LAG Köln, Urteil vom 11.09.2009 – 10 Sa 388/09

Juli 26, 2021

LAG Köln, Urteil vom 11.09.2009 – 10 Sa 388/09

1. Durch die Abberufung als Partner einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird auch bei gleichbleibender Tätigkeit und Vergütung wegen des Verlustes der hierarchischen Stellung in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses eingegriffen.

2. Entsprechende Regelungen in Partnerschaftsstatuten verstoßen gegen zwingende kündigungsschutzrechtliche Vorschriften und sind nach § 134 bzw. §§ 307 ff. BGB unwirksam.

Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.01.2009 – 8 Ca 1357/08 – abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die im Schreiben der Beklagten vom 16.01.2008 erfolgte Abberufung des Klägers als Partner unwirksam ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten über die Abberufung des Klägers als Partner der Beklagten.

Die Beklagte betreibt bundesweit eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit ca. 1.950 Mitarbeitern.

Der Kläger war zunächst ab dem 01.11.1990 als angestellter Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei der Beklagten beschäftigt. Gemäß Partnervertrag zwischen den Parteien vom 01.12.1997 wurde der Kläger mit Wirkung zum 01.01.1998 zum Partner der Beklagten. Im Partnerschaftsvertrag ist unter § 1 Abs. 2 Bezug genommen auf das Partnerschaftsstatut der Beklagten in seiner jeweils geltenden Fassung.

Zum 01.01.2005 wurde der Kläger von seinem bisherigen Beschäftigungsort in D nach K versetzt. Mit Schreiben vom 16.01.2008 teilte die Beklagte dem Kläger unter Berufung auf einen Beschluss des Vorstandsausschusses vom 15.01.2008 mit, er werde mit Wirkung vom 31.01.2008 als Partner abberufen und dürfe daher gegenüber Mitarbeitern und Mandanten nicht mehr als Partner auftreten. Zugleich entfalle die Berechtigung des Klägers, ohne einen die Vertretungsmacht bezeichnenden Zusatz (p. p. a.) zu zeichnen. Zudem wurde der Kläger im Schreiben vom 16.01.2008 aufgefordert, die von ihm gehaltenen Aktien spätestens zur nächsten Hauptversammlung im Jahr 2008 auf die Beklagte oder einen von der Beklagten benannten Dritten zu übertragen.

Mit seiner am 15.02.2008 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Feststellungsklage vom 14.02.2008 hat der Kläger die Unwirksamkeit der Abberufung gemäß Schreiben der Beklagten vom 16.01.2008 geltend gemacht. Das für die von ihm erhobene Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse folge aus den Wirkungen der Abberufung. Das einseitige Abberufungsrecht der Beklagten gemäß § 8 Abs. 2 des Partnerschaftsstatutes der Beklagten vom 21.10.2006 sei unwirksam, da ein Eingriff in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses und damit eine unwirksame Umgehung des Kündigungsschutzes für den Kläger vorliege. Durch die Abberufung des Klägers als Partner sei neben der Vergütungsregelung auch seine Kapitalbeteiligung als Partner nach § 5 des Partnerschaftsstatutes betroffen. Die Beklagte habe keine verbindliche Erklärung zum Fortbestand der vertraglichen Gewinnbeteiligung, die etwa 50 % der Gesamtvergütung für den Kläger ausmache, abgegeben, so dass die Vergütungsfrage zwischen den Parteien nach der Abberufung durch die Beklagte ungeklärt sei. Auch wenn die Vergütungsleistung in bisherigem Umfang weiter gewährt würden, habe der Kläger die Wandlung seines aus dem Partnerverhältnis zur Beklagten herrührenden Vergütungsanspruchs in eine Goodwill-Leistung der Beklagten nicht hinzunehmen. Zudem verstoße die Regelung im Partnerschaftsstatut gemäß § 8 Abs. 2 gegen die §§ 305 ff. BGB. Durch die jederzeitige Abberufungsmöglichkeit in § 3 Abs. 2 des Partnerschaftsstatutes liege ein Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB vor. Die Klausel sei hinsichtlich Voraussetzung und Rechtsfolgen intransparent. Eine ergänzende Vertragsauslegung komme nicht in Betracht, da das Partnerschaftsstatut vom 21.10.2006 kein Altvertrag i. S. d. einschlägigen BAG-Rechtsprechung sei. Sachliche Gründe für die Abberufung des Klägers lägen nicht vor. Die Abberufung verstoße gegen den Grundsatz des billigen Ermessens. Der Kläger hat zudem die der Abberufung zugrundeliegende Beschlussfassung auf Beklagtenseite vom 15.01.2008 bestritten. Ohnehin der nach § 6 der Geschäftsordnung für den Vorstand der Beklagten erforderliche Beschluss des Gesamtvorstandes nicht vor.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass die im Schreiben der Beklagten vom 16.01.2008 erfolgte Abberufung des Klägers als Partner unwirksam ist.

Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.,

2. festzustellen, dass der Kläger auf der Grundlage des Partnerschaftsvertrages vom 01.12.1997 gegenüber der Beklagten die Rechtsstellung eines Partners hat.

Äußerst hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2.,

3. festzustellen, dass die im Schreiben der Beklagten vom 16.01.2008 enthaltene Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, es fehle bereits am erforderlichen Feststellungsinteresse für den Hauptantrag des Klägers, da eine Feststellung der Unwirksamkeit von Willenserklärungen wie die Abberufung nicht möglich sei. Ein Eingriff in den Kernbereich des Anstellungsverhältnisses des Klägers liege nicht vor, da mit der Abberufung als Partner eine reine Funktionsentziehung verbunden sei. Eine Änderung des Verantwortungsbereichs des Klägers, seiner Aufgaben oder Vergütung sei damit nicht einhergegangen. Die Kompetenzen des Klägers gemäß § 3 Abs. 1 des Partnervertrages seien unverändert geblieben. Ein Verstoß gegen die §§ 305 ff. BGB liege nicht vor, da die Beklagte mit der Abberufung des Klägers kein Widerrufsrecht ausgeübt habe. Die Abberufung sei ein eigenständiges, § 52 Abs. 1 HGB nachgebildetes Rechtsinstitut. Jedenfalls sei eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen, da der Partnerschaftsvertrag als Altvertrag aus dem Jahr 1997 zu gelten habe. Die Abberufung sei vor dem Hintergrund von Fehlleistungen des Klägers im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses gerechtfertigt. Das Fehlverhalten des Klägers sei insbesondere gegenüber Mandanten aus dem Non-Profit-Bereich aufgetreten. Hierzu hat die Beklagte beispielhaft auf eine Mandantin aus dem Bereich der Werkstätten für Behinderte, Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser und auf den D -Kreisverband hingewiesen. Die Mitarbeiter am Standort K lehnten eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger als Partner ab. Zudem habe der Kläger gegen seine Pflichten als Partner verstoßen, indem er lediglich noch aus D mitgebrachte Mandate weiter bearbeitet habe.

Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 08.01.2009 – 8 Ca 1357/08 – die Klage zwar für zulässig, weil zur Prüfung geeignet, ob der Kläger die Stellung als Partner weiter inne habe, gehalten, sie aber als unbegründet abgewiesen, da die Abberufung wirksam sei. Formale Bedenken stünden der Abberufung nicht entgegen. Diese sei auch materiell wirksam, da nicht ersichtlich sei, welche wesentlichen, den Kernbereich betreffenden Arbeitsbedingungen durch die Abberufung betroffen seien. Die Leistungspflichten gemäß § 3 des Partnervertrages bestünden unverändert fort. Auch sei keine Änderung bei der Vergütung des Klägers eingetreten. Die Abberufung sei lediglich relevant für das Auftreten des Klägers als Partner und die Vollmachtsstellung.

Gegen das ihm am 10.03.2009 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Köln hat der Kläger am 24.03.2009 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 04.06.2009 begründet.

Der Kläger bestreitet den der Abberufung zugrundeliegenden Vorstandsbeschluss weiter mit Nichtwissen. Eine wirksame Übertragung auf den Vorstandsausschuss sei hierbei ohnehin wegen § 77 AktG nicht möglich gewesen. Der Kläger hält die Abberufung weiterhin auch für materiell unwirksam, da in wesentliche Bereiche seines Anstellungsverhältnisses eingegriffen werde. Die Bedeutung seiner Stellung als Partner werde bereits dadurch verdeutlicht, dass mit ihm hierzu ein neuer Partnervertrag abgeschlossen worden sei. Wesentliche Änderungen seien dadurch eingetreten, dass er als Partner berechtigt gewesen sei, die Beklagte ohne einen die Vertretungsmacht bezeichnenden Zusatz zu vertreten, was vorher ohne Partnerstellung nicht der Fall gewesen sei. Die Vergütung des Klägers als Partner habe sich an § 5 Nr. 1 eines Partnervertrages nach der Gehaltsstufe 3 c gemäß dem Partnerschaftsstatut Anlage 2, Ziffer 1 orientiert. Gemäß § 5 Nr. 3 des Partnervertrages habe der Kläger für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr als Partner einen Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung nach § 9 des Partnerschaftsstatuts 2006. Auch in den allgemeinen Anstellungsbedingungen zum Partnervertrag seien u. a. Zusatzleistungen der Beklagten wie das Jubiläumsgeld sowie eine Unfall- und Reisegepäckversicherung enthalten. Die Verpflichtung zum Aktienerwerb gemäß § 5 Abs. 1 des Partnerschaftsstatuts 2006 treffe den Kläger als Partner der Beklagten. Gemäß § 6 des Partnerschaftsstatuts 2006 hätten Partner das Recht der Teilnahme an Partnertreffen, was dem Kläger durch die Abberufung wieder entzogen worden sei. Auch die Vergütungsregelung und die entsprechende Eingruppierung nach § 7 des Partnerschaftsstatuts 2006 orientiere sich an der Partnerstellung.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.01.2009 (Az. 8 Ca 1357/08) dem Kläger zugegangen am 10.03.2009, aufzuheben;

2. festzustellen, dass die im Schreiben der Beklagten vom 16.01.2008 erfolgte Abberufung des Klägers als Partner unwirksam ist.

Hilfsweise

3. festzustellen, dass der Kläger auf der Grundlage des Partnervertrages vom 01.12.1997 gegenüber der Beklagten die Rechtsstellung eines Partners hat.

Äußerst hilfsweise.

4. festzustellen, dass die im Schreiben der Beklagten vom 16.01.2008 enthaltene Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages. Unter Vorlage der Kopie des Protokolls über die Sitzung des Vorstandsausschusses vom 15.01.2008 behauptet die Beklagte, die Mitglieder des Vorstandsausschusses hätten am 15.01.2008 u. a. die Abberufung des Klägers als Partner zum 31.01.2008 einstimmig beschlossen. Die Beklagte verbleibt bei ihrer Ansicht, die Abberufung habe zu einer reinen Funktionsentziehung geführt, da Vergütungsbestandteile dem Kläger nicht entzogen worden seien. Bezüglich der vom Kläger als Partner erworbenen Aktien sei im Abberufungsschreiben vom 16.02.2008 lediglich einmalig um die Rückübertragung gebeten worden. Tatsächlich habe der Kläger in der Folge diese Aktien nicht rückübertragen und die Beklagte ihn hierzu auch nicht erneut aufgefordert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen.

Gründe
I. Die Berufung ist zulässig, weil sie nach § 64 ArbGG statthaft und frist- sowie formgerecht nach § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG eingelegt und begründet worden ist.

II. Auch in der Sache hat die Berufung Erfolg, da sie begründet, daher das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.01.2009 – 8 Ca 1357/08 – abzuändern und die Unwirksamkeit der Abberufung des Klägers als Partner durch das Schreiben der Beklagten vom 16.01.2008 festzustellen war.

1. Der Feststellungsantrag des Klägers zu 2. aus der Berufungsbegründungsschrift vom 03.06.2009 erweist sich als zulässig. Der Kläger hat nach § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Die Feststellungsklage kann auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis beschränkt werden. Streiten die Parteien darüber, ob der Arbeitgeber aufgrund eines Abberufungsrechts eine Änderung der Arbeitsbedingungen einseitig herbeiführen konnte, kann der Arbeitnehmer dies im Wege der Feststellungsklage klären lassen (vgl. zum Feststellungsinteresse bei einem vorbehaltenen Widerrufsrecht des Arbeitgebers BAG, Urteil vom 12.01.2005 – 5 AZR 364/04 – NZA 2005, 465 ff.).

2. Der Feststellungsantrag ist auch begründet, da sich die Abberufung durch das Schreiben der Beklagten vom 16.01.2008 als unwirksam erweist. Durch den Entzug der Partnerstellung hat die Beklagte in den Kernbereich des Anstellungsverhältnisses des Klägers aus seinem Partnervertrag vom 01.12.1997 eingegriffen.

a. Die §§ 8 Abs. 2, 3 Abs. 2 des Partnerschaftsstatutes der Beklagten 2006, die eine Abberufung aus der Stellung als Partner auch ohne einen diese rechtfertigenden Grund regeln, sind gemäß § 134 BGB nichtig, weil diese Bestimmungen zwingende kündigungsschutzrechtliche Vorschriften umgehen. Diese Vorschriften schränken die Anwendung der §§ 626 BGB, 1 f. KSchG so wesentlich ein, dass deren Zweck vereitelt würde (vgl. zur einseitigen Versetzung in den einstweiligen Ruhestand BAG, Urteil vom 05.02.2009 – 6 AZR 151/08 – DB 2009, 1710 ff.).

aa. Die Abberufung des Klägers aus seiner Partnerstellung führt zwar nicht zu seinem Ausscheiden aus dem Anstellungsverhältnis bei der Beklagten. § 2 Satz 1 KSchG schützt den Mitarbeiter aber auch vor sozial ungerechtfertigten Änderungskündigungen. Nach dem Kündigungsschutzgesetz und nach § 626 BGB werden Arbeitsverhältnisse nicht nur in ihrem Bestand, sondern auch in ihrem Inhalt geschützt. Eine Änderungskündigung wäre nur dann sozial gerechtfertigt, wenn der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen personenbedingte, verhaltensbedingte oder dringende betriebliche Gründe i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG entgegenstehen und die angebotenen geänderten Bedingungen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen würden (vgl. BAG, Urteil vom 09.02.2006 – 6 AZR 47/05 – NZA 2006, 1046 ff.). Die dauernde und grundlegende Änderung des arbeitsvertraglichen Pflichtengefüges hat seitens des Arbeitgebers durch Änderungskündigung zu erfolgen. Dies wird von § 2 KSchG garantiert, der durch die §§ 8 Abs. 2, 3 Abs. 2 des Partnerschaftsstatutes der Beklagten umgangen wird (vgl. LAG Brandenburg, Urteil vom 08.05.2008 – 14 Sa 1667/05 – zitiert nach juris).

bb. Zwar ist nach dem Vortrag der Beklagten, den der Kläger im Verhandlungstermin vom 11.09.2009 vor dem Landesarbeitsgericht bestätigt hat, keine Vergütungsänderung zu seinen Lasten nach Abberufung umgesetzt worden.

Dennoch aber ist durch die Abberufung als Partners in den Kernbereich des Anstellungsverhältnisses des Klägers eingegriffen worden. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Entzug der Partnerstellung dem Kläger die Möglichkeit genommen worden ist, an den jährlichen Partnertreffen teilzunehmen. Dies ist nicht nur als Randerscheinung des Anstellungsverhältnisses des Klägers zu betrachten, da die Beklagte selber in der Präambel zum Partnerschaftsinstitut die partnerschaftliche Einbindung der Mitarbeiter in die Führungsverantwortung für die Gesellschaft als maßgeblich für die Leistung, das Ansehen und den Erfolg der Gesellschaft der Beklagten hervorhebt. Die Teilhabe hieran wird dem Kläger dadurch erschwert, dass er nicht mehr an den Partnertreffen teilnehmen kann.

Auch fällt der Kläger durch seine Abberufung als Partner aus dieser Führungsebene der Beklagten heraus. Die Bedeutung der Führungsstruktur bei der Beklagten ist im einführenden Absatz des Partnervertrages des Klägers vom 01.12.1997 hervorgehoben. Dort ist nämlich ausgeführt, dass mit Wirkung vom 01.07.1997 bei der Beklagten eine neue Führungsstruktur in Kraft getreten sei und daher mit dem Kläger der vorliegende Partnervertrag vom 01.12.1997 abgeschlossen werde. Die Wertigkeit einer Tätigkeit bestimmt sich nicht nur nach dem unmittelbaren Tätigkeitsinhalt, der nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien sich durch die Abberufung als Partner nicht verändert hat, sondern auch durch die betrieblichen Rahmenbedingungen, unter denen die Tätigkeit ausgeübt werden soll. Zu diesen Rahmenbedingungen zählt insbesondere die Einordnung der Stellung der Stelle in die Betriebshierarchie. Dadurch wird maßgeblich das soziale Ansehen beeinflusst, dass mit der Ausübung einer bestimmten vertraglichen Tätigkeit verbunden ist. Durch die Abberufung des Klägers als Partner dokumentiert die Beklagte eine erhebliche Herabstufung gegenüber seiner bisherigen Stellung in der Betriebshierarchie und damit in seinem beruflich bedingten sozialen Ansehen auch im Auftritt gegenüber den Mandanten der Beklagten. Dies ist ausdrücklich im Abberufungsschreiben vom 16.01.2008 angeordnet worden.

Insoweit ist die Abberufung des Klägers als Partner nicht zu vergleichen mit dem Entzug der Prokura nach § 52 HGB. Durch den Widerruf der Prokura werden dem Mitarbeiter lediglich die Vertretungsbefugnisse entzogen, während seine im Vertrag begründeten Rechte aus dem Schuldverhältnis gerade erhalten bleiben. Betroffen ist nur die Vertretungsmacht, sonstige Ansprüche des Mitarbeiters werden nicht beschnitten. Die Berufungsausübung als Prokurist steht unter dem jederzeitigen handelsrechtlichen Widerrufsrecht aus § 52 Abs. 1 HGB (vgl. BAG, Urteil vom 26.08.1986 – 2 AZR 94/85 – NZA 1987, 202 f.). Die Beklagte hat in ihrem Abberufungsschreiben vom 16.01.2008 nicht die Berechtigung entzogen, ohne einen die Vertretungsmacht bezeichnenden Zusatz (p. p. a.) zu zeichnen, sondern den vertraglichen Status als Partner entzogen. Diese von dem Entzug der Vertretungsmacht zu unterscheidende Beschneidung der klägerischen Rechtsstellung ist nicht von § 52 HGB gedeckt.

cc. Auch durch den Hinweis der Beklagten auf die §§ 35 a Abs. 7 Satz 2 SGB IV, 84 Abs. 3 Satz 2 AktG lässt sich die Abberufung des Klägers als Partner der Beklagten nicht rechtfertigen. Den vorgenannten Vorschriften ist gemein, dass sie nicht die Beendigung von Arbeitsverhältnissen, sondern die Beendigung der Organstellung von Vorstandsmitgliedern erfassen. Durch die erweiterte Abberufungsmöglichkeit nach § 35 a Abs. 7 Satz 2 SGB IV soll nach der Gesetzesbegründung die Aufsichts- und Kontrollfunktion des Verwaltungsrats verstärkt werden. Die in § 35 a Abs. 7 Satz 2 SGB IV genannten Entlassungsgründe sind möglichst objektiv zu sehen. Die Vorschrift soll keine Handhabe zur Entlassung unbequemer Vorstandsmitglieder sein. Vorstandsmitglieder sind im Gegensatz zu Arbeitnehmer weisungsunabhängig im Rahmen freier Dienstverhältnisse tätig. Beschäftigungsverhältnisse abhängiger Arbeitnehmer, die grundsätzlich dem arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz unterliegen, sind mit den freien Dienstverhältnissen von Vorstandsmitgliedern nicht zu vergleichen. Dieser Kündigungsschutz kann Arbeitnehmer selbst in verantwortungsvoller Position nicht durch eine Übernahme sachfremder Abberufungsklauseln genommen werden. Gesetzliche Abberufungsklauseln für Vorstandsmitglieder können weder durch eine einzelvertragliche Regelung noch durch ein Partnerschaftsstatut auf das Anstellungsverhältnis des Klägers übertragen werden (vgl. BAG, Urteil vom 09.02.2006 – 6 AZR 47/05 – NZA 2006, 1046 ff.).

b. Zudem erweisen sich die Abberufungsregeln in den §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 2 des Partnerschaftsstatutes aus dem Jahr 2006 mit Rücksicht auf die vorzunehmende Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB als unwirksam.

aa. Sowohl die Regeln des Partnervertrages des Klägers vom 01.12.1997 als auch die Partnerschaftsstatute der Beklagten stellen allgemeine Geschäftsbedingungen dar.

1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB). Für Verbraucher, als die Arbeitnehmer anzusehen sind (vgl. BAG, Urteil vom 25.05.2005 – 5 AZR 572/04 – NZA 2005, 1111), findet die Vorschrift des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB Anwendung. Danach gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt worden sind. Der Partnervertrag und die darin in Bezug genommenen Partnerschaftsstatute der Beklagten enthalten vorformulierte Bedingungen, welche die Beklagte dem Personal der von ihr gebildeten Führungsebene der Partner speziell gestellt hat. Von daher handelt es sich bei diesen Regelungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB.

2) Die §§ 305 ff. BGB finden seit dem 01.01.2003 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Die Regelungen zur Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch allgemeine Geschäftsbedingungen in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.11.2001 gelten auch für Arbeitsverträge; bei der Anwendung sind jedoch die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen (§ 310 Abs. 4 S. 2 BGB). Nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB ist auf Schuldverhältnisse die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht weiter anzuwenden. Dies gilt nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB für Dauerschuldverhältnisse, zu denen auch die Arbeitsverhältnisse zählen, mit der Maßgabe, dass sie vom 01.01.2003 an dem neuen Recht unterfallen. Damit hat Art. 229 § 5 EGBGB dem Arbeitgeber eine Schutzfrist zur Umstellung seiner vorformulierten Arbeitsverträge bis zum 31.12.2002 gewährt (vgl. BAG, Urteil vom 19.12.2006 – 9 AZR 294/06 – NZA 2007, 809 ff.).

Das Partnerschaftsstatut aus dem Jahr 2006, welches die Abberufungsregeln in §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 2 enthält, muss daher einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB standhalten.

Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung des Partnervertrages des Klägers diesbezüglich aus. Es handelt sich diesbezüglich nicht um einen Altfall, bei dem das Bundesarbeitsgericht eine ergänzende Vertragsauslegung unter bestimmten Voraussetzungen erwogen hat (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 11.02.2009 – 10 AZR 222/08 – NZA 2009, 428 ff.; Urteil vom 19.12.2006 – 9 AZR 294/06 – NZA 2007, 809 ff.).

Der Partnervertrag hat sich durch seine Jeweiligkeitsklausel in § 1 Abs. 2 durch das Partnerschaftsstatut aus dem Jahr 2006 hinsichtlich der Abberufungsregeln aktualisiert. Auf diesen aktuellen Stand ist abzustellen, so dass nicht von einem Altfall auszugehen ist, bei dem eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht käme.

Auch wenn man den Partnervertrag vom 01.12.1997 als Altfall i. S. d. oben genannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auffassen würde, so wäre dennoch keine ergänzende Vertragsauslegung geboten. Hierbei kann nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass die Beklagte keine Anstrengungen unternommen hat, die Klauseln zur Abberufung aus früheren Partnerschaftsstatuten zu ersetzen. Vielmehr hat sie die Abberufungsmöglichkeit uneingeschränkt und ohne Bindung an bestimmte Gründe erneut in das Partnerschaftsstatut aus dem Jahr 2006 aufgenommen. Daher kann nicht auf einen hypothetischen zeitlich zurückliegenden Willen zur Ergänzung im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 11.02.2009 – 10 AZR 222/08 – NZA 2009, 428 ff.).

bb. Die Abberufung erweist sich nach § 308 Nr. 4 BGB als unwirksam.

1) Die Abberufung des Klägers aus seiner Position als Partner der Beklagten ist als Widerruf i. S. d. § 308 Nr. 4 BGB anzusehen.

2) Die geregelte Abberufungsmöglichkeit ist für den Kläger nicht zumutbar, da Abberufungsgründe in den §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 2 des Partnerschaftsstatutes 2006 nicht genannt werden.

Die Bestimmung muss nicht nur klar und verständlich sein. Sie darf auch als solche nicht unangemessen benachteiligen. Die Vereinbarung des konkreten Widerrufs- bzw. Abberufungsrechts muss zumutbar sein. Das bedeutet: Die Bestimmung muss die Angemessenheit und Zumutbarkeit erkennen lassen. Der Maßstab von § 307 Abs. 1, Abs. 2, § 308 Abs. 4 BGB muss nach dem Text der Klausel zum Ausdruck kommen. Es muss sich aus der Regelung selbst ergeben, dass der Widerruf nicht ohne Grund erfolgen darf. Voraussetzungen und Umfang der vorbehaltenen Änderungen müssen möglichst konkretisiert werden. Die widerrufliche Leistung muss nach Art und Höhe eindeutig sein, damit der Arbeitnehmer erkennen kann, was gegebenenfalls auf ihn zukommt. Diese Anforderung lässt sich auch angesichts der Besonderheiten des Arbeitsrechts im Regelfall erfüllen. Bei den Voraussetzungen der Änderung also den Widerrufsgründen, lässt sich zumindest die Richtung angeben, aus der der Widerruf möglich sein soll (wirtschaftliche Gründe, Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers). Welches die Gründe sind, ist keinesfalls selbstverständlich und für den Arbeitnehmer durchaus von Bedeutung. Der Grad der Störung (wirtschaftliche Notlage des Unternehmens etc.) muss konkretisiert werden, wenn der Verwender hierauf abstellen will und nicht schon allgemein auf die wirtschaftliche Entwicklung, die Leistung oder das Verhalten des Arbeitnehmers gestützte Gründe nach dem Umfang des Änderungsvorbehalts ausreichen und nach der Vertragsregelung auch ausreichen sollen (vgl. BAG, Urteil vom 12.01.2005 – 5 AZR 364/04 – NZA 2005, 465 ff.).

Das Partnerschaftsstatut 2006 nennt für die Abberufung keine spezifischen Gründe als deren Voraussetzung. Dieser Abberufungsvorbehalt ist nach dem Vorgesagten dem Kläger nicht zumutbar und daher unwirksam.

cc. Auch wenn davon auszugehen wäre, dass die Spezialvorschrift des § 308 Nr. 4 BGB auf das Widerrufsrecht hinsichtlich einzelner arbeitgeberseitiger Leistungen beschränkt wäre und sich nicht auf die Abberufung hinsichtlich des gesamten Status des Klägers als Partner erstrecken würde, ist die Unwirksamkeit der Abberufungsregeln im Partnerschaftsstatut 2006 aus der allgemeinen Vorschrift des § 307 Abs. 1, 2 BGB herzuleiten.

Eingriffe in den Kernbereich des Arbeitsvertrages sind nach der Wertung des § 307 Abs. 2 BGB nicht zulässig (vgl. BAG, Urteil vom 12.01.2005 – 5 AZR 364/04 – NZA 2005, 465 ff.). Gegenüber dem Kläger ist die ohne an bestimmte Gründe gebundene Abberufung auch deswegen unzumutbar, weil ungeregelt ist, welche Rechtsgrundlage für das Anstellungsverhältnis des Klägers danach gelten soll. Zwar erhält der Kläger unstreitig weiterhin die bisherige Vergütung wie als Partner und erledigt auch nach Abberufung seinen bisherigen arbeitstechnischen Aufgabenbereich. Auf welcher Rechtsgrundlage dies allerdings erfolgt, ist nach Abberufung des Klägers mit Schreiben vom 16.01.2008 ungeregelt. Ein Rückfall in sein früheres bloßes Angestelltenverhältnis ist nicht geregelt, vielmehr besagt der einführende Absatz auf Seite 2 des Partnervertrages vom 01.12.1997, dass der bisher bestehende Anstellungsvertrag durch den Partnervertrag abgelöst wurde. Auch hinsichtlich der der Kläger weiter gewährten Vergütung findet sich außerhalb des Partnervertrages und den von diesem in Bezug genommenen Regeln keine andere Rechtsgrundlage. Damit ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung des Klägers auch aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da die Abberufungsbestimmung und deren Rechtsfolgen nicht klar und verständlich sind.

dd. Die Abberufung mit Schreiben vom 16.01.2008 scheitert auch an der im Einzelfall gemäß § 315 BGB anzustellenden Ausübungskontrolle. Die Abberufung muss nach der vorgenannten Vorschrift billigem Ermessen entsprechen. Die von ihr für die Abberufung herangezogenen Gründe im Einzelfall wegen des Fehlverhaltens des Klägers hat die Beklagte nicht hinreichend dargetan. Die von ihr beispielhaft genannten Fehlverhaltensweisen des Klägers gegenüber Mandanten aus dem sogenannten Non-Profit-Bereich (G GmbH und D -Kreisverband) sind zum einen hinsichtlich der Einzelheiten des Fehlverhaltens des Klägers nicht konkret genug dargestellt, nachdem der Kläger ein Fehlverhalten bestritten und das Vorbringen der Beklagten als unsubstantiiert bezeichnet hat. Zum anderen sind die genannten Einzelfälle nicht geeignet, in solch schwerwiegender Weise in die Rechte des Klägers als Partner der Beklagten einzugreifen.

III. Da der Kläger erfolgreich Berufung eingelegt hat, muss die Beklagte gemäß den §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits tragen.

IV. Die Revision war nach § 72 Abs. 2 ArbGG mit Rücksicht auf die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :

Gegen dieses Urteil kann von

R E V I S I O N

eingelegt werden.

Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim

Bundesarbeitsgericht

Hugo-Preuß-Platz 1

99084 Erfurt

Fax: 0361 2636 2000

eingelegt werden.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.

Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

Dr. Staschik Klein Baur

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