LAG Hessen, 31.07.2014 – 1 Ta 85/14

Mai 1, 2019

LAG Hessen, 31.07.2014 – 1 Ta 85/14
Wird ein allgemeiner Feststellungsantrag neben einem Kündigungsschutzantrag gestellt, hat er keinen zusätzlichen Wert, wenn kein konkreter Beendigungstatbestand im Raum steht (siehe I. Nr. 17.2 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 9. Juli 2014, veröffentlicht auf der Internetseite des Hessischen Landesarbeitsgerichts unter Service/Wertfestsetzung, abgedruckt in NZA 2014, 745 ff.).
Tenor:

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Fulda vom 24. Januar 2014 – 3 Ca 502/13 – aufgehoben.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für das Verfahren und für den Vergleich auf jeweils € 2.250,00 festgesetzt.
Gründe
1

I.

Die Beschwerde des Bezirksrevisors hat Erfolg.
2

Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin gegen die Kündigung der Beklagten vom 26. September 2013 gewandt verbunden mit einem allgemeinen Feststellungsantrag auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Das Bruttogehalt der Klägerin bei der Beklagten betrug zum damaligen Zeitpunkt monatlich € 750,00. Der Klägerin wurde für ihre Klage antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt.
3

Mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 stellte das Gericht das Zustandekommen eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest, wobei für den Inhalt des Vergleichs auf Bl. 41 d.A. Bezug genommen wird.
4

Auf Antrag der Klägervertreter setzte das Arbeitsgericht – nach vorheriger Anhörung der Klägervertreter und der Klägerin sowie des Bezirksrevisors – den Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich durch Beschluss vom 24. Januar 2014 auf jeweils € 3.000,00 fest. Gegen diesen, ihm am 30. Januar 2014 zugestellten Beschluss hat der Bezirksrevisor mit einem am 6. Februar 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 52 d.A.) Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 8. Februar 2014 (Bl. 53 f. d.A.) nicht abgeholfen hat. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und im Schriftsatz vom 14. Januar 2014 (Bl. 47 d.A.) verwiesen.
5

II.

Die zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors ist begründet. Sie richtet sich gegen den Ansatz des Arbeitsgerichts, den allgemeinen Feststellungsantrag mit einem Monatsgehalt wertermäßig in Ansatz zu bringen.
6

Die Beschwerdekammer hält an ihrer nunmehr vertretenen Auffassung zur Nichtbewertung des allgemeinen Feststellungsantrags auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Arbeitsgerichts fest.
7

Der im Streitwertkatalog für den allgemeinen Feststellungsantrag, der neben einem punktuellen Bestandsschutzantrag gestellt wird, gewählte Bewertungsansatz ist nur ein neben anderen Bewertungsansätzen denkbarer. Die Frage der Bewertung eines solchen allgemeinen Feststellungsantrags ist von den einzelnen Arbeitsgerichten, insbesondere auch den Beschwerdegerichten und dem Bundesarbeitsgericht, höchst unterschiedlich beantwortet worden. Insoweit kann auf die umfassende Zusammenstellung des Meinungsstands bei Tschöpe/Ziemann/Altenburg, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, Rn A 198 ff. verwiesen werden. Im Rahmen der Ermessensausübung bei der Streitwertfestsetzung ist es aber zu rechtfertigen, diesem Antrag keinen eigenen Streitwert beizumessen, wenn er aus nachvollziehbaren prozesstaktischen Überlegungen gestellt wird, jedoch nicht auf konkrete Beendigungsmaßnahmen ausgerichtet ist. Ohne dass es zu einer Folgekündigung oder einer anderen konkreten Beendigungsmaßnahme kommt, entfaltet dieser Antrag keinen wirtschaftlichen Wert, der über den der gleichzeitig erhobenen Kündigungsschutzklage hinausgeht.
8

Deshalb hat die Beschwerdekammer ihre frühere Rechtsprechung zur Bewertung von allgemeinen Feststellungsanträgen im Zusammenhang mit anhängigen Kündigungsschutzanträgen, nach der dieser Antrag in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes bewertet worden ist (vgl. Hess. LAG vom 7. Januar 2001 – 15 Ta 688/04, dokumentiert in juris), aufgegeben. Sie hat, gestützt auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog, an dem sie sich im Interesse einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung in arbeitsgerichtlichen Verfahren nunmehr orientiert, den allgemeine Feststellungsantrag nicht mehr zusätzlich bewertet, wenn kein konkreter Beendigungstatbestand im Raum steht (vgl. Hess. LAG vom 11. Februar 2014 – 1 Ta 357/13, dokumentiert in juris; Hess. LAG vom 7. Februar 2014 – 1 Ta 422/13 n.v.; siehe auch Streitwertkatalog 2014 veröffentlicht auf der Internetseite des Hessischen Landesarbeitsgerichts unter Service/Wertfestsetzung, abgedruckt in NZA 2014, 745 ff., dort I. Nr. 17.2, der insoweit dem Streitwertkatalog 2013 entspricht). Dabei verkennt die Beschwerdekammer nicht, dass der von der Streitwertkommission erarbeitete Streitwertkatalog – wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat – für die Arbeitsgerichte nicht bindend ist. Sie orientiert ihre Rechtsprechung jedoch im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog (vgl. auch LAG Nürnberg vom 12. Dezember 2013 – 4 TA 133/13, BeckRS 2014, 03679 und vom 21. Juni 2013 – 7 Ta 41/13, BeckRS 2013, 7121; LAG Sachsen vom 28. Oktober 2013 – 4 Ta 172/13, BeckRS 2014, 67070).
9

Damit wirkt der im Klageantrag zu 2. angekündigte allgemeine Feststellungsantrag, der neben dem Kündigungsschutzantrag gestellt worden ist, nicht werterhöhend und der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bemisst sich für das Verfahren und den Vergleich auf jeweils € 2.250,00.
10

Eine weitergehende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).
11

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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