LAG Hessen, 31.10.2014 – 1 Ta 130/14 Wird ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt, errechnen sich die Gebühren nach § 49 RVG. Diese Gebührenbeträge sind für die Berechnung des Beschwerdewertes massgeblich.

April 30, 2019

LAG Hessen, 31.10.2014 – 1 Ta 130/14
Wird ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt, errechnen sich die Gebühren nach § 49 RVG. Diese Gebührenbeträge sind für die Berechnung des Beschwerdewertes massgeblich.
Tenor:

Die Beschwerde des Klägervertreter gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Februar 2014 – 23 Ca 7334/13 – wird zurückgewiesen.

Der Klägervertreter hat die Beschwerdegebühr zu tragen.
Gründe
1

I.

Die gegen den Beschluss vom 20. Februar 2014 eingelegte Beschwerde des Klägervertreters, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat, hat keinen Erfolg.
2

Gegenstand des Ausgangsverfahrens war zunächst eine Kündigungsschutzklage, welche die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) gerichtet hat, verbunden mit einem allgemeinen Feststellungsantrag auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, der sich gegen die Beklagte zu 2) gerichtet hat. Das Bruttogehalt der Klägerin hatte € 2.526,00 zuzüglich eines Betrages von € 119,09, der durch Gehaltsumwandlung einer Direktversicherung zugeführt wurde, betragen.
3

Mit Beschluss vom 29. Januar 2013 stellte das Gericht das Zustandekommen eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest, wobei für den Inhalt des Vergleichs auf Bl. 43 d.A. Bezug genommen wird.
4

Auf ihren Antrag hin bewilligte das Arbeitsgericht der Klägerin ratenfreie Prozesskostenhilfe.
5

Das Arbeitsgericht hat auf Antrag des Klägervertreters den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG nach Anhörung der Parteien und ihrer Prozessbevollmächtigten für das Verfahren auf € 10.104,00 und für den Vergleich im Hinblick auf die zusätzlichen Regelungen im Vergleich auf € 12.630,00 festgesetzt. Gegen diesen, ihm am 24. Februar 2014 zugestellten Beschluss hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 24. Februar 2014 Beschwerde eingelegt. Er strebt eine Wertfestsetzung für das Verfahren auf € 15.870,54 und für den Vergleich auf € 18.515,63 an. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 5. Februar 2014 (Bl. 47 f. d.A.), vom 24. Februar 2014 (Bl. 58 f. d.A.) und vom 27. Oktober 2014 (Bl. 82 f d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 10. März 2014 der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 61 d.A.).
6

II.

Die Beschwerde ist bereits unzulässig, da der Beschwerdewert nicht erreicht wird.
7

Nach § 33 Abs. 3 RVG können im Wertfestsetzungsverfahren nach dem RVG gegen den Wertfestsetzungsbeschluss nach § 33 Abs. 1 RVG die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands € 200,00 übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist der einzige vorgesehene Rechtsbehelf gegen die Wertfestsetzung im Verfahren nach § 33 RVG.
8

Maßgebend für die Berechnung der Beschwerdesumme ist nicht die Differenz der Streitwerte, sondern die Differenz der aus den verschiedenen Streitwerten resultierenden Gebühren, denn der Begriff des Beschwerdegegenstandes bezieht sich nicht auf die Differenz zwischen dem festgesetzten und dem angestrebten Streitwert (vgl. Oestereich in GKG/FamGKG § 68 Rn 19 m.w.H.).
9

Diese Voraussetzung ist vorliegend bei Zugrundelegung der Wertvorstellungen des Beschwerdeführers nicht gegeben. Der Betrag von € 200,00 wird nicht erreicht, wenn von den im vorliegenden Verfahren heranzuziehenden verkürzten Gebühren nach § 49 RVG (PKH-Gebühren) ausgegangen wird. Eine Zulassung der Beschwerde durch das Arbeitsgericht ist nicht erfolgt.
10

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht auf die Berechnung des Differenzbetrages anhand der außerhalb der Prozesskostenhilfe maßgeblichen Gebühren, sondern im Hinblick auf die ratenfreie Prozesskostenhilfebewilligung auf die verkürzten Gebührensätze nach § 49 RVG abzustellen (vgl. LAG Sachsen-Anhalt vom 29. August 2013 – 1 Ta 40/13, NZA-RR 2013, 604; LAG Rheinland-Pfalz vom 10. Januar 2012 – 1 Ta 290/11, dokumentiert in juris; LAG München vom 17. März 2009 – 10 Ta 394/07, dokumentiert in juris; LAG Rheinland-Pfalz vom 17. August 2009 – 1 Ta 183,09, BeckRS 2009, 72184; Schwab/Maatje, NZA 2011, 770). Die gegenteilige Auffassung, die mit dem Hinweis, dass im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels bei der Gewährung von PKH ohne Ratenzahlung ungewiss sei, ob es bei dieser Anordnung endgültig verbleibe oder ob im Nachprüfungszeitraum eine spätere Änderung vorgenommen werde mit der Folge der Möglichkeit des Anfallens einer weiteren Vergütung i. S. v. § 50 RVG, die Auffassung vertritt, es sei von der Differenz der unterschiedlichen Regelgebühren (Wahlanwaltsgebühren) auszugehen (vgl. OLG Frankfurt vom 8. März 2012 – 4 WF 32/12, dokumentiert in juris), berücksichtigt nicht, dass der Eintritt einer ungewissen Bedingung dem befristeten Rechtsmittelsystem fremd ist (vgl. LAG Sachsen-Anhalt a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz a.a.O.; LAG München a.a.O.).
11

Grundsätzlich ist auf die bei Einlegung eines Rechtsmittels maßgeblichen Umstände für die Prüfung des Erreichens des Beschwerdewertes abzustellen. Spätere, eventuell eintretende Veränderungen dürfen nicht herangezogen werden. Dem steht entgegen, dass die Beteiligten mit Zustellung der gerichtlichen Entscheidung Klarheit haben müssen, ob sie dagegen ein Rechtsmittel einlegen können oder sich dem Entscheidungsinhalt beugen müssen. Ob zu einem späteren Zeitpunkt die getroffene Entscheidung, der Klägerin ratenfreie Prozesskostenhilfe zu gewähren, zukünftig unter Beachtung von § 120 Abs. 4 ZPO geändert werden kann, ist derzeit völlig ungewiss.
12

Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beschwerde im Übrigen auch unbegründet gewesen wäre (vgl. insoweit Hess. LAG vom 26. August 2014 – 1 Ta 381/14 unter Hinweis auf I. Nr. 13 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 9. Juli 2014, veröffentlicht auf der Internetseite des Hessischen Landesarbeitsgerichts unter Service/Wertfestsetzung, abgedruckt in NZA 2014, 745 ff.).
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Der Klägervertreter hat wegen der Erfolglosigkeit seiner Beschwerde die Beschwerdegebühr zu tragen (Nr. 8614 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Einer weitergehenden Kostenentscheidung bedarf es nicht, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).
14

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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