LAG Niedersachsen, Urteil vom 27.02.2019 – 2 Sa 244/18

Dezember 17, 2020

LAG Niedersachsen, Urteil vom 27.02.2019 – 2 Sa 244/18

Die in einem Formulararbeitsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung enthaltene Ausschlussfrist von drei Monaten für “alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis” erfasst neben vertraglichen Schadensersatzansprüchen auch Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer wegen Haftung aus vorsätzlicher Pflichtverletzung (entgegen BAG, 20. Juni 2013, 8 AZR 280/12).
Tenor

Auf die Berufung des Klägers und der Nebenintervenientin wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Hannover vom 24. Januar 2018 – 8 Ca 107/17 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage des Beklagten wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, dem Beklagten allen Schaden zu ersetzen, den dieser durch die Zwangsvollstreckung aus dem Arresturteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 1. Februar 2017 – 8 Ga 1/17 -, nämlich durch die erzwungene Abgabe der Vermögensauskunft gegenüber der Gerichtsvollzieherin G. vom 31. Mai 2017 und über die Eintragung der Vermögensauskunft in das Schuldnerverzeichnis des Gemeinsamen Vollstreckungsportals, erlitten hat und noch erleiden wird.

Die Kosten des Rechtsstreites einschließlich der Kosten der Nebenintervention hat die Klägerin zu tragen.

Soweit die Klage abgewiesen wurde, wird die Revision für die Klägerin zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Klägerin macht – zum Teil aus abgetretenem Recht – gegen den Beklagten Zahlungsansprüche aus Geschäftsanmaßung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung geltend. Der Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung einer Verpflichtung der Klägerin zum Ersatz des Schadens, der ihm durch die Vollziehung eines Arresturteiles entstanden sei.

Die börsennotierte Klägerin ist ein führendes deutsches Unternehmen der Automobilzuliefererbranche mit Sitz in A-Stadt. Der Konzern beschäftigt insgesamt rund 200.000 Mitarbeiter an über 200 Standorten in 53 Ländern. Zu den von der Klägerin hergestellten Produkten gehören auch Reifen für Kraftfahrzeuge.

Der Beklagte war von 2010 bis zum 30. Juni 2014 als SPRMF bei der Beklagten beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag der Arbeitsvertrag vom 17. Dezember 2009 zugrunde. Darin heißt es unter anderem (Bl. 172 f. d. A.):

„…

§ 18 Ausschlussfristen

Ansprüche beider Seiten aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.

Im Falle des Ausscheidens beträgt die Ausschlussfrist einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Ist ein Anspruch rechtzeitig erhoben worden und lehnt die Gegenseite seine Erfüllung ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb eines Monats nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

…“

Das Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung des Beklagten vom 9. Dezember 2013 zum 30. Juni 2014 (Bl. 178 d. A.).

Zu den Aufgaben des Beklagten zählte der Einkauf von Ruß, der als Füllstoff bei der Reifenproduktion verwendet wird. Für den Einkauf von Ruß erfolgt bei der Klägerin jedes Jahr eine Ausschreibung (Request For Quotation), mittels derer die Zielmengen und Preisformeln für die verschiedenen Anbieter von Ruß gefunden werden.

Die Klägerin bezieht Ruß über verschiedene Lieferanten, mit denen sie über Rahmenverträge verbunden ist. Diese Rahmenverträge werden nach einer vorherigen Ausschreibung mit einer Laufzeit von typischerweise zwei Jahren abgeschlossen. In ihnen werden jeweils die Lieferzielmengen vereinbart sowie eine Preisformel zur Ermittlung des Kaufpreises niedergelegt. Die niedergelegten Konditionen gelten dann einheitlich – bis zum Abschluss eines neuen Rahmenvertrages mit dem Lieferanten – für alle in der Reifenproduktion tätigen Unternehmen der Klägerin für den Bezug von Ruß als Füllstoff.

Der Beklagte verantwortete die Ausschreibungen und Verhandlungen im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin. Dabei führte er selbst und eigenverantwortlich die Verhandlungen mit den Lieferfanten. In Ausnahmefällen wurde aus verhandlungsstrategischen Gründen die Vorgesetzte des Beklagten Frau P hinzugezogen. Die Ergebnisse des Ausschreibungs- und Verhandlungsprozesses kommunizierte der Beklagte anschließend mit Entscheidungsvorschlägen an seine Vorgesetzten. Zur Entscheidung über den Abschluss der Rahmenverträge ist ein Gremium, der sogenannte „Sourcing Council“, dem der Beklagte nicht angehörte, befugt. Dieses Gremium folgte in der Regel – sofern keine objektiven Gründe dagegensprachen – den Vorschlägen des Beklagten.

Zu den Ruß-Lieferanten der Klägerin bzw. der mit ihr verbundenen Unternehmen gehörten nach ihrem Vorbringen folgende polnische Gesellschaften:

– „M. S. z o. o.“ oder abgekürzt: „M. Sp. z o.o.“. Diese Gesellschaft sei unter der Registernummer 0000059xxx im polnischen Handelsregister eingetragen;

– die nach dem Vorbringen der Klägerin ehemals im Handelsregister (Register-Nr. 0000392xxx) eingetragene, nunmehr gelöschte „M. S.A., S.K.A.“. Auf sie werde teilweise auch in englischer Sprache als „M. J. S. …, … …“ Bezug genommen;

– „M. S.A., S.K.“ oder „M. S. A., S. K.“. Sie war nach dem Vorbringen der Klägerin im Handelsregister unter der Register-Nr. 0000482xxx eingetragen. Auf sie werde in englischer Sprache auch als „M. J. S. …“ Bezug genommen;

– „M. S. z O. O. S. K.“. Sie sei eine mittlerweile im Handelsregister (Register-Nr. 000022xxx) gelöschte Gesellschaft gewesen.

Die Klägerin trägt ferner vor: Nach einer im Jahr 2009 von ihr durchgeführten Qualitätskontrolle gehörte die polnische Gesellschaft M. S. z O. O. S. K. zu ihren europäischen Rußlieferanten. Die Gesellschaftsform habe sich später aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen geändert und die M. S.A., S.K.A. sei Vertragspartei geworden.

Die Gesellschaften agierten zunächst nur als Zwischenhändler für von in Russland produziertem Ruß, den sie umluden und sodann an die Klägerin weiterverkauften. Später erweiterten die Gesellschaften ihre Dienstleistung um Logistikleistungen für Rußlieferungen aus …, die die Klägerin von den chinesischen Herstellern „B. C.“ und „L.“ erwarb.

Der Verhandlungspartner des Beklagten für die Konditionen der Rahmenverträge mit den polnischen Firmen war deren Geschäftsführer, Herr L. Nach dem Vortrag der Klägerin wurden mindestens vier von dem Beklagten ausgehandelte Rahmenverträge mit den polnischen Firmen geschlossen. Dies sind nach dem Vortrag der Klägerin die Rahmenverträge vom 21. September 2010 (Vertragspartei M. S. z O. O. S. K.), vom 27. Oktober 2011 (Vertragspartei M. S.A., S.K.A.), vom 24. Januar 2013 (Vertragspartei M. S.A., S.K.A.) und vom 17. Dezember 2013 (Vertragspartei M. S.A., S.K.). Wegen des Inhaltes der Verträge und der jeweiligen Vertragspartner der Klägerin wird auf die Anlage JR 6 (Bl. 179 ff. d. A.) Bezug genommen.

2011 wurde die R … mit Sitz in … gegründet. Hinsichtlich ihrer Gründung wird auf die Certificates des Ministeriums für Handel, Industrie und Tourismus der Republik …, Anlage JR 7 (Bl. 200 ff. d. A.) Bezug genommen. Alleinige Gesellschafterin war die A GmbH, bei der es sich um eine in E-Stadt ansässige Steuerberatungsgesellschaft handelte, für die Frau W. tätig war. Die A. GmbH hält die Geschäftsanteile an der mit einem Stammkapital von 1.000,00 Euro ausgestalteten R. … als Treuhänderin für Herrn G.

Zuvor war die R. .. mit Sitz in J. gegründet worden. Für diese Gesellschaft war Herr G. Zeichnungsberechtigter.

Im Anschluss an ein Treffen des Beklagten und Herrn G. mit Herrn L. in .. kam es zu dem Abschluss des Beratungsvertrages vom 10. Dezember 2010/12. Januar 2011 zwischen der R. … und – ausweislich des Vertragswortlautes – der im polnischen Handelsregister unter der Registernummer 0000059xxx eingetragenen M.-Gesellschaft (Bl. 241 ff. d. A.). Der Vertrag wurde für die R. Limited von Herrn G. und für die M-Gesellschaft von Herrn L. unterzeichnet. Der Beratungsvertrag enthält zwei Kernbestandteile. Die R. … unterstützt die M-Gesellschaft bei den Vertragsverhandlungen mit der Klägerin: Sie ermöglicht ihr, ihre Preise zu optimieren und unterstützt sie beim Erreichen bestimmter Umsatzziele für das jeweils folgende Geschäftsjahr. Die Klägerin ist in dem Beratungsvertrag als „Kunde Nummer 2“ bezeichnet. Zum Erreichen des Vertragszweckes wurde in dem Beratungsvertrag ein jährliches Absatzziel für Rußlieferungen – ausgedrückt in metrischen Tonnen – definiert. Gemäß § 5 des Vertrages versprach die M-Gesellschaft dem Berater eine auf den Abschluss des Rahmenvertrages mit der Klägerin mit einem geschätzten Volumen von 30.000 metrischen Tonnen Ruß bedingte und von dem konkreten Absatz abhängige Provision in Höhe von 21,50 Euro pro metrischer Tonne Ruß.

Dieser erste Beratungsvertrag wurde in der Folgezeit durch Änderungsvereinbarungen, sogenannte Amendments – teilweise auch durch Neuabschlüsse – ergänzt und geändert, wobei die Änderungen im Wesentlichen durch den Austausch einer Vertragspartei oder durch die von den Vertragsparteien jährlich neu definierten Absatzziele und Preise bedingt waren. Im Gegensatz zu dem ersten Beratungsvertrag wurden die weiteren Beratungsverträge nicht mehr von der R. Limited, sondern zwischen einer M-Gesellschaft und der R. … abgeschlossen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Verträge (Die römischen Ziffern beziehen sich auf die Nummerierung, welche auf den Verträgen angebracht wurde. Die arabischen Ziffern ergeben sich aus der zeitlichen Reihenfolge der Unterschriften):

HReg-Nr.M.

DatumUnterschriftM

Vertragsgegenstand„U“ = Umsatzziel„P“ = Provision

Beginn der Gültigkeit

I.1.

0000059xxx

10.12.2010

U: 30.000 mt russischen RußesP: 21,50 €

12.01.2011

I.2.

0000059xxx

01.05.2011

P: 20 bzw. 22 € je nach Lieferortfür chinesischen Ruß

01.05.2011

II.1.

0000392xxx

01.10.2011

U: 30.000 mt russischen RußesP: 21,50 €

01.10.2011

II.2.

0000392xxx

02.12.2011

U: 50.000 mt russischen RußesP: 45,00 €

01.01.2012

I.3.

0000059xxx

02.12.2011

U: 40.000 mt chinesischen RußesP: 20 €

01.01.2012

II.3.

0000392xxx

20.12.2012

U: 70.000 mt russischen RußesP: 38,50 €

01.01.2013

I.4.

0000059xxx

20.12.2012

U: 27.000 mt chinesischen RußesP: 20 €

01.01.2013

III.1.

0000482xxx

15.11.2013

U: 12.000 mt russischen Rußes für Nov./Dez. 2013P: 38,50 €

15.11.2013

III.2.

000482xxx

20.12.2013

U: 80.000 mt russischen RußesP: 23,67 €

01.01.2014

I.5.

0000059xxx

20.12.2013

U: 25.000 mt chinesischen RußesP: 20 €

01.01.2014

Herr L. hat sämtliche Verträge zwischen der R. … bzw. der R. … und den M.-Gesellschaften für letztgenannte unterzeichnet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beratungsverträge wird auf Bl. 241 ff. d. A. Bezug genommen.

Nach den Beratungsverträgen schuldeten die R. … bzw. die R. … einen quartalsweisen Marktbericht. Diese Marktberichte wurden erbracht, sie waren nach den Aussagen von Herrn L. jedoch ohne jede wirtschaftliche Relevanz. In Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung erklärte er unter anderem (Bl. 217 f. d. A.):

„…

Vertragsverpflichtung der R. gegenüber M. war die regelmäßige Zusendung der Carbon Black Market Reports. Das erfolgte auch regelmäßig. Diese wurden mir mit der Rechnung zugeschickt. Die Informationen, die die Reporte enthielten, waren für mich völlig nutzlos.

…“

Einhergehend mit einem erheblichen Anstieg des Rußabsatzes an die Klägerin erhöhten sich auch die Zahlungen an die R. … und die R. C. … In den Jahren 2011 bis 2015 zahlten die oben genannten M.-Gesellschaften an die R. … und die R. C. … insgesamt einen Betrag in Höhe von 9.513.114,61 Euro. Es wird insoweit auf die Übersicht der geleisteten Zahlungen auf die von der Klägerin eingereichte Anlage JR 15 (Bl. 265 bis 267 d. A.) sowie auf die von der Klägerin vorgelegten Einzelrechnungen – ebenfalls in der Anlage JR 15 – (Bl. 268 bis 354 d. A.) zusammengefasst Bezug genommen.

Der Anteil der von den M.-Gesellschaften an die R. … und die R. C. … gezahlten Beträge am Umsatz der M-Gesellschaften mit der Klägerin betrug laut einem Schreiben der Staatsanwaltschaft E-Stadt vom 16. Dezember 2016 im Jahr 2011 2,23 %, im Jahr 2012 3,61 %, im Jahr 2013 4,4 % und im Jahr 2014 3,1 % (Bl. 681 d. A.).

Im Jahr 2015 überwies die R C … von ihrem Konto auf ein Geschäftskonto der B. … GmbH & Co. KG einen Betrag in Höhe von circa 2,5 Millionen Euro. Komplementärin der B. … GmbH & Co. KG ist die J. & M. B. … GmbH. Der Beklagte hält an der Kommanditgesellschaft den alleinigen Kommanditanteil, während die J. & M. B. … GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin fungiert. In dem Gesellschaftsvertrag der B. … GmbH & Co. KG heißt es u.a. (Bl. 1470 ff d. A.):

„…

§ 15 Ausscheiden und Ausschluss eines Gesellschafters

(1) Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn

d) in seinen Gesellschaftsanteil eine Pfändung ausgebracht und die Aufhebung der Pfändung des Gesellschaftsanteils nicht innerhalb von drei Monaten seit deren Wirksamwerden nachgewiesen ist.

(3) In den Fällen Abs. 1 Buchst. c) – e) beschließen die verbleibenden Gesellschafter den Ausschluss mit einfacher Mehrheit. Der betroffene Gesellschafter hat dabei kein Stimmrecht und scheidet mit dem Wirksamwerden des Beschlusses aus der Gesellschaft aus. Die Gesellschaft wird von den übrigen Gesellschaftern fortgeführt. …

…“

Bei dem Versuch, den oben genannten Betrag von circa 2,5 Millionen Euro auf das Privatkonto des Beklagten zu überweisen, wurde wegen des Verdachts der Geldwäsche eine entsprechende Mitteilung der Bank gemacht.

Wegen ihnen möglicherweise zustehenden Schadensersatzansprüchen aus dem vorstehenden Sachverhalt haben die nachfolgend genannten Gesellschaften nach den zu den Akten gereichten Abtretungsvereinbarungen sämtliche ihnen möglicherweise u.a. gegenüber dem Beklagten zustehenden Schadensersatzansprüche zwischen dem 31. Oktober und 3. November 2016 an die Klägerin abgetreten: CT V C GmbH, P C T GmbH, CT R I K F T, C R Deutschland GmbH, C M T T s.r.o., C A P SRL, OOO C K, C F SNC, C B s.r.o., C M I de P S.A., C T t A LLC, C. T A SA, C d B P A Ltda, C T AS M Sdn. Bhd. An den abtretenden Gesellschaften hält die Klägerin nach ihrem Vorbringen direkt oder indirekt die Mehrheit der Anteile. Insoweit wird auf die entsprechenden Abtretungsvereinbarungen (Bl. 127 ff. d. A.) sowie auf die Aufstellung für den Anteilsbesitz der Klägerin (Bl. 932 ff. d. A) Bezug genommen.

Am 27. Juni 2016 wurde durch die Staatsanwaltschaft E-Stadt Anklage gegen den Beklagten erhoben. Diese wurde durch das Landgericht E-Stadt zugelassen. Wegen des Inhaltes der Anklage wird auf Bl. 60 ff. d. A. verwiesen. Das Hauptverfahren gegen den Beklagten und andere Beteiligte wird unter dem Aktenzeichen – 32 KLs/50 Js900045/15 (2/16) – vor der großen Strafkammer des Landgerichts E-Stadt verhandelt. Gegen Herrn L. ist ein Rechtsstreit vor dem Landgericht A-Stadt unter dem Aktenzeichen – 14 O 168/17 – anhängig, in dem die Klägerin einen Betrag von 9.513.114,61 Euro geltend macht.

Die Klägerin stellte am 16. Januar 2017, dem Beklagten zugestellt am 23. Januar 2017, beim Arbeitsgericht Hannover wegen Geschäftsanmaßung, Vertragsverletzung, Delikt und Schadensersatz einen Antrag auf dinglichen Arrest und Arrestpfändung gegen den Beklagten. Das Arbeitsgericht Hannover hat durch Urteil vom 01. Februar 2017 – 8 Ga 1/18 – wegen einer Forderung der Klägerin aus Geschäftsanmaßung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung in Höhe von 9.754.513,21 € den dinglichen Arrest in das Vermögen des Beklagten angeordnet und einen Arrestpfändungsbeschluss erlassen. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Klägerin betrieb aus dem Urteil die Zwangsvollstreckung und zwang den Beklagten zur Abgabe der Vermögensauskunft. Die Vermögensauskunft wurde im Schuldnerverzeichnis des Gemeinsamen Vollstreckungsportals vermerkt.

Mit Schreiben vom 10. April 2017 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos unter Fristsetzung bis zum 21. April 2017 auf, ein notarielles Schuldanerkenntnis abzugeben. Mit ihrer am 17. Juli 2017 beim Arbeitsgericht Hannover eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe gegenüber dem Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von 9.513.114,61 Euro zu. Dieser finde seine Grundlage in Herausgabeansprüchen wegen Geschäftsanmaßung sowie in vertraglichen wie deliktischen Schadensersatzansprüchen. Der Herausgabeanspruch ergebe sich aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag in Form der sogenannten Geschäftsanmaßung.

Bei der R. … und der R. C. … habe es sich um Briefkastengesellschaften ohne eigene Belegschaft gehandelt. Die Gründung der R. C. … auf … sei durch steuerliche Erwägungen motiviert gewesen. Die M-Gesellschaften hätten die Zahlungen aus dem Beratungsvertrag möglichst an eine Gesellschaft erbringen wollen, deren Sitz in einem Land gelegen habe, für das ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen bestanden habe. Diese Voraussetzungen habe die R C … mit ihrem Sitz in einem EU-Land erfüllt. Die Beratungsverträge zwischen der R … und der R C … sowie M seien lediglich zur Verschleierung strafbaren Verhaltens abgeschlossen worden. Den M-Gesellschaften und deren Geschäftsführer Herrn L. sei es dabei nur auf eine von zwei in den Beratungsverträgen vereinbarten Leistungen angekommen, nämlich auf das Hinwirken auf eine langfristige Vertragsbeziehung zwischen den M-Gesellschaften und der Klägerin, um den Rußabsatz der M-Gesellschaften bzw. die Logistikleistung beim Absatz von chinesischem Ruß zu fördern. Die an die R C … erbrachten Zahlungen seien aus Sicht des Geschäftsführers der M-Gesellschaften nur die Gegenleistung für eine Leistung des Beklagten gewesen. Es sei allen Beteiligten bekannt gewesen, dass es in den Beratungsverträgen nur um Leistungen des Beklagten persönlich und ein vom (Unrechts-) Erfolg dieser Leistungen abhängiges Entgelt gegangen sei. Alle Leistungen, für die die M-Gesellschaften nach den Beratungsverträgen bereit gewesen seien, einen fast zweistelligen Millionenbetrag zu entrichten, hätten nur vom Beklagten erbracht werden können. Nur er habe in einem Anstellungsverhältnis zur Klägerin gestanden und aufgrund seiner Funktion und Stellung im Unternehmen auf die Inhalte der Rahmenverträge Einfluss nehmen können.

Auch der Abschluss der Beratungsverträge sei auf die Initiative des Beklagten zurückgegangen. Alle Umstände sprächen dafür, dass die R … und die R C … mit Wissen und Wollen des Beklagten gegründet worden seien und Herr G. die Rolle des Treugebers im Verhältnis zur A GmbH jedenfalls auch im Interesse des Beklagten wahrgenommen habe. Der einzig erkennbare Zweck der Gründung der R … und der R C … habe darin bestanden, die Schmiergeldzahlungen an den Beklagten zu verschleiern. Die Zahlungen der M-Gesellschaften an die beiden R-Gesellschaften seien für Leistungen erbracht worden, die nur der Beklagte habe persönlich erbringen können, weil er bei der Klägerin die Verhandlungen über den Abschluss von Rahmenverträgen mit den -Gesellschaften verantwortlich geführt habe. Nur er habe es in der Hand gehabt, die von den R-Gesellschaften in den Beraterverträgen übernommenen Verpflichtungen, Gewinnmargen und Liefermengen der M-Gesellschaften dauerhaft zu optimieren.

Der Beklagte habe im Zusammenwirken mit Herrn G. und Frau W. von M Schmiergeldzahlungen in Höhe von 9.513.114,61 Euro erhalten. Dass die Schmiergelder nicht an den Beklagten persönlich geflossen seien, sondern an die R … und die R …, stehe der Annahme, dass er die Gelder im Rechtssinn erlangt habe, nicht entgegen. Entscheidend sei, dass diese Gelder dem Beklagten wirtschaftlich zuzuordnen seien. Der Beklagte sei unmittelbar wirtschaftlicher Begünstigter der auf dem Konto der R … bzw. der R C … eingehenden Zahlungen. Er habe auf die Gelder, die die vorgenannten Gesellschaften aufgrund der Beratungsverträge erlangt hätten, Zugriff genommen. Die Gelder seien von den Konten der R … und der R C … auf von der A GmbH eingerichtete Konten oder auf Konten, die von den Tatbeteiligten gegründeten Gesellschaften gehörten, transferiert worden. Durch die Verdachtsmeldung der Commerzbank AG sei belegt, dass der Beklagte die R-Gesellschaften habe anweisen können, die vereinnahmten Schmiergelder an sich oder eine seiner Gesellschaften zu leisten. Bei dieser Sachlage komme den R-Gesellschaften die Rolle eines Strohmannes zu. Der Beklagte könne sich nicht auf schlichtes Bestreiten beschränken. Ihm obliege eine sekundäre Darlegungslast.

Dass der Beklagte über die Konten der R C … habe verfügen können, ergebe sich auch aus seiner Vermögensauskunft aus Juni 2016. Darin habe er eingeräumt, dass er im Februar 2003 einen Katamaran „LAGOON 500“ zu einem Kaufpreis in Höhe von 510.267,06 Euro erworben habe. Dieser sei von dem Konto der R C … bezahlt worden. Die R C … habe auch die laufenden Unterhaltskosten, wie beispielsweise Liegeplatzgebühren gedeckt. Der Beklagte sei der alleinige Nutzer des Katamarans gewesen.

Die Entgegennahme von Schmiergeldern stelle eine Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages dar. Ferner bestehe ein deliktischer Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 299 Abs. 1 StGB. Der Beklagte habe sich der Bestechlichkeit strafbar gemacht. Er habe ausweislich des Beratungsvertrages durch die von ihm gelenkten R … bzw. R C … von M einen Vorteil, nämlich eine prozentuale Beteiligung an den Umsätzen der M mit der Klägerin gefordert. Im Gegenzug habe er sich bereit erklärt, durch Abschluss langfristiger Verträge das Geschäft zwischen der M und der Klägerin zu fördern. Schließlich stehe ihr gemäß § 826 BGB auch ein Schadensersatzanspruch in Höhe der vom Beklagten vereinnahmten Schmiergelder zu.

Das pauschale Bestreiten eines Schadens durch den Beklagten sei unbehelflich. Dies gelte vorliegend schon deshalb, weil sich der Beklagte über die R-Gesellschaften als Strohmann als Gegenleistung für das Schmiergeld verpflichtet habe, die Gewinnmargen von Lieferanten seiner Arbeitgeberin unter Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten zu „optimieren“, was nichts Anderes bedeute als diese „zu erhöhen“. Aufgrund seines Arbeitsvertrages sei der Beklagte jedoch verpflichtet gewesen, ihre wirtschaftlichen Interessen, nicht aber diejenigen ihrer Vertragspartner, zu schützen. Die wirtschaftlichen Vorteile ihrer Lieferanten seien denklogisch ihre wirtschaftlichen Nachteile. Auch streite der Beweis des ersten Anscheins für einen Schaden. Der Bundesgerichtshof (26. März 1962 – II ZR 151/60 – Rn. 10) nehme an, dass nach der Lebenserfahrung heimliche Zuwendungen an Vertreter die Abmachung zu Ungunsten des Geschäftsherrn zu beeinflussen pflegen. Es sei der typische Verlauf, dass dem Geschäftsherrn, wenn er das Geschäft selbst geführt oder ein redlicher Vertreter für ihn gehandelt hätte, wertmäßig mindestens der dem unredlichen Vertreter gewährte Vorteil als Gegenleistung angeboten worden wäre. Ein solcher, typischer Geschehensablauf sei vorliegend gegeben. Die Zahlungen für die Leistungen der M-Gesellschaften seien mindestens um den Betrag des Schmiergeldes überhöht gewesen.

Soweit der Beklagte einwende, dass der Anscheinsbeweis nur anwendbar sei, wenn die Schmiergelder mindestens 5 % des Umsatzes betrügen, irre er. In der Rechtsprechung der Zivilgerichte finde sich keine Fundstelle, die die Anwendung der Regeln über den Anscheinsbeweis bei Schäden aus Schmiergeldzahlungen davon abhängig mache, dass das Schmiergeld einen Mindestanteil vom Umsatz erreichen müsse. Auch die Entscheidungen des Landesarbeitsgerichtes Niedersachsen vom 14. September 2005 (– 15 Sa 1610/03 -) und des 5. Strafsenates des Bundesgerichtshofes vom 15. März 2001 (– 5 StR 454/00 -) statuierten keinen solchen Grundsatz. Das Landesarbeitsgericht habe sich zur Vermutung eines Schadens bei Schmiergeldzahlungen von weniger als 5 % des Umsatzes nicht geäußert. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes halte eine Einzelfallbetrachtung für geboten, bei der gerade nicht nur auf den Anteil des Schmiergeldes am Umsatz abzustellen sei. Bei der Frage, ob ein Schaden vermutet werden könne, sei zudem nicht nur die relative, sondern stets auch die absolute Höhe des Schmiergeldes in die Bewertung einzubeziehen. Der Beklagte habe über die R-Gesellschaften in einem Zeitraum von vier Jahren Schmiergelder in Höhe von 9.513.114,61 Euro vereinnahmt, was mehr als dem 100fachen seines Jahresgehaltes entsprochen habe. Wenn der Bestechende bereit gewesen sei, dem Beklagten mehr als das 100fache von dessen Jahresgehalt für die Optimierung seiner Gewinnmarge aus Verträgen mit der Klägerin zu zahlen, liege es auf der Hand, dass die Zahlung des Schmiergeldes in die Preiskalkulation eingeflossen sei.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 9.513.114,61 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 21. April 2017 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestritten und die Durchführung eines Zwischenverfahrens beantragt, in dem über die Zurückweisung der Rechtsanwälte Dr. B. gesondert zu entscheiden sei.

Er hat die Ansicht vertreten, einer Entscheidung stehe eine anderweitige Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 3 ZPO entgegen. In dem Prozess der Klägerin gegen Herrn L. vor dem Landgericht A-Stadt begehre sie die Zahlung eines Betrages in derselben Höhe wie im vorliegenden Rechtsstreit. Überdies sei das Strafverfahren gegen den Beklagten vor dem Landgericht E-Stadt zu berücksichtigen, in dem die Klägerin umfangreiche Arrestierungen gegen die Mitangeklagten durchgesetzt habe. Die Klägerin dürfe nicht durch das Vorgehen gegen mehrere Beteiligte eine Überkompensation erzielen. Zumindest sei das Verfahren wegen einer Vorgreiflichkeit des zivilrechtlichen Verfahrens vor dem Landgericht A-Stadt gegen Herrn L. sowie wegen des Strafverfahrens gegen den Beklagten vor dem Landgericht E-Stadt gemäß §§ 148, 149 ZPO auszusetzen.

Der Beklagte hat hilfsweise beantragt, das Verfahren bis zur erstinstanzlichen Entscheidung in dem beim Landgericht A-Stadt anhängigen Verfahren der Klägerin gegen Herrn L. – 14 O 168/17 – und bis zur Rechtskraft der Entscheidung in dem Strafverfahren vor dem Landgericht E-Stadt gemäß §§ 148, 149 ZPO auszusetzen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, es fehle bereits an einer schlüssigen Klage, weil die Klägerin englischsprachige Anlagen in Bezug genommen habe, ohne diese zu übersetzen. Der darin enthaltene Sachvortrag sei als nicht existent bzw. zumindest als verspäteter Vortrag zu bewerten. Die Anlagen seien zudem zum Teil lediglich pauschal sowie in der Bezeichnung falsch in Bezug genommen worden. Die weitgehende Bezugnahme auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E-Stadt sei nicht ausreichend. Diese müsse Wort für Wort vorgetragen werden, damit sie als Sachvortrag berücksichtigt werden könne.

Er unterliege keiner sekundären Darlegungs- und Beweislast. Die Klägerin habe aufgrund der Einsicht in die Strafakten des Landgerichts E-Stadt und der fortlaufenden Prozessbeobachtung durch den von ihr beauftragten Rechtsanwalt K. umfassende Kenntnis von allen entscheidungserheblichen Tatsachen.

Ferner seien die M.-Unternehmensgruppe sowie die R.-Gesellschaften durch ihre Bezeichnung in der Klagschrift nicht hinreichend individualisiert und daher als nicht existent zu bewerten. Der Beklagte hat die rechtswirksame Gründung der „M.-Gesellschaften“ und die rechtswirksame Vertretung dieser Gesellschaften durch Herrn L. bestritten.

Bei den R-Gesellschaften handele es sich um keine Briefkastengesellschaften, sondern um wirksam gegründete und rechtsfähige Gesellschaften. Die R C … habe in Ni. einen normalen Geschäftsbetrieb unterhalten, neben dem Direktor sei eine Bürokraft angestellt gewesen. Die Verträge zwischen den R-Gesellschaften und „M“ seien nicht auf seine Initiative hin abgeschlossen worden. Es handele sich um normale Verträge über Unternehmensberatung. Die Leistungen der R-Gesellschaften seien auch nicht völlig nutzlos gewesen. Sein Beitrag zu der Unternehmensberatung habe darin bestanden, der R C … bzw. Herrn G. Analysen und marktspezifische Daten über den Rußmarkt zu liefern. Die von ihm überlassenen Daten, Informationen, Zahlenanalysen seien sein geistiges Eigentum. Er habe – wie in einem wissenschaftlichen Werk – den Rußmarkt analysiert und aufgrund der gewonnen Erkenntnisse bezüglich Standortattraktivität der Herstellerwerke, der Logistikkomponenten, der Umstände der Rohstoffbeschaffung, der größten Herstellerwerke u. v. m. für die 6 Hauptrußsorten die möglichen Marktpreise für jeden Kunden von jedem Hersteller ermittelt. Dieses Analysewerk sei wissenschaftlich fundiert und beruhe auf einer autodidaktischen Weiterbildung. Auch andere Rußhersteller informierten ihre Lieferanten laufend, indem sie Marktanalysen und Tabellen mit Lieferpreisen für jeden Kunden von jedem Hersteller überließen.

Die an R C … geleisteten Zahlungen der angeblich von Herrn L. beherrschten Unternehmen seien ihm nicht zuzurechnen. Ein Beweis dafür, dass er einen Betrag in Höhe von 9.513.114,61 Euro erlangt habe, habe die Klägerin nicht erbracht. Die R C … habe die eingehenden Beträge nach dem Gesellschaftsstatut zu verwenden. Dieses sehe vor der Ausschüttung der Gewinne an die Gesellschafter die Erstellung einer Bilanz vor. Er sei aber niemals Gesellschafter der R C … geworden. Erlangt habe er allenfalls aufgrund der mit Herrn G. getroffenen Absprache einen Anspruch auf einen Anteil von 50 % an den von R erzielten Beratungshonoraren nach Auszahlung/Ausschüttung an Herrn G.

Der Klägerin und/oder den Zedentinnen sei kein Schaden entstanden. Ruß stelle hohe Anforderungen an die Lagerung, den Transport sowie die Umladung und die Entladung, sodass nur wenige Spezialfirmen über das technische Know-how verfügten. Herr L. und die angeblich von ihm beherrschten Firmen seien auf diesem Gebiet unangefochtener Marktführer. Es habe keinen Mitbewerber gegeben, der die von der Klägerin geforderten Leistungen in dem erforderlichen Umfang hätte erbringen können. Auch hinsichtlich des Einkaufs von russischen Ruß sei ein Konkurrenzverhältnis von Herrn L. und der von ihm angeblich beherrschten Gesellschaften zu möglichen Mitbewerbern wegen Kartellabsprachen der infrage kommenden Anbieter nicht gegeben. Dies habe die Klägerin gewusst oder sich der Kenntnis dieses Umstandes grob fahrlässig verschlossen. Seiner Vorgesetzten Frau P. und ihm sei mehrfach aufgefallen, dass die im Rahmen der Ausschreibungen abgegebenen Preisangebote häufig nur minimale Unterschiede aufgewiesen hätten. Dieser Umstand lasse erfahrungsgemäß auf verbotene Preisabsprachen bzw. auf ein Anbieterkartell schließen. Seine jetzt kriminalisierte Tätigkeit sei in erster Linie dem Interesse der Klägerin geschuldet, die Herrn L. mit den angeblich von ihm beherrschten Gesellschaften zum Hauptlieferanten habe befördern wollen. Hierzu habe die Klägerin bereits 2009 eine Konzernstrategie herausgegeben, nach der 25 % des gesamten europäischen Bedarfs der Unternehmensgruppe der Klägerin an Ruß von strategischen „Lead Low Cost Suppliers“ habe bezogen werden sollen. Dazu habe es gehört, die Zusammenarbeit mit dem angeblich von Herrn L. beherrschten Gesellschaften erheblich auszuweiten. Der von der Klägerin als Beweis für seine angeblichen Straftaten hervorgehobene „schwunghafte Anstieg“ des Absatzes der angeblich von Herrn L. beherrschten Gesellschaften sei dieser Strategie geschuldet.

Er habe niemanden bevorzugt. Die sachliche Richtigkeit seiner Entscheidungsvorschläge an das zuständige Entscheidungsgremium stehe fest. Sein Handeln und seine Entscheidungsvorschläge hätten sich ausschließlich am Best-Price-Prinzip orientiert und seien von ihm in sogenannten Masterdateien, die er dem Entscheidungsgremium jeweils überlassen habe, in den Geschäftsjahren 2011 bis 2014 lückenlos dokumentiert. Aus den Masterdateien ergebe sich, dass er die in den Bieterverfahren gewonnenen Erkenntnisse richtig, lückenlos und sachgerecht dokumentiert habe. Das Best-Price-Prinzip sei von der Klägerin durchgehend eingehalten worden. Die Klägerin und die Zedentinnen hätten immer mit dem günstigsten Anbieter kontrahiert. Der Beklagte hat auf einen internen Revisionsbericht der Klägerin vom 17. Juni 2016 verwiesen. Darin sei ausgeführt, dass sich anhand der internen Untersuchungen keine Beweise hinsichtlich einer dolosen Handlung feststellen ließen. Ferner heiße es, dass „im Rahmen der durchgeführten internen Untersuchung keine Hinweise gefunden worden seien, die Preisabsprachen mit den Lieferanten M. oder eine Übervorteilung (richtig: Bevorteilung) des Lieferanten beweisen könnten.

In Höhe eines Teilbetrages von 2.138.692,00 Euro betreffend die Logistikleistungen des China-Geschäftes könne wegen der Monopolstellung von Herrn L. und der angeblich von ihm beherrschten Gesellschaften kein Schaden entstanden sein.

Die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr lägen nicht vor. Sowohl das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in seiner Entscheidung vom 14. September 2005 (– 15 Sa 1610/03 –) als auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. März 2001 (– 5 StR 554/00 -) verlangten für eine Beweislastumkehr, dass die Schmiergeldzahlungen mehr als 5 % der zwischen den Unternehmen getätigten Umsätze betrügen. Die sei vorliegend nicht der Fall.

Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und behauptet, die Abtretungen der Ansprüche von Konzernunternehmen an die Klägerin seien nicht wirksam erfolgt.

Letztlich sei nach den Erwägungen der Staatsanwaltschaft E-Stadt von einem erheblichen Mitverschulden der Klägerin auszugehen.

Widerklagend hat der Beklagte Schadensersatz geltend gemacht hinsichtlich der Schäden, die er durch eine unrechtmäßige Vollziehung des Arresturteils des Arbeitsgerichts Hannover erlitten habe.

Der Beklagte hat im Wege der Widerklage beantragt,

festzustellen, dass die Widerbeklagte verpflichtet ist, dem Widerkläger einen Schaden zu ersetzen, den dieser durch die Zwangsvollstreckung aus dem Arrest-Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 1. Februar 2017 – 8 Ga 1/17 –, nämlich durch die erzwungene Abgabe der Vermögensauskunft gegenüber der Gerichtsvollzieherin B. vom 31. Mai 2017 und die Eintragung der Vermögensauskunft in das Schuldnerverzeichnis des Gemeinsamen Vollstreckungsportals, erlitten hat und noch erleiden wird.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass das Arresturteil ordnungsgemäß vollzogen worden sei und dem Beklagten daher kein Schadensersatzanspruch zustehe.

Mit Urteil vom 24. Januar 2018 hat das Arbeitsgericht Hannover der Klage stattgegeben. Es habe kein Zwischenverfahren über die Zurückweisung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin durchgeführt werden müssen. Die Klägerin habe die Prozessvollmacht in hinreichender Weise nachgewiesen. Sie habe eine unterschriebene Vollmacht im Original zu den Akten gereicht. Darauf seien zwei Unterschriften mit dem Zusatz „ppa.“ erkennbar. Als Unterzeichner der Vollmacht habe die Klägerin die beiden Prokuristen Dr. z. N. und S. angegeben. Sie habe einen Handelsregisterauszug vorgelegt, aus dem sich die Gesamtprokura dieser beiden Prokuristen ergebe.

Der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 3 ZPO greife nicht durch. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Landgericht A-Stadt gegen Herrn L. fehle es an der Voraussetzung der Personenidentität auf Beklagtenseite. Zudem seien Gesamtschuldner nicht von der subjektiven Rechtskrafterstreckung gemäß § 325 ZPO erfasst. Der Strafprozess gegen den Beklagten begründe keine anderweitige Rechtshängigkeit i. S. d. § 261 Abs. 3 ZPO, weil es an einer Identität der Streitsache fehle. Auch seien die Voraussetzungen einer Vorgreiflichkeit gemäß §§ 148, 149 ZPO wegen des Verfahrens vor dem Landgericht A-Stadt gegen Herrn L. sowie des Strafverfahrens gegen den Beklagten vor dem Landgericht E-Stadt nicht gegeben. Die Klägerin mache sich weitgehend die Ermittlungsergebnisse der Strafverfolgungsbehörden zunutze, der streitgegenständliche Sachverhalt sei größtenteils aufgeklärt sowie überwiegend unstreitig. Da sich der Beklagte sowohl im Strafverfahren wie auch im vorliegenden Verfahren kaum zur Sache eingelassen habe, sei mit einer weitergehenden Aufklärung des Sachverhaltes durch das anhängige Strafverfahren nicht zu rechnen. Es überwiege das Interesse der Klägerin an einer baldigen Entscheidung das Aussetzungsinteresse des Beklagten.

Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe des empfangenen Schmiergeldbetrages aus unerlaubter Eigengeschäftsführung gemäß §§ 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 BGB. Die Klägerin habe die tatsächlichen Umstände, aufgrund derer der Beklagte im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses sowie im Zusammenwirken mit weiteren Personen Schmiergelder vereinnahmt habe, im Einzelnen dargelegt. Sie habe im Rahmen ihrer Möglichkeiten und gestützt auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse der Strafverfolgungsbehörden zur Tatbegehung, zu der selbständigen Stellung der Beklagten sowie zu der Entgegennahme von Schmiergeldzahlungen von M. über Briefkastengesellschaften vorgetragen. Der umfangreichen Bezugnahme auf Anlagen durch die Klägerin zur Darstellung des Sachverhaltes stünden keine durchgreifenden Bedenken entgegen. Die Klägerin habe die Anlagen nicht pauschal in Bezug genommen, sondern habe sie im Einzelnen erläutert und jeweils auf konkrete Inhalte Bezug genommen. Eine beglaubigte Übersetzung der englischsprachigen Anlagen sei entbehrlich, weil die Klägerin den relevanten Inhalt der Anlagen in ihren Schriftsätzen konkret bezeichnet und zumindest dem Sinn nach übersetzt habe. Für den Beklagten sei hinreichend klar und ersichtlich, worauf die Klägerin ihren Anspruch stütze. Die Klägerin habe auch die einzelnen M-Gesellschaften hinreichend konkret bezeichnet. Den M-Gesellschaften sei der Geschäftsführer Herr L. gemein. Der Zusammenfassung der verschiedenen Gesellschaften unter der einheitlichen Bezeichnung „M.“ zur Vereinfachung stünden keine Bedenken entgegen. Die R-Gesellschaften habe die Klägerin ebenfalls hinreichend individualisiert und im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu deren rechtlicher Gestaltung ausgeführt.

Der von der Klägerin dargelegte Sachverhalt sei gemäß § 138 Abs. 3 ZPO weitgehend als unstreitig anzusehen, weil der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Der Beklagte könne sich vorliegend nicht lediglich auf ein pauschales Bestreiten einer wirtschaftlichen Beteiligung an den R-Gesellschaften sowie des Erlangens des Schmiergeldes zurückziehen. Soweit er im Zusammenwirken mit weiteren Personen den Erhalt des Schmiergeldes durch Errichtung von Briefkastengesellschaften im Ausland zu verschleiern versucht habe, sei es der Klägerin nicht möglich, weitere Einzelheiten zu den zwischen den Beteiligten getroffenen Absprachen zu ermitteln. Das von den Tatbeteiligten gegründete Unternehmensgeflecht sei dazu bestimmt, dass Außenstehende die Zahlungsflüsse nicht nachvollziehen könnten. Dem Beklagten seien alle wesentlichen Umstände bekannt. Es sei ihm auch zumutbar, nähere Angaben zu machen. Solange er dies nicht tue, sei der von der Klägerin dargestellte Sachverhalt unstreitig und es sei davon auszugehen, dass der Beklagte die Schmiergelder in voller Höhe über die R-Gesellschaften erlangt habe.

Die Ansprüche der Klägerin seien nicht verjährt. Der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe aufgrund nicht ausreichender Kontrollinstrumente grob fahrlässig eine frühzeitige Kenntniserlangung verhindert und sei daher so zu behandeln, als ob sie Kenntnis gehabt habe, greife nicht durch. Aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft E-Stadt von 16. Dezember 2016, auf das sich der Beklagte stütze, ergäben sich keine zwingenden Rückschlüsse darauf, dass die Klägerin von den Zahlungen von M an die R-Gesellschaften grob fahrlässig keine Kenntnis besessen habe. Die Klägerin habe erstmals durch die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von den Schmiergeldzahlungen erlangt. Die Ermittlungen seien im Jahr 2015 durch die versuchte Überweisung von 2,5 Millionen Euro an den Beklagten ausgelöst worden. Die Klägerin könne frühestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis erlangt haben. Ausgehend hiervon seien die Ansprüche bei Klageingang am 13. Juli 2017 noch nicht verjährt gewesen.

Es fehle an Anhaltspunkten für die Unwirksamkeit der Abtretungsvereinbarungen zwischen der Klägerin und den zum C-Konzern gehörenden Tochtergesellschaften. Die Klägerin habe die abtretenden Gesellschaften und den jeweils bevollmächtigten Unterzeichner der Abtretungsvereinbarungen konkret bezeichnet. Die Anwendbarkeit deutschen Rechtes auf die Abtretungsvereinbarungen folge aus Art. 4 Abs. 3 ROM II, wonach auf die zugrundeliegenden Gesamtumstände für die Ermittlung des anwendbaren Rechts abzustellen sei. Da der Beklagte deutscher Staatsbürger sei, das Arbeitsverhältnis auf Grundlage des deutschen Rechts abgeschlossen wurden sei und auch die vom Beklagten ausgehandelten Rahmenverträge zwischen der Klägerin und M. durch eine Rechtswahlvereinbarung dem deutschen Recht unterlägen, sprächen die Gesamtumstände für die Anwendbarkeit deutschen Rechts.

Da die Anspruchsvoraussetzungen der unerlaubten Eigengeschäftsführung vorlägen, könne dahinstehen, ob auch die Voraussetzungen der Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 299 Abs. 1, 300 StGB und aus Vertragsverletzung gem. §§ 611, 280 Abs. 1 BGB vorlägen.

Die zulässige Widerklage sei unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten der rechtlichen Würdigung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, Seite 7 bis 17 desselben, Bl. 942 bis 947 d. A. Bezug genommen.

Das Urteil ist dem Beklagten am 16. Februar 2018 zugestellt worden. Hiergegen hat er mit einem am 13. März 2018 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 16. Mai 2018 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen Antrag vom 15. April 2018 – eingegangen am 16. April 2018 – die Berufungsbegründungsfrist zum 16. Mai 2018 verlängert worden war.

Am 9. Januar 2019 hat die B. … GmbH den Beitritt zum Verfahren auf Seiten des Beklagten als einfache Nebenintervenientin erklärt. Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 hat die J. & M. B. … GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, E-Straße, E-Stadt die Erklärung des Beitritts dahingehend korrigiert, dass sie als Nebenintervenientin dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beitrete. Die falsche Parteibezeichnung habe auf einem Irrtum beruht. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die richtige Parteibezeichnung in der Anlage zum Schriftsatz aufgeführt sei. Ergänzend hat die Nebenintervenientin auf einen zu den Akten gereichten Handelsregisterauszug Bezug genommen (Bl. 1352 f. d. A.).

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte sein erstinstanzliches Ziel der Klagabweisung weiter. Das angefochtene Urteil sei unzutreffend, weil es im Tatbestand fehlerhafte Tatsachenfeststellungen enthalte und sein Tatbestandsberichtigungsantrag insoweit rechtsfehlerhaft zurückgewiesen worden sei. Wegen der Einzelheiten der vom Beklagten gerügten fehlerhaften Tatsachenfeststellungen wird auf seinen Schriftsatz vom 14. Mai 2018 (dort Seite 13 ff., Bl. 1075 ff. d. A.) Bezug genommen.

Nachdem er umfassend und substantiiert die Existenz und die Rechtsfähigkeit der sogenannten M-Gesellschaften und der angeblichen Tochtergesellschaften der Klägerin bestritten habe, hätte es der Klägerin oblegen, die Existenz, Rechtsfähigkeit und Eintragung in das Handelsregister des jeweiligen Geschäftsdomizils vorzutragen. Sie sei insoweit aber beweisfällig geblieben.

Die Ausführungen des Arbeitsgerichtes zu seiner sekundären Darlegungslast seien unzutreffend. Es sei fehlerhaft anzunehmen, der Klägerin seien wesentliche Umstände nicht bekannt und es sei ihr auch nicht möglich, weitere Einzelheiten zu den getroffenen Absprachen zwischen den Beteiligten (den Angeklagten G., W., H. und seiner Person) zu ermitteln. Die Klägerin sei über die Einlassungen sämtlicher Angeklagten in dem Strafprozess vor dem Landgericht E-Stadt voll informiert, weil sie eigene Rechtsanwälte mit der dauerhaften Prozessbeobachtung beauftragt habe.

Fehlerhaft sei das Arbeitsgericht über den Gesichtspunkt der sekundären Darlegungslast zu dem Ergebnis gelangt, ihm seien die an die R C … zugeflossenen Geldbeträge in Höhe von 9.513.114,61 Euro als Schmiergelder zuzurechnen. Den Ausführungen des Arbeitsgerichtes könne nicht entnommen werden, welche konkreten Handlungen seinerseits es als rechtswidrigen Eingriff in die Rechtsphäre der Klägerin ansehe. Ein rechtswidriger Eingriff liege nicht in dem Abschluss von Beraterverträgen zwischen R C … und den sogenannten M-Gesellschaften. Auch die Anfertigung und Herausgabe von wissenschaftlichen Analysen an die R C … über die Hersteller- und Lieferantenszene des Rußmarktes stelle für sich gesehen keinen rechtswidrigen Eingriff dar. Dass er kein objektiv fremdes Geschäft der Klägerin geführt habe, ergebe sich aus dem klägerischen Vortrag. Er sei nur bis zum 30. Juni 2014 bei der Klägerin angestellt gewesen. Wenn die Zahlungen an R C … tatsächlich in einem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Klägerin und einer Einflussnahme auf dortige Entscheidungsvorgänge gestanden hätten, hätten die Zahlungen mit seinem Ausscheiden bei der Klägerin enden müssen. Es seien aber noch nach dem 1. Juli 2014 Zahlungen der M-Gesellschaften an die R C … erfolgt. Die Zahlungen nach Beendigung seines Arbeitsvertrages seien ein deutlicher Hinweis darauf, dass eine intakte Geschäftsbeziehung zwischen den sogenannten R-Gesellschaften und den M-Gesellschaften bestanden habe. Soweit die Klägerin geltend mache, Herr L. habe erklärt, die Berichte seien ohne wirtschaftliche Relevanz gewesen, sei dies nicht zutreffend. Es stehe in dem Strafverfahren längst fest, dass die an die sogenannten M-Gesellschaften gelieferten Reports von erheblicher Relevanz für Herrn L. gewesen seien.

Der Beklagte behauptet, er habe nichts erlangt. Die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass die R C … die von den sogenannten M-Gesellschaften gezahlten Gelder in Wahrheit nur für ihn entgegengenommen und er einen direkten Anspruch auf Zahlung des Beratungshonorars gehabt habe. Soweit das Arbeitsgericht ausführe, er habe Schmiergeldzahlungen „über die R-Gesellschaften“ erhalten, fehle es an einer nachvollziehbaren Begründung. Es sei zudem unklar, in welcher Höhe er Schmiergeldzahlungen erlangt haben solle. Mit der Klagschrift werde ein Geldfluss von den R-Gesellschaften über die B. … GmbH & Co. KG an ihn behauptet. Es sei unzulässig, daraus auf eine direkte Verfügungsgewalt seinerseits über das Vermögen der R-Gesellschaften zu schließen. Das Arbeitsgericht habe übersehen, dass er nicht an den sogenannten R-Gesellschaften, sondern nur an der B. … GmbH & Co KG beteiligt gewesen sei. Der entgegenstehende Vortrag der Klägerin sei erfunden. Das Landgericht E-Stadt habe in seinem Beschluss vom 15. September 2016 zutreffend ausgeführt, dass er durch die Überweisung an B. … GmbH & Co. KG noch keine Verfügungsgewalt über den angewiesenen Betrag erlangt habe.

Selbst wenn man einen Herausgabeanspruch der Klägerin nach §§ 687 Abs. 2, 667 2. Alt. BGB bejahen würde, betrage dieser lediglich 50 % des Netto-Überschusses der sogenannten R-Gesellschaften, weil sein Anspruch gegen die R C … lediglich in dieser Höhe bestanden habe. Der Berufungsklägerin sei die Abrede bekannt, nach welcher er 50 % und die Mitangeklagten Gä. und Harms jeweils 25 % des sich nach Versteuerung der Geldzuflüsse an R C — ergebenen Überschusses erhalten sollten.

Der Anspruch auf Herausgabe scheitere auch daran, dass die Staatsanwaltschaft E-Stadt sämtliche an R C … gezahlten Beträge gepfändet habe. Gemäß § 73 ff. StGB gelte die Arrestierung der Vermögenswerte als für die Klägerin erfolgt. Diese werde im Fall seiner Verurteilung und der Verurteilung der Mitangeklagten, unter Umständen aber auch im Fall der Verfahrenseinstellung, in einem gesonderten Verfahren vor dem Landgericht E-Stadt ihre Ansprüche auf Schadensersatz verfolgen können und habe deshalb unmittelbar Zugriff auf die beschlagnahmten Gelder.

Der Klägerin sei kein Schaden entstanden. Der Vorwurf der Vorteilsnahme könne allein deshalb nicht bewiesen werden, weil es auf dem Ruß-Markt keinen Wettbewerb, sondern ein Kartell gebe. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 2. Januar 2019 (Bl. 1250 ff. d. A.) und vom 22. Februar 2019 (Bl. 1427 ff d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 21. Februar 2019 hat der Beklagte einen USB-Stick mit einer Kopie der auf dem Laptop von Herrn L. befindlichen Dateien zu den Gerichtsakten gereicht (Hülle Bl. 1451 d. A.)

Ferner habe angefochtene Entscheidung das ganz erhebliche Mitverschulden der Klägerin unberücksichtigt gelassen. Die Klägerin habe es unterlassen, Kontrollmechanismen in ihr Verfahren zum Einkauf von Ruß zu implementieren.

Der Beklagte vertritt die Ansicht, etwaige Ansprüche der Klägerin seien gemäß § 18 des Arbeitsvertrages verfallen. Er habe erstinstanzlich die Ausschlussfrist übersehen. Der weit gefasste § 18 des Arbeitsvertrages umfasse insbesondere auch deliktische Ansprüche. Zweifel bei der Auslegung gingen zu Lasten der Klägerin. Die Kenntnis von dem Sachverhalt, aufgrund dessen die Klägerin in der Lage gewesen sei, ihre vermeintlichen Ansprüche wie im Arrestantrag betragsmäßig zumindest annähernd zu beziffern, habe diese im Juni 2016 erlangt. In einem hausinternen Bericht mit Veröffentlichungsdatum 17. Juni 2016 beziffere die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche gegen ihn bereits auf 9.200.000,00 Euro. Dieser Bericht sei auch dem Vorstandsvorsitzenden der Klägerin zur Kenntnis gereicht worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft E-Stadt genommen. Sie habe deshalb bereits am 17. Juni 2016 die im hiesigen Verfahren verfolgten Ansprüche zu knapp 97% und damit annähernd im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes beziffern können. Zudem habe die Klägerin Rechtsanwalt K. aus B-Stadt mit ihrer Interessenwahrnehmung und Beobachtung der strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihn beauftragt und über diesen Kontakt zur Staatsanwaltschaft E-Stadt aufgenommen. Rechtsanwalt K. habe auch Anträge auf Einsicht in die Ermittlungsakten bei der Staatsanwaltschaft E-Stadt gestellt. Die Akteneinsicht sei ihm sukzessive gewährt worden, wobei er die Anklage der Staatsanwaltschaft E-Stadt gegen den Beklagten mit Schreiben vom 20. September 2016 erhalten habe. Letztmalig am 1. November 2016 habe Rechtsanwalt K. die Ermittlungsakten von dem Landgericht E-Stadt überlassen bekommen und sie am 10. November 2016 zurückgesandt. Das Wissen von Rechtsanwalt K. sei der Klägerin zuzurechnen. Erstmals mit der Zustellung des Antrages auf Erlass des dinglichen Arrestes habe die Klägerin ihn mit den hier verfolgten Ansprüchen konfrontiert.

Die Widerklage sei begründet. Im Aufhebungsverfahren habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass das Arresturteil vom 11. Februar 2017 ihm nicht gemäß §§ 929 Abs. 2, 936 ZPO als Ausfertigung bzw. als beglaubigte Abschrift im Parteibetrieb zugestellt worden sei. Er habe einen beträchtlichen Schaden erlitten, weil die Klägerin die Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieben habe.

Der Beklagte vertritt die Ansicht, die Nebenintervention sei zulässig. Das rechtliche Interesse der Nebenintervenientin bestehe darin, ihr Vermögen zu schützen und ihre vertraglichen Pflichten zur Rückzahlung des Darlehens der R C … erfüllen zu können. Dieses Interesse sei durch die von Seiten der Klägerin erhobene Klage und die im Fall des Obsiegens drohenden Vollstreckungsmaßnahmen gefährdet.

Die Nebenintervenientin vertritt die Ansicht, das rechtliche Interesse für die Nebenintervention ergebe sich daraus, dass das Landgericht E-Stadt gegen die B. … GmbH & Co. KG am 15. September 2016 einen Beschluss erlassen habe, aufgrund dessen ihr Konto bei der Sparkasse E-Stadt als persönlich haftender Gesellschafterin in Höhe von 2.582.400,00 Euro beschlagnahmt worden sei. Sollte das Landesarbeitsgericht den Anspruch aus unerlaubter Handlung zurückweisen, hätte eine solche Entscheidung zwar keine präjudizielle Wirkung auf die Entscheidung im Strafverfahren. Sie würde allerdings den weiteren Verlauf der Hauptverhandlung erheblich beeinflussen. Sie behauptet, sie sei aufgrund des mit R C … geschlossenen Darlehensvertrages verpflichtet, das am 31. Dezember 2018 fällige Darlehen an die Darlehensgeberin zurückzuzahlen. Sofern die Klägerin im vorliegenden Verfahren obsiege, drohe dem Beklagten eine Pfändung seines Geschäftsanteiles gemäß §§ 857, 859, Abs. 1, 829 ZPO durch die Klägerin. Gemäß § 15 Abs. 1 d) des Gesellschaftsvertrages würde der Beklagte aus der Gesellschaft ausscheiden. Das Ausscheiden setze einen Beschluss ihrerseits voraus, den sie in jedem Fall fassen werde, um sich nicht weiteren Vollstreckungsmaßnahmen der Klägerin ausgesetzt zu sehen. Ihr Interesse bestehe in erster Linie darin, den Bestand der Gesellschaft zu erhalten. Unter den Voraussetzungen des § 135 HGB hätte die Klägerin auch das Recht, die Kündigung der Gesellschaft zu beantragen, wodurch ebenfalls ihre rechtlichen Interessen berührt würden.

Die Nebenintervenientin schließt sich dem Vortrag des Beklagten zu dem Rußkartell und des fehlenden Wettbewerbs auf dem Rußmarkt nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 22. Februar 2019 (Bl. 1435 ff d. A.) und vom 25. Februar 2019 (Bl. 1445 ff d. A.) an.

Die Nebenintervenientin meint, der Klage fehle das Rechtsschutzinteresse. Sollte der Beklagte von der Strafkammer verurteilt werden, würden die Schadensersatzansprüche automatisch tituliert. Die Staatsanwaltschaft E-Stadt habe bare Vermögensverhältnisse in Höhe von 15 Millionen Euro sichergestellt. Die vermeintlichen Ansprüche der Klägerin seien nach §§ 73 StGB gesichert. Die Auszahlung hänge nur noch von der rechtskräftigen Verurteilung ab. Ferner sei davon auszugehen, dass die Klägerin wegen der mandatsbezogenen Pflichtverletzungen ihrer Prozessbevollmächtigten den Schaden bereits liquidiert habe.

Der Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen,

unter Aufhebung des am 24. Januar 2018 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichtes A-Stadt – 8 Ca 107/17 – die Klage abzuweisen.

Der Beklagte beantragt weiterhin,

auf die Widerklage hin festzustellen, dass die Widerbeklagte (Klägerin) verpflichtet ist, dem Widerkläger (Beklagten) allen Schaden zu ersetzen, den dieser durch die Zwangsvollstreckung aus dem Arresturteil des Arbeitsgerichtes Hannover vom 1. Februar 2017 – 8 Ga 1/17 –, nämlich durch die erzwungene Abgabe der Vermögensauskunft gegenüber der Gerichtsvollzieherin Behring vom 31. Mai 2017 und über die Eintragung der Vermögensauskunft in das Schuldnerverzeichnis des Gemeinsamen Vollstreckungsportals, erlitten hat und noch erleiden wird.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Nebenintervention der J. & M. … GmbH auf deren Kosten zurückzuweisen.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Berufung sei unzulässig. Der Beklagte habe in der Berufungsbegründung nicht dargelegt, dass die Entscheidung auf den von ihm gerügten Fehlern beruhe. Die Ausführungen des Beklagten zu den fehlerhaften Tatsachenfeststellungen seien nicht relevant. Er habe nicht dargelegt, warum eine andere Tatsachengrundlage eine andere Entscheidung rechtfertigen würde.

Sie vertritt die Ansicht, der Beklagte könne nicht pauschal und erkennbar ins Blaue hinein die Existenz der M-Gesellschaften bestreiten. Er selbst habe die Rahmenverträge zwischen ihr und Herrn L. als Vertreter der M-Gesellschaften verhandelt. Der Beklagte könne auch nicht einerseits das Rechtsverhältnis zwischen den R-Gesellschaften und M-Gesellschaften als intakte Geschäftsbeziehung bezeichnen und andererseits die Existenz letzterer in Abrede stellen.

Soweit der Beklagte den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast dadurch entgehen wolle, dass er ihr pauschal eine Kenntnis des Sachverhaltes unterstelle, greife dies nicht durch. Sie sei an den Schmiergeldzahlungen und den damit in Bezug stehenden Verabredungen nicht beteiligt gewesen. Selbst wenn sie die mündlichen Einlassungen der Angeklagten in dem Strafverfahren durch einen Prozessbeobachter zur Kenntnis genommen hätte, wäre sie aufgrund mangelnden eigenen Wissens über die Vorgänge nicht im Stande, die Einlassungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.

Der Beklagte habe in ihren Rechts- und Interessenkreis eingegriffen. Sie habe den Nexus zwischen den vom Beklagten verhandelten Rahmenverträgen mit den M-Gesellschaften und der Schmiergeldabrede dargelegt. Dass eine auf Veranlassung des Beklagten gegründete Briefkastengesellschaft in eine vertragliche Beziehung zu den M-Gesellschaften getreten sei und sich diesen gegenüber zu (scheinbaren) Leistungen verpflichtet habe, ändere an der Bewertung nichts. Sinn und Zweck der vorgenannten Verträge sei das Verschleiern der an den Umsatz der M-Gesellschaften mit der Klägerin gebundenen Schmiergeldzahlungen gewesen. Sofern der Beklagte geltend mache, es liege kein Eingriff vor, weil wissenschaftliche Analysen gefertigt worden seien, sei dies falsch und unglaubwürdig. Die Regelungen in den Beratungsverträgen, nach denen die Lieferung von Marktberichten geschuldet gewesen sei, habe nur als Vorwand gedient, um den Eindruck von Normalität zu vermitteln. Der Beklagte habe bislang keine plausible Erklärung dafür geliefert, wieso die M-Gesellschaften bereit gewesen sein sollten, insgesamt rund 10 Millionen Euro für sogenannte Marktberichte zu zahlen, wenn diese aus Sicht des Beziehers völlig nutzlos gewesen seien. Dies sei umso unverständlicher, als die Marktberichte nach dem Wortlaut des Vertrages das Geschäft mit anderen Kunden als der Klägerin optimieren sollten. Es stelle sich die Frage, warum ein Unternehmen bereit sei, für einen Marktbericht eine umsatzabhängige Vergütung zu zahlen, die sich allein nach dem Umsatz mit demjenigen Unternehmen bemisst, dessen Umsätze durch die Marktberichte gar nicht beeinflusst werden sollten. Die Marktberichte seien zudem von einem Laien, dem Beklagten, erstellt worden, der nur vorgebe, sich diesbezüglich einer autodidaktischen Weiterbildung unterzogen zu haben.

Der aus den zeitverzögerten Zahlungen der M-Gesellschaften an R … hergeleitete Einwand sei ebenfalls nicht tragfähig. Auch diese Zahlungen hätten ihren Ursprung in den Rahmenverträgen, auf deren Inhalt der Beklagte noch während seiner Anstellung bei der Klägerin Einfluss genommen habe.

Soweit sich der Beklagte auf eine Gewinnverteilungsabrede zwischen ihm und den Tatbeteiligten Gä. und H. beziehe, sei unklar, wann und unter welchen Umständen diese getroffen worden sein soll. Die angebliche Gewinnverteilungsabrede sei aus sich heraus nicht verständlich, weil sich der Beklagte über alle sonstigen Abreden der Tatbeteiligten ausschweige. Bei der allein gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung komme es auch nicht darauf an, ob der Beklagte an den R-Gesellschaften „direkt“ beteiligt gewesen sei oder nicht. Bediene sich der das fremde Geschäft als eigenes Führende als Zahlstelle einer juristischen Person oder veranlasse er zu Zwecken der Verschleierung die Gründung einer solchen (Briefkasten-)Gesellschaft, seien ihm die Zahlungen an diese Gesellschaft auch als von ihm selbst erlangt zuzurechnen. Die angebliche Gewinnverteilungsabrede wirke sich zudem auf die Haftung des Beklagten nicht aus. Er hafte gesamtschuldnerisch mit den anderen Beteiligten auf den gesamten Schaden.

Ob für die Logistikleistungen der M-Gesellschaften ein hinreichendes Konkurrenzverhältnis bestanden habe, könne dahinstehen, weil diese Logistikleistungen nur für den chinesischen Ruß erbracht worden seien und die Beteiligung der … an den Umsätzen nichts Anderes gewesen sei als eine Erhöhung des Schmiergeldes für die Verträge über die Lieferung von russischem Ruß. Auch insoweit könne der Beklagte nicht geltend machen, dass ihr oder den Zedentinnen kein Schaden entstanden sei.

Für die Schadensberechnung sei es auch unerheblich, ob das „best-price-Prinzip“ gewahrt worden sei. Ausgehend von dem bei der Schadensberechnung geltenden Grundsatz, wonach die Lebenserfahrung dafür streite, dass ein redlicher Geschäftspartner seinem Vertragspartner mindestens den Vorteil eingeräumt hätte, den der Unredliche bereit gewesen sei, einem Dritten als Schmiergeld zu zahlen, komme es nicht darauf an, ob mit dem Zuschlag an die M-Gesellschaften stets das günstigste von mehreren Angeboten angenommen worden sei. Insoweit spiele es auch keine Rolle, ob die Staatsanwaltschaft E-Stadt Bedenken am Entstehen eines Schadens geäußert habe. Gleichfalls spiele es keine Rolle, wie sie den Vorgang intern bewertet habe. Die Klägerin rügt hinsichtlich des Vorbringens des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 2. Januar 2019 zu den Verhältnissen in Russland und China Verspätung. Im Übrigen habe das Vorbringen auch keine Relevanz. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 25. Februar 2019 Bezug genommen (Bl. 1458 ff d. A.).

Die Klägerin vertritt die Ansicht, die in § 18 des Arbeitsvertrages enthaltene Ausschlussklausel stehe den geltend gemachten Ansprüchen nicht entgegen. Es entspreche gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Ausschlussklauseln Ansprüche aus vorsätzlichen Handlungen, zu denen auch die Ansprüche aus Geschäftsanmaßung gehörten, in aller Regel nicht erfassen sollten. Die Vereinbarung einer Ausschlussklausel, die so umfassend wäre, dass sie auch über Jahre hinweg begangene vorsätzliche Straftaten umfassen würde, sei von den Parteien gerade im Hinblick auf das in § 202 Abs. 1 BGB verankerte Verbot der Verjährungserleichterung von Vorsatzhandlungen im Zweifel nicht gewollt. Folge die Nichtigkeit des Ausschlusses einer Vorsatzhaftung des Arbeitnehmers aus den §§ 202 Abs. 1, 134 BGB, sei es ihr als derjenigen Partei, die die Klausel gestellt habe, auch nicht verwehrt, sich auf das gesetzliche Verbot und die auch in ihrem Interesse bestehende gesetzliche Folge der Nichtigkeit zu berufen. Unabhängig davon verstoße die Berufung auf die Ausschlussfrist gegen Treu und Glauben und sei missbräuchlich. Darüber hinaus liege eine unzulässige Rechtsausübung in Form der Verwirkung vor. Der Beklagte habe sich in über 1 ½ Jahren Prozessverlauf nicht auf die Ausschlussfrist berufen, so dass sie davon habe ausgehen dürfen, dass der Beklagte ebenso wie sie davon ausgehe, dass § 18 des Arbeitsvertrages für den vorliegenden Rechtsstreit keine Rolle spiele.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Ausschlussklausel vorliegend anwendbar wäre, wäre ihr Tatbestand nicht erfüllt. § 18 des Arbeitsvertrages setze voraus, dass der Anspruch fällig sein müsse. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch sei materiell-rechtlich fällig. Die materiell-rechtliche Fälligkeit beschreibe den Zeitpunkt, in dem der Gläubiger die Leistung verlangen könne. Bis wann der Gläubiger eine Leistung verlangen müsse, richte sich nach den Verjährungsregelungen des Gesetzes oder nach einer vertraglich vereinbarten Ausschlussklausel. Das Bundesarbeitsgericht gehe in seinen Entscheidungen vom 26. Mai 1981 (- 3 AZR 269/78 -) und vom 27. Oktober 2005 (– 8 AZR 3/05 -) davon aus, dass kein schuldhaftes Zögern vorliege, wenn ein Arbeitgeber, der durch strafbare Handlungen von Arbeitnehmern geschädigt worden sei, vor der Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche zunächst den Ausgang eines Strafverfahrens abwarte, von dem er sich eine weitere Aufklärung des streitigen Sachverhaltes versprechen dürfe. Sie hätte deshalb ohne Weiteres den Ausgang des Strafverfahrens gegen den Beklagten abwarten dürfen, bevor sie zivilrechtliche Ansprüche hätte geltend machen müssen. Von dem Ausgang des Strafverfahrens hätte sie sich auch weitere Aufklärung versprechen dürfen, weil der Beklagte – bis heute – alle gegen ihn erhobenen Vorwürfe pauschal bestreite und sich nicht zur Sache einlasse. Zudem habe der Beklage selbst wegen angeblicher Vorgreiflichkeit die Aussetzung des Verfahrens bis zu der Entscheidung des Strafgerichtes beantragt. Der Beklagte könne der Klägerin nicht unter Hinweis auf die Ausschlussfrist vorwerfen, nicht rechtzeitig genug Klage erhoben zu haben und gleichzeitig das noch nicht abgeschlossene Strafverfahren als für den Rechtsstreit vorgreiflich einwenden. Dies sei widersprüchlich. Dass sie noch vor Abschluss des Strafverfahrens gegen den Beklagten das Prozessrisiko auf sich genommen und Klage erhoben habe, dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten sei ihr kein Mitverschulden vorzuwerfen. Der Beklagte habe nicht dargelegt, durch welche Kontrollmechanismen die mit einem hohen Maß an Raffinesse unter Gründung ausländischer und inländischer Briefkastengesellschaften und durch die Beteiligung von nicht bei der Klägerin beschäftigten Personen kaschierte Bestechung hätte verhindert werden können.

Die Berufung gegen die Abweisung der Widerklage sei unbegründet.

Die Nebenintervention sei unzulässig. Dem rechtlichen Interesse stehe entgegen, dass es sich bei der B. … GmbH & Co. KG nach Auffassung der 32. Strafkammer des Landgerichtes E-Stadt um eine Briefkastengesellschaft handele. Die Behauptung der Nebenintervenientin, bei Pfändungsmaßnahmen gegen den Beklagten als Kommanditist fände ein Eingriff in ihr eigenes Vermögen statt, sei falsch. Sie sei gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages weder am Ergebnis noch am Vermögen der B. … GmbH & Co KG. beteiligt. Der Hinweis auf § 135 HGB verfange nicht. Wegen § 15 Abs. 1 d des Gesellschaftsvertrages laufe das in § 135 HGB eingeräumte Kündigungsrecht ohnehin praktisch leer. Die Klägerin bestreitet die Prozessvollmacht von Rechtsanwalt F. für die Nebenintervenientin.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der Nebenintervenientin wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der Kammerverhandlung vom 27. Februar 2019 Bezug genommen.
Gründe

A.

Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und insgesamt zulässig (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

Der Beklagte setzt sich in noch ausreichendem Maße mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander.

B.

Die Nebenintervention der J. & M. B. … GmbH ist zulässig.

I.

Auf Antrag der Klägerin sind die besonderen Voraussetzungen der Nebenintervention und insbesondere das rechtliche Interesse der Nebenintervenientin am Obsiegen der einen Hauptpartei im Verfahren nach § 71 ZPO zu prüfen (BGH, 10. Januar 2006 – VIII ZB 82/05 – Rn. 9). Dabei kann das Zwischenurteil über die Nebenintervention mit dem Endurteil verbunden werden (vgl. BAG, 26. März 1987 – 6 AZR 297/85 – Rn. 16; BGH, 11. Februar 1982 – III ZR 184/80 – Rn. 9).

II.

Die Kammer geht davon aus, dass die Angabe in dem Schriftsatz vom 9. Januar 2019, die B. … GmbH trete dem Verfahren auf Seiten des Beklagten bei, auf einem Irrtum beruhte und die J. & M. B. … GmbH von Anfang an dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beitreten wollte. Die richtige Parteibezeichnung war aus dem Schriftsatz und aus der Anlage zum Schriftsatz zu ersehen. Auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 9. Januar 2019 lautet es (Bl. 1318 d. A.): „Das Landgericht E-Stadt hatte gegen die B. … GmbH & Co. KG, deren Komplementärin die Nebenintervenientin ist…“ In dem beigefügten Beschluss des Landgerichtes E-Stadt vom 15. September 2016 ist angegeben, dass die Nebenintervenientin die persönlich haftende Gesellschafterin der B. … GmbH & Co. KG ist. Daraus ist zweifelsfrei erkennbar, dass die Nebenintervenientin dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beitreten wollte.

III.

Die Nebenintervenientin hat die Prozessvollmacht von Rechtsanwalt F. zur Überzeugung der Kammer in hinreichender Weise nachgewiesen. Sie hat eine unterschriebene Vollmacht im Original zu den Akten gereicht. Der Einwand des Prozessbevollmächtigen der Klägerin, er rüge die Originalunterschrift auf der Prozessvollmacht, greift nicht durch. Auf der zu den Akten gereichten Originalvollmacht ist eine Unterschrift des Geschäftsführers H. der Nebenintervenientin enthalten. Streicht man mit dem Finger auf der Rückseite der Vollmacht über die Stelle der Unterschrift, lassen sich deutliche Erhebungen fühlen, d.h. die Unterschrift ist keine Kopie. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin rügt, die Unterschrift auf der Prozessvollmacht unterscheide sich deutlich von anderen ihm bekannten Unterschriften des Geschäftsführers H., verfängt dieser Einwand nicht. Zum einen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sein Bestreiten nicht weiter konkretisiert und insbesondere nicht näher präzisiert, aus welchen Gründen und aufgrund welcher Abweichungen er nunmehr den Schluss zieht, bei der Unterschrift auf der Prozessvollmacht handele es sich nicht um die Originalunterschrift des Geschäftsführers H. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer H. der Nebenintervenientin eine eidesstattliche Versicherung zu den Akten gereicht hat, in der er auf die Nebenintervention und auf die Schriftsätze seines Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt F. Bezug genommen hat.

Unter Berücksichtigung sowohl der überreichten Vollmacht sowie der eidesstattlichen Versicherung ist die Kammer der Überzeugung (§ 286 ZPO), dass der Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt F. seine Prozessvollmacht hinreichend nachgewiesen hat. Einer Beweisaufnahme über die Echtheit der Unterschrift bedurfte es nicht. Dem Tatrichter ist es nach § 286 ZPO grundsätzlich erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist (BGH, 27. September 2017 – XII ZR 48/17 – Rn. 12)

IV.

Die Nebenintervenientin hat ein rechtliches Interesse an der Nebenintervention.

1.

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Person anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei nach § 66 Abs. 1 ZPO zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Die Nebenintervention kann nach § 66 Abs. 2 ZPO in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung erfolgen. Sie ist daher auch im Laufe des Berufungsverfahrens zulässig.

2.

Ein rechtliches Interesse im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt. Dabei ist der Begriff des rechtlichen Interesses weit auszulegen (BGH, 3. Juli 2018 – II ZB 28/16 – Rn. 10; BGH, 10. Februar 2011 – I ZB 63/09 – Rn. 10; BGH, 21. April 2016 – I ZR 198/13 – Rn. 190 – 191). Ein bloß tatsächliches, ideelles oder wirtschaftliches Interesse reicht hingegen nicht aus (BGH, 18. November 2015 – VII ZB 57/12 – Rn. 13).

Die Nebenintervenientin steht zu der unterstützten Partei in einem Rechtsverhältnis, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits wenn nicht unmittelbar, so doch mittelbar rechtlich einwirkt. Die Vollstreckung gefährdet die Rechtsbeziehungen der Nebenintervenientin zum Beklagten. Der Beklagte hält an der Kommanditgesellschaft den alleinigen Kommanditanteil, während die J. & M. B. … GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin fungiert. Im Falle eines Obsiegens der Klägerin in dem vorliegenden Verfahren droht dem Beklagten eine Pfändung seines Geschäftsanteiles gemäß §§ 857, 859, Abs. 1, 829 ZPO durch die Klägerin. Gemäß § 15 Abs. 1 d) des Gesellschaftsvertrages würde der Beklagte aus der Gesellschaft ausscheiden. Die Nebenintervenientin hat vorgetragen, ihr Interesse bestehe in erster Linie darin, den Bestand der Gesellschaft zu erhalten. Sie wolle die mit dem Beklagten eingegangene Gesellschaft weiterführen. Eine Vollstreckung des Urteils bei einem Obsiegen der Klägerin gefährdet die Rechtsbeziehungen der Nebenintervenientin zum Beklagten. Unter den Voraussetzungen des § 135 HGB hätte die Klägerin auch das Recht, die Kündigung der Gesellschaft zu beantragen, wodurch ebenfalls die rechtlichen Interessen der Nebenintervenientin berührt würden.

Der Einwand der Klägerin, einem rechtlichen Interesse stehe entgegen, dass es sich bei der Nebenintervenientin um eine Briefkastenfirma handelt, greift nicht durch. Auch sogenannte Briefkastenfirmen sind in der Regel wirksam gegründete Gesellschaften. Soweit die Klägerin meint, es gehe den Personen hinter der Nebenintervenientin darum, einen möglichen Kostenerstattungsanspruch zu Gunsten ihres Prozessbevollmächtigten zu generieren, hat sie dies nicht durch belastbare Tatsachen belegt.

C.

Die Berufungen des Beklagten und der Nebenintervenientin hinsichtlich der Klage sind begründet.

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten weder einen Anspruch auf Herausgabe von 9.513.114,61 Euro wegen Geschäftsanmaßung gemäß §§ 687 Abs. 2, 681 S. 2 BGB, 667 BGB noch einen Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe wegen einer Vertragsverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB noch Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 BGB oder wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB. Etwaige Ansprüche sind gemäß § 18 des Arbeitsvertrages verfallen.

I.

Die Ausschlussklausel in § 18 des Arbeitsvertrages erfasst die streitgegenständlichen Ansprüche. Ansprüche im Sinne von § 18 des Arbeitsvertrages sind auch die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhenden Haftungsansprüche gegenüber der anderen Vertragspartei.

1.

Dem Arbeitsverhältnis lag der Arbeitsvertrag vom 17. Dezember 2009 zugrunde. Darin heißt es in § 18 Abs. 1, dass Ansprüche beider Seiten aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen sind. Im Falle des Ausscheidens beträgt die Ausschlussfrist gemäß § 18 Abs. 2 des Arbeitsvertrages einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

2.

Bei den geltend gemachten Ansprüchen der Klägerin handelt es sich um Ansprüche i. S. v. § 18 Abs. 1 und Abs. 2 des Arbeitsvertrages.

Finden sich keine sachlichen Einschränkungen, so fallen unter den Begriff der „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ alle gesetzlichen, tariflichen und vertraglichen Ansprüche, die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben (BAG, 16. Dezember 2014 – 9 AZR 295/13 – Rn. 29; BAG, 13. Dezember 2011 – 9 AZR 399/10 – Rn. 17). Ein Anspruch auf Herausgabe wegen Geschäftsanmaßung als vertraglicher Anspruch ist ebenso wie ein Schadensersatzanspruch ein derartiger Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis.

3.

Bei dem Arbeitsvertrag der Parteien handelt es sich nach dem äußeren Erscheinungsbild um eine von der Klägerin vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Ob sich bei den Regelungen des Vertrages um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen handelt (§ 305 Abs. 1 BGB), bedarf keiner Entscheidung, denn der Vertrag stellt einen Verbrauchervertrag im Sinne von § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB dar.

Der Beklagte hat bei Abschluss seines Arbeitsvertrages als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB gehandelt. Nach § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der Abschluss des Arbeitsvertrages stellt keine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit dar.

4.

Der Beklagte konnte auf den Inhalt der in § 18 des Arbeitsvertrages enthaltenen Regelungen keinen Einfluss nehmen, § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB.

Die Klägerin hat den Arbeitsvertrag formuliert, dem Beklagten in dieser Form angeboten und damit im Rechtssinne gestellt. Sie hat nicht konkret dargelegt, welche Klauseln sie zur Disposition gestellt hat und aus welchen Gründen darauf geschlossen werden kann, der Beklagte habe die Klauseln freiwillig akzeptiert (vgl. BAG, 19. Mai 2010 – 5 AZR 253/09 – Rn. 27).

5.

Das Bundesarbeitsgericht hat unter anderem mit Urteil vom 20. Juni 2013 (- 8 AZR 280/12 – Rn. 20 f.) ausgeführt, weil die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes gemäß § 202 Abs. 1 BGB nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden könne und § 202 Abs. 1 BGB nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Ausschlussfristen erfasse, sei regelmäßig davon auszugehen, dass die Vertragspartner mit vereinbarten Ausschlussklauseln keine Fälle anders als das Gesetz und unter Verstoß gegen die gesetzliche Verbotsnorm im Sinne von § 134 BGB regeln wollten. Vertragsklauseln, die nur in außergewöhnlichen, von den Vertragspartnern bei Vertragsschluss nicht für regelungsbedürftig gehaltenen Fällen gegen das Gesetz verstießen, seien wirksam. Eine am Sinn und Zweck solcher Klauseln orientierte Auslegung ergebe, dass derartige Ausnahmen von der Klausel nicht erfasst werden sollten.

6.

Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Kammer nicht an.

a.

Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (BAG 17. November 2016 – 6 AZR 487/15 – Rn. 22 mwN). Abzustellen ist dabei auf den typischerweise bei Arbeitsverträgen der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Arbeitnehmer (vgl. BAG 21. April 2016 – 8 AZR 753/14 – Rn. 30; BGH 26. November 1984 – VIII ZR 188/83 – zu I der Gründe). Es kommt deshalb darauf an, wie der Vertrag bzw. seine einzelnen Klauseln nach der „nichtjuristischen Laiensphäre“ zu verstehen sind.

b.

Aus des Sicht eines verständigen, nicht rechtskundigen durchschnittlichen Arbeitnehmers enthält der von der Beklagten vorformulierte Arbeitsvertrag in § 18 keine Einschränkung. Bei Anwendung der für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen maßgeblichen Grundsätze von Ausschlussfristen, welche dem Wortlaut nach umfassend für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gelten sollen, ist davon auszugehen, dass auch Ansprüche erfasst sind, welche auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Schädigung einer der Vertragsparteien durch die andere beruhen. Mit einer Regelung, welche dem Wortlaut nach alle denkbaren, aus dem Arbeitsverhältnis ableitbaren Ansprüche erfasst, bringen die Parteien typischerweise zum Ausdruck, dass die Ausschlussfrist eine umfassende Reichweite haben soll. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Ausschlussfrist und der ihr zugrundeliegenden Interessenlage der Parteien, innerhalb eines kurzen Zeitraumes Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu schaffen. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer werden nach Anspruchsgrundlagen differenzieren, wenn eine Ausschlussfrist schon ihrem Wortlaut nach für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gelten soll.

Es kann durchaus unterstellt werden, dass weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer bei der Vorformulierung der Ausschlussfrist in den Verhandlungen und bei Vertragsschluss an Ansprüche denken, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Schädigung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Partei durch die andere beruhen oder wegen sonstiger Schäden aufgrund von vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen einer Vertragspartei bestehen. Bei einer im Rahmen der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zugrunde zulegenden typisierenden Betrachtung liegt dies jedoch nicht daran, dass es sich um fernliegende Ansprüche handelt. Dies ist vielmehr bedingt durch das allgemeine Verständnis der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise, dass die in der Ausschlussfrist allgemein für „Ansprüche“ ohne Einschränkungen bestimmte Reichweite umfassend ist. Um regelungsbedürftige außergewöhnliche oder fernliegende Fälle muss man sich deswegen keine Gedanken machen. „Außergewöhnlich“ oder „fernliegend“ ist im Hinblick auf das Prinzip der objektiven Auslegung ohnehin nur dann anzunehmen, wenn es sich lediglich um eine theoretisch denkbare, praktisch jedoch fernliegende Verständnismöglichkeit handelt, die Klausel ersichtlich nur auf die theoretisch erfasste Fallgestaltung zugeschnitten ist oder die Berufung auf die Klausel schlechthin treuwidrig wäre. Dies ist bei Schadensersatzansprüchen generell nicht der Fall. „Außergewöhnlich“ bzw. „fernliegend“ ist nicht zu verwechseln mit „zahlreich“, insbesondere nicht auf diese Bedeutung beschränkt. Schadensersatzansprüche im Arbeitsverhältnis sind weder außergewöhnlich noch fernliegend oder zahlenmäßig belanglos. Bei einer umfassend formulierten Vertragsbestimmung muss man sich um regelungsbedürftige Fälle generell keine Gedanken machen. Was die konkret betroffenen Parteien bedacht haben, sind im Übrigen für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht zu berücksichtigende, den Vertragsschluss begleitende Umstände. Wer als Arbeitgeber eine für alle Ansprüche geltende Ausschlussfrist formuliert, meint dies auch so. Wer als Arbeitnehmer eine solche Klausel akzeptiert, stimmt ihr in diesem Umfang – für einen verständigen und redlichen Arbeitgeber auch erkennbar – zu. Die schließt es aus, dass Formulierungen wie die im Arbeitsvertrag der Parteien nicht die Ansprüche aus der Verschuldenshaftung i. S. d. § 202 Abs. 1 BGB einbeziehen. Bei einem anderen Verständnis wird die für Allgemeine Geschäftsbedingungen maßgebliche Auslegung nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn, bei der es auf den Willen der konkreten Vertragsparteien nicht ankommt, gerade nicht angewendet.

Für tarifvertragliche Ausschlussfristen ist anerkannt, dass eine Verfallklausel, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beiderseits binnen einer bestimmten Frist nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen sind, nicht nur tarifliche, sondern auch vertragliche und gesetzliche Ansprüche der Arbeitsvertragsparteien erfasst. Selbst unabdingbare gesetzliche Ansprüche unterfallen einer tariflichen Ausschlussfrist, weil diese nicht den Inhalt, sondern deren Geltendmachung und deren zeitlichen Begrenzung betreffen (vgl. BAG, 30. März 1961 – 2 AZR 101/61- Rn. 10; BAG, 16. Januar 2002 – 5 AZR 430/00 – Rn. 20; BAG, 21. Januar 2010 – 6 AZR 556/07 – Rn. 19).

Ansprüche aus (vorsätzlicher) unerlaubter Handlung sind gesetzliche Ansprüche. Wegen des einheitlichen Lebensvorganges rechnen Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlungen auch dann zu den von einer tariflichen Ausschlussfrist erfassten Ansprüchen, wenn der Tarifvertrag die Ausschlussfrist ohne weiteren Zusatz für „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ regelt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Ansprüche aus Vorsatzhaftung oder um Ansprüche wegen fahrlässiger Pflichtverletzung handelt. Die Formulierung „alle Ansprüche“ unterscheidet gerade nicht danach, ob diese nur auf vorsätzlicher oder nur fahrlässiger Tatbegehung beruhen. Durch die Wortwahl „alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, dass sämtliche Ansprüche, deren Grund in der arbeitsvertraglichen Beziehung der Parteien haben, erfasst sein sollen, unabhängig davon, ob als weitere Anspruchsgrundlage auch das Recht der unerlaubten Handlung nach den §§ 823 ff. BGB in Betracht kommt. Maßgeblich ist dabei der Entstehungsbereich des Anspruchs, nicht aber die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage. Entscheidend ist die enge Verknüpfung eines Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis. Hat also ein Anspruch seinen Grund in der arbeitsvertraglichen Beziehung der Parteien, ist er ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. BAG, 21. Januar 2010 – 6 AZR 556/07 –, Rn. 19, BAG, 16. Mai 2007 – 8 AZR 709/16 – NZA 2007, 1154 f.; BAG, 30. Oktober 2008 – 8 AZR 886/07 – NJOZ 2009, 2946).

Der Inhalt der Tarifverträge und diese Rechtsprechung prägt aber das bei den typischerweise an Arbeitsverträgen beteiligten Verkehrskreisen bestehende Verständnis von individualrechtlich vereinbarten Ausschlussfristen. Weder ein Arbeitgeber noch ein Arbeitnehmer wird nach Anspruchsgrundlagen differenzieren, wenn er eine Klausel liest, die eine Ausschlussfrist für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis statuiert, und diese dann mit dem Vertragspartner abschließt. Vielmehr werden sie sämtliche Haftungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unabhängig von der konkreten Anspruchsgrundlage und unabhängig vom Verschuldensgrad davon erfasst sehen. Das schließt es aus, dass Formulierungen wie „alle Ansprüche, die sich aus dem Angestelltenverhältnis ergeben“ oder „alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ die Ansprüche aus der Haftung wegen Vorsatzes nicht einbeziehen.

Gründe, die es stattdessen nahelegen sollen, dass die Vertragsparteien Ansprüche aus vorsätzlicher Haftung entgegen diesen allgemeinen Verständnis nicht einbeziehen wollen bzw. nicht einbezogen haben, bestehen nicht. Auch dem Zweck einer Ausschlussklausel, im laufenden wie beim beendeten Arbeitsverhältnis rasch für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu sorgen, entspricht eine umfassende Geltung am besten. Eine umfassende Ausschlussklausel ist die von den Parteien gewollte vernünftige, widerspruchsfreie interessengerechte Lösung. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob eine oder beide Parteien bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages an Ansprüche aus der Haftung wegen Vorsatzes konkret gedacht haben. Dafür, dass dies der Fall war, bestehen vorliegend auch keine Anhaltspunkte. Dann kann der Klausel auch unter Berücksichtigung des Interesses der Klägerin an einer rechtswirksamen Klausel keine begrenztere Reichweite zukommen, als diese für den Beklagten erkennbar war. Dass eine Vertragsbedingung weniger weit reicht, als sie nach ihrem Wortlaut nahelegt, ist ohne weitere Anhaltspunkte keine vom Erklärungsempfänger in Betracht zu ziehende Möglichkeit.

c.

Bei der vom Bundesarbeitsgericht vorgenommenen Auslegung wird dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen jedes Verwendungsrisiko bei einer Klausel genommen, mit der er einseitig versucht, bis zum Rand des Gesetzes und ggfs. darüber hinaus seine Interessen durch die von ihm gestellten Vertragsbedingungen gegenüber der anderen Vertragspartei durchzusetzen. Ist eine allgemeine Geschäftsbedingung jedoch sprachlich und inhaltlich nicht teilbar, unterliegt sie sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der Folgen der AGB-Kontrolle nach § 305 ff. BGB. Eine andere Sicht widerspricht Sinn und Zweck des § 306 BGB. Es würde bei einer sprachlich unveränderten Klausel dieser lediglich ein neuer Sinn gegeben, sei es durch eine – jeweils gedankliche – Ergänzung um eine Ausnahmeregelung oder durch eine Beschränkung des Anwendungsbereiches.

Es widerspricht dem Zweck der AGB-Kontrolle, wenn das Bundesarbeitsgericht eine vom Gesetz abweichende Regelung (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB) als nichtabweichend im Sinne vermeintlicher Auslegung fingiert. Es ist insbesondere bei Berücksichtigung des Verständnisses der beteiligten Verkehrskreise nicht vertretbar, eine umfassend formulierte Verfallfrist einschränkend auszulegen mit der Begründung, die Parteien wollten sich gesetzeskonform verhalten. Es würde sich eine rechtliche Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erübrigen, wenn von vornherein ohne tatsächliche Grundlage unterstellt wird, ein gesetzesabweichender Inhalt im Sinne von § 307 Abs. 3 S. 1 BGB sei in der zu überprüfenden Klausel trotz ihres Wortlautes nicht enthalten, weil die Parteien ihn ja nicht vereinbaren wollten. Der Einwand der Klägerin, weil § 202 BGB nicht dispositiv sei, stelle sich im Rahmen einer AGB-Kontrolle bereits die Frage nicht, ob eine Ausschlussklausel entgegen § 202 BGB auch auf Vorsatz beruhende Ansprüche nicht einbeziehe, verfängt deshalb nicht.

Letztlich läuft die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes auf eine geltungserhaltene Reduktion durch inhaltliche Veränderung einer Vertragsbestimmung hinaus. Diese ist unzulässig. Ihr steht § 306 Abs. 2 BGB entgegen, und sie kommt auch angesichts des Transparenzgebotes des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht in Betracht (vgl. BAG, 4. März 2004 – 8 AZR 196/03 – Rn. 27; BGH, 26. Februar 2009 – X a ZR 141/07 – Rn. 19).

d.

Der Auslegungsansatz des Bundesarbeitsgerichtes wird schließlich dem bestehenden strukturellen Ungleichgewicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht gerecht, wie es im Falle von vom Arbeitgeber einseitig vorformulierten und gestellten Klauseln regelmäßig vorliegt (vgl. BAG, 23. August 2012 – 8 AZR 804/11 – Rn. 37). Das war gerade der Grund für den Gesetzgeber, einseitig vom Arbeitgeber festgesetzte Arbeitsbedingungen vor dem Hintergrund der existenziellen Angewiesenheit des Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz einer gesetzlich begründeten und nicht nur der bis dahin uneinheitlich ausgeübten richterrechtlich begründeten Inhaltskontrolle zu unterwerfen, damit das Schutzniveau der Vertragsinhaltskontrolle im Arbeitsrecht nicht hinter demjenigen des Zivilrechts zurückbleibt (BT-Drucks. 14/6857, Seite 53 f.).

Die Berücksichtigung eines typischerweise nicht vorliegenden und zudem einseitigen Willens zu gesetzeskonformen Verhalten auf Seiten des Arbeitgebers liefert dem Arbeitnehmer intransparenten und irreführenden Vertragsklauseln aus. Gerade im Fall einer umfassend formulierten Ausschlussfrist kann er aufgrund des Wortlautes bei seinen – auf der Basis eines durchschnittlichen Vertragspartners zu unterstellenden – Verständnismöglichkeiten den wirklichen Inhalt der Klausel nicht mehr ohne Einholung von Rechtsrat erkennen. Dies schließt eine derartige Auslegung aus (vgl. BAG, 19. März 2008 – 5 AZR 429/07 – Rr. 23; vgl. auch LAG Hamm, 9. September 2014 – 14 Sa 389/13 – Rnr. 29 ff.).

7.

Die Ausschlussklausel in § 18 des Arbeitsvertrages erfasst aus diesem Grund sämtliche Ansprüche der Klägerin aus Haftung wegen Vorsatzes. Sie umfasst die gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und auf Herausgabe wegen Geschäftsanmaßung einschließlich jeglicher Ansprüche wegen Vorsatzhaftung.

Sie verstößt damit gegen § 202 Abs. 1 BGB mit der Folge der Unwirksamkeit gemäß § 134 BGB. Die umfassend formulierte Ausschlussfrist verstößt ohne die ausdrückliche Herausnahme der in § 202 Abs. 1 BGB genannten Ansprüche auch gegen das Transparenzgebotes § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und stellt eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar.

8.

Auf die Unwirksamkeit dieser Klausel kann sich die Klägerin als Verwender der Klausel nicht berufen. Die Vorschriften dienen nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den vor ihm selbst vorformulierten Vertragsbedingungen (BAG, 27. Oktober 2005 – 8 AZR 3/05 – Rn. 16; BGH 2. April 1998 – IX ZR 79/97 – NJW 1998, 2281). Die Klägerin muss die Klausel in § 18 des Arbeitsvertrages nach den Grundsätzen über die personale Teilunwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. hierzu BAG, 28. Juni 2018 –– Rn. 36 m. w. N.). gegen sich gelten lassen.

II.

Die Klägerin hat die Verfallfrist gemäß § 18 Abs. 2 des Arbeitsvertrages nicht eingehalten.

1.

Auf Absatz 2 ist abzustellen, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien seit dem 30. Juni 2014 beendet ist. Der Wortlaut der Regelung ist eindeutig. § 18 Abs. 2 des Arbeitsvertrages ist im Zusammenspiel mit Abs. 1 dahingehend auszulegen, dass im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch innerhalb von einem Monat seit Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen ist. Dies entspricht auch den Sinn und Zweck von Ausschlussfristen. Ausschlussfristen dienen dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit im Vertragsverhältnis. Der Schuldner soll binnen einer angemessenen Frist darauf hingewiesen werden müssen, ob und welche Ansprüche gegen ihn noch geltend gemacht werden. Ferner soll er sich darauf verlassen können, dass nach Fristablauf gegen ihn keine Ansprüche mehr erhoben werden.

2.

Der Begriff der Fälligkeit im Sinne einer Ausschluss- bzw. Verfallklausel ist unter Einbeziehung des Kenntnisstandes des Gläubigers und subjektiver Zurechnungsgesichtspunkte interessengerecht auszulegen. Das entspricht im Grundsatz der Wertung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichtes ist ein Schadensersatzanspruch im Sinne einer Ausschlussfrist fällig, wenn der Schaden für den Gläubiger feststellbar ist und geltend gemacht werden kann. Feststellbar ist der Schaden, sobald der Gläubiger vom Schadensereignis Kenntnis erlangt oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt Kenntnis erlangt hätte. Schadensersatzforderungen können geltend gemacht werden, sobald der Gläubiger in der Lage ist, sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen und er seine Forderungen wenigstens annähernd beziffern kann (BAG, 28. Juni 2018 – 8 AZR 141/16 – Rn. 43; BAG, 18. August 2011 – 8 AZR 187/10 – Rn. 43; BAG, 14. Mai 2007 – 8 AZR 709/06 – Rn. 54; BAG, 11. März 2006 – 5 AZR 511/05 – Rn. 14; BAG, 27. Oktober 2005 – 8 AZR 3/05 – Rn. 19; BAG, 25. Mai 2005 – 5 AZR 572/04 – Rn. 28). Vorstehende Grundsätze gelten sinngemäß auch für die Fälligkeit der Herausgabeansprüche wegen Geschäftsanmaßung.

3.

Die Klägerin hat die Frist in § 18 Abs. 2 des Arbeitsvertrages nicht eingehalten. Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten der Klägerin nicht auf das außergerichtliche Schreiben vom 10. April 2016, sondern auf den Antrag auf Erlass des dinglichen Arrests vom 16. Januar 2017, dem Beklagten zugestellt am 23. Januar 2017 abstellen würde.

a.

Obgleich die Kammer mit Schreiben vom 19. November 2018 auf § 18 des Arbeitsvertrages hingewiesen hat, hat die Klägerin nicht unter konkreter Angabe von Daten dargelegt, dass sie die Ausschlussfrist des Arbeitsvertrages eingehalten hat. Sie hat insoweit nur die Ansicht geäußert, die streitgegenständlichen Ansprüche würden von § 18 des Arbeitsvertrages nicht erfasst.

b.

Der Beklagte hat vorgetragen, in einem hausinternen Bericht der Klägerin mit Veröffentlichungsdatum vom 17. Juni 2016 habe sie ihre Schadensersatzansprüche gegen ihn bereits selbst auf 9.200.000,00 € beziffert. Dieser interne Revisionsbericht sei auch dem Vorstandsvorsitzenden der Klägerin zur Kenntnis gereicht worden. Ferner hat der Beklagte vorgetragen, dass die Klägerin Rechtsanwalt Kempf mit ihrer Interessenwahrnehmung in dem gegen ihn laufenden Strafverfahren beauftragt habe. Sie habe über ihn Kontakt zur Staatsanwaltschaft E-Stadt aufgenommen. Ihm sei sukzessive Akteneinsicht gewährt worden, wobei er die Anklageschrift mit Schreiben vom 20. September 2016 erhalten habe. Letztmalig am 1. November 2016 habe er dann die Ermittlungsakten von der Staatsanwaltschaft E-Stadt überlassen bekommen, die er am 10. November 2016 zurückgesandt habe. Erstmals mit Zustellung des Antrags auf Erlass des dinglichen Arrests vom 16. Januar 2017 sei er mit den im vorliegenden Verfahren verfolgten Ansprüchen von der Klägerin konfrontiert worden. Dieses Vorbringen hat die Klägerin nicht bestritten.

c.

Die Klägerin konnte ausweislich des von ihr selbst erstellten Revisionsberichts bereits am 17. Juni 2016 ihre Ansprüche gegen den Beklagten bereits zu knapp 97 % und damit annährend im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beziffern. Damit sind ihre Ansprüche zu diesem Zeitpunkt gemäß § 18 des Arbeitsvertrages fällig geworden. Darauf abstellend hat die Klägerin die Frist des § 18 Abs. 2 des Arbeitsvertrages nicht eingehalten (und auch nicht die Frist des § 18 Abs. 1 des Arbeitsvertrages)

Unabhängig von Vorstehendem ist tragend auszuführen, dass selbst dann, wenn davon ausginge, dass die Klägerin zur umfassenden Bezifferung ihrer vorliegend geltend gemachten Ansprüche die Anklage der Staatsanwaltschaft E-Stadt benötigt habe (die Anklage hat die Klägerin zur Grundlage der vorliegenden Klage gemacht), sie die Frist des § 18 Abs. 2 des Arbeitsvertrages nicht eingehalten hat (und auch nicht die des § 18 Abs. 1 des Arbeitsvertrages). Sie hat die Anklage mit Schreiben vom 20. September 2016 erhalten.

Unabhängig von Vorstehendem ist auszuführen, dass selbst bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt der Rücksendung der Ermittlungsakten durch Rechtsanwalt K. an die Staatsanwaltschaft, die Klägerin die Frist des § 18 Abs. 2 des Arbeitsvertrages nicht eingehalten hat. Rechtsanwalt K. hat die Ermittlungsakten bereits am 10. November 2016 an die Staatsanwaltschaft zurückgeschickt.

4.

Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Mai 1981 (- 3 AZR 269/78 -) und vom 27. Oktober 2005 (- 8 AZR 3/05 -) die Auffassung vertritt, sie hätte den Ausgang des Strafverfahrens gegen den Beklagten abwarten dürfen, bevor sie zivilrechtliche Ansprüche gegen ihn machen muss, deshalb sei die Fälligkeit noch nicht eingetreten bzw. die Verfallfrist sei nicht abgelaufen, ist dem nicht zu folgen.

a.

In dem Fall, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Mai 1981 zugrunde lag, ging es um Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers wegen unerlaubter Handlungen von Arbeitnehmern. Das Bundesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Arbeitgeber dürfe vor der Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche zunächst den Ausgang eines Strafverfahrens abwarten, von dem er sich weitere Aufklärung des streitigen Sachverhalts versprechen dürfe. Einem Arbeitgeber, der durch strafbare Handlung seines Schuldners geschädigt werde, könne nicht schuldhaftes Zögern vorgeworfen werden, wenn er bei dem Entstehen eines Verdachts oder bei der Aufdeckung einer Straftat nicht sofort mit Ersatzansprüchen gegen Verdächtigte oder mitschuldige Arbeitnehmer hervortrete, sondern zunächst den Ausgang eines Strafverfahrens (wenigstens in I. Instanz) abwarte. Voraussetzung sei jedoch, dass er sich durch das Strafverfahren weitere Aufklärung über Umfang und Grenzen seines Schadensersatzanspruches versprechen könne. In der Entscheidung vom 27. Oktober 2005 (- 8 AZR 3/05 -) verweist das Bundesarbeitsgericht auf die Grundsätze aus der Entscheidung vom 26. Mai 1981.

b.

Eine derartige Fallgestaltung liegt nicht vor. Die Klägerin war ausweislich des Revisionsberichts vom 17. Juni 2016 bereits zu diesem Zeitpunkt in der Lage, ihre Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten auf 9.200.000,00 € zu beziffern, und hat in dem Revisionsbericht bereits arbeitsgerichtliche Entscheidungen aufgeführt (wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 12 des Revisionsberichtes, Bl. 1209 d.A. Bezug genommen). Ferner hat die Klägerin die Anklage der Staatsanwaltschaft E-Stadt, die sie mit Schreiben vom 20. September 2016 erhalten hat, zur Grundlage ihrer vorliegenden Klage gemacht.

Es ist nicht ersichtlich und wird von Seiten der Klägerin auch nicht konkret dargelegt, welche weitere Aufklärung über den Umfang und Grenzen ihrer Ansprüche sie sich von dem Strafverfahren versprechen durfte. Die strafrechtliche Bewertung des Verhaltens des Beklagten durch ein Strafgericht hat keinen Einfluss auf die Höhe eines etwaigen Anspruchs der Klägerin gegen den Beklagten, zumal der Beklagte sich nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft auch vor Eröffnung des Hauptverfahrens nicht inhaltlich zu den Vorwürfen eingelassen hat. Die Klägerin hat im vorliegenden Prozess zudem selbst vorgetragen, dass sie, selbst wenn sie die mündlichen Einlassungen der Angeklagten in dem Strafverfahren durch einen Prozessbeobachter zur Kenntnis genommen hätte, aufgrund mangelnden eigenen Wissens über die Vorgänge nicht in der Lage sei, die Einlassungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Auch insoweit belegt der eigene Vortrag der Klägerin, dass sie sich von der Durchführung des Strafverfahrens keine weitere Aufklärung über Umfang und Grenzen ihres Schadensersatzanspruches versprechen konnte.

III.

Dem Verfall der Ansprüche der Klägerin steht auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen.

1.

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem aufgrund einer Ausschlussklausel grundsätzlich eintretenden Verfall von Ansprüchen der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegenstehen kann. Dies ist nicht nur dann anzunehmen, wenn der Schuldner den Gläubiger aktiv von der Einhaltung der Ausschlussfrist abhält, sondern auch dann, wenn der Schuldner dem Gläubiger die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist durch positives Tun oder ein pflichtwidriges Unterlassen erschwert oder unmöglich gemacht hat oder wenn er an objektiven Maßstäben gemessen den Eindruck geweckt hat, der Gläubiger könne darauf vertrauen, dass der Anspruch auch ohne Wahrung einer geltenden Ausschlussfrist erfüllt werde. Der Einwand, eine Frist für die Geltendmachung eines Anspruchs sei nicht gewahrt, greift generell in solchen Fällen nicht durch, in denen sich eine Partei damit in Widerspruch zu ihrem eigenen vorausgegangenen Verhalten setzt und für die andere Partei ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn sonstige besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG, 28. Juni 2018 – 8 AZR 141/16 – Rn. 38).

2.

Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich und werden auch von der Klägerin nicht vorgetragen, die bei ihr die Annahme begründet haben, der Beklagte werde die ihm gegenüber erhobenen Schadensersatz- und Herausgabeansprüche nicht in Abrede stellen und möglicherweise auch alles tun, um diese zu erfüllen. Der Beklagte hat nicht den Eindruck erweckt, die Klägerin könne darauf vertrauen, dass ihre Ansprüche auch ohne Wahrung einer geltenden Ausschlussfrist erfüllt werden.

IV.

Gleichfalls greift der Einwand der Klägerin nicht durch, der Beklagte habe die Berufung auf die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist verwirkt, weil er bis zu dem Hinweis des Landesarbeitsgerichts nicht eingewandt habe, dass die Ansprüche im Hinblick auf § 18 des Arbeitsvertrages verfallen seien. Der Beklagte hat vorgetragen, er habe erstinstanzlich die Ausschlussfrist übersehen. Allein das bloße Schweigen des Beklagten reicht nicht aus, um eine Verwirkung bejahen zu können, zumal die Prüfung von arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen von Amts wegen zu erfolgen hat.

V.

Vorliegend kann der Beklagte die Versäumung der Verfallfrist des § 18 des Arbeitsvertrages auch gegenüber den der Klägerin abgetretenen Schadensersatzansprüchen der nachfolgend genannten Gesellschaften entgegenhalten: CT V C GmbH, P C T GmbH, CT R I K F T, C R Deutschland GmbH, C M T T s.r.o., C A P SRL, OOO C K, C F SNC, C B s.r.o., C M I I d P S.A., C T t A LLC, C T A SA, C do B P A Ltda, C T AS M Sdn. Bhd.

An den abtretenden Gesellschaften hält die Klägerin nach ihrem Vorbringen direkt oder indirekt die Mehrheit der Anteile. Die vorgenannten Gesellschaften konnten nach dem Vorbringen der Klägerin zu den in den Rahmenverträgen niedergelegten Konditionen Ruß erwerben. Die Konditionen galten einheitlich – bis zum Abschluss eines neuen Rahmenvertrages mit dem Lieferanten – für alle in der Reifenproduktion tätigen Unternehmen der Klägerin für den Bezug von Ruß als Füllstoff. Bei den Rahmenverträgen handelte es sich deshalb um Verträge zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB, zumindest aber sind die Grundsätze der Verträge im Sinne von § 328 BGB auf die Rahmenverträge anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Rechtsposition der vorgenannten Gesellschaften nicht schlechter, aber auch nicht besser als die der Klägerin sein kann. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beklagte mit den vorgenannten Gesellschaften keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte, seine mögliche Pflichtverletzung im Verhältnis zur Klägerin aber Auswirkungen auch bei den vorgenannten Gesellschaften, an denen die Klägerin nach ihrem Vorbringen direkt oder indirekt die Mehrheit der Anteile hält, haben soll, rechtfertigt es, dass die Regelung in § 18 des Arbeitsvertrages auch ihnen gegenüber Wirkung zeigt.

Im Falle einer Schädigung eines betriebsfremden Dritten durch den Arbeitnehmer hat letztgenannter gegenüber seinem Arbeitgeber einen Freistellungsanspruch (§ 257 BGB) von der Haftung. Die Grundsätze des Freistellungsanspruches des Arbeitnehmers bei betrieblich veranlasster Tätigkeit sind sinngemäß auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen. Dies führt dazu, dass die Klägerin im Hinblick darauf, dass sie mit ihren aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten erwachsenen Ansprüchen wegen Versäumung der Ausschlussfrist ausgeschlossen ist, letztlich den Beklagten auch von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen derselben Pflichtverletzung „freistellen“ müsste. Folglich kann sie auch nicht etwaig ihr von den Konzerngesellschaften abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend machen. Mit der Berufung auf die Versäumung der Ausschlussfrist hat der Beklagte auch den „Freistellungsanspruch“ geltend gemacht. Die Frist des § 18 Abs. 2 des Arbeitsvertrags hat er nicht einzuhalten, weil die Klausel nicht zu seinen Lasten Anwendung findet.

Unabhängig von Vorstehendem ist tragend auszuführen, dass die Frist des § 18 Abs. 2 des Arbeitsvertrages für die Geltendmachung der Ansprüche der konzernangehörigen Firmen spätestens mit Abtretung der Ansprüche in dem Zeitraum 31. Oktober und 3. November 2016 Ende Oktober 2016 zu laufen begann und Ende November 2016 endete. Diese Frist hat die Klägerin nicht eingehalten. Sie hat ihre Ansprüche erst mit dem Antrag auf Erlass des dinglichen Arrests vom 16. Januar 2017 geltend gemacht.

VI.

Unabhängig von Vorstehendem ist tragend auszuführen: Selbst, wenn die Ausschlussklausel in § 18 des Arbeitsvertrages im Verhältnis zu den Konzerngesellschaften nicht anwendbar wäre, stünde der Klägerin aus abgetretenem Recht kein Schadensersatzanspruch zu.

Dabei kann offenbleiben, ob die Abtretungen wirksam erfolgt sind. Nachdem der Beklagte einen etwaigen Schadenseintritt bestritten hat, hätte die Klägerin nunmehr bezogen auf die einzelnen Konzerngesellschaften den bei diesen eingetretenen und ihr abgetretenen Schaden konkret beziffern müssen. Dies ist schriftsätzlich nicht erfolgt. Auch nachdem im Termin zur Kammerverhandlung am 27. Februar 2019 die Frage der Reichweite der Ausschlussklausel in § 18 des Arbeitsvertrages bezogen auf die Konzerngesellschaften einschließlich der Schadensersatzforderung erörtert worden ist, hat die Klägerin nicht weiter vorgetragen. Die Klägerin hat zu Protokoll erklärt, es solle nichts weiter vorgetragen werden. Ein weiterer Vortrag war deshalb nicht zu erwarten.

Damit ist bezogen auf die Konzerngesellschaften von der darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin nicht substantiiert vorgetragen worden, in welche Höhe bei welcher Gesellschaft welcher konkrete Schaden durch den Bezug welcher Menge Ruß eingetreten ist. Es ist schon nicht ersichtlich, wie viele Tonnen Ruß welche Gesellschaft in dem streitbefangenen Zeitraum bezogen hat.

VII.

Unabhängig von Vorstehendem ist tragend auszuführen, dass auch eine Schadensschätzung durch die Kammer nicht möglich ist.

1.

Nach § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch er ist. Die Norm dehnt das richterliche Ermessen für die Feststellung der Schadenshöhe über die Schranken des § 286 ZPO aus. Das Gesetz nimmt dabei in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt; allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen (BAG 12. Dezember 2007 – 10 AZR 97/07 – Rn. 49; 20. September 2006 – 10 AZR 439/05 – Rn. 37). Der Tatrichter muss nach pflichtgemäßem Ermessen auch beurteilen, ob nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist. Eine Schätzung darf nur dann unterbleiben, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte vollkommen „in der Luft hinge“ und daher willkürlich wäre (BGH 24. Juni 2009 – VIII ZR 332/07 – Rn. 16; 23. Oktober 1991 – XII ZR 144/90 – zu 3 a der Gründe); eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in Form der Schätzung eines Mindestschadens, lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu (st. Rspr., BGH, 8. Mai 2012 – VI ZR 37/11 – Rn. 9; BAG, 26. September 2012 – 10 AZR 370/10 – Rn. 19).

2.

Vorliegend ist keine Schadensschätzung möglich. Bezogen auf die Konzerngesellschaften ist völlig offen, welche Gesellschaft wie viele Tonnen Ruß in dem streitbefangenen Zeitraum zu welchem Preis bezogen hat. Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgehen würde, die Zahlungen für die Leistungen der M-Gesellschaften seien mindestens um den Betrag des Schmiergeldes überhöht gewesen, kann eine Schätzung nicht erfolgen, weil nicht ersichtlich ist, welche Konzerngesellschaft auf Basis welchen Rahmenvertrages wie viel Ruß bezogen hat. Damit fehlt es an Anknüpfungstatsachen, um eine Schätzung im Sinne von § 287 Abs. 1 ZPO vornehmen zu können.

C.

Die zulässige Berufung des Beklagten hinsichtlich der Widerklage ist begründet.

I.

Die Klägerin ist gemäß § 945 ZPO verpflichtet, dem Beklagten den Schaden zu ersetzen, den dieser durch die Zwangsvollstreckung aus dem Arresturteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 1. Februar 2017, nämlich durch die erzwungene Abgabe der Vermögensauskunft gegenüber der Gerichtsvollzieherin B. und die Eintragung der Vermögensauskunft in das Schuldnerverzeichnis des Gemeinsamen Vollstreckungsportals erlitten hat und noch erleiden wird.

1.

Nach § 945 ZPO ist eine Partei, die eine einstweilige Verfügung erwirkt, die sich später als von vornherein ungerechtfertigt erweist, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der diesem aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel entsteht. Als von Anfang an ungerechtfertigt erweist sich eine Maßnahme, wenn der Verfügungsanspruch oder der Verfügungsgrund von vornherein fehlt. Maßgebend für den Verfügungsanspruch ist dabei die materielle Rechtslage zum Zeitpunkt des Schadensersatzprozesses, und für den Verfügungsgrund, ob die Annahme der Besorgnis einer Rechtsverletzung zur Zeit des Erlasses der einstweiligen Verfügung vom Standpunkt eines objektiven Beurteilers gerechtfertigt war (Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 945 ZPO, Rn. 8 m. w. N.).

2.

Dabei ist das Gericht des Schadensersatzprozesses in der Beurteilung der anfänglichen Rechtfertigung der einstweiligen Verfügung grundsätzlich frei. Insoweit besteht keine Bindung an (auch rechtskräftige) Entscheidungen im Arrestverfahren, gleich, ob diese durch Urteil oder durch Beschluss ergehen oder ergangen sind. Dies ergibt sich daraus, dass dem Arrestprozess ein völlig anderer Streitgegenstand zugrunde liegt als dem Hauptsacheverfahren und insoweit eine Rechtskraftwirkung ausscheidet. In dem summarischen Sicherungsverfahren steht allein die Notwendigkeit der Sicherung der Rechtsstellung zum Zwecke der Rechtsverwirklichung im Hauptsacheverfahren in Frage, nicht aber die Rechtserkenntnis über das Bestehen oder Nichtbestehen des die zu sichernde Rechtsstellung begründenden Anspruchs im Hauptverfahren. Wenn eine Bindungswirkung im Rahmen des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens nicht besteht, ist es systemwidrig, dass aufgrund der Vorverlagerung des einstweiligen Rechtsschutzes eine Bindung des Richters im Schadensersatzanspruch angenommen werden kann. Es ist nicht möglich, zwischen dem eigentlichen Hauptsacheverfahren, für das das Eilverfahren keinerlei Rechtskraftwirkung entfaltet, und dem Schadensersatzprozess zu differenzieren. Maßgeblich für das Fehlen einer Bindungswirkung ist zudem, dass die Streitgegenstände von Eilverfahren und Schadensersatzprozess unterschiedlich sind. Jede im Eilverfahren über den geltend gemachten Anspruch getroffene Entscheidung ist notwendig eine vorläufige, die im Hauptsacheverfahren korrigiert werden kann. Das gilt ebenso im nachfolgenden Schadensersatzprozess. Hinzu kommt, dass im Eilverfahren weit geringere Beweisanforderungen (Glaubhaftmachung) gelten, während auf das Schadenersatzverfahren die Grundsätze des Strengbeweises Anwendung finden (vgl. OLG Braunschweig, 9. November 2018 – 5 U 5/17 – Rn. 29 m. w. N.). Im Ergebnis ist deshalb eine Bindungswirkung an die Entscheidung des Arbeitsgerichtes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu verneinen.

3.

Zum Zeitpunkt der Beantragung des dinglichen Arrestes am 16. Januar 2017 waren die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche gemäß § 18 des Arbeitsvertrages bereits verfallen, die an sie abgetretenen Ansprüche zumindest aber der Höhe nach nicht feststellbar. Auf obige Ausführungen wird verwiesen.

Mangels Arrestanspruches erweist sich die Anordnung des Arrests als von Anfang an ungerechtfertigt mit der Folge, dass dem Beklagten die sich aus § 945 ZPO ergebenden Rechte zustehen. Die Schadensersatzpflicht ist dabei unabhängig von einem Verschulden der Klägerin.

II.

Der gemäß § 945 ZPO zu ersetzende Vollziehungsschaden umfasst den von dem Beklagten vorliegend geltend gemachten Befolgungsschaden in Form der erzwungenen Abgabe der Vermögensauskunft und der Eintragung der Vermögensauskunft in das Schuldnerverzeichnis des Gemeinsamen Vollstreckungsportals.

D.

Auch das weitere Vorbringen der Klägerin, auf das in diesem Urteil nicht mehr besonders eingegangen wird, weil die Entscheidungsgründe gem. § 313 Abs. 3 ZPO lediglich eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen enthalten sollen, führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis.

E.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits und Nebenintervention zu tragen.

Die Revision war für die Klägerin wegen Divergenz gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen.

Die Entscheidung über die Zulassung der Nebenintervention ist unanfechtbar.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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