LAG Hessen, 30.07.2014 – 1 Ta 23/14

Mai 1, 2019

LAG Hessen, 30.07.2014 – 1 Ta 23/14

Wird ein allgemeiner Feststellungsantrag neben einem Kündigungsschutzantrag gestellt, hat er keinen zusätzlichen Wert, wenn kein konkreter Beendigungstatbestand im Raum steht (siehe I. Nr. 17.2 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 9. Juli 2014, veröffentlicht auf der Internetseite des Hessischen Landesarbeitsgerichts unter Service/Wertfestsetzung, abgedruckt in NZA 2014, 745 ff.).

Werden in einer Klage mehrere Abmahnungen angegriffen, bestimmt sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach der nunmehr von der Beschwerdekammer vertretenen Auffassung in Anlehnung an den modifizierten Streitwertkatalog 2014 auf den Betrag von maximal einem Vierteljahreseinkommen (siehe I. Nr. 2.2 Streitwertkatalog 2014).
Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 30. Dezember 2013 – 3 Ca 412/13 – aufgehoben.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für

das Verfahren auf € 8.976,00 und
den Vergleich auf € 10.472,00

festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Klägervertreter haben die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen.
Gründe
1

I.

Die Beschwerde der Klägervertreter hat nur zum Teil Erfolg.
2

Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin gegen die Kündigung der Beklagten vom 18. Oktober 2013 gewandt verbunden mit einem allgemeinen Feststellungsantrag auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Darüber hinaus hat sie Klage auf Entfernung von insgesamt vier verschiedenen Abmahnungen, von denen zwei unter dem 27. September 2013 und jeweils eine unter dem 4. Oktober 2013 und dem 28. Oktober 2013 ausgesprochen worden waren, erhoben. Das Bruttogehalt der Klägerin bei der Beklagten betrug zum damaligen Zeitpunkt monatlich € 1.496,00.
3

Im Termin am 28. November 2013 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, dessen Inhalt sich aus Bl. 39 d.A. ergibt.
4

Auf Antrag der Klägervertreter setzte das Arbeitsgericht – nach vorheriger Anhörung der Klägervertreter und der Klägerin – den Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich durch Beschluss vom 30. Dezember 2013 auf € 7.480,00 bzw. € 8.976,00 fest. Gegen diesen, ihnen am 6. Januar 2014 zugestellten Beschluss haben die Klägervertreter mit einem am 9. Januar 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 52-59 d.A.) Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 14. Januar 2014 (Bl. 60 d.A.) nicht abgeholfen hat. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen.
5

II.

Die zulässige Beschwerde der Klägervertreter ist nur zum Teil begründet. Sie richtet sich gegen das Vorgehen des Arbeitsgerichts, den Gegenstandswert für die zweite, dritte und vierte Abmahnung nicht jeweils mit einem vollen Gehalt und den allgemeinen Feststellungsantrag überhaupt nicht werterhöhend in Ansatz zu bringen.
6

An der von der Beschwerdekammer nunmehr vertretenen Auffassung zur Nichtbewertung des allgemeinen Feststellungsantrags wird auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beschwerdeführer festgehalten.
7

Den Beschwerdeführern ist zwar insoweit zuzustimmen, dass der Bewertungsansatz, der im Streitwertkatalog gewählt worden ist, nur ein neben anderen Bewertungsansätzen denkbarer ist. Die Frage der Bewertung des allgemeinen Feststellungsantrags ist von den einzelnen Arbeitsgerichten, insbesondere auch den Beschwerdegerichten und dem Bundesarbeitsgericht, höchst unterschiedlich beantwortet worden. Insoweit kann auf die umfassende Zusammenstellung des Meinungsstands bei Tschöpe/Ziemann/Altenburg, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, Rn A 198 ff. verwiesen werden. Im Rahmen der Ermessensausübung bei der Streitwertfestsetzung ist es aber zu rechtfertigen, diesem Antrag keinen eigenen Streitwert beizumessen, wenn er aus nachvollziehbaren prozesstaktischen Überlegungen gestellt wird, jedoch nicht auf konkrete Beendigungsmaßnahmen ausgerichtet ist. Ohne dass es zu einer Folgekündigung oder einer anderen konkreten Beendigungsmaßnahme kommt, entfaltet dieser Antrag keinen wirtschaftlichen Wert, der über den der gleichzeitig erhobenen Kündigungsschutzklage hinausgeht.
8

Deshalb hat die Beschwerdekammer ihre frühere Rechtsprechung zur Bewertung von allgemeinen Feststellungsanträgen im Zusammenhang mit anhängigen Kündigungsschutzanträgen, nach der dieser Antrag in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes bewertet worden ist (vgl. Hess. LAG vom 7. Januar 2001 – 15 Ta 688/04, dokumentiert in juris), aufgegeben. Sie hat, gestützt auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog, an dem sie sich im Interesse einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung in arbeitsgerichtlichen Verfahren nunmehr orientiert, den allgemeine Feststellungsantrag nicht mehr zusätzlich bewertet, wenn kein konkreter Beendigungstatbestand im Raum steht (vgl. Hess. LAG vom 11. Februar 2014 – 1 Ta 357/13, dokumentiert in juris; Hess. LAG vom 7. Februar 2014 – 1 Ta 422/13 n.v.; siehe auch Streitwertkatalog 2014 veröffentlicht auf der Internetseite des Hessischen Landesarbeitsgerichts unter Service/Wertfestsetzung, abgedruckt in NZA 2014, 745 ff., dort I. Nr. 17.2). Dabei verkennt die Beschwerdekammer nicht, dass der von der Streitwertkommission erarbeitete Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte nicht bindend ist. Sie orientiert ihre Rechtsprechung jedoch im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog (vgl. auch LAG Nürnberg vom 12. Dezember 2013 – 4 TA 133/13, BeckRS 2014, 03679 und vom 21. Juni 2013 – 7 Ta 41/13, BeckRS 2013, 7121; LAG Sachsen vom 28. Oktober 2013 – 4 Ta 172/13, BeckRS 2014, 67070).
9

Das Beschwerdegericht vermag auch der Auffassung der Beschwerdeführer zur Bewertung der angegriffenen Abmahnungen inhaltlich nicht zu folgen.
10

Die Bewertung eines Antrags auf Widerruf, Rücknahme und oder Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte erfolgt nach §§ 48 GKG i.V.m. 3 ZPO. Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts galt bei Klagen gegen mehr als zwei innerhalb von sechs Monaten erteilte Abmahnungen, dass die dritte und weitere Abmahnungen wegen wirtschaftlicher Teilidentität jeweils nur mit einem Drittel des Bruttomonatsverdienst anzusetzen waren (vgl. Hess. LAG vom 20. Mai 2000 – 15 Ta 16/00, NZA-RR 2000, 438).
11

An dieser Auffassung hält das Beschwerdegericht im Rahmen der neuen Streitwertbewertung mit dem Ziel der Vereinheitlichung der Gegenstandswertfestsetzung im Arbeitsrecht ebenfalls so nicht mehr fest. Nach der nunmehr vom Beschwerdegericht vertretenen Rechtsauffassung bemisst sich der Wert einer Klage auf Entfernung einer Abmahnung unabhängig von der Anzahl und Art der Vorwürfe auf ein Bruttomonatsgehalt. Greift ein Kläger in einem Verfahren mehrere Abmahnungen an, werden diese grundsätzlich mit maximal dem Vierteljahresentgelt bewertet. Die Deckelung nach oben folgt aus der Überlegung, dass der Gegenstandswert einer Klage auf Entfernung von Abmahnungen, die in der Regel einer verhaltensbedingten Kündigung vorausgehen müssen, wertmäßig das den Bestand des Arbeitsverhältnis in Frage stellende Kündigungsschutzverfahren nicht übersteigen soll. Auch insoweit folgt die Beschwerdekammer den Empfehlungen der Streitwertkommission zur Vereinheitlichung der Streitwerte in Arbeitsgerichtsverfahren zu dem in diesem Punkt nunmehr geänderten Streitwertkatalog 2014 (dort I. Nr. 2).
12

Damit bemisst sich der Wert der Klageanträge zu 3) bis 5) in Höhe des Vierteljahreseinkommens der Klägerin, dh. in Höhe von € 4.488,00, woraus sich ein Gesamtverfahrenswert von € 8.976,00 errechnet.
13

Dieser ist im Hinblick auf die in Ziffer 5. des Vergleichs getroffene Zeugnisregelung um ein Gehalt auf € 10.742,00 zu erhöhen. Insoweit deckt sich im konkreten Fall die Vergleichsmehrwertfestsetzung mit den Überlegungen zum Vergleichsmehrwert aus dem Streitwertkatalog 2014 (dort I. Nr. 22.1).
14

Da die Beschwerde nur zum Teil Erfolg hatte, haben die Beklagtenvertreter als Beschwerdeführer die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen (Nr. 8614 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Eine weitergehende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).
15

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …