LAG Hessen, 30.03.2015 – 17 Sa 1195/14 Anspruch auf Versetzung aufgrund nach Interessenausgleich/Sozialplan gebundenen Ermessens des Arbeitgebers

April 28, 2019

LAG Hessen, 30.03.2015 – 17 Sa 1195/14
Anspruch auf Versetzung aufgrund nach Interessenausgleich/Sozialplan gebundenen Ermessens des Arbeitgebers
Tenor:

Auf die Berufung die Klägerin und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2014, 17 Ca 8929/13, abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gemäß § 8 b des Interessenausgleichs/Sozialplan zur Schließung und Einschränkung der dezentralen Stationierungsorte für das Kabinenpersonal in Deutschland als Flugbegleiterin mit Stationierungsort Frankfurt im Global Competence Team, mit der Option der Dienstreisetickets mit dem Status S7 für 5 Jahre mit Selbstbuchungsportal, zu beschäftigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin mit Stationierungsort Frankfurt am Main zu beschäftigten ist.

Die Klägerin ist bei der Beklagten aufgrund Arbeitsvertrages vom 10. August 2001 (Bl. 17 f d.A.) seit 12. September 2001 als Flugbegleiterin beschäftigt, zuletzt mit Stationierungsort Düsseldorf. Der Arbeitsvertrag vom 10. August 2001 lautet auszugsweise:

1. Beginn, Art und Ort der Beschäftigung

(2) A kann Frau B an einem anderen Ort sowie vorübergehend bei einem anderen Unternehmen einsetzen.

2. Rechte und Pflichten

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus den für den Bereich Kabinenbesatzungen Kontinent geltenden Tarifverträgen, den Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie aus den für den Bereich Kabinenbesatzungen Kontinent gültigen Dienstvorschriften und Anweisungen und aus den Bestimmungen dieses Vertrages.

Nachdem die Klägerin vorübergehend in Frankfurt am Main stationiert war, wurde sie mit nicht unterzeichnetem Schreiben vom 21. November 2011 (Bl. 298 d.A.) nach Düsseldorf versetzt.

Die Beklagte traf in der Folgezeit die Entscheidung, die dezentralen Stationierungsorte Hamburg, Berlin und Stuttgart zu schließen und dort kein fliegendes Personal mehr zu stationieren bzw. in Düsseldorf nur noch eine sog. “Teilstationierung” aufrechtzuerhalten. In diesem Zusammenhang schlossen die Tarifvertragsparteien einen Änderungs- und Ergänzungstarifvertrag zum Tarifvertrag zur Umsetzung der Schlichtungsempfehlung vom 12. November 2012 sowie zum Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal, gültig ab 12. April 2013 (Änderungs- und ErgänzungsTV, Bl. 150 f d.A.). Außerdem schlossen die Beklagte und die bei ihr aufgrund Tarifvertrages gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG (TV PV) gebildete Gesamtvertretung für das fliegende Personal “aus Anlass der Schließung der dezentralen Stationierungsorte Hamburg, Berlin und Stuttgart und der Einschränkung des Stationierungsorts Düsseldorf für das Kabinenpersonal” der Beklagten den hiermit in Bezug genommenen Interessenausgleich und Sozialplan (IA/SP, Bl. 178 f d.A.), der auszugsweise wie folgt lautet:

Erster Abschnitt: Interessenausgleich

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Interessenausgleich gilt für alle Stewardessen und Stewards bzw. Purseretten und Purser die in einem Arbeitsverhältnis mit der A stehen und auf die der Manteltarifvertrag für das Kabinenpersonal in seiner jeweiligen Fassung Anwendung findet und die von der strukturellen Reform des Direktverkehrs durch die Schließung bzw. Einschränkung ihres Stationierungsortes betroffen sind. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung in einem nicht wirksam gekündigten Arbeitsverhältnis stehen.

§ 3 Ziele und Maßnahmen

Erklärung der A zu den Zielen und Maßnahmen:

3.1 “Zur Verbesserung der Marktsituation und notwendigen Verringerung der Kosten wurden von der Geschäftsleitung nach umfangreichen Untersuchungen folgende Maßnahmen beschlossen.

Die direkten Europaverkehre der A, die alle innerdeutschen und europäischen Verbindungen außerhalb der Drehkreuze Frankfurt und München umfassen, wurden zum 1.1.2013 kommerziell und organisatorisch mit C in einer Gesellschaft auf Basis der C zusammengeführt.

Die hohen Verluste im dezentralen Verkehr machen die Schließung der dezentralen Stationierungsorte Hamburg, Berlin und Stuttgart notwendig.

Durch die Verlagerung der dezentralen Verkehre zur neuen C wird das Kontprogramm des Stationierungsorts Düsseldorf eingeschränkt. Lediglich die Teilstationierung einer Gemischtgruppe bleibt dort bestehen. Diese Gemischtgruppe soll den Bedarf an den in Düsseldorf angebotenen Interkontflügen und den verbleibenden Kontanteil bedienen.

3.2 Der Arbeitgeber wird die von der Schließung bzw. der Einschränkung ihres Stationierungsortes betroffenen Mitarbeiter zur Weiterbeschäftigung nach Frankfurt oder München versetzen bzw. ggf. eine Änderungskündigung aussprechen.”

3.3 Die Betriebspartner begleiten diesen Prozess, indem sie für die von den Maßnahmen betroffenen Mitarbeitern sozialverträgliche und die Folgen abmildernde Lösungen wie zB. Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung, Arbeitnehmerüberlassung gemäß Schlichtungsvereinbarung, befristeter Verbleib am bisherigen Standort (virtuell) entwickeln. Näheres regelt der Sozialplan.

§ 4 Mitarbeiterbefragung

Die von der Schließung bzw. der Einschränkung der Stationierungsorte Düsseldorf, Hamburg, Berlin und Stuttgart betroffenen Mitarbeiter werden über die Einzelheiten ihrer Weiterbeschäftigung bzw. die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung individuell befragt.

Die Befragung wird von A schriftlich durchgeführt. Entsprechende Musteranschreiben an die betroffenen Mitarbeiter sind als Anlage dem Interessenausgleich und Sozialplan beigefügt. Die Mitarbeiter haben sich verbindlich innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Zugang des Befragungsbogens gegenüber A zu äußern. Sollte keine bzw. keine fristgemäße Äußerung erfolgen – maßgebend ist hierbei das Datum des Eingangs bei A – erfolgt die Stationierung nach Bedarf in FRA oder MUC.

Zweiter Abschnitt: Sozialplan

6. Ziele des Sozialplans

Der Sozialplan dient dem Ausgleich und der Milderung wirtschaftlicher Nachteile und sozialer Härten, die aus Anlass der im Interessenausgleich beschriebenen Maßnahmen und deren Folgen für das Kabinenpersonal entstehen.

7. Geltungsbereich

Dieser Sozialplan gilt für alle Stewardessen und Stewards bzw. Purseretten und Purser der A, die in einem Arbeitsverhältnis mit der A stehen und auf die der Manteltarifvertrag für das Kabinenpersonal in seiner jeweiligen Fassung Anwendung findet und die von der strukturellen Reform des Direktverkehrs durch die Schließung bzw. Einschränkung ihres Stationierungsortes betroffen sind. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung in einem nicht wirksam gekündigten Arbeitsverhältnis stehen.

§ 8 Abmilderung der Folgen

Alle Mitarbeiter können zur Abmilderung der Folgen der Betriebsänderung zwischen nachfolgend beschriebenen Alternativen a) – e) wählen, Mitarbeiter mit Stationierungsort Düsseldorf darüber hinaus Alternative f):

a) Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung

b) Direkter Einsatz aus FRA oder MUC

c) Arbeitnehmerüberlassung (inklusive der Möglichkeit Arbeitgeberwechsel im Zeitraum der ANÜ) gemäß Tarifvereinbarung in Ergänzung zur Schlichtungsschlussempfehlung vom 14.10.2012 und dem Änderungs- und Ergänzungstarifvertrag vom 12.04.2013 zum Tarifvertrag zur Umsetzung der Schlichtungsschlussempfehlung vom 12.11.2012

d) Sofortiger Arbeitgeberwechsel zur C gemäß dem Änderungs- und Ergänzungstarifvertrag vom 12.04.2013 zum Tarifvertrag zur Umsetzung der Schlichtungsschlussempfehlung vom 12.11.2012

e) Befristeter Verbleib am bisherigen Standort (virtuell)

f) Verbleib am bisherigen Stationierungsort Düsseldorf in einer Gemischtgruppe

Mit diesen Angeboten sind alle Ansprüche aus der Betriebsänderung abgegolten.

b) Direkter Einsatz aus FRA oder MUC

Wahl des Stationierungsortes und des Competence Teams

Ehepartner und Lebenspartner nach dem LPartG und im System AIDA eingetragene Lebenspartner wechseln auf deren Wunsch an denselben Stationierungsort und in dasselbe Competence Team.

Der Einsatz an dem in der Befragung von dem Mitarbeiter angegebenen Stationierungsort erfolgt, soweit das Verhältnis von 3 (FRA) zu 1 (MUC) mit einer zulässigen Abweichung von 15 Prozent eingehalten wird. Sollte sich diese Zielverteilung als Ergebnis der Mitarbeiterbefragungen nicht ergeben, erfolgt die Zuteilung gemäß den gültigen Senioritätsregeln (Flugbegleiterseniorität bzw. Vergaberang für Purser).

Für den Stationierungsort Frankfurt am Main besteht freie Wahl des Competence Teams. Die Zuteilung erfolgt ohne Berücksichtigung der Seniorität und bedarfsneutral.

f) Verbleib am bisherigen Stationierungsort Düsseldorf (nur DUS)

Da der Stationierungsort Düsseldorf lediglich von einer Einschränkung betroffen ist, haben die dort stationierten Mitarbeiter – zusätzlich zu oben genannten Optionen – die Möglichkeit, am bisherigen Stationierungsort zu verbleiben. Sollten sich mehr Mitarbeiter für diese Möglichkeit entscheiden, als Bedarf besteht, erfolgt der Verbleib der Arbeitsplätze in Düsseldorf nach den in der Anlage beigefügten sozialen Auswahlkriterien.

Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 (Bl. 36 f d.A.) übersandte die Beklagte der Klägerin einen Fragebogen und teilte u.a. folgendes mit:

Die A bietet allen betroffenen Mitarbeitern der dezentralen Stationierungsorte eine Weiterbeschäftigung in Frankfurt oder München im Wege einer Versetzung an. Für den größten Teil der Düsseldorfer Kollegen besteht die Möglichkeit, in DUS weiterhin stationiert zu bleiben. Sollte mehr Interesse an einer Weiterbeschäftigung am Standort DUS als Bedarf bestehen, erfolgt die Auswahl gemäß beiliegenden sozialen Auswahlkriterien. Sollten sich mehr Kollegen als notwendig für einen Wechsel nach FRA oder MUC entscheiden werden die Wechselwünsche nach positiver Seniorität bearbeitet, bis die angestrebte Kapazitätsmenge erreicht ist.

Wir freuen uns, Ihnen im Rahmen des beigefügten Interessenausgleichs/Sozialplans diverse Wahlmöglichkeiten anbieten zu können, um die Folgen der Schließung der dezentralen Basen bzw. Einschränkung des Stationierungsortes DUS abzumildern. Diese Wahlmöglichkeiten finden Sie in einer allgemeinen Übersicht erläutert. Maßgeblich sind jedoch die Regelungen aus dem IASP.

Wir bitten Sie daher, sich mit den Wahlmöglichkeiten vertraut zu machen und sich gegenüber der A innerhalb 6 Wochen nach Erhalt zu äußern, welche der Wahlmöglichkeiten Sie in Anspruch nehmen möchten.

Wir weisen nachdrücklich darauf hin, dass Sie, sollten Sie sich gar nicht oder nicht fristgerecht äußern, nach Bedarf in Frankfurt oder München stationiert werden.

f) Verbleib/Wechsel in den Gemischtbetrieb der Homebase DUS

In Düsseldorf stationierte Kollegen im Kont- oder Gemischteinsatz haben zusätzlich die Möglichkeit, sich für einen Einsatz im Gemischtverkehr der A zu entscheiden. Ein ausschließlicher KONT-Einsatz ist am Standort Düsseldorf mit Ablauf des Interessenausgleich zum Interkonteinsatz zum 05.09.2014 ausgeschlossen bzw. nur in der Arbeitnehmerüberlassung bei der C möglich. Bitte beachten Sie, dass wir durch die Verlagerung der Point-to-Point Verkehre nicht allen bisher in Düsseldorf stationierten Kollegen den Verbleib auf ihrer bisherigen Homebase ermöglichen können.

Daher bitten wir Sie, entsprechende Alternativen zum Verbleib an der Homebase DUS (Wechsel nach FRA oder MUC, Einsatz im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung bei der C, Arbeitgeberwechsel oder das Abfindungsangebot) anzugeben. Bitte machen Sie ihre individuelle Rangfolge durch die Nummerierung mit 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 kenntlich.

Bitte beachten Sie, dass Sie, sollten Sie sich gar nicht oder nicht fristgerecht äußern, nach Bedarf in Frankfurt oder München stationiert werden.

Es existiert ein Musterschreiben mit identischem Text (Bl. 121 f d.A.), wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dieses von der Gesamtvertretung mitbestimmt wurde.

Im Fragebogen (Bl. 31 f d.A.) kreuzte die Klägerin unter dem Text

1. Wechsel in den HUB MUC oder FRA

In Ausfüllung des beigefügten Sozialplans beantrage ich die Versetzung an den Standort:

“FRA” an. Sie entschied sich hierbei für die Reisereglung “5 Jahre S7, mit Selbstbuchungspool” und das Competence Team GCT.

Mit Schreiben vom 8. August 2013 (Bl. 35 f d.A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit.

… hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Wunsches, im Rahmen der Mitarbeiterbefragung zum “Interessenausgleich und Sozialplan zur Schließung und Einschränkung von dezentralen Stationierungsorten für das Kabinenpersonal Deutschland” gem. § 8 b) des Sozialplans an den Stationierungsort Frankfurt (FRA) zu wechseln.

Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir Ihrem Wunsch aus Kapazitätsgründen nicht entsprechen können. Die Einschränkung des Stationierungsortes Düsseldorf (DUS) sieht nur eine begrenzte Anzahl von Personen vor, welche nach Frankfurt (FRA) oder München (MUC) wechseln können. Diese Anzahl wurde bereits erreicht.

Sie werden daher auch weiterhin in Düsseldorf (DUS) stationiert sein. …

Die Klägerin hat im Gegensatz zur Beklagten die Auffassung vertreten, sie habe einen Anspruch auf Versetzung an den Stationierungsort Frankfurt am Main. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlich unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 203 bis 205R d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch am 18. Juni 2014 verkündetes Urteil, 17 Ca 8929/13, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte sie an den Stationierungsort Frankfurt am Main versetze. Ein solcher Anspruch folge nicht aus dem IA/SP; § 8 IA/SP sehe zwar ein Wahlrecht der Arbeitnehmer vor, bestimme jedoch keine unmittelbare Abänderung des Arbeitsvertrages oder einen Versetzungsanspruch. Der Arbeitsvertrag der Parteien sei nicht dahingehend abgeändert worden, dass die Klägerin nunmehr am Stationierungsort Frankfurt am Main tätig sei. Die Beklagte habe im IA/SP keine Willenserklärung dahin abgegeben, dass sie der Klägerin ein Angebot auf Abänderung des Arbeitsvertrags unterbreite und das diese mit Ausfüllen des Fragebogens angenommen habe. § 8 IA/SP beinhalte kein verbindliches Angebot der Beklagten an die betroffenen Arbeitnehmer zu einer Vertragsänderung. Da bereits aus dem Wortlaut des IA/SP folge, dass die Unterbreitung von Wahlmöglichkeiten keine rechtsverbindliche Erklärung der Beklagten darstelle, komme es nicht darauf an, inwieweit das Musteranschreiben und die darin enthaltene Bedarfsklausel Bestandteil des IA/SP geworden seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 206 bis 209R d.A.).

Gegen dieses ihr am 14. August 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11. September 2014 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund am 1. Oktober 2014 eingegangenen Antrags erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 14. November 2014 am 6. November 2014 begründet.

Sie hält unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens daran fest, der IA/SP begründe einen Anspruch auf Versetzung nach Frankfurt am Main. Sie meint, § 8 b) IA/SP enthalte ein Angebot der Beklagten, allerdings keinen Bedarfsvorbehalt. Mit ihren in der Berufungsinstanz verfolgten Hilfsanträgen stellt sie die Versetzung vom 21. November 2011 zur Überprüfung, wobei sie die Auffassung vertritt, die Maßnahme unterliege dem Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 3 Satz 2 sowohl des MTV Nr. 1a als auch des MTV Nr. 2 für das Kabinenpersonal der Beklagten, wonach Nebenabreden und Vertragsänderungen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen.

Sie behauptet, das Anschreiben der Beklagten, mit dem der Mitarbeiterfragebogen übersandt wurde, sei von der Personalvertretung nicht mitbestimmt. Die Beklagte sei von dem angeblichen Musterfragebogen abgewichen. Sie bestreitet, dass das von der Beklagten vorgelegte Musteranschreiben fester Bestandteil der Anlage “Mitarbeiterbefragung” des IA/SP gewesen sei und dass diese Anlage ein Musteranschreiben mit sog. Bedarfsklausel enthalten habe. Sie bestreitet, dass das von der Beklagten vorgelegte Musteranschreiben der Gesamtvertretung vor Unterzeichnung des IA/SP und dass der Gesamtvertretung überhaupt ein Musteranschreiben mit entsprechender Bedarfsklausel vorgelegen habe. Ein nachträglich erklärter Bedarfsvorbehalt sei unbeachtlich. Auch zeige die Anlage Sozialauswahl DUS, dass die Betriebspartner den umgekehrten Fall des § 8 f) IA/SP geregelt hätten, dass sich mehr Mitarbeiter als erforderlich für einen Verbleib in Düsseldorf entscheiden sollten, nicht jedoch die von der Beklagten in Anspruch genommene Situation, dass sich mit einer Wahl nach § 8 b) IA/SP zu viele Mitarbeiter gegen einen Verbleib in Düsseldorf entschieden hätten.

Wegen der Einzelheiten ihres Vortrags wird auf die Berufungsbegründung vom 4. November 2014 (Bl. 277 f d.A.) und den Schriftsatz vom 19. März 2015 (Bl. 324 f d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Mai vom 18. Juni 2014, 17 Ca 8929/13,

1.

die Beklagte zu verurteilen, sie ab dem 01.01.2015 gemäß § 8b des Interessenausgleichs/Sozialplan zur Schließung und Einschränkung der dezentralen Stationierungsorte für das Kabinenpersonal in Deutschland als Flugbegleiterin mit Stationierungsort Frankfurt im Global Competence Team, mit der Option der Dienstreisetickets mit dem Status S7 für 5 Jahre mit Selbstbuchungspool, zu beschäftigen;
2.

festzustellen, dass die mit Schreiben vom 08.08.2015 ausgesprochene Verweigerung der Versetzung nach Frankfurt unwirksam ist;

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. und 2.,
3.

festzustellen, dass die mit Schreiben vom 21.11.2011 ausgesprochene Versetzung nach Düsseldorf zum 01.04.2012 unwirksam ist;
4.

die Beklagte zu verurteilen, sie als Flugbegleiterin mit Stationierungsort Frankfurt zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags. Ein Angebot auf Wechsel zum Standort Frankfurt am Main sei nicht erfolgt. Entgegen den Ausführungen der Klägerin seien das Musteranschreiben und die darin geregelte Bedarfsklausel auch Bestandteil des IA/SP. Die Beklagte meint, dies ergebe sich bereits daraus, dass § 4 Abs. 2 Satz 2 eindeutig auf das als Anlage des IA/SP angefügte Musteranschreiben Bezug nehme, wobei sich aus dem Anlagenverzeichnis auf Seite 13 des IA SP ergebe, dass das Musteranschreiben beigefügt gewesen sei. Sie wiederholt ihren Vortrag, das Musteranschreiben mit Bedarfsklausel sei der Gesamtvertretung zur Genehmigung vorgelegt worden. Die Beklagte meint, unabhängig davon seien das Musteranschreiben und die darin enthaltene Bedarfsklausel im Rahmen der Auslegung zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Die befragten Mitarbeiter hätten eine Wahl vorsorglich für den Fall treffen sollen, dass sie von der Betriebsänderung betroffen seien, also an ihrem bisherigen Stationierungsort nicht weiter beschäftigt werden können. Ein Rechtsbindungswille der Beklagten, die befragten Mitarbeiter zwingend entsprechend der getroffenen Wahl zu versetzen, könne bereits angesichts der Vielzahl der Wahlmöglichkeiten nicht angenommen werden. Die Beklagte meint, da die Klägerin nach wie vor in Düsseldorf eingesetzt werde, sei sie von den im Interessenausgleich festgelegten Maßnahmen nicht betroffen und unterfalle bereits nicht dem Anwendungsbereich des Sozialplans.

Im Hinblick auf die im Berufungsverfahren geltend gemachten Hilfsanträge vertritt die Beklagte die Auffassung, das Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 3 Satz 2 MTV Nr. 1a erfasse keine im Wege des Direktionsrechts angeordnete Versetzungsmaßnahme. Außerdem sei es treuwidrig, eine selbst beantragte Versetzung zunächst über mehr als zwei Jahre beanstandungslos hinzunehmen und sich dann auf einen angeblichen Formmangel zu berufen, um in den Genuss von Sozialplanleistungen zu kommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbeantwortung vom 26. Januar 2015 (Bl. 314 f d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe

A. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2014, 17 Ca 8929/13, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.

B. Sie ist auch zum Teil begründet.

I. Unbegründet ist die Berufung, soweit sich die Klägerin gegen die Abweisung ihres Feststellungsantrages wendet.

Der Feststellungsantrag ist unzulässig. Es fehlt das Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO, da die Klage bereits nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist. Nach der Rspr. des BAG kann zwar die Unwirksamkeit einer Versetzung anstatt mit einer Leistungsklage auch mit einer Feststellungsklage geltend gemacht werden (BAG 15. August 2006 – 9 AZR 571/05 – AP LPVG Berlin § 84 Nr. 1). Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Feststellungsantrags. Die Klägerin will vielmehr die Unwirksamkeit des Unterbleibens oder der Ablehnung einer Maßnahme des Direktionsrechts geklärt wissen. Eine nicht durchgeführte Maßnahme stellt aber weder ein Rechtsverhältnis dar noch eine Beziehung oder Folge aus einem Rechtverhältnis, einen Anspruch, eine Verpflichtung oder den Umfang einer Leistungspflicht. Es ist auch nicht erkennbar, wie das Unterbleiben oder das Unterlassen einer Maßnahme als solches unwirksam sein könnte.

II. Soweit die Klägerin Beschäftigung mit Stationierungsort Frankfurt am Main mit den im Antrag näher dargelegten Bedingungen verfolgt, ist die Berufung dagegen begründet, dies allerdings nicht rückwirkend zum 1. Januar 2015, da eine rückwirkende Beschäftigung als Leistung nicht möglich ist. Die Beklagte ist jedoch verpflichtet, die Klägerin mit Stationierungsort Frankfurt am Main zu beschäftigen, denn sie ist verpflichtet, sie entsprechend zu versetzen.

1. Dieser Anspruch folgt nicht aus einer Vertragsänderung. Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, ob in Erklärungen der Parteien Angebot und Annahme zu sehen sind. Der Anspruch folgt vielmehr daraus, dass aufgrund des IA/SP und der ordnungsgemäß erfolgten Ausübung des der Klägerin hierin eingeräumten Wahlrechts die Beklagte infolge gebundenen Ermessens und Ermessensreduzierung auf Null verpflichtet ist, ihr Direktionsrecht, § 106 GewO, in einer bestimmten Weise auszuüben, nämlich in Form der Zuweisung des Stationierungsorts Frankfurt am Main.

2. Nach Auffassung der Kammer kann es bei der Entscheidung des Rechtsstreits von vornherein nicht um die Frage eines Angebots und einer Annahme gehen, denn es geht nicht um eine Vertragsänderung, sondern um die Ausübung des Direktionsrechts.

a) Der Luftfahrtunternehmer hat für jedes Besatzungsmitglied die Heimatbasis anzugeben, Ziff. 3.1 des Anhangs III Abschnitt Q OPS 1.10190 der Verordnung (EG) Nr. 859/2008 vom 20. August 2008 (EU-OPS). Hierbei handelt es sich um den sog. Stationierungsort. Dieser muss nicht arbeitsvertraglich festgeschrieben werden, sondern kann, wie vorliegend in Nr. 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages ausdrücklich geregelt und bei Fehlen einer ausdrücklicher Regelung ohnehin nach § 106 GewO vorgesehen, als Einsatzort dem Direktionsrechts des Arbeitgebers unterliegen (BAG 26. September 2012 – 10 AZR 311/11 – AP GewO § 106 Nr. 21).

b) Dementsprechend bedarf es zur Änderung eines vertraglich nicht fest vereinbarten Stationierungsorts keiner Vertragsänderung. Damit bedarf es auch nicht des Angebots und der Annahme einer Vertragsänderung. Ferner bedarf es zur Verpflichtung des Arbeitgebers, sein Direktionsrecht in einer bestimmten Weise auszuüben, ebenfalls nicht zwingend einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien. Damit bedarf es auch insoweit weder eines Angebots noch einer Annahme. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, sein Direktionsrecht in einer bestimmten Art und Weise auszuüben, kommt vielmehr auch ohne Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien dann in Betracht, wenn sein Ermessen i.S.d. § 106 GewO auf “Null reduziert” oder aus sonstigen Gründen gebunden ist.

3. Das Ermessen der Beklagten bei der Ausübung des Direktionsrechts ist gebunden, und zwar infolge der Vereinbarungen im IA/SP, konkret aufgrund § 8 b) IA/SP. Dies folgt aus der Auslegung des IA/SP.

a) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge oder Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen verfolgte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelung sowie die von den Betriebsparteien praktizierte Handhabung der Betriebsvereinbarung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 9. Dezember 2014 – 1 AZR 146/13 – NZA 2015, 438; BAG 15. Oktober 2013 – 1 AZR 544/12 – Volltext: ; BAG 27. Juli 2010 – 1 AZR 67/09 – AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 52).

b) Die Beklagte ist bei der Ausübung des Direktionsrechts im Zusammenhang mit der Durchführung der im IA/SP geregelten Betriebsänderung an die von dem betroffenen Arbeitnehmer ausgeübte Wahl gebunden. Diese Wahl, sofern sie nach Maßgabe des IA/SP zustande gekommen ist, ist für sie im Rahmen der Billigkeitsentscheidung verbindlich.

aa) In § 8 IA/SP ist geregelt, dass die Mitarbeiter zur Abmilderung der Folgen der Betriebsänderung zwischen verschiedenen Alternativen wählen können. Es ist nicht davon die Rede, dass sie unverbindliche Wünsche äußern dürfen. Die Eröffnung einer Wahlmöglichkeit geht über die Möglichkeit der Wunschäußerung hinaus und beinhaltet das Treffen einer Entscheidung. Dies spricht bereits für die “Verbindlichkeit” der vom Arbeitnehmer getroffenen Wahl für die vom Arbeitgeber zu treffende Weisung.

bb) Die Betriebspartner gehen ferner von der Verbindlichkeit einer derartigen Entscheidung aus. Dies folgt zunächst aus § 4 IA/SP, wonach die Mitarbeiter sich verbindlich zu äußern haben. Es wird nicht verkannt, dass in diesem Zusammenhang Verbindlichkeit für die Arbeitnehmer und nicht für die Beklagte geregelt ist. Allerdings bedarf es keiner Regelung der Verbindlichkeit für die Arbeitnehmer, wenn der Beklagten in der Folgezeit die Möglichkeit zustehen sollte, die getroffene Wahl zu ignorieren.

(1) Für Verbindlichkeit spricht, dass die Regelungen im IA/SP sich nicht auf die im konkreten Fall im Raum stehenden Alternativen einer Versetzung nach Frankfurt am Main oder eines Verbleibs in Düsseldorf beschränken. Folgt man der Auffassung der Beklagten und der angefochtenen Entscheidung, müsste letztlich konsequenter Weise beispielsweise auch die Wahl der Abfindungsoption dazu führen, dass kein Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages entsteht und die Beklagte den Arbeitnehmer stattdessen nach Frankfurt am Main versetzen könnte. Folgt man dem weiter, müsste dies dann auch nicht nur für die bisher in Düsseldorf stationierten Arbeitnehmer gelten, sondern auch für die bisher in Hamburg, Berlin und Stuttgart stationierten Arbeitnehmer. Die Kammer hält es für fernliegend, dass die Gesamtvertretung sich auf eine derartige Regelung eingelassen hätte. Sie hält es ebenso für fernliegend, dass die Betriebspartner die getroffene Regelung auch nur so verstehen.

(2) Für Verbindlichkeit der getroffenen Wahl für den Arbeitgeber spricht die Regelung in § 8 b) IA/SP hinsichtlich der Wahl des Stationierungsorts bei Ehe- und Lebenspartnern. Einer solchen Regelung bedarf es nicht, wenn der Arbeitgeber sich ohnehin über die getroffene Wahl hinwegsetzen könnte.

(3) Für die Verbindlichkeit spricht ferner die Regelung in 8 b) IA/SP hinsichtlich des Zuteilungsverhältnisses der Stationierungsorte Frankfurt am Main und München von 3:1 und der zulässigen Abweichungstoleranz. Auch hierfür bestünde kein Bedürfnis, wenn der Arbeitgeber ohnehin von der Wahl abweichen könnte.

(4) Für die Verbindlichkeit spricht ferner die Regelung in § 8 IA/SP, wonach mit den aufgeführten Angeboten alle “Ansprüche” aus der Betriebsänderung abgegolten sein sollen. Dies spricht dafür, dass den Arbeitnehmern Rechte eingeräumt werden sollen, und zwar mit den zur Wahl stehenden “Angeboten”.

(5) Für die Verbindlichkeit der getroffenen Wahl für den Arbeitgeber, und zwar auch, soweit es sich um die Umstationierung aus dem ursprünglichen Stationierungsort Düsseldorf handelt, spricht die Regelung in § 8 f) IA/SP. Verbleib in Düsseldorf wird hierin als gleichwertige Alternative zu den zuvor genannten fünf weiteren Möglichkeiten genannt. Dass es sich um eine gleichwertige Alternative handelt, folgt aus der Formulierung, dass die in Düsseldorf stationierten Mitarbeiter “zusätzlich zu oben genannten Optionen” die Möglichkeit erhalten, am bisherigen Stationierungsort zu verbleiben. Diese Wahlmöglichkeit wird nach der getroffenen Regelung nur dadurch eingeschränkt, dass eine Auswahl nach sozialen Kriterien erfolgt, wenn sich mehr Arbeitnehmer für diese Möglichkeit entscheiden, als Bedarf besteht. Sie wird nach der getroffenen Regelung aber gerade nicht für den umgekehrten Fall eingeschränkt, dass sich weniger Arbeitnehmer hierfür entscheiden, als hierfür Bedarf entsteht.

cc) Nach dem Verständnis der Beklagten und der angefochtenen Entscheidung besteht letztlich aber überhaupt keine Wahlmöglichkeit im Sinne des § 8 f) IA/SP. Folgt man diesem Verständnis, wäre nämlich zunächst festzustellen, welcher Personalbedarf am Stationierungsort Düsseldorf besteht und wäre dieser Personalbedarf dann mit dem bisherigen Personal zu decken, und zwar nach negativer Seniorität, sofern sich nicht genügend Arbeitnehmer für einen Verbleib in Düsseldorf entscheiden.

(1) Hiergegen spricht, dass dies an keiner Stelle des IA/SP so geregelt ist.

(2) Hiergegen spricht, dass im gesamten IA/SP auch an keiner Stelle geregelt ist, welcher Personalbedarf denn künftig überhaupt am Stationierungsort Düsseldorf besteht.

(3) Hiergegen spricht, dass § 8 f) IA/SP dann überhaupt keinen Regelungsinhalt hätte.

(4) Hiergegen spricht, dass die Beklagte dann unter Hinweis auf bestehende Personalkapazität in Düsseldorf auch senioritätsjüngeren Flugbegleitern nicht nur einen Wechsel des Stationierungsortes nach Frankfurt am Main oder München müsste verweigern können, sondern beispielsweise auch einen Wechsel zu C und/oder ein Ausscheiden anhand der Abfindungsoption. Dass sie hiervon ausgeht, behauptet sie selbst nicht.

(5) Dass die Beklagte die Regelung selbst nicht so versteht, zeigt ferner – unabhängig von der Frage, inwieweit ein Musteranschreiben Bestandteil des IA/SP ist – ihr Anschreiben vom 27. Mai 2013, mit dem der Klägerin der Fragebogen übersandt wurde. In diesem Schreiben werden der Klägerin als einer bisher in Düsseldorf stationierten Arbeitnehmerin die im IA/SP genannten sechs Alternativen aufgezeigt und wird sie aufgefordert, diese Alternativen durch Kenntlichmachung mit den Ziffern 1 bis 6 zu priorisieren. Eine individuelle Rangfolge unter Einschluss des Verbleibs in Düsseldorf ist aber sinnlos, wenn diese Alternative ohnehin von einem Personalbedarf abhängt, der anhand negativer Seniorität des bisherigen Personals zu decken wäre, sofern sich nicht genügend Arbeitnehmer für einen Verbleib in Düsseldorf entscheiden sollten. Nach dem Verständnis der Beklagten sind senioritätsjunge Arbeitnehmer gegen ihren Willen in Düsseldorf zu stationieren, gleichgültig, welche Priorität sie welcher der verschiedenen Alternativen zuweisen.

dd) Für die hier vertretene Auffassung spricht die Systematik des IA/SP. Hierbei ist nach Auffassung der Kammer von Bedeutung, dass der IA/SP eben nicht nur die Betriebsänderung (§ 94 TVPV) in Form einer “Teilstationierung” oder Einschränkung des Stationierungsortes Düsseldorf regelt, sondern gerade auch die vollständige “Schließung” dreier weiterer Stationierungsorte: Hamburg, Berlin und Stuttgart. Die Betriebspartner haben es allerdings nicht für erforderlich angesehen, im IA/SP über § 8 f) IA/SP hinaus an irgendeiner Stelle differenzierte Regelungen aufzustellen, die darauf abstellen, ob der jeweilige Stationierungsort ganz aufgegeben wird oder eingeschränkt aufrechterhalten bleibt. Dies führt dazu, dass auch auf die Arbeitnehmer, die bisher in Düsseldorf stationiert waren, dieselben Regelungen Anwendung finden, die auch für Arbeitnehmer der vollständig geschlossenen Stationierungsorte gelten. Dies wiederum führt dazu, bei der Auslegung der Normen des IA/SP nicht ausschließlich oder in erster Linie auf die Situation in Düsseldorf abzustellen. Bei der Auslegung des IA/SP ist vielmehr zu berücksichtigen, dass seine Regelungen primär die Situation der Stationen Hamburg, Berlin und Stuttgart betreffen und systematisch hinsichtlich der Situation der Station Düsseldorf lediglich um § 8 f) IA/SP ergänzt werden. M.a.W.: Die Regelungen des IA/SP sind mit Ausnahme des § 8 f) IA/SP im Hinblick auf eine Stationsschließung auszulegen. Denn dies ist der Gesamtzusammenhang in dem sie stehen und ihr Zweck besteht in der Regelung eines Ausgleichs und einer Milderung hiermit einhergehender Nachteile und Härten. Diese Regelungen wiederum sollen nach dem Willen der Betriebspartner uneingeschränkt und nur ergänzt durch § 8 f) IA/SP auch für die Arbeitnehmer gelten, die nicht von einer “Schließung”, sondern von der “Einschränkung” ihres Stationierungsorts Düsseldorf betroffen sind. Dies verbietet es, die Regelungen des IA/SP unterschiedlich dahin auszulegen, je nachdem ob Arbeitnehmer der Stationierungsorte Hamburg, Berlin und Stuttgart oder des Stationierungsorts Düsseldorf betroffen sind.

(1) Dies ist die Konsequenz aus der – von § 8 f) IA/SP abgesehen – undifferenzierten Gleichstellung der Station Düsseldorf mit den Stationen Hamburg, Berlin und Stuttgart im IA/SP.

(a) Der IA/SP stellt an keiner Stelle auf den verbleibenden Personalbedarf am bisherigen Stationierungsort ab. Dies beruht darauf, dass die Regelungen in erster Linie auf die Schließung der Stationierungsorte Hamburg, Berlin und Stuttgart zugeschnitten sind und es nach dem Inhalt der geregelten Betriebsänderung dort künftig eben keinen Personalbedarf geben wird. Diese Regelungen, und hierzu gehören die Wahlmöglichkeiten des § 8 b) IA/SP hinsichtlich eines Einsatzes in Frankfurt am Main oder München, gelten nach den Regeln des IA/SP uneingeschränkt für Arbeitnehmer des Stationierungsorts Düsseldorf. Sie werden durch § 8 f) IA/SP nicht eingeschränkt, sondern erweitert. Dies folgt aus der Formulierung “zusätzlich”. Sie werden auch durch den Inhalt des § 8 f) IA/SP nicht modifiziert. Denn § 8 f) IA/SP stellt nicht auf Bedarfsunterdeckung ab, sondern auf Bedarfsüberschreitung. Dh.: Für die Anwendung des § 8 b) IA/SP auf bisher in Düsseldorf stationierte Arbeitnehmer kommt es nicht darauf an, ob oder ob nicht ein irgendwie definierter Personalbedarf in Düsseldorf gedeckt ist.

(b) Der IA/SP räumt den in Düsseldorf stationierten Arbeitnehmern dieselben Möglichkeiten ein wie den in Hamburg, Berlin und Stuttgart stationierten Arbeitnehmern. Die Beklagte wird auch nicht auf die Idee verfallen, einer bisher in Stuttgart stationierten Arbeitnehmerin, die die Wahlmöglichkeit des § 8 b) nach München wahrgenommen hat, vorzuhalten, getroffene Wahlen seien ohnehin unverbindlich, und ihr beispielsweise eine Stationierung in Düsseldorf zuzuweisen, dies mit der Begründung, dort bestehe mehr Personalbedarf.

(2) Wenn die Betriebspartner die besondere Situation in Düsseldorf und den Umstand, dass dort nach wie vor Personal stationiert bleiben soll, hätten berücksichtigen wollen, hätten sie dies im IA/SP vereinbaren müssen. Dies ist im Hinblick auf eine durch Ausübung der Wahlmöglichkeiten des § 8 IA/SP eintretende Unterdeckung nicht geschehen. Die Kammer kann auch an keiner Stelle des IA/SP feststellen, dass überhaupt ein künftiger Personalbedarf der Station Düsseldorf vereinbart, geregelt oder nur in einer bestimmten Größenordnung vorausgesetzt wird. Genannt ist nur eine nicht näher definierte “Einschränkung” des Stationierungsorts Düsseldorf.

ee) Dies spricht dann auch dafür, dass “betroffene” Arbeitnehmer i.S.d. § 4 IA/SP alle Arbeitnehmer des Stationierungsorts Düsseldorf sind und entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung nicht nur die Arbeitnehmer, die nicht am bisherigen Stationierungsort weiterbeschäftigt werden können. Der IA/SP regelt vielmehr überhaupt nicht, wie viele Arbeitnehmer überhaupt in Düsseldorf weiterbeschäftigt werden können und ob und ggf. wie diese auszuwählen sind. Im Übrigen hat die Beklagte selbst die Klägerin als “betroffene” Arbeitnehmerin i.S.d. § 4 IA/SP angesehen und ihr deshalb einen Fragebogen übersandt.

ff) Wie bereits dargelegt, ist bei der Auslegung des IA/SP auch darauf abzustellen, ob sie zu einer sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. Dies ist entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung allerdings der Fall. Entgegen der Ansicht der Beklagten führt die vorgenommene Auslegung nicht zu geradezu abwegigen Ergebnissen. Vielmehr haben die Betriebspartner ganz bewusst für die Station Düsseldorf dieselben Regelungen getroffen wie für die Stationen Hamburg, Berlin und Stuttgart und diese lediglich um eine weitere Option ergänzt, hierbei allerdings möglicherweise falsch eingeschätzt, dass nicht etwa mehr, sondern weniger als erforderlich Bereitschaft zum Verbleib in Düsseldorf besteht. Von welchem Personalbedarf sie in diesem Zusammenhang ausgegangen sind, ist aus dem IA/SP allerdings auch nicht erkennbar. Die Regelung aber, dass ein Arbeitgeber aufgrund der ausgeübten Wahlmöglichkeiten an einem Stationierungsort – wie die Beklagte ausführt – “letztlich ohne Belegschaft dasteht”, ist nicht absurd oder abwegig, sondern gerade der Inhalt der für die Stationen Hamburg, Berlin und Stuttgart beabsichtigten Betriebsänderung. Wenn die Betriebspartner für die Station Düsseldorf den Arbeitnehmern uneingeschränkt die identischen Wahlmöglichkeiten einräumen, nehmen sie in Kauf, dass diese auch wahrgenommen werden.

c) Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, womöglich nachträglich erkanntem

Änderungsbedarf durch ergänzende Auslegung Rechnung zu tragen. Zwar sind auch unbewusste Regelungslücken in Betriebsvereinbarungen von den Gerichten durch ergänzende Auslegung zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Vertragspartner ergeben. Fehlt es hieran, kommt eine Lückenschließung nur dann in Betracht, wenn eine bestimmte Regelung nach objektiver Betrachtung zwingend geboten ist (LAG Niedersachsen – 6. Dezember 2012 – 4 Sa 454/12 B – n.v.; ).

aa) Eine Lücke liegt überhaupt nicht vor, da der Sachverhalt geregelt ist. Den Arbeitnehmern der Station Düsseldorf stehen dieselben Rechte zu wie den Arbeitnehmern der Stationen Hamburg, Berlin und Stuttgart, lediglich ergänzt um die Möglichkeit des § 8 f) IA/SP. Den Betriebspartnern war auch bewusst, dass in Düsseldorf auch künftig fliegendes Personal stationiert sein soll. Aus der Betriebsvereinbarung ergibt sich in keiner Weise, dass Personal gegen seinen Wunsch am bisherigen Stationierungsort verbleiben soll, es ergibt sich nur, dass Personal ggf. gegen seinen Willen von seinem bisherigen Stationierungsort versetzt werden kann. Nach objektiver Betrachtung ist eine Regelung mit dem von der Beklagten vertretenen Inhalt auch nicht zwingend geboten, sie ist vielmehr aus subjektiver Sicht der Beklagten nützlich oder wünschenswert. Damit ist noch nicht erkennbar, dass sie auch dem mutmaßlichen Willen der Gesamtvertretung entspräche.

bb) Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn das sog. Musteranschreiben als Gegenstand des IA/SP anzusehen und zu seiner Auslegung heranzuziehen wäre, kann dahinstehen.

(1) Hierfür könnte zwar sprechen, dass in dem Musteranschreiben auf Seite 1, zweiter Absatz ausgeführt ist:

Sollten sich mehr Kollegen als notwendig für einen Wechsel nach FRA oder MUC entscheiden werden die Wechselwünsche nach positiver Seniorität bearbeitet, bis die angestrebte Kapazitätsmenge erreicht ist.

(2) Dagegen könnte sprechen, dass eine Regelung mit diesem Inhalt vom ausdrücklichen Wortlaut her im IA/SP an keiner Stelle enthalten ist, es auch nach dem Musteranschreiben (Seite 1, dritter Absatz) maßgeblich auf die Regelungen des IA/SP und damit nicht des Musteranschreibens ankommt, es nicht ersichtlich ist, warum die angestrebte Kapazitätsmenge in Düsseldorf nur einer Versetzung nach Frankfurt am Main oder München entgegensteht, nicht aber einem Wechsel zu C oder einem Ausscheiden gegen Abfindung, und an keiner Stelle des IA/SP auch nur ansatzweise erwähnt ist, von welcher Personalkapazität in Düsseldorf überhaupt auszugehen ist.

(3) Dies kann aber dahinstehen, denn die Beklagte hat nicht konkret dargelegt, dass das Musteranschreiben überhaupt Bestandteil des IA/SP ist oder jedenfalls der Gesamtvertretung bei Abschluss des IA/SP bekannt war. Dies war von der Klägerin bereits erstinstanzlich bestritten und wurde auch in der Berufungsbegründung nochmals ausdrücklich bestritten. Der Vortrag der Beklagten hierzu erschöpft sich auf einen Verweis auf § 4 IA/SP, verbunden mit der Ausführung, das Musteranschreiben sei dem IA/SP als Anlage “beigefügt” gewesen, und das Vorbringen, das Musteranschreiben mit der enthaltenen sog. “Bedarfsklausel” sei der Gesamtvertretung “auch zur Genehmigung” vorgelegt worden. Dieses Vorbringen beanstandet die Klägerin zu Recht als unsubstantiiert. Es ist trotz Bestreitens der Klägerin nicht dargelegt, wann durch wen bei welcher Gelegenheit und wie die Personalvertretung überhaupt über Existenz und Inhalt des von der Beklagten vorgelegten Musteranschreibens in Kenntnis gesetzt wurde, inwieweit ein Mitbestimmungsverfahren durchgeführt wurde und ob und wie dieses Musteranschreiben als Bestandteil des IA/SP vereinbart worden sein soll. Hierauf wurde im Verhandlungstermin hingewiesen. Angesichts des Umstands, dass es vorliegend erkennbar auf die Auslegung des IA/SP ankommt, dass die Beklagte im Hinblick auf diese Auslegung auch auf das Musteranschreiben abstellt und die Klägerin bereits seit dem erstinstanzlichen Verfahren bestreitet, dass dieses Musteranschreiben überhaupt Gegenstand des IA/SP ist oder bei dessen Abschluss der Willensbildung der Gesamtvertretung zugrunde lag, besteht für die Kammer jedenfalls kein Anlass, der Beklagten Gelegenheit zur nochmaligen und ergänzenden Stellungnahme und Substantiierung ihres Vorbringens zu geben. Dies hätte vielmehr in der Berufungsbeantwortung geschehen können.

d) Entgegen der von der Beklagten im Verhandlungstermin geäußerten Auffassung geht es auch nicht darum, dass sie gezwungen würde, nicht beabsichtigte Maßnahmen durchzuführen. Die Beklagte beabsichtigte eine Betriebsänderung in Form von “Schließung” der Stationierungsorte Hamburg, Berlin und Stuttgart und “Einschränkung” des Stationierungsortes Düsseldorf. Sie beabsichtigt dies weiter und führt bzw. führte sie auch durch. Es geht damit nicht darum, dass die Beklagte gezwungen würde, eine nicht mehr beabsichtigte Betriebsänderung hinsichtlich des Stationierungsortes Düsseldorf durchzuführen. Sie nimmt vielmehr für sich in Anspruch, die Betriebsänderung hinsichtlich des Stationierungsortes Düsseldorf anders durchführen zu können, als im IA/SP vereinbart.

III. Die Hilfsanträge sind nach dem Verständnis der Kammer nicht zur Entscheidung angefallen, denn sie sind dahin auszulegen, dass sie nur für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1) gestellt werden sollen, nicht auch für den Fall des Obsiegens mit diesem Antrag und der Abweisung des Feststellungsantrages zu 2) als unzulässig. Das Hauptanliegen der Klägerin ist der geltend gemachte Anspruch auf Versetzung nach Frankfurt am Main und Beschäftigung mit diesem Stationierungsort. Dem ist mit der vorliegenden Entscheidung entsprochen, wobei die Teilabweisung wegen der Unmöglichkeit rückwirkender Beschäftigung ebenfalls nichts daran ändert, dass die Klägerin mit ihrem Hauptantrag im Wesentlichen durchdringt.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist die Revision zuzulassen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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