LAG Hessen, 30.01.2014 – 5 Sa 799/13

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 30.01.2014 – 5 Sa 799/13

Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens sowie die Erstattung von Lohnsteuer- und Solidaritätszuschlagszahlungen.
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 24. April 2013 – 8 Ca 15/13 – wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1

Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens sowie die Erstattung von Lohnsteuer- und Solidaritätszuschlagszahlungen.
2

Durch Beschluss des Amtsgerichts A vom 01. Januar 2010 wurde über das Vermögen der B das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte war bei der Insolvenzschuldnerin im Vertrieb eingesetzt.
3

Mit Bescheid vom 13. Juni 2008 machte die Deutsche Rentenversicherung Nachforderungen bezüglich Sozialversicherungsbeiträgen, Lohnsteuern sowie Solidaritätszuschlägen geltend. Nach den Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden sowie der Sozialversicherungsträger bestanden zwischen den Mitarbeitern und der Insolvenzschuldnerin versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. Vor diesem Hintergrund schlossen die Insolvenzschuldnerin und der Beklagte unter dem Datum des 12. Februar 2009 eine „Ratenzahlungsvereinbarung“. In ihr ist unter anderem Folgendes geregelt:
4

„Ich … erkenne die Forderung (LSt-SolZ 2007) der B in Höhe von 49.139,37 € an. Ich kann die Forderung nicht mit einer Zahlung begleichen.
5

Ich bin bereit, die Forderung in 10 Monatsraten in Höhe von jeweils 5.000,00 EURO, beginnend im Februar 2009 zu zahlen. (…)“.
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Wegen des genauen Wortlauts der Vereinbarung wird auf die Kopie Bl. 35 d. A. Bezug genommen. Im April 2009 erhielt der Beklagte von der Insolvenzschuldnerin einen Betrag in Höhe von 27.000,00 €. Am 01. Mai 2009 zahlte er an sie 1.008,96 €. Aufgrund der Ratenzahlungsvereinbarung flossen an die Insolvenzschuldnerin insgesamt 3.491,04 €.
7

Mit Schreiben vom 03. August 2010 sprach der Kläger eine Kündigung des Darlehensvertrages aus und forderte den Beklagten zur Zahlung des noch offenen Restbetrages auf. Der Rechtsanwalt des Beklagten rügte im Schreiben vom 05. August 2010 die Fälligkeit des Darlehens und bot eine Rückzahlung der noch ausstehenden Darlehenssumme in Raten á 500,00 € an. Mit Schreiben vom 13. Juli 2010 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 28. Juli 2010 zur Zahlung des Restbetrages aus der Ratenzahlungsvereinbarung vom 12. Februar 2009 in Höhe von 45.648,83 € auf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Kopie Bl. 36 d. A. verwiesen. Mit seiner Klage begehrt der Kläger von dem Beklagten die Zahlung von insgesamt 73.631,73 € nebst Zinsen. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils – Bl. 65 – Bl. 68 d. A. – Bezug genommen
8

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 24. April 2013 der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es – kurz zusammengefasst – Folgendes ausgeführt: Der Zahlungsanspruch in Höhe von 45.648,43 € folge aus dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis vom 12. Februar 2009. Damit sei der Beklagte mit den Einwendungen ausgeschlossen, die er bei Abgabe des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses gekannt oder mit denen er zumindest gerechnet habe. Dazu gehörten nicht nur Einreden, sondern auch echte rechtshindernde oder –vernichtende Einwendungen und das Fehlen anspruchsbegründender Tatsachen. Ferner sei ein Anspruch auf Rückzahlung des gekündigten Arbeitgeberdarlehens in Höhe des streitgegenständlichen Betrages gegeben. Insoweit sei die Behauptung des Beklagten, dass die Zahlung ein Vorschuss auf ein Geschäftsführergehalt bei der C gewesen sei, nicht nachvollziehbar. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils – Bl. 68 – Bl. 71 d. A. – ergänzend Bezug genommen. Gegen das am 01. Juli 2013 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 02. Juli 2013 Berufung eingelegt und diese mit dem beim Hess. Landesarbeitsgericht am 22. Juli 2013 eingegangenen Schriftsatz begründet.
9

Der Beklagte verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein Klageabweisungsbegehren weiter. Er meint, dass die Ratenzahlungsvereinbarung sittenwidrig sei. Eine rechnerisch nachvollziehbare Erklärung der Zusammensetzung der Forderung liege nicht vor und eine Prüfungsmöglichkeit anhand von irgendwelchen Belegen habe nicht bestanden. Außerdem sei ihm keine Bedenkzeit oder Vorbereitungsmöglichkeit am Tag der Unterzeichnung eingeräumt worden. Für eine monatliche Rate von 5.000,00 € habe es keine real existierende Grundlage gegeben. Im Übrigen sei er von der Insolvenzschuldnerin vollständig wirtschaftlich abhängig. Schließlich meint der Beklagte unter Hinweis auf die Aufhebungsvereinbarung vom 29. August 2008, dass er nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren sei.
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Der Beklagte beantragt,
11

das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 24. April 2013 – 8 Ca 15/13 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
13

die Berufung zurückzuweisen.
14

Er verteidigt unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens die Entscheidung des Arbeitsgerichts.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung am 28. November 2013 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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A

Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß §§ 64 Abs. 1, Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG statthaft sowie nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden.
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B

In der Sache hat die Berufung des Beklagten allerdings keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Berufungsgericht macht sich die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung zu Eigen und nimmt gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf sie Bezug. Mit seinen Ausführungen in der Berufung hat der Beklagte keine zu einer abweichenden Beurteilung führenden Rechtsfehler der Entscheidung des Arbeitsgerichts aufzuzeigen vermocht.
18

I.

1.

Der Anspruch auf Zahlung von 45.648,43 € ergibt sich aus der „Ratenzahlungsvereinbarung“ vom 12. Februar 2009. Die Berufungskammer teilt die Rechtsansicht des Arbeitsgerichtes, wonach es sich bei der Vereinbarung um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis handelt. Der Arbeitgeber kann, wenn er von den Einkünften des Arbeitnehmers zu wenig Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat, nach Inanspruchnahme und Zahlung der Lohnsteuer gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verb. mit § 42 d Abs. 1 Nr. 1 EStG deren Erstattung verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob er freiwillig oder aufgrund eines Haftungsbescheides die Steuerforderung für den Arbeitnehmer erfüllt (vgl. BAG 16. Juni 2004 – AZR 521/03 – Rn 18, zitiert nach juris). Da der Beklagte wusste, dass in der gegebenen Situation gerade das Bestehen und die Höhe der Forderung klärungsbedürftig waren, ist er mit dem Einwand ausgeschlossen, die Schuld bestehe wegen der fehlenden Arbeitnehmereigenschaft nicht oder nicht in dieser Höhe. Er kann sich nicht darauf berufen, dass Belege fehlen und die Forderung rechnerisch nicht nachvollziehbar ist. Das deklaratorische Schuldanerkenntnis schließt nicht nur Einreden, sondern auch echte rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einwendungen und das Fehlen einspruchsbegründender Tatsachen aus (vgl. BAG 22. Juli 2010 – 8 AZR 144/09– Rn 20, Orientierungssatz 1, zitiert nach juris).
19

2.

Das Schuldanerkenntnis ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig.
20

a) Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist nicht feststellbar. Maßgebend für eine derartige Annahme ist nicht das Verhältnis zwischen wahrer Ausgangslage im Sinne einer tatsächlichen Beweisbarkeit und den übernommenen Leistungen, sondern die Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung (vgl. BAG 22. Juli 2010 – 8 AZR 144/09– Orientierungssatz 1). Auf dieser Grundlage ist ein auffälliges Missverhältnis nicht feststellbar..
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b) Soweit der Beklagte meint, für die Höhe der Rate habe es keine reale Grundlage gegeben, führt dies ebenfalls nicht zur Sittenwidrigkeit der Vereinbarung. Zum einen standen ihm Vergütungsansprüche in Höhe von 15.000,00 € pro Monat zu. Zum anderen verstößt es nicht gegen die guten Sitten, sich in eigener Verantwortung auch zu Leistungen zu verpflichten, die nur unter besonders günstigen Bedingungen erbracht werden können (vgl. BAG 22. Juli 2010 – 8 AZR 144/09– Orientierungssatz 4, zitiert nach juris). Selbst bei einer Verpflichtung, die die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners weit übersteigen, kommt Sittenwidrigkeit nur in Betracht, wenn zusätzliche, dem Gläubiger zurechenbare Umstände zu einem unerträglichen Ungleichgewicht der Vertragsparteien führen (vgl. BAG 22. Juli 2010 – 8 AZR 144/09– Orientierungssatz 2, zitiert nach juris). Für diese Annahme gibt es indessen keine ausreichenden Anhaltspunkte. Der Beklagte ist weder geschäftsunerfahren noch befand er sich in einer seelischen Zwangslage, die die Insolvenzschuldnerin sittenwidrig ausgenutzt hätte (vgl. BAG 22. Juli 2010 – 8 AZR 144/09 – Orientierungssatz 3, zitiert nach juris). Ein unerträgliches Übergewicht der Insolvenzschuldnerin beim Abschluss des deklatorischen Schuldanerkenntnisses ergibt sich auch nicht aus dem Fehlen einer Überlegungsfrist. Dieser Gesichtspunkt kann allenfalls die – im Streitfall nicht erfolgte – Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts wegen Drohung nach sich ziehen (BAG 22. Juli 2010 – 8 AZR 144/09– Rn 34, zitiert nach juris). Ebenso wenig genügt eine wirtschaftliche Abhängigkeit von der Insolvenzschuldnerin, der dieser Gesichtspunkt mit der Arbeitnehmerstellung regelmäßig einhergeht.
22

II.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung des gekündigten Arbeitgeberdarlehens in Höhe der streitgegenständlichen Forderung.
23

Völlig zu Recht hat bereits das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass die Behauptung des Beklagten, die Zahlung sei ein Vorschuss auf sein Geschäftsführergehalt bei der C gewesen, nicht nachvollziehbar sei. Die eingehende Begründung des Arbeitsgerichts hat der Beklagte im Berufungsverfahren nicht zu entkräften vermocht. Insbesondere hat er keine neuen Argumente vorgetragen.
24

C

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Beklagte die Kosten der Berufung zu tragen, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist.
25

D

Für die Zulassung der Revision besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG.
26

Hinweis: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet:
27

Das Urteil vom 30.04.2014 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens auf S. 7 der Entscheidungsgründe unter Ziffer II wie folgt berichtigt:
28

„Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung des gekündigten Arbeitgeberdarlehens in Höhe der streitgegenständlichen Forderung.“

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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