LAG Hessen, 30.05.2014 – 12 Ta 40/14 Zur Erfüllung einer in einem gerichtlichen Vergleich eingegangenen Verpflichtung über die Erteilung eines Nachweises über abgeführte Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, die auf eine im Vergleich vereinbarte nachträgliche Vergütung und Abfindung von Arbeitgeber abgeführt worden sind.

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 30.05.2014 – 12 Ta 40/14
Zur Erfüllung einer in einem gerichtlichen Vergleich eingegangenen Verpflichtung über die Erteilung eines Nachweises über abgeführte Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, die auf eine im Vergleich vereinbarte nachträgliche Vergütung und Abfindung von Arbeitgeber abgeführt worden sind.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner 1) – 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2013 – 1 Ca 1866/09 – aufgehoben.

Der Zwangsgeldantrag des Gläubigers wird zurückgewiesen.

Der Gläubiger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit sein Antrag auf die Erteilung eines Nachweises für abgeführte Lohnsteuer gerichtet war. Er hat zudem die Kosten erster Instanz zu tragen, soweit sein Antrag auf die Erteilung eines Nachweises für abgeführte Sozialversicherungsbeiträge gerichtet war.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1

I.

Die Schuldner wenden sich mit ihrer am 20.01.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihnen am 06.01.2014 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, in dem sie durch die Verhängung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, angehalten worden sind, dem Gläubiger entsprechend der im Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht vom 02.02.2011 eingegangenen Verpflichtungen Nachweise über die abgeführten Steuern und Sozialversicherung für die im Vergleich begründeten Zahlungsverpflichtungen zu erteilen.
2

Zwischen der Schuldnerin 1., einer BGB-Gesellschaft, und dem Gläubiger bestand bis zum 30.04.2010 ein Arbeitsverhältnis. Die Schuldner 2. und 3. sind deren Gesellschafter. Nach Abschluss des gerichtlichen Vergleichs erteilten die Schuldner dem Gläubiger die mit Schriftsatz vom 07.10.2013 auch dem Arbeitsgericht übersandten Lohnsteuerbescheinigungen für die Jahre 2011 und 2012 (Bl. 440, 441 d.A.) und erklärten später, dass diese verbindlich seien. Zum Nachweis der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge übersandten die Schuldner Bescheinigungen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 07.02.2013 (Bl. 439 d.A.) und vom 29.01.2014 (Bl. 511-515 d.A.).
3

Mit Schriftsatz vom 11.10.2013 hat der Gläubiger gegenüber dem Arbeitsgericht erklärt, er wolle aufgrund eigener erfolgreicher Nachforschungen den Nachweis der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen (Bl. 444 d.A.). Das Arbeitsgericht hat ihm darauf mit Schreiben vom 12.11.2013 u.a. mitgeteilt, dass es diese Erklärung als Teilrücknahme des Antrags auffasse. In seiner Antwort dazu vom 04.12. 2013 (Bl. 452 d.A.) hat sich der Gläubiger nur zu einem anderen gerichtlichen Hinweis geäußert. In der Beschwerdeinstanz hat der Gläubiger seine Erklärung unter Bezugnahme auf seinen Schriftsatz vom 11.10.2013 ausdrücklich wiederholt (Bl. 519 d.A.).
4

Die Schuldner sind der Ansicht, mit den dem Gläubiger übersandten Bescheinigungen, insbesondere den Lohnsteuerbescheinigungen für die Jahre 2011 und 2012, die Verpflichtung aus Ziff. 9 des Vergleichs erfüllt zu haben. Die als Anlagen dem Schriftsatz vom 07.10.2013 beigefügten Lohnsteuerbescheinigungen vom 25.04.2013 seien verbindlich.
5

Der Gläubiger behauptet, die Hauptforderung für die Zwangsvollstreckung habe 30.928,41 € betragen. Nach der letzten Zahlung und diversen Zwangsvollstreckungen sei am 10.01.2014 noch ein Restbetrag von € 18.230,07 offen gewesen. Die Schuldner hätten mehrere, nicht gleichlautende Lohnsteuerbescheinigungen erteilt. Diese Bescheinigungen stellen nach seiner Ansicht keinen geeigneten Nachweis der abgeführten Steuern dar. Den Schuldnern wäre es ein Leichtes gewesen, durch einen entsprechenden Auftrag an einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eine testierfähige Bestätigung über die abgeführten Lohnsteuerzahlungen zu erhalten.
6

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20.01.2014 (Bl. 493 d.A.) nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
7

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 62 Abs.2 ArbGG, 793 ZPO an sich statthaft und wurde innerhalb der in § 569 Abs.1 ZPO normierten Zweiwochenfrist eingelegt.
8

Die Beschwerde ist auch in der Sache erfolgreich. Der Beschluss des Arbeitsgerichts war aufzuheben. Die Kosten des Verfahrens waren hinsichtlich der Verpflichtung zur Erteilung eines Nachweises für die abgeführten Steuern gemäß § 91 ZPO dem Gläubiger ebenso aufzuerlegen wie gemäß § 269 Abs. 3 ZPO die erstinstanzlichen Kosten hinsichtlich der Verpflichtung zur Erteilung eines Nachweises für die abgeführten Sozialversicherungsbeiträge. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des Nachweises der abgeführten Sozialversicherungsbeiträge waren gemäß § 21 Abs. 1 GKG nicht zu erheben.
9

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts war hinsichtlich der Verhängung eines Zwangsgeldes für die Erteilung eines Nachweises für die abgeführten Sozialversicherungsbeiträge schon deshalb aufzuheben, weil das Arbeitsgericht insoweit über einen vom Gläubiger bereits zurückgenommenen Antrag entschieden hat.
10

Das Arbeitsgericht hat in diesem Punkt eine unrichtige Sachentscheidung getroffen, weil der Gläubiger den Zwangsgeldantrag mit seiner Erklärung im Schriftsatz vom 11.10.2013, dass er den Nachweis der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen werde, insoweit zurückgenommen hat. Seine Erklärung kann mit diesem Inhalt ausgelegt werden, nachdem das Arbeitsgericht ihm am 12.11.2013 mitgeteilt hatte, dass es seine Erklärung als Rücknahme des Antrags auffasse, der Gläubiger darauf nicht reagiert, jedoch seine Erklärung später im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 09.03.2014 unkommentiert wiederholt hat.
11

Da es weder einen Bedarf für eine Entscheidung des Antrags durch das Arbeitsgericht gab und deshalb keinen Bedarf seiner Behandlung im Beschwerdeverfahren mehr gibt, waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens hierfür gemäß § 21 GKG nicht zu erheben.
12

2. Hinsichtlich des Nachweises der abgeführten Lohnsteuer war der Beschluss aufzuheben, da der Anspruch auf Nachweis der abgeführten Lohnsteuern zum Teil noch nicht fällig ist, und, soweit er fällig geworden ist, ihn die Schuldner erfüllt haben.
13

2.1. Der Anspruch ist zum Teil noch nicht fällig. Die Schuldner sind verpflichtet, dem Gläubiger einen Nachweis über die abgeführte Lohnsteuer zu erteilen. Das setzt nach dem Wortlaut des Vergleichs voraus, dass die nachträglichen Lohnansprüche gezahlt worden sind. Nach den Behauptungen des Gläubigers waren von der zu vollstreckenden Hauptforderung in Höhe von € 30.928,41 am 04.02.2014 noch € 18.230,07 offen. In Höhe dieses Betrags ist der Anspruch auf Nachweis der abgeführten Lohnsteuer noch nicht fällig.
14

2.2. Für den gezahlten Differenzbetrag haben die Schuldner mit den Lohnsteuerbescheinigungen für 2011 und 2012, überreicht als Anlagen zum Schriftsatz vom 07.10.2013 (Bl. 440. 441 d.A.), den Anspruch des Gläubigers auf Erteilung eines Nachweises über die abgeführte Lohnsteuer erfüllt (§ 362 BGB).
15

Obwohl es sich um einen materiell-rechtlichen Einwand handelt, kann sich der Schuldner auch im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens uneingeschränkt auf die Erfüllung der titulierten Verpflichtung (§ 362 BGB) berufen. Das gilt bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die sofortige Beschwerde (BGH Beschluss v. 5.11.2004, IXa ZB 32/04; Zöller/Stöber ZPO 25. Aufl. § 888 Rn. 11). Mit der Erfüllung erlischt der Anspruch. Ist die Erfüllung vor Erlass des Zwangsgeldbeschlusses eingetreten, ist der Zwangsgeldbeschluss aufzuheben und der Zwangsmittelantrag mit der Kostenfolge des § 91 ZPO zurückzuweisen. Das war hier der Fall.
16

Die Lohnsteuerbescheinigung ist nach allgemeiner Ansicht (BAG Beschluss vom 07.05.2013 – 10 AZB 8/13; BFH 30.06.2006 – VI R 10/05; juris) ein Beweismittel für den Lohnsteuerabzug, wie er tatsächlich stattgefunden hat. Da die Parteien im Vergleich keine bestimmte Form des Nachweises der abgeführten Lohnsteuern vereinbart haben, sind die Lohnsteuerbescheinigungen auch hier als hinreichendes Mittel für den Nachweis anzusehen. Nachdem die Schuldner angegeben haben, welche Bescheinigungen die „verbindlichen“ sind, d.h. die tatsächlich abgeführten Beträge auf die nachträglich gezahlte Vergütung enthalten, sind etwaige vorher bestandene Widersprüche beseitigt.
17

Der Gläubiger hat gemäß §§ 64 Abs. 2 ArbGG, 91 die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit es um den Antrag auf Nachweis der gezahlten Lohnsteuer ging. Daneben hat er gemäß § 269 Abs. 3 ZPO die erstinstanzlichen Kosten für den zurückgenommenen Antrag auf Erteilung eines Nachweises für die abgeführten Sozialversicherungsbeiträge zu tragen.
18

Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 78 S.2, 72 Abs.2 ArbGG war nicht ersichtlich.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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