LAG Hessen, 30.09.2014 – 4 TaBV 157/14 Ein die Bildung einer Einigungsstelle anstrebender Betriebspartner erfüllt die innerbetrieblichen Verhandlungs- und Beratungspflichten, wenn er einen ernsthaften Verhandlungsversuch unternommen hat und dieser gescheitert ist.

April 30, 2019

LAG Hessen, 30.09.2014 – 4 TaBV 157/14
Ein die Bildung einer Einigungsstelle anstrebender Betriebspartner erfüllt die innerbetrieblichen Verhandlungs- und Beratungspflichten, wenn er einen ernsthaften Verhandlungsversuch unternommen hat und dieser gescheitert ist.

Vertreten die Betriebsparteien vor oder im Einigungsstellenbestellungsverfahren miteinander unvereinbare Standpunkte und sind sie nicht bereit, von diesen abzurücken, bedarf es keiner weiteren innerbetrieblichen Verhandlungen. Dies gilt auch dann, wenn die konträren Standpunkte nicht die Sache, sondern die weitere Verfahrensweise betreffen.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2.) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 01. August 2014 – 3 BV 28/14 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zum Teil abgeändert:

Die Zahl der Beisitzer beträgt zwei pro Seite.
Gründe
1

I.

Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle.
2

Die antragstellende Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb in A etwa 830 Arbeitnehmer, die von dem zu 2) beteiligten Betriebsrat repräsentiert werden. Die Arbeitszeit der Belegschaft wurde von den Beteiligten in der Betriebsvereinbarung Schichtarbeit vom 06. November 2007 geregelt, die zum 31. März 2013 außer Kraft getreten ist und nicht nachwirkt. Seitdem strebt die Arbeitgeberin eine Neuregelung der Komplexe „Schichtarbeit“ und „flexible Arbeitszeit“ an.
3

Auf Grund wirtschaftlicher Schwierigkeiten legte die Arbeitgeberin Anfang 2014 ein „Maßnahmepaket“ vor, das unter anderem eine Neuregelung der Arbeitszeitthematiken sowie einen Personalabbau von etwa 350 Arbeitnehmern umfasst. Nach mehreren Gesprächsterminen im ersten Halbjahr 2014 vereinbarten die Beteiligten, dass die Arbeitgeberin am 04. Juni 2014 dem Betriebsrat Betriebsvereinbarungsentwürfe zu den Themen Schichtarbeit und flexible Arbeitszeit vorlegen solle und dass die Beteiligten am 12. Juni 2014 über die Themen verhandeln sollten. Da sich die Vorlage der Betriebsvereinbarungsentwürfe bis zum 12. Juni 2014 verzögerte und da an diesem Tag die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates urlaubsbedingt sowie der den Betriebsrat langjährig betreuende Geschäftsführer der IG Metall B krankheitsbedingt verhindert waren, während sich die Arbeitgeberin unter anderem durch zwei Juristen vertreten ließ, ließ sich der Betriebsrat am 12. Juni 2014 auf Verhandlungen mit der Arbeitgeberin nicht ein.
4

In dem folgenden Termin vom 23. Juni 2014 erklärte der Betriebsrat, er sei zu Verhandlungen über die Betriebsvereinbarungsentwürfe nur bereit, wenn gleichzeitig die Maßnahmen zur Standortsicherung in die Verhandlungen einbezogen würden. Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 erklärte der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats unter anderem Folgendes:

„Der Unterzeichner hat zu Beginn des gemeinsamen Termins noch einmal hervorgehoben, dass die Betriebsräte natürlich bereit und willens sind, über die vorgelegten Betriebsvereinbarungsentwürfe der Arbeitgeberseite mit dem Ziel der Einigung zu verhandeln. Voraussetzung dies zu können ist jedoch, dass zunächst ein entsprechender Informationsaustausch innerhalb des Betriebsrates bzw. der Betriebsräte mit den externen Beratern erfolgen kann. Dies war bisher noch nicht möglich.

Vor diesem Hintergrund wird es nachvollziehbar sein, dass es nicht möglich war, die von ihrer Seite am 12. Juni 2014 … überreichten Betriebsvereinbarungsvorschläge zu verhandeln.

Vor diesem Hintergrund hat zum einen der Unterzeichner den Vorschlag unterbreitet, Verhandlungstermine zu vereinbaren und zum anderen wurde der Vorschlag gemacht, eine Mediation den möglicherweise zu führenden Einigungsstellenverhandlungen vorzuschalten. Diese Mediation soll aus Sicht der Arbeitnehmerseite auch dazu dienen, mit Hilfe eines Dritten als Vermittler das Maßnahmepaket 2014 zu besprechen.“

5

Die Arbeitgeberin erklärte darauf die Verhandlungen für gescheitert und strebt im vorliegenden Verfahren die Bildung einer Einigungsstelle zu den Themen „Schichtarbeit“ und „flexible Arbeitszeit“ an. In der Antragserwiderung erklärte der Betriebsrat unter anderem Folgendes:

„Trotz der rechtswidrigen Überrumplungsversuche der Beteiligten zu 1) ist der Beteiligte zu 2) auch bereit, sich auf die Einrichtung von 3 Einigungsstellen zu den Themenkomplexen

– „flexible Arbeitszeit“

– „Schichtarbeit“

– „Verteilung der tariflichen Leistungszulage“

unter dem Vorsitz von Herrn C und jeweils 5 Beisitzern zu einigen. Voraussetzung für den Abschluss eines derartigen Vergleichs ist jedoch, dass in einem gerichtlichen Vergleich ferner festgehalten wird:

„Parallel zu den Einigungsstellenverfahren zu den Themenkomplexen

– „flexible Arbeitszeit“

– „Schichtarbeit“

– „Verteilung der tariflichen Leistungszulage“

wird bis zum Abschluss der jeweiligen Einigungsstellenverfahren gesondert eine Mediation zu dem Maßnahmepaket 2014 (Personalabbau) durchgeführt werden. Diese Mediation ist mit den Beisitzern der Einigungsstelle als Beteiligten der Mediation unter Leitung des Herrn C als Mediator durchzuführen und darf erst dann zum Abschluss kommen, wenn auch die entsprechenden Einigungsstellenverfahren beendet sind.“

Begründung:

Bestandteil des Maßnahmepaket „Personalabbau“ um mindestens 350 Arbeitnehmer sind unter anderem die hier erwähnten Betriebsvereinbarungen, da sich die Beteiligte zu 1) hiervon ein wesentliches Einsparpotential verspricht.

Sollte die Beteiligte zu 1) einer Mediation nicht zustimmen, ist der Beteiligte zu 2) nicht bereit, vorzeitig über Betriebsvereinbarungen zu verhandeln.“

6

Im Anhörungstermin vom 01. August 2014 erklärte der Betriebsrat wiederum, dass für ihn eine vergleichsweise Regelung nur in Betracht komme, wenn zugleich eine Regelung über die von ihm angestrebte Mediation getroffen werde. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat den Vizepräsidenten des Arbeitsgerichts D a. D. C zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung „Schichtarbeit“ sowie einer Betriebsvereinbarung „flexible Arbeitszeit“ bestellt und die Zahl der Beisitzer auf vier pro Seite festgesetzt. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen unter II. des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
7

Der Betriebsrat hat gegen den am 13. August 2014 zugestellten Beschluss am 27. August 2014 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Er hält an seiner Ansicht fest, dass die Arbeitgeberin bisher nicht ausreichend innerbetrieblich verhandelt habe. Der Termin vom 12. Juni 2014 sei kein ernsthafter Verhandlungstermin gewesen, da die Arbeitgeberin den Betriebsrat über ihre juristische Vertretung getäuscht habe. Ein derart rechtsmissbräuchliches Verhalten dürfe nicht honoriert werden. Auch am 23. Juni 2014 habe es angesichts der Überrumpelungsversuche der Arbeitgeberin keinen ernsthaften Verhandlungsversuch gegeben.
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Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf den Schriftsatz vom 22. August 2014 Bezug genommen.
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Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 01. August 2014 – 3 BV 28/14 – abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.

10

Die Arbeitgeberin verteidigt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags die Würdigung des Arbeitsgerichts wie in den Schriftsätzen vom 17. und 24. September 2014 ersichtlich.
11

II.

Die Beschwerde des Betriebsrats führt nur hinsichtlich der Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle zu einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
12

1. Die Anträge der Arbeitgeberin sind zulässig. Unabhängig von der Erfüllung der betriebsverfassungsrechtlichen Verhandlungspflichten gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 BetrVG fehlt für sie das Rechtsschutzinteresse nicht.
13

Die Erfüllung dieser Verhandlungspflichten ist gemäß der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer keine Frage der Zulässigkeit eines Einigungsstellenbestellungsantrags nach § 76 Abs. 2 S. 2, S. 3 BetrVG, sondern eine von dessen Begründetheit. Für das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses für derartige Anträge als prozessuale Gestaltungsanträge genügt es, wenn der Antragsteller geltend macht, über einen entsprechenden Gestaltungsanspruch zu verfügen und diesen nicht ohne die beantragte gerichtliche Gestaltungsentscheidung durchsetzen zu können (vgl. Hess. LAG 13. September 2005 – 4 TaBV 86/05– AuR 2006/173 L, zu II 1, mit näherer Begründung). Diese Voraussetzungen sind nach der Antragsbegründung erfüllt.
14

2. Die Anträge der Arbeitgeberin sind auch im Wesentlichen begründet.
15

a) Das Arbeitsgericht hat die Einigungsstelle zu Recht gemäß § 76 Abs. 2 S. 2, S. 3 BetrVG bestellt, da sie nicht offensichtlich unzuständig ist (§ 99 Abs. 1 S. 2 ArbGG n. F).
16

aa) Dass der Gegenstand der mit der Bestellung der Einigungsstelle angestrebten Betriebsvereinbarungen der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Nr. 3 BetrVG unterliegt, steht außer Zweifel.
17

bb) Der Bestellung der Einigungsstelle steht auch der Einwand des Betriebsrats nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin keine hinreichenden innerbetrieblichen Verhandlungen in Sinne von § 74 Abs. 1 S. 2 BetrVG geführt habe. Nach der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer genügt es zur Erfüllung der innerbetrieblichen Verhandlungs- und Beratungspflichten, wenn der Betriebspartner, der die Bildung der Einigungsstelle anstrebt, einen ernsthaften Verhandlungsversuch unternommen hat (Hess. LAG 17. April 2007 – 4 TaBV 59/07– AuR 2008/77 L, zu III, m. w. N.). Vertreten die Betriebsparteien miteinander unvereinbare Standpunkte und sind sie nicht bereit, von diesen abzurücken, bedarf es zudem keiner weiteren innerbetrieblichen Verhandlungen, weil diese dann lediglich zu einer sinnlosen Förmelei würden. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des letzten Anhörungstermins (Hess. LAG 14. Februar 2006 – 4 TaBV 1/06– AuR 2006/413 L, zu II 2 c).
18

Danach waren hier weitere innerbetriebliche Verhandlungen jedenfalls deshalb nicht mehr erforderlich, weil der Betriebsrat diese im Termin vom 23. Juni 2014 und mit Schreiben vom 24. Juni 2014 davon abhängig machte, dass sie mit den Verhandlungen über die Betriebsänderung sowie mit einer diese betreffenden Mediation verbunden werden und die Arbeitgeberin diesen Vorschlag kategorisch ablehnte. Dass der Betriebsrat ebenfalls nicht bereit war, von seinem Standpunkt abzurücken, belegen seine Ausführungen im Schriftsatz vom 31. Juli 2014 sowie im Anhörungstermin vom 01. August 2014. Aufgrund dieser konträren, miteinander unvereinbaren Standpunkte beider Beteiligter scheiterten die innerbetrieblichen Verhandlungen.
19

Dagegen wendet der Betriebsrat zu Unrecht ein, dass die konträren Standpunkte nicht die Sache, sondern lediglich das weitere Verfahren betrafen. Damit verkennt der Betriebsrat, dass ein Konsens über das weitere Verfahren Voraussetzungen jeglicher Verhandlungen in der Sache ist. Gelingt es den Betriebspartnern nicht einmal, sich über die weitere Verfahrensweise einig zu werden, ist Sachverhandlungen jegliche Grundlage entzogen. In diesem Fall können die Verhandlungen sinnvoll nur noch mit Hilfe eines unabhängigen Vorsitzenden in der Einigungsstelle fortgesetzt werden.
20

b) Die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle steht nicht im Streit.
21

c) Die Zahl der Beisitzer ist gemäß § 76 Abs. 2 S. 3 BetrVG auf zwei pro Seite festzusetzen. Diese Besetzung ist nach der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer im Regelfall angemessen. Dies soll einerseits die Präsenz sowohl betriebsexternen juristischen Sachverstands gewährleisten und andererseits eine Verkomplizierung der Abstimmungs- und Entscheidungsprozesse in der Einigungsstelle sowie unverhältnismäßige Kosten durch die Heranziehung mehrerer externer Beisitzer vermeiden (Hess. LAG 13. September 2005 a. a. O., zu II 2 c; 03. November 2009 – 4 TaBV 185/09– NZA-RR 2010/359, zu II 3). Hier ist kein Grund für eine Abweichung von diesem Grundsatz erkennbar. Weder ist nachvollziehbar, dass der Gegenstand der Einigungsstelle besonders kompliziert oder umfangreich ist, noch ist plausibel, aus welchem Grund eine erhöhte Schwierigkeit und/oder ein überdurchschnittlicher Umfang ohne weiteres überhaupt eine Erhöhung der Beisitzerzahl begründen sollen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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