LAG Hessen, 30.09.2015 – 12 Sa 1327/13 Nach der neueren Rechtsprechung des BAG sowie vorhergehend des EuGH (BAG v. 15.02.2015 – 9 AZR 53/14 (F) – NZA 2015, 1005 [BAG 10.02.2015 – 9 AZR 53/14 (F)]) kann der tarifliche Urlaub im Jahr des Übergangs von Vollzeit auf Teilzeit nicht mehr gekürzt werden (Verstoß gegen §§ 4 Abs. 1 TzBfG, 134 BGB), soweit die Kürzung, die Anzahl der während der Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage mindert.

April 21, 2019

LAG Hessen, 30.09.2015 – 12 Sa 1327/13
Nach der neueren Rechtsprechung des BAG sowie vorhergehend des EuGH (BAG v. 15.02.2015 – 9 AZR 53/14 (F) – NZA 2015, 1005 [BAG 10.02.2015 – 9 AZR 53/14 (F)]) kann der tarifliche Urlaub im Jahr des Übergangs von Vollzeit auf Teilzeit nicht mehr gekürzt werden (Verstoß gegen §§ 4 Abs. 1 TzBfG, 134 BGB), soweit die Kürzung, die Anzahl der während der Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage mindert.

Dasselbe gilt für eine vertragliche Regelung, die im Altersteilzeitzeitverhältnis nach einem Blockmodell den Urlaubsanspruch im Jahre des Übergangs von der Aktiv- zur Passivphase anteilig kürzt.

§ 15 MTV Bankgewerbe sieht eine Kürzung des Urlaubsanspruchs nur im Jahre des Ein- oder Austritts vor. Im laufenden Arbeitsverhältnis entsteht der volle Urlaubsanspruch daher bereits zu Jahresbeginn.

Für den Urlaubsanspruch ist auf das Kalenderjahr als Urlaubsjahr abzustellen.

Bei einer Kürzung des Urlaubs im Jahr des Übergangs von der Aktiv- zur Passivphase wäre der Arbeitnehmer, der sich für ein Blockmodell entschieden hat, gegenüber Vollzeitbeschäftigten ebenso wie gegenüber in Altersteilzeit Beschäftigten, die ihre Altersteilzeit gleichmäßig durchgehend an fünf Tagen pro Woche leisten, benachteiligt.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 25.09.2013 – 7 Ca 1910/13 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 828,31 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.11.2013 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger im Jahr des Übergangs von der Arbeitszur Freistellungsphase im Altersteilzeitverhältnis der tarifliche Urlaub ungekürzt zusteht.

Der im Jahre xx geborene Kläger ist auf der Grundlage des mit der Rechtsvorgängerin geschlossenen Anstellungsvertrages vom 21.12.1990/01.01.1991 (Bl. 19 – 21 d.A.) seit dem 01.01.1991 bei der Beklagten, einer großen deutschen Bank, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen der Tarifverträge für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken (kurz: MTV Bankgewerbe) über den Urlaub Anwendung. Nach dessen § 15 steht dem Kläger ein jährlicher Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen zu. Kürzungsmöglichkeiten des Urlaubs sind nur für das Eintritts- und das Austrittsjahr vorgesehen.

Am 28.07.2009 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag (Bl. 22 – 27 d.A.) für den Zeitraum vom 01.12.2009 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.09.2017. Nach dem vereinbarten Blockmodell sollte die Aktivphase mit vollzeitiger Arbeitsleistung bis zum 31.10.2013 andauern und sich daran die Freistellungsphase bis zum 30.09.2017 anschließen. § 9 des Altersteilzeitvertrages enthält folgende Regelung zum Urlaub während der Altersteilzeit:

“Der Mitarbeiter hat unter entsprechender Anwendung von 15 des MTV Anspruch auf Erholungsurlaub. Bei ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit erhält der Mitarbeiter einen gleichwertigen Erholungsurlaub. Wird regelmäßig an weniger als 5 Arbeitstagen pro Woche gearbeitet, errechnet sich die Anzahl der Urlaubstage aus der Formel 30 : 5 x Anzahl der vereinbarten Wochenarbeitstage” (Bl. 25 d.A.).

Seit Beginn der Altersteilzeit erhält der Kläger eine monatliche Vergütung einschließlich Aufstockungsleistungen in Höhe von 2.586,58 Euro brutto.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit E-Mail vom 06.02.2013 mit, dass ihm im Jahr 2013 ein Urlaubsanspruch von 25 Tagen zustehe (Bl. 28 d.A.) Sie wiederholte diese Ansicht in einer weiteren E-Mail vom 20.02.2013 unter Hinweis auf die vorzunehmende Kürzung des Urlaubsanspruchs wegen des unterjährigen Übergangs von der Aktiv- in die Passivphase der Altersteilzeit. Die Beklagte hatte dem Kläger bereits 25 Urlaubstage für das Jahr 2013 bewilligt. Mit seiner am 18.03.2013 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat er die Gewährung von fünf weiteren Urlaubstagen im Kalenderjahr 2013 (30.9. – 04.10. u. 11.10.) beantragt, weil er der Meinung ist, dass er für das Jahr 2013 den vollen Urlaubsanspruch erworben habe und es an einer Rechtsgrundlage für die Kürzung seines Urlaubsanspruchs für das Jahr 2013 fehle.

Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des streitigen Vorbringens und der Rechtsansichten beider Parteien sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (Bl. 139 – 141R d.A.).

Das Arbeitsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 25.09.2013 – 7 Ca 1910/13 die Klage abgewiesen. Für die Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 138 – 145 d.A.).

Der Kläger hat gegen das ihm am 21.10.2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 15.11.2013 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsschrift ist am 17.12.2013 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe für das Kalenderjahr der volle Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen nach § 15 MTV Bankgewerbe zu. Der Anspruch sei bereits mit Beginn des Jahres 2013 entstanden. Anknüpfungspunkt für die rechtlichen Überlegungen zum Umfang des Urlaubsanspruchs müsse das Kalenderjahr 2013 sein. Das Altersteilzeitverhältnis könne hinsichtlich der Entstehung des Urlaubs keiner Gesamtbetrachtung unterworfen werden. Die Anwendung der Grundsätze zur Umrechnung des Urlaubs bei Teilzeitarbeit führe im Falle der Altersteilzeit nicht zu dem damit gewollten Zweck, sondern dazu, dass der Umfang des Urlaubsanspruchs im Übergangsjahr von der Aktiv- zur Passivphase noch vor Eintritt in die Passivphase beschnitten werde; denn im Falle der Altersteilzeit habe der Arbeitnehmer die Freistellung während der Passivphase bereits durch seine vollzeitige Tätigkeit während der Aktivphase erarbeitet. Das schließe neben dem Entgelt- auch den Urlaubsanspruch mit ein und stelle ihn nicht besser als einen Vollzeitbeschäftigten. Dem Kläger stehe bis zum Eintritt in die Passivphase der volle Urlaubsanspruch zu. Die Umrechnung des Jahresurlaubs bereits zu Jahresbeginn sei weder durch das Gesetz, noch den Manteltarifvertrag oder europarechtliche Vorgaben gedeckt. Der (volle) Urlaubsanspruch sei auch nicht in Anwendung einer Zwölftelungsregelung zu kürzen. Sowohl § 13 Abs. 1 BurlG als auch § 15 Abs. 3 MTV Bankgewerbe MTV sähen eine Kürzungsmöglichkeit lediglich im Ein- und Austrittsjahr vor. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete jedoch nicht im Jahr 2013. Eine Kürzung verstoße auch gegen § 4 Nr. 1, 2 Rahmenvereinbarung über Teilzeit im Anhang der RL 97/81, da es aufgrund der vorab erarbeiteten Freistellung an einem sachlichen Grund für die Beschneidung des Urlaubsanspruchs fehle.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25.09.2013 – 7 Ca 1910/13 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 828,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen;

Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Sie ist der Ansicht, dass aufgrund des am 01.11.2013 beginnenden Freizeitblocks nach den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Umrechnungsgrundsätzen zum Urlaub im Teilzeitarbeitsverhältnis der Urlaubsanspruch nur im Umfang von 25 Arbeitstagen entstanden sei. Da die Arbeitszeit in 2013 über das Jahr gesehen auf weniger als fünf Tage pro Woche verteilt ist, müsse eine Anpassung, hier Reduzierung, des Urlaubsanspruchs an das veränderte Arbeitszeitmodell erfolgen. Die Vorleistung von Arbeit in der Aktivphase wirke sich auf die Freistellungshase nicht aus; denn er habe im Jahr insgesamt zwei Monate weniger gearbeitet als ein Arbeitnehmer in Vollzeit, der fünf Tage die Woche arbeite. Die Reduzierung des Urlaubsanspruchs sei auch mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar. Danach finde der Pro-rata-temporis-Grundsatz auf die Urlaubsgewährung während der Zeiten der Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich Anwendung. Insbesondere sei die Minderung des Anspruchs gegenüber Vollzeitbeschäftigten aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Da der Übergang von Vollzeit zur Teilzeit hier bereits im Jahre 2009 stattgefunden habe, stehe die Reduzierung auch im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, wonach ein während der Vollzeitbeschäftigung erworbener Urlaubsanspruch, der nicht mitgenommen werden konnte, bei Übergang in die Teilzeit nicht mitgenommen werden darf.

Zur Ergänzung des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

Die Berufung ist nach §§ 8 Abs.2, 64 Abs. 1, 2 b ArbGG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 Abs. 1, 3 ZPO).

In der Sache selbst bleibt die Berufung von Erfolg, weil die Klage zulässig und begründet ist.

1. Die Zahlungsklage ist zulässig. Insbesondere stellt die Änderung des Klageziels von der Gewährung von Urlaub für einen konkreten Zeitraum auf einen Schadensersatzanspruch für den nicht gewährten Urlaub in Geld angesichts des Ablaufs des Urlaubsjahres und des Beginns der Passivphase der Altersteilzeit eine gemäß § 264 Nr. 3 ZPO zulässige Klageänderung dar.

2. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht gemäß § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 S. 1, § 286 Abs. 1, § 287 S. 2, § 249 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch in unstreitiger Höhe von € 828,31 für fünf Tage im Jahr 2013 nicht gewährten tariflichen Mehrurlaubs zu. Der Anspruch ist auf § 15 MTV Bankgewerbe gegründet. Die in § 9 Altersteilzeitvertrag vorgesehene Umrechnung des Umfangs des Urlaubsanspruchs, wenn an weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche gearbeitet wird, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für das Jahr des Übergangs von der Aktiv- in die Passivphase als unwirksam anzusehen. Der bisherigen, in den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils herangezogene Rechtsprechung der Instanzgerichte, die eine Umrechnung des Urlaubs im Jahr des Übergangs bejahte, ist danach nicht mehr zu folgen.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.02.2015 (Az.: 9 AZR 53/14 (F) – NZA 2015, 1005-1008) entschieden, dass eine tarifvertragliche Regelung – dort § 26 Abs. 1 S. 4 TVöD 2010 – derzufolge sich der Urlaubsanspruch bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche entsprechend erhöht oder vermindert, wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 TzBfG gegen § 134 BGB unwirksam ist, soweit sie die Anzahl der während der Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage mindert.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung dazu ausgeführt (Rz 17 – 21): nach § 4 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gegenüber einem in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes schlechter gestellt werden. Ihm ist u.a. der Urlaub in demselben Umfang zu gewähren, der seinem Anteil an der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen geknüpft ist. § 26 Abs. 1 S. 4 TVöD 2010 knüpft an die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage an. Für diesen Fall hat das Bundesarbeitsgericht bisher angenommen, die Urlaubstage seien grundsätzlich umzurechnen, wenn sich die Anzahl der mit Arbeitspflicht belegten Tage verringert, und hat eine Diskriminierung von Teilzeitkräften verneint. An dieser Rechtsprechung kann aufgrund der Entscheidungen des EuGH vom 13.06.2013 (C-415/12 – Brandes) und vom 22.04.2010 (C-486/08 Zentralbereich der Landeskrankenhäuser Tirols) nicht festgehalten werden.

Der EuGH hat entschieden, dass § 4 Nr. 2 der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 07.04.1997 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs in der Weise angepasst wird, dass der von einem Arbeitnehmer, der von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung übergeht, in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht möglich war, reduziert wird oder der Arbeitnehmer diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann.

Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Kürzungsregelung in § 9 des Altersteilzeitvertrags ebenso wie eine aus § 3 BUrlG abgeleitete Kürzung als unwirksam. Dem Kläger steht für das Jahr 2013 der volle tarifliche Urlaubsanspruch nach § 15 MTV Bankgewerbe von 30 Arbeitstagen zu.

Für die Berechnung des Urlaubs ist auf das jeweilige Urlaubsjahr abzustellen, hier das Jahr 2013. Im Jahr 2013 hat der Kläger bis Oktober einschließlich in Vollzeit gearbeitet. Mit dem Beginn der Passivphase der Altersteilzeit am 1. November war er von der Arbeitspflicht befreit. Der volle Urlaubsanspruch im laufenden Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Wartezeit entsteht nach § 15 MTV Bankgewerbe mit Beginn des Urlaubsjahres. Kürzungsregelungen enthält der Tarifvertrag lediglich für das Eintrittsund Austrittsjahr. Da der volle Urlaubsanspruch bereits entstanden war, als der Kläger noch in Vollzeit arbeitete, kann er angesichts der oben angeführten Entscheidung des BAG durch den Wechsel auf Teilzeit “0” zum 1. November nicht mehr gekürzt werden. Der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis mit Beginn der Altersteilzeit rechtstechnisch als Teilzeitarbeitsverhältnis zu qualifizieren ist, ändert nichts an der Tatsache, dass der Kläger im Jahre 2013 bis Ende Oktober an fünf Arbeitstagen pro Woche in Vollzeit beschäftigt war. Bei einer anderen Bewertung wäre derjenige, der die Altersteilzeit im Blockmodell absolviert, gegenüber demjenigen, der durchgehend gleichmäßig an fünf Tagen pro Woche seine Arbeitsleistung zu 50 % erbringt, benachteiligt; denn letzterem stünde ein ungekürzter Urlaubsanspruch zu. So wird der Arbeitnehmer in Altersteilzeit nach einem Blockmodell sowohl gegenüber einem Arbeitnehmer in Altersteilzeit mit gleichmäßiger Arbeitsleistung als auch gegenüber einem Arbeitnehmer in Vollzeit benachteiligt.

Auch eine weitere Betrachtung führt zu demselben Ergebnis. Der Altersteilzeit-Mitarbeiter im Blockmodell leistet in der Vollzeit-Arbeitsphase die Arbeit für den Zeitraum der Passivphase bereits vor, um so ein Zeitpolster für die Freistellungsphase anzusammeln. Das bedeutet gleichzeitig, dass mit der Vorleistung der Arbeit der Zeitraum bis zum Jahresende 2013 bereits mit Arbeitsleistung an jeweils fünf Wochentagen abgedeckt ist und so kein Raum für eine Kürzung besteht.

Die Beklagte hat gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Wegen des Vorliegens des Revisionsgrundes nach § 72 Abs.2 Nr. 2 ArbGG hat die Berufungskammer die Revision zugelassen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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