LAG Köln, Beschluss vom 18.03.2015 – 11 TaBV 44/14

April 3, 2021

LAG Köln, Beschluss vom 18.03.2015 – 11 TaBV 44/14

Werden Reiseaufwendungen im Unternehmen üblicherweise nach Maßgabe der steuerrechtlichen Vorschriften pauschaliert erstattet, so gilt dies grundsätzlich auch für die Reisen von Gesamtbetriebsratsmitgliedern. Soweit eine Pauschalisierung nicht erfolgt oder die geltend gemachten Aufwendungen darüber hinaus gehen, sind diese Aufwendungen – einschließlich ihrer Erforderlichkeit – unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen (z. B.: ersparte Haushaltsersparnis) nachzuweisen.
Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.04.2014- 5 BV 172/13 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Gewährung pauschalisierter Verpflegungspauschalen.

Der Beteiligte zu 1) ist der bei der Beteiligten zu 2) gebildete Gesamtbetriebsrat. Gesamtbetriebsratssitzungen, Ausschusssitzungen, Sitzungen von Verhandlungskommissionen und zum Teil Einigungsstellensitzungen finden in R statt. Dor steht dem Beteiligten zu 2) u.a. ein Büro zur Verfügung. Vier Mitglieder des Beteiligten zu 1) reisen im Schnitt einmal pro Woche im Rahmen ihrer Betriebsratstätigkeit nach R , wo sie im Hinblick auf die Entfernung zu ihrem Wohnort auch übernachten.

Mitte des Jahres 2013 teilte die Beteiligte zu 2) sinngemäß mit, dass sie im Hinblick auf die Gefahr des Steuerbetrugs keine Verpflegungspauschalen mehr bezahle, wenn die Mitglieder des Beteiligten zu 1) über einen Zeitraum von drei Monaten an mindestens jeweils zwei Tagen in der Woche nach R reisen, ohne dass zwischen den einzelnen Reisen ein Zeitraum von mindestens vier Wochen liege. Diese Mitteilung war veranlasst durch Kenntnisnahme einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urt. v. 28.02.2013 – III R 94/10 -), der von einer Unterbrechung der Tätigkeit, die zum Neubeginn der Dreimonatsfrist für die Möglichkeit der Gewährung einer steuerprivilegierten Verpflegungsmehraufwandspauschale bei Auswärtstätigkeit führt, ausgegangen ist, wenn die Unterbrechung der Tätigkeit mindestens vier Wochen dauert.

Seit dem Januar 2014 gilt im Unternehmen der Beteiligten zu 2) die Travel Policy (RiL Auswärtstätigkeit). Nach Abschnitt A “Grundsätzliche Bestimmungen” Ziffer 4. dieser Richtlinie richtet sich die Erstattung von Aufwendungen für vorübergehende Auswärtstätigkeit an der gleichen auswärtigen Tätigkeitsstätte, die länger als drei Monate dauert, nach der Richtlinie Doppelte Haushaltsführung. Bei sich wiederholender vorübergehender Auswärtstätigkeit an der gleichen auswärtigen Tätigkeitsstätte handelt es sich nach der RiL Auswärtstätigkeit um dieselbe Auswärtstätigkeit, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten durchschnittlich an mindestens drei Tagen in der Woche aufgesucht wird. Unterbrechungen führen zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen gedauert hat. Die RiL Auswärtstätigkeit sieht in Abschnitt B “Reisekostenerstattung” Ziffer 3. u.a. vor, dass anlässlich einer Auswärtstätigkeit eine Verpflegungspauschale längstens für drei Monate der Auswärtstätigkeit gezahlt wird. Die Höhe der Verpflegungspauschale ergibt sich aus Anlage 1 und entspricht der Höhe nach den steuerlichen Sätzen des § 9 Abs. 4a Nr. 1 und Nr. 2 EStG. Nach Abschnitt D. “Sonderregelungen” Ziffer 6. erhalten u.a. Gesamtbetriebsratsmitglieder grundsätzlich Reisekosten wie Auswärtstätige. Wegen der weiteren Einzelheiten der RiL Auswärtstätigkeit wird auf Bl. 321 ff. d.A. verwiesen.

Die seit dem Januar 2014 geltende Richtlinie Doppelte Haushaltsführung (RiL DH) bestimmt u.a., dass für einen Zeitraum von drei Monaten pauschalierte Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheit von 14 Stunden von 10 € pro Kalendertag gezahlt werden, Abschnitt B Ziffer 2, Ziffer 5.1, Anlage Ziffer 1. Die RiL DH gilt nach Abschnitt D Sonderregelungen Ziffer 2. grundsätzlich sinngemäß für freigestellte Gesamtbetriebsratsmitglieder. Wegen der weiteren Einzelheiten der RiL DH wird auf Bl. 346 ff. d.A. verwiesen.

Im Konzern der D P AG (DP AG) besteht für die D P DHL eine abweichende Reisekostenerstattung für Betriebsratsmitglieder nach Maßgabe der Anweisung 998/12 (Bl. 309 ff. d. A.). Hiernach gilt die Dreimonatsfrist für Auswärtstätigkeiten im Rahmen der Erstattung von (steuerfreien) Reisekosten nicht.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 16.04.2014 (Bl. 189 ff. d. A.) die Anträge des Beteiligten zu 1), mit denen er ohne zeitlichen Einschränkungen eine Weiterzahlung von Verpflegungspauschalen erreichen wollte, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, weder ergebe sich ein Anspruch auf Auszahlung von Verpflegungspauschalen aus dem Gesetz noch sei dies zwischen den Beteiligten vereinbart. Auch aus den bei der Beteiligten zu 2) geltenden Richtlinien lasse sich der Anspruch nicht herleiten. Die Gewährung von darüber hinausgehenden Pauschalen verstoße gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Beteiligten erster Instanz wird auf I., wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf II. der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen den ihm am 12.05.2014 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1) am 27.05.2014 Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 11.08.2014 begründet.

Der Beteiligte zu 1) meint, die Beteiligte zu 2) sei zur Zahlung von Verpflegungspauschalen in Höhe der Sätze des § 9 Abs. 4 a EStG auch dann verpflichtet, wenn die steuerrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Der Anspruch folge aus den §§ 40 Abs.1, 78 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit der RiL Auswärtstätigkeit und der RiL DH sowie den Regelungen der Anweisung 998/12. An der Angemessenheit der begehrten Verpflegungspauschalen könne kein Zweifel bestehen, weil der Gesetzgeber durch die Regelung des § 9 Abs. 4a EStG, die auf allgemeinen Erfahrungssätzen beruhe, deren Angemessenheit zu erkennen gegeben habe.

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.04.2014, Az.: 5 BV 172/13, abzuändern;

2. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, den Mitgliedern des Antragstellers bei Reisen im Rahmen ihrer Betriebsratstätigkeit eine Verpflegungspauschale in Höhe der in § 9 Abs. 4a EStG genannten Beträge auch dann zu bezahlen, wenn die Mitglieder des Antragstellers über einen Zeitraum von drei Monaten an jeweils zwei Tagen in der Woche im Rahmen der Betriebsratstätigkeit nach Ratingen reisen, ohne dass zwischen den einzelnen Reisen ein Zeitraum von mindestens vier Wochen liegt.

Die Beteiligte zu 2) beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 2) verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die vom Beteiligten zu 1) verlangte Verpflegungspauschale sei weder aufgrund gesetzlicher noch vertraglicher Regelungen geschuldet. Die Anweisung 998/250 gelte nur für die Muttereinheit DP AG gegen deren Anwendung sich die Beteiligte zu 2) entschieden habe.

II.1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig. Sie ist nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 87 Abs. 2, 89, 66 Abs. 1 ArbGG.

2. Der Beschwerde blieb der Erfolg versagt. Der Beteiligte zu 1) hat gegen den Beteiligten zu 2) keinen Anspruch darauf, dass den Mitgliedern des Antragstellers bei Reisen im Rahmen ihrer Betriebsratstätigkeit eine Verpflegungspauschale in Höhe der in § 9 Abs. 4a EStG genannten Beträge auch dann bezahlt wird, wenn die Mitglieder des Antragstellers über einen Zeitraum von drei Monaten an jeweils zwei Tagen in der Woche im Rahmen der Betriebsratstätigkeit nach Ratingen reisen, ohne dass zwischen den einzelnen Reisen ein Zeitraum von mindestens vier Wochen liegt.

a) Reisekosten des Gesamtbetriebsrats im Rahmen der Betriebsratstätigkeit sind nach Maßgabe der §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu erstatten. Die Kostentragungspflicht besteht für alle notwendigen Kosten der Geschäftsführung. Die Kosten einer nicht erforderlichen Dienstreise hat der Arbeitgeber ebenso wenig zu tragen, wie die nicht erforderlichen Kosten einer notwendigen Dienstreise (Fitting, 26. Auflage, § 40 BetrVG Rdn. 52). Die hiernach vom Arbeitgeber zu tragenden Dienstreisekosten umfassen insbesondere die notwendigen Fahrtkosten, Kosten der Unterkunft und der Verpflegung. Besteht eine für die Arbeitnehmer verbindliche Reisekostenregelung, so ist diese grundsätzlich auch für Reisen von Betriebsratsmitgliedern im Rahmen der Betriebsratstätigkeit maßgebend, wenn diese den Betriebsratsmitgliedern zumutbar ist und die Kosten von ihnen beeinflusst werden können. Dies folgt aus der Bestimmung des § 78 Satz 2 BetrVG, wonach Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt oder begünstigt werden dürfen (BAG, Beschl. v. 17.09.1974- 1 ABR 98/73 -; BAG, Beschl. v. 23.06.1975 – 1 ABR 104/73 -). Es würde eine ungerechtfertigte Besserstellung der Betriebsratsmitglieder darstellen, wenn diese für die im Zusammenhang mit der Ausübung von Betriebsratstätigkeit anfallende Reisetätigkeit höhere Beträge als andere Arbeitnehmer bei betrieblich veranlassten Reisen beanspruchen könnten, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund besteht (BAG, Beschl. v. 28.03.2007 – 7 ABR 33/06 – m. w. N.). Werden die Aufwendungen im Betrieb üblicherweise nach Maßgabe der steuerrechtlichen Vorschriften pauschaliert erstattet, so gilt dies grundsätzlich auch für die Reisen von Betriebsratsmitgliedern (BAG, Beschl. v. 29.01.1974 – 1 ABR 34/73 -). Soweit eine Pauschalierung nicht erfolgt oder die geltend gemachten Aufwendungen darüber hinaus gehen, sind diese Aufwendungen im Einzelnen geltend zu machen und – einschließlich ihrer Erforderlichkeit – unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen (z.B.: ersparte Haushaltsersparnis) nachzuweisen (vgl. z.B.: GK-Weber, 9. Auflage, § 40 BetrVG Rdn. 20, 44; Fitting, 26. Auflage, § 40 BetrVG Rdn. 56 ,59 jew. m. w. N).

b) Demnach gilt für den Streitfall Folgendes: Die von dem Beteiligten zu 1) begehrte Verpflegungspauschale lässt sich weder aus der RiL Auswärtstätigkeit noch aus RiL DH herleiten. Die RiL Auswärtstätigkeit begrenzt die Zahlung der Verpflegungspauschale auf drei Monate bezogen auf den Beginn der vorübergehenden Auswärtstätigkeit. Ein Neubeginn der Dreimonatsfrist setzt entgegen dem Antrag des Beteiligten zu 1) die Unterbrechung über einen Zeitraum von vier Wochen voraus, A. Ziffer 4. Abs. 4 RiL Auswärtstätigkeit. Die RiL DH wiederum sieht den Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen vor, die der Höhe nicht denen des § 9 Abs. 4a EStG entsprechen. Für die Anwendung der Anweisung 998/12 verbleibt jedenfalls seit dem Januar 2014 kein Raum. Unabhängig davon, ob diese Anweisung in der Vergangenheit zu Abrechnungszwecken herangezogen wurde, obwohl sie unmittelbare Geltung nur im Mutterunternehmen entfaltet hat, ist jedenfalls durch Abschnitt D. Ziffer 6. der RiL Auswärtstätigkeit klargestellt, dass Reisekosten von Gesamtbetriebsratsmitgliedern grundsätzlich nur noch im Rahmen jener Kosten erstattet werden, die auch Auswärtstätigen ersetzt werden, womit ersichtlich dem Begünstigkeitsverbot wie auch dem Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG Rechnung getragen wird. Soweit Gesamtbetriebsratsmitglieder meinen, die Kostenerstattung nach der RiL Auswärtstätigkeit oder der RiL DH sei unangemessen, verbleibt die Möglichkeit und Notwendigkeit des Einzelnachweises des entstandenen Verpflegungsmehraufwands. Dieser bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls und kann daher höher aber auch niedriger als die Pauschbeträge des § 9 Abs. 4a EStG liegen, denn den Pauschbetragsregelungen des 9 Abs. 4a EStG liegen unabhängig vom Einzelfall Schätzungen im Interesse eines möglichst gleichmäßigen und effektiven Gesetzesvollzugs durch die Finanzverwaltung zugrunde (vgl. z.B.: BFH, Urt. v. 26.01.1994 – VI R 118/89 – m. w. N.). Für die Angemessenheit der Höhe der Verpflegungskosten gibt es keine Erfahrungswerte, die eine Pauschalisierung anhand steuerlicher Pauschbeträge zulassen. Dies folgt schon daraus, dass die steuerliche Typisierung von einer Unterbringung in gewinnorientierten Betrieben des Beherbergungsgewerbes ausgeht (vgl.: BAG, Beschl. v. 15.01.1992 – 7 ABR 23/90 – m. w. N.), während den Gesamtbetriebsratsmitgliedern vorliegend die Möglichkeit anderweitiger Disposition verbleibt. Darüber hinaus ist der Verweis des Beteiligten zu 1) auf die Wertung des Gesetzgebers auch deshalb nicht zielführend, weil er einen anderen, von dem Antragsbegehren abweichenden Tatbestand betrifft, denn der Ansatz von Verpflegungspauschalen ist nach § 9 Abs.4a Satz 6 EStG ausdrücklich auf den Dreimonatszeitraum beschränkt. Erst eine vierwöchigen Unterbrechung rechtfertigt nach der Einschätzung des Gesetzgebers die Annahme eines Neubeginns der Dreimonatsfrist, § 9 Abs. 4a Satz 7 EStG.

3. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegt nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 92a ArbGG verwiesen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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