LAG Köln, Beschluss vom 19.07.1996 – 7 Sa 499/96

August 27, 2020

LAG Köln, Beschluss vom 19.07.1996 – 7 Sa 499/96

Für den Verkauf von Damenoberbekleidung einschließlich Badebekleidung in einem Einzelhandelsgeschäft mit Anprobemöglichkeit ist das weibliche Geschlecht “unverzichtbare Voraussetzung” im Sinne von § 611 a Abs. 1 S. 2 BGB.
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe vom

12.05.1996 wird zurückgewiesen.
Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 114 ZPO. Die vom Kläger beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.03.1996 – 2 Ca 702/95 – bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Ablehnung der Bewerbung des Klägers vom 23.07.1995 durch die Beklagte schon wegen seines Geschlechts, nicht wegen der fehlenden Berufserfahrung (mit Schreiben vom 28.07.1995), war zulässig aufgrund von § 611 a Abs. 1 S. 2 BGB. Danach ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme die Art der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für diese Tätigkeit ist. Das trifft auf die Tätigkeit zu, für die der Kläger sich beworben hatte (Verkauf von Damenoberbekleidung einschließlich Badebekleidung und Bustiers in einem Einzelhandelsgeschäft mit Anprobemöglichkeiten). Das gesetzliche Merkmal der “unverzichtbaren Voraussetzung” ist nicht theoretisch zu verstehen, sondern unter Berücksichtigung der Realitäten im Arbeits- und Geschäftsleben. Dort aber muß die Beklagte damit rechnen, daß ihre Kundinnen weibliche Bedienung erwarten, insbesondere wegen der Anprobe, und daß andernfalls Kundinnen ihr Geschäft meiden. Es ist der Beklagten daher nicht zumutbar, darauf zu verzichten, im genannten Verkauf lediglich Frauen zu beschäftigen.

Gegen diesen Beschluß findet kein Rechtsmittel statt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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