LAG Köln, Urteil vom 02.10.2015 – 10 Sa 4/15

Mai 11, 2022

LAG Köln, Urteil vom 02.10.2015 – 10 Sa 4/15

vorher: Az. 6 Ca 3482/13 nachfolgend: Az. 3 AZR 142/16
1. Zum Versicherungsmissbrauch gemäß § 7 V BetrAVG bei rechtskräftigen Anpassungsentscheidungen nach § 16 BetrAVG.

2. Zur Auffüllverpflichtung des Arbeitgebers bei Leistungsherabsetzungen einer Pensionskasse und der Einstandspflicht des PSV.

Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.01.2014 – 6 Ca3482/13 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.432,21 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus monatlich jeweils 45,91 € seit dem 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2012 sowie 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2013 sowie 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2014 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 243,39 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins aus jeweils 81,13 € seit 01.01.2012, 01.01.2013 und 01.01.2014 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den 6.055,51 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus monatlich je 183,85 € seit 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2012 und aus jeweils 193,78 € seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2012 sowie 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07.2013 und aus jeweils 203,60 € seit 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2013 und 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2014 zu zahlen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab Juli 2014 eine zusätzliche Firmenrente in Höhe von 249,51 € brutto zu zahlen.

5. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab Dezember 2014 jeweils im Dezember eines Jahres ein Weihnachtsgeld für Pensionäre in Höhe von insgesamt 1.532,18 € brutto – unter Berücksichtigung unstreitiger 1.451,05 € brutto – zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten über die Einstandspflicht des Beklagten für die Anpassung der Betriebsrente zum 01.12.2003 und 01.12.2009 sowie hinsichtlich des Ausgleichs der Leistungsherabsetzung durch die Pensionskasse.

Der am 1950 geborene Kläger war vom 01.10.1977 bis zum 30.11.2000 zunächst bei der T GmbH, einer Tochtergesellschaft der N GmbH, beschäftigt. Beide Unternehmen gehörten dem D -Konzern an. Das Einstellungsschreiben für den Kläger vom 05.09.1977 enthielt folgende Regelung:

“Nach sechs Monaten Firmenzugehörigkeit werden Sie mit dem ersten Tag des folgenden Kalendervierteljahres Mitglied der D -Pensionskasse.”

Mit Wirkung zum 01.07.1980 trat die damalige N GmbH als sogenannte Kassenfirma bei der Pensionskasse für die C I VVaG (heute P ) ein. Auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung vom 05.05.1980 wechselten alle Arbeitnehmer von der D -Pensionskasse zur heutigen P .

Zum 31.12.2002 stellten die versicherungsmathematischen Sachverständigen der P einen Fehlbetrag in Höhe von 153,5 Millionen Euro fest. Die Mitgliederversammlung der P fasste unter dem 27.06.2003 den Beschluss, die einer Herabsetzung unterliegenden Pensionen jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres, beginnend mit dem 01.07.2002, jährlich um 1,4 % herabzusetzen, soweit die Pension zu diesem Zeitpunkt mindestens sechs Monate gewährt worden ist. Die Höhe der versicherten Anwartschaften blieb unverändert. Kapitalabfindungen wurden wertmäßig entsprechend angepasst. Der Wert der Leistungsherabsetzung ist dabei insgesamt auf den Wert der in der Vergangenheit gewährten Gewinnanteile beschränkt. Entsprechend diesem Beschluss wurden die Versorgungsansprüche der Pensionäre von der P jeweils zum 01.07. eines Kalenderjahres um 1,4 % pro Jahr hinsichtlich der jeweiligen Überschussanteile an der von der P gewährten Altersversorgung gekürzt. Die Versorgungsleistung für den Kläger wurden zunächst um 1,4 % verringert; in den darauffolgenden Jahren wurde der Kürzungsfaktor auf 1,34 % zum 01.07.2008, auf 1,31 % zum 01.07.2009, auf 1,26 % zum 01.07.2010 und auf 1,25 % zum 01.07.2013 gesenkt. Im Jahr 1998 ging der Geschäftsbereich “Behältertechnik”, in dem der Kläger eingesetzt war, im Wege des Betriebsübergangs auf die spätere Insolvenzschuldnerin die Firma LSD Umwelt- und Sicherheitstechnologie GmbH über.

Seit dem 30.11.2000 – dem Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses – bezog der Kläger eine betriebliche Invaliditätsversorgung durch die L GmbH, die aus drei Teilen bestand:

1. Pensionszulage in Höhe von monatlich 398,90 €

2. Weihnachtsgeld für Pensionäre in Höhe von 451,05 € jährlich

3. Pensionskassenrente in Höhe von 877,81 € monatlich.

Die Firma L Umwelt- und Sicherheitstechnologie GmbH wurde ab dem 30.01.2012 insolvent. Zuvor hat das Arbeitsgericht Hanau die L Umwelt- und Sicherheitstechnologie GmbH zunächst durch Teilurteil vom 14.11.2011 zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 01.12.2003 und zum Ausgleich der Differenzen aus der Leistungsherabsetzung der Pensionskasse verurteilt (Aktenzeichen: 2 Ca 463/10). Im selben Verfahren wurde die L Umwelt- und Sicherheitstechnologie GmbH durch Schlussurteil vom 29.11.2011 zur Anpassung der Rente des Klägers zum 01.12.2009 verurteilt.

Gemäß Leistungsbescheid vom 12.09.2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er die Zahlung der Invaliditätsversorgung in Höhe von 398,90 € und des Weihnachtsgeldes für Pensionäre in Höhe von 1.451,05 € pro Jahr übernehme.

Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, der Beklagte sei dazu verpflichtet, den Ausgleich der Leistungsherabsetzung durch die Pensionskasse vorzunehmen, da diese Auffüllverpflichtung insolvenzgeschützt sei. Darüber hinaus sei der Beklagte auch verpflichtet, hinsichtlich seiner Leistung die Rentenanpassung zum 01.12.2003 und 01.12.2009 gemäß den Urteilen des Arbeitsgerichts Hanau zu berücksichtigen. Ein Ausschluss der Einstandspflicht gemäß § 7 Abs. 5 S. 3 BetrAVG sei nicht gegeben. Die ausgeurteilten Anpassungstermine liegen außerhalb des dortigen Ausschlusszeitraums von zwei Jahren vor der Insolvenz. Zudem sei bei einer gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Anpassung ein Versicherungsmissbrauch nicht gegeben.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn

1. für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis zum 30.04.2013 eine rückständige Pensionszulage in Höhe von780,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes aus monatlich je 45,91 € seit dem 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2012 und 01.01., 01.02., 01.03., 01.04. und 01.05.2013 zu zahlen;

2. ein rückständiges Weihnachtsgeld für Pensionäre in Höhe von 162,26 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes aus je 81,13 € seit dem 01.01.2012 und 01.01.2013 zu zahlen;

3. für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis zum 30.04.2013 eine rückständige Firmenrente (Auffüllung der Pensionskassenrente) in Höhe von 3.244,75 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes aus monatlich je 183,85 € seit dem 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07.2012 und aus je 193,78 € seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2012 und 01.01., 01.02., 01.03., 01.04. und 01.05.2013 zu zahlen;

4. ab Mai 2013 eine zusätzliche Firmenrente in Höhe von 239,69 € brutto monatlich zu zahlen;

5. ab Dezember 2013 jeweils im Dezember eines Jahres ein Weihnachtsgeld für Pensionäre in Höhe von 1.532,18 € brutto zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, ein Insolvenzschutz greife nicht für den mittelbaren Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse. Bei diesem Durchführungsweg sei keine Beitragspflicht für den Beklagten gegeben. Auch sei der Beklagte nicht verpflichtet, die Anpassungsentscheidung des Arbeitsgerichts Hanau zu berücksichtigen, da diese Urteile aus dem Jahr 2011 stammten und damit innerhalb des Ausschlusszeitraums von zwei Jahren vor Insolvenzeröffnung gemäß § 7Abs. 5 S. 3 BetrAVG lägen. § 7 Abs. 5 S. 3 BetrAVG stelle eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung dar.

Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 30.01.2014 – 6 Ca3482/13 – die Klage als unbegründet abgewiesen, da eine Einstandspflicht des Beklagten für die Auffüllverpflichtung wegen der Leistungsherabsetzung der Pensionskasse nicht gegeben sei. Eine Gleichstellung von mittelbarer und unmittelbarer Versorgungszusage sei aus § 1 BetrAVG nicht herzuleiten. Auch eine Anpassungsverpflichtung für die Anpassungszeiträume ab 2003 bzw. 2009 sei nicht gegeben, da insofern eine gesetzliche unwiderlegbare Vermutung nach § 7 Abs. 5 S. 3 BetrAVG greife.

Gegen das ihm am 14.04.2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 12.05.2014 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 14.07.2014 am 10.07.2014 schriftlich beim Landesarbeitsgericht begründet.

Er wendet gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung ein, eine Auffüllverpflichtung des Beklagten hinsichtlich der Differenzbeträge, die durch die Leistungsherabsetzung der Pensionskasse entstanden seien, sei gegeben. Maßgeblich sei dabei die grundlegende Versorgungszusage der früheren Arbeitgeberin, die als unmittelbare Zusage (Direktzusage) zu gelten habe. Der mittelbare Durchführungsweg über die Pensionskasse sei nur solange relevant, soweit und solange der mittelbare Träger Leistungen erbringe. Auch habe der Beklagte für die Anpassungen gemäß § 16 BetrAVG ab den Jahren 2003 bzw. 2009 einzustehen. Es liege hier keine Verbesserung der Zusage im Sinne des§ 7 Abs. 5 S. 3 BetrAVG durch die Anpassung gemäß § 16 BetrAVG vor, da diese Anpassung bereits dem Rentenstammrecht innewohne. Die Anpassung sei gesetzlich vorgeschrieben und nicht abdingbar. Eine Verbesserung sei jedenfalls nicht innerhalb des Ausschlusszeitraums nach § 7 Abs. 5 BetrAVG eingetreten. Die Anpassungsstichtage aus den Jahren 2003 und 2009 lägen weit vor dem Beginn dieses Zweijahreszeitraums vor der Insolvenzeröffnung. Hierbei sei nicht auf das Datum der gerichtlichen Entscheidung über die Anpassung aus dem Jahr 2011 abzustellen. Ein Versicherungsmissbrauch im Sinne des § 7 Abs. 5 BetrAVG sei bei dem hier maßgeblichen streitigen Urteil des Arbeitsgerichts Hanau auszuschließen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen

1. für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis zum 30.06.2014 eine rückständige Pensionszulage in Höhe von1.423,21 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes aus monatlich je 45,91 € seit dem 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2012 und 01.01., 01.02., 01.03., 01.04. und 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2013 und 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2014 zu zahlen;

2. ein rückständiges Weihnachtsgeld für Pensionäre in Höhe von 243,39 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes aus je 81,13 € seit dem 01.01.2012, 01.01.2013 und 01.01.2014 zu zahlen;

3. für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis zum 30.06.2014 eine rückständige Firmenrente (Auffüllung der Pensionskassenrente) in Höhe von 6.055,51 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes aus monatlich je 183,85 € seit dem 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07.2012 und aus je 193,78 € seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2012 und 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07.2013 und aus je 203,60 € seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2013 und 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2014 zu zahlen;

4. ab Juli 2014 eine zusätzliche Firmenrente in Höhe von 249,51 € brutto monatlich zu zahlen;

5. ab Dezember 2014 jeweils im Dezember eines Jahres ein Weihnachtsgeld für Pensionäre in Höhe von 1.532,18 € brutto zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Vertiefung seines Vortrags. Für die Auffüllverpflichtung von Differenzbeträgen wegen der Leistungsherabsetzung durch die Pensionskasse bestehe keine Einstandspflicht des Beklagten. Die Auffüllverpflichtung sei ein bloßes Surrogat für die Pensionskassenrente. Auch hinsichtlich der Anpassungen gemäß § 16 BetrAVG sei der Beklagte nicht einstandspflichtig. Der Beklagte sei an das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau nicht gebunden. Die Rechtskraftwirkung erstrecke sich nicht auf den Beklagten, da damals keine Streitverkündung erfolgt sei. Zudem sei wegen der Berücksichtigung der Zweijahresfrist, in der die Urteile des Arbeitsgerichts Hanau verkündet worden seien, die unwiderlegliche Vermutung des Versicherungsmissbrauchs nach § 7 Abs. 5 BetrAVG gegeben. Zudem sei die Geltendmachung verfristet, da der Kläger als Betriebsrentner die Anpassung innerhalb des Anpassungsprüfungszeitraums zumindest außergerichtlich hätte geltend machen müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen.

Gründe
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (vgl. §§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II. Die Berufung ist auch begründet, da der Kläger sowohl die Leistung der offenstehenden Differenzbeträge wegen der Leistungsherabsetzung durch die Pensionskasse wie auch den Ausgleich für die Anpassungen der Pensionszulage gemäß den Urteilen des Arbeitsgerichts Hanau vom 14.06. und 29.11.2011 geltend machen kann.

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zahlung der rückständigen Pensionszulage für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis zum 30.06.2014 in Höhe des von dem Kläger in der Berufungsinstanz nunmehr geltend gemachten Betrages von 1.423,21 € brutto nebst den entsprechenden Zinsen. Dies beruht auf den Anpassungsentscheidungen hinsichtlich der Pensionszulage gemäß den Urteilen des Arbeitsgerichts Hanau vom 14.06.2011 und 29.11.2011.

a) Da der Beklagte in dem vorgenannten Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht Hanau nicht selber Prozessbeteiligter war, erfolgt eine Rechtskrafterstreckung dieser Urteile auf den Beklagten. Hierbei ist zu berücksichtigen die Rechtskrafterstreckung auf Dritte im Sinne des § 325 ZPO wegen der streng akzessorischen Haftung des Pe (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 23.03.1999 – 3 AZR 625/97, zitiert nach juris; Urteil vom 18.03.2003 – 3 AZR 120/02, zitiert nach juris).

b) Der Einstandspflicht des Beklagten steht das Hindernis aus § 7 Abs. 5S. 3 BetrAVG nicht entgegen. Zum einen ist davon auszugehen, dass ein streitiges Urteil – wie hier die des Arbeitsgerichts Hanau vom 14.06. und 29.11.2011 -, mit dessen Rechtskraft die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers nach § 16 BetrAVG ersetzt wird, keinen Versicherungsmissbrauch im Sinne des § 7 Abs. 5 BetrAVG darstellt, auch wenn diese Urteile in den beiden letzten Jahren vor Eintritt des Sicherungsfalles erfolgt sind. Denn hier erfolgt eine Prüfung des Anpassungsanspruchs durch ein unabhängiges und neutrales Gericht. Mit der Verurteilung zur Anpassung steht fest, welche Anpassungsentscheidung der Versorgungsschuldner nach § 16 BetrAVG hätte treffen müssen, die Verweigerung der Anpassung wird als rechtswidrig befunden. Nach dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 18.03.2003 – 3 AZR 120/02, zitiert nach juris) gilt dies jedenfalls dann uneingeschränkt, wenn der Anpassungszeitpunkt außerhalb des Zweijahreszeitraums des § 7 Abs. 5 S. 3 BetrAVG liegt. Ein rechtskonformes Verhalten des Arbeitgebers hätte außerhalb des Zweijahreszeitraumes gelegen und dem Beklagten einstandspflichtig gemacht. Der Versorgungsempfänger kann gegen Insolvenz nicht deswegen schlechter geschützt sein, weil sich der Arbeitgeber als früherer Versorgungsschuldner rechtswidrig verhalten und seine Rechtspflichten nicht eingehalten hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Anspruch auf Erhöhung der Versorgung nach § 16 BetrAVG aus dem Rentenstammrecht herleitet und diesem innewohnt, sodass hieraus auf den Zeitpunkt der Anpassungsentscheidung rückwirkend abzustellen ist und nicht auf den Zeitpunkt, in dem dies gerichtlich festgestellt worden ist.

2. Aus dem vorher Gesagten folgt auch der Anspruch des Klägers auf Erhöhung des ihm zu leistenden jährlichen Weihnachtsgeldes.

3. Der Beklagte hat auch für den Differenzbetrag, der durch die Leistungsherabsetzung der Pensionskasse hinsichtlich der geleisteten Pensionskassenrente einzustehen, sodass der Kläger zu Recht die von ihm geltend gemachten Differenzansprüche für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis zum 30.06.2014 in Höhe von insgesamt6.055,51 € brutto geltend macht.

a) Hierbei ist von einer Auffüllverpflichtung hinsichtlich der Leistungsherabsetzungsbeträge auszugehen. Die Auffüllverpflichtung des Arbeitgebers folgt grundsätzlich aus § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihm erfolgt (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 30.09.2014 – 3 AZR 613/12, zitiert nach juris).

Es liegt eine eigene Leistungsverpflichtung der Firma vor. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht in einem insoweit vergleichbar liegenden Fall durch Urteil vom 30.09.2014 (3 AZR 613/12, zitiert nach juris) ausgeurteilt, dass die Parteien im Arbeitsvertrag zwar keine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen haben, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt der Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu beanspruchen habe. Entscheidend sei jedoch die Vereinbarung, dass die dortige Beklagte den betreffenden Kläger nach erfolgreichem Ablauf seiner Probedienstzeit bei der Pensionskasse der C I Deutschlands (nunmehr P ) als Mitglied anmelde und an die Pensionskasse bestimmte Beiträge abführe, damit der Kläger gegen diese einen Versorgungsanspruch erwerbe. In dieser Vereinbarung liegt nach dem BAG zugleich die – konkludente – Abrede, dass für den Anspruch des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Leistungsbedingungen der Pensionskasse maßgeblich sein sollen. Bei dem insoweit gleichliegenden Fall des Klägers sind diese Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts für die entscheidende Kammer ebenfalls maßgeblich. Eine Herausnahme aus der Anwendung des § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG ist nicht geboten, weil die Leistungsherabsetzungen der P ihrem Umfang nach auf den Wert der in der Vergangenheit gewährten Gewinnanteile beschränkt waren, die Garantierente mithin unangetastet geblieben ist. Soweit ist davon auszugehen, dass nicht nur eine Garantierente zugesagt worden ist, sondern auch eine Überschussbeteiligung, für die eine Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG grundsätzlich gegeben ist.

Der Auffüllverpflichtung des Arbeitgebers steht auch nicht die Bestimmung in der Satzung der Pensionskasse entgegen, Leistungskürzungen unter bestimmten wirtschaftlichen Voraussetzungen vornehmen zu dürfen. Insoweit erstreckt sich die Weisung auf den Durchführungsweg nicht auf Satzungsbestimmungen, die ausschließlich die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung betreffen und regeln, unter welchen Voraussetzungen ein sich aus der Satzung und den Versorgungsrichtlinien der Versorgungseinrichtung ergebender Anspruch auf laufende Versorgungsleistungen durch den externen Versorgungsträger eingeschränkt werden kann – wie etwa § 22 Abs. 4 der Satzung 2002 der P (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 30.09.2014 – 3 AZR 613/12, zitiert nach juris).

b) Für diese Auffüllverpflichtung des Arbeitgebers ist der Beklagte auch im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers einstandspflichtig.

Die Einstandspflicht des Arbeitgebers gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG ist eine originäre Verpflichtung des Arbeitgebers aus der Grundzusage hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung gegenüber dem Mitarbeiter.

Bei einer Leistungsherabsetzung durch die Pensionskasse und der Vornahme des Ausgleichs durch die Auffüllverpflichtung nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG wird der gewählte Durchführungsweg – mittelbare Versorgung über eine Pensionskasse – wieder verlassen, sodass nicht auf die Verhältnisse bei der Pensionskasse abzustellen ist, sondern auf die Verhältnisse beim Arbeitgeber und dessen Insolvenz. Daher stehen die Regelungen in § 7 BetrAVG, die bei der Pensionskassenrente keine Haftung des Beklagten vorsehen, seiner Eintrittspflicht im vorliegenden Fall, in dem es um die Erfüllung der Auffüllverpflichtung durch den Arbeitgeber selber und dessen Insolvenz geht, nicht entgegen.

Der Einstandspflicht des Beklagten steht auch nicht das Argument entgegen, dass gemäß § 10 BetrAVG für die Beträge, die auf die Auffüllverpflichtung des Arbeitgebers entfallen, keine Beitragspflicht gegenüber dem Beklagten besteht. Aus dieser fehlenden Beitragspflicht ist nicht auf eine fehlende Insolvenzabsicherung zu schließen. Bei der Beitragspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Beklagten gemäß § 10 BetrAVG und der Leistungspflicht des Beklagten gegenüber den Versorgungsberechtigten gemäß § 7 BetrAVG handelt es sich um unterschiedliche Rechtsverhältnisse. Die gesetzliche Leistungspflicht des Beklagten hat daher genauso wenig eine tatsächlich erfolgte Beitragszahlung durch den Arbeitgeber als Voraussetzung, wie sich allein aus einer Beitragszahlung schon ein Leistungsanspruch ableiten ließe. Es handelt sich nicht um ein Versicherungsverhältnis, sondern um eine öffentlichrechtliche Beitragspflicht auf der einen Seite und eine unmittelbare gesetzliche Leistungspflicht des Beklagten auf der anderen Seite. Die Beitragspflicht ist das Ausmaß der jeweiligen abstrakten Gefahr einer durch die Insolvenz des Arbeitgebers bedingten Nichterfüllung des Versorgungsanspruchs. Dem Gesetzgeber steht hier grundsätzlich zu, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, die er als vergleichbar ansieht und an die er dieselbe Rechtsfolge knüpfen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2010 – 8 C 23.09, zitiert nach juris). Dass es für die Beitragspflicht auf die abstrakte Insolvenzgefahr ankommt und es dem Gesetzgeber unbenommen bleibt, hinsichtlich des beitragsrelevanten Risikos Fallgruppen zu bilden, findet seine Berechtigung ferner in dem legitimen Zweck, eine solidarische Risikoverteilung mit geringem Verwaltungsaufwand zu realisieren (vgl. hierzu Reich, in Festschrift für Höfer S. 187, 193 f.).

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte gemäß § 91 ZPO.

Die Revision war mit Rücksicht auf die Klärung der Frage der Einstandspflicht des Beklagten nach § 7 BetrAVG für die Auffüllverpflichtung nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG und auch hinsichtlich Vermutungswirkung nach§ 7 Abs. 5 S. 3 BetrAVG bei streitigen Urteilen über die gebotene Anpassung der betrieblichen Altersversorgung nach § 16 BetrAVG im Sinne des § 72 ArbGG geboten.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann vonder beklagten Partei

R E V I S I O N

eingelegt werden.

Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Bundesarbeitsgericht

Hugo-Preuß-Platz 1

99084 Erfurt

Fax: 0361-2636 2000

eingelegt werden.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1. Rechtsanwälte,

2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.

Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.

Schlagworte

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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