gef�hrdung der Erreichung des Versorgungszwecks bestehen soll.Dahinstehen kann, ob sich die Beklagte im vorliegenden Verfahren noch bzw. erneut auf einen rechtm��igen Widerruf der Versorgungszusage berufen kann. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes ist hier�ber auch mit Wirkung zu Gunsten der Kl�gerin bereits rechtskr�ftig entschieden worden. Im �brigen w�rde das Berufungsgericht auch vorliegend den Widerruf mit den bereits im Verfahren 6 Sa 168/15 dargelegten Gr�nden f�r rechtsunwirksam erachten.Die Kl�gerin hat die Kosten ihres erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen.Die Zulassung der Revision der Revision erfolgte wegen grunds�tzlicher Bedeutung.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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