LAG Hessen, 30.04.2014 – 2 Sa 1195/13

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 30.04.2014 – 2 Sa 1195/13

1. Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 66 HHG gehören zum “wissenschaftlichen Personal” im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, wenn sie wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen und diese zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen.

2. Es reicht aus, dass die Tätigkeit als solche mit wissenschaftlichem Gepräge geeignet war bzw. ist (so bereits LAG Hamburg, Urteil vom 31. Oktober 2012 – 3 Sa 66/12); auf die genauere tatsächliche Ausgestaltung durch die Lehrkräfte für besondere Aufgaben kann es regelmäßig nicht ankommen.

3. Eine sich weit überwiegend in der Durchführung, Weiterentwicklung und Verbesserung eines “mathematischen Brückenkurses” zum Ausgleich von Unterschieden in den mathematischen Kenntnissen und Fähigkeiten von Studienanfängern erschöpfende Tätigkeit befindet sich hingegen in der Schnittstelle zwischen Schule und Universität; dieser Tätigkeit fehlt in erforderlichem Umfang wissenschaftliches Gepräge.
Tenor:

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 26. August 2013 – Aktenzeichen 7 Ca 162/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin über die Wirksamkeit einer Befristung im Hochschulbereich und die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung.
2

Die 42-jährige (geboren am xxx) Klägerin wurde ab dem 1. April 2006 bei dem beklagten Land an der Universität A im Rahmen mehrerer befristeter Arbeitsverträge im Hochschulbereich tätig. Zuletzt wurde die Klägerin, die Diplom-Mathematikerin ist und im April 2010 promoviert wurde, auf Grundlage des Arbeitsvertrages der Parteien vom 13. Oktober 2010 (Bl. 20 und 21 d. A.) beschäftigt, der auszugsweise in § 1 und § 6 wie folgt lautet:

§ 1

(1) Frau B wird ab 01.11.2010 als Vollzeitbeschäftigte befristet eingestellt.

Der Arbeitsvertrag ist befristet bis zum 31.10.2012 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Wissenschaftsvertragsgesetzes (WissZeitVG).

§ 2

(4) Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben richten sich nach der ausgehändigten Arbeitsplatzbeschreibung. Die Festlegung der Aufgaben steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.

3

Anschließend schlossen die Parteien unter dem Datum des 20. August 2012 einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 13. Oktober 2010 (Bl. 25 d. A.), der in § 1 auszugsweise wie folgt lautet:

§ 1

§ 1 des Arbeitsvertrages wird durch folgende Vereinbarung ersetzt:

Frau Dr. B wird ab 01.11.2012 als Vollzeitbeschäftigte befristet weiterbeschäftigt.

Der Arbeitsvertrag ist befristet bis zum 31.10.2014 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Wis- senschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG).

4

Zwischen den Parteien wurde die Geltung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) und weitere Tarifverträge vereinbart. Die Klägerin erhielt zuletzt Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-H.
5

Die Klägerin führt mit zwei weiteren Lehrkräften für besondere Aufgaben den mathematischen Brückenkurs in den ersten beiden Semestern der Bachelor-Studiengänge im Fachbereich Elektrotechnik/Informatik im zeitlichen Umfang von 14 Lehrveranstaltungsstunden in der Woche neben einer mindestens einstündigen Sprechstunde für Studierende in der Woche durch. Grundlage ihrer Tätigkeit bildet die entsprechende Stellenausschreibung im Fachbereich Elektrotechnik/Informatik zum 1. Oktober 2010 (Bl. 22 d. A.: die gleichlautende Stellenausschreibung für die Stellen-Nr. 21037189 mit der Kennziffer 14608) sowie die „Tätigkeitsbeschreibung zum Einstellungsvorschlag Lehrkraft für besondere Aufgaben in Mathematik Kz. 14607“ vom 27. September 2010, hinsichtlich deren näheren Einzelheiten auf Bl. 24 d. A. Bezug genommen wird.
6

Mit ihrer am 6. Mai 2013 bei dem Arbeitsgericht Kassel eingegangenen und dem beklagten Land am 10. Mai 2013 (Bl. 38 d. A.) zugestellten Klage hat sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 2014 gewandt und zudem für den Fall des Obsiegens ab 31. Oktober 2014 ihre Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lehrkraft für besondere Aufgaben an der Universität A im Fachbereich 16 verlangt.
7

Wegen des Weiteren erstinstanzlichen Vorbringens und der Anträge der Parteien wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kassel vom 26. August 2013 – Az. 7 Ca 162/13 (Bl. 116 – 121 d. A.) – Bezug genommen.
8

Das Arbeitsgericht Kassel hat mit dem am 26. August 2013 verkündeten Urteil – 7 Ca 162/13 (Bl. 115 – 134 d. A.) – festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem beklagten Land durch die Befristung im Arbeitsvertrag vom 29. August 2012 nicht mit Ablauf des 31. Oktober 2014 beendet wird, und das beklagte Land verurteilt, die Klägerin ab 31. Oktober 2014 zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lehrkraft für besondere Aufgaben an der Universität A im Fachbereich 16 weiter zu beschäftigen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin falle nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des WissZeitVG, da es sich bei ihr nicht um wissenschaftliches Personal iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG handele. Die Tätigkeit der Klägerin stelle sich nicht als wissenschaftliche dar, da es sich bei den Lehrveranstaltungen der Klägerin um Nachhilfekurse für durch den Mathematiktest gefallene Studierende handele, deren Inhalte sich zudem aus dem Modulhandbuch ergeben. Durch die Klägerin werde bloßes Wissen ohne Freiraum zur eigenen Reflexion und Forschung vermittelt. Die Tätigkeit der Klägerin sei daher vergleichbar mit den Aufgaben eines Repetitors.
9

Das erstinstanzliche Urteil ist dem beklagten Land am 1. Oktober 2013 (Bl. 135 d. A.) zugestellt worden. Die Berufung des beklagten Landes ist am 14. Oktober 2013 (Bl. 137 ff. d. A.) und seine Berufungsbegründung nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 1. Januar 2014 (Bl. 150 d. A.) am 23. Dezember 2013 (Bl. 151 ff. d. A.) bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.
10

Das beklagte Land wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Es vertritt die Ansicht, die zuletzt vereinbarte Befristung könne auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG gestützt werden. Dessen personeller Anwendungsbereich sei eröffnet, denn die Klägerin gehöre zum wissenschaftlichen Personal iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Das Arbeitsgericht Kassel sei zu Unrecht zu der Auffassung gelangt, dass die Tätigkeit der Klägerin nicht wissenschaftlich sei. Gemäß der Stellenbeschreibung sei es Aufgabe der Klägerin, die Mathematikausbildung weiterzuentwickeln. Ihre Tätigkeit sei darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern. Darüber hinaus habe die Klägerin gemäß der Stellenbeschreibung an der Konzeptentwicklung mitzuwirken. Auch hier sei ihre Aufgabenstellung darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten. Schließlich ergebe sich aus der Tätigkeitsbeschreibung weiter, dass die Aufgabe der Klägerin auch in der Durchführung, Weiterentwicklung und Verbesserung des mathematischen Brückenkurses liege; dabei habe sie die Konzepte weiterzuentwickeln.
11

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 26. August 2013 – 7 Ca 162/13 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.

12

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

13

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist darauf, dass der Anwendungsbereich des WissZeitVG in personeller Hinsicht nicht eröffnet sei. Die Klägerin gehöre nicht zum wissenschaftlichen Personal iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Sie schaffe mit dem mathematischen Brückenkurs bei Studienanfängern, die den zuvor absolvierten Mathematiktest nicht bestanden haben, erst die Voraussetzungen zur Teilnahme an den regulären universitären Lehrveranstaltungen ihres Studienganges.
14

Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen vom 20. Dezember 2013 (Bl. 151 – 180 d. A.), 25. Februar 2014 (Bl. 195 – 202 d. A.), 4. April 2014 (Bl. 212 – 222 d. A.) und 23. April 2014 (Bl. 223 – 231 d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2014 (Bl. 233 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
15

I.

16

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 26. August 2013 – 7 Ca 162/13 – ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b und c ArbGG – u. a. als Berufung in einem Rechtsstreit über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses – statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG; 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.

II.

17

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die Klage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet nicht durch die im Änderungsvertrag der Parteien vom 29. August 2012 vereinbarte Befristung zum 31. Oktober 2014. Dies hat das Arbeitsgericht Kassel in der angegriffenen Entscheidung zutreffend erkannt. Diese Befristung ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt wirksam, insbesondere nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG. Die Klägerin gehört nicht zum „wissenschaftlichen Personal“ iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Damit steht der Klägerin gegen das beklagte Land ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lehrkraft für besondere Aufgaben an der Universität A im Fachbereich 16 über das vereinbarte Befristungsende hinaus zu. Dieses Entscheidungsergebnis beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO):
18

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet nicht durch die im Änderungsvertrag der Parteien vom 29. August 2012 vereinbarte Befristung zum 31. Oktober 2014. Die Voraussetzungen für eine wirksame Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG liegen nicht vor. Zwar ist danach die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG genannten Personals, das – wie der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses – promoviert ist, bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig; bei der Klägerin handelt es sich allerdings nicht um „wissenschaftliches oder künstlerisches Personal“ iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG.
19

a) Mit der Klage hat die Klägerin eine zulässige Befristungskontrollklage iSv. § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG iVm. § 17 Satz 1 TzBfG erhoben, die sich gegen die zuletzt in dem Änderungsvertrag der Parteien vom 29. August 2012 vereinbarte Befristung zum 31. Oktober 2014 richtet.
20

b) Weiterhin gilt die Befristung nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn die Klägerin hat deren Rechtsunwirksamkeit rechtzeitig geltend gemacht. Mit ihrer bereits am 6. Mai 2013 beim Arbeitsgericht Kassel eingegangenen und dem beklagten Land am 10. Mai 2013 (Bl. 38 d. A.) zugestellten Klage hat sie die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG eingehalten. Diese wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch durch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gewahrt (vgl. BAG, Urteil vom 2. Juni 2010 – 7 AZR 136/09 – Rn. 13 mwN, AP Nr. 71 zu § 14 TzBfG).
21

c) Dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG ist Genüge getan, denn in dem fraglichen Änderungsvertrag vom 29. August 2012 (Bl. 25 d. A.) „in Abänderung des Arbeitsvertrages vom 13.10.2010“ (Bl. 20 und 21 d. A.) wurde – wie bereits zuvor – ausdrücklich Bezug genommen auf das WissZeitVG. Auch kann das beklagte Land zur Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal der Universität A als staatliche Hochschule von den Möglichkeiten des WissZeitVG Gebrauch machen, § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG.
22

d) Die arbeitsvertragliche Befristungsvereinbarung der Parteien überschreitet nicht die sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG im Fall der Klägerin ergebende Befristungshöchstdauer von sechs Jahren nach abgeschlossener Promotion. Die Klägerin wurde im April 2010 promoviert. Bei einem – streitigen – Befristungsende zum 31. Oktober 2014 ergibt sich gerechnet ab dem Zeitpunkt der Promotion eine Beschäftigungsdauer von rund 4 1/2 Jahren. Auch die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG gebotene Berücksichtigung der vor der Promotion zwischen der Klägerin und dem beklagten Land bereits abgeschlossenen befristeten Arbeitsverhältnisse ändert hieran nichts. Denn gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ebenfalls bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde mit Wirkung ab dem 1. April 2006 geschlossen, so dass sich bis zum Zeitpunkt der Promotion im April 2010 eine Befristungsdauer von 4 Jahren und damit ebenfalls von deutlich weniger als sechs Jahren ergibt. Demzufolge wurde die sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 WissZeitVG insgesamt ergebende Befristungsdauer im Streitfall nicht überschritten.
23

e) Hingegen gehört die Klägerin nicht zum „wissenschaftlichen Personal“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG.
24

aa) Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 1. Juni 2011 – 7 AZR 827/09, zitiert nach Juris), wonach sich der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ eigenständig bestimmt. Es kommt nicht auf die formelle Bezeichnung an, auch die hier einschlägigen landesrechtlichen Regelungen in §§ 66, 32 Abs. 3 Nr. 3 Hessisches Hochschulgesetz (HHG) bleiben außer Betracht. Anknüpfungspunkt ist vielmehr die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Die von ihm zu erbringende Tätigkeit muss wissenschaftlichen Zuschnitt haben. Bei Mischtätigkeiten ist erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (vgl. BAG, Urteile vom 1. Juni 2011 – 7 AZR 827/09, a.a.O., und 19. März 2008 – 7 AZR 1100/06, zitiert nach Juris). Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Wissenschaftliche Betätigung ist eine Lehrtätigkeit aber nur dann, wenn dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt; die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist insofern von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen (vgl. BAG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 7 AZR 827/09, a.a.O.).
25

bb) Bei Beachtung und Heranziehung der vorgenannten Maßstäbe hat die klägerische Tätigkeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben nicht das für eine wirksame Befristung nach dem WissZeitVG erforderliche wissenschaftliche Gepräge. Das Berufungsgericht folgt insoweit dem angefochtenen Urteil uneingeschränkt, macht sich dessen Gründe zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese (Seite 10 bis 17 des angefochtenen Urteils, Bl. 124 bis 131 d. A.). Auf das den erstinstanzlichen Vortrag wiederholende Vorbringen des beklagten Landes in der Berufungsinstanz, das kein anderes Ergebnis rechtfertigt, ist kurz zusammengefasst ergänzend wie folgt einzugehen:
26

Die von der Klägerin im Rahmen ihres bis zum 31. Oktober 2014 befristeten Arbeitsverhältnisses bei dem beklagten Land ausgeübte Tätigkeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben besitzt nicht im erforderlichen Umfang wissenschaftliches Gepräge. Dies ergibt sich für die Berufungskammer bereits aufgrund des unstreitigen Sachverhaltes. Die Tätigkeit der Klägerin im Fachbereich Elektrotechnik/Informatik an der Universität A, die sich weit überwiegend in der Durchführung, Weiterentwicklung und Verbesserung des mathematischen Brückenkurses erschöpft, befindet sich in der Schnittstelle zwischen Schule und Universität. Der Brückenkurs dient dem Ausgleich von Unterschieden in den Kenntnissen und Fähigkeiten der Studienanfänger im Bereich Mathematik. Die Inhalte entsprechen laut dem Mitteilungsblatt der Universität A vom 18. Oktober 2010 (Auszug Bl. 229 – 231 d. A.) in gestraffter Form denen des mathematischen Vorkurses, der wiederum ein freiwilliges Angebot zur Studienvorbereitung darstellt, in dem mathematische Fertigkeiten und Kenntnisse, die in den Studiengängen B. Sc. Elektrotechnik, B. Sc. Informatik, B. Sc. Mechatronik, B. Sc. Wirtschaftsingenieur/Elektrotechnik benötigt und vorausgesetzt werden, vermittelt werden und der jeweils sechs Wochen vor Beginn jedes Semesters angeboten wird. Die umfangreiche Argumentation und langen Ausführungen des beklagten Landes zu wissenschaftlichen Kriterien, wissenschaftlicher Technik und wissenschaftlicher Tätigkeit im universitären Bereich verfangen vor diesem Hintergrund nicht. Die Klägerin leitet die Studienanfänger nicht zu wissenschaftlicher Tätigkeit an, sondern sie schafft mit dem mathematischen Brückenkurs bei Studienanfängern, die den zuvor absolvierten Mathematiktest nicht bestanden haben, erst die Voraussetzungen zur Teilnahme an den eigentlichen universitären Lehrveranstaltungen des jeweiligen Studienganges. Hierauf hat die Klägerin zutreffend hingewiesen. Der mathematische Brückenkurs ist damit kein Teil des „regulären“ universitären Lehrbetriebs in den aufgeführten Studiengängen. Demzufolge ergibt sich auch unter Berücksichtigung der nach der Tätigkeitsbeschreibung der Klägerin im Übrigen zugestandenen Arbeitszeit von 10 % für selbstbestimmte Forschung im Bereich der Mathematik keine Tätigkeit mit überwiegend wissenschaftlichem Gepräge; es fehlt im Streitfall die vom BAG in der grundlegenden Entscheidung zum persönlichen Geltungsbereich des WissZeitVG (Urteil vom 1. Juni 2011 – 7 AZR 827/09, a. a. O.) genannte Voraussetzung der Erbringung von wissenschaftlicher Dienstleistung, die bei Mischtätigkeiten wie hier zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen muss.
27

f) Die im Änderungsvertrag der Parteien vom 29. August 2012 zum 31. Oktober 2014 vereinbarte Befristung stellt sich auch nicht aufgrund anderer Befristungsnormen als rechtswirksam dar. § 40 Nr. 8 TV-H verweist für befristete Verträge an Hochschulen zudem auf das TzBfG. Allerdings scheitert die Zulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG an den bereits zuvor zwischen den Parteien abgeschlossenen befristeten Arbeitsverhältnissen, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Für eine Befristung mit Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG hat das insoweit darlegungs- und beweisbelastete beklagte Land nichts vorgetragen.
28

2. Endet das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der im Änderungsvertrag der Parteien vom 29. August 2012 vereinbarten Befristung zum 31. Oktober 2014, ist das beklagte Land zur Weiterbeschäftigung der Klägerin verpflichtet (BAG GS, Beschluss vom 27. Februar 1985 – GS 1/84, zitiert nach Juris). Ein überwiegendes Interesse des beklagten Landes an der Nichtbeschäftigung der Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss der Befristungskontrollklage hat das beklagte Land nicht dargelegt. Damit überwiegen mit erstinstanzlich obsiegendem Urteil die Interessen der Klägerin an der – vorläufigen – Weiterbeschäftigung über den 31. Oktober 2014 hinaus.

III.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung des beklagten Landes erfolglos bleibt.
30

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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