LAG Hessen, 30.01.2017 – 16 TaBV 185/16

März 25, 2019

LAG Hessen, 30.01.2017 – 16 TaBV 185/16

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 19. Mai 2016 – 9 BV 2/16 – abgeändert:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Reisekosten.

Der Antragsteller ist Mitglied des im Betrieb des Arbeitgebers (Beteiligte zu 2) gebildeten Betriebsrats (Beteiligter zu 3).

In der Zeit vom 18. bis 23. Oktober 2015 nahmen der Antragsteller sowie der Antragsteller des Parallelverfahrens 16 TaBV 198/16, der demselben Betriebsrat angehört, an einer Betriebsratsschulung zum Thema “Betriebsvereinbarungen sicher formulieren” in A teil. Zu dieser Veranstaltung reiste er gemeinsam mit seiner Ehefrau mit seinem privaten Pkw (Hyundai ix20) an. Der Antragsteller des Parallelverfahrens reiste ebenfalls mit seinem privaten Pkw (Ford Fiesta) an.

Im Betrieb des Arbeitgebers gilt eine Reisekostenordnung; insoweit wird auf Bl. 105-120 der Akte Bezug genommen. Dort heißt es (Bl. 109 d.A.):

II. Fahrtkosten

1. Grundsatz

Es ist das jeweils kostengünstigste Verkehrsmittel unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes zu benutzen, wobei jedoch Zweck und Ziel der Reise nicht behindert oder verzögert werden sollen. Von Fahrpreisvergünstigungen jeder Art muss in vollem Umfang Gebrauch gemacht werden. Überhöhte Fahrgelder, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen, können nicht vergütet werden.

4. Kfz/Motorrad

Es besteht die grundsätzliche Verpflichtung die wirtschaftlich (=kürzeste Entfernung) und zeitlich günstigste Fahrtstrecke zu wählen. Bei Benutzung eigener Pkw bzw. Motorräder für Auswärtstätigkeit erstattet die Firma -unabhängig von der Anzahl der Mitfahrer-

a) eigener Pkw

– für die ersten 1000 km pro Monat, die mit einem Privat-Kfz dienstlich gefahren werden, 0,30 €/km

(…)

– es sind jeweils volle Kilometer abzurechnen.

In allen Fällen, wo dies möglich ist, sind Fahrgemeinschaften zu bilden. Vorrangig ist mit Mitarbeitern mit Firmen-PKW zu fahren.

Zu der Schulungsveranstaltung reiste der Antragsteller beim Arbeitgeber eine Spesenabrechnungen ein, die Fahrtkosten wegen der Nutzung des privaten Pkw in Höhe von 215,10 € sowie Garagenkosten von 60 € enthält. Der Arbeitgeber erstattete dem Antragsteller hierauf 137,55 €. Auch sein Betriebsratskollege, der an derselben Schulungsveranstaltung teilnahm, erhielt seine Reisekosten lediglich teilweise erstattet. Der Arbeitgeber brachte insoweit 359 km für eine einfache Fahrtstrecke zwischen B und A sowie die hälftigen Parkkosten in Abzug, da die beiden Betriebsratsmitglieder nach der Reisekostenordnung mit demselben Fahrzeug hätten anreisen müssen.

Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, er habe seine Frau zu dem Seminar mitnehmen müssen, da sie ihm nach 2 Hüftoperationen im Februar 2010 sowie September 2011 beim An-und Auskleiden behilflich sein müsse. Eine gemeinsame Fahrt zu Dritt mit dem Betriebsratskollegen in demselben Fahrzeug sei nicht zumutbar. Die betriebliche Reisekostenregelung sei unwirksam.

Hinsichtlich der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. der Gründe (Bl. 61-66 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die Reisekostenordnung halte einer Inhaltskontrolle anhand der §§ 305ff BGB nicht Stand. Die unklare und intransparente Regelung der Reisekostenordnung zur Bildung von Fahrgemeinschaften falle daher ersatzlos weg, so dass die Reisekosten in voller Höhe erstattungspflichtig seien.

Dieser Beschluss wurde dem Arbeitgeber am 20. Juni 2016 zugestellt. Er hat dagegen am 12. Juli 2016 Beschwerde eingelegt und diese am 15. August 2016 begründet.

Der Arbeitgeber ist der Auffassung, die Reisekostenordnung setzte das Bestehen eines Erstattungsanspruchs voraus, gewähre ihn aber nicht konstitutiv. Für Betriebsratsmitglieder ergebe sich dieser aus § 40 BetrVG. Danach seien nur die erforderlichen Kosten zu erstatten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei es einem Betriebsratsmitglied zumutbar, im Auto eines Kollegen mitzufahren. Im Verhältnis zum Betriebsrat handele es sich bei der Reisekostenordnung nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen. Durch § 40 BetrVG werde ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Arbeitgeber und den Betriebsratsmitgliedern in ihrer organschaftlichen Funktion begründet. Auch die Anwendung der Unklarheitenregelung durch das Arbeitsgericht sei fehlerhaft. Voraussetzung für die Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB sei, dass mindestens 2 Auslegungsmöglichkeiten gegeben sind. Hier gebe es jedoch nur ein sinnvolles Auslegungsergebnis, denn der Begriff der Möglichkeit schließe die Zumutbarkeit ein. Ferner übersehe das Arbeitsgericht, dass bei Unwirksamkeit der Klausel nach wie vor ein Anspruch nur aus § 40 BetrVG resultiere. Auch die Auffassung des Arbeitsgerichts, die Klausel verletzte das Bestimmtheitsgebot, weil sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthalte, treffe nicht zu.

Der Arbeitgeber beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 19. Mai 2016 19 BV 2/161 abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsteller verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Eine Unzumutbarkeit der Bildung einer Fahrgemeinschaft könne sich beispielsweise daraus ergeben, dass jemand Allergiker sei und deshalb nicht mit einem Hunde- oder Katzenhalter mitfahren könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO.

2. Die Beschwerde ist begründet. Der Antrag auf Erstattung weiterer Fahrtkosten ist unbegründet.

Der Arbeitgeber hat gem. § 40 Abs. 1 BetrVG die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören auch die Kosten, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, sofern das dort vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist (st. Rspr., vgl. BAG 8. März 2000 – 7 ABR 11/98 – BAGE 94, 42 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 68 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 90, zu B 1 der Gründe) . Zu den vom Arbeitgeber hierbei zu tragenden Kosten gehören neben den eigentlichen Seminargebühren auch die notwendigen Reisekosten sowie die notwendigen Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Betriebsratsmitglieds. Nicht erstattungsfähig sind hingegen die Kosten der persönlichen Lebensführung, wie zB für Getränke (BAG 15. Juni 1976 – 1 ABR 81/74 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 12 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 50, zu II 4 der Gründe; 29. Januar 1974 – 1 ABR 41/73 – BAGE 25, 482 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 5 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 12, zu III 7 der Gründe) . Daneben kann der Arbeitgeber bei der Erstattung der notwendigen Verpflegungskosten die Ersparnis eigener Aufwendungen des Betriebsratsmitglieds anrechnen (BAG 30. März 1994 – 7 ABR 45/93 – BAGE 76, 214 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 42 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 71, zu B II 2 b der Gründe mwN) . Besteht im Betrieb eine zumutbare allgemeine Reisekostenregelung, so ist diese auch für Betriebsratsmitglieder anlässlich der Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG verbindlich, wenn die Übernachtungs- und Verpflegungskosten vom Betriebsratsmitglied beeinflusst werden können. Eine andere Sichtweise verstößt gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG. Es würde eine ungerechtfertigte Besserstellung der Betriebsratsmitglieder darstellen, wenn diese für die im Zusammenhang mit der Ausübung von Betriebsratstätigkeit anfallende Reisetätigkeit höhere Beträge als andere Arbeitnehmer bei betrieblich veranlassten Reisen beanspruchen könnten, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund besteht. Der sich aus § 40 Abs. 1 BetrVG ergebende Kostenerstattungsanspruch wird durch eine allgemein im Betrieb geltende Reisekostenregelung nur dann nicht begrenzt, wenn der Betriebsrat und das Betriebsratsmitglied auf die entstehenden Reisekosten keinen Einfluss haben (BAG 28. Februar 1990 – 7 ABR 5/89 -, zu B II 2 der Gründe; 7. Juni 1984 – 6 ABR 66/81 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 24 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 57, zu II 2 a der Gründe; 23. Juni 1975 – 1 ABR 104/73 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 10 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 21, zu II der Gründe; 17. September 1974 – 1 ABR 98/73 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 6 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 18, zu II 2 der Gründe). In diesem Fall bedarf es jedoch einer besonderen Darlegung, aus welchen Gründen der Betriebsrat die Auswahl einer Schulungsveranstaltung, bei der die Reisekosten über die Sätze einer im Betrieb geltenden allgemeinen Reisekostenregelung hinausgehen, für erforderlich halten durfte (Bundesarbeitsgericht 28. März 2007 -7 ABR 33/06- Rn. 10). Bei einer von mehreren Betriebsratsmitgliedern durchzuführenden Reise, für die ein Betriebsratsmitglied seinen Pkw benutzt, ist es für andere Betriebsratsmitglieder grundsätzlich zumutbar, diese Mitfahrmöglichkeit in Anspruch zu nehmen. Dies gilt nur dann nicht, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalles es als nicht zumutbar erscheint, die Mitfahrmöglichkeit zu nutzen, so z.B. wenn die begründete Besorgnis besteht, dass der Mitfahrende sich dadurch in eine besondere Gefahr begibt. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich für den Betriebsrat die Verpflichtung, den Arbeitgeber nur mit Kosten zu belasten, die er der Sache nach für verhältnismäßig und deshalb auch für den Arbeitgeber zumutbar halten darf. Er hat deshalb darauf bedacht zu sein, die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken (Bundesarbeitsgericht 28. Oktober 1992 -7 ABR 10/92- Rn. 26).

Über die Erforderlichkeit der Teilnahme an der streitgegenständlichen Betriebsratsschulung besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

Hinsichtlich der entstandenen Reisekosten kann der Antragsteller nur die Hälfte des von ihm geltend gemachten Betrages verlangen, da es ihm zumutbar gewesen wäre, gemeinsam mit seinem Betriebsratskollegen im selben Fahrzeug anzureisen. Die Beschwerdekammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass es dem Antragsteller unzumutbar war, gemeinsam mit seinem Betriebsratskollegen anzureisen, hat er nicht im Einzelnen vorgetragen. Insbesondere hat er keine Tatsachen für eine begründete Besorgnis vorgetragen, dass er sich dadurch in eine besondere Gefahr begeben haben würde. Die erstinstanzlich im Schriftsatz vom 10. Mai 2016 erhobene Behauptung, er fahre grundsätzlich nicht mit anderen Personen außer mit seiner Frau im Auto mit, ist unerheblich. Das Kosteninteresse des Arbeitgebers mutet es den Betriebsratsmitgliedern grundsätzlich zu, Fahrgemeinschaften zu bilden. Sollte dies ausnahmsweise einem Betriebsratsmitglied nicht zumutbar sein, hat es die Gründe hierfür zumindest in dem Beschlussverfahren darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Die Auffassung des Antragstellers, dies sei mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des betreffenden Betriebsratsmitglieds nicht zu vereinbaren, trifft nicht zu. Wenn jemand eine zusätzliche Leistung, wie hier die volle Erstattung der Kosten für die Anreise mit dem eigenen Pkw für sich beansprucht, ist es ihm grundsätzlich zumutbar, die Gründe hierfür zu nennen. Der Antragsteller hat zwar allgemein vorgetragen, es sei einem Allergiker nicht zuzumuten, in einem Auto mitzufahren, das einem Hunde- oder Katzenhalter gehört, ohne jedoch konkret zu behaupten, dass er Allergiker bzw. sein Betriebsratskollege Hunde- oder Katzenhalter ist. Ähnlich unsubstantiiert ist die im Anhörungstermin angeführte Begründung, es sei ihm nicht zuzumuten, in einem Fahrzeug mitzufahren, in dem sich ein so genannter Duftbaum befindet. Auch insoweit behauptet er selbst nicht, dass sich ein derartiger Gegenstand im Wagen seines Betriebsratskollegen befindet, noch aus welchen Gründen ihm dies eine Mitfahrt unzumutbar machen sollte. Soweit er sich darauf beruft, aufgrund seiner Behinderung müsse er bei Autofahrten öfters Pausen einlegen, wäre sein Betriebsratskollege gehalten gewesen, hierauf Rücksicht zu nehmen. Bei dem Fahrzeug seines Kollegen handelte es sich ebenso wie bei dem des Antragstellers auch um ein ausreichend großes Fahrzeug, in dem der Antragsteller auch noch seine ihn begleitende Ehefrau und das gemeinsame Gepäck ohne weiteres hätte mitnehmen können. Im Übrigen war die Mitnahme seiner Ehefrau zu der Betriebsratsschulung – die ihm nach zwei Hüftoperationen im Februar 2010 und September 2011 beim An- und Auskleiden behilflich ist, ohne dass die Notwendigkeit dessen medizinisch belegt ist – die Privatangelegenheit des Antragstellers, die zu keinen zusätzlichen Kosten für den Arbeitgeber führen darf. Soweit der Antragsteller erstinstanzlich vorgetragen hat (Bl. 54 d.A.), in der Vergangenheit habe er bei einer Eigenanreise zu einer Betriebsratsschulung, an der weitere Betriebsratsmitglieder teilgenommen haben, die volle Reisekostenerstattung erhalten, ergibt sich hieraus für den vorliegenden Fall nichts, denn hierdurch ist keine Bindungswirkung bei der Beklagten für die Zukunft eingetreten. Insbesondere im Hinblick auf die bestehende, das heißt im Betrieb angewandte, Reisekostenordnung konnte der Antragsteller nicht darauf vertrauen, in Zukunft ähnlich großzügig entschädigt zu werden. Soweit er sich darauf beruft, arbeitsvertraglich nicht zur Zurverfügungstellung seines Privatwagens oder zur Mitnahme von Arbeitskollegen in seinem Privatfahrzeug verpflichtet zu sein (Bl. 55 d.A.), mag dies zutreffen. Darum geht es hier jedoch nicht, denn er ist ja gerade im eigenen Fahrzeug zu der Schulung angereist. Das weitere, im Anhörungstermin vorgebrachte Argument der Vertreterin des Antragstellers, durch die Mitnahme weiterer Personen nutze sich das Fahrzeug stärker ab, ist unzutreffend bzw. bewegt sich in einem derart marginalen Bereich, dass dies unter Berücksichtigung der Lebensdauer des Pkw bzw. der voraussichtlichen Haltedauer seitens des Fahrzeughalters keine Auswirkungen auf den Wert des Fahrzeugs hat; jedenfalls hat der Antragsteller eine derartige Wertminderung, die im Falle einer Mitnahme seines Betriebsratskollegen an seinem – des Antragstellers – Fahrzeug eingetreten wäre, nicht im Einzelnen belegt. Mehr als eine Innen- bzw. Kofferraumreinigung (Saugen) dürfte nicht erforderlich sein, was im Hinblick auf die hierfür anfallenden Kosten von etwa 1,-€ zumutbar ist, insbesondere wenn man dem die für eine separate Anreise des weiteren Betriebsratsmitglieds dem Arbeitgeber entstehenden Reisekosten von 0,30 € für 700 km sowie weitere Parkkosten gegenüberstellt. Schließlich ist es den Antragstellern der beiden Beschlussverfahren möglich und zumutbar sich darauf verständigen, dass wenn diesmal der Eine den Anderen in seinem Auto zu der Schulungsveranstaltung mitnimmt, beim nächsten Mal der Andere fährt. Der Umstand, dass beide Betriebsratsmitglieder zu derselben Schulungsveranstaltung jeweils mit dem eigenen Fahrzeug anreisten, führte zu vermeidbaren zusätzlichen Kosten für den Arbeitgeber, die auch unter Berücksichtigung des dem Betriebsrats zustehenden Beurteilungsspielraums bei gewissenhafter Abwägung der Umstände nicht erforderlich im Sinne von § 40 BetrVG waren und zu deren Tragung dieser nicht verpflichtet ist.

Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Wirksamkeit der Reisekostenordnung nicht entscheidend an. Soweit die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht hinsichtlich der Geltendmachung von Reisekosten für Betriebsratsmitglieder auf eine betriebliche Reisekostenordnung verweist, dient dies lediglich der Notwendigkeit, einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG zu vermeiden (vgl. BAG 28. März 2007 – 7 ABR 33/06 – Rn. 10). Die vom Betriebsrat angeführte Benachteiligung des Antragstellers gegenüber Arbeitnehmern läge allenfalls dann vor, wenn eine diesen gegenüber abweichende -günstigere- Praxis des Arbeitgebers von der Reisekostenordnung bestünde, was der Antragsteller nicht im Einzelnen vorträgt.

Es bedarf auch keiner Festlegung des Gerichts, ob der Antragsteller dieses Verfahrens in dem Fahrzeug des Antragstellers des Parallelverfahrens hätte mitfahren müssen oder umgekehrt, um aufzuklären, ob einem der beiden die vollen Reisekosten und dem anderen gar keine zustehen. Die nähere Organisation der Fahrgemeinschaft anlässlich des Besuchs einer Schulungsveranstaltung vollzieht sich innerhalb der Sphäre des Betriebsrats und ist von diesem bzw. den betroffenen Betriebsratsmitgliedern im Zusammenhang mit der Beschlussfassung zur Schulungsteilnahme zu regeln. Sie entzieht sich daher der Einflussnahme und Beurteilung des Arbeitgebers. Da dieser nach § 40 Abs. 1 BetrVG nur die erforderlichen Kosten zu tragen hat, braucht er bei einem Besuch von zwei Betriebsratsmitgliedern derselben Schulungsveranstaltung die Reisekosten grundsätzlich nur für einen Pkw zu übernehmen. Kommt eine Fahrgemeinschaft nicht zustande, ist es angemessen die für einen Pkw erstattungsfähigen Reisekosten unter den Teilnehmern entsprechend zu quoteln. Es ist dann Sache des Betriebsratsmitglieds, das meint einen weitergehenden Anspruch zu haben, diesen unter Darlegung der Gründe gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.

Der Arbeitgeber hat dem Antragsteller die Hälfte der insgesamt angefallenen Reisekosten von 275,10 € erstattet. Einen weitergehenden Anspruch hat dieser nicht im Einzelnen dargelegt.

III.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 72 Absatz 2 Nr. 1 ArbGG.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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