LAG Hessen, 30.06.2014 – 17 Sa 36/14 Keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen dauerhafter Flugdienstuntauglichkeit bei Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem Bodenarbeitsplatz.

Mai 1, 2019

LAG Hessen, 30.06.2014 – 17 Sa 36/14
Keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen dauerhafter Flugdienstuntauglichkeit bei Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem Bodenarbeitsplatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06. Dezember 2013, 23 Ca 5295/13, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1

Die Parteien streiten um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 153 bis 154 R d.A.) Bezug genommen.
2

Unstreitig ist ferner, dass wegen einer Einsatzmöglichkeit der Klägerin auf einem Bodenarbeitsplatz als Basic Service 2 ihr für den 09. Dezember 2013 und damit drei Tage nach Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung die Möglichkeit einer psychologischen Eignungsuntersuchung eingeräumt wurde, wobei die Klägerin diesen Termin zunächst nicht wahrnahm. Die Eignungsuntersuchung fand dann am 15. Januar 2014 statt, wobei die Klägerin als „mit Einschränkungen geeignet“ beurteilt wurde (Bl. 178 d.A.). Mit email vom 29. Januar 2014 (Bl. 179 d.A.) an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bot die Beklagte dieser einen Bodenarbeitsplatz als Basic Service 2 an. Mit Schreiben vom 28. Februar 2014 (Bl. 183 f d.A.) teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, diese werde den angebotenen Arbeitsvertrag als Basic Service 2 nicht eingehen.
3

Unstreitig ist inzwischen ferner, dass für die Klägerin mit Bescheid des Versorgungsamts A vom 04. April 2013 (Bl. 208 d.A.) ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt und sie mit Bescheid der Agentur für Arbeit A vom 30. Juli 2013 (Bl. 209 d.A.) auf ihren Antrag hin einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurde.
4

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 06. Dezember 2013 verkündetes Urteil, 23 Ca 5295/13, stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es könne offen bleiben, ob die Klägerin tatsächlich dauerhaft flugdienstuntauglich sei und eine entsprechende Feststellung iSd. § 20 Abs. 1a MTV Nr. 2 vorliege. Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei unabhängig davon deshalb nicht aufgrund auflösender Bedingung iSd. § 20 Abs. 1a MTV Nr. 2 beendet, weil die Klägerin jedenfalls auf einem Bodenarbeitsplatz als Basic Service 2 weiterbeschäftigt werden könne. Die Beklagte habe weder dargelegt noch nachgewiesen, dass die Klägerin für diese Stelle nicht geeignet sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 154 R bis155 R d.A.).
5

Gegen dieses ihr am 18. Dezember 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09. Januar 2014 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 11. Februar 2014 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 18. März 2014 am 14. März 2014 begründet.
6

Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag, hält daran fest, die Klägerin sei dauerhaft flugdienstuntauglich, meint, da aufgrund §§ 20 Abs. 1a, 22 MTV Nr. 2 eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst zum 31. Dezember 2013 hätte eintreten können, hätte ihr auch bis zu diesem Zeitpunkt Gelegenheit eingeräumt werden müssen, einen zumutbaren Bodenarbeitsplatz für die Klägerin zu finden bzw. ihr diesen anzubieten, so dass es ihr auch nicht verwehrt gewesen sei, die Klägerin erst am 09. Dezember 2013 einer Eignungsuntersuchung zu unterziehen. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung sei damit noch keineswegs klar gewesen, dass die Klägerin nicht auf einem zumutbaren Bodenarbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte und würde. Die Beklagte meint in diesem Zusammenhang auch, unstreitig sei mittlerweile, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der festgestellten Flugdienstuntauglichkeit zunächst nicht geendet habe, da der Klägerin ein freier zumutbarer Bodenarbeitsplatz habe angeboten werden können. Die Beklagte meint, da die Klägerin das Angebot auf Weiterbeschäftigung auf einem zumutbaren Arbeitsplatz abgelehnt habe und einer Weiterbeschäftigung als Flugbegleiterin aufgrund dauerhafter Flugdienstuntauglichkeit nicht in Betracht komme, habe das Arbeitsverhältnis damit sein Ende gefunden. Sie hält daran fest, die weiteren von der Klägerin angeführten Stellen als Sachbearbeiterin im Travel Service und als Reiseverkehrskauffrau Touristik hätten, da bei anderen Konzerngesellschaften angesiedelt, der Klägerin nicht angeboten werden müssen. Sie führt auch aus, für die auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 09. Mai 2014 aufgeführten Stellen sei die Klägerin zwar formell geeignet. Diese erforderten jedoch bis auf die letzte eine mehrjährige einschlägige Tätigkeit auf der Station. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Berufungserwiderung vom 13. März 2014 nebst Anlagen (Bl. 172 f d.A.), den Schriftsatz vom 09. Mai 2014 (Bl. 216 f d.A.) und den Schriftsatz vom 16. Mai 2014 (Bl. 226 f d.A.) verwiesen.
7

Die Beklagte beantragt,
8

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06. Dezember 2013 (wegen des Datums enthält der Antrag vom 08. Januar 2014 offensichtlich einen Schreibfehler), 23 Ca 5295/13, die Klage abzuweisen.
9

Die Klägerin beantragt,
10

die Berufung zurückzuweisen.
11

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags. Sie teilt die Auffassung der angefochtenen Entscheidung, wonach das Arbeitsverhältnis der Parteien jedenfalls deshalb nicht beendet sei, weil die Voraussetzungen für eine Bodentätigkeit zumindest auf der Stelle als Basic Service 2 vorgelegen hätten. Sie meint, die angefochtene Entscheidung sei auch nicht deshalb unrichtig, weil sie nach Urteilsverkündigung die von der Beklagten angebotene Bodenstelle abgelehnt hat. Sie meint, bei der angebotenen Stelle als Basic Service 2 handele es sich um keinen angemessenen Bodenarbeitsplatz, da sie auch auf freien Stellen als Professional Service 1 eingesetzt werden könne und ihr daher eine solche hätte angeboten werden müssen. Sie hält im Übrigen daran fest, überhaupt nicht dauerhaft flugdienstuntauglich zu sein, behauptet, ein BEM sei nicht durchgeführt worden, und führt aus, bei korrekter Durchführung eines BEM wäre spätestens zum 01. Juni 2013 volle Arbeitsfähigkeit als Flugbegleiterin wieder hergestellt gewesen. Sie vertritt ferner die Auffassung, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätte der Zustimmung des Integrationsamts bedurft. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 28. April 2014 (Bl. 193 f d.A.) und 05. Mai 2014 (Bl. 206 f d.A.) und deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
12

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06. Dezember 2013, 23 Ca 5295/13, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.
13

Sie ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Weder das Berufungsvorbringen der Beklagten noch die nach Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung eintretende tatsächliche Entwicklung führen zu einer anderen Beurteilung.
14

Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits deshalb nicht aufgrund auflösender Bedingung iSd. § 20 Abs. 1a MTV Nr. 2 beendet wurde, weil die Klägerin jedenfalls auf einem freien Bodenarbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, und zwar zumindest auf einem freien Bodenarbeitsplatz als Basic Service 2. Dementsprechend kann mit dem Arbeitsgericht nach wie vor offen bleiben, ob die Klägerin tatsächlich dauerhaft flugdienstuntauglich ist und ob eine entsprechende Feststellung vorliegt. Offen bleiben kann weiter, ob die Klägerin überhaupt flugdienstuntauglich ist, ob sie ggf. nur vorübergehend flugdienstuntauglich ist oder war, ob sie eingeschränkt flugdiensttauglich ist und ob ggf. von der Klägerin auszufüllende angemessenere Bodenarbeitsplätze existieren. Hierauf kommt es bei der Entscheidung des Rechtsstreits angesichts des Streitgegenstands nicht an.
15

Tarifvertragliche auflösende Bedingungen wie die vorliegende sind zulässig, wobei diese Bestimmungen aber restriktiv dahin auszulegen sind, dass das Arbeitsverhältnis des dauerhaft flugdienstuntauglichen Arbeitnehmers nur dann endet, wenn für ihn auch keine zumutbaren Einsatzmöglichkeiten im Bodendienst mehr vorhanden sind (BAG 16. Oktober 2008 – 7 AZR 185/07– Volltext: juris; BAG 11. Oktober 1995 – 7 AZR 119/95– AP BGB § 620 Bedingung Nr. 20; BAG 05. Juli 1990 – 2 AZR 542/89– nv., juris; BAG 14. Mai 1987 – 2 AZR 374/86– AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 12; vgl. auch Kammerurteil vom 29. August 2011 – 17 Sa 369/11– nv., juris; Kammerurteil vom 01. September 2008 – 17 Sa 449/08 – nv.).
16

Dass ein freier Bodenarbeitsplatz zur Verfügung stand, nämlich zumindest ein solcher als Basic Service 2, steht außer Streit. Die tarifvertragliche auflösende Bedingung ist damit nicht eingetreten.
17

Die Ausführungen der Beklagten, das angefochtene Urteil sei bereits deshalb fehlerhaft, weil ihr noch bis 31. Dezember 2013 hätte Gelegenheit geboten werden müssen, für die Klägerin einen zumutbaren Bodenarbeitsplatz zu finden bzw. ihr diesen anzubieten, wird nicht gefolgt. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht darauf, dass der Klägerin erst am 09. Dezember 2013 eine Eignungsuntersuchung gewährt werden sollte und ihr erst nach Urteilsverkündung ein Bodenarbeitsplatz angeboten wurde. Es beruht vielmehr darauf, dass ein solcher zur Verfügung stand und die Beklagte mangelnde Eignung nicht vorgetragen hatte, wobei inzwischen feststeht, dass Eignung – jedenfalls mit Einschränkungen – auch vorliegt. Es ist auch richtig, wenn das Arbeitsgericht hierauf abgestellt hat, denn maßgebender Zeitpunkt für die Prüfung, ob ein freier Bodenarbeitsplatz zur Verfügung steht, ist der Zeitraum von der Feststellung der Flugdienstuntauglichkeit bis zum Ende der einzuhaltenden Auslauffrist (BAG 05. Juli 1990 – 2 AZR 542/89– aaO). Dies gilt zumindest dann, wenn im Zeitpunkt der Feststellung der Flugdiensttauglichkeit für den Arbeitgeber absehbar ist, dass ein geeigneter Arbeitsplatz bis zum Ablauf der Auslauffrist oder unmittelbar danach zur Verfügung stehen wird (BAG 11. Oktober 1997 – 7 AZR 119/95 – aaO). Innerhalb dieses Zeitraums waren die Stellen als Basic Service 2 ausgeschrieben, nämlich ausweislich der Stellenausschreibung (Bl. 76 f d.A.) mit Datum vom 22. Oktober 2013. Die angefochtene Entscheidung beruht damit nicht darauf, dass der Beklagten mehr Zeit zur Prüfung hätte eingeräumt werden müssen, sondern darauf, dass die Beklagte zu einer im Prüfungszeitraum bekannt gewordenen freien Stelle am Boden bis zum erstinstanzlichen Kammertermin nicht näher zur Eignung oder fehlenden Eignung vorgetragen hatte. Dies ist im Übrigen unschädlich, denn die später durchgeführte psychologische Eignungsuntersuchung ergab, dass die Klägerin für die Position jedenfalls mit Einschränkungen geeignet ist. Von daher macht es keinen Unterschied, wenn das Arbeitsgericht – für den damaligen Zeitpunkt im Übrigen zu Recht – davon ausging, die Beklagte habe fehlende Eignung der Klägerin nicht dargelegt, und sich dann im Berufungsverfahren als unstreitig herausstellt, dass die Klägerin auch tatsächlich geeignet ist.
18

Dementsprechend geht die Beklagte in der Berufung auch selbst davon aus, dass das Arbeitsverhältnis „zunächst“ nicht geendet hat. Die Einschränkung „zunächst“ und die Auffassung, das Arbeitsverhältnis habe aber sein Ende gefunden, weil die Klägerin das Angebot auf Weiterbeschäftigung auf einem Bodenarbeitsplatz als Basic Service 2 abgelehnt habe, sind allerdings unzutreffend.
19

Die Ablehnung des Angebots auf einen Bodenarbeitsplatz – auch im Fall einer zugunsten der Beklagten in diesem Zusammenhang unterstellten dauerhaften Flugdienstuntauglichkeit der Klägerin – stellt keinen eigenständigen Beendigungstatbestand dar.
20

Die Ablehnung führt auch nicht dazu, dass die Klägerin sich nicht darauf berufen dürfte, die auflösende Bedingung iSd. § 20 Abs. 1a MTV sei nicht eingetreten.
21

Zutreffend ist, dass nach der bisherigen Rspr. des BAG die Ablehnung des Angebots Folgen haben kann. Hiernach gilt: Bietet im Fall der dauerhaften Flugdienstuntauglichkeit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen angemessenen freien Arbeitsplatz an und lehnt dieser das Angebot ab, so gilt nach dem in § 162 BGB enthaltenen Rechtsgedanken, dass niemand aus einem von ihm treuwidrig herbeigeführten Ereignis Vorteile ziehen kann, die Bedingung, nämlich das Fehlen eines angemessenen freien Arbeitsplatzes, als eingetreten und das Arbeitsverhältnis damit nach Ablauf der Auslauffrist als beendet (BAG 05. Juli 1990 – 2 AZR 542/89– aaO).
22

Ob dem zu folgen ist, kann offen bleiben. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls nicht erfüllt.
23

Sie sind bereits deshalb nicht erfüllt, weil die Beklagte der Klägerin überhaupt erst nach dem 31. Dezember 2013 und damit erst nach dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis infolge auflösender Bedingung des § 20 Abs. 1a MTV Nr. 2 geendet hätte, einen Bodenarbeitsplatz anbot. Der Rechtsgedanke der Bedingungsvereitlung greift damit bereits deshalb nicht, weil zum Zeitpunkt des Angebots der Beklagten auf Eintritt oder Nichteintritt der auflösenden Bedingung des § 20 Abs. 1a MTV Nr. 2 kein Einfluss mehr genommen werden konnte.
24

Die Voraussetzungen sind ferner deshalb nicht erfüllt, weil die Ablehnung des Angebots nicht treuwidrig im Sinne der Rspr. des BAG erfolgte. Zwischen den Parteien besteht gerade Streit darüber, ob nicht auch angemessenere, die Klägerin weniger belastende da finanziell besser dotierte Bodenarbeitsplätze hätten angeboten werden können und müssen. In einer derartigen Situation handelt der Arbeitnehmer nicht treuwidrig, wenn er den angebotenen Änderungsvertrag ablehnt. Jedenfalls im Fall mehrerer potentiell in Betracht kommender alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten auf einem Bodenarbeitsplatz muss der Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, den Arbeitgeber durch Ablehnung des Angebots auf den Ausspruch einer Änderungskündigung zu verweisen, um auf diese Weise die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit des Änderungsangebots zu ermöglichen, ggf. auch die Frage prüfen zu lassen, ob überhaupt dauerhafte Flugdienstuntauglichkeit vorliegt bzw. festgestellt wurde.
25

Anhaltspunkte für eine treuwidrige Verzögerung der psychologischen Eignungsuntersuchung durch die Klägerin sind nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. Dies kann insbesondere nicht allein daraus geschlossen werden, dass die Klägerin den ersten ihr angebotenen Termin nicht wahrnahm, wobei die Beklagte auch nicht darlegt, mit welcher Begründung der Termin nicht wahrgenommen wurde.
26

Ansprüche auf vertragsgemäße Beschäftigung, Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs oder Ersatzansprüche wegen unterbliebener Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes sind nicht Streitgegenstand. Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin tatsächlich flugdienstuntauglich ist oder war, ob sie ggf. dauerhaft flugdienstuntauglich ist und ob sie auch für andere Bodenarbeitsplätze, insbesondere für die Tätigkeit eines Professional Service 1, geeignet ist.
27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
28

Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …